Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Europa im Wahljahr 2014

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Europa im Wahljahr 2014 Die Positionen der deutschen Versicherer Impressum Gesamtverband...
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Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.

Europa im Wahljahr 2014 Die Positionen der deutschen Versicherer

Impressum

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Wilhelmstraße 43 / 43G, 10117 Berlin Postfach 08 02 64, 10002 Berlin Tel. +49 . 30 . 20 20 - 50 00 Fax +49 . 30 . 20 20 - 60 00 [email protected], www.gdv.de

Europabüro: 51, rue Montoyer, B-1000 Brüssel Tel. +32 . 2 . 282 47 - 30 Fax +32 . 2 . 282 47 - 39 [email protected]

Verantwortlich: Barbara Gallist, Leiterin Europabüro

Redaktion: Christoph Hartl

Vorwort

Berlin, im Dezember 2013

Sehr geehrte Damen und Herren, in wenigen Monaten wählt Europa. Zum achten Mal werden die Abgeordneten zum Europäischen Parlament direkt bestimmt. Es wird eine zukunftsweisende Wahl nach Jahren im Zeichen der Krisenbewältigung: Wird sich Europa neu orientieren und auf die „großen“ Themen konzentrieren? Die Wahl verspricht Historisches: Erstmals treten die europäischen Parteien mit eigenen Spitzenkandidaten an. Erstmals werden Bürgerinnen und Bürger aus 28 Mitgliedstaaten zeitgleich wählen. Die Sterne stehen gut für ein gemeinsames Europa im Sinne der wirtschaftlichen und sozialen Zukunftsfähigkeit: Effizienz, Transparenz und Konzentration auf das Wesentliche. Kommissionspräsident José Manuel Barroso hatte in seiner Rede zur Lage der Union 2013 die Bedeutung einer intelligenten Rechtsetzung hervorgehoben. Die EU solle sich demnach „in großen Fragen stark engagieren und in kleineren Fragen zurückhalten“. Wir unterstützen Bemühungen für eine verschlankte, nachhaltige Regulierung und für mehr Transparenz. Eine „smarte“ Gesetzgebung muss richtige Prioritäten setzen. Die großen Herausforderungen werden auch in den nächsten fünf Jahren altbekannte sein: die Folgen der Wirtschafts- und Finanzmarktkrise, der demografische Wandel, die Klimaveränderung. Der oft zitierten angeblichen institutionellen Krise zum Trotz: Europa gewinnt weiter an Bedeutung – erst recht für die Finanzindustrie. Die Europäische Union wird auch weiterhin den Regulierungsrahmen für die Finanzmärkte neu ordnen. Wir verfolgen nach wie vor mit großer Aufmerksamkeit die Arbeiten am Aufsichtsrecht für die Versicherer. Solvency II wird die Versicherungslandschaft mehr verändern als andere Reformen. Dazu laufen weitere bedeutende Vorhaben, darunter die Versicherungsvermittlerrichtlinie, die PRIPs-Verordnung, die Datenschutz-Grundverordnung, um nur wenige zu nennen. Ausgestaltung und Umsetzung werden die Agenda von 2014 bis 2019 prägen. Auch berechtigte Neuerungen sollten immer die Marktrealitäten berücksichtigen.

Dr. Alexander Erdland (Präsident)

Es gilt, die Betroffenen einzubinden und Überregulierung zu verhindern. Die Versicherungswirtschaft jedenfalls denkt und handelt in langen Zeiträumen. Sie bietet nachhaltigen Risikoschutz und langfristige Vorsorge und ist ein Stabilitätsanker auf den Finanzmärkten. Die Versicherer ihrerseits sind auf einen stabilen Währungsraum angewiesen. Extrem niedrige Zinsen sind hier kontraproduktiv. Die Politik des billigen Geldes trifft die betriebliche Altersversorgung, die Lebensversicherung und jeden Sparer negativ. Gleichzeitig schreitet der demografische Wandel voran. Private Versicherungslösungen, etwa bei der Pflege, können die staatlichen Systeme entlasten und einer alternden Gesellschaft Rechnung tragen. Eines der zentralen Zukunftsprojekte ist sicherlich auch die Diversifizierung der Energieerzeugung. Versicherer können und wollen zu einer „europäischen Energiewende“ beitragen. Einerseits etwa, indem sie die hohen Risiken von OffshoreWindparks versichern. Versicherer stehen aber auch bereit, um als Investoren in Anlagen und Netze zu investieren. Hier liegen noch einige regulatorische Hürden auf EU-Ebene vor uns. Hinter uns wiederum liegt ein Sommer 2013, von dem überflutete Landstriche in Mittelosteuropa in Erinnerung bleiben. In Deutschland folgten zudem verheerende Hagelstürme. Wieder hat sich gezeigt, dass die Absicherung gegen Naturgefahren immer wichtiger wird. Gleichzeitig sind die Folgen des Klimawandels europaweit sehr unterschiedlich. Prävention ist jedenfalls immer der Schlüssel für langfristig bezahlbare Prämien. Für jede Debatte gilt: Überstürzte, nicht risikoadäquate „One size fits all“-Lösungen, etwa in Form von Pflichtversicherungen, sind nicht im Verbraucherinteresse. Die wichtigsten europapolitischen Positionen der deutschen Versicherer finden Sie auf den folgenden Seiten. Zu diesen und allen weiteren Themen der kommenden Jahre freuen wir uns auf den Dialog mit Europa. Wir wünschen eine interessante Lektüre.

Dr. Frank von Fürstenwerth (Vorsitzender der Hauptgeschäftsführung)

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Europa im Wahljahr 2014

Die Kernanliegen der deutschen Versicherer Der schrittweise Ausstieg aus der Niedrigzinspolitik ist dringend notwendig. Die Politik des billigen Geldes der Europäischen Zentralbank belastet die Sparer und trifft vor allem die Altersvorsorge. Solvency II als eines der wichtigsten europäischen Projekte im Bereich der Finanzdienstleistungswirtschaft ist zügig und mit Augenmaß umzusetzen. Provisionsbasierter Vertrieb und Honorarberatung müssen auch weiterhin nebeneinander existieren können. Die Stigmatisierung eines bestimmten Vertriebsmodells würde weder den unterschiedlich gelagerten Verbraucherinteressen noch den Besonderheiten der nationalen Versicherungsmärkte gerecht. Für die Diversifizierung der Energieversorgung und die Modernisierung der europäischen Infrastruktur muss verstärkt privates Kapital mobilisiert werden. Für diese langfristigen Investitionen müssen jedoch geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden. Für den Datenschutz sollen einheitliche europäische Standards zu einem verantwortungsbewussten Umgang gewährleistet werden. Zugleich muss die Wirtschaft die Daten rechtssicher und den branchenspezifischen Anforderungen entsprechend nutzen können. Das Modell der eigenständigen nationalen Aufsichtsbehörden zur Komplementierung der europäischen Versicherungsaufsicht muss beibehalten werden. Es braucht eine Aufsichtsstruktur, die das Geschäftsmodell Versicherungen und die nationalen Besonderheiten versteht. Überstürzte Forderungen nach pauschalen Pflichtversicherungen lösen keine Probleme. Pflichtversicherungsmodelle haben etliche Nachteile. Die Traditionen in Europa sind hier sehr unterschiedlich, etablierte Lösungen sollten bewahrt werden. Prävention ist jedenfalls der beste Weg zu langfristiger Versicherbarkeit. Für Daten der Versicherungsunternehmen muss ein einheitlicher Meldeweg sichergestellt werden. Die nationale Aufsichtsbehörde muss einziger Adressat der Berichterstattung der Unternehmen sein (Single Point of Entry). Aufsichts- und Bilanzierungsregeln sollten nicht das langfristige Geschäftsmodell der Versicherer konterkarieren und Anreize zu Kurzfristinvestitionen geben.

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Themen

Europapolitisches und gesamtwirtschaftliches Umfeld Ja zu Europa .................................................................................................................................................................................. 4 Niedrigzinspolitik: Schrittweiser Ausstieg notwendig ............................................................................................... 5 Binnenmarkt: Chance, nicht Selbstzweck ....................................................................................................................... 6 Bessere Rechtsetzung: Unnötige Maßnahmen vermeiden ..................................................................................... 6

Aufsichtsrechtliches Umfeld Solvency II: Aufsichtsrecht zügig und mit Augenmaß umsetzen .......................................................................... 8 Finanzaufsichtssystem: Bestehende Aufsichtsstrukturen beibehalten ............................................................. 9 Langfristige Investitionen: Voraussetzungen verbessern .......................................................................................10 Sanierungs- und Abwicklungsregime: Keine unreflektierte Erweiterung .......................................................11 Internationale Finanzaufsicht: Entwicklungen berücksichtigen .........................................................................11

Rahmenbedingungen für Versicherer und Ihre Kunden Vertriebs- und Vergütungssysteme: Vielfalt nationaler Systeme wahren .......................................................12 Grenzüberschreitende Versicherung: Diskussion zu EU-Vertragsrecht nötig ................................................13 Datenschutz: Sektorspezifische Belange beachten ..................................................................................................14 Gruppenfreistellungsverordnung: Bestehende Regelung verlängern ...............................................................15 Sammelklagen: Nutzen und Bedarf hinterfragen .....................................................................................................15

Unternehmerische Rahmenbedingungen Rechnungslegung: Bilanzierungsregeln dem Versicherungsgeschäft anpassen .........................................16 Insolvenzsicherung: Balance zwischen Verbraucherschutz und Finanzierbarkeit .......................................16 Steuern: Einheitliche Regeln mit Augenmaß ...............................................................................................................17 CSR: Berichtspflichten nicht überfrachten ....................................................................................................................17 Gegenseitigkeitsgesellschaften: Nationale Rechtsformvielfalt schützen........................................................18

Herausforderungen für die Schadenversicherung Haftpflichtversicherung: Weiterentwicklung mit Bedacht ....................................................................................19 Naturkatastrophen: Prävention statt übereilter Versicherungslösungen .......................................................20 eCall im Kfz: Freien Zugang zur Notruf-Schnittstelle gewährleisten..................................................................21

Herausforderungen für die Lebensversicherung Private Altersvorsorge: Kein Bedarf an Einheitsprodukten ....................................................................................22 Betriebliche Altersversorgung: Vorhandene Risiken angemessen absichern..................................................23 Antidiskriminierung: Differenzierung zwischen Risiken muss möglich bleiben...........................................23

Internationales: Chancen und Herausforderungen auSSerhalb Europas 2�����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������24

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Europapolitisches und Gesamtwirtschaftliches Umfeld

  Ja zu Europa Europa ist mehr als seine Institutionen und der Euro mehr als eine Währung. Europa ist identitätsstiftendes Symbol und politische ebenso wie ökonomische Realität – gerade für die Finanzwirtschaft. Die deutschen Versicherer bekennen sich ausdrücklich zu diesem Europa, seinen Werten und seinen Institutionen. Gleichzeitig hat die Währungs- und Finanzkrise Europa gezwungen, einen neuen Realismus zu akzeptieren und die Weichen nachhaltig Richtung Zukunft zu stellen. Dazu gehört in erster Linie die Konzentration auf das Wesentliche, vor allem die weitergehende Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion. Nicht zuletzt mit der Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, dessen Inanspruchnahme an Reformzusagen geknüpft ist, wurde hier Handlungsfähigkeit bewiesen. Die europäischen Institutionen, allen voran der Euro­ päische Rat, beschäftigen sich bereits seit 2010 überwiegend mit der Bekämpfung der Krise und deren Folgen. Diese Aufgabe ist natürlich noch nicht abgeschlossen. Gleichzeitig muss endlich wieder eine positive Agenda kommuniziert werden, um Orientierungen für eine starke Union zu geben.

Eine neue Agenda für Europa: Effizienz, Kompetenz, Transparenz Die deutschen Versicherer wünschen sich eine effiziente Union. Nur als Einheit von 28 Mitgliedstaaten wird sich Europa international behaupten können. Ein Europa der vielen Geschwindigkeiten wäre zwingend auch ein Europa der vielen Richtungen und der reduzierten Stärke. Doch ein Mehr an Zusammen muss nicht mehr gemeinsame Vorschriften und Institutionen bedeuten. Europa sollte smarte Gesetzgebung in einem smarten Gefüge bedeuten. Inhaltliche und organisatorische Doppelungen innerhalb der Organe müssen vermieden werden. So sollte etwa der Vertrag von Lissabon endlich vollinhaltlich zur Anwendung kommen und die Zahl der Kommissare reduziert werden. Auch weitere Institutionen zur Finanzmarktaufsicht sind nicht notwendig – im Gegenteil. Die bestehenden Behörden müssen mit klaren Mandaten ausgestattet werden, weitere

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Strukturen schaffen keinen Mehrwert. Auf der legislativen Ebene muss dieselbe Ambition gelten: Vor allem Corporate-Social-Responsibility- und Corporate-Governance-Berichtspflichten haben hohes Potenzial für Doppelungen. Auch die Redundanz von Datensätzen muss vermieden, einheitliche Berichtswege und -standards müssen geschaffen werden. Andernfalls wird nur teure und unnötige Bürokratie produziert – aufseiten der Berichterstatter und der informationsempfangenden Behörden. Die deutschen Versicherer wünschen sich eine transpa­ rente Union. Die Versicherer begrüßen jede Initiative mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit der Gesetzgebungsprozesse. Das gilt für die Registrierung von Interessensvertretern ebenso wie für die Kommunikation der Gesetzgeber mit der Öffentlichkeit. Ein Beispiel: Delegierte Rechtsakte der EU-Kommission können demo­kratische Gesetzgebungsverfahren nicht ersetzen. Die deutschen Versicherer wünschen sich eine kompetente Union. Entscheidungen sollten dort getroffen werden, wo das entsprechende Know-how vorhanden ist. Ein Ringen um Zuständigkeiten innerhalb der Organe ergibt zu oft zeitintensive Verfahren und kostenintensive Doppelungen in der Gesetzgebung. Mit dem Bekenntnis zur intelligenten Regulierung haben sich die Europäische Kommission und der Rat bereits zur Reduktion der Verwaltungslasten und -kosten verpflichtet. Dies geht auch einher mit der intensiveren Einbindung der Betroffenen in die Gesetzgebungsprozesse. Europa sollte die Kompetenz von Gesellschaft und Wirtschaft nutzen.

Die Währungsunion als Garant der europäischen Leistungsfähigkeit Die deutschen Versicherer bekennen sich zur Gemeinschaftswährung als integraler Faktor des Wohlstands in Europa und Deutschland. Der europäische Binnenmarkt als Pfeiler der europäischen Integration und wirtschaftlichen Erfolgsgeschichte wäre ohne die Gemeinschaftswährung instabil, das Haus Europa nur Fassade. Erst Binnenmarkt und Euro haben Europa im globalen Wettbewerb zu einem Schwergewicht gemacht.

Natürlich befindet sich die Währungsunion auch nach Jahren des intensiven Krisenmanagements weiter in einer schwierigen Situation: Die Reformleistungen in der Eurozone sind beeindruckend, doch weitere Maßnahmen sind nötig. Konstruktive Kritik ist zulässig. Rufen nach der Einführung der ursprünglichen Währungen ist aber eine klare Absage zu erteilen. Die Bewältigung der Krise erfordert weiterhin entschlossenes und gemeinsames Handeln der politisch Verantwortlichen. Die Krise muss als Chance wahrgenommen werden, Konstruktionsfehler der Währungsunion zu beheben. Die ersten richtigen Schritte sind mit den begonnenen Reformen der Wirtschafts- und Währungsunion aus Sicht der deutschen Versicherer bereits gesetzt. Der europäische Währungsraum muss nachträglich

um eine gemeinsame Wirtschaftspolitik ergänzt werden. Um nachhaltige öffentliche Finanzen und einen nachhaltigen Aufschwung in der EU sicherzustellen, müssen die Bemühungen der Mitgliedstaaten um Budgetkonsolidierung und Strukturreformen fortgesetzt werden – nur so kann das Vertrauen der Märkte in den Wirtschaftsstandort Europa wieder langfristig zurückgewonnen werden. Durch die nunmehr verpflichtende jährliche Vorabprüfung und Stellungnahme der EUKommission zu den Haushaltsentwürfen der EuroStaaten können Verstöße gegen den Stabilitäts- und Wachstumspakt im Vorfeld diagnostiziert und rechtzeitig behoben werden. Die vertiefte Abstimmung der fiskalischen und wirtschaftspolitischen Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Semesters ist somit jedenfalls zu begrüßen.

 Niedrigzinspolitik: Schrittweiser Ausstieg notwendig Das gesamtwirtschaftliche Handlungsumfeld wird maßgeblich durch das Zinsniveau im Währungsraum geprägt. Die Maßnahmen der Europäischen Zentralbank (EZB) zur Stabilisierung des Bankensektors und zur Stützung der Realwirtschaft durch begünstigte Rahmenbedingungen für die Kreditvergabe belasten die Versicherungswirtschaft und ihre Kunden sowie die Gemeinschaft der Sparer insgesamt. Das künstlich niedrig gehaltene Zinsniveau geht insbesondere auf Kosten der Altersvorsorgesparer. Schon heute können sich die junge und mittlere Generation wegen des demografischen Wandels nicht auf die gesetzliche Rente verlassen. Um diese in Zukunft noch größer werdende Finanzierungslücke im Alter zu schließen, ist die private Altersvorsorge alternativlos. Der europäische Gesetzgeber ist hier gefordert, politische Signale im Sinne der privaten Altersvorsorge zu setzen. Realwirtschaftliche Impulse gehen von der expansiven Geldpolitik der EZB dabei kaum noch aus. Zudem besteht durch die anhaltende Niedrigzinspolitik auch die Gefahr, dass die Reformintensität in den Krisenländern des Euroraums nachlässt. Vor allem gefährdet das niedrige Zinsniveau langfristig die Finanzstabilität, da dadurch falsche Anreize für die Vermögensanlage gesetzt werden. Geldpolitische Maßnahmen müssen jedenfalls das Wohl der gesamten Währungsunion im Auge haben. Zudem sind die europäischen Institutionen – die Unabhängigkeit der EZB beachtend – gefordert,

entsprechende politische Begleitmaßnahmen zu ergrei­ fen, um die erwähnten Negativfolgen der expansiven

Niedriges Zinsniveau als große Herausforderung bei der Erwirtschaftung von Renditen auf den Kapitalmärkten Umlaufrenditen Anleihen der öffentlichen Hand (Restlaufzeit 9–10 Jahre)

Zinssatz in %

Leitzinssatz der EZB

5 4 3 2 1

1.1. 2008

1.1. 2009

1.1. 2010

1.1. 2011

1.1. 2012

QIS4

1.1. 2013

Quelle: Deutsche Bundesbank, EZB

Geldpolitik abzumildern. Die Haushaltskonsolidierung und strukturelle Reformen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen daher konsequent weitergeführt werden. Nur so kann das Vertrauen in 5 die Finanzmärkte nachhaltig wiedererlangt werden.

4 3 2

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Europapolitisches und gesamtwirtschaftliches Handlungsumfeld

 Binnenmarkt: Chance, nicht Selbstzweck entwickelt ist. Auch sind Aufsicht und Vertrieb von VerSeit 1992 haben Verbraucher und Unternehmen die Verbraucherschutz Möglichkeit, die Märkte aller EU-Mitgliedstaaten frei sicherungsprodukten bereits umfassend reguliert. zu nutzen. Mit der Schaffung des europäischen BinGesetzlicher UnternehmensInitiativen der Branche nenmarkts für Versicherungen und der Einführung des Der Prozess der Vollendung des Binnenmarkts ist aber Rahmen individuelle Verhaltenskodex für den Maßnahmen „europäischen Passes“ für die Versicherungsunternehnoch nicht abgeschlossen. Der europäische Gesetz­ PRIPS – Vorvertragliche Vertrieb die Optimierung der Vielzahl Rahmenbedingunmen bestehen seit 1994 Rahmenbedingungen für die geber muss Informationspflichten an Ombudsmann EinzelmaßVersicherungsaufgen imeinheitliche gemeinsamen Binnenmarkt weiter vorangrenzüberschreitende Tätigkeit in Europa. nahmen der sichtsrecht treiben.Kostenkennziffer Gleichzeitig müssen die Einzelmaßnahmen einzelnen VersicherungsverVerständlichkeit der AVB VersicheDie Möglichkeit, mit einer Zulassung mittler-Richtlinie des Heimatlan(IMD) maßvoll ausgestaltet und nachhaltig aufeinander abVermittlerqualifikation: rungsuntersein. Eine etwaige drittenehmen Binnenmarktakte des direkt in der gesamten EU tätig zuDatenschutzwerden, nutzen gestimmt Brancheninitiative regelungen „Gut beraten“ zahlreiche europäische Versicherer. Die deutschen Ver- sollte keine Maßnahmen um der Maßnahmen willen sicherer sind der Auffassung, dass der Binnenmarkt beinhalten, sondern nur nach belastbaren Bedarfsprüfungen der einzelnen Vorschläge und Konsultation für Versicherungspro­dukte – beispielhaft dafür ist der Betroffenen erfolgen. der Markt für Altersvorsorgeprodukte – bereits gut

18.451 17.592

18.837 18.148

Europäisches Versicherungsgeschäft deutscher Erstversicherer Niederlassungsgeschäft*

Dienstleistungsgeschäft*

1200

300 250

900

200

600

150 100

300 0

50 2007

2008

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2011

0

2007

2008

2009

2010

2011

Nicht-Lebensversicherung Lebensversicherung

* Jeweils im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), gebuchte Brutto-Beiträge in Mio. Euro. Quelle: BaFin

 Bessere Rechtsetzung: Unnötige Maßnahmen vermeiden Die deutschen Versicherer begrüßen die laufenden Bemühungen der EU-Institutionen um bessere Kohärenz der Rechtsetzung und den Abbau von Verwaltungslasten. Auf die negativen Folgen des hohen Regulierungsdrucks für die Qualität der Gesetzgebung hat der Verband wiederholt hingewiesen. Vor allem gilt es, Inkonsistenzen in der Finanzmarktgesetzgebung zu vermeiden. Die frühzeitige und ausführliche Involvierung interessierter und betroffener Kreise ist jedenfalls geboten.

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30RegulieDer GDV begleitet die Pläne zur „Intelligenten Altersvorsorgeverträge rung“ auf europäischer Ebene seit Jahren und hat folz. B. private Rentenversicherung Stand 2012 gende Kernpunkte:(einschl. Riester- oder Basis-Rente), betriebliche Altersversorgung

Bedarf ermitteln – unnötige gesetzgeberische Maßnahmen vermeiden Die REFIT-Vorschläge der Europäischen Kommission für die Rücknahme überflüssiger Rechtsakte müssen umgesetzt werden. Der Bedarf nach weiteren Maßnahmen muss regelmäßig erhoben werden. Die

Einführung eines Anzeigers für Fortschritte auf europäischer und nationaler Ebene im Bereich des Bürokratieabbaus wird ausdrücklich unterstützt.

Grenzen der Handlungsfähigkeit beachten Das Prinzip der Subsidiarität und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen unbedingt und immer berücksichtigt werden. Die europäischen Gesetzgeber müssen sich auch wieder der begrenzten Einzelermächtigung als Grundlage ihres Handelns bewusst werden: Nur was die Nationalstaaten explizit delegiert haben, soll von der Europäischen Union reguliert werden. Legislative Lückenfüllungen durch die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESAs) sind kritisch zu sehen. Demokratische Gesetzgebungsverfahren müssen die Norm bleiben.

Kohärenz der Finanzmarktgesetzgebung herstellen In der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament sollten Dienststellen etabliert werden, die für die laufende Überprüfung der Kohärenz neuer Legislativvorschläge zuständig sind. So könnte gesichert werden, dass keine für Bürger und Unternehmen teuren Widersprüche oder Doppelungen in der Gesetzgebung passieren, etwa drohende unterschiedliche Regelungen zum Vertrieb von Versicherungsprodukten in der Versicherungsvermittler-Richtlinie (IMD2) und anderen Rechtsakten, etwa PRIPs und MIFID2.

Stärkere Einbindung von Betroffenen in die Gesetzgebung und Evaluierung

Balance zwischen Level Playing Field und sektorspezifischen Regelungen finden Sektorübergreifende Regelungen sollten mit Augenmaß gewählt werden. Mittlerweile bekennen sich alle EU-Institutionen zu der Tatsache, dass Banken keine Versicherungen sind. Dennoch besteht weiterhin eine Tendenz, Bankenregelungen als unreflek­tierte Blaupause zu verwenden. Dies gilt es konsequent auszuschließen.

Durchführungsbestimmungen nicht zum Regelfall machen Prinzipiell ist zu begrüßen, dass die Klärung technischer Details an Experten delegiert wird. Gleichzeitig sollte dieses wenig demokratische Instrument nicht übermäßig eingesetzt werden. Delegierte Rechtsakte der EU-Kommission können normale Gesetzgebungsverfahren nur dort ersetzen, wo es um nicht wesentliche, unpolitische Entscheidungen geht. So sieht es der Lissabonner Vertrag vor.

Diskussionen auf Level 2 sollten technisch und nicht politisch sein Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon konkretisiert die Europäische Kommission mittels Delegierter und Durchführungs-Rechtsakte (Level 2) die Rechtsakte von Rat und Parlament (Level 1). Voraussetzung ist ein klares Mandat der Co-Gesetzgeber. Jedenfalls wichtig ist eine klare Abgrenzung zwischen politischen und strategischen Entscheidungen auf Level 1 und technischen Konkretisierungen auf Level 2. Auf Level 2 sollten keine politischen Diskussionen mehr geführt werden.

Interessierte und betroffene Gruppen müssen frühzeitig und stärker in den Gesetzgebungsprozess einbezogen werden. Dasselbe gilt für Evaluierungsprozesse. Die europäischen Gesetzgeber sollten sich zudem zu Ex-ante- und zeitnahen Ex-post-Analysen von Rechtsakten in Zusammenarbeit mit betroffenen Kreisen bekennen. Dadurch können Fehlentwicklungen und ungewollte Nebenwirkungen neuer Gesetzgebung aufgedeckt und beseitigt werden. Dies ist vor dem Hintergrund der jüngst sehr hohen Regulierungsdichte im Finanzdienstleistungsbereich ein besonders wichtiges Anliegen für die Legislaturperiode 2014 – 2019.

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Aufsichtsrechtliches Umfeld

 Solvency II: Aufsichtsrecht zügig und mit Augenmaß umsetzen Das Solvency II-Projekt wird die Versicherungslandschaft mehr verändern als jedes andere der jüngsten Reformvorhaben. Das Solvency II-Rahmenwerk steht nun fest. Jetzt gilt es, die konkrete Ausgestaltung des Regelwerks voranzutreiben. Eine zügige Finalisierung ist wichtig. Dies würde bestehende Unsicherheiten beseitigen und die effiziente und fristgerechte Umsetzung für die Unternehmen ermöglichen. Das geplante Inkrafttreten für das Jahr 2016 bleibt ambitioniert.

werden, bedarf es einer konsequenten Umsetzung der Prinzipien der Proportionalität und Materialität. Dies betrifft insbesondere die Berichtsanforderungen, die Governance-Anforderungen und die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (ORSA). Hier bedarf es gravierender Vereinfachung auf Level 2.

Die Ausgestaltung der weiteren Spezifikationen muss sich am Aufsichtszweck orientieren. Dazu vertreten wir folgende Positionen:

Für die Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen sind die Risikomodule der Standardformel entscheidend. Es ist daher wichtig, dass diese angemessen ausgestaltet werden. Die finanzielle Situation und die Risiken der Versicherer sollen richtig abgebildet und Fehlsteuerungen in der Anlagepolitik vermieden werden. Aktuell ist dies nicht der Fall. Eine Überarbeitung der Risikomodule ist zwingend notwendig. Das gilt insbesondere für das Marktrisikomodul und die Kalibrierung des Katastrophenrisikomoduls.

Auf eine Kredit- und Basis-Risikoadjustierung der Zinsstrukturkurve verzichten Die Zinsstrukturkurve basiert auf Marktdaten (Swaps). Sie wird durch einen Faktor angepasst, der das Kredit- und Basis-Risiko abbilden soll. Diese Anpassung ist arbiträr und führt zu Abweichungen der bilanziellen Darstellung zwischen Aktiv- und Passivseite. Zudem wird auch das Basiskonzept der Kurve weniger nachvollziehbar. Auf diese Anpassung sollte verzichtet werden.

Entscheidungen zu langfristigen Garantien bestätigen Die Maßnahmen zur Sicherung langfristiger Garantien wurden kontrovers diskutiert. In der weiteren Ausgestaltung der delegierten Rechtsakte sollte der schließlich gefundene Omnibus II-Kompromiss konsequent abgebildet werden. Dies betrifft insbesondere eine konkrete Formel für das Volatility Adjustment. So sollten z. B. für die Fortschreibung (Extrapolation) der Zinsstrukturkurve lediglich Marktdaten bis zum zwanzigsten Jahr verwendet werden.

Proportionalität mit Leben füllen Um zu verhindern, dass kleine und mittlere Unternehmen sowie Versicherer mit einfachem Risikoprofil durch das neue Regelwerk unangemessen belastet

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Angemessene Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen

Organisation der Governance-Funktionen praktikabel gestalten Im Sinne der Organisationsfreiheit sollte es allen Unternehmen gleichermaßen möglich sein, die Governance-Funktionen zu koppeln, soweit dies dem Risikoprofil des Unternehmens angemessen ist und die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt wird. Auch die Übertragung von Funktionen auf den Vorstand sollte möglich sein.

Interessierte Kreise weiterhin lückenlos konsultieren Die noch zu finalisierenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte beinhalten viele technische Details, die eine große Relevanz für die praktische Umsetzung des Regelwerks haben. Um eine dem Versicherungsgeschäft adäquate Ausgestaltung sicherzustellen, sind weiterhin die relevanten Stakeholder zu konsultieren.

Befugnisse der Aufsichtsbehörden müssen klarer definiert werden Bei der Ausgestaltung der nachgelagerten Rechtsakte ist es wichtig, dass die Europäische Aufsichtsbehörde

für Versicherungen (EIOPA) als unabhängige Expertenbehörde effektiv und transparent in den Gesetzgebungsprozess eingebunden wird. Deshalb ist es wichtig, dass die Befugnisse der Aufsichtsbehörden noch klarer definiert und abgegrenzt werden.

 Finanzaufsichtssystem: Bestehende Aufsichtsstrukturen beibehalten Die 2010 gegründeten Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESAs) und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) werden aktuell bereits einer ersten Evaluierung unterzogen. Erste Erfahrungen zeigen, dass die getroffenen Grundentscheidungen richtig waren. Konkretisierungen und Klarstellungen sind jedoch erforderlich. Bei der aktuellen Überprüfung der Verordnungen sind aus Sicht der Versicherungswirtschaft die folgenden Aspekte besonders bedeutsam:

Bekenntnis zu den drei unabhängigen ESAs Durch die sektorale Aufteilung (Versicherungen, Banken, Wertpapiere und Märkte) wurde anerkannt, dass aus unterschiedlichen Marktbedingungen unterschiedliche Anforderungen an die Aufsicht resultieren. Dies sollte beibehalten werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass das erforderliche Know-how sowohl bei sektorspezifischen wie auch bei sektor­ übergreifenden Regulierungsvorhaben angemessen eingebracht wird. Ein „One size fits all“-Ansatz wird den Besonderheiten des Versicherungssektors nicht gerecht. Widersprochen werden sollte entsprechend auch einer möglichen Ausweitung der Aufsichtsbefugnisse auf die Europäische Zentralbank (EZB).

Sicherstellen eines einheitlichen Berichtswegs Ein großes Problem für Versicherer sind die zunehmenden Berichtsanforderungen unterschiedlicher Behörden. Durch einen einheitlichen Berichtsweg können Redundanzen vermieden und eine effiziente Berichterstattung gewährleistet werden. Alleiniger Empfänger der Daten sollte die sachnächste national zuständige Aufsichtsbehörde sein. Sofern andere Behörden wie EIOPA, ESRB oder EZB Daten benötigen, sollte diese nationale Erhebungsbehörde die vorhandenen Daten zur Verfügung stellen.

Optimale Ausgestaltung eines einheitlichen Meldewegs Einzeldaten

Unternehmen

Aggregierte Daten

BaFin

Aggregierte Daten

EIOPA

Aggregierte Daten

Bundesbank

Ausschuss Finanzstabilität

Aggregierte Daten

EZB

ESRB

Quelle: GDV

Zusammenspiel zwischen nationaler und europäischer Aufsicht stärken

Aufgabe konkretisieren und Rechtsschutz fördern

Aktuell sind die nationalen Versicherungsaufsichtsbehörden dafür zuständig, das Tagesgeschäft der Unternehmen zu beaufsichtigen. Dem europäischen Versicherungsaufseher EIOPA kommt eine überwachende und koordinierende Rolle zu. Das Zusammenspiel zwischen EIOPA und den nationalen Aufsichtsbehörden sorgt für eine effektive Beaufsichtigung des Versicherungsmarktes. EIOPA in die direkte Aufsicht einzubinden erscheint nicht notwendig.

Bei der Ausgestaltung nachgelagerter Rechtsakte ist es wichtig, die Europäischen Aufsichtsbehörden als unabhängige Expertenbehörden effektiv und transparent einzubinden. Leitlinien können verbindliche Regelungen ergänzen und Orientierungshilfe für national umzusetzende Entscheidungen sein. Leitlinien sollten jedoch nicht über die Basisrechtsakte hinausgehen oder gar zu einer Schattenregulierung führen. Bei unmittelbar an Unternehmen gerichteten Beschlüssen,

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Aufsichtsrechtliches Umfeld

wie die Anordnung der vollständigen Einstellung der Tätigkeit, sind vor Erlass der Maßnahmen bislang weder Fristen noch eine vorherige Anhörung oder die Möglichkeit zur Abhilfe für das Unternehmen

vorgesehen. Nachträglicher Rechtsschutz kann diese Lücke nicht kompensieren, zumal ihm keine aufschiebende Wirkung zukommt. Hier besteht eine Regelungslücke, die es zu schließen gilt.

 Langfristige Investitionen: Voraussetzungen verbessern Aufgrund ihres langfristigen Geschäftsmodells sind Versicherer auf langfristige Investitionen angewiesen. Da sich Versicherer nicht refinanzieren müssen, ergeben sich durch eine langfristige Anlage – anders als bei Banken  – auch keine zusätzlichen Risiken. Diese Langfristperspektive im Anlageverhalten muss sich auch in den rechtlichen und regulatorischen Regeln niederschlagen:

Stabiles Investitionsumfeld erforderlich Versicherer sind sicherheitsorientierte Investoren. Stabile Rahmenbedingungen und hohe Planungs­ sicherheit sind wesentliche Voraussetzungen für Investitionen mit zehn- oder zwanzigjährigen Laufzeiten. Vor allem müssen für bestehende Anlagen nachträgliche oder rückwirkende Änderungen der Inves­ti­tions­ bedingungen unbedingt vermieden werden.

Stabile Rahmenbedingungen für Projektanleihen sicherstellen Die EU-Kommission wird auch in den kommenden Jahren an der Förderung von Projektanleihen zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten arbeiten. Die Versicherungswirtschaft steht diesem Vorhaben grundsätzlich positiv gegenüber. Entsprechend ausgestaltete Projektanleihen können eine interessante Anlagemöglichkeit für Versicherer darstellen. Hierfür sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen entscheidend: Beständigkeit und Rechtssicherheit getroffener politischer und aufsichtsrechtlicher Entscheidungen Projektanleihen sollten sehr gute Bonität im A- bis AA-Bereich aufweisen Handelbarkeit der Anleihen Standardisierte Dokumentations-/Informationspflichten bezüglich der Anleihen und Projekte

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Regelungen, auf deren Grundlage Investitionen getätigt wurden, müssen Geltung behalten.

Aufsichts- und Bilanzierungsregeln müssen dem Langfristziel entsprechen Aufsichts- und Bilanzierungsregeln müssen dahingehend überprüft werden, inwieweit sie falsche, d. h. kurzfristige Investitionsanreize setzen, welche die Finanzstabilität langfristig gefährden können. Als ein Beispiel ist hier die EMIR-Verordnung (European Market Infrastructure Regulation) zu nennen, in deren Konsequenz Versicherer – anders als Pensionskassen – Absicherungsgeschäfte künftig teilweise mit Barmitteln besichern sollen. In der Konsequenz müssten sie mehr kurzfristiges Kapital vorhalten und könnten weniger in langfristige Papiere investieren. Die Rechnungslegungsstandards für Versicherer sollten negative Auswirkungen auf langfristige Investitionsstrategien vermeiden. Insbesondere eine reine Marktbewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Kapitalanlagen wird dem langfristigen Charakter des Geschäftsmodells der Versicherer nicht gerecht und würde Kurzfristanreize setzen.

Eigenmittelanforderungen für risikoarme langfristige Kapitalanlagen senken Unter Solvency II sollen langfristige Investitionen in Energie- und Infrastrukturprojekte mit riskanten Kapitalanlagen wie Hedgefonds gleichgestellt und mit bis zu 59 Prozent Eigenmitteln unterlegt werden – obwohl sie aufgrund gut planbarer Einnahmen deutlich sicherer sind. Das gilt es zu korrigieren. Für risikoarme Investitionen in Infrastruktur und Erneuerbare Energien sollte eine separate Risikoklasse unter Solvency II geschaffen werden. Auch die Eigenmittelanforderungen für die Finanzierung von Immobilien müssen gesenkt werden.

Entflechtungsvorschriften anpassen Die bestehenden europäischen Entflechtungsvorschriften sehen eine strikte Trennung der gleichzeitigen Investition in Energieerzeugung und -transport

vor. Dadurch wird das Finanzierungspotenzial privater Investoren deutlich begrenzt. Die Entflechtungsvorschriften sollten und könnten entsprechend gelockert werden, ohne dass die Sicherstellung des Wettbewerbs im Energiemarkt infrage gestellt wird.

 Sanierungs- und Abwicklungsregime: Keine unreflektierte Erweiterung Ein Rechtsrahmen für die Abwicklung von NichtFinanzinstituten muss den Besonderheiten der einzelnen Sektoren gerecht werden. So muss in der Ausgestaltung der Anforderungen klar zwischen Marktinfrastrukturen und Versicherungsunternehmen unterschieden werden. Zudem muss berücksichtigt werden, dass Versicherungsunternehmen schon unter den existierenden rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen geordnet abgewickelt werden können. Bestehende Insolvenzsysteme müssen berücksichtigt werden. Krisen- bzw. Insolvenzsituationen zeichnen sich geschäftsmodellbedingt bereits frühzeitig ab und es verbleibt genügend Zeit, den Abwicklungsprozess mit den zur Verfügung stehenden Eingriffsmöglichkeiten ohne Gefahr für die Stabilität der Finanzmärkte sachgerecht zu organisieren.

Die derzeit auf globaler Ebene vom Financial Stability Board (FSB) diskutierten Maßnahmen stellen die Ausgewogenheit des derzeitigen Systems unnötig infrage. Sie sind nicht auf die möglichen Ursachen für systemische Risiken im Versicherungsbereich fokussiert und können daher fundamentale Steuerungsfunktionen wie die Diversifikation von Risiken und die Verfügbarkeit von Vermögenswerten in Versicherungsgruppen nachhaltig beeinträchtigen. Dies kann entgegen der angestrebten Zielsetzung dazu führen, dass Versicherungen in Krisensituationen weiter destabilisiert werden. Daher müssen neben den komplexen rechtlichen Fragestellungen, die eine unreflektierte Erweiterung des Sanierungs- und Abwicklungsregimes für Versicherungen aufwirft, auch die möglicherweise kontraproduktiven Auswirkungen für die Stabilität des Finanzsektors sorgfältig abgewogen werden.

 Internationale Finanzaufsicht: Entwicklungen berücksichtigen Auf internationaler Ebene verfestigt sich der Trend, die Regulierung der Versicherungswirtschaft global zu vereinheitlichen. Neben den Bemühungen der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS), einheitliche Rahmenbedingungen für die Beaufsichtigung von international agierenden Versicherungsgruppen (ComFrame) mit global einheitlichen Kapitalstandards zu entwickeln, hat das Financial Stability Board (FSB) im Juli 2013 mit der Benennung von als systemrelevant designierten Versicherern ein deutliches Signal in diese Richtung gesetzt. Die Zielsetzung gleicher aufsichtsrechtlicher Rahmenbedingungen ist insbesondere unter wettbewerbs­ politischen Aspekten zwar grundsätzlich zu unterstützen. Bei der zukünftigen Ausgestaltung sind jedoch folgende Aspekte von entscheidender Bedeutung:

Wichtig ist, dass keine zusätzliche Regulierungsebene mit Vorgaben für die Beaufsichtigung international tätiger Versicherungsgruppen geschaffen wird. Es ist zudem sicherzustellen, dass sich ein globaler Aufsichtsansatz weitestgehend an den grundlegenden Prinzipien der nationalen bzw. regionalen Aufsichtssysteme orientiert. In diesem Zusammenhang stellt Solvency II den aus globaler Sicht maßgebenden Standard für einen risikobasierten Aufsichtsansatz dar, der nicht unter dem Druck internationaler Kompromissfindung infrage gestellt werden sollte. Die Kapitalanforderungen unter Solvency II sollten als Richtschnur für die Entwicklung eines einheitlichen weltweiten Kapitalstandards, wie er für international aktive Versicherungsgruppen und systemrelevante Versicherer vorgesehen ist, dienen.

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Rahmenbedingungen für Versicherer und ihre Kunden

 Vertriebs- und Vergütungssysteme: Vielfalt nationaler Systeme wahren Irreguläre Verkaufspraktiken in einigen EU-Mitgliedstaaten haben die Politik veranlasst, die europäische Vertriebsregulierung auf den Prüfstand zu stellen. Strengere vorvertragliche Informationspflichten und weitreichende Transparenzregelungen sollen Verbraucher künftig besser vor Falschberatung und Fehlentscheidungen schützen. Nachhaltige Kundenzufriedenheit ist eine elementare Voraussetzung für

20,1

6,4

13,7

und gehen weiter, als es europäische und nationale gesetzliche Vorgaben vorsehen.

Nebeneinander von Provisionsvertrieb und Honorarberatung Mittlere Schadenshöhe belassen in Mio. Euro

Eine einseitige Ausrichtung auf ein Vergütungsmodell ist nicht hilfreich. Die Versicherungswirtschaft appelliert an die Gesetzgeber, dass provisionsbasierter Vertrieb und Honorarberatung in Europa auch Deutschland: Versicherungsvermittler und -berater weiterhin nebeneinander existieAnzahl der Versicherungsvermittler ren können. Eine einseitige Stigin Tausend matisierung eines bestimmten 263 256 257 572 255 351 253 141 246 443 Vertriebsmodells würde weder den 250 unterschiedlich gelagerten Verbrau200 cherinteressen noch den nationalen Versicherungsmärkten gerecht. 150 Radikale Einschnitte in gewachsene 100 Vertriebsstrukturen würden nicht nur die Existenzgrundlage zahlrei50 cher Vermittler bedrohen, sondern 0 verkennen, dass auch die Honorar2008 2009 2010 2011 2012 beratung nicht ausschließlich Vorteigebundene Versicherungsvermittler Versicherungsmakler le hat. Beispielhaft seien hier nur die Versicherungsvertreter mit Erlaubnis produktakzessorische Vermittler kostenpflichtigen Leistungen nach Zum Vergleich: 260 Versicherungsberater im Jahr 2012 Vertragsschluss genannt, wie z. B. Quelle: DIHK Hilfestellungen im Schadenfall und die fehlende Abschlussbereitschaft der Kunden, die bei einseitiger Ausden wirtschaftlichen Erfolg von Versicherungsunter- richtung auf Honorarmodelle zu einer sozialpolitisch nehmen. Deshalb unterstützt die Versicherungsbran- nicht gewollten Unterversorgung der Bevölkerung mit che die Suche nach Lösungen, wie der Versicherungs- Versicherungsschutz führen würde. kunde Entscheidungen für ein Produkt in Kenntnis der 200000 relevanten Tatsachen treffen kann. Verbraucherentscheidung durch Transparenz

erleichtern Finanzielle150000 Bildung und Qualität der Beratung muss vermehrt in den Fokus genommen werden. Die deutsche Versicherungsbranche hat die Zeichen der Zeit 100000 erkannt und mit einem strengen Vertriebskodex und einer gezielten 50000Weiterbildungsinitiative Maßnahmen ergriffen, um die Qualität der Beratung zu steigern und Fehlentwicklungen vorzubeugen. Damit greifen 0 wir einer Reihe von Forderungen aus der Politik vor

Die überarbeitete Versicherungsvermittlungs-Richtlinie (IMD2), die voraussichtlich 2015 in Kraft treten wird, will mögliche Interessenkonflikte zwischen Verbrauchern und Vermittlern vermeiden und sieht konkrete Vorgaben zur Offenlegung von Vergütungsstrukturen vor. Zusätzliche Informationen müssen den Verbraucher aber auch tatsächlich in die Lage versetzen, Produkte

12  |  GDV – Europa im Wahljahr 2014

300000 246 443

2

vergleichen zu können. Die alleinige Offenlegung der konkreten Vergütung dürfte dieses Ziel nicht erfüllen. Daher fordert die Versicherungswirtschaft eine Offenlegung der in die Prämie einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten, da diese Darstellung die Kostenbelastung von Versicherungsprodukten besser darstellt, als eine reine Angabe zur Vergütung.

Keine pauschale Übertragung der Bankenregel­ungen auf Vertrieb von Versicherungen Parallel zur IMD2 werden die Regelungen zum Vertrieb von Wertpapieren in der Finanzmarkt-Richtlinie (MiFID2) überarbeitet und sollen 2014 in Kraft treten. Die politische Forderung nach Kohärenz der Regelungen liegt auf der Hand. Ein einfacher Copy-andpaste-Ansatz greift aber zu kurz: Versicherungen unterscheiden sich strukturell stark von Banken und eine Eins-zu-eins-Übertragung von Bankenregulierung kommt daher nicht in Betracht. Versicherungsspezifische Anpassungen sind in jedem Fall dringend erforderlich, weil langfristig abgeschlossene Versicherungsverträge – anders als Bankprodukte – der langfristigen Absicherung des biometrischen Risikos eines Versicherungsnehmers dienen und weniger einer kurzfristigen Geldanlage.

Spezielle Informationspflichten für Altersvorsorgeprodukte Auch der derzeit diskutierte Verordnungsentwurf über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte (PRIPs) beeinflusst IMD2 und MiFID2 stark, da er den Anwendungsbereich beider Richtlinien bestimmt. Dabei wird bislang von Europäischer Kommission und Europäischem Parlament verkannt, dass für Altersvorsorgeprodukte spezielle und passgenaue Informationspflichten erforderlich sind. Diese Pflichten sind für die private Altersvorsorge in Solvency II und für die betriebliche Altersvorsorge in der Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAVRichtlinie) geregelt. Der Rat hat daher sinnvollerweise Altersvorsorgeprodukte aus dem PRIPs-Anwendungsbereich herausgenommen. Sehr heikel ist zudem der Vorschlag des Europäischen Parlaments, einen Warnhinweis für komplexe Produkte einzuführen, wobei die Kriterienliste so allgemein gehalten ist, dass darunter selbst Altersvorsorgeprodukte mit hohen Garantien fallen würden. Das erklärte europäische Ziel, zusätzliche Altersvorsorge zu fördern, würde durch diesen unberechtigten Warnhinweis konterkariert.

 Grenzüberschreitende Versicherung: Diskussionen zu EU-Vertragsrecht nötig Die Europäische Kommission hat die Vorarbeiten für ein optionales Instrument zum Versicherungsvertragsrecht bereits aufgenommen und angekündigt, diese in der neuen Legislaturperiode zu intensivieren. Bislang ging es im Rahmen einer hierzu eingesetzten Expertengruppe vor allem darum, den Bedarf für grenzüberschreitend angebotene Versicherungsprodukte festzustellen sowie zu ermitteln, ob und wodurch der grenzüberschreitende Handel mit Versicherungsprodukten erschwert ist. Gegenstand der bisherigen Sitzungen waren allgemeine Regelungen des Versicherungsvertragsrechts sowie spezielle Regelungen zur Haftpflicht-, Lebens- und Kfz-Versicherung. Der Verband ist mit einem Sitz in der Expertengruppe vertreten und begrüßt die Idee, dieses bereits seit Jahren in der Wissenschaft diskutierte Thema gemeinsam mit Unternehmens- und

Verbrauchervertretern auf seine Praxistauglichkeit zu prüfen. Ob aber ein optionales einheitliches Europäisches Versicherungsvertragsrecht allein wachsende grenzüberschreitende Versicherungsaktivitäten garantiert, wird seitens der deutschen Versicherungswirtschaft infrage gestellt. So sind neben versicherungsvertragsrechtlichen Hindernissen auch technische, sprachliche sowie steuer-, haftungs- und sozialrechtliche Implikationen zu berücksichtigen. Diese Fragen sind komplex und gefundene Ansätze werden die europäische Rechtslandschaft prägen. Legislative Maßnahmen müssen deshalb wohlüberlegt und durchdacht sein. Erst wenn die Marktchancen gegenüber dem Harmonisierungsaufwand überwiegen, kann ein optionales Instrument erfolgreich von der Industrie angenommen und mit Leben gefüllt werden.

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Rahmenbedingungen für Versicherer und ihre Kunden

 Datenschutz: Sektorspezifische Belange beachten Die Finalisierung der EU-Datenschutzverordnung sowie die Vorbereitung der darin vorgesehenen delegierten Rechtsakte werden das Thema Datenschutz auch über 2014 hinaus auf der europäischen Agenda halten. Unter Gewährleistung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Daten im Sinne des Verbrauchers sollten auch sektorspezifische Belange nicht außer Acht gelassen werden. Die für die Versicherungswirtschaft notwendigen und wirtschaftlich sinnvollen Prozessabläufe müssen auch unter der neuen Verordnung rechtssicher zulässig bleiben.

Verarbeitung von Gesundheitsdaten auch durch Rückversicherer ermöglichen Sinnvolle und notwendige Datenverarbeitungspro­ zesse finden nicht immer innerhalb des Versicherungs­vertrages statt. Um sicherzustellen, dass die Ansprüche der Kunden und Geschädigten jederzeit erfüllt werden können, werden Risiken bei hierauf spezialisierten Unternehmen rückversichert. Dazu muss der Rückversicherer anhand der Daten des Betroffenen die Rückversicherbarkeit prüfen können, ohne dass ein Vertrag zwischen ihnen besteht.

Tarifierung und Risikoeinstufung müssen möglich bleiben 18.451 17.592

Verbraucherschutz

Versicherer nutzen Gesundheitsdaten, um 18.837 Statistiken 18.148 zu erstellen, auf deren Basis sie ihre Risikolage einschätzen und Tarife kalGesetzlicher Rahmen UnternehmensInitiativen der Branche individuelle kulieren. Die von der EU-Kommission vorgePRIPs – Vorvertragliche Verhaltenskodizes für Maßnahmen Informationspflichten Vertrieb und Datenschutz schlagene Regelung der Datenverarbeitung Vielzahl an VersicherungsaufOmbudsmann für statistische Zwecke enthält dafür einen Einzelmaßsichtsrecht einheitliche nahmen der guten Ansatz. Ein EinwilligungserforderVersicherungsverKostenkennziffer einzelnen mittler-Richtlinie (IMD) Verständlichkeit der AVB nis für die statistische Verarbeitung von VersicheDatenschutzVermittlerqualifikation: rungsunterGesundheitsdaten würde die Prozesse hinregelungen Brancheninitiative nehmen „Gut beraten“ gegen unmöglich machen. Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass die herkömmliche Einstufung von Risiken in Tarifgruppen, die Bemessung der Prämien und die Besonderes Augenmerk sollte auf folgende Punkte geBetrugsbekämpfung nicht durch weit gefasste Bestimder Zahl der Beschwerden Quelle: Versicherungsombudsmann rise richtet werden: mungen zur Profilbildung unmöglich gemacht werden.

hl der Beschwerden beim ersicherungsombudsmann e.V. Verarbeitung

von Gesundheitsdaten rechts­ sicher machen

t 2007

2008

2009

Datenweitergabe innerhalb einer Unternehmensgruppe gestatten

Lebens-, Kranken- und Unfallversicherer können nur Versicherungskonzerne bestehen aufgrund gesetzlianhand von Gesundheitsdaten die Ansprüche ihrer cher Vorgaben oft aus vielen spartenspezifisch tätigen Versicherten prüfen. Der beste Weg für die rechts­ Unternehmen, die sich zu einer Unternehmensgruppe sichere Verarbeitung von solchen sensiblen Daten zusammenschließen. Häufig werden innerhalb die2010 durch Versicherer ist eine eindeutige Rechtsgrund­ ser Gruppen übergreifend auftretende Aufgaben wie lage in der EU-Datenschutzverordnung. Das gilt auch etwa die telefonische Kundenberatung gemeinsam für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten nicht am kosteneffizient organisiert. Hierfür ist eine Weiter­ Vertrag beteiligter Personen, z. B. des Geschädigten gabe auch sensibler Daten innerhalb der Gruppe notbei einem Autounfall, durch Haftpflichtversicherer. In 20.000 wendig. Würde die EU-Datenschutzverordnung keine jedem Fall sollte aber eine rechtssichere Einwilligungs- entsprechende Regelung vorsehen, müssten teure 15.000 regelung in der Verordnung verankert werden. und ineffiziente Doppel- und Dreifachstrukturen aufgebaut werden. 10.000 5.000

4,2

14  |  GDV – Europa im Wahljahr 2014 4,0

4,0

4,0

Rechtsunsicherheit durch uneingeschränktes Widerspruchsrecht vermeiden Die Verarbeitung von Daten darf nicht durch ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht der Betroffenen

rechtsunsicher gemacht werden. Außerdem wäre dann bei nicht sensiblen Daten eine rechtssichere Verarbeitung durch Rückversicherer oder spezialisierte Dienstleister nicht mehr möglich.

  Gruppenfreistellungsverordnung: Bestehende Regelung verlängern Die aktuell geltende kartellrechtliche Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) im Versicherungssektor erfasst die Bereiche Mitversicherung und Statistikarbeit. Sie stellt für die Versicherungsunternehmen einen wichtigen Rahmen für deren notwendige Zusammenarbeit dar und sollte daher über das Jahr 2017 hinaus verlängert werden. Die Versicherungsbranche ist stärker als andere Bran­chen auf eine Kooperation zwischen den Unternehmen angewiesen. Mitversicherungen sind ein unverzichtbares Instrument zur Risikostreuung und zur Kapazitätsbeschaffung.

Ebenso ist eine marktweite Verfügbarkeit bestimmter Schadenstatistiken wichtig, damit Versicherungsunternehmen ihre Risiken zuverlässig kalkulieren können. Insbesondere kleine Versicherungsunternehmen und Marktneulinge, die nicht auf eine ausreichende Zahl interner Daten zurückgreifen können, sind auf die Zusammenarbeit im Statistikbereich angewiesen. Von den in der GVO freigestellten Arten der Kooperation profitiert auch der Verbraucher, weil sie sich positiv auf das Produktangebot und die Prämien auswirken.

 Sammelklagen: Nutzen und Bedarf hinterfragen Mit dem Vorschlagspaket der Kommission zu Sammelklagen und zur Rechtsdurchsetzung im Kartellrecht hat eine Debatte begonnen, an der sich die deutschen Versicherer intensiv beteiligen werden.

Klarstellungen bei privater Kartellrechtsdurchsetzung erforderlich Die Versicherungswirtschaft unterstützt das Vorhaben der EU-Kommission, die private Kartellrechtsdurchsetzung zu erleichtern. Zentrales Ziel der geplanten Regelungen und Verfahrensvorschriften muss dabei sein, bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Dies betrifft etwa die Befugnis der einzelstaatlichen Gerichte, die Offenlegung von Beweismitteln anzuordnen. Ebenso ist es sinnvoll, die Gerichte an rechtskräftige Entscheidungen der Kartellbehörden zu binden. Auch begrüßen wir den Ansatz, die spezifischen Verjährungsregeln europaweit zu harmonisieren. Bei all diesen gesetzgeberischen Maßnahmen ist jedoch sicherzustellen, dass eine verstärkte Durchsetzung von privaten Schadenersatzansprüchen nicht zu einem Konflikt mit den kartellrechtlichen Kronzeugenregelungen führt.

Sammelklageinstrumente so ausgestalten, dass Missbrauch verhindert wird In vielen Mitgliedstaaten wurden in den letzten Jahren die Klagemöglichkeiten für Verbraucher und deren Verbände zur verbesserten Durchsetzung der Verbraucherrechte erheblich erweitert. Zu begrüßen ist, dass die EU-Kommission es zunächst den Mitgliedstaaten überlässt, den Bedarf an Sammelklageinstrumenten im Verbraucher- und Kartellrecht zu überprüfen. Der Verband sieht die Einführung von Sammelklagen weiterhin kritisch. Wichtig ist jedoch, dass die EU-Kommission bereits zu diesem Zeitpunkt in ihrer Empfehlung den Mitgliedstaaten zur Orientierung gewisse Rahmenbedingungen vorgegeben hat. Nur so können Missbrauchsfälle verhindert werden. Besonders zu betonen ist in diesem Zusammenhang das Opt-in-Prinzip, wonach die Anspruchsteller dem Verfahren ausdrücklich beitreten müssen. Außerdem soll der Grundsatz gelten, dass der Verlierer des Prozesses die Verfahrenskosten zu tragen hat. Sollte die EUKommission ungeachtet bestehender Kritik in Zukunft selbst legislativ tätig werden, ist darauf zu achten, dass die vorgesehenen Safeguards einheitlich zur Anwendung kommen.

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Unternehmerische Rahmenbedingungen

 Rechnungslegung: Bilanzierungsregeln dem Versicherungsgeschäft anpassen Die Finanzmarktkrise hat gezeigt, wie wichtig eine transparente und an der ökonomischen Realität ausgerichtete Finanzberichterstattung für die Stabilität und Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte ist. Dafür müssen die Bilanzierungsregeln auf das jeweilige Geschäftsmodell zugeschnitten sein. Das gilt insbesondere für das auf langfristige Bindungen ausgelegte Geschäftsmodell von Versicherern, wobei dem inhärenten Zusammenspiel zwischen den Kapitalanlagen auf der Aktivseite und der Versicherungstechnik auf der Passivseite der Bilanz Rechnung zu tragen ist. Aufgrund der Bedeutung sachgerechter Bilanzierungsregeln ist es essenziell, dass die EU bestmöglich auf das International Accounting Standards Board (IASB) einwirkt, damit die zukünftigen Vorgaben zur

Bilanzierung der Versicherungsverträge (IFRS 4) und zur Bilanzierung der Finanzinstrumente (IFRS 9) so aufeinander abstimmt werden, dass das langfristige und stabile Geschäftsmodell der Versicherer angemessen abgebildet wird. Das betrifft in besonderem Maße die Bilanzierung der überschussberechtigten Verträge. Für alle Verträge gilt, dass eine in ökonomischer Hinsicht unangemessene Volatilität das Periodenergebnis nicht verzerren darf, weswegen eine durchgehende erfolgswirksame Marktbewertung abgelehnt wird. Zusätzlich muss sichergestellt werden, dass beide für die Versicherungswirtschaft zentralen Standards (d. h. IFRS 4 und IFRS 9) zeitgleich in Kraft treten, um die friktionsfreie Umsetzung der neuen Rechnungslegungsvorgaben sicherzustellen.

 Insolvenzsicherung: Balance zwischen Verbraucherschutz und Finanzierbarkeit Die Debatten im Umfeld der Finanzkrise rücken auch die Diskussion um einheitliche Regelungen für Sicherungssysteme für Versicherer wieder stärker in den Fokus. Wichtig ist, dass die versicherungsspezifischen Besonderheiten berücksichtigt und die Anforderungen an die Einlagensicherung bei Banken auf Versicherer nicht pauschal übertragen werden. Abgelehnt wird ein einheitliches Sicherungssystem auf europäischer Ebene mit gegenseitiger Einstandspflicht.

Europaweit einheitliche Regelungen für nationale Sicherungssysteme im Bereich Lebensversicherung und private Krankenversicherung dürfen gut funktionierende nationale Sicherungseinrichtungen, die Möglichkeit zum Portfoliotransfer und eine sachgerechte Finanzierung, einschließlich der Ex-post-Finanzierung, nicht infrage stellen. Wichtig ist, dass im Insolvenzfall bestehende Verträge fortgeführt werden können. Nur so werden die Betroffenen gut geschützt.

Entscheidend ist, die richtige Balance zwischen versicherungsspezifischem Risiko, Verbraucherschutz und Finanzierbarkeit zu finden. Im Versicherungsbereich ist diese gegeben, wenn ein System die Existenz der Anspruchsberechtigten sichert und gleichzeitig differenzierte Spartenlösungen möglich bleiben.

Sollte eine Regulierung in den anderen Sparten, z. B. in der Schadenversicherung, erwogen werden, ist zu berücksichtigen, dass die Versicherungsnehmer hier weit weniger betroffen sind, weil sie flexibler sind, den Versicherer zu wechseln.

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 Steuern: Einheitliche Regeln mit Augenmaß Die Gestaltung der Steuerpolitik bleibt alleinige Entscheidung der Mitgliedstaaten. Gleichwohl haben die Arbeiten der EU nicht nur im Bereich der indirekten Steuern große Bedeutung, sondern auch bei der Ertragsbesteuerung. Die Etablierung einheitlicher Regeln für grenzüberschreitend tätige Unternehmen in der EU ist gerade vor dem Hintergrund der steuerpolitischen Aktivitäten anderer internationaler Akteure sehr wichtig. Aus Sicht der Versicherungswirtschaft sind dabei derzeit folgende Themen besonders relevant:

Finanztransaktionssteuer: Altersvorsorge ausnehmen Weder Versicherungsunternehmen noch deren Produkte haben die Finanzkrise ausgelöst oder verstärkt. Eine Finanztransaktionssteuer sollte deshalb auf die Produkte begrenzt werden, die ursächlich für die Krise waren. Besonders die Altersvorsorge, einschließlich der privaten, substitutiven Krankenversicherung, darf von der Steuer nicht betroffen werden. Andernfalls würde es zu dem paradoxen Ergebnis kommen, dass der Staat einerseits etwa durch Zulagenförderung oder Steuer­ vorteile die private und betriebliche Altersvorsorge fördert, andererseits aber den Menschen das Geld über die Finanztransaktionssteuer wieder abzieht. Letztlich würden unter der Finanztransaktionssteuer gerade jene leiden, die durch private oder auch betriebliche Altersversorgung eigenverantwortlich ihren Lebensabend absichern wollen.

Internationaler Informationsaustausch von Steuerdaten: Harmonisierung wichtig Derzeit ballen sich im Steuerrecht auf europäischer und internationaler Ebene die Vorhaben für einen zwischenstaatlichen Informationsaustausch. Während die von den USA angestoßenen komplexen Regelungen zum Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) bereits im Sommer 2014 in Kraft treten, werden in der EU weiterhin die Erweiterung der Zinsbesteuerungsrichtlinie sowie die Überarbeitung der Amtshilferichtlinie diskutiert. Ergänzend hinzu kommen die Arbeiten der OECD an einem Common Reporting Standard. Unterschiedliche Begrifflichkeiten, Ausnahmebestimmungen, Datensatzformate, Übermittlungsverfahren oder Fristenregelungen sollten vermieden werden. Zudem ist nur mit einem einheitlichen und schlanken Standard die Bekämpfung von Steuerflucht und Steuer­ hinterziehung, zu der sich auch die Versicherungswirtschaft ausdrücklich bekennt, effizient umsetzbar.

Bekämpfung des Steuerbetrugs vereinheitlichen Die Versicherungswirtschaft unterstützt ausdrücklich gezielte europäische und internationale Vorhaben zur Eindämmung und Aufdeckung von Steuerbetrug. Jedes steuerpflichtige Unternehmen hat ein klares Interesse an der Beseitigung der durch den Steuerbetrug eintretenden Wettbewerbsverzerrungen.

 CSR: Berichtspflichten nicht überfrachten Höhere Transparenz und eine bessere Vergleichbarkeit nicht finanzieller Informationen sind im Interesse der deutschen Versicherungswirtschaft. Gleichzeitig stellen diese Zielsetzungen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor schwierige Aufgaben, wenn zusätzliche Informationspflichten geschaffen werden, obwohl dieselben Informationen bereits nach geltendem Recht in anderen Veröffentlichungen (z. B. Konzern-/Jahresabschluss, Personal- oder Risikobericht) verfügbar sind.

Eine solche Mehrfachberichterstattung fördert weniger die Transparenz, als dass sie den Aufwand erhöht, ein Informationsüberangebot schafft und die Effektivität der Berichterstattung insgesamt senkt. Die deutsche Versicherungswirtschaft setzt sich dafür ein, dass Informationen nicht-finanzieller Art weiterhin freiwillig von den Unternehmen offengelegt werden. Sollten dennoch verpflichtende Regelungen vorgesehen werden, sind Erleichterungen für KMU unabdingbar.

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Unternehmerische Rahmenbedingungen

Ausnahmeregelungen müssen jedoch, um für die Versicherungsbranche anwendbar zu sein, an versicherungsspezifische Kriterien anknüpfen. Zum Beispiel: Abstellen auf das Merkmal „Umsatz“ ist für den

Versicherungsbereich nicht möglich, weil es hier auf die „Bruttobeitragseinnahmen“ ankommt. Ausnahmeregelungen und Schwellenwerte sollten auch konsistent ausgestaltet sein.

 Gegenseitigkeitsgesellschaften: Nationale Rechtsformvielfalt schützen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) sind mitgliedschaftlich organisierte Gesellschaften und als Rechtsform in Deutschland seit langer Zeit etabliert. Auf europäischer Ebene wird aktuell erneut diskutiert, ob es sinnvoll ist, die Europäische Gegenseitigkeits­ gesellschaft als Rechtsform ergänzend einzuführen. Die deutschen VVaG sehen keinen praktischen Bedarf an einem solchen Rechtsinstitut. Die europäischen Grundfreiheiten erlauben bereits heute grenzüberschreitende Aktivitäten von Gegen­seitigkeitsgesellschaften. In jedem Fall müsste es sich aber um ein rein freiwilliges, die derzeitig bestehenden Rechtsformen ergänzendes aber nicht ersetzendes Instrument handeln. Um von den bestehenden VVaG tatsächlich genutzt zu werden, müsste eine europäische Rechtsform den Mitgliedern größtmögliche Satzungsautonomie einräumen. Auch nach einer Umwandlung muss es möglich sein, die bewährten nationalen Strukturelemente zu erhalten.

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Folgende Strukturelemente der Gegenseitigkeitsgesellschaft sollte ein Statut unbedingt berücksichtigen:

Der VVaG steht im Eigentum seiner Mitglieder. Ginge das Eigentumsrecht von Mitgliedern bestehender VVaG durch die Umwandlung in die europäische Rechtsform verloren, wäre eine solche neue Rechtsform für diese nutzlos. Die Mitglieder müssen ihre Corporate Governance flexibel gestalten können. So muss beispielsweise auch eine Mitgliedervertreterversammlung als oberstes Organ möglich sein. Zudem sollten die Mitglieder sowohl das Verfahren als auch die Stimmgewichtung bei der Wahl der Mitgliedervertretung frei bestimmen können. Gesetzliche Krankenkassen dürfen nicht in den Kreis der möglichen Gründer fallen, da sie von staatlichen Privilegien (Steuerbefreiung, Pflichtmitgliedschaft, staatliche Beihilfen etc.) profitieren. Eine Einbeziehung würde zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen.

Herausforderungen für die schadenversicherung

 Haftpflicht: Weiterentwicklung mit Bedacht Pflichtversicherungen oft nicht angemessen Die Versicherungswirtschaft steht einer sinnvollen Fortentwicklung des Haftungsrechts positiv gegenüber. Allerdings müssen bei der Diskussion zur Einführung von Pflichtversicherungen die damit verbundenen Nachteile sorgfältig geprüft werden. Forderungen nach Pflichtversicherungslösungen werden meistens damit begründet, dass Pflichtversicherungen vermeintlich automatische, unbürokratische und rasche Auszahlung im Schadensfall garantieren. Diese Argumentation greift jedoch zu kurz. Die negativen Folgen von Pflichtversicherungen können erheblich sein und laufen den Interessen der Verbraucher zuwider. Bei der Ausgestaltung des Umfangs des Pflichtversicherungsschutzes wird regelmäßig ein hoher Mindeststandard festgelegt, der sich an 6,4 den größtmöglichen Schadenszenarien orientiert. Zumeist sind nicht angemessene Überversicherungen für viele kleinere Gewerbetreibende20,1 mit an sich niedrigerem Schadenrisiko die Folge. Das kann Betriebe 13,7 vor wirtschaftliche Probleme stellen. Zudem muss der Anspruchsteller seine Ansprüche auch bei Pflichtversicherungen der Sache und der Höhe nach beweisen. Für die Haftpflicht und auch in der Sachversicherung gilt, dass Pflichtversicherungen unter anderem einen Eingriff in das verfassungsrechtliche Prinzip der Vertragsfreiheit darstellen, in vielen Branchen bedarfs- und risikogerecht maßgeschneiderte Versicherungslösungen behindern, durch einen „One size fits all“-Ansatz die Versicherungskosten des Einzelnen steigern, den Anreiz für Prävention senken, die Gefahr des „moralischen Risikos“ und zunehmender Schadenfälle erhöhen, zusätzliche  Bürokratie schaffen und den Steuerzahler Geld kosten. Zu bedenken ist außerdem immer, dass auch Pflichtversicherungen Schäden bei Vorsatz oder kriminellen

Machenschaften nicht absichern und schon gar nicht verhindern können. Der Gesetzgeber sollte vielmehr individuelle und öffentliche Präventionsmaßnahmen fördern und die behördliche Marktüberwachung intensivieren. Die deutschen Versicherer begrüßen diesbezügliche Initiativen im Sinne des Verbraucherschutzes.

Beispiel Umwelthaftung: Beibehaltung freiwilliger Lösungen geboten Die Umwelthaftungsrichtlinie unterliegt derzeit einer umfassenden Evaluierung. Für April 2014 plant die Europäische Kommission, ihren Bericht zu der Umsetzung der Richtlinie vorzulegen und mögliche nächste Schritte anzukündigen. Die europäischen Versicherungsmärkte arbeiten mit sehr unterschiedlichen Lösungen, um Umwelthaftungsschäden zu decken und zu regulieren. Diese sind auf die jeweiligen Märkte zugeschnitten und erfüllen den von der Richtlinie vor-

Mittlere Schadenshöhe

Die deutsche Umweltschadensversicherung entwickelt sich zu einer Standardversicherung

U in V

Entwicklung der Verträge in Tausend 80

800

Industriebetriebe (l.) Kleine- und mittlere Unternehmen (r.)

60

600

40

400

20

200 0

0

2007

2008

2009

2010

2011

Die 2007 eingeführte Umweltschadensversicherung (USV) wird bei KMUs zunehmend pauschal eingeschlossen. Die absolute Zahl der Versicherungsverträge liegt daher höher als gemessen. Quelle: GDV

gegebenen Zweck. In Deutschland gibt es mit der Umweltschadens- und der Umwelthaftpflichtversiche80000und auch von der Industrie rung gut funktionierende 70000 stark nachgefragte Versicherungsprodukte, die Schä60000 Biodiversität, Gewässer den an den Umweltgütern 50000und Sachschäden decken. und Böden bzw. Personen40000 30000 20000 10000 GDV – Europa im Wahljahr 2014  |  19 0

Herausforderungen für die schadenversicherung

Die Beibehaltung freiwilliger Versicherungslösungen, wie sie sich europaweit bewährt haben, ist daher dringend geboten. Jegliche obligatorische Alternative, ob Pflichtversicherung oder Fonds, würde die bislang gute Entwicklung der Versicherungsmärkte in diesem Bereich behindern. Es ist wichtig, künftig in ganz Europa ein verstärktes Augenmerk auf Prävention und Schadenverhütung im Umweltbereich zu legen. Möglicherweise könnte hier eine Harmonisierung der Sicherheitsstandards in Europa hilfreich sein.

Haftungsregime nicht unbegrenzt ausweiten Damit Unternehmen jeder Größe, unabhängig von der Branche, auch weiterhin die ihnen auferlegte Haftung tragen und Risiken beherrschen können, müssen einseitige Verlagerungen von Haftungsrisiken durch

legislative Maßnahmen dringend vermieden werden. Es gilt, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Verbraucher- und Umweltschutz einerseits sowie den Belastungen der Unternehmen durch Haftungsrisiken andererseits zu schaffen. Am Prinzip der Verschuldenshaftung ist dabei grundsätzlich festzuhalten und bestehende Systeme der verschuldensunabhängigen Haftung sollte nicht ausgeweitet werden. Nur so kann eine übermäßige Ausuferung der Haftung vermieden werden. Haftungsausweitungen hätten im Übrigen steigende Haftpflichtprämien zur Folge. Ein Beispiel aus der europäischen Diskussion: Die Einführung einer eigenständigen, neuen Haftung für Medizinprodukte ist überflüssig, da bereits eine lang bewährte Haftungssystematik mit der Produkthaftungsrichtlinie, die eine Haftung der Medizinproduktehersteller umfasst, besteht.

 Naturkatastrophen: Prävention statt übereilter Versicherungslösungen Insbesondere Schaden- und Rückversicherer spüren die finanziellen Folgen des Klimawandels. Die Häufung von extremen Wetterphänomenen hat der Diskussion über Versicherungsschutz gegen Naturkatastrophen auch auf europäischer Ebene neuen Schwung gegeben. Wir begrüßen sinnvolle Initiativen, die die Marktdurchdringung mit Versicherungen gegen die sogenannten Elementarschäden erhöhen. Die deutschen Versicherer haben folgende Positionen:

Versicherungslösungen im nationalen Kontext ermöglichen Elementarrisiken sind europaweit sehr unterschiedlich ausgeprägt. Darüber hinaus unterscheiden sich die nationalen Regelungen zu Haftungsfragen. Es kann daher keine europäische „One size fits all“Lösung, etwa in Form einer Pflichtversicherung gegen Naturkatastrophen, geben. Eine Pflichtversicherung, die immer zahlt, würde vielmehr die Bemühungen um Prävention und Anpassung an den Klimawandel zunichte machen. Beispiel Deutschland: Ein flächendeckendes Angebot von Versicherungen gegen Naturgefahren und rasche und unkomplizierte Hilfe in einem risikobasierten, freiwilligen System sind hier

20  |  GDV – Europa im Wahljahr 2014

Standard. Allein für das Hochwasser und die Hagelstürme im Sommer 2013 zahlten die privaten Versicherer 4,5 Milliarden Euro. Mehr als 1 Million Schäden wurden binnen weniger Wochen reguliert.

Private Vorsorge und vorausschauende Planung statt Ad-hoc-Hilfen im Schadenfall Viele Schäden können mit einfachen Mitteln verhindert werden. Die EU kann hier maßgebliche Initiativen setzen, etwa durch die Sammlung von Best Practices. Vorausschauende individuelle und öffentliche Maßnahmen müssen gefördert werden. Steuerfinanzierte Ad-hoc-Zahlungen im Schadenfall untergraben den Anreiz für die Eigenvorsorge.

Planung braucht Daten Die lokale Gefährdung durch Naturgefahren muss für jedermann jederzeit transparent und mit hohem Detailgrad einsehbar sein. Dies behindert derzeit vor allem der Datenschutz. Hier bedarf es eines klaren Bekenntnisses der Politik zur öffentlichen Darstellung und Nutzung detaillierter Geodaten zu den Naturgefahren.

Aufklärungsarbeit und Koordination verstärken Europaweit ist es notwendig, das Risiko­ bewusstsein bei allen Beteiligten zu stärken. Viele Bürger sind sich weder des Risikos noch der Möglichkeiten der Absicherung gegen Naturgefahren bewusst. Die deutsche Versicherungswirtschaft unterstützt daher mit Verbraucherschützern Informationskampagnen der deutschen Bundesländer, um die Bevölkerung über Extremwetter- und Naturgefahren aufzuklären. Auf europäischer Ebene ist jedenfalls die Koordination von technischen Maßnahmen und Notfallplänen unter den Mitgliedstaaten verbesserungswürdig. Extremwetterereignisse halten sich nicht an Landesgrenzen.

Beispiel Deutschland: Steigende Versicherungsdichte Wohngebäudeund Hausrat­versicherung mit Elementardeckung Entwicklung 2002 – 2012 in %  Wohngebäude-Elementar

30

 Hausratversicherung-Elementar

25 20 15 10 5

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012*

Die Elementarschadenversicherung deckt ab: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch Quelle: GDV

Mehr Forschung über extreme Wetterereignisse Die EU muss weiter in Forschung investieren und deren Erkenntnisse kommunizieren. Viele Wetterextreme

*) vorläufige Werte

wie Hagelschlag und Tornados sind bis heute nicht wissenschaftlich durchdrungen. Das gilt vor allem auch für die regionale Klimaforschung. Europa sollte hier Anreize für die Forschung setzen und die Koordination der Wissenschaft fördern.

  eCall im Kfz: Freien Zugang zur Notruf-Schnittstelle gewährleisten Gemäß der eCall-Initiative der Europäischen Kommission sollen ab Oktober 2015 alle neuen Modelle von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen verpflichtend mit einem automatischen Notrufsystem ausgestattet sein. Diese Initiative wird von der deutschen Versicherungswirtschaft begrüßt, da der 112 eCall hilft, Leben zu retten und die Verletzungsfolgen eines Unfalls zu mindern. Allerdings findet mit dem eCall als Teil einer integrierten Technologie, dem bordeigenen Telematiksystem, eine neue Kommunikationstechnologie ihren Weg in die Kraftfahrzeuge, die zum Vorteil der Verbraucher für zahlreiche Zusatzdienste genutzt werden kann. Dazu muss die Schnittstelle zur Telematikplattform im Auto aber standardisiert und offen zugänglich sein. Nur dann wird gewährleistet, dass die Wahlfreiheit der Verbraucher für Zusatzdienste erhalten bleibt und auf deren Wunsch auch unabhängige

Marktteilnehmer Zugang zu den Daten des vernetzten Kfz erhalten. Dies ist für einen fairen Wettbewerb unter den Marktteilnehmern unabdingbar. Bliebe den Automobilherstellern ein exklusiver Zugang zu dieser Schnittstelle und den generierten Daten vorbehalten, hätten die Verbraucher das Nachsehen. Konkurrenzfähige Reparatur- und andere Verbraucherdienste wären ihnen versagt. Deshalb darf eCall nicht isoliert betrachtet werden. Der GDV setzt sich daher ein für eine offen zugängliche und sichere Telematikplattform mit standardisierten Schnittstellen im Fahrzeug, auf die der 112 eCall und in der Folge auch alle weiteren Telematikdienste aufgesetzt werden können. Nur dann haben alle Marktteilnehmer gleichberechtigten Zugang zu der Schnitt­stelle, und nur dann kann auch der Kunde frei entscheiden, wem er welche Kfz-Daten für welche Dienste übermittelt und welchen Serviceanbieter er auswählt.

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Herausforderungen für die Verbraucherschutz Lebensversicherung Gesetzlicher Rahmen

Initiativen der Branche

18.451 17.592 18.837 18.148 Unternehmensindividuelle Maßnahmen

Verhaltenskodex für den PRIPS – Vorvertragliche Vertrieb Informationspflichten Vielzahl an Ombudsmann EinzelmaßVersicherungsaufeinheitliche nahmen der sichtsrecht Kostenkennziffer einzelnen VersicherungsverVerständlichkeit der AVB Versichemittler-Richtlinie (IMD) die Initiativen auf eine Zunahme der Regulierung hiDie private Altersvorsorge ist europaweitVermittlerqualifikation: ein zentrarungsunterBrancheninitiative nehmen naus, die letztendlich unter der Zielsetzung von Einler Baustein derDatenschutzAbsicherung im Alter. Sie zu stärken regelungen „Gut beraten“

 Private Altersvorsorge: Kein Bedarf an Einheitsprodukten

ist eine wichtige sozialpolitische Aufgabe. Auch die EU kann hierzu einen Beitrag leisten. Ausgehend vom Weißbuch Rente sind mit der Zielsetzung, den Binnenmarkt zu vertiefen und den Verbraucherschutz

fachheit und Transparenz zu standardisierten Produkten führen könnte.

bei privater Altersvorsorge zu intensivieren, zahlreiche parallel laufende Aktivitäten auf europäischer Ebene gestartet. Diese gehen aber am Ziel vorbei.

Klare Definition von Rentenprodukten notwendig

Die deutsche Versicherungswirtschaft ist der Auffassung, dass der Binnenmarkt für Versicherungspro­dukte für die AlLebensversicherung im Überblick tersvorsorge bereits gut entwickelt ist. Dieser funktioniert, wie auch 93 Mio. Verträge insgesamt (einschl. Pensionsfonds und Pensionskassen) andere europäische Teilmärkte für Güter und Dienstleistungen, ohne standardisierte Einheitsprodukte, sondern vor allem deshalb, weil in den Mitgliedstaaten Rentenproduk30 77 16 Mio. Mio. te angeboten werden, die auf die Mio. Bedürfnisse der dortigen Bevölkerung und die unterschiedlichen Sozialsysteme zugeschnitten sind. Die Risikoversicherungen Altersvorsorgeverträge Zusatzversicherungen Aufsicht und der Vertrieb von Verz. B. Risikolebensz. B. private Rentenversicherung z. B. Berufsunfähigkeitszusatzsicherungsprodukten sind zudem versicherung, Berufs(einschl. Riester- oder Basis-Rente), versicherung, Unfallzusatzunfähigkeitsversicherung betriebliche Altersversorgung versicherung bereits umfassend reguliert. Es gilt, Überregulierung und widersprüchQuelle: GDV Stand 2012 liche Regelungen zu vermeiden.

Europäische Kommission und der europäische Versicherungsaufseher EIOPA beabsichtigen, einen Regulierungsrahmen für ein europaweit einheitliches, kostengünstiges Altersvorsorgeprodukt zu entwickeln, der wahlweise neben den nationalen Vorschriften gelten könnte (2. Regime). Dieses Produkt soll von einem Zertifizierungssystem oder Gütesiegel flankiert werden. Überlegt wird auch, die Befugnisse von EIOPA sowohl im Hinblick auf die beaufsichtigten Produkte als auch hinsichtlich der Kompetenzen auszuweiten, z. B. bei der Entwicklung von Produktvorgaben. Zugleich arbeitet eine von der Europäischen Kommission beauftragte Expertengruppe an Vorschlägen zum Versicherungsvertragsrecht, durch die der grenzüberschreitende Handel mit Versicherungsprodukten erleichtert werden soll. In der Zusammenschau laufen

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Wichtig ist bei allen europäischen Aktivitäten darüber hinaus, eine klare Definition von Rentenprodukten für die individuelle Altersvorsorge vorzunehmen. Diese sollte hinreichend trennscharf zwischen privater Altersvorsorge und anderen Formen der Altersvorsorge (staatlich, betrieblich) unterscheiden und zugleich die private Altersvorsorge von Produkten für allgemeine Sparvorgänge abgrenzen. Rentenprodukte dienen dazu, ein lebenslanges Einkommen im Alter zu gewährleisten. Sie müssen entsprechend sicher sein. Deshalb sollte der vorzeitige Zugriff auf das Sparvermögen begrenzt werden. Nicht zuletzt bleibt die effiziente administrative Umsetzung zweifelhaft. Zweck und Funktion einer europäischen Zertifizierungsstelle für Vorsorgeprodukte sind unklar. Die Einführung einer neuen Behörde wäre ebenso abzulehnen wie Vorabkontrollen von Produkten.

 Betriebliche Altersversorgung: Vorhandene Risiken angemessen absichern Die betriebliche Altersversorgung ist in den meisten EU-Mitgliedstaaten eine wesentliche Säule der Alters­ vorsorge. Die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) organisieren die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber und leisten so ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur Altersvorsorge insgesamt. Um die Funktionsfähigkeit der EbAV im europäischen Binnenmarkt nachhaltig zu gewährleisten, sind klare Regeln erforderlich.

Funktionsfähigkeit von EbAV gewährleisten Wichtig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist, dass sie sich ein klares Bild von der Werthaltigkeit der unterschiedlichen Leistungszusagen machen können, die abhängig vom Durchführungsweg und auch

innerhalb eines Durchführungsweges variieren. Dazu gehört, die tatsächlichen wirtschaftlichen Risikopro­ file einer EbAV – insbesondere Möglichkeiten zur Leistungskürzung, Nachschusspflicht des Arbeitgebers, Umfang des Insolvenzschutzes – Arbeitgebern und Versorgungsempfängern gegenüber transparent zu machen. Darüber hinaus ist eine angemessene Identifikation, Bewertung, Analyse und Steuerung von Risiken sicherzustellen und das Ziel der langfristigen Erfüllbarkeit der vom Arbeitgeber gegenüber den Versorgungsberechtigten erteilten Zusagen zu gewährleisten. Ferner sind nationale Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgungssysteme zu berücksichtigen, wie z. B. in Deutschland die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers und bestehende Insolvenzsicherungssysteme.

 Antidiskriminierung: Differenzierung zwischen Risiken muss möglich bleiben Auf europäischer Ebene befassen sich mehrere Richtlinien mit dem Thema Antidiskriminierung. Spezielle Regelungen für die Versicherungswirtschaft zu Alter und Behinderung werden in der Antidiskriminierungsrichtlinie adressiert. Die angemessene Differenzierung zwischen verschiedenen Risiken ist ein wichtiges Grundprinzip des Versicherungsgeschäfts. Dieses Prinzip sollte nicht infrage gestellt werden. Eine risikoadäquate Kalkulation der Prämien ist keine Diskriminierung, sondern eine sachlich gebotene Differenzierung entsprechend nachgewiesenermaßen unterschiedlichen Risiken. Ausdruck der Gleichbehandlung im Versicherungswesen ist es gerade, dass gleiche Risiken gleich und ungleiche Risiken ungleich behandelt werden. Dass die Merkmale Alter und Behinderung für die Kalkulation von Versicherungen risikorelevante Faktoren sind, ist anhand von statistischem Material eindeutig

belegt. Der Abschluss einer Lebensversicherung eines 18-Jährigen unterscheidet sich grundlegend von dem eines 80-Jährigen aufgrund der unterschiedlichen Lebenserwartung. Es darf nicht vergessen werden, dass die Verbraucher von der Berücksichtigung von Informationen über Alter und Behinderung in der Versicherung profitieren. Ein Verzicht auf risikogerechte Tarife würde letztlich bedeuten, dass das durchschnittliche Prämienniveau insgesamt deutlich steigen würde. Bestimmte Produkte würden sich für eine Vielzahl von Kunden mit niedrigen Risiken nicht mehr rechnen. Einzelne Produktgruppen würden gänzlich vom Markt verschwinden, wenn unterschiedliche Risiken nicht mehr berücksichtigt werden dürften.

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Internationales: Chancen und Herausforderungen auSSerhalb Europas

Im Rahmen der Globalisierung haben Versicherungsunternehmen ihre grenzüberschreitenden Aktivitäten erweitert und sich international ausgerichtet. Im außer­ europäischen Geschäft liegt der Schwerpunkt der deutschen Versicherer dabei auf entwickelten oder stark wachsenden Versicherungsmärkten wie USA, Kanada, China, Indien, Russland und Brasilien. Doch die Versicherer erfahren zahlreiche Beschränkungen bei ihren Aktivitäten außerhalb der Europäischen Union. Die EU verhandelt zurzeit zahlreiche bi- und multilaterale Freihandelsabkommen. Neben der besseren gegenseitigen Anerkennung von Aufsichtstätigkeiten sollte im Rahmen der Verhandlungen die Beseitigung von Handelsbeschränkungen angestrebt werden.

Kapitaldeckung wettbewerbsgerecht gestalten Deutsche Versicherungsunternehmen sind in zahlreichen Ländern von besonderen Anforderungen an die Kapitaldeckung von Rückversicherungsgeschäften (Collaterals) betroffen. Nationale Gesetze sehen dort vor, dass finanzielle Sicherheiten für übernommenes Rückversicherungsgeschäft gestellt werden müssen. Für einen deutschen Versicherer bedeutet dies, dass er ohne Rücksicht auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und geringe Ausfallwahrscheinlichkeit im

Standorte der Rückversicherer Anteil am weltweiten Beitragsaufkommen 1. 30,5 % Deutschland 2. 18,4 % USA 3. 8,2 % Bermuda 4. 7,7 % Großbritannien 5. 6,7 % Schweiz 6. 5,7 % Japan 7. 4,5 % Irland 8. 4,2 % Frankreich 9. 4,1 % Luxemburg 10. 1,9 % Südkorea

7 4%

2 USA 18 %

3 Bermuda 8%

Quelle: Standard & Poor's  | Stand 2012

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Gegensatz zu lokalen Unternehmen Kapital binden muss, das für eine Versicherbarkeit von Risiken und damit für einen besseren Zugang von Erstversicherern zu Rückversicherungskapazitäten nicht mehr zur Verfügung steht. Diese Verpflichtung sollte abgeschafft werden.

Investitionen ausländischer Versicherer umfassend ermöglichen Einige nationale Regelungen begrenzen die Maximalbeteiligungen ausländischer Versicherungen an lokalen Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen. In anderen Ländern führt die Beteiligung ausländischer Versicherer dazu, dass das Versicherungsunternehmen bestimmte Versicherungsprodukte nicht verkaufen darf. Die Versicherungswirtschaft unterstützt die Aufhebung der Beschränkungen von (Direkt-) Investitionen.

Gleiche Behandlung ausländischer Versicherer sicherstellen

Teilweise müssen die deutschen Versicherungsunternehmen im Ausland aufwendige und intransparente Zulassungsverfahren durchlaufen, um Lizenzen für den Vertrieb von Versicherungsprodukten zu erhalten. Erschwerend wirkt zudem 1 die Gewährung von 4 Groß+ Lizenzen nur für einDeutschland britannien 30% 8% zelne Provinzen und 9 für nur sehr enge Pro4% duktgruppen. Diese 5 8 Schweiz Beschränkungen soll7% 4% ten durch die transparente und diskrimi6 10 6% nierungsfreie Vergabe 2% von Zulassungen beseitigt werden.

GDV Kurzportrait

Über uns Die deutsche Versicherungswirtschaft steht für Risikoschutz, Sicherheit und Vorsorge in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens. Sie macht Risiken kalkulierbar und mittels eines auf Langfristigkeit angelegten Risikotransfers für den Einzelnen tragbar. Sie ist ein unverzichtbares Fundament für wirtschaftliches Handeln. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten Versicherer in Deutschland. Seine 467 Mitgliedsunternehmen mit

rund 216.000 Beschäftigten und Auszubildenden bieten durch knapp 459 Millionen Versicherungsverträge umfassenden Risikoschutz und Vorsorge sowohl für die privaten Haushalte als auch für Industrie, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen. Als Risikoträger und bedeutender Kapitalgeber (Kapitalanlagebestand etwa 1.350 Milliarden Euro) haben die privaten Versicherungsunternehmen auch eine herausragende Bedeutung für Investitionen, Wachstum und Beschäftigung in der deutschen Volkswirtschaft.

Präsidium des GDV Dr. Alexander Erdland, Präsident, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.; Vorsitzender des Vorstandes, Wüstenrot & Württembergische AG; Dr. Josef Beutelmann, Vorsitzender des Vorstandes, Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e. V.; Vorsitzender des Aufsichtsrates, Barmenia Versicherungen; Dr. Nikolaus von Bomhard, Vorsitzender des Vorstandes, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG; Dr. Thomas Buberl, Vorsitzender des Vorstandes, AXA Konzern AG; Dr. Friedrich Caspers, Vorsitzender des Vorstandes, R+V Versicherung AG; Dr. Markus Faulhaber, Vorsitzender des Vorstandes, Allianz-Lebensversicherungs-AG; Thomas Flemming, Vorsitzender der Vorstände, Mecklenburgische Versicherungsgruppe; Dr. Frank von Fürstenwerth, Vorsitzender der Hauptgeschäftsführung, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.;

Dr. Christian Hinsch, Vorsitzender des Vorstandes, HDI-Gerling Industrie Versicherung AG; Uwe Laue, Vorsitzender der Vorstände, DebekaVersicherungsgruppe; Vorsitzender des Vorstandes, Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.; Dietmar Meister, Vorsitzender des Vorstandes, Generali Deutschland Holding AG; Dr. Torsten Oletzky, Vorsitzender des Vorstandes, ERGO Versicherungsgruppe AG; Dr. Markus Rieß, Vorsitzender des Vorstandes, Allianz Deutschland AG; Dr. Norbert Rollinger, Vorsitzender des Vorstandes, R+V Allgemeine Versicherung AG; Prof. Dr. Wolfgang Weiler, Sprecher der Vorstände, HUK-Coburg Versicherungsgruppe; Ulrich-Bernd Wolff von der Sahl, Vorsitzender des Vorstandes, SV SparkassenVersicherung Holding AG

Geschäftsführung des GDV Dr. Frank von Fürstenwerth (Vorsitzender), Dr. Bernhard Gause, Christoph Hardt, Thomas Kräutter, Dr. Peter Schwark, Dr. Axel Wehling

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Europabüro: 51, rue Montoyer, B-1000 Brüssel Tel. +32 . 2 . 282 47 - 30 Fax +32 . 2 . 282 47 - 39 [email protected], www.gdv.de

Ansprechpartner: Barbara Gallist, Leiterin Europabüro

Gedruckt auf Papier aus nachhaltiger Forstwirtschaft (FSC-zertifiziert)

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