EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL
Ausgabe 2016
Die Einwohnergemeinde Lotzwil erlässt gestützt auf Artikel 26 des Abfallreglements vom 26. November 2012 folgenden
Gebührentarif zum Abfallreglement Die in diesem Tarif aus Gründen der besseren Lesbarkeit gewählte männliche Schreibform gilt selbstverständlich für beide Geschlechter.
I. Haushaltungen Gebührenart
Art. 1 Die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Sack- oder Markengebühr.
a) Grundgebühr
Art. 2 1 Von jeder Haushaltung ist eine Grundgebühr zu entrichten. Diese deckt die Sammel- und Transportkosten sowie die Kosten für die Annahmestelle und Entsorgung im Werkhof, soweit diese nicht durch die Sackgebühr oder Gebührenmarke gedeckt werden. 2 Die Grundgebühr wird jährlich pro Haushalt erhoben und beträgt: Pro Haushalt Fr. 100.00 bis Fr. 300.00 Sie kann in vierteljährlichen Raten, allenfalls mit anderen Gebühren in Rechnung gestellt werden.
Sackgebühr Bemessungsgrundlagen
Art. 3 1 Die Sackgebühr wird pro offiziellem Sack entsprechend der Sackgrösse erhoben. Nicht offizielle Säcke sind mit einer Gebührenmarke zu versehen. 2 Die
Gebühren werden durch die KEBAG festgelegt.
3 Container
sind ausschliesslich mit gebührenpflichtigen Säcken oder mit Gebührenmarken versehenen Gebinden zu füllen. Andernfalls ist ein Containerband zu verwenden. Gebührenmarken
Art. 4 1 Nicht offizielle Säcke, Kleinsperrgutbündel und andere Einweg-Gebinde sind mit der Grösse entsprechenden Gebührenmarken zu versehen. 2 Der
Preis für die Gebührenmarken (Bündelmarken und Sperrgutmarken) wird von der KEBAG festgelegt.
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II. Kleingewerbe Definition
Art. 5 1 Als Kleingewerbe gelten: Betriebe bis und mit 500 Stellenprozente inklusive Betriebsinhaber, die bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sind. Gemeinnützige Organisationen und Vereine mit eigenen Lokalitäten. 2 Die Einstufung erfolgt durch die GUL-Kommission. Bei Grenzfällen entscheidet der Gemeinderat.
Weitere Bestimmungen, Bemessungsgrundlagen
Art. 6 1 Die Bestimmungen in den Artikeln 1 bis 4 für die Haushaltungen gelten ebenfalls für das Kleingewerbe sowie für gemeinnützige Organisationen und Vereine mit eigenen Lokalitäten. 2 Wird
die gewerbliche Tätigkeit in Räumen ausgeübt, für die bereits eine Gebühr nach Artikel 2 bezahlt wird, wird keine weitere Grundgebühr erhoben.
III. Übrige Gewerbe- und Industriebetriebe Definition
Art. 7 1 Als übrige Gewerbe- und Industriebetriebe gelten: Betriebe mit mehr als 500 Stellenprozente inklusive Betriebsinhaber, die bei einer Ausgleichskasse angeschlossen sind. 2 Die Einstufung erfolgt durch die GUL-Kommission. Bei Grenzfällen entscheidet der Gemeinderat.
Bemessungsgrundlagen
Art. 8 1 Die Abfallgebühr für die übrigen Gewerbe- und Industriebetriebe wird pro Containerleerung kombiniert mit einer Grundgebühr erhoben. 2 Von
jedem Betrieb wird jährlich eine Grundgebühr in der Höhe von Fr. 150.00 bis Fr. 400.00 erhoben. Containerband
Art. 9 1 Die Container sind für jede Leerung mit einem Containerband zu versehen. 2 Der
Direktlieferung
Preis wird von der KEBAG festgelegt.
Art. 10 Bei Direktlieferung von grösseren Mengen Industrieund Gewerbekehricht an Abfallentsorgungsunternehmen sind sowohl die Transport- als auch die Entsorgungskosten vom Abfalllieferanten direkt zu bezahlen (ohne Befreiung von der Grundgebühr).
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IV. Gemeinsame Bestimmungen Gebührenansätze
Art. 11 Der Gemeinderat setzt die Ansätze der Grundgebühren fest und passt sie unter Einhaltung des Gebührenrahmens periodisch den Kapital- und Betriebskosten an.
Vereinbarung
Art. 12 1 Der Gemeinderat beauftragt die KEBAG, mit einem geeigneten Unternehmen eine Vereinbarung abzuschliessen. Diese regelt insbesondere: den Vertrieb, das Sortiment und die Kennzeichnung der Säcke, Gebührenmarken und Containerbänder, die Verkaufspreise, die Ablieferung der Gebühren und die Entschädigung für den Vertrieb. 2 Die
Säcke und Gebührenmarken können bei den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. 3 Das
Unternehmen (Abs. 1) schliesst mit den Verkaufsstellen Vereinbarungen über den Bestell- und Lieferablauf sowie die Zahlungsbedingungen ab. Ausschluss von der Abfuhr
Art. 13 1 Abfallsäcke und andere Gebinde ohne Gebührenkennzeichnung werden vom Sammeldienst nicht abgeführt. 2 Container,
die nicht ausschliesslich gebührenpflichtige Säcke und mit Gebührenmarken versehene Gebinde enthalten, werden nicht geleert. Sammelstellen und -aktionen
Art. 14 Für Abfälle, die in Sammelstellen der Gemeinde gebracht werden (wiederverwertbare Abfälle wie Glas, Alteisen etc.) wird keine Gebühr erhoben.
Weitere gebührenpflichtige Tätigkeiten
Art. 15 1 Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, und für besondere Dienstleistungen, zu denen die Gemeindeverwaltung reglementarisch nicht verpflichtet ist, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt: Fr. 60.00 bis Fr. 120.00. 2 Für
Verfügungen wird eine Gebühr von Fr. 100.00 bis Fr. 2'000.00 je nach Aufwand erhoben. 3 Geschuldet
sind ferner die Auslagen wie Beseitigungskosten, Expertenhonorare, Post- und Telefongebühren und dergleichen. Bezug
Art. 16 1 Die Grundgebühren werden pro Haushaltung erhoben und sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. 2 Die
Sack-, Marken- und Containerbandgebühren werden beim Abfallverursacher erhoben. 3 Gebühren
für besondere Dienstleistungen und für Kontrol4
len sind der Gemeinde innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. 4 Gebühren
für Verfügungen der Gemeinde werden mit der Rechtskraft des Entscheids fällig und sind innert 30 Tagen zu bezahlen. 5 Nach
Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Inkrafttreten
Art. 17 1 Dieser Gebührentarif tritt auf den 1. Januar 2017 in Kraft. 2 Der
bisherige vom Gemeinderat am 15. Januar 2013 erlassene Gebührentarif zum Abfallreglement mit der Änderung vom 14. Oktober 2014 wird aufgehoben und durch den vorstehenden Tarif ersetzt.
So beraten und angenommen durch die Gemeindeversammlung von Lotzwil.
Lotzwil, 28. November 2016 IM NAMEN DER EINWOHNERGEMEINDE
Markus Ott Gemeindepräsident
Hans Rudolf Reinhard Gemeindeschreiber
Auflagezeugnis Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt, dass der Gebührentarif zum Abfallreglement vom 27. Oktober bis 28. November 2016 zur Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung Lotzwil öffentlich auflag. Die Auflage wurde vorschriftsgemäss publiziert. Lotzwil, 6. Januar 2017 Der Gemeindeschreiber:
Hans Rudolf Reinhard
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