Asylbewerber, Abschiebung, Asylantrag, Prozesskostenhilfe, Asylverfahren, Suizidgefahr

VG Regensburg, Beschluss v. 04.05.2015 – RN 2 S 15.50312 Titel: Asylbewerber, Abschiebung, Asylantrag, Prozesskostenhilfe, Asylverfahren, Suizidgefah...
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VG Regensburg, Beschluss v. 04.05.2015 – RN 2 S 15.50312 Titel:

Asylbewerber, Abschiebung, Asylantrag, Prozesskostenhilfe, Asylverfahren, Suizidgefahr Normenketten: VwGO §§ 80 V, 86 I 1 AsylVfG §§ 27a, 34a I 1 Schlagworte: Asylbewerber, Abschiebung, Asylantrag, Prozesskostenhilfe, Asylverfahren, Suizidgefahr  

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.04.2015 wird mit der Maßgabe abgelehnt, a) dass vor bzw. bei der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden (z. B. medizinische und/oder polizeiliche Begleitung des Antragstellers, Versorgung mit ausreichenden Medikamenten), um sicherzustellen, dass sich die behauptete Suizidgefahr im Zusammenhang mit der Abschiebung nicht realisiert und eine den Bedürfnissen des Antragstellers entsprechende Weiterbehandlung in Bulgarien erfolgt, und b) dass die bulgarischen Behörden vor bzw. bei der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien über dessen psychische Erkrankung sowie die erforderliche Weiterbehandlung und Medikation informiert werden. III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe I. Der Antragsteller, nach seinen Angaben ein am 10.2.1973 geborener syrischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) angeordnete Abschiebung nach Bulgarien. Der Antragsteller reiste nach seinen Angaben am 12.1.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15.1.2015 Asylantrag. Anlässlich des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 22.1.2015 gab der Antragsteller an, er habe sich auf seiner Reise unter anderem vorher in Bulgarien aufgehalten. Er wolle in keinen anderen Staat überstellt werden; sein Asylantrag solle in Deutschland geprüft werden, da es ein demokratischer Staat sei, in dem es viele Sicherheiten gebe. Am 23.01.2015 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Bulgarien. Die bulgarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 23.3.2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-lll-VO.

Mit Bescheid vom 2.4.2015 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1). Die Abschiebung nach Bulgarien wurde angeordnet (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, der Asylantrag sei unzulässig, da Bulgarien aufgrund der illegalen Einreise gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-lll-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-lllVO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten am 20.4.2015 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben, die unter dem Az, RN 2 K 15.50313 geführt wird. Gleichzeitig ließ er um vorläufigen Rechtsschutz ersuchen. Zur Begründung wird im Wesentlichen dargelegt, im bulgarischen Asylverfahren bestünden systemische Mängel, die einer Abschiebung des Antragstellers dorthin entgegenstünden. Der Antragsteller sei in Bulgarien zunächst festgenommen worden. Er habe im Gefängnis bleiben müssen, bis er sich bereit erklärt habe, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Er sei in der Haft mit Elektroschockern, Schlägen und Fußtritten malträtiert worden. Auch der Toilettengang und Essen sei ihm verweigert worden. Die Zellen seien in einem ekelerregenden Zustand gewesen. Der Antragsteller leide an einer paranoiden Schizophrenie und Schlafstörungen. Zudem bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung, Durch eine Überstellung nach Bulgarien würde sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtern bis hin zu einer konkreten Suizidgefahr. Auf die Bescheinigung des Psychologen M. Z1 werde insoweit verwiesen. Beim Kläger lägen daher Abschiebungshindernisse vor. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen. Ferner beantragt er, ihm für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Prozesskostenhilfe zu gewähren und Herrn E. A. als Rechtsanwalt beizuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor und bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO war gemäß § 166 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abzulehnen, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 2.4.2015 enthaltene Abschiebungsanordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. dazu sogleich unter 2.). 2. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.12.2014 ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach Bulgarien ist unbegründet. Die Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (§ 27a AsylVfG). Nach der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-lll-VO) wird der Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den

Transitzonen stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird (Art 3 Abs. 1 Dublin-lll-VO). Vorliegend ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei Bulgarien um den für das Asylverfahren zuständigen Staat im Sinne des § 27a AsylVfG handelt. Bulgarien erklärte mit Schreiben vom 23.3.2015 das Einverständnis mit einer RückÜbernahme des Antragstellers wegen dessen illegaler Einreise, Art. 13 Abs. 1 Dublin lll-VO. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. § 34a AsylVfG, der die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags zulässt, beruht auf dem sogenannten Konzept der normativen Vergewisserung, dessen Grundlage und Rechtfertigung im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems die Vermutung ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat in Einklang stehen mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCharta), der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Demzufolge nimmt der Gesetzgeber an, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht und er dort - wie auch in der Bundesrepublik Deutschland -ein Asylverfahren vorfindet, das ihm Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm in seinem Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Ein Bedürfnis für eine Schutzgewährung (gerade) in der Bundesrepublik Deutschland wird deshalb nicht gesehen (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris). Abweichungen von diesem Konzept sind (nur) in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich und erforderlich. So hat nicht bereits jeder zufällig und im Einzelfall auftretende Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaates gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen - einschließlich der Grundrechte - zur Folge, dass ein anderer Mitgliedstaat daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 C-411/10 u. a. - juris; BVerwG, B.v. 19.3.2014- 10 B 6.14-juris; B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris; VGH BW, U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -juris). Eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin-Verordnungen gefährden, rasch denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - juris). Vielmehr ist von der Überstellung in einen Mitgliedstaat mit Blick auf die Asyl- und Aufnahmebedingungen nur dann abzusehen, wenn dort aufgrund systemischer, d. h. regelhafter und daher vorhersehbarer Mängel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der konkret betroffene Asylbewerber einer gegen Art. 4 EU-GR-Charta verstoßenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Auch aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-lll-VO ergibt sich nunmehr, dass eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat nicht zulässigerweise möglich ist, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-GR-Charta mit sich bringen. Folge einer solchen Situation ist indessen nicht zwingend, dass der prüfende Mitgliedsstaat bereits damit selbst für die Prüfung des Antrags zuständig wird. Vielmehr hat er die Prüfung der in Kapitel III der Dublin-lll-VO vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-lll-VO). Erst wenn keine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III Dublin-lll-VO bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat durch Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-lll-VO zum zuständigen Mitgliedstaat bestimmt, ohne dass es eines Rückgriffs auf das in Art. 17 Abs. 1 Dublin-lll-VO normierte Selbsteintrittsrecht bedarf.

Es ist deshalb vor jeder Rückführung in einen Mitgliedsstaat zu prüfen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-GR-Charta mit sich bringen. Dies ist nach Aktenlage in Bulgarien nicht der Fall. Zwar hat das Verwaltungsgericht Regensburg in seinem Beschluss vom 24.3.2014 (RO 3 S 14.30159) noch dargelegt, dass es bei der gebotenen summarischen Prüfung und nach den im Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Erkenntnismitteln offen war, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Mängel mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufweisen. Der Entscheidung lagen im Wesentlichen der UNHCR-Bericht vom 02.01.2014 mit den Aktualisierungen vom 07. und 21.02.2014 sowie der EASO-Bericht vom 26.02.2014 zugrunde. Mittlerweile liegt jedoch eine Neubewertung durch den UNHCR im Bericht „Bulgaria As a Country of Asylum - UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria“ vom April 2014 vor. Aufgrund dieses Berichts ist nicht (mehr) davon auszugehen, dass derzeit im bulgarischen Asylverfahren systemische Mängel mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCharta bestehen. Bereits in den vorangegangenen Aktualisierungen legte der UNHCR dar, dass die Zahl der Neuankömmlinge an der türkischen Grenze deutlich zurückgegangen sei. Die bulgarischen Behörden hätten inzwischen mit der Unterstützung von UNHCR und EASO zahlreiche Schritte zur Verbesserung der Lage unternommen. In der Neubewertung von April 2014 hält der UNHCR ausdrücklich die noch im Januar 2014 ausgesprochene Empfehlung, generell von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, nicht mehr aufrecht, auch wenn durchaus noch verschiedentliche Mängel vorlägen. Diese beträfen aber bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen und könnten eine generelle Aussetzung aller Dublin-Überstellungen nach Bulgarien nicht mehr rechtfertigen. Es seien erhebliche Verbesserungen in Bulgarien bei der Registrierung, Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz und den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Aufnahmezentren festzustellen. Die in den Zentren festgestellten Bedingungen hätten sich im Vergleich zu Situationen Dezember 2013 erheblich verbessert. Asylsuchende hätten Zugang zu grundlegender medizinischer Versorgung, Dolmetscherdiensten für die Registrierung und das Asylverfahren, Heizung und separaten Einrichtungen für alleinstehende Männer und Frauen und sie erhielten eine monatliche Zuweisung von umgerechnet 33 €. Auch hinsichtlich der nicht zureichenden Unterbringungsbedingungen und sanitären Anlagen in einzelnen Zentren habe die bulgarische Flüchtlingsagentur Renovierungsmaßnahmen eingeleitet und für die Zwischenzeit zur Entschärfung der Probleme Maßnahmen wie zum Beispiel die Installation von chemischen Toiletten und mobilen Duschen ergriffen. Den Bewohnern seien alternative Unterkünfte angeboten wurden, sie hätten es jedoch vorgezogen, bis zum Abschluss der Renovierungsarbeiten in den betroffenen Zentren zu bleiben. Die Bewohner in den Flüchtlingszentren erhielten derzeit zwei warme Mahlzeiten täglich. Die Qualität und Menge der Lebensmittelversorgung werde von den Asylsuchenden als befriedigend erachtet. Versorgungslücken gebe es allerdings noch für Asylsuchende mit speziellen Anforderungen. Gemäß bulgarischem Recht könne die Grenz- oder Ausländerpolizei Personen aufgrund unerlaubter Einreise, irregulären Aufenthalts oder bei Fehlen gültiger Ausweispapiere in Gewahrsam nehmen. Asylsuchende müssten den gesetzlichen Bestimmungen gemäß innerhalb von 24 Stunden von der Grenzpolizei an Aufnahmeeinrichtungen der staatlichen Flüchtlingsagentur überstellt werden. In der Praxis würden Asylsuchende von der Grenzpolizei innerhalb von 24 Stunden an eine Haftanstalt überstellt, in der sie zwischen drei und fünf Tagen verbringen müssten, bevor sie an eine Aufnahmeeinrichtung der staatlichen Flüchtlingsagentur überstellt würden. UNHCR biete über seine Rechtspartner inhaftierten Asylsuchenden mit Unterstützung von Dolmetschern regelmäßig Rechtsberatung an. Über einen weiteren Partner, das bulgarische Rote Kreuz, fänden wöchentliche Sozialberatungen statt. Die Stelle für die Registrierung sei personell verstärkt worden. Nach umfangreichen Schulungen und anderer Unterstützung durch das EASO sei das Registrierungsverfahren vereinheitlicht worden und es finde binnen 48 Stunden nach Ankunft des Asylsuchenden in den Aufnahmezentren statt. Es bestehe kein Registrierungsrückstand mehr. Bis zur vollständigen Registrierung und zur Ausgabe des Registriernachweises nach drei bis fünf Tagen seien die Asylsuchenden gemäß einer Zusicherung der

bulgarischen Behörden gegen Refoulement geschützt. Bei Dublin-Rückkehrern, bei denen noch keine Entscheidung in der Sache vorliege, werde das Asylverfahren unter der Voraussetzung, dass die Person einer Fortsetzung zustimme, prinzipiell an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen worden sei. Es existierten keine zusätzlichen Anforderungen und eine Untersuchung in der Sache sei gewährleistet. Sei die Prüfung des Antrags ausgesetzt worden und habe es der Asylsuchende versäumt, innerhalb von 3 Monaten nach dieser Aussetzung vor der staatlichen Flüchtlingsagentur zu erscheinen, werde das Verfahren laut Gesetz beendet. In der Praxis jedoch werde bei einer Rückkehr im Zuge einer Überstellung gemäß Dublin-Verordnung der Zugang zu einer Anhörung in der Sache gewährleistet, sofern eine solche Anhörung noch nicht stattgefunden habe. Sei der Asylantrag des Rückkehrers bereits individuell geprüft und endgültig sowie rechtskräftig abgelehnt worden, werde diese Person erneut in das Land gelassen, jedoch nicht als Asylsuchender behandelt, sofern er keinen Folgeantrag stelle. Nur Asylsuchende, deren Anträge endgültig abgelehnt worden seien und die keinen Folgeantrag stellten, dürften zum Zweck der Abschiebung inhaftiert werden. Auch die Auskunft von amnesty international vom 01.04.2014 („EU-Staaten dürfen keine Asylsuchenden nach Bulgarien zurück überstellen“) führt vor dem Hintergrund der vom UNHCR beschriebenen Lage nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Gleiches gilt für den Bericht von Bordermonitoring (Bericht über Bulgarien, 7.7.2014, mit deutscher Übersetzung „Gefangen in Europas Morast: Die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien“ vom 22.12.2014). Zwar werden in diesen Berichten nicht unerhebliche Mängel im bulgarischen Asylverfahren bzw. nicht hinreichend verbesserte Bedingungen dargelegt. Wie bereits ausgeführt, ist dies aber für Asylbewerber innerhalb der Dublin-Vertragsstaaten nach dem sogenannten Konzept der normativen Vergewisserung nicht ausreichend. Das Gericht schließt sich auch insoweit den umfassenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 29.1.2015 - 13a B 14.50039 - (juris) an. In der Gesamtwertung liegen in Bulgarien keine systemischen Mängel oder Schwachstellen des Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen vor, die eine Überstellung zur Durchführung des Asylverfahrens hindern könnten (vgl. zum Ganzen auch VGH BW, U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - juris; VG Regensburg, U.v. 30.1.2015 - RN 8 K 14.50295 -; VG Ansbach, U.v. 27.2.2015 - AN 14 K 14.50218 juris m. w. N.). Die in der Antragsbegründung vorgebrachten Einwendungen führen nicht zu einer anderen Bewertung. Hinsichtlich der behaupteten Inhaftierung des Antragstellers und deren näheren Umstände ist auf die Darlegungen des UNHCR zu verweisen. Systemische Mängel im Asylverfahren Bulgariens lassen sich aus der Schilderung des Antragstellers nicht ableiten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine derartige Behandlung durch bulgarische Behörden - wie sie jetzt geltend gemacht wird - als Grund für seine Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland erwähnte, sondern vielmehr zur Begründung seines Bleibewunsches angab, er wolle in keinen anderen Staat, weil Deutschland ein demokratischer Staat sei, in dem es viele Sicherheiten gebe. Nach alledem weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien keine systemischen Mängel auf, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-GR-Charta mit sich bringen. Es liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einen Anspruch des Antragstellers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-lll-VO begründen könnten. Schließlich bestehen auch keine Abschiebungshindernisse, die der Abschiebung entgegenstünden und im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wären. Soweit sich der Antragsteller auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) im Hinblick auf die in Bulgarien erfahrene Behandlung beruft, wurde eine solche nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an PTBS ist angesichts der Unscharfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen

Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests erforderlich. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6). Die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung des Magister Psychologija vom 16.4.2015 genügt diesen Anforderungen nicht. Zum einen handelt es sich bereits nicht um ein fachärztliches Attest. Zum anderen ist die Bescheinigung widersprüchlich. So wird unter der Überschrift „Diagnose“ lediglich der Verdacht einer PTBS geäußert. Unter der Überschrift „Beurteilung“ wird dagegen ausgeführt, der Antragsteller leide an einer posttraumatischen Angst-Panikstörung. Auch bleibt unklar, wie der Psychologe zu seiner Diagnose kommt. In der Stellungnahme des Psychologen M. Z1 wird lediglich ausgeführt, die diagnostizierten Erkrankungen seien eine Folge der Misshandlung, Einschüchterung und Missachtung der Menschenwürde bei der Flucht des Antragstellers von seiner Heimat zuletzt über Bulgarien. Er stützt sich insoweit ausschließlich auf die Angaben des Antragstellers. Wie ausgeführt, muss sich aber aus dem Attest nachvollziehbar ergeben, wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören u. a. Angaben darüber, ob die vom Antragsteller geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden, des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS - wie hier - erst mehrere Monate nach der Einreise nach Deutschland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. An alledem fehlt es hier. Soweit eine paranoide Schizophrenie sowie eine Schlafstörung bescheinigt wird, ergibt sich hieraus kein Abschiebungshindernis. Diese Erkrankungen können auch in Bulgarien behandelt werden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist der Zugang zur medizinischen Versorgung in Bulgarien gewährleistet. Dabei ist es kein Hindernis, dass sich der Antragsteller auf den in Bulgarien für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard - auch auf den medizinischen Behandlungs- und Medikationsstandard - verweisen lassen muss, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (vgl. auch VG Düsseldorf, B.v. 15.7.2014 - 17 L 1194/14.A - juris; VG Schwerin, B.v. 24.4.2014-5 B 391/14 As juris; anderer Ansicht VG Stuttgart, U.v. 24.6.2014-A 11 K 741/14 -juris). Soweit in den vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. etwa Bordermonitoring, Bericht über Bulgarien, 7. Juli 2014) noch die unzureichende medizinische Versorgung bzw. die dafür aufzuwendenden Eigenmittel etwa für Medikamente, gerade auch bei Personen mit besonderen Bedürfnissen, thematisiert ist, wird dem durch die im Tenor ausgesprochene Maßgabe ausreichend Rechnung getragen. Mit dieser Maßgabe wird zudem auch eventuellen Bedenken im Hinblick auf Aussagen des UNHCR begegnet. Der UNHCR hat in seinem Bericht vom April 2014 eingeräumt, dass es notwendig sein könnte, bestimmte Gruppen oder Personen von einer Überstellung nach Bulgarien auszunehmen. UNHCR hat sich insbesondere in Sorge gezeigt über Mängel an spezifischen Maßnahmen zugunsten von Personen mit besonderen Bedürfnissen. Dies betrifft die Identifizierung, Überweisung und Unterstützung. Jedoch hat der UNHCR insofern nicht von einer generellen Überstellung nach Bulgarien abgeraten, sondern nur aufgerufen, die Gesichtspunkte individuell zu prüfen. Dem trägt das Gericht durch die Maßgabe Rechnung. Vor Durchführung der Abschiebung haben die zuständigen Behörden zu klären, welche besonderen Bedürfnisse der Antragsteller hat und welche konkreten Vorkehrungen (einschließlich der Versorgung mit

der erforderlichen Medikation) vor der Überstellung nach Bulgarien zu treffen sind. Im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Suizidgefahr ist durch die Behörden vor Durchführung der Abschiebung abzuklären, ob die Abschiebung nur mit medizinischer und/oder polizeilicher Begleitung erfolgen kann und dadurch die Realisierung der (vorgetragenen) Suizidgefahr abgewehrt werden kann. Darüber hinaus kann es auch erforderlich sein, sicherzustellen, dass der Antragsteller in Bulgarien nicht ohne Aufsicht belassen und notfalls einer dafür vorgesehenen medizinischen Einrichtung zugeführt wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.4.2003 - 10 CE 03.484; BayVGH, B.v. 30.9.2003- 10 CE 03.2581; VGH Mannheim, B.v. 6.2.2008- 11 S 2439/07). Um zu gewährleisten, dass die bulgarischen Behörden die erforderlichen Informationen erhalten, wurde die Maßgabe verfügt, dass die bulgarischen Behörden vor bzw. bei der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien über dessen psychische Erkrankung sowie die erforderliche Weiterbehandlung und Medikation informiert werden. Soweit schließlich geltend gemacht wird, der Antragsteller sei reiseunfähig, wurde dies ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar wird in der Stellungnahme des Psychologen ... ausgeführt, dass der Antragsteller wegen seiner Selbstmordgedanken und seiner psychischen Erkrankung nicht reisefähig sei. Nachvollziehbar begründet wird dies nicht, insbesondere wird nicht dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers durch eine Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich verschlechtern würde. In der Stellungnahme wird lediglich ausgeführt, der Antragsteller verfüge in Deutschland bereits über soziale Bindungen. Weshalb diese Bindungen für eine Weiterbehandlung des Antragstellers zwingend erforderlich sein sollen und weshalb eine Therapie in Bulgarien nicht möglich sein soll und die Abschiebung deshalb zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers führen würde, wird nicht dargelegt. Die vorliegende Stellungnahme des Psychologen M. Z1 ist deshalb zur Glaubhaftmachung eines tatsächlich bestehenden Abschiebungshindernisses nicht ausreichend (vgl. hierzu auch BayVGH, B. v. 28. 10. 2013 - 10 CE 13.2257-juris). Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin ohnehin von sich aus veranlasst, dass vor Durchführung einer Überstellung nicht nur mögliche Vollstreckungshindernisse (wie insbesondere die Reisefähigkeit) überprüft und eventuell erforderliche Vorkehrungen getroffen werden, sondern dass auch alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über besondere Bedürfnisse - einschließlich einer eventuell notwendigen medizinischen Versorgung - an den Aufnahmestaat übermittelt werden, wie dies in Art. 31 und 32 der Dublin-III-Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Ohnehin ist es Sache der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörden, eventuellen Gesundheitsgefahren bei der Abschiebung angemessen zu begegnen, etwa durch entsprechende Gestaltung der Abschiebung und Information des aufnehmenden Staates (vgl. VG Würzburg, U.v. 30.4.2014 - W6 K 13.30525-juris sowie BayVGH, B.v. 30.9.2003-10 CE 03.2581 - BayVBI. 2004, 87; B.v. 9.4.2003 - 10 CE 03.484- NVwZ 2004, Beilage Nr. I 2, 14). Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Im Übrigen hat das Gericht durch die aufgestellten Maßgaben die entsprechenden Verpflichtungen nochmals verdeutlicht. Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Danach hat der Antragsteller als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).