EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL

Ausgabe 2016

Die Einwohnergemeinde Lotzwil erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 26. November 2012 folgenden

Gebührentarif zum Abfallreglement Die in diesem Tarif aus Gründen der besseren Lesbarkeit gewählte männliche Schreibform gilt selbstverständlich für beide Geschlechter.

I. Haushaltungen Gebührenart

Art. 1 Die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Sack- oder Markengebühr.

a) Grundgebühr

Art. 2 1 Von jeder Haushaltung ist eine Grundgebühr zu entrichten. Diese deckt die Sammel- und Transportkosten sowie die Kosten für die Annahmestelle und Entsorgung im Werkhof, soweit diese nicht durch die Sackgebühr oder Gebührenmarke gedeckt werden. 2 Die Grundgebühr wird jährlich pro Haushalt erhoben und beträgt: Pro Haushalt Fr. 100.00 bis Fr. 300.00 Sie kann in vierteljährlichen Raten, allenfalls mit anderen Gebühren in Rechnung gestellt werden.

Sackgebühr Bemessungsgrundlagen

Art. 3 1 Die Sackgebühr wird pro offiziellem Sack entsprechend der Sackgrösse erhoben. Nicht offizielle Säcke sind mit einer Gebührenmarke zu versehen. 2 Die

Gebühren werden durch die KEBAG festgelegt.

3 Container

sind ausschliesslich mit gebührenpflichtigen Säcken oder mit Gebührenmarken versehenen Gebinden zu füllen. Andernfalls ist ein Containerband zu verwenden. Gebührenmarken

Art. 4 1 Nicht offizielle Säcke, Kleinsperrgutbündel und andere Einweg-Gebinde sind mit der Grösse entsprechenden Gebührenmarken zu versehen. 2 Der

Preis für die Gebührenmarken (Bündelmarken und Sperrgutmarken) wird von der KEBAG festgelegt.

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II. Kleingewerbe Definition

Art. 5 1 Als Kleingewerbe gelten:  Betriebe bis und mit 500 Stellenprozente inklusive Betriebsinhaber, die bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sind.  Gemeinnützige Organisationen und Vereine mit eigenen Lokalitäten. 2 Die Einstufung erfolgt durch die GUL-Kommission. Bei Grenzfällen entscheidet der Gemeinderat.

Weitere Bestimmungen, Bemessungsgrundlagen

Art. 6 1 Die Bestimmungen in den Artikeln 1 bis 4 für die Haushaltungen gelten ebenfalls für das Kleingewerbe sowie für gemeinnützige Organisationen und Vereine mit eigenen Lokalitäten. 2 Wird

die gewerbliche Tätigkeit in Räumen ausgeübt, für die bereits eine Gebühr nach Artikel 2 bezahlt wird, wird keine weitere Grundgebühr erhoben.

III. Übrige Gewerbe- und Industriebetriebe Definition

Art. 7 1 Als übrige Gewerbe- und Industriebetriebe gelten:  Betriebe mit mehr als 500 Stellenprozente inklusive Betriebsinhaber, die bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sind. 2 Die Einstufung erfolgt durch die GUL-Kommission. Bei Grenzfällen entscheidet der Gemeinderat.

Bemessungsgrundlagen

Art. 8 1 Die Abfallgebühr für die übrigen Gewerbe- und Industriebetriebe wird pro Containerleerung kombiniert mit einer Grundgebühr erhoben. 2 Von

jedem Betrieb wird jährlich eine Grundgebühr in der Höhe von Fr. 150.00 bis Fr. 400.00 erhoben. Containerband

Art. 9 1 Die Container sind für jede Leerung mit einem Containerband zu versehen. 2 Der

Direktlieferung

Preis wird von der KEBAG festgelegt.

Art. 10 Bei Direktlieferung von grösseren Mengen Industrieund Gewerbekehricht an Abfallentsorgungsunternehmen sind sowohl die Transport- als auch die Entsorgungskosten vom Abfalllieferanten direkt zu bezahlen (ohne Befreiung von der Grundgebühr).

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IV. Gemeinsame Bestimmungen Gebührenansätze

Art. 11 Der Gemeinderat setzt die Ansätze der Grundgebühren fest und passt sie unter Einhaltung des Gebührenrahmens periodisch den Kapital- und Betriebskosten an.

Vereinbarung

Art. 12 1 Der Gemeinderat beauftragt die KEBAG, mit einem geeigneten Unternehmen eine Vereinbarung abzuschliessen. Diese regelt insbesondere:  den Vertrieb, das Sortiment und die Kennzeichnung der Säcke, Gebührenmarken und Containerbänder,  die Verkaufspreise,  die Ablieferung der Gebühren und  die Entschädigung für den Vertrieb. 2 Die

Säcke und Gebührenmarken können bei den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. 3 Das

Unternehmen (Abs. 1) schliesst mit den Verkaufsstellen Vereinbarungen über den Bestell- und Lieferablauf sowie die Zahlungsbedingungen ab. Ausschluss von der Abfuhr

Art. 13 1 Abfallsäcke und andere Gebinde ohne Gebührenkennzeichnung werden vom Sammeldienst nicht abgeführt. 2 Container,

die nicht ausschliesslich gebührenpflichtige Säcke und mit Gebührenmarken versehene Gebinde enthalten, werden nicht geleert. Sammelstellen und -aktionen

Art. 14 Für Abfälle, die in Sammelstellen der Gemeinde gebracht werden (wiederverwertbare Abfälle wie Glas, Alteisen etc.) wird keine Gebühr erhoben.

Weitere gebührenpflichtige Tätigkeiten

Art. 15 1 Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, und für besondere Dienstleistungen, zu denen die Gemeindeverwaltung reglementarisch nicht verpflichtet ist, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt: Fr. 60.00 bis Fr. 120.00. 2 Für

Verfügungen wird eine Gebühr von Fr. 100.00 bis Fr. 2'000.00 je nach Aufwand erhoben. 3 Geschuldet

sind ferner die Auslagen wie Beseitigungskosten, Expertenhonorare, Post- und Telefongebühren und dergleichen. Bezug

Art. 16 1 Die Grundgebühren werden pro Haushaltung erhoben und sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. 2 Die

Sack-, Marken- und Containerbandgebühren werden beim Abfallverursacher erhoben. 3 Gebühren

für besondere Dienstleistungen und für Kontrol4

len sind der Gemeinde innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. 4 Gebühren

für Verfügungen der Gemeinde werden mit der Rechtskraft des Entscheids fällig und sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 5 Nach

Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Inkrafttreten

Art. 17 1 Dieser Gebührentarif tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft. 2 Der

bisherige vom Gemeinderat am 15. Januar 2013 erlassene Gebührentarif zum Abfallreglement mit der Änderung vom 14. Oktober 2014 wird aufgehoben und durch den vorstehenden Tarif ersetzt.

So beraten und angenommen durch die Gemeindeversammlung von Lotzwil.

Lotzwil, 28. November 2016 IM NAMEN DER EINWOHNERGEMEINDE

Markus Ott Gemeindepräsident

Hans Rudolf Reinhard Gemeindeschreiber

Auflagezeugnis Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt, dass der Gebührentarif zum Abfallreglement vom 27. Oktober bis 28. November 2016 zur Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung Lotzwil öffentlich auflag. Die Auflage wurde vorschriftsgemäss publiziert. Lotzwil, 6. Januar 2017 Der Gemeindeschreiber:

Hans Rudolf Reinhard

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