ARCHITEKTENVERTRAG Erweiterung

Bauherr Architekt Erzb. Bauamt ……………………… ARCHITEKTENVERTRAG Erweiterung Zum Architektenvertrag, aufgestellt am Projekt-Nr. Gebäude-Nr. Bauherr Arc...
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Bauherr Architekt Erzb. Bauamt ………………………

ARCHITEKTENVERTRAG Erweiterung Zum Architektenvertrag, aufgestellt am Projekt-Nr.

Gebäude-Nr.

Bauherr

Architekt

§ 1 Gegenstand des Vertrages Objekt / Bezeichnung

Gemarkung

Straße/Gewann

Flurstück(e)

Maßnahmen

§ 2 Vertragserweiterung Der Vertrag wird erweitert / geändert Bauprogramm

laut Anlage 1 vom

genehmigt am

Aktenzeichen VI-

(1)

Die Ermittlung des Architektenhonorars erfolgt auf folgenden Honorargrundlagen gem. §§ 3 ff HOAI: Kostenschätzung1 v. Kostenberechnung1 v.

erstellt durch

ANRECHENBARE KOSTEN gem. §§ 4, 32, 37 HOAI (netto) HONORARZONE

€ €

HONORARSATZ

1Im Rahmen der Kostenschätzung und der Kostengliederung sind die Kosten mindestens bis zur zweiten Kostengliederung zu ermitteln. ARCHITEKTENVERTRAG Erweiterung, Fassung 01.10.2013

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ZUSCHLAG

Gem. 6 Abs. 2, 36, 40 Abs. 6 (Umbau/Modernisierung)

%

Gem. § 12 HOAI (Objektüberwachung oder Bauoberleitung bei Instandhaltungen / Instandsetzungen)

%

Gem. § 7 Abs. 8 HOAI (Erfolgshonorar bei Kostenunterschreitung)

%

Bei besonderen Beauftragungen werden folgende Stundensätze vereinbart: Auftragnehmer



(2) Dem Architekten werden

Techn. Mitarbeiter

Techn. Zeichner / sonst. Mitarbeiter





folgende Leistungen gem. § 34 bzw. § 39 HOAI übertragen: stufenweise lt. Anlage 3 folg. Leistungen gem. § 34 bzw. § 39 HOAI übertragen:

GRUNDLEISTUNGEN

vereinbartes Leistungsbild: Bewertung der Leistungsphasen nach HOAI in % Gebäude

Innenräu me

Freianlagen

vereinbart v.H.

Teilhonorare

1.

Grundlagenermittlung

2%

2%

3%

%



2.

Vorplanung

7%

7%

10 %

%



3.

Entwurfsplanung

15 %

15 %

16 %

%



4.

Genehmigungsplanung

3%

2%

6%

%



5.

Ausführungsplanung

25 %

30 %

25 %

%



6.

Vorbereitung der Vergabe

10 %

7%

7%

%



7.

Mitwirkung bei der Vergabe

4%

3%

3%

%



8.

Objektüberwachung und Dokumentation

32 %

32 %

30 %

%



9.

Objektbetreuung

2%

2%

2%

%



100 %

100 %

100 %

%



BESONDERE LEISTUNGEN gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 HOAI in Verbindung mit Anlage 2 (2.6 bzw. 2.7) HOAI bei prozentualer oder pauschaler Vergütung € € ZUSCHLAG gem. § 6 Abs. 2 HOAI (Umbauten und Modernisierung)



ZUSCHLAG gem. § 12 HOAI (Objektüberwachung o. Bauoberleitung bei Instandhaltungen /-setzungen)



ZUSCHLAG gem. § 7 Abs. 8 HOAI (Erfolgshonorar bei Kostenunterschreitung)



HONORARSUMME (netto)



NEBENKOSTEN von der Honorarnettosumme

%

GESAMTSUMME (netto) UMSATZSTEUER GESAMTSUMME (brutto)

ARCHITEKTENVERTRAG Erweiterung, Fassung 01.10.2013

€ €

%

€ €

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§ 3 Weitere Grundlagen des Vertrages Des Weiteren werden zusätzlich gem. §2 Abs. 3 Vertragsbestandteil die gekennzeichneten Anlagen zu diesem Vertrag (Zutreffendes bitte ankreuzen)

Regelungen der

nachfolgend

Anlage 1 (Maßnahmenbeschreibung mit Raum- und Funktionsprogramm) Anlage 2 (Gesamtkosten, Anrechenbare Kosten, Besondere Honorargrundlage) Anlage 3 (Phasenweise Beauftragung weiterer Leistungen) Anlage 4 (Vereinbarung einer Bausummenobergrenze nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages) Eine Bausummenobergrenze wird nach Vorliegen der Ausschreibungsergebnisse vereinbart Anlage 5 (Hinweise zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen für Rechtsgeschäfte kirchlicher Körperschaften) Anlage 6 (Vorlage für das Abnahmeprotokoll) Sonstige Anlagen:

§ 4 Zusätzliche Vereinbarungen gem. § 21 (1)

Gem. § 2 Abs. 2 werden weitere Grundlagen des Vertrages vereinbart:

(2)

Gem. § 4 Abs. 1 werden folgende Leistungen durch Fachplaner / bildende Künstler erbracht:

(3)

Gem. § 5 Abs. 3 wird die Erhöhung der Honorarzone nach § 1 Abs. 1 mit folgender Schwierigkeit begründet:

(4)

Gem. § 5 Abs. 9 werden Nebenkosten im Sinne des § 14 HOAI prozentual pauschal erstattet:

von der Honorarnettosumme gem. § 1 Abs.1 (netto)

%

(5)

Gem. § 6 Abs. 1 werden folgende Termine vereinbart:

(6)

Gem. § 13 Abs. 1 betragen die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung:

für Personenschäden: (7)



für sonstige Schäden:



Gem. § 19 Abs. 1 übernimmt folgender Architekt die Federführung:

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Der Bauherr

Der Architekt

Ort

Ort

Datum

Datum

Stiftungsratsvorsitzender oder -stellvertreter

Unterschrift

Unterschrift Stempel Stiftungsratsmitglied Unterschrift

Vermerk des Erzb. Bauamtes

Prüfvermerk des Erzb. Bauamtes

Aufgestellt

Geprüft

Ort

Ort

Datum

Datum

Unterschrift

Unterschrift

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Bauherr Architekt Erzb. Bauamt ………………………

ANLAGE 1 Maßnahmenbeschreibung mit Raum- und Funktionsprogramm zur Architektenvertrag-Erweiterung, aufgestellt am

Projekt-Nr.

Gebäude-Nr.

Bauherr

Architekt

Objekt / Bezeichnung

Gemarkung

Straße / Gewann

Flurstück(e)

Maßnahmen

Bauprogramm Gegenstand des Vertrages sind Architektenleistungen für folgende Baumaßnahme (genaue Beschreibung des Bauvorhabens1, ggfs. des wirtschaftlichen Rahmens, energetische Anforderungen, Ausstattungsgrad etc.):

Fortsetzung nächste Seite ARCHITEKTENVERTRAG Erweiterung, Fassung 01.10.2013

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Fortsetzung Bauprogramm

Aufgestellt am: Aufgestellt von:

1

Die Beschreibung sollte sich an den Begriffsbestimmungen des § 2 HOAI orientieren. Darüber hinaus sollte die Baumaßnahme gemeinsam mit dem Bauherrn so detailliert dargestellt werden, wie zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich.

ARCHITEKTENVERTRAG Erweiterung, Fassung 01.10.2013

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Bauherr Architekt Erzb. Bauamt ………………………

ANLAGE 2 Gesamtkosten, Anrechenbare Kosten, Besondere Honorargrundlage zur Architektenvertrag-Erweiterung, aufgestellt am

Projekt-Nr.

Gebäude-Nr.

Bauherr

Architekt

Objekt / Bezeichnung

Gemarkung

Straße / Gewann

Flurstück(e)

Maßnahmen

Gesamtkosten Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist die DIN 276 -1 : 2008-12. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. Gesamtkosten

Brutto

Netto

Kostengruppe 100

Grundstück





Kostengruppe 200

Herrichten und Erschließen





Kostengruppe 300

Bauwerk – Baukonstruktion





Kostengruppe 400

Bauwerk – Techn. Anlagen





Kostengruppe 500

Außenanlagen





Kostengruppe 600

Ausstattung und Kunstwerke





Kostengruppe 700

Baunebenkosten









GESAMTKOSTEN Anrechenbare Kosten / Besondere Honorargrundlage

Der Wert der anrechenbaren mitzuverarbeitenden Bausubstanz (vgl. § 4 Abs. 3 HOAI) beträgt zum Zeitpunkt der Kostenschätzung



zum Zeitpunkt der Kostenberechnung



zum Zeitpunkt der Leistungsphase 5 gem. §§ 34, 39 HOAI



zum Zeitpunkt der Leistungsphase 8 gem. §§ 34, 39 HOAI



Liegt noch keine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vor, vereinbaren die Parteien, den Wert der anrechenbaren mitzuverarbeitenden Bausubstanz gemeinsam nach dem Vorliegen der Kostenschätzung bzw. der Kostenberechnung festzulegen. Hierüber ist eine schriftliche Niederschrift zu erstellen, die beide Vertragsparteien unterzeichnen. Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist die DIN 276 -1 : 2008-12. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. ARCHITEKTENVERTRAG Erweiterung, Fassung 01.10.2013

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Die unter der Kostengruppe 700 enthaltenen Baunebenkosten basieren auf anrechenbaren Kosten gem. § 4 HOAI in Höhe von



und den folgenden besonderen Honorargrundlagen:

Rauminhalt m³

Wert je m³ in € (brutto)



Aufgestellt am: Aufgestellt von:

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Bauherr Architekt Erzb. Bauamt ………………………

ANLAGE 3 Phasenweise Beauftragung weiterer Leistungen zur Architektenvertrag-Erweiterung, aufgestellt am

Projekt-Nr.

Gebäude-Nr.

Bauherr

Architekt

Objekt / Bezeichnung

Gemarkung

Straße / Gewann

Flurstück(e)

Maßnahmen

Phasenweise Beauftragung Gemäß § 1 dieses Vertrages werden im Rahmen der phasenweisen Beauftragung aus dem Leistungsbild des § 1 des Vertrages folgende Grundleistungen übertragen:

Besondere Leistungen:

Der Bauherr

Der Architekt

Ort

Ort

Datum

Datum

Stiftungsratsvorsitzender oder -stellvertreter

Unterschrift

Unterschrift Stempel Stiftungsratsmitglied Unterschrift

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Formularbedingte Leerseite

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Bauherr Architekt Erzb. Bauamt ………………………

ANLAGE 4 Vereinbarung einer Bausummenobergrenze zur Architektenvertrag-Erweiterung, aufgestellt am

Projekt-Nr.

Gebäude-Nr.

Bauherr

Architekt

Objekt / Bezeichnung

Gemarkung

Straße / Gewann

Flurstück(e)

Maßnahmen

Vereinbarung einer Bausummenobergrenze gemäß § 2 Abs. 1 (Beschaffenheitsvereinbarung des Architektenwerks) 1)

Die Vertragsparteien vereinbaren die Festlegung einer Bausummenobergrenze (Limit) als B e s c h a f f e n h e i t des Architektenwerks. Bereits im Rahmen vom § 33 Nr. 3, § 38 Nr. 3 HOAI ist durch den Architekten zu diesem Zweck für den Bauherrn eine erste Kostenberechnung vorbereitend vorzunehmen. Nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 kann die Bausummenobergrenze auch nach Vorliegen der Ausschreibungsergebnisse vereinbart werden.

2a)

Die Bausummenobergrenze (Limit), Baugesamtkosten (brutto) unter Einschluss von Baunebenkosten, wird mit €

2b)

gemäß Abs. 1 dieser Anlage vereinbart. Die Bausummenobergrenze (Limit) wird nach Vorliegen der Ausschreibungsergebnisse vereinbart.

3)

Diese vereinbarte Bausummenobergrenze (Limit) ist vom Architekten zu beachten und einzuhalten; er hat gegenüber sämtlichen Baubeteiligten durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass diese Höchstgrenze nicht überschritten wird. Dem dient auch eine durchgängige Bauüberwachung und Kostenkontrolle durch den Architekten sowie eine Kostenübersicht nach Gewerken.

4)

Bei verteuernden Sonder- und Änderungswünschen des Bauherrn ist der Architekt verpflichtet, den Bauherrn über anfallende Mehrkosten und damit die Überschreitung der Baukostenobergrenze (Limit) unverzüglich vor weiterer Kosten auslösender Beauftragung und Bauausführung aufzuklären.

5)

Im Rahmen einer teueren Ausführung aus künstlerischen, insbesondere ästhetischen Gründen, hat der Architekt vorab vor Kosten auslösender Beauftragung und Bauausführung den Bauherrn über eine Verteuerung aufzuklären und seine Zustimmung umgehend einzuholen.

6)

Wird eine Überschreitung der Bausummenobergrenze erkennbar, so hat der Architekt sie dem Bauherrn unverzüglich mitzuteilen, zu begründen, Vorschläge zur Kostenreduzierung zu machen und die Zustimmung des Bauherrn für die weitere Durchführung des Bauvorhabens einzuholen. Auch hat der Architekt die Auswirkungen auf Termine und Wirtschaftlichkeit des Objekts darzulegen und dazu ebenfalls seine Vorschläge an den Bauherrn zu unterbreiten.

7)

Nachträge hat der Architekt unter Beachtung der Bausummenobergrenze für das Bauvorhaben insgesamt auf ihre Erforderlichkeit und Preismehrung zu prüfen. Bei einer vom Architekten verschuldeten Überschreitung einer mit dem Bauherrn vereinbarten Bausummenobergrenze haftet der Architekt dem Bauherrn.

8)

Ein wichtiger Grund gemäß § 15 Abs. 2 liegt auch vor, wenn der Architekt die vereinbarte Bausummenobergrenze schuldhaft nicht einhält.

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Der Bauherr

Der Architekt

Ort

Ort

Datum

Datum

Stiftungsratsvorsitzender oder -stellvertreter

Unterschrift

Unterschrift Stempel Stiftungsratsmitglied Unterschrift

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Bauherr Architekt Erzb. Bauamt ………………………

ANLAGE 5 Hinweise zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen für Rechtsgeschäfte kirchlicher Körperschaften zur Architektenvertrag-Erweiterung, aufgestellt am

Projekt-Nr.

Gebäude-Nr.

Bauherr

Architekt

Objekt / Bezeichnung

Gemarkung

Straße / Gewann

Flurstück(e)

Maßnahmen

Hinweise zu § 2 Abs. 3: Voraussetzungen rechtswirksamer Vertragsabschlüsse bei Kirchengemeinden 1)

Die rechtliche Vertretung der Katholischen Kirchengemeinden obliegt dem Stiftungsrat der Kirchengemeinde.

2)

Grundlage des kirchlichen Vertretungsrechts ist die Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung (KVO) Teil 3 und Teil 5, deren Bestimmungen auch im staatlichen Recht anerkannt und maßgeblich sind. Die Rechtslage entspricht weitgehend jener für Rechtsgeschäfte mit Kommunen und anderen öffentlichen Körperschaften.

3)

Willenserklärungen des Stiftungsrates erfolgen durch Beschlussfassung, die ggf. vom Erzbischöflichen Ordinariat genehmigt werden müssen. Zur Wirksamkeit der Willenserklärung im Rechtsverkehr nach außen, z. B. bei Abschluss von Verträgen, ist unbedingt folgendes erforderlich: a) Der gesamte Erklärungsinhalt (z. B. Architekten- oder Bauvertrag) muss schriftlich niedergelegt sein; mündliche Erklärungen und Absprachen sind rechtlich wirkungslos. b) Die schriftliche Erklärung muss versehen sein mit 2 Unterschriften, zum einen jener des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Stiftungsratsvorsitzenden und zum anderen die Unterschriften eines weiteren Stiftungsratsmitglied. c) Es muss bei jenen in § 7 KVO Teil 5 genannten Rechtsgeschäften die schriftliche Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates zu dem Rechtsgeschäft vorliegen. Auf die Allgemein-Genehmigung für Verträge im Zusammenhang mit kirchlichen Baumaßnahmen gemäß Amtsblatterlass vom 18.06.2012 (Amtsbl. 2012 Seite 284) wird verwiesen.

4)

Nach § 7 KVO bedürfen z. B. ohne Einschränkung Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie mit bildenden Künstlern der genannten Genehmigung.

5)

Soll nach dem Beschluss des Stiftungsrates eine Person als Bevollmächtigter (z. B. Pfarrer oder ein sonstiges Mitglied) beauftragt werden (§ 23 KVO Teil 3), die Verträge allein zu unterzeichnen, dann bedarf es hierzu eines genehmigten Stiftungsratsbeschlusses über die Vollmachtserteilung und einer eigens ausgefertigten schriftlichen Vollmacht, für die die Anforderungen nach obiger Ziffer 3 a) und b) gelten.

ARCHITEKTENVERTRAG Erweiterung, Fassung 01.10.2013

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Formularbedingte Leerseite

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Bauherr Architekt Erzb. Bauamt ………………………

ANLAGE 6 Abnahmeprotokoll zur Architektenvertrag-Erweiterung, aufgestellt am

Projekt-Nr.

Gebäude-Nr.

Bauherr

Architekt

Objekt / Bezeichnung

Gemarkung

Straße / Gewann

Flurstück(e)

Maßnahmen

Abnahmeprotokoll zur Schlussrechnung der Leistungen der Architekten, Freianlagenplaner, Tragwerksplaner und Planer Techn. Ausrüstung Termin der Abnahme

I.

Teilnehmer

1.

Für den/die Architekten

2.

Für den/die Freianlagenplaner

3.

Für den/die Tragwerksplaner

4.

Für den/die Fachplaner Heizung, Lüftung, Sanitär

5.

Für den/die Fachplaner Elt.-Anl. (Starkstrom)

6.

Für den/die Fachplaner Elt.-Anl. (Schwachstrom)

7.

Sonstige Fachplaner

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8.

Für das BGV

9.

Für den Bauherrn

10.

Projektsteuerer

II.

Feststellung der Mängelfreiheit

1.

Es wird festgestellt, dass das Bauwerk keine Mängel ausweist. folgende Mängel ausweist.

2.

Art des Mangels:

3.

Der/die Architekt/en und/oder der/die Fachplaner verpflichten sich, die unter Ziffer II.2 genannten Mängel bis spätestens

beheben zu lassen.

III.

Übergabe der Unterlagen durch den/die Architekt/en und/oder den/die Fachplaner an den Bauherrn.

1.0

Folgende Unterlagen sind dem Bauherrn zu übergeben: Art der Unterlage:

1.1

liegt vor: ja/nein

in Ordner Nr.

Komplette Baugenehmigungsunterlagen (einschl. aller Nachträge, im Original)

1.2. Geprüfte Statik einschl. der Bewehrungspläne (Wärmeschutznachweis, im Original) 1.3

Entwässerungsgenehmigung (im Original)

1.4

Ausführungspläne, Maßstab 1 : 50 (Bestandspläne) 2-fach

1.5

Ein Plansatz (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) bis zu einer Detailtiefe im Maßstab 1:50 im DXF/PDF- Format

1.6

Bestandspläne Heizungsinstallation 2-fach

1.7

Bestandspläne lüftungstechnische Anlage 2-fach

1.8

Bestandspläne Sanitärinstallation 2-fach

1.9

Bestandspläne Elektroinstallation 2-fach

1.10 Bestandspläne Außenanlagen mit Eintragung der Ver- u. Entsorgungsleitungen 1.11 Sonstige Einbaupläne für: Küche Wäscherei

ARCHITEKTENVERTRAG Erweiterung, Fassung 01.10.2013

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Art der Unterlage:

liegt vor: ja/nein

in Ordner Nr.

1.12 Betriebsanweisungen für folgende Anlagen: Heizung Lüftung Sanitär Starkstrom Schwachstrom Notstrom 1.13 Rohbauabnahmeschein: 1.14 Schlussabnahmeschein: 1.15 Sonstige Abnahmen wie: TÜV-Notstrom TÜV-Heizung Schornsteinfeger TÜV Aufzug Gewerbeaufsicht 1.16 Bodengutachten 1.17 Dachgutachten 1.18 Energieausweis/e nach jeweils gültiger EnEV 1.19 Blitzschutzanlagen – Prüfbuch 1.20 Grenzeinhaltungsbescheinigung 1.21 Schlussabrechnung des Architekten 1.22 Gewährleistungskartei/-liste einschließlich Abnahmeprotokoll und Gewährleistungsbürgschaft 1.23 Aktuelle/r Versicherungsnachweis/e des/der Architekten 1.24 Aktuelle/r Versicherungsnachweis/e des/der Freianlagenplaner/s 1.25 Aktuelle/r Versicherungsnachweis/e des/der Tragwerksplaner/s 1.26 Aktuelle/r Versicherungsnachweis/e des/der Fachplaner/s H-L-S 1.27 Aktuelle/r Versicherungsnachweis/e des/der Fachplaner/s Elt. 1.28 Aktuelle/r Versicherungsnachweis/e des/der sonstigen Fachplaner/s 1.29 1.30 1.31 1.32 1.33 1.34 1.35 1.36 1.37 1.38

ARCHITEKTENVERTRAG Erweiterung, Fassung 01.10.2013

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2.0

Architekt und/oder Fachplaner verpflichten sich, die fehlenden Unterlagen bis zum

beizubringen.

IV.

Beginn der Gewährleistung

1.

Die Abnahme / Teilabnahme des vertraglich vereinbarten Architekten- und/oder des Fachplanerwerks erfolgt mängelfrei vorbehaltlich der termingerechten Beseitigung der unter II. 2 aufgeführten Mängel vorbehaltlich der termingerechten Beibringung der gemäß III. 1 noch fehlenden Unterlagen nicht, da erhebliche Mängel einer Abnahme entgegenstehen.

2.

V.

Die Gewährleistungsfrist für den/die Architekten und/oder den/die Fachplaner beginnt unter Berücksichtigung der Umstände (Bezugsfertigkeit, Inbetriebnahme, behördliche Schlussabnahme, Beseitigung erheblicher Mängel o. ä.) für Bauteil

am

und endet am

Bauteil

am

und endet am

Bauteil

am

und endet am

Die Feststellung dieses Protokolls werden von den Anwesenden bestätigt und durch Unterschrift wie folgt anerkannt: , den

(Architekt)

(Freianlagenplaner)

(Tragwerksplaner)

(Fachplaner H-L-S)

(Fachplaner Elt.)

(Sonstige Fachplaner)

(für das BGV)

(für den Bauherrn)

(Projektsteuerer)

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