Dr. Oetker Deutschland
Anleitung zur praktischen Umsetzung der neuen Informationspflichten Dr. Petra Alina Unland Abteilungsleiterin Lebensmittelrecht International Dr. Oetker Nahrungsmittel KG
[email protected] DTI / Dr. P. Unland / 27.09.2013
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Betroffenes Verpackungsmaterial • • •
Verpflichtende Nährwertdeklaration Mindestschriftgröße Hervorhebung der Allergene im Zutatenverzeichnis
• •
Gebrauchsanleitung in Worten Angabe der pflanzlichen Herkunft bei pflanzlichen Fetten und Ölen im Zutatenverzeichnis Künftig: Verpflichtung zur Herkunftskennzeichnung der primären Zutaten in bestimmen Fällen.
•
•
Nahezu alle Packungen betroffen
Bestimmte Packungen betroffen
Verschärfung der Irreführungsvorschriften
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Umsetzung innerhalb der Übergangsfristen ● Änderung nahezu aller Verpackungen erforderlich! ● Sukzessive Umsetzung der Verordnungsanforderungen möglich ??? ● Aussteuerung des Verpackungsmaterials erforderlich!
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Zeitrahmen zur Umsetzung
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Berücksichtigung der Übergangsfristen Unternehmen können die NWK ab jetzt anwenden
Okt./Nov. 2011
Veröffentlichung im Amtsblatt der EU
2012
Inkrafttreten
Verpackungen müssen ab jetzt der Verordnung entsprechen, Ausnahme Nährwerte, wenn bisher noch nicht gekennzeichnet wurde
2013
2014
Geltungsdatum (3 Jahre nach Inkrafttreten)
2015
Unbegrenzter Abverkauf erlaubt
Verpackungen müssen ausnahmslos der Verordnung entsprechen
2016
Freiwillige Nährwertkennzeichnung muss der VO entsprechen.
Uneingeschränktes Geltungsdatum (5 Jahre nach Inkrafttreten)
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Ab wann muss umgesetzt werden? ● Die LMIV gilt grundsätzlich erst ab dem 13.12.2014, ● die neuen Informationspflichten müssen erst ab dem 13.12.2014 umgesetzt werden – Ausnahme Nährwertdeklaration, ● ab da darf unbegrenzt abverkauft werden, ● Faltschachteln, die nicht der LMIV entsprechen, dürfen bei der Produktion ab dem 13.12.2014 nicht mehr eingesetzt werden Abwertung/Vernichtung des überschüssigen Verpackungsmaterials.
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Darstellung der Kennzeichnungselemente
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Verpflichtende Angaben a. b. c. d. e. f. g. h. i. j. k. l.
Bezeichnung des Lebensmittels Zutatenliste Bestimmte Allergene QUID Nettofüllmenge MHD/Verbrauchsdatum Aufbewahrungs-oder Verwendungsbedingungen Unternehmeranschrift Herkunftskennzeichnung Gebrauchsanleitung Alkoholgehalt für Getränke > 1,2 %vol. Alkohol Nährwertdeklaration
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Neu
Art. 9 Abs. 1 LMIV Alle: • gut sichtbare Stelle, • deutlich und gut lesbar • ggf. dauerhaft angebracht • unverdeckt • Mind. 1,2 mm x-Höhe
a, e und k Im gleichen Sichtfeld
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Verpflichtende Angaben – Art und Weise
Art. 9 Abs. 2, 3 LMIV
● Alle verpflichtenden Angaben sind in Wort und Zahlen zu machen ● Sie können zusätzlich durch Piktogramme und Symbole ausgedrückt werden ● Sie können alternative nur durch Piktogramme und Symbole anstatt durch Worte und Zahlen ausgedrückt werden, wenn dies durch einen Rechtsakt erlassen wurde.
Muss durch Worte ergänzt werden (in allen Sprachen).
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Mindestschriftgröße
Art. 13 Abs. 2 LMIV
● Die Pflichtangaben müssen an einer gut sichtbaren Stelle, deutlich, gut lesbar und ggf. dauerhaft mit einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm xHöhe angegeben werden (Ausnahme: größte Oberfläche < 80 m2) ● Zu den Pflichtangaben zählen neben Verkehrsbezeichnung, MHD, Herstellerangabe, Zutatenliste, Füllmenge, Nährwertdeklaration auch die Zubereitungsanleitung und Aufbewahrungshinweise!
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Gute Lesbarkeit
Art. 2 Abs. 2 lit. m LMIV
● Lesbarkeit bedeutet, dass die Informationen für die Allgemeinheit visuell zugänglich sind. ● Lesbarkeit wird von verschiedenen Faktoren bestimmt, von denen die Mindestschriftgröße nur einer ist: − − − − − − −
Buchstabenabstand Zeilenabstand Strichstärke Strichfarbe Verhältnis Buchstabenhöhe- und breite, Oberfläche der Materialien Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund
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Umsetzung LMIV - komplett
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Verpflichtungen abhängig von der Verpackungsgröße Größte Oberfläche < 10 cm2
Beschränkung auf folgende Kennzeichnungselemente: Verkehrsbezeichnung, Allergene, Füllmenge, MHD
Größte Oberfläche < 25 cm2
Befreiung von der Nährwertkennzeichnung
Größte Oberfläche < 80 cm2
x-Mindesthöhe mind. 0,9 mm (statt 1,2 mm) 80 cm2
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Größte Oberfläche bei Bechern und runden Verpackungen Diskussion
Gesamtfläche des Mantels?
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Teil der Mantelfläche?
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Nährwertkennzeichnung
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Nährwertkennzeichnung - Pflichtprogramm Freiwillig nach bisher geltender RL 90/496/EWG, BIG 8
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Verpflichtend nach LMIV, BIG 7
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Nährwertkennzeichnung – verpflichtende Angaben plus weitere
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Nährwertkennzeichnung - Referenzmengen (Anhang XIII)
Faktor 4,2
Bisher: 270g
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Nährwertkennzeichnung – geringfügige Mengen
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Toleranzen und Rundungsregeln
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Angaben der Nährwerte – Rundungsregeln ● Je nach Nährstoff und Höhe des Nährstoffgehaltgehaltes sind unterschiedliche Anforderungen an die Genauigkeit der Werte formuliert ● Durch die Rundungsregeln ergeben sich ein unterer und ein oberer Wert, auf den die Toleranzmargen bezogen werden sollen ● Beispiel: − 15 g Zucker = 14,5 bis 15,4 g − 8,5 g Zucker = 8,45 bis 8,54 g
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Toleranzen ● Differenzierung zwischen 3 Lebensmittelgruppen mit jeweils unterschiedlichen Toleranzmargen
− Lebensmittel allgemein − Nahrungsergänzungsmittel (NEM) (, die keine Claims tragen) − Lebensmittel (incl. NEM), die nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben tragen + angereicherte Lebensmittel
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Fall 1: Toleranzen für Lebensmittel allgemein
Beispiel: 8,5 g Zucker = 8,45 bis 8,54 g Abweichungen von der Deklaration -
nach unten: (8,45-x) g = (8,45-2) g = 6,45 g (gerundet 6,5 g/100 g)
-
nach oben: (8,54+x) g = (8,54+2)g = 10,54 g (gerundet 11 g/100 g)
Zulässiger Toleranzbereich: 6,5 g – 11g
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Toleranzen bei Nährstoffschwankungen bei Auslobung von Claims
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Mehrsprachige Etiketten
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Problem der mehrsprachigen Packungen Sprachliche Anforderungen Art. 15. Abs. 1 Lebensmittelinformationsverordnung (1) Unbeschadet des Art. 9 (3) sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel • in einer für den Verbraucher der Mitgliedstaaten, • in denen ein Lebensmittel vermarktet wird, i.d.R. die • leicht verständlichen Sprache Landessprache abzufassen
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Mehrsprachige Packung nach bis zum 13.12.2014 geltendem Recht
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Teilweise Umsetzung der LMIV einer mehrsprachigen Packung
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Umsetzung der Nährwertkennzeichnung nach LMIV einer mehrsprachigen Packung
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BGH vom 22.11.2012 – I ZR 72/11
Barilla
Freiwillige Nährwertangaben müssen gemäß § 5 NKV entweder in deutscher oder in einer anderen für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache angebracht sein. Die italienische Sprache stellt für den Verbraucher keine leicht verständliche Sprache dar. Außerdem erkennt der Verbraucher durch die Energieeinheiten „kJ“ und „kcal“, dass es sich um nährwertbezogene Angaben handelt. Bereits dadurch sind die Anforderungen des § 5 Abs. 7 LMV einzuhalten.
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Beispiel: eine Nährwerttabelle für alle Länder
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Beispiel: eigene Nährwerttabelle pro Land
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Freiwillige Angaben – Lösung für mehrsprachige Packungen Vorschlag FDE
Antwort Kommission
• Beschränkung der Angabe auf kcal anstatt kcal und kJ, wie es der strikte Wortlaut der VO fordert . NO • Verzicht auf die Angabe „Energie“ in der Tonne als Versuch. NO COMMENT • Sternchen anstelle Wortlaut bei der Angabe „Referenzmenge für…“ YES, when „GDA“ is expressed DTI / Dr. P. Unland / 27.09.2013
on portion basis
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Freiwillige Angaben – Lösung für mehrsprachige Packungen
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Allergenkennzeichnung
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Hervorhebung der „Allergene“ Art. 21 LMIV (1) b) ….durch einen Schriftsatz hervorzuheben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses z.B. durch Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe, eindeutig unterscheidet. Klärung mit Marketing, wie die Umsetzung erfolgen soll/kann. Prüfung der Kompatibilität mit Rezepturverwaltungsprogrammen.
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Art und Weise der Hervorhebung ● MILCHpulver ● MILCHPULVER
Beides möglich
● Gewürze (enthält SELLERIE)
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Umsetzung bei Dr. Oetker in allen Companies ● GOUDA KÄSE; nicht: Gouda Käse, enthält MILCHERZEUGNISSE; nicht: Gouda Käse (enthält MILCH) ● Emulgator E 471 (enthält MILCHBESTANDTEILE)
● ● ● ●
WEIZENMEHL, MILCHEIWEISS, GERSTENMALZEXTRAKT entrahmte MILCH, pasteurisiertes VOLLEI, gemahlener SENF Salami (Schweinefleisch, Speck, …, SENF) Paniermehl (enthält WEIZEN)
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Zulässigkeit der Allergenbox ● Zulässigkeit einer Allergenbox ist umstritten, ● klar ist, dass eine Allergenbox nicht von der Verpflichtung der Hervorhebung der Allergen im Zutatenverzeichnis gemäß Art. 21 LMIV entbindet, ● Frage: Inwieweit ist Art. 21 als abschließend in Bezug auf die Allergenkennzeichnung anzusehen?
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Einfrierdatum
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Anwendungsbereich der Verpflichtung zur Angabe des Einfrierdatums, Anhang III Nr. 6 LMIV
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Anwendungsbereich ● Erfasst sind eingefrorene(s) − Fleisch − Fleischzubereitungen gewürztes Tatar − Unverarbeitete Fischereizeugnisse Fischfilet, schälte rohe Garnelen
● Nicht erfasst sind eingefrorene: − Fleischerzeugnisse Rohwurst, paniertes Schnitzel − Verarbeitete Fischereizeugnisse gekochte Garnelen, Fischstäbchen − Unverpackte(s) Fleisch, Fleischzubereitungen, unverarbeitete Fischereierzeugnisse (Questionnaire KOM 2.10.1)
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Mischungen mit verschiedenen Einfrierdaten FDE Guidance Document ● Werden verschiedenen Partien gleicher oder verschiedener gefrorener Erzeugnisse in diesem Sinne vermischt, so gilt das älteste Einfrierdatum.
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Unklar Tiefgefrorenes Fleisch, das aufgetaut und z.B. zu einer Fleischzubereitung eingefroren wird: ● FDE: Einfrierdatum = Einfrieren der Fleischzubereitung VO gibt dazu keine Auskunft In Verbindung mit 16/2012 strittig
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Einfrierdatum auf vorgelagerten Stufen VO 16/2012 zur Änd. Der VO 853/2004 Anhang II Abschnitt IV ● Verpflichtung des Vorlieferanten, folgende Angabe bei bestimmten gefrorenen LM tierischen Ursprungs vorzunehmen: − Erzeugungsdatum − Einfrierdatum, falls dies vom Erzeugungsdatum abweicht. − Bei Mischungen: es gilt das älteste Datum für die gesamte Charge
● Erzeugungsdatum: − − − −
Schlachtdatum Erlegungsdatum bei Wild Fangdatum bei Fischereierzeugnissen Verarbeitungs-, Zerlegungs-, Zerkleinerungs- oder Zubereitungsdatum bei allen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprung.
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Art und Weise der Deklaration des Einfrierdatums, Anhang X Nr. 3 LMIV
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Lebensmittelimitate
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Lauterkeit der Informationspraxis Art. 7 Abs. 1 lit. d) LMIV Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere ● Indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildlichen Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten LM oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in den LM ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestanteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.
DTI / Dr. P. Unland / 27.09.2013
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Verpflichtende Angaben zur Ergänzung der Bezeichnung des Lebensmittels Anhang VI Teil A Nr. 4 LMIV ● Im Falle von LM, bei denen ein Bestandteil/Zutat, von dem der Verbraucher erwartet, dass er/sie normalerweise verwendet wird oder von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil/Zutat ersetzt wurde, muss die Kennzeichnung mit einer deutlichen Angabe der Ersatzzutat-/Bestandteils versehen werden, („Imitatregelung“) a. b.
In unmittelbarer Nähe zum Produktnamen In einer Schriftgröße:
• Mind. 75 % der x-Höhe des Produktnamens UND • Mind. 1,2 mm x-Höhe DTI / Dr. P. Unland / 27.09.2013
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Aus Truthahnfleisch mit Reismehl (anstelle von Speck)
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Meeresfrüchtemischung mit Surimi
MIT SURIMI
Angabe der Ersatzzutat bei der „Produktbezeichnung“
DTI / Dr. P. Unland / 27.09.2013
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MIT SURIMI
Angabe der Ersatzzutat bei der „Bezeichnung des Lebensmittels“
DTI / Dr. P. Unland / 27.09.2013
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Zusätzliche Angaben zur Bezeichnung bei Fleischerzeugnissen
DTI / Dr. P. Unland / 27.09.2013
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Zusammengefügte Fleisch-oder Fischstücke Anhang VI Nr. 7 LMIV Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind, tragen den folgenden Hinweis: ● auf Deutsch: „aus Fleischstücken zusammengefügt“ und „aus Fischstücken zusammengefügt“;
DTI / Dr. P. Unland / 27.09.2013
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Kochschinken aus Stücken zusammengefügt? Eingruppierung verschiedener „Schinkenerzeugnisse“: 1. 2. 3. 4.
Traditioneller Kochschinken Kochschinken handgelegt Kochschinken gemäß den Leitsätzen „Formfleischschinken“ Sonderkennzeichnung: „aus Stücken zusammengefügt“ 5. „Schinkenimitat“ (ALIUD) Sonderkennzeichnung der Ersatzzutat in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen
DTI / Dr. P. Unland / 27.09.2013
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Kennzeichnungsverpflichtung für Umkartons
BLL- LMIV / Dr. P. Unland / 23.09.2013
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Verpflichtungen für Umkartons Art. 8 Abs. 7 Satz 1 In folgenden Fällen stellen LM-Unternehmer…sicher, dass die nach den Art. 9 und 10 verlangten Angaben - auf der Vorverpackung - einem mit ihr verbundenen Etikett - oder auf Handelspapieren erscheinen, ….. a) wenn vorverpackte LM für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorgelagerten Stufe vermarktet werden, b) wenn vorverpackte LM für …die Abgabe…an Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. BLL- LMIV / Dr. P. Unland / 23.09.2013
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Verpflichtungen für Umkartons Art. 8 Abs. 7 letzter Satz: …stellen Lebensmittelunternehmer sicher, dass die in Art. 9 Abs. 1 lit. a, f, g und h genannten Angaben auch auf der Außenverpackung erscheinen, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden. Verkehrsbezeichnung, MHD, ggf. Aufbewahrungshinweis und Angabe des Lebensmittelunternehmers müssen auf dem Umkarton aufgebracht werden.
BLL- LMIV / Dr. P. Unland / 23.09.2013
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Außenverpackung/Umkarton auf der vorgelagerten Stufe Kennzeichnung Außenverpackung: _____ 1. Kennzeichnungselemente nach Art. 9/10 auf dem Karton oder Etikett 2. Kennzeichnungselemente nach Art. 9/10 in den Begleitpapieren
Kennzeichnung Außenverpackung mit - Bezeichnung, - MHD - Aufbewahrungshinweis - Hersteller BLL- LMIV / Dr. P. Unland / 23.09.2013
Unternehmer
Handel 64
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Verständnis der Vorschrift ● ist nicht neu Art. 13 Abs. 1 Etikettierungs-Richtlinie, nahezu unverändert in die LMIV übernommen, ● Spezialnorm für den B2B-Bereich, ● Berücksichtigung der Norm durch bisherige Lieferungen, ● Bezeichnung des LM im Sinne von „Verkehrsbezeichnung“ nicht praxisüblich und zielführend, da keine Unterscheidung der verschiedenen Produkte möglich! − Vanillepuding ( Gala) − Vanillepudding ( Garant) − Vanillepudding (Wölkchen) BLL- LMIV / Dr. P. Unland / 23.09.2013
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Dr. Oetker Deutschland
Beispiel für ein heutiges Umkartonetikett Pudding vor Umsetzung der LMIV
BLL- LMIV / Dr. P. Unland / 23.09.2013
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Was ist eine Außenverpackung?
BLL- LMIV / Dr. P. Unland / 23.09.2013
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Ausblick Herkunftskennzeichnung
DTI / Dr. P. Unland / 27.09.2013
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Verordnungsentwurf Herkunftskennzeichnung – Fleisch ● Zur Anwendung von Art. 26 der LMIV ● Gilt für die Kennzeichnung von frischem, gekühltem und gefrorenem Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen, Hausgeflügel. ● Verpflichtende Herkunftskennzeichnung für frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch an den Endverbraucher (Mitglieds- oder Drittlandstaat der Schlachtung und ggf. Mast) ● Angabe eines Referenzkodes (Registrierungssystem)
DTI / Dr. P. Unland / 27.09.2013
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Verordnungsentwurf Herkunftskennzeichnung – Primäre Zutaten ● ● ● ●
Zur Anwendung von Art. 26 Abs. 3 lit. a LMIV, gilt nicht für „Gattungsbezeichnungen“, gilt für Herkunftsangaben in Worten und Abbildungen, drei Präzisionsgrade : − EU oder Nicht-EU, − Mitgliedstaat oder Drittland, − Region oder weitere definierte Gebiete in Mitgliedstaaten oder Drittländern.
● Fakultativ obligatorische Herkunftskennzeichnung der primären Zutaten in gleichem Präzisionslevel wie freiwillige Herkunftsangabe, ● Kommt die primäre Zutat aus zwei Ländern: „…und/oder …“ ● ODER: Angabe „….mit Zutat x aus anderer Herkunft“ ● Gleiche Schriftgröße der Herkunftsangaben. DTI / Dr. P. Unland / 27.09.2013
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Herkunftskennzeichnung - Neues ● Verordnungsentwurf Herkunftskennzeichnung „frisches Fleisch“ − Verpflichtende Herkunftskennzeichnung für frisches Fleisch an den Endverbraucher (Mitglieds- oder Drittlandstaat der Schlachtung und ggf. Mast) − Angabe eines Referenzkodes (Registrierungssystem)
DTI / Dr. P. Unland / 27.09.2013
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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
DTI / Dr. P. Unland / 27.09.2013
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