BANKEN E. V. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V

DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG E. V. BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V. Breite Str. 29 10178 Berlin Breite Str. 29 10178 Berlin...
Author: Jutta Fuchs
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DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG E. V.

BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.

Breite Str. 29 10178 Berlin

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BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V.

GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.

Burgstr. 28 10178 Berlin

Wilhelmstr. 43/43 G 10117 Berlin

HANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) DER EINZELHANDEL E. V.

BUNDESVERBAND GROSSHANDEL, AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.

Am Weidendamm 1A 10117 Berlin

Am Weidendamm 1A 10117 Berlin

An den Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses von Bundesrat und Bundestag Dr. Johann Wadephul Leipziger Straße 3-4 10117 Berlin Per E-Mail 6. September 2016

Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Sehr geehrter Herr Dr. Wadephul, wir verstehen, dass es nach den Beratungen in den zurückliegenden Monaten eine Herausforderung darstellt, im anstehenden Vermittlungsverfahren ein tragfähiges Ergebnis zu erlangen. Insbesondere für die eigentümer- und familiengeführten Unternehmen in Deutschland ist es von zentraler Bedeutung, dass es dennoch möglichst rasch zu einem guten Ergebnis kommt. Dies gilt umso mehr in einer Zeit, in der ohnehin schon internationale Krisen und wirtschaftliche wie politische Unsicherheiten in wichtigen Absatzmärkten große Herausforderungen für unsere Unternehmen darstellen und zur Zurückhaltung bei Investitionen führen. Eindringlich empfehlen wir dem Vermittlungsausschuss, den von der Bundesregierung vorgeschlagenen Weg des Verschonungskonzeptes beizubehalten. In diesem Rahmen sind die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Neuregelungen umsetzbar. Aus Sicht der Wirtschaft sind folgende Punkte für ein Vermittlungsergebnis besonders wichtig:        

Beibehaltung des Vorababschlages für Familienunternehmen Berücksichtigung von Altersversorgungsvermögen als begünstigtes Vermögen zinslose Stundung Beibehaltung einer 10 %-Grenze für die Umwidmung von Verwaltungsvermögen in begünstigtes Vermögen Absenkung des Kapitalisierungsfaktors beim Vereinfachten Ertragswertverfahren Beibehaltung des Abschmelzmodells eine praxisgerechte Re-Investitionsklausel keine weitere Reduzierung der Finanzmittel. 1/6

Darüber hinaus unterstützen wir insbesondere die vom Deutschen Bundestag beschlossene Regelung zur Klarstellung der Behandlung von Drittlandsbeteiligungen. Uns ist durchaus bewusst, dass jede politische Einigung nur dann zustande kommen kann, wenn nicht jeder Beteiligte auf seinen Maximalforderungen beharrt. Umso mehr muss sichergestellt werden, dass in der Abwägung von Fiskalinteressen und gesamtwirtschaftlichem Nutzen der Gesichtspunkt der hohen Beschäftigungswirkungen der Erbschaftsteuer – insbesondere im breiten Mittelstand – berücksichtigt wird. Für die eigentümer- und familiengeführten Unternehmen sind die oben genannten Regelungen bei der Besteuerung der Übertragung von Betriebsvermögen von existenzieller Bedeutung. In der Anlage zu diesem Schreiben werden einige besonders wichtige Aspekte im Detail erläutert. Wir bitten alle Mitglieder des Vermittlungsausschusses zu berücksichtigen, dass die Forderung, den Gesetzentwurf noch weiter zu verschärfen, vor diesem Hintergrund nicht zutreffend sind. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

DEUTSCHER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERTAG E. V. Dr. Martin Wansleben

BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V. Dr. Markus Kerber

BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V. Dr. Michael Kemmer Andreas Krautscheid

GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V. Dr. Jörg von Fürstenwerth

HANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E.V. Stefan Genth

BUNDESVERBAND GROSSHANDEL, AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V. Gerhard Handke

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Anlage zum Schreiben der Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft vom 6. September 2016 1. Berücksichtigung von Verfügungsbeschränkungen – Vorababschlag Der vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf sieht vor, dass ein Vorababschlag auf den Unternehmenswert gewährt wird, wenn gesellschaftsvertragliche oder satzungsmäßige Ausschüttungs- und Entnahmerestriktionen, Verfügungsbeschränkungen und Abfindungsregelungen bestehen. Solche Beschränkungen sind nach § 9 Abs. 3 Bewertungsgesetz bei der Bestimmung des gemeinen Wertes nicht zu berücksichtigen. Die nun vorgesehene Berücksichtigung von Gesellschafterbeschränkungen durch einen Vorabschlag ist als zielgerichtete Regelung mit Wirkung eines Nachteilsausgleiches folgerichtig und muss erhalten bleiben. Die Unternehmensplanung bei familiengeführten Unternehmen ist typischerweise auf die langfristige Fortführung des Unternehmens und Sicherung der Arbeitsplätze ausgerichtet. Dies schließt in der Regel bewusst einen freien Handel der Gesellschaftsanteile aus. Vor allem bei großen eigentümer- und familiengeführten Unternehmen sind gesellschaftsvertragliche Entnahme-, Verfügungsund Abfindungsbeschränkungen Standard. Die Nichtberücksichtigung der langfristig bestehenden gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen nach dem Bewertungsgesetz führen hingegen dazu, dass nicht der gemeine Wert der Gesellschaftsanteile zur Besteuerung zugrunde gelegt wird. Dabei ist der angesetzte fiktive Verkehrswert am Markt nicht realisierbar und für den Erwerber wirtschaftlich nicht verfügbar. Der Verkehrswert eines gebundenen Gesellschaftsanteils liegt deutlich unter dem gemeinen Wert eines Anteils, der nicht den Bindungen unterliegt. Als Bemessungsgrundlage sollte bei der Erbschaftsteuer aber nur das definiert werden, was für den Erwerber auch tatsächlich als Marktwert zur Verfügung steht. Mit dem vorgeschlagenen Vorababschlag wird daher (endlich) das Problem gelöst, dass eine Bewertung nach dem Verkehrswert (siehe die Vorgabe des BVerfG vom 07.11.2007, 1 BvL 10/02) in der Praxis bisher nicht umgesetzt wurde. Der Gesetzgeber berücksichtigt indes die gesellschaftsrechtlichen Verfügungsbeschränkungen und Thesaurierungsvorgaben bei der Bewertung von Unternehmen im Rahmen des Bewertungsgesetzes nicht. Dies hätte wohl zur Folge, dass sich auch die Bemessungsgrundlagen für andere gesetzliche Regelungen (wie testamentarische Regelungen, Testamentsverwaltung) ändern würden. Obwohl dies unter ökonomischen Gesichtspunkten konsequent wäre, ist es nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber hier aktuell zurückhaltend ist. Die Änderung im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist allerdings auch vor dem Hintergrund der Unternehmenssicherung für Zwecke des Arbeitsplatzerhalts als Regelungsziel geboten. Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass im Ergebnis durch den Vorababschlag keine „Besserstellung“ des Erben erreicht wird, sondern pauschal ein (Teil-)Ausgleich für die seit Langem bestehende Überbewertung von Familienunternehmen. Eine Korrektur hätte aus Sicht der Wirtschaft auch unabhängig von der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelung der Erbschaftsteuer erfolgen müssen. Einige fordern zudem, die vom Bundestag beschlossenen Kriterien für die Gewährung des Vorababschlags zu verschärfen. Dabei geht die Forderung einer Mindestquote für Entnahme- und Ausschüttungsbeschränkungen an der Praxis vorbei. In den Gesellschaftsverträgen sind häufig nur Entnahmebeträge (z. B. Vorab-Gewinne für eine Tätigkeit) oder variable Beträge (z. B. Verzinsungen von Konten) geregelt. Auch sind häufig gemäß Gesellschaftervertrag bestimmte Entnahmen zulässig, um anfallende Steuern (z. B. Nachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung) zu zahlen. Wie hoch diese sind, ist allerdings im Vorfeld nicht zu bestimmen. Diese verschiedenen Betragsregelungen in einer Quote auszudrücken, ist praktisch unmöglich. Eine Alternative wäre, dass die Gesellschaften dem Finanzamt gegenüber das Entnahmeverhalten vorangegangener Jahre nachweisen. Dies ist zum einen über die Steuererklärung möglich, könnte aber für Zwecke der Erbschaftsteuer auch in einem gesonderten Formular bzw. Nachweis erfolgen.

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Der Einwand, dass bei einer möglichen Übertragung an Mitgesellschafter Missbrauch betrieben werden könnte, ist ebenfalls nicht überzeugend. Denn bei der Aufnahme von fremden (nicht zur Familie gehörenden) Personen müssen in der Praxis die anderen Gesellschafter zustimmen. Ein aufgenommener Gesellschafter kann den Vorababschlag im Übrigen nur in Anspruch nehmen, wenn die Überwachungsfristen eingehalten werden. Auch das bisherige Recht sieht eine Berücksichtigung von Dritten vor (z. B. im § 19a ErbStG). Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass die Beschränkungen die vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Zielsetzung der nachhaltigen Betriebsfortführung und Arbeitsplatzerhalt verfolgen, sind die Missbrauchsbedenken nicht begründet. 2. Änderung im vereinfachten Ertragswertverfahren Das Bewertungsgesetz erlaubt Unternehmen, ihren gemeinen Wert nach dem Vereinfachten Ertragswertverfahren gemäß § 203 BewG zu berechnen, wenn dieses Verfahren nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Für die Berechnung des Unternehmenswertes wird auf den durchschnittlichen Jahresertrag der der Übertragung vorangegangenen drei Geschäftsjahre ein Kapitalisierungsfaktor angewandt. Aktuell beträgt dieser Faktor 17,8571 – auf Grundlage des Basiszinssatzes von 1,10 und eines Risikozuschlags von 4,5. Der vom Bundestag beschlossene Entwurf sieht nunmehr einen Korridor beim Basiszinssatz zwischen 3,5 und 5 % vor. Kritisiert wurde, dass damit der Marktzins nicht mehr unmittelbar berücksichtigt wird. Wir halten die pragmatische Anpassung beim aktuellen Gesetzentwurf für akzeptabel, weil außer Frage steht, dass die langanhaltende Niedrigzinsphase aktuell zu einem unrealistisch hohen Faktor führt. Es bleibt ja im Grundsatz auch dabei, dass Zinsschwankungen am Kapitalmarkt bei der Berechnung des Kapitalisierungsfaktors berücksichtigt werden. Sinken die Zinsen – wie derzeit – unter ein gewisses Niveau, führt dies aber zu einem überhöhten Kapitalisierungsfaktor und damit zu unrealistisch hohen Unternehmenswerten. Aus diesem Grund muss Unternehmen, die das Vereinfachte Ertragswertverfahren anwenden, eine verlässliche und einfache Berechnungsmethode für einen realistischen Kapitalisierungsfaktor zur Verfügung gestellt werden. Der vorgeschlagene Korridor erreicht dieses Ziel. Auch ist die These, dass kleine und mittlere Unternehmen das Verfahren nicht wählen müssen, nicht überzeugend. Denn diese Option hat der Gesetzgeber mit Bedacht eingeführt. Die Wahlmöglichkeit de facto wieder abzuschaffen, führt bei den genannten Unternehmen zu erheblichen – auch bürokratischen – Belastungen. Die Reduzierung des Faktors ist auch keineswegs eine Verschonung. Es handelt sich vielmehr um eine Gesetzesänderung, die allein das Ziel verfolgt, eine annähernd realistische Bemessungsrundlage der Besteuerung zu definieren. 3. Betriebliche Altersvorsorge Der Entwurf des Bundestages sieht vor, dass begünstigungsfähiges Vermögen, das ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dient und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen ist, nicht zum Verwaltungsvermögen zählt. Daran sollte festgehalten werden. Die Forderung nach einer Deckelung des zu berücksichtigenden Deckungsbetrags ist deshalb nicht sachgerecht. Bereits die engen Voraussetzungen des Gesetzentwurfs („…ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dient und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen…“) stellt sicher, dass die erbschaftsteuerliche Verschonung zielgerichtet bei Altersvorsorgevermögen und damit in nicht gestaltungsanfälliger Weise wirkt. Für die Altersversorgungsverpflichtungen muss den Unternehmen immer eine vernünftige Ausfinanzierung möglich sein. Und hierzu gehört eine richtige Dotierung von CTAs (Contractual Trust Arrangement), da ansonsten ggf. nachfinanziert werden muss. Eine Deckelung des Altersvorsorgevermögens stünde dazu aber in einem Widerspruch. 4/6

Wenn gleichwohl eine Deckelung der vom Verwaltungsvermögen auszunehmenden Vermögensteile „auf den bei Übertragung real vorhandenen Bestand an Altersvorsorgeverpflichtungen“ erwogen wird, darf dies nicht dazu führen, dass Vermögen zur Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen mit Erbschaftsteuer belastet und geschmälert wird. Der reale Bestand an Altersvorsorgeverpflichtungen darf in keinem Fall anhand des steuerbilanziellen Werts der Altersvorsorgeverpflichtungen festgelegt werden. Denn in der Steuerbilanz werden die Altersvorsorgeverpflichtungen mit einem Rechnungszinssatz von 6 % abgezinst. Dieser Zinssatz entspricht angesichts der langanhaltenden Niedrigzinsphase nicht annähernd den tatsächlich erzielbaren Renditen zur Erfüllung der Altersvorsorgeverpflichtungen. Folglich werden die Altersvorsorgeverpflichtungen durch die Abzinsung mit 6 % zu niedrig ausgewiesen. Eine Deckelung kann daher – wenn überhaupt – nur anhand der handelsbilanziellen Altersvorsorgeverpflichtungen erfolgen. Zudem sollte weiterhin vorgesehen werden, dass ein möglicher Überhang an Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber dem Deckungsvermögen beim Finanzmitteltest und bei der anteiligen Schuldenverrechnung berücksichtigt wird. 4. Stundungsregelung Die mehrfachen Änderungen des Gesetzentwurfes führten zur Streichung der Sockelverschonung, zur Einführung der Abschmelzung auf null, zur Reduzierung des begünstigten Finanzmittelanteil um 5 Prozentpunkte und zum Ausschluss der Verschonung bereits ab 90 Mio. Euro, um nur einige der oftmals übersehenen Verschärfungen zu nennen. Um der erwarteten Steigerung der Belastungen entgegenzuwirken, ist es daher unabdingbar, dass die festgesetzte Erbschaftsteuer zinslos und ratierlich über 10 Jahre gestundet werden kann. Dies hilft vor allem auch Nachfolgern von kleineren und mittelständischen Unternehmen, da in der Regel Verwaltungsvermögen vorhanden ist, das unmittelbar zu versteuern sein wird. Zudem fallen Steuerzahlungen an, wenn der Nachfolger sich für die Regelverschonung entscheidet. Schließlich unterliegt die Stundung, die mit keiner Steuermindereinnahme einhergeht, den gleichen Voraussetzungen wie eine Steuerbefreiung, so dass der Nachfolger Haltefristen und Lohnsummen einhalten muss. Zudem sollte nicht vergessen werden, dass Nachfolger lediglich im Todesfall von der Stundung Gebrauch machen können. Damit wird besonders berücksichtigt, das in dieser Situation Nachfolger aufgrund der häufig unerwartet erforderlichen Übernahme eines Betriebes oder von Anteilen in der Regel zunächst eine gewisse Zeit benötigen, um die laufenden Geschäfte zu stabilisieren (Pflege der Kundenkontakte, Erfüllung laufender Verträge, usw.). In solchen Situationen muss in der Regel alle Kraft auf die Verhinderung einer Krisensituation gerichtet werden. Vor diesem Hintergrund ist eine flankierende Stundungsregelung, die nicht zu Liquiditätsentzug führt bzw. zu Lasten der Kreditwürdigkeit geht, als Auffanglösung dringend erforderlich. 5. Einführung einer 10 %-Quote bei der Optionsverschonung Ebenfalls wurde gefordert, die 10 %-Grenze für die Verwaltungsvermögensquote als Voraussetzung zur Beantragung der Optionsverschonung wieder einzuführen. Diese Forderung läuft nach unserer Auffassung mit Bezug auf das neue Recht ins Leere, denn das BVerfG hat zum einen in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (in Rdn. 243) das Alles-oder-Nichts-Prinzip bei den bisherigen Verschonungsregelungen als unverhältnismäßig kritisiert. In Rdn 235 bezieht sich das Verfassungsgericht dabei sowohl auf die 50 %-Grenze als auch auf die 10 %-Grenze. Zum anderen führt das neue Verschonungskonzept dazu, dass Verwaltungsvermögen unmittelbar zu versteuern ist. Bereits durch die mit dem neuen Recht eingeführte Pflicht zur Aufstellung einer Verbundvermögenaufstellung wird es hierbei zu höheren Steuerbelastungen kommen. Zudem würde die Wiedereinführung einer weiteren 10 %-Grenze vor allem kleinere Unternehmen treffen. Für diese ginge dann z. B. bei einem Verwaltungsvermögen von 11 % eine Vollverschonung insgesamt verloren.

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Weitere Anmerkungen

Die geäußerte Kritik am aktuellen Gesetzentwurf, dass Übertragungen von Unternehmensanteilen im Wert von über 90 Mio. Euro komplett steuerfrei bleiben könnten, ist aus unserer Sicht als generelle Aussage so nicht richtig. Denn zum einen ist das Verwaltungsvermögen bis auf einen Betrag von maximal 10 % des begünstigten Vermögens unmittelbar zu versteuern. 50 % des Verwaltungsvermögens sind ferner im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung für die Zahlung der Erbschaftsteuer auf das begünstigte Vermögen einzusetzen. Zum anderen muss der Nachfolger im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung nicht nur das mitübertragene, sondern auch das bereits vorhandene Privatvermögen zu 50 % für die Erbschaftsteuerzahlung einsetzen. Die oben genannte Aussage kann also nur dann zutreffen, wenn im Unternehmen weder Verwaltungsvermögen (höher als 10 % des begünstigten Betriebsvermögens) noch Privatvermögen vorhanden ist. Die Praxis zeigt, dass dies ein rein theoretischer Fall ist.

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