Anlage 2. Kosten der Unterkunft

Kosten der Unterkunft Anl ag e 2 Tabelle A - allgemeine angemessene Unterkunftskosten, ohne Heiz- und Nebenkosten Gruppe IV: Wohnungen die von 1957 b...
Author: Rainer Reuter
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Kosten der Unterkunft

Anl ag e 2 Tabelle A - allgemeine angemessene Unterkunftskosten, ohne Heiz- und Nebenkosten Gruppe IV: Wohnungen die von 1957 bis 1965 bezugsfertig wurden Angemessene Wohnungsgröße im Sinne des § 10 WoFG i. V. mit Ziffer 1.4.1 WFB NRW - immer barrierefrei –

Personenzahl



Grundmiete € / m²

Grundmiete

MOG aktuell € 253,00

MOG aufgerundet auf volle €

1 mit Rollstuhlfahrer

47 55

4,40 4,40

206,80 242,00

207,00 242,00

2 mit Rollstuhlfahrer

62 70

4,30 4,30

266,60 301,00

267,00 301,00

3 mit Rollstuhlfahrer

77 87

4,30 4,30

331,10 374,10

332,00 375,00

4 mit Rollstuhlfahrer

92 102

4,10 4,10

377,20 41 8,20

378,00 41 9,00

5 mit Rollstuhlfahrer

107 117

4,10 4,10

438,70 479,70

439,00 480,00

6

122

4,10

500,20

501,00

mit Rollstuhlfahrer

132

4,10

541,20

542,00

7 mit Rollstuhlfahrer

137 147

4,10 4,10

561,70 602,70

562,00 603,00

8 mit Rollstuhlfahrer

152 162

4,10 4,10

623,20 664,20

624,00 665,00

331,00

414,00

456,00

zuzüglich Betriebskosten in tatsächlicher

532,00

608,00

Höhe lt.. Mietvertrag 684,00

759,00

Die Betriebskosten je qm belaufen sich auf 1,05 EUR zuzüglich max. eines Zuschlages von 40%. Bei Neuanmietungen richtet sich die MOG nach Anlage 2, bei Bestandsfällen und Eigentum kann die Anlage 3 in Form der MOG B zur Anwendung gelangen

Kosten der Unterkunft

Anl ag e 3 Tabelle B - allgemeine angemessene Unterkunftskosten, ohne Heiz- und Nebenkosten Gruppe V: Modernisierte Wohnungen der Gruppen III und IV Angemessene Wohnungsgröße im Sinne des § 10 WoFG i. V. mit Ziffer 1.4.1 WFB NRW - immer barrierefrei –

Personenzahl



Grundmiete € / m²

Grundmiete

MOG aufgerundet auf volle €

1 mit Rollstuhlfahrer

47 55

5,30 5,30

249,10 291,50

250,00 292,00

2 mit Rollstuhlfahrer

62 70

5,15 5,15

319,30 360,50

320,00 361,00

3 mit Rollstuhlfahrer

77 87

5,15 5,15

396,55 448,05

397,00 449,00

4

92

5,15

473,80

474,00

mit Rollstuhlfahrer

102

5,15

525,30

526,00

5 mit Rollstuhlfahrer

107 117

5,15 5,15

551,05 602,55

552,00 603,00

6

122

5,15

628,30

629,00

mit Rollstuhlfahrer

132

5,15

679,80

680,00

7 mit Rollstuhlfahrer

137 147

5,15 5,15

705,55 757,05

706,00 758,00

8 mit Rollstuhlfahrer

152 162

5,15 5,15

782,80 834,30

783,00 835,00

MOG aktuell € 296,00

382,00

477,00

573,00

zuzüglich Betriebskosten in tatsächlicher Höhe lt. Mietvertrag

668,00

764,00

859,00

954,00

Die Betriebskosten je qm belaufen sich auf 1,05 EUR zuzüglich max. eines Zuschlages von 40%. Bei Neuanmietungen richtet sich die MOG nach Anlage 2, bei Bestandsfällen und Eigentum kann die Anlage 3 in Form der MOG B zur Anwendung gelangen

Fachbereichsverfügung Angemessene Kosten der Unterkunft für Leistungsbezieher nach dem SGB II / SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) Stand 01.09.2010

Kosten der Unterkunft

1.

EINLEITUNG

-7-

1.1

Ziele und Ausrichtung der angemessenen Unterkunftskosten an den Notwendigkeiten des demografischen Wandels in der Stadt Herne -8-

1.2

Anteil älterer Menschen in Herne

1.3.

Kriterien (Beispiele) für den barrierefreien Umbau von Wohnungen und Wohngebäuden / Schaffung von Bewegungsflächen -8-

1.4

Wohngemeinschaften

2.

RECHTLICHE BEWERTUNG

- 10 -

2.1

Besonderheit des Einzelfalles

- 10 -

2.2

Wohnungsgröße

- 10 -

3.

RICHTWERT FÜR DIE PRÜFUNG DER ANGEMESSENEN KOSTEN DER UNTERKUNFT- 11 -

3.1

Wohnungsgröße – 1. Faktor –

- 11 -

3.2

Quadratmeterpreis - 2. Faktor –

- 11 -

3.3

Mietspiegel der Stadt Herne

- 11 -

3.4

Zuordnung des Wohnungsbestandes in Herne für die Angemessenheitsgrenze

- 12 -

3.5

Modernisierter Wohnraum

- 12 -

3.6

Ausstattung und Wohnungsstandard

- 12 -

3.7

Verfügbarkeit

- 13 -

3.8

Prüfung des Einzelfalles

- 13 -

3.9

Richtwerte zu den angemessenen Kosten der Unterkunft

- 13 -

4.

SONDERREGELUNGEN BEI BESONDEREN LEBENS- UND WOHNLAGEN

- 14 -

4.1

Ambulantisierung

- 14 -

4.2

Bei Behinderung, Krankheit, Alter und langer Wohndauer

- 14 -

4.3 4.3.1 4.3.2

Wohnungen für Wohnungs- und Obdachlose Integration in regulärem Wohnraum Drohende Obdachlosigkeit

- 15 - 15 - 15 -

4.4 4.4.1 4.4.2 4.4.3

Weitere Themenfelder, die eine Einzelfallentscheidung erfordern - 15 Haushalte mit minderjährigen Kindern - 15 Für getrennt lebende Elternteile im Rahmen von gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts - 15 Gebührensatzung für die Übergangsheime der Stadt Herne - 16 -

5.

PRÜFUNG DER ANGEMESSENHEIT VON UNTERKUNFTSKOSTEN

- 16 -

5.1

Erste Stufe: Überprüfung der tatsächlichen Miete

- 16 -

-8-

-9-

-3-

Kosten der Unterkunft

5.1.1 5.1.2

Teilmöblierung; Nutzungsentgelt für die Kücheneinrichtung BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 14/08 R - 16 Bagatellgrenze - 16 -

5.2

Zweite Stufe: Besonderheiten des Einzelfalles

- 16 -

5.3

Dritte Stufe: Überprüfung des aktuellen Wohnungsmarktes

- 17 -

6.

KOSTENSENKUNGSVERFAHREN - KOSTEN DER UNTERKUNFT LIEGEN OBERHALB DES RICHTWERTES - 17 -

6.1

Kostensenkungsmöglichkeiten

- 17 -

6.2

Deckung der übersteigenden Miete durch anrechnungsfreies Einkommen oder Untervermietung

- 17 -

6.3

Wirtschaftlichkeit

- 18 -

6.4

Sechs-Monats-Frist

- 18 -

6.5

Durchführung des Kostensenkungsverfahrens

- 18 -

6.6 6.6.1 6.6.2 6.6.3 6.6.4

Konsequenzen aus dem Kostensenkungsverfahren Weitergewährung der tatsächlichen Unterkunftskosten Senkung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf den Richtwert Sofortige Senkung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf den Richtwert Weitere Fallkonstellationen

- 19 - 19 - 19 - 19 - 19 -

7.

BETRIEBSKOSTEN

- 20 -

7.1

Alle Betriebskostenarten im Überblick

- 20 -

7.2

Hintergrundinformationen zu Betriebskosten für die Anwendung bzw. Umsetzung von Betriebskosten - 20 -

7.3

Rechtsprechung zu umlagefähigen Betriebskosten / Betriebskosten:

- 21 -

7.4

Gasgerätewartung

- 22 -

7.5 7.5.1 7.5.2 7.5.3

Angemessenheit der Betriebskosten Gewährung von Betriebskosten Prüfschema Betriebskosten im Kostensenkungsverfahren

- 22 - 22 - 22 - 23 -

7.6 7.6.1 7.6.2

Nachzahlung Betriebskosten Besonderheit im 4. Kapitel SGB XII Besonderheit § 22 I Satz 2 SGB II

- 23 - 24 - 25 -

7.7 7.7.1 7.7.2 7.7.3 7.7.4

Auswirkung der Betriebskostenabrechnung auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten Die Abrechnung führt nicht zur Überschreitung der angemessen Betriebskosten Betriebskostenabrechung bei nicht angemessenen Betriebskosten Frist für Einreichung der Betriebskostenabrechnung Nachzahlung wurde bereits vom Mieter bezahlt

- 25 - 25 - 25 - 25 - 26 -

7.8

Übernahme von Betriebskostenabrechnungen von Nichtleistungsempfängern

- 26 -

8.

ANGEMESSENE UNTERKUNFTSKOSTEN BEI EIGENHEIMEN UND EIGENTUMSWOHNUNGEN

- 26 -

-4-

Kosten der Unterkunft

8.1

Einzusetzendes Vermögen

- 26 -

8.2

Angemessene Kosten der Unterkunft bei Wohneigentum

- 27 -

8.3

Notwendige Ausgaben / Belastungen; Rentabilitätsberechnung

- 27 -

8.4

Eigenheimzulage

- 28 -

9.

AUFTEILUNG / ZUORDNUNG DER UNTERKUNFTSKOSTEN

- 28 -

9.1

Abgrenzungsfragen

- 28 -

9.2 9.2.1 9.2.2

Mietanteile bei Bedarfsgemeinschaft (BG) bzw. Einsatzgemeinschaft Verteilung nach Köpfen Abweichen von der Kopfverteilung

- 29 - 29 - 29 -

9.3.

9.3.2

Mietanteile bei Haushaltsgemeinschaft, BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R 29 Verteilung nach Köpfen, BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07; LSG Nds-Br, Beschluss vom 20.03.2006 - L 9 AS 31/06 ER - 29 Abweichen von der Kopfverteilung - 29 -

9.4 9.4.1 9.4.2

Wenn fremde Personen zusammenleben Keine Aufteilung nach Köpfen Notwendigkeit eines erhöhten Wohnbedarfs

9.3.1

9.5 9.5.1. 9.5.2 9.5.3

Einzelne Fallgruppen - Abgrenzung Mietvertrag zwischen Angehörigen Mietanteile bei Bewohnern, die BAföG oder BAB erhalten (§ 7 V S. 1 SGB II) Mietanteil bei Bezug von Kinderpflegegeld, wenn Pflegeeltern Leistungen nach XII erhalten 9.5.4 Inhaftierung 9.5.4.1 Alleinstehende Person in der Wohnung 9.5.4.2 Mehrere Personen in der Wohnung 9.5.5 Aufenthalt des Partners in einer stationärer Einrichtung 9.5.6 Verteilung der Unterkunftskosten bei Untermietverhältnissen

- 29 - 29 - 30 - 30 - 30 - 30 dem SGB II / - 30 - 31 - 31 - 31 - 31 - 32 -

9.6

Wohngemeinschaften (WG)

- 32 -

9.7

Besonderheiten bei Bedarfs- und Wohngemeinschaften bzw. Einsatzgemeinschaften 32 -

10.

WOHNUNGSWECHSEL, UMZÜGE, WOHNUNGSBESCHAFFUNGSKOSTEN

- 33 -

10.1

Zustimmung

- 33 -

-

10.2 Gründe für einen Umzug 10.2.1 Keine Begründung für einen Umzug

- 33 - 34 -

10.3

Zustimmung bei trägerübergreifenden Wohnungswechseln

- 34 -

10.4

Umzug ohne Zustimmung

- 34 -

10.5

Unter 25-jährige Personen

- 34 -

10.6

Umzugskosten

- 34 -

10.7

Mietkaution / Genossenschaftsanteile

- 35 -

10.8

Übernahme von Mietschulden (§§ 22 SGB II und 34 SGB XII)

- 35 -

-5-

Kosten der Unterkunft

10.8.1 Übernahme von Miet- und Energiekostenrückständen bei nichtlaufenden SGB II Fällen - 36 10.8.2 Zuständigkeit bei der Übernahme von Miet- oder Energiekostenrückständen in Mischfällen (SGB II / SGB XII bzw. SGB II / § 2 AsylbLG) - 36 10.8.3 Ausschluss der Schuldenübernahme - 37 10.8.4 Wohnungssicherung - 37 11.

ZAHLUNGSEMPFÄNGER

- 38 -

12.

REGELUNGEN FÜR DEN BEREICH HILFEN IN STATIONÄREN EINRICHTUNGEN

- 38 -

13.

REGELUNGEN FÜR DEN BEREICH DES ASYLBEWERBERLEISTUNGSGESETZES (ASYLBLG) - 39 -

14.

UMSTELLUNG DER FÄLLE HINSICHTLICH DER RICHTWERTE NACH ANLAGE 2 UND 3- 39 -

15.

INKRAFTTRETEN

- 39 -

ANLAGE 1

- 41 -

ANLAGE 2

- 43 -

ANLAGE 3

- 45 -

ANLAGE 4

- 46 -

ANLAGE 5

- 48 -

1.

Begriff der Betriebskosten

- 48 -

2.

Betriebskostenvereinbarung (BetrkV)

- 48 -

3.

Voraussetzungen für die Umsetzung

- 49 -

4.

Allgemeines

- 49 -

5.

Betriebskostenabrechnung

- 50 -

6.

Prüfung der Betriebskostenabrechnung

- 51 -

-6-

Kosten der Unterkunft

1.

Einleitung

Mit der Einführung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) ab dem 01.01.2005 wurde die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zu einer einheitlichen Leistung, der Grundsicherung für Arbeitssuchende, zusammengelegt. Gemäß § 19 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 (SGB II) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige ab dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld II. Zu den im Gesetz aufgeführten Leistungen gehört u. a. die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Kostenträger für die Leistungen "Unterkunft und Heizung" sind die Kommunen. Der Gesetzgeber hat bezüglich der „Angemessenheit der Unterkunftskosten“ keine Unterscheidung zwischen den früheren „BSHG-Leistungen“ und den Leistungen nach dem SGB II / SGB XII (Sozialhilfe) getroffen. In dem Zeitraum 01.01.2005 bis 15.06.2009 sind hierzu folgende Regelungen in Abstimmung mit der ARGE Herne für eine einheitliche Umsetzung der Leistung „Kosten der Unterkunft“ getroffen worden: Datum

Regelung

28.11.2005

Entscheidungsvorlage mit 6 Anlagen

13.12.2005

wesentliche Inhalte -

Informationen zu der Umsetzung der MOG -

20.12.2005

Handlungsanweisung

-

18.01.2006

AS an ARGE Herne

-

20.03.2007

Fachbereichsverfügung -

22.03.2007

Gesprächsrunde mit FB Recht und ARGE Herne

25.04.2007

Verwaltungsvorschrift der Stadt Herne

-

Mietspiegel 2005 MOG A und B Mengenauswertung der Fälle bei Überschreitung der MOG Finanzielle Auswirkungen Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die über der MOG liegen Umsetzung zunächst auf die Bedarfsgemeinschaften mit 1 bzw. 2 Personen Fallkonstellationen und die einzelnen Schritte für die Umsetzung der Bestands- und Neufälle Bemessung der Unterkunftskosten bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen neue MOG unter Berücksichtigung des Mietspiegels 2007 und des Betriebskostenspiegels NRW Themen: Heizkosten, Warmwasseranteil, Auswirkung des BSG Urteils v. 07.11.2006 zu Wohnungsgrößen Angemessenheit von Wohneigentum sowie zur Bemessung der Unterkunftskosten, Heizkosten / Energiebeihilfen

Umsetzung ab

ab 01.01.2006

ab 01.01.2007

ab 01.05.2007

Die Vielzahl der Änderungen im SGB II, SGB XII und des Asylbewerberleistungsgesetzes und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes seit 2006 macht es erforderlich, dieses Thema in einer neuen Fachbereichsverfügung auch unter den Erfordernissen des demografischen Wandels zusammenzufassen und als gemeinsame Fachbe-7-

Kosten der Unterkunft

reichsverfügung für die einheitliche Umsetzung in Herne für die Rechtsbereiche SGB II, SGB XII und des Asylbewerberleistungsrechtes festzusetzen. 1.1

Ziele und Ausrichtung der angemessenen Unterkunftskosten an den Notwendigkeiten des demografischen Wandels in der Stadt Herne

Die Übernahme von Kosten der Unterkunft dient der Befriedigung eines menschlichen Grundbedürfnisses, des Wohnens. Sie bildet einen Eckpfeiler für die Erreichung des übergeordneten Hilfezieles, der Loslösung aus dem Leistungsbezug. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass hohe Kosten der Unterkunft eine Lösung aus dem Leistungsbezug, z.B. durch Arbeitsaufnahme, erheblich erschweren können. Die Übernahme von Wohnungskosten soll sich insgesamt wirtschaftlich gestalten. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von leistungsrechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft sind die Gesamtumstände der Leistungsberechtigten, die Situation am Wohnungsmarkt in Herne und die Gegebenheiten des demografischen Wandels in Herne zu berücksichtigen. 1.2

Anteil älterer Menschen in Herne

Am 31.12.2009 betrug der Anteil älterer Menschen (60 Jahre und älter) an der Herner Gesamtbevölkerung 27,61 %. Er liegt damit deutlich über dem Bundes- (25,6 % - Stand 31.12.2008) und dem Landesdurchschnitt (25,3 % - Stand 31.12.2008). Die vorgenannten Zahlen verdeutlichen, dass deutlich mehr als jeder vierte Einwohner Hernes dem Kreis der Senioren angehört. Angesichts dieser Tatsache ist die Schaffung und der Ausbau altengerechter Wohnungen eine grundlegende Bedingung für die möglichst lange Betreuung älterer Menschen in der eigenen Wohnung (siehe Informationsbroschüre „Wohnen Plus“ - Alternative Wohnformen für Seniorinnen und Senioren in der Stadt Herne -). Das Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen hat im öffentlich geförderten Miet- und Genossenschaftswohnungsbau seit dem Jahre 2003 die Bestimmungen für „Barrierefreies Bauen“ eingeführt. Damit soll auch älteren und behinderten Menschen ermöglicht werden, auf Dauer einen eigenen Haushalt zu führen. Dieses Ziel wird in vielen Fällen nur möglich sein, wenn auch Wohnungen in Obergeschossen stufenlos erreichbar sind. Es ist daher sinnvoll, die Treppenhäuser so zu gestalten, dass die Wohnungen durch nachträgliche Baumaßnahmen – in der Regel den Ein- oder Anbau eines Aufzuges – stufenlos erreichbar gemacht werden können. 1.3.

Kriterien (Beispiele) für den barrierefreien Umbau von Wohnungen und Wohngebäuden / Schaffung von Bewegungsflächen - außerhalb von Wohnungen Aufzugsanlagen In dem Wegesystem vom Gebäudezugang bis zur Wohnungseingangstüre sollen die Ebenen stufen- und schwellenlos zugänglich sein. Niveauunterschiede sollen mit Hilfe von Rampen oder Aufzügen überwunden werden können. Treppenanlagen beidseitiger Handlauf, kontrastierende Stufenmarkierungen, Stufenausleuchtungen Rampen Rampen sollen höchstens 6 %, ausnahmsweise höchstens 8 % Neigung haben; beidseitiger Handlauf

-8-

Kosten der Unterkunft

- Innerhalb der Wohnungen In sämtlichen Räumen einer Wohnung muss ausreichend Bewegungsfläche für die Mobilität zur Nutzung sämtlicher Ausstattungen und Einrichtungen oder zur Erreichbarkeit von Bedienelementen vorhanden sein; Anpassungen des Wohnungsgrundrisses. Türen Verbreiterung der Innentüröffnungen, Schiebetüren, Raumspartüren Fenster Komfortfenster, Fenster Öffnungs- und Schließsystem Sanitärräume Waschtisch, WC, Dusch-WC, bodengleicher Duschplatz, Badewannen mit seitlichem Türeinstieg, Einhebelmischarmaturen, hoher Spiegel Sicherheitssysteme und -vorkehrungen Sicherheitssysteme wie Stütz- und Haltegriffe, Rundumlaufgriffe, bewegliche Stützklappgriffe usw. zur Nutzung der Sanitärobjekte Kommunikationsanlagen Gegensprechanlagen mit optischer und akustischer Anzeige Türen mit elektrischer Türfallenfreigabe Unter der Prämisse „ambulant vor stationär“ sollte zunächst auf den durch die demografische Alterung und die Zunahme chronischer Erkrankungen verursachten Wandel der gesundheitlichen Problemlagen der Bevölkerung reagiert werden mit dem Ziel, dass ein ausreichendes Angebot an geeigneten Wohnformen für ältere Menschen und Pflegebedürftige vorhanden ist bzw. das bestehende Angebot auszuweiten. Bei dem Ausbau des Angebotes an geeigneten Wohnformen für ältere Menschen und Pflegebedürftige ist zu beachten, dass die Mehrzahl der älteren Menschen dort wohnen bleiben will, wo sie seit Jahren und Jahrzehnten wohnen, wo sich Nachbarschaften gebildet haben, wo man die Wege und Geschäfte kennt. Individuelles und unabhängiges Wohnen rückt mehr und mehr in den Vordergrund. Eingestreute altengerechte Wohnformen bieten dabei eine gute Lösungsmöglichkeit. Solche Wohnungen können auch durch geeignete Maßnahmen zur Wohnraumanpassung geschaffen werden. 1.4

Wohngemeinschaften

Zu der Fortentwicklung und Absicherung von ambulanten Angeboten in neuen Wohnformen gehören u. a. Wohngemeinschaften in den verschiedensten Ausrichtungen (Ambulantisierung, Wohngemeinschaften von Demenzkranken, Menschen mit Behinderungen). Der Begriff „Ambulantisierung“ steht für den Prozess der Auslagerung sozialer und gesundheitlicher Versorgungsleistungen aus dem stationären in den ambulanten Sektor und generell für die Akzentverschiebung in Richtung auf eine vorrangig ambulante Versorgung. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Verbesserung der Wohnsituation eine wichtige Rolle bei einer Sicherung oder Wiederherstellung der selbständigen Lebensführung spielt. Dadurch können vertraute Lebensbezüge und Lebensumwelten erhalten bleiben. Wohnung und Wohnumfeld müssen so gestaltet werden, dass auch ältere Menschen möglichst lange in ihrem gewohnten Umfeld bleiben können.

-9-

Kosten der Unterkunft

2.

Rechtliche Bewertung

Leistungen für die Unterkunft werden für leistungsberechtigte Personen und Bedarfsgemeinschaften bzw. Einstandsgemeinschaften nach SGB II und SGB XII auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 SGB II bzw. des § 29 Absatz 1 und § 42 Satz 1 Ziffer 2 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. 2.1

Besonderheit des Einzelfalles

Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für den Leistungsempfänger und für die sonstigen Personen des Haushalts ist immer nach der Besonderheit des Einzelfalles (z. B. Familiengröße, Alter, Behinderung) und den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen. Kostenbestandteile, die durch die Regelleistungen abgegolten sind, wie Kosten für Warmwasser, Beleuchtung, Reinigung, Wäsche, Verköstigung und ähnliches, gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Sollten dennoch solche Belastungen im Rahmen der Unterkunftskosten geltend gemacht werden, so sind sie nicht zu berücksichtigen, d.h., sie sind aus den Kosten der Unterkunft herauszurechnen. 2.2

Wohnungsgröße

Der im Rahmen der Hilfe nach dem SGB II, SGB XII bzw. AsylbLG anzuerkennende Wohnflächenbedarf kann nicht größer sein als der im sozialen Wohnungsbau (vgl. zu den bisherigen vergleichbaren im BSHG: BVerwG, Urteil vom 17.11.1994, FEVS 1995, 363; OVG Münster, Beschluss vom 07.06.1984, 8 B 893/84; OVG Münster, Urteil vom 12.03.1997, info also 1998, 135; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29.10.1990, 11 L 1312/90; SG Gelsenkirchen vom 27.02.2007, - S 31 AS 32/06, LSG NRW; Beschluss vom 30.03.2009, Az. L1 B 37/08 AS-, Beschluss vom 26.11.2009, Az. L 19 B 297/09 AS ER). Zur Ermittlung der Quadratmeterzahl ist grundsätzlich auf die Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft bzw. Einstandsgemeinschaft abzustellen. Dabei ist auch ein zukünftig erkennbarer Bedarf, beispielsweise bei Schwangerschaft, schon im Vorfeld zu berücksichtigen. Für die Wohnungsgröße sind die Bestimmungen des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) heranzuziehen. Darauf hat das Bundessozialgericht bislang in seiner Rechtsprechung zu der Wohnungsgröße mehrfach Bezug genommen (siehe u. a. BSG vom 18.06.2006 – B 14/7 b AS 44/06 R, BSB vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R und BSG vom 17.12.2009 – B 4 AS 50/09 R - ). Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind nach § 1 WoFG Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen sollen insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, Wohnungslose und sonstige hilfebedürftige Personen gefördert werden. Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierfür erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien. Durch RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 28.01.2010 – IV.2-2010-2/10 – sind in Nordrhein-Westfalen die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) zuletzt mit Wirkung ab dem 01.02.2010 geändert worden. Die neuen Wohnraumförderungsbestimmungen sehen in der Anlage 1 unter Ziffer 1.4.1 folgende Wohnflächenobergrenzen vor: - 10 -

Kosten der Unterkunft

a) b) c)

für allein stehende Personen = 47 m² Wohnfläche; für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörige Personen = 62 m² Wohnfläche; für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um 15 m².

Durch das neue WFB NRW werden nur noch „barrierefreie Wohnungen“ gefördert; der früher eingeräumte Zuschlag von jeweils zwei Quadratmeter für die Barrierefreiheit der Wohnung ist somit berücksichtigt worden. Soweit im Einzelfall für Rollstuhl fahrende Schwerbehinderte eine zusätzliche Wohnfläche erforderlich ist, ermöglichen die vg. Verwaltungsvorschriften zum WFB NRW eine Aufstockung der angemessenen Wohnfläche. Im Rahmen des vg. Erlasses ist in der Regel von folgenden Wohnungsgrößen auszugehen: Haushalt

Wohnflächenobergrenze nach Ziffer 1.4.1 WFB NRW - barrierefrei -

Wohnflächenobergrenze nach Ziffer 1.4.1 WFB NRW - Rollstuhlfahrer -

47 m² 62 m² 77 m² 92 m²

55 m² 70 m² 87 m² 102 m²

15 m²

plus 15 m²

1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen Für jede weitere Person erhöht sich die Wohnfläche um 3.

Richtwert für die Prüfung der angemessenen Kosten der Unterkunft

Ob die Unterkunftskosten angemessen sind, ist in einem abgestimmten Verfahren zu klären (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7 b AS 18/06). Es ist ein Mietrichtwert (im Folgenden ggf. auch MOG – Mietobergrenze – genannt) zu ermitteln, der sich nach der sog. Produkttheorie errechnet (BSG, Urteil vom 27.02.2008, Az.: B 14 7b AS 70/06). Hiernach ist der Mietrichtwert das Produkt aus der abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl (1. Faktor) und dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis (2. Faktor). 3.1

Wohnungsgröße – 1. Faktor –

Für die Wohnungsgröße (1. Faktor) sind die „Wohnraumförderungsbestimmungen“ (WFB) des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (siehe Ziffer 2.2) heranzuziehen. 3.2

Quadratmeterpreis - 2. Faktor –

Um den abstrakt angemessen Quadratmeterpreis (2. Faktor) zu ermitteln, ist vorrangig auf qualifizierte Mietspiegel zurückzugreifen. 3.3

Mietspiegel der Stadt Herne

Die Stadt erstellt nach anerkannt wissenschaftlichen Grundsätzen in Verbindung u. a. mit den Wohnungsgesellschaften und Wohnungsgenossenschaften in Herne, dem Mieterschutzbund e. V., dem Mieterverein Wanne-Eickel, dem Mieterschutzverein Stadtkreis Herne e. V. den „Mietspiegel Herne“. Er genügt den Anforderungen, die an einen qualifizierten Mietspiegel gestellt werden.

- 11 -

Kosten der Unterkunft

In der Tabelle des Mietspiegels Herne werden die Mietrichtwerte je Quadratmeter Wohnfläche o h n e Betriebskosten aufgeführt. Nicht enthalten ist das Entgelt für die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung laufend entstehenden anteiligen Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Der Mietspiegel wird im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst bzw. er wird seitens der Herausgeber mindestens alle vier Jahre neu erstellt. Mit Datum vom 01.01.2009 wurde der neue Mietspiegel Herne veröffentlicht, an dem die vg. Interessenvertreter mitgewirkt haben. Dem neuen Mietspiegel liegen ca. 7.600 Vergleichsmieten zugrunde. 3.4

Zuordnung des Wohnungsbestandes in Herne für die Angemessenheitsgrenze

Unter Berücksichtigung der Fortschreibung des Wohnungsbestandes in Herne wurde für die Zuordnung und Ermittlung der neuen Mietrichtwerte die Gruppe IV (Buchstabe d) mit den Wohnungen, die von 1957 bis 1965 bezugsfertig wurden und die Gruppe V (Buchstabe d) mit den modernisierten Wohnungen der Gruppe III und IV, aus dem Mietspiegel der Stadt Herne - Stand 01.01.2009 - herangezogen. Diese Gruppen bieten sich auch deshalb an, weil ein großer Teil der Wohnungen im Herner Stadtgebiet in dieser (maßgeblichen) Zeit erbaut bzw. modernisiert worden ist. 3.5

Modernisierter Wohnraum

Eine Wohnung ist nur dann als „modernisiert“ anzusehen, wenn sich der Wohnwert nach Abschluss der Maßnahmen in Bezug auf Ausstattung und baulichen Zustand wesentlich und nachhaltig verbessert hat. Zur Modernisierung gehört ein Bündel der nachstehend aufgeführten Maßnahmen: • • • • • •

Heizungseinbau Verbesserung der sanitären Ausstattung Einbau höherwertiger Fenster Verbesserung der elektrischen Anlagen Wärme- und Schallschutz Neugestaltung des Grundrisses und Änderung des Innenausbaus (z. B. Decken, Fußböden).

Soweit Hilfebedürftige / Berechtigte eine solche Wohnung bewohnen und dies durch eine vom Eigentümer / Vermieter bestätigte Erklärung nachweisen, sind auch hier die höheren Mietobergrenzenwerte (Tabelle B) zu berücksichtigen. Bei Neuanmietungen ist jedoch immer die Mietobergrenze A nach Anlage 2 zu berücksichtigen. 3.6

Ausstattung und Wohnungsstandard

Die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen (BSG vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R-). Die für die Vergleichsbetrachtung relevanten Wohnungen müssen im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen im räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Wohnung ohne Bad nicht angemessen ist (SG Dortmund vom 22.12.2005 – S 31 AS 562/05 ER-). - 12 -

Kosten der Unterkunft

3.7

Verfügbarkeit

Der Vergleichsmaßstab muss dabei so gestaltet sein, dass auch nach Berücksichtigung der „Nachfragekonkurrenz“ durch andere Personen mit niedrigem Einkommen (z. B. Studentinnen/Studenten) alle Leistungsberechtigten eine realistische Möglichkeit haben, eine im Richtwertbereich liegende Unterkunft anmieten zu können. Es muss daher auf dem Wohnungsmarkt im Stadtgebiet Herne hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar sein. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann im Regelfall nicht verlangt werden (BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Abstrakt als angemessen eingestufter Wohnraum muss nach vg. Urteil konkret auf dem Wohnungsmarkt verfügbar sein. Ist er es nicht, sind weiterhin die bisherigen Kosten zu zahlen. 3.8

Prüfung des Einzelfalles

Bei der Prüfung der Angemessenheit der KdU muss immer eine Bewertung des Einzelfalles und eine Entscheidung über den Einzelfall – schon aus rechtlichen Erwägungen – erfolgen. Bei Abweichungen von der MOG kann dies durch einzelfallbasierte Begründungen zu individuellen Mietobergrenzen – iMOG - führen. Die Richtwerte zur Mietobergrenze (MOG) setzen sich aus einer Kombination von maximal zulässiger Wohnungsgröße und maximaler Miethöhe zusammen. Dies bedeutet, dass die Wohnung im Einzelfall auch dann z. B. noch angemessen ist, wenn ein höherer Quadratmeterpreis (als im Mietspiegel vorgesehen) mietvertraglich vereinbart wird, aber aufgrund einer geringeren Wohnfläche insgesamt die Mietobergrenze nicht überschritten wird. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung muss insbesondere aber beachtet werden, ob die Größe einer Wohnung zur Höhe der Miete in verträglicher Relation steht. Des Weiteren sind besondere Aspekte des Einzelfalles zu prüfen (z.B. ein höherer Wohnflächenbedarf aufgrund von Krankheit und Behinderung). 3.9

Richtwerte zu den angemessenen Kosten der Unterkunft

Nach den vg. Kriterien ergeben sich ab dem 01.04.2010 die in der Anlage 2 und Anlage 3 dort in der Spalte "MOG aufgerundet auf volle €" - aufgeführten Richtwerte zu den angemessenen Unterkunftskosten im SGB II, SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Für eine Pauschalierung der mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten gibt es im Mietspiegel der Stadt Herne keine Grundlage (s. a. Urteil des LSG NRW vom 23.04.2007 Az: L 20 AS 76/06). Demnach gelten für Herne ab 01.04.2010 die jeweiligen Mietrichtwerte in Höhe der Grundmiete - in den Anlagen 2 und 3 bezeichnet als: MOG aufgerundet auf volle € nach dem jeweils gültigen Mietspiegel Herne. Die Mietobergrenze ist bei Neuanmietung / Zusage zur Anmietung grundsätzlich ohne Berücksichtigung einer Bagatellgrenze nach Ziffer 5.1.2 anzuwenden. Wenn bei Neuanmietung die zulässige Wohnungsgröße nicht überschritten wird und die Mietobergrenze um nicht mehr als 5% überschritten wird, kann im Einzelfall die /der zuständige Teamleiter/-in die Zustimmung zur Anmietung erteilen. Einer Neuanmietung kann jedoch nicht zugestimmt werden, wenn die Wohnfläche unangemessen ist und die sozialhilferechtlich relevanten Betriebskosten (siehe Anlage 1) um mehr als 40 % überschritten werden, da diese dann außerhalb des Verständigen liegen (s. Ziffer 7.5.1).

- 13 -

Kosten der Unterkunft

Soweit und solange die tatsächliche Grundmiete anerkannt wird und die Wohnfläche angemessen ist, sind auch die Betriebskosten in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.

4.

Sonderregelungen bei besonderen Lebens- und Wohnlagen

In den folgenden, besonders zu begründenden Einzelfällen, kann eine Überschreitung der Höchstwerte (Wohnungsgröße / Quadratmeterpreis) notwendig sein. Eine solche besondere Notlage muss aber gerade der Grund dafür sein, dass eine teurere Wohnung notwendig ist. Diese Kausalität zwischen besonderer Notlage und dem dadurch bedingten Bedarf an einer teureren Wohnung muss ggf. im Einzelfall nachgewiesen werden. 4.1

Ambulantisierung Ambulante betreute Wohngemeinschaften mehrerer behinderter und/oder pflegebedürftiger Menschen und bei besonderen Wohnformen

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Wohnflächen und Miet-Höchstwerte in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft, in der geistig oder seelisch behinderte und/oder pflegebedürftige Menschen mit Miet- oder Untermietvertrag wohnen ist zu beachten, dass hier i. d. R. keine übliche Bedarfsgemeinschaft bzw. Einsatzgemeinschaft vorliegt, sondern jeder der Mit-Bewohner zunächst einen eigenen Haushalt darstellt. Somit sind die Flächenund Miet-Höchstwerte für einen 1-Person-Haushalt der Ausgangspunkt. In Herne bzw. in den Nachbarstädten gibt es derzeit folgende professionell geführte Angebote, zu denen im FB Soziales besondere Regelungen getroffen worden sind: Haus Nazareth - Ambulant betreutes Wohnen –, Rottbruchstr. 13, 44625 Herne Wohngemeinschaft „Am Buschmannshof 3 und 5, 44649 Herne“ Wohngemeinschaft für Menschen mit Demenz „Mont-Cenis-Str. 247, 44625 Herne Haus Katharina, Betreutes Wohnen, Eickeler Bruch 37, 44651 Herne Die jeweils aktuellen Regelungen zu den Kosten der Unterkunft (KdU) für die Bewohner in den vorgenannten Häusern sind den gesonderten Bearbeitungshinweisen „Angemessene Kosten der Unterkunft im Bereich der ambulant betreuten Wohngemeinschaften und in den Projekten - Wohnen Plus – für Leistungsbezieher nach dem SGB XII und des Asylbewerberleitungsgesetzes (AsylbLG)“ zu entnehmen. 4.2

Bei Behinderung, Krankheit, Alter und langer Wohndauer

Bei der Überprüfung der Angemessenheit kann bei dem vg. Personenkreis eine Überschreitung des Höchstwertes gemäß Anlage 2 oder Anlage 3 mit Beibehaltung der bisherigen Wohnung unter Anrechnung der tatsächlichen Miete zugestanden werden. Voraussetzung ist allerdings, •

dass es sich um über 65jährige bzw. kranke oder behinderte Menschen handelt, und die derzeitige Wohnung überwiegend oder seit langer Zeit der Lebensmittelpunkt (Unterstützung durch Verwandte, Freunde, Bekannte) war oder



wenn die Wohnung speziell behindertengerecht aufgrund der persönlichen Situation des behinderten Menschen ausgestattet oder umgestaltet worden ist.

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Kosten der Unterkunft

4.3

Wohnungen für Wohnungs- und Obdachlose

Nach § 36 SGB II ist für die Leistungsgewährung der Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Leistungsgewährung für die Personengruppen • •

Obdachlose, die in Herne ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und Durchwanderer, ohne festen Wohnsitz

wird nach wie vor von der ARGE Herne wahrgenommen, weil der Personenkreis der „Nichtsesshaften“ die Voraussetzungen des § 7 SGB II erfüllt. 4.3.1 Integration in regulärem Wohnraum Bei der Integration von Wohnungslosen in eigenen Wohnraum ist eine enge Zusammenarbeit mit den betreuenden Sozialen Diensten (z. B. Sozialdienst Katholischer Männer e. V.) sicherzustellen. 4.3.2 Drohende Obdachlosigkeit In den Fällen von drohender Obdachlosigkeit wird die Stadt Herne vom Amtsgericht schriftlich informiert. Die Abteilung 41/3-Obdachlosenwesen nimmt jeden Fall zum Anlass, eine Einzelfallprüfung durchzuführen mit dem Ziel, eine Obdachlosigkeit zu vermeiden. 4.4

Weitere Themenfelder, die eine Einzelfallentscheidung erfordern

Im Rahmen der Einzelfallprüfung kann es weitere Gründe geben, von den in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Richtwerten zu den Kosten der Unterkunft abzuweichen oder aber das Kostensenkungsverfahren auszusetzen bzw. den Zeitrahmen hierfür zu erweitern. 4.4.1 Haushalte mit minderjährigen Kindern Bei Haushalten mit minderjährigen Kindern kann nach dem Urteil des BSG vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R, Ziffer 35 - der Zeitrahmen für das Kostensenkungsverfahren verlängert werden, wenn durch einen Umzug die sozialen Bezüge der Kinder gefährdet würden. Bei Umzügen von Familien mit minderjährigen Kindern kann zum Beispiel aufgrund des mit dem Umzug verbundenen Schulwechsels die Frist zur Senkung der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft so gelegt werden, dass ein Umzug zum Schulwechsel (z.B. von der Grundschule zu einer weiterführenden Schule) oder zum Schuljahreswechsel stattfindet. Die Gefährdung der sozialen Bezüge muss jedoch im Einzelfall dargelegt werden. Allgemeine Hinweise genügen insoweit nicht. Wird eine soziale Gefährdung bejaht, ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob der Grund (z.B. Volljährigkeit des Kindes) zwischenzeitlich weggefallen ist. 4.4.2 Für getrennt lebende Elternteile im Rahmen von gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts Leben Eltern getrennt und üben das Sorgerecht gemeinsam aus, kann bei dem Elternteil, bei dem das Kind nicht bereits im Rahmen der Wohnungsgröße berücksichtigt worden ist, eine Überschreitung des Höchstwertes gemäß Anlage 2 oder Anlage 3 vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass das Kind sich regelmäßig auch in der Woche bei diesem Elternteil aufhält und nicht nur am Wochenende oder in den Ferien zu Besuch kommt. - 15 -

Kosten der Unterkunft

Nach Auffassung des LSG NW, Urteil vom 08.06.2009, Az.: L 20 B 225/07, sind hierbei die Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Wohnungsgröße im Falle einer zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft insbesondere der zeitliche Umfang der Ausübung des Umgangsrechts, das Alter der Kinder, individuell erhöhte Raumbedarfe und ggf. die Entfernung zum Haushalt des anderen Elternteils zu prüfen. 4.4.3 Gebührensatzung für die Übergangsheime der Stadt Herne Die Nutzungsgebühren der Stadt Herne für die Unterbringung von Aussiedlern, Spätaussiedlern und Zuwanderern in den Übergangsheimen entsprechen von der Höhe her den angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem SGB XII.

5.

Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten

Das Kriterium der Angemessenheit ist der zentrale Begriff in § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII. Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf dieser einer gesetzeskonformen Auslegung, die eine Einzelprüfung voraussetzt. Nach der sogenannten Produkttheorie des Bundessozialgerichtes (BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 7 b AS 18/06 R; BSG Urteil vom 27.02.2008 – B 14 /7b AS 70/06) ist die Angemessenheit von Unterkunftskosten in drei Stufen durchzuführen: 5.1

Erste Stufe: Überprüfung der tatsächlichen Miete

In der ersten Stufe soll geprüft werden, ob die tatsächliche Miete den ermittelten Richtwert nach Anlage 2 oder Anlage 3 übersteigt. Auf Ziffer 3.1 und 3.2 wird verwiesen. 5.1.1 Teilmöblierung; Nutzungsentgelt für die Kücheneinrichtung BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 14/08 R Das Nutzungsentgelt für die Kücheneinrichtung gehört zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II zu bestreiten. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass ein solcher "Zuschlag" dann zu übernehmen ist, wenn die Wohnung nur mit dem Küchenmöbelzuschlag anmietbar war und der Mietpreis sich auch unter Einschluss des Zuschlags noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (SozR 44200 § 9 Nr. 5 RdNr. 34). Sofern die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, ist ein Zuschlag für die Kücheneinrichtung im Rahmen der Grundmiete anzuerkennen. 5.1.2 Bagatellgrenze Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird eine Bagatellgrenze für bestehende Mietverhältnisse (Bestandsfälle) mit geringer Abweichung von den Mietrichtwerten (MOG) eingeführt. Ausgehend von den Mietobergrenzen (MOG) nach Anlage 2 oder Anlage 3 wird die Bagatellgrenze auf 5 % der jeweiligen Mietobergrenze nach Anlage 2 oder Anlage 3 festgesetzt. Liegt die tatsächliche Grundmiete (ohne Mietbetriebskosten) unter diesem erhöhten Richtwert, ist - vorübergehend - von einem Kostensenkungsverfahren abzusehen. Die Entscheidung ist jährlich im Rahmen der Nachprüfung (SGB XII) bzw. des Fortzahlungsantrages (SGB II, SGB XII 4. Kapitel) neu zu treffen. 5.2

Zweite Stufe: Besonderheiten des Einzelfalles

Die Prüfung, ob Besonderheiten des Einzelfalles vorliegen, muss alle Lebensumstände der Leistungsberechtigten berücksichtigen. Hierzu soll rechtzeitig ein Beratungsgespräch durchgeführt werden, wenn vom Leistungsbezieher Besonderheiten im Einzelfall geltend gemacht werden, welche eine Abweichung vom Richtwert rechtfertigen.

- 16 -

Kosten der Unterkunft

Liegen Besonderheiten des Einzelfalles vor, trifft die Entscheidung über die Festsetzung der anzurechnenden Miete die/der zuständige TK auf Vorschlag der/des SB. 5.3

Dritte Stufe: Überprüfung des aktuellen Wohnungsmarktes

Zur abschließenden Prüfung, ob die Kosten für die Unterkunft angemessen sind, muss geprüft werden, ob tatsächlich anderer Wohnraum innerhalb des Richtwerts verfügbar ist (siehe Ziffer 3.7). Eine Liste der aktuell zur Verfügung stehenden Wohnungen für 1-3-PersonenHaushalte in Herne und Umgebung wird z. Zt. von der Rechtsstelle der ARGE Herne aufgrund der Inserate in den kostenfreien Zeitungen von Herne (Wochenblatt Herne / WanneEickel, Sonntagsnachrichten) geführt und kann eingesehen bzw. angefordert werden.

6.

Kostensenkungsverfahren - Kosten der Unterkunft liegen oberhalb des Richtwertes -

Das Kostensenkungsverfahren, welches möglichst zeitlich parallel mit dem Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnittes umgesetzt werden soll, unterteilt sich in mehrere Verfahrensschritte. 6.1

Kostensenkungsmöglichkeiten

Besteht eine konkrete Unterkunftsalternative und ist deshalb eine Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II bzw. § 29 SGB XII ausgeschlossen bleibt es dem / der Hilfesuchenden überlassen, die Unterkunftskosten durch Untervermieten oder in anderer Weise zu senken. 6.2

Deckung der übersteigenden Miete durch anrechnungsfreies Einkommen oder Untervermietung

Übersteigt die tatsächliche Miete die angemessene Miete und will der Leistungsberechtigte die Differenz aus ihm zur Verfügung stehenden anrechnungsfreien Mitteln (z. B. Grundrente, Blindengeld, Erziehungs- und Elterngeld bis zur gesetzlichen Freilassung von 300 Euro, Mutterschaftsgeld) zahlen, sind nur die angemessenen Kosten einer Wohnung bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Eine Untervermietung kommt in Betracht, wenn die Wohnungsgröße und der Zuschnitt der Wohnung dies zulässt und der Vermieter zustimmt (siehe § 540 u. § 553 BGB). Der Mieter ist darüber zu informieren, dass vom Vermieter grundsätzlich eine Erlaubnis zur Untervermietung verlangt werden kann, wenn für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse besteht. Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn der Mieter aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, die volle Miete zu zahlen. Regelung im SGB XII Einnahmen aus Untervermietung sind bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht als Absetzbetrag von den Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen, sondern als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gem. § 82 in Verbindung mit § 7 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII anzurechnen. Regelung im SGB II Im Rahmen des SGB II mindern jedoch derartige Einnahmen direkt die Kosten der Unterkunft. - 17 -

Kosten der Unterkunft

6.3

Wirtschaftlichkeit

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist eine individuelle Prüfung, bei der die voraussichtlichen Kosten des Wohnungswechsels festgestellt und der Überschreitung der individuell festgestellten Angemessenheit (mögliche Einsparung) gegenübergestellt werden. Sofern der Sachverhalt eine wirtschaftlich unvertretbare Folge vermuten lässt, können u. a. für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung folgende Kosten einbezogen werden, soweit diese Leistungen als Zuschuss erforderlich wären: • • • •

mit dem Umzug verbundene Ausgaben Wohnbeschaffungskosten Erforderliche Neuanschaffungen Renovierung

Soweit die Kosten für einen Wohnungswechsel höher sind als die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der bisherigen Wohnung (Grundmiete zuzüglich Betriebskosten) und der individuell festgestellten Angemessenheit - d. h. individuelle Mietobergrenze zuzüglich sozialhilferechtlich relevanter Betriebskosten nach Anlage 1 plus 40 % - kann auf eine Aufforderung zur Kostensenkung verzichtet werden. Als Grundlage für die Wirtschaftlichkeitsberechnung kann in der Regel ein Zeitraum von 15 Monate zugrunde gelegt werden. Die Entscheidung trifft der zuständige GL / TL auf Vorschlag des SB und ist in der Akte zu dokumentieren. 6.4

Sechs-Monats-Frist

Die das angemessene Maß übersteigenden Kosten sind darüber hinaus solange zu übernehmen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, seine Unterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. Dies gilt allerdings im Regelfall nur für die Dauer von sechs Monaten. Bei der gesetzlichen 6-Monats-Frist handelt es sich um eine Regelhöchstfrist, die der Leistungsempfänger nicht nach Belieben ausschöpfen kann. Er muss vielmehr unmittelbar nach Erkennen der Senkungsnotwendigkeit mit den Senkungsbemühungen beginnen. Eine Ausnahme vom Regelfall der 6-Monats-Frist kommt in Betracht, wenn aufgrund des absehbaren Endes des Sozialhilfebezuges (z. B. wegen Rentenbeginns) vorhersehbar ist, dass die bei einer Senkung der Unterkunftskosten anfallenden Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten die bis zum Leistungsende anfallende Differenz zwischen tatsächlichen und angemessenen Unterkunftskosten übersteigen (ebenso LPK-SGB XII/Berlit § 29 Rn 49). 6.5

Durchführung des Kostensenkungsverfahrens

Übersteigen die tatsächlichen Kosten die in der Anlage 2 oder Anlage 3 aufgeführten Richtwerte (MOG) und liegen keine Besonderheiten des Einzelfalles vor, ist der Leistungsempfänger mit Kostensenkungsaufforderung zur Senkung seiner Unterkunftskosten binnen einer konkret gesetzten Frist aufzufordern; diese Frist beträgt in der Regel sechs Monate. Das Aufforderungsschreiben zur Kostensenkung soll die Übergangsfrist festsetzen sowie eine Belehrung enthalten, dass zunächst die Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Übergangsfrist und danach nur noch eine Berücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen des angemessenen Richtwertes (MOG) erfolgt. - 18 -

Kosten der Unterkunft

Dies ist aber keine notwendige Bedingung für die Senkung der Kosten. Sind dem Leistungsempfänger die Umstände anderweitig – z.B. wegen Offenkundigkeit – bekannt, kann auf die Kostensenkungsaufforderung verzichtet werden (BSG, Urteil vom 19.3.2008 – B 11b AS 41/06 R). Ergeht eine solche Senkungsaufforderung, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, da sie keine Regelung, sondern nur eine Information bzw. Warnung enthält (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Der Leistungsberechtigte hat sich intensiv und ernsthaft um eine Kostensenkung zu bemühen. Er muss seine Aktivitäten (Recherche im Internet, Reaktion auf Inserate, Vorsprachen/Anschreiben bei / an Wohnungsunternehmen usw.) kontinuierlich nachweisen. 6.6

Konsequenzen aus dem Kostensenkungsverfahren

6.6.1 Weitergewährung der tatsächlichen Unterkunftskosten Konnte der/die Leistungsberechtigte trotz nachgewiesener intensiver Suche eine angemessene Wohnung im Stadtgebiet Herne nicht finden und sind auch im Stadtgebiet Herne derzeit keine solche Wohnungen in den Angeboten der Wohnungsgesellschaften und privaten Anbieter (siehe Ziffer 5.3) zu finden, sind die tatsächlichen Unterkunftskosten auch nach Ablauf der Übergangsfrist zunächst für weitere 3 Monate weiter zu gewähren. Die Fristverlängerung kann auch wiederholt erfolgen. 6.6.2 Senkung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf den Richtwert Verbleibt ein Hilfeempfänger in seiner unangemessen teuren Wohnung und senkt er die Kosten nicht auf andere Weise, erhält er nach Ablauf der Übergangsfrist lediglich den angemessenen Betrag für die Unterkunftskosten nach den Richtwerten - in den Anlagen 2 und 3 bezeichnet als: „MOG aufgerundet auf volle €“. Generell handelt es sich bei Anwendung einer Mietobergrenze (MOG) nach diesen Richtwerten nicht um eine Pauschalierung der tatsächlichen Unterkunftskosten (für die bewohnte Wohnung), sondern es werden lediglich die angemessenen Kosten für eine fiktive Wohnung berücksichtigt. 6.6.3 Sofortige Senkung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf den Richtwert In den nachstehend aufgeführten Fallkonstellationen werden sofort nur die angemessenen Kosten der Unterkunft nach den Richtwerten (Anlage 2) übernommen, wenn ein Leistungsberechtigter •

eine unangemessene teure Wohnung anmietet, ohne vorher die Zustimmung des FB Soziales bzw. ARGE Herne eingeholt zu haben,



eine zumutbare und mögliche Senkung der Kosten trotz Rechtsfolgenbelehrung verweigert.

6.6.4 Weitere Fallkonstellationen •

Sind die Besonderheiten des Einzelfalles nur vorübergehender Natur, ist das Kostensenkungsverfahren nach Ablauf der hierzu zu setzenden Frist erneut zu überprüfen.



Bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und umziehen, sind § 22 Abs. 2a SGB II und die Empfehlungen des Deutschen Vereins (DV 37/06 AF III, 06.12.2006) zu beachten. - 19 -

Kosten der Unterkunft

7.

Betriebskosten

Zum Bedarf für die Unterkunft (Kaltmiete) gehören neben der Grundmiete auch die berücksichtigungsfähigen Betriebskosten. Das Gesetz gibt eine Pauschalierung nicht vor, sondern spricht von „tatsächlichen“ Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Betriebskosten als Bestandteil der Kosten der Unterkunft können nur in Höhe der tatsächlich angemessenen Aufwendungen übernommen werden. Die Aufwendungen hierzu sind bei angemessenem Wohnraum in voller Höhe zu berücksichtigen. Die letzte Betriebskostenabrechnung ist bei Antragstellung und beim Weiterbewilligungsantrag vorzulegen, soweit eine solche vorhanden ist und noch nicht vorgelegt worden ist. Die Angemessenheit der Betriebskosten ist auch bei Neuanmietungen nach Ziffer 7.5.3 zu prüfen. 7.1

Alle Betriebskostenarten im Überblick

Nach der Betriebskostenverordnung dürfen – soweit im Mietvertrag wirksam vereinbart – die in Anlage 4 aufgeführten Betriebskosten in tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet werden. Nachfolgend sind mit Betriebskosten alle dort genannten Kosten gemeint – mit Ausnahme von Heizkosten und Warmwasserkosten.

7.2

Hintergrundinformationen zu Betriebskosten für die Anwendung bzw. Umsetzung von Betriebskosten

Hinweise ergeben sich aus Anlage 5.

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Kosten der Unterkunft

7.3

Rechtsprechung zu umlagefähigen Betriebskosten / Betriebskosten:

BetriebsKostenart Breitbandkabelanschluss

Gericht

Urteil vom

Aktenzeichen

Tenor

BSG

19.02.2009

B 4 AS 48/08 R

Kraft Mietvertrages zu tragende monatliche Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse sind dann keine angemessenen Kosten der Unterkunft, wenn der Fernsehempfang bereits anderweitig technisch gewährleistet ist. Tatsächliche Aufwendungen für umlagefähige Betriebskosten sind grundsätzlich nur dann erstattungsfähig, wenn die Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag begründet ist.

Gartenpflege

LSG Hessen

14.03.2009

L 7 SO 4/06 ER

Vermieter sind berechtigt, Kosten für die Gartenpflege auf die Mieter umzulegen. Dies kann in Form einer unmittelbaren Umlage oder als mietvertraglich festgelegte Pflicht für die Pflege des Gartens geschehen.

Schönheitsreparaturen

BSG

19.03.2008

B 11b AS 31/06 Das Bundessozialgericht führt unter RdNrn. 20 ff aus, dass die R

in den Regelsatz eingeflossene Position „Instandhaltung und Reparatur der Wohnung“ keineswegs zwingend auch Schönheitsreparaturen enthalten muss. Dass mit den in der Einkommensund Verbraucherstichprobe (EVS 2003) bzw. der Regelsatzverordnung (RSV) genannten Aufwendungen für „Instandhaltung und Schönheitsreparaturen“ nicht mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen gemeint sein können, folge auch insbesondere aus der Höhe der dort angesetzten Beträge (Material für Mieter = 1,53 € und Ausgaben für Handwerker = 1,21 €). Das bedeutet, dass nach Auffassung des Bundessozialgerichts in der Regelleistung / im Regelsatz keine Beträge für Renovierungskosten enthalten sind, so dass der Leistungsberechtigte nicht darauf verwiesen werden kann, entsprechende Ansparungen für Renovierungen vorzunehmen.

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Kosten der Unterkunft

7.4

Gasgerätewartung

Ist im Mietvertrag festgelegt, dass jährliche Wartungsarbeiten durch den Mieter selbst beglichen werden müssen, sind sie als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, soweit auch die tatsächlichen Betriebskosten übernommen werden. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um die Warmwasseraufbereitung oder die Heizung selbst handelt. Diese Wartungskosten wirken sich nicht auf die Angemessenheit der Betriebkosten aus. 7.5

Angemessenheit der Betriebskosten

7.5.1 Gewährung von Betriebskosten Mit Urteil vom 23.04.2007, L 20 AS 76/06, sowie mit Beschluss vom 26.11.2009, L 19 B 297/09 AS ER, hat das LSG NW entschieden, dass eine Pauschalierung der Betriebskosten unzulässig und die Vorauszahlung in voller Höhe zu übernehmen sind, wenn die Neben- und Betriebskosten der Unterkunft in den Werten des Mietspiegels – wie in Herne – nicht berücksichtigt sind und die Höhe der mietvertraglich geschuldeten Betriebskostenvorauszahlungen nicht außerhalb des Verständigen liegen. Liegen konkrete Anhaltspunkte für überhöhte Betriebskosten vor, ist ggf. ein Kostensenkungsverfahren einzuleiten. Von überhöhten Betriebskosten ist auszugehen, wenn die angemessenen Betriebskosten nach Ziffer 7.5.3 um mehr als 40 Prozent überschritten werden. 7.5.2 Prüfschema Grundmiete angemessen angemessen

Wohnfläche Übernahme Betriebskosten angemessen -> Übernahme der tatsächlichen Betriebskosten nicht ange- Betriebskosten sind um mehr als 40 % erhöht. messen  Einzelfallprüfung  Kostensenkungsverfahren ist nur einzuleiten, wenn nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung (Ziffer 6.3) ein Umzug in Betracht kommen würde.  Nach Ablauf der Frist sind die Betriebskosten auf das Angemessene zu senken (vgl. Ziffer 7.5.3).  Sofern kein Kostensenkungsverfahren eingeleitet wird, sind die tatsächlichen Betriebskosten zu gewähren. nicht ange- angemessen Sofern die Betriebskosten angemessen sind, sind sie in der messen tatsächlichen Höhe zu gewähren. nicht angenicht angeBetriebskosten sind um mehr als 40 % erhöht. messen messen  Einzelfallprüfung  Ist das Kostensenkungsverfahren wegen der nicht angemessenen Grundmiete einzuleiten, sind in dieses Verfahren auch die Betriebskosten einzubeziehen.  Ist ein Kostensenkungsverfahren wegen der Grundmiete nicht eingeleitet worden, ist bezüglich der Betriebskosten ein Kostensenkungsverfahren nur dann einzuleiten, wenn nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung (Ziffer 6.3) ein Umzug in Betracht kommen würde.  Nach Ablauf der Frist sind die Betriebskosten auf das Angemessene zu senken (vgl. Ziffer 7.5.3). Sofern kein Kostensenkungsverfahren eingeleitet wird, sind die tatsächlichen Betriebskosten zu gewähren. - 22 -

Kosten der Unterkunft

Entsprechend ist bei Wohn- und Haushaltsgemeinschaften zu verfahren. Bei der Berechnung von Einkommensgrenzen zu Hilfen in anderen Lebenslagen sind gemäß § 85 SGB XII von Beginn an generell nur die angemessenen Unterkunftskosten bis zur Höhe der Richtwerte (MOG) zu berücksichtigen, es sei denn, es werden Gründe geltend gemacht, die eine Anerkennung einer tatsächlich über den Mietrichtwerten liegenden Grundmiete unabdingbar erforderlich machen. Betriebskosten sind ebenfalls nach obigem Prüfschema – jedoch ohne Kostensenkungsverfahren – von Beginn an in der danach ermittelten Höhe festzusetzen. 7.5.3 Betriebskosten im Kostensenkungsverfahren Die Angemessenheit der Betriebskosten bei Anwendung der Richtwerte zu den angemessenen Kosten der Unterkunft beurteilt sich in Abhängigkeit von der im Einzelfall als angemessen anerkannten Wohnfläche. Grundsätzlich sind die nach Anlage 1 sozialhilferechtlich relevante Betriebskosten als angemessen anzusehen. Derzeit wurde ein Wert von 1,05 € pro m² (ohne Heizkosten) ermittelt. Bei der Senkung auf die angemessenen Betriebskosten ist der mietvertraglich vereinbarte Umlageschlüssel unerheblich, da die Betriebskosten für eine fiktive Wohnung in Ansatz gebracht werden. Sofern im Mietvertrag weitere spezielle Betriebskosten enthalten sind (z. B. Aufzug, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Hauswart, Antenne/Kabel), sind bei der Bemessung der angemessenen Betriebskosten die tatsächlichen speziellen Betriebskosten zusätzlich zu der Betriebskostenpauschale von derzeit 1,05 pro m² zu gewähren. Bei Kabelgebühren richtet sich die Berücksichtigung der Aufwendungen nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R (siehe Ziffer 7.3). Diese Regelung gilt nicht bei Anwendung der Mietobergrenze; hier sind nur die sozialhilferechtlich relevanten Betriebskosten nach Anlage 1 zu berücksichtigen. 7.6

Nachzahlung Betriebskosten

Ein Antrag auf Leistungsgewährung umfasst auch die Übernahme der im Bewilligungszeitraum anfallenden Betriebskostennachzahlungen, die Betriebskostenabrechnung gehört deshalb zu den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII. Damit die Forderung des Vermieters aus der Betriebskostenabrechnung als Kosten der Unterkunft übernommen werden kann, muss die Abrechnung formell rechtmäßig sein (vgl. Anlage 5, Ziffer 3). Nur dann besteht ein Zahlungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter. Bei der materiellen Wirksamkeit geht es um die Frage, ob die Höhe der abgerechneten Kosten korrekt ist. Zu hohe Kosten führen nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung, sondern nur zu einem Anspruch auf Reduzierung des Abrechnungsbetrages. Eventuelle inhaltliche Fehler in der Abrechnung können auch noch nach Fristablauf, das heißt nach der Ausschlussfrist von 12 Monaten, korrigiert werden. Falls die Leistungsberechtigten die Betriebskostenabrechnungen nicht automatisch jährlich vorlegen, sind sie zur Vorlage der Abrechnung aufzufordern, um zu überprüfen ob sie eine Rückzahlung erhalten haben, die im Rahmen des § 22 I Satz 4 SGB II bzw. § 82 SGB XII zu berücksichtigen sind.

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Kosten der Unterkunft

Bei Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist immer auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der tatsächliche Bedarf besteht. Beispiel: Eine Person bezieht seit dem 01.01.2010 Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Am 01.05.2010 erhält sie eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachzahlungsforderung aus dem Zeitraum des Jahres 2009, in dem kein Leistungsbezug stattgefunden hatte. Im Beispielsfall muss der Leistungsträger auch diese Kosten übernehmen, da sie im Mai 2010 und damit im Bewilligungszeitraum tatsächlich angefallen sind. Dass die Forderung für eine Leistung ist, die zu einer Zeit entstanden ist, in denen keine SGB II oder SGB XII Leistungs-Bezug stattfand, ist unerheblich. Im Fall einer notwendigen Nachzahlung von Betriebskosten übernimmt der Leistungsträger den Nachforderungsbetrag in tatsächlicher Höhe. Sind die Betriebskosten incl. der Nachzahlung unangemessen hoch, kann der Leistungsträger ebenfalls das Kostensenkungsverfahren einleiten. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist hierbei zu beachten. Sind Abfallgebühren (jährlich) in einer Summe zu zahlen, so sind sie im Monat der Fälligkeit dem Bedarf hinzuzurechnen. Werden Teilbeträge festgesetzt, ist deren konkrete Höhe zu ermitteln und im betreffenden Monat als Bedarf zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 58/06 R). 7.6.1 Besonderheit im 4. Kapitel SGB XII Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es eine besondere Verfahrensregelung, die für die Änderung von Verwaltungsakten von Bedeutung ist. Führt eine Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten (ergibt sich also ein niedriger Sozialhilfeanspruch), so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats (vgl. § 44 I Satz 3 SGB XII). Dieser verfahrensrechtliche Unterschied etwa zur HLU wird besonders deutlich in Fällen mit einmaligem Einkommenszufluss, etwa einem Betriebskostenguthaben, das vom Vermieter oder dem Energieversorgungsunternehmen ausgezahlt wird. Ein solcher Einkommenszufluss führt zu einer niedrigeren Leistungshöhe, und zwar bei der Hilfe nach dem 4. Kapitel SGB XII ab dem nächsten Ersten und bei der Hilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII im laufenden Monat. Hinsichtlich der Hilfe nach dem 4. Kapitel SGB XII gilt für den kommenden Monat: Nach § 44 I Satz 3 SGB XII ist die Tatsache, dass das Einkommen in Form des im Vormonat ausgezahlten Guthabens nun nicht mehr zu berücksichtigen ist, als begünstigende Regelung anzusehen. Der Grundsicherungsanspruch ist daher im Ergebnis wieder zu erhöhen auf das ursprüngliche Leistungsniveau. Das würde dazu führen, dass der Sozialhilfeträger bei Leistungen der Grundsicherung nicht an solchen Guthaben partizipiert und keinerlei Ansprüche daraus herleisten kann (vgl. "Empfehlungen zum Sozialhilferecht" des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe 42 Tz. 2.2.2.). § 44 I Satz 3 SGB XII stellt jedoch nur eine reine Berechnungsgrundlage für einen neuen Verwaltungsakt dar. Mit anderen Worten: Fließt eine Betriebskostenerstattung in 02/2010 zu, dann ist der Bewilligungsbescheid teilweise für den Monat 02/2010 separat aufzuheben und die Überzahlung zurückzufordern. Die Bestimmung des § 44 I Satz 3 SGB XII regelt also nur den neuen Bewilligungszeitraum für den Folgebescheid, setzt aber nicht die allgemeinen Regelungen des Zehntes Sozialgesetzbuches außer Kraft. - 24 -

Kosten der Unterkunft

7.6.2 Besonderheit § 22 I Satz 2 SGB II Wenn die Kosten der Unterkunft nach einem nicht erforderlichen Umzug im Sinne von § 22 I Satz 2 SGB II auf die Höhe der bisherigen Unterkunftskosten begrenzt werden, ist eine Übernahme der Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für die neue Wohnung möglich, wenn die Betriebskosten der neuen Wohnung im Sinne der Ziffer 7.5.3 angemessen sind. 7.7

Auswirkung der Betriebskostenabrechnung auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten

7.7.1 Die Abrechnung führt nicht zur Überschreitung der angemessen Betriebskosten Die Betriebskosten sind Bestandteil der Unterkunftskosten. Nachzahlungen sind daher (zunächst) in voller Höhe zu übernehmen. Es ist darauf zu bestehen, dass der Vermieter bei Betriebskostennachzahlungen die monatlichen Abschlagszahlungen entsprechend anpasst. Es ist zu prüfen, ob durch den erhöhten monatlichen Betriebskostenabschlag zukünftig die Angemessenheit der Betriebskosten noch gegeben ist. Sind die Betriebskosten aufgrund einer ordnungsgemäßen Erhöhung der Betriebskosten nicht mehr als angemessen anzusehen, richten sich die Konsequenzen nach § 22 I Satz 3 SGB II bzw. § 29 I Satz 3 SGB XII. Die erste Nachzahlung von Betriebskosten, die die Angemessenheit überschreitet, ist wegen der „6 Monatsfrist“ nach § 22 I Satz 3 SGB II bzw. § 29 I Satz 3 SGB XII zu übernehmen. Die Leistungsberechtigten sind darauf hinzuweisen, dass die Wohnung nicht mehr angemessen ist (vgl. Prüfschema Ziffer 7.5.2). 7.7.2 Betriebskostenabrechung bei nicht angemessenen Betriebskosten In den Fällen, in denen bereits vor der Betriebskostennachzahlung die Angemessenheit überschritten war und bereits nur noch die angemessenen Betriebskosten gewährt wurden, können auch keine Nachzahlungen, die sich aufgrund der jährlichen Betriebskostenabrechnung ergeben, übernommen werden. 7.7.3 Frist für Einreichung der Betriebskostenabrechnung Eine Frist für die nachträgliche Geltendmachung von Betriebskostennachzahlungen besteht nicht, wenn zuvor ein Antrag auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII gestellt wurde (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 03.04.2008 - L 3 AS 164/07). Zu achten ist aber darauf, dass der Vermieter rechtzeitig abgerechnet hat, vgl. Anlage 5 Ziffer 6. Reicht der Leistungsberechtigte eine Abrechnung ein, die er bereits vor längerer Zeit erhalten hat, ist sie trotzdem zu übernehmen, wenn er zum Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit bereits im Leistungsbezug stand. Von der Rechtsprechung wird die Grenze zur Einreichung wegen § 44 IV Satz 1 SGB X bei 4 Jahren gesehen. § 22 V SGB II bzw. § 34 SGB XII ist in einem derartigen Fall nicht einschlägig. - 25 -

Kosten der Unterkunft

7.7.4 Nachzahlung wurde bereits vom Mieter bezahlt Die Nachzahlungen sind im SGB II auch in diesem Fall zu übernehmen, wenn ansonsten die Voraussetzungen zur Übernahme bestehen (vgl. SG Frankfurt, Urteil vom 18.08.2008 – S 26 AS 1333/07). Im SGB XII sind Nachzahlungen nicht zu übernehmen, wenn der Leistungsberechtigte sie vor der Kenntnis des Sozialhilfeträgers gezahlt hat. 7.8

Übernahme von Betriebskostenabrechnungen von Nichtleistungsempfängern

Die Betriebskostennachzahlung gehört zu den Unterkunftskosten. Im Beratungsgespräch ist zunächst zu klären, ob eine Vereinbarung mit dem Vermieter hinsichtlich einer ratenweisen Zahlung der Betriebskostenabrechnung möglich ist. Sofern Nichtleistungsempfänger die Übernahme der Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung beanspruchen, sind die Kosten unter Berücksichtigung des übersteigenden Einkommens im Bedarfsmonat in voller Höhe zu berücksichtigen und Hilfe für einen Monat zu gewähren. Wurden die Betriebskosten in der Vergangenheit bereits auf das Angemessene gesenkt, kommt eine Übernahme der Kosten nicht in Betracht. Für Anspruchsberechtigte nach dem SGB XII ist die darlehensweise Gewährung nach § 38 SGB XII zu prüfen. Nach dem Rundschreiben des BMVBW (jetzt: BMVBS) vom 18.11.2005 (Az. SW 23 – 30 09 98 – 2) führt die Gewährung von einmaligen Transferleistungen grundsätzlich nicht zum Ausschluss der Wohngeldbewilligung.

8.

Angemessene Unterkunftskosten bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen

Bei Wohneigentum ist zu trennen zwischen der Vermögensprüfung (§ 90 SGB XII / § 12 III Ziff. 4 SGB II) und der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§ 29 SGB XII / § 22 SGB II). 8.1

Einzusetzendes Vermögen

Zum geschützten Vermögen gehört das angemessene Hausgrundstück (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Für die Prüfung der Angemessenheit sind grundsätzlich die Richtlinien des LWL Westfalen-Lippe (hier: T 90 Tz 2.8) anzuwenden. Zur Bestimmung des angemessenen Wohnbedarfs ist nunmehr zusätzlich das Urteil des BSG vom 07.11.2006 (B 7b AS 2/05 R) zu beachten. Folgender Wohnbedarf ist daher im Rahmen der Verwertbarkeitsprüfung angemessen: Einfamilienhaus: 130 m² für einen Vier-Personen-Haushalt 110 m² für einen Drei-Personen-Haushalt 90 m² für einen Zwei-Personen-Haushalt 80 m² für einen Ein-Personen-Haushalt

• • • •

- 26 -

Kosten der Unterkunft

Eigentumswohnung: • 120 m² für einen Vier-Personen-Haushalt • 100 m² für einen Drei-Personen-Haushalt • 80 m² für einen Ein- oder Zwei-Personen-Haushalt Mehrflächen sind zu berücksichtigen für die 5. und jede weitere Person (20 m²) für besondere persönliche Bedürfnisse eines Bewohners, z. B. bei behinderten, blinden oder pflegebedürftigen Menschen (vgl. T 90 Tz 2.8.7).

• •

8.2

Angemessene Kosten der Unterkunft bei Wohneigentum

Das Bundessozialgericht hat in dem zitierten Urteil ausgeführt, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 22 I SGB II eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht zu rechtfertigen ist. Das Gleiche gilt für die Anwendung des § 29 I SGB XII. Deshalb gelten im Rahmen der Prüfung der angemessenen KdU die jeweiligen Mietobergrenzen und Wohnflächengrenzen (47 qm, 62 qm, 77 qm usw.) sowohl für Mieter als auch für Eigentümer von Wohnraum. Auch bei Wohneigentum ist daher folgende Verfahrensweise zu beachten: •

Im Rahmen einer Einzelfallprüfung ist zu prüfen, ob die nachsuchende Person bzw. der Leistungsberechtigte aufzufordern ist, die Unterkunftskosten zu senken. Dies ist, sofern noch nicht geschehen, in einer Aktenverfügung (mit Vermerk im Einlagebogen) festzuhalten.



Kommt die/der Sachbearbeiter(in) zu dem Ergebnis, dass keine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten erfolgen soll, sind die tatsächlichen KdU zu berücksichtigen.



Bei einem gegenteiligen Ergebnis ist nach Ablauf der Frist nur noch die entsprechende Mietobergrenze anzuwenden.



Generell handelt es sich bei Anwendung einer Mietobergrenze jedoch nicht um eine Pauschalierung von Unterkunftskosten (für die bewohnte Wohnung), sondern es werden lediglich die angemessenen Kosten (für eine fiktive Wohnung) berücksichtigt.



Die Richtlinien des LWL Westfalen-Lippe (T 29 Tz 1) sind anzuwenden.

8.3

Notwendige Ausgaben / Belastungen; Rentabilitätsberechnung

Wohnt ein Leistungsberechtigter in selbst genutztem Wohnungseigentum, so sind über die in Anlage 4 aufgeführten Betriebskosten als monatliche Belastung ein Zwölftes der jährlichen Ausgaben gem. § 7 Abs. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII zugrunde zu legen. Diese sind auf der Grundlage der Ausgaben für das letzte Kalenderjahr unter Berücksichtigung der bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Veränderungen zu ermitteln. Neben den in der vg. VO aufgeführten Ausgaben sind darüber hinaus folgende Besonderheiten zu berücksichtigen: •



Versicherungsbeiträge, soweit sie mit dem Gebäude oder der Eigentumswohnung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (z. B. Gebäudebrand-, Feuer-, Diebstahl-, Wasserschaden-, Gebäudehaftpflichtversicherung), Erbpachtzinsen, - 27 -

Kosten der Unterkunft

im Falle von Wohnungseigentum auch das monatliche Hausgeld inklusive einer beschlossenen Instandhaltungsrücklage sowie ggf. tatsächliche Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung der Immobilie (BSG, Urteil vom 03.03.2009; B 4 AS 38/08 R); eine Erhaltungsaufwandspauschale kann nicht mehr bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Tilgungsleistungen bei angemessenem Wohnraum bis zu einer Höhe, die auch bei einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung zu übernehmen wären (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R). An die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen sind jedoch enge Voraussetzungen geknüpft; die Tilgung muss unvermeidbar sein und ansonsten Wohnungsverlust drohen.





8.4

Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage ist grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen; es sei denn, sie wird nachweislich zur Finanzierung einer als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V). Dies gilt auch für die Kinderzulage zur Eigenheimzulage, das sogenannte Baukindergeld. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass die Eigenheimzulage tatsächlich zur Finanzierung oder für Baumaßnahmen am Objekt verwendet wurde (z.B. Weiterleitung an die finanzierende Bank, Nachweis durch Finanzierungsvereinbarung, Überweisungsbelege, Quittungen von Handwerker- und Materialrechnungen).

9.

Aufteilung / Zuordnung der Unterkunftskosten

9.1

Abgrenzungsfragen

Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung, ist zunächst die Frage zu stellen, mit welchem Anteil Kosten für Unterkunft und Heizung bei jedem Mitbewohner einer Wohnung zu berücksichtigen sind. Hierbei sind verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden: • • • • • •

Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bzw. Einstandsgemeinschaft (vgl. Ziffer 9.2) Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft (vgl. Ziffer 9.3) Mietvertrag zwischen Angehörigen (vg. Ziffer 9.5.1) Verteilung der Unterkunftskosten bei Untermietverhältnissen (vgl. Ziffer 9.5.6) Vorliegen einer Wohngemeinschaft (vgl. Ziffer 9.6) Es leben Personen nur zeitweise in einer Wohnung, mit der Folge, dass bzgl. der Wohnungsgröße u. U. ein erhöhter Wohnbedarf anzuerkennen ist, z. B. Inhaftierte (vgl. Ziffer 9.5.4)

Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die Unterkunftskosten im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bzw. Einstandsgemeinschaft sind (BSG, Urteil vom 27.02.2008, Az.: B 14/11b AS 55/06; Urteil v. 31. 10. 2007; Az.: B 14/11b AS 7/07 R; Urteil vom 23. 11. 2006; Az.: - B 11b AS 1/06 R). In jedem Fall ist zu beachten, dass Haushaltsangehörige, die nicht in die Bedarfsberechnung bzw. Einstandsgemeinschaft einbezogen sind und auch nicht hilfebedürftig sind, den auf sie entfallenden Anteil an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft tragen müssen. Gibt es in einer Haushaltsgemeinschaft mehr als eine Bedarfsgemeinschaft bzw. Einsatzgemeinschaft, so ist grundsätzlich jede Bedarfsgemeinschaft bzw. Einsatzgemeinschaft für die Bemessung der Angemessenheit einzeln zu betrachten. In den folgenden Fallkonstellationen sollen die Probleme der Zuordnung der Unterkunftskosten verdeutlicht und die Umsetzung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung aufgezeigt werden: - 28 -

Kosten der Unterkunft

9.2

Mietanteile bei Bedarfsgemeinschaft (BG) bzw. Einsatzgemeinschaft

9.2.1 Verteilung nach Köpfen Bei Bedarfsgemeinschaften bzw. Einsatzgemeinschaften ist die Miete grundsätzlich nach Kopfteilen aufzuteilen. 9.2.2 Abweichen von der Kopfverteilung Eine Abweichung ist möglich, wenn die Aufwendungen für die Miete nach den Umständen des Einzelfalls eindeutig einem bestimmten Bewohner zugeordnet werden können, z. B. wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit oder weil von einem Mitglied der BG bzw. Einsatzgemeinschaft ein Arbeitszimmer benötigt wird. 9.3.

Mietanteile bei Haushaltsgemeinschaft, BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R

9.3.1 Verteilung nach Köpfen, BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07; LSG Nds-Br, Beschluss vom 20.03.2006 - L 9 AS 31/06 ER Leben Hilfebedürftige mit anderen Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft nach § 7 III SGB II oder zur Einsatzgemeinschaft nach § 19 SGB XII gehören in Haushaltsgemeinschaft nach § 9 V SGB II oder § 36 SGB XII, so sind die Kosten für Unterkunft und Heizung grundsätzlich auch anteilig pro Kopf zu ermitteln. Das Bewohnen einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder ist eine typische einheitliche Lebenssituation, die aus Praktikabilitätsgründen nur die Aufteilung nach Kopfzahl zulässt, unabhängig von Alter, konkretem Wohnflächenbedarf oder Nutzungsintensität. Dies führt dazu, dass der Mietanteil des Mitglieds der Haushaltsgemeinschaft, das keinen Leistungsanspruch hat, nicht im Rahmen des SGB II oder des SGB XII übernommen wird und damit eventuell ungedeckt bleibt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Mitglied der Haushaltsgemeinschaft den auf ihn entfallenen Unterkunftskostenanteil aus eigenen Mitteln aufbringen kann, z.B. bei BAföG-Bezug. 9.3.2 Abweichen von der Kopfverteilung Eine Abweichung von der Aufteilung der Kosten nach Kopfteilen kann nur im absoluten Ausnahmefall erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06). Die Systeme des SGB II und des SGB XII lassen es nicht zu, im Ergebnis auch Unterkunftskosten für Dritte geltend zu machen. Die zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts vorgesehenen Leistungen des SGB II oder des SGB XII sind nicht dazu bestimmt, den Empfänger in die Lage zu versetzen, etwaigen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber Dritten nachzukommen. Eine Abweichung ist möglich, wenn die Aufwendungen für die Miete nach den Umständen des Einzelfalls eindeutig einem bestimmten Bewohner zugeordnet werden können, z. B. wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit oder weil ein Arbeitszimmer benötigt wird. Die Kosten für den speziellen Raumbedarf sind dann dem Nutzer zuzurechnen. 9.4

Wenn fremde Personen zusammenleben

9.4.1 Keine Aufteilung nach Köpfen Eine Abweichung von der Kopfverteilung gibt es auch bei einer Untervermietung (vgl. Ziffer 9.6) oder einer Wohngemeinschaft (vgl. Ziffer 9.10) zwischen Fremden. - 29 -

Kosten der Unterkunft

9.4.2 Notwendigkeit eines erhöhten Wohnbedarfs Die Anerkennung eines erhöhten Wohnbedarfs hat zur Folge, dass keine Aufteilung der Kosten nach Köpfen erfolgt, sondern der „Mietanteil“ für eine weitere Person, im Rahmen der Anerkennung einer größeren und damit teureren Wohnung mit übernommen wird. Ein erhöhter Wohnbedarf kann z. B. vorliegen bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes. 9.5

Einzelne Fallgruppen - Abgrenzung

9.5.1. Mietvertrag zwischen Angehörigen Tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft sind vom Leistungsträger bis zur Angemessenheitsgrenze zu übernehmen, wenn sie aufgrund einer wirksamen rechtlichen Verpflichtung vom Hilfebedürftigen zu tragen sind, unabhängig davon, ob die Höhe oder die Vertragsgestaltung einem Fremdvergleich standhält (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.09 - B 4 AS 37/08 R). Ein Mietvertrag zwischen Angehörigen ist immer kritisch zu hinterfragen. Es ist zu prüfen, ob bzw. in welcher Höhe tatsächlich Mietzahlungen geleistet werden und ob diese Zahlungen mit dem vorgelegten Mietvertrag übereinstimmen. Als Kosten der Unterkunft kann immer nur der tatsächlich an die Angehörigen bezahlte Betrag anerkannt werden. Ist nicht glaubhaft gemacht, ob und in welcher Höhe tatsächlich Mietzahlungen erfolgen, so ist die Leistung auf Kosten der Unterkunft abzulehnen. Etwas anders gilt für die Heizkosten, wenn sie direkt vom Energieversorger gegenüber dem Mieter gefordert werden. 9.5.2

Mietanteile bei Bewohnern, die BAföG oder BAB erhalten (§ 7 V S. 1 SGB II)

Wohnt eine Person im Haushalt, die BAföG oder BAB erhält, so erfolgt die Aufteilung der Mietkosten grundsätzlich nach Köpfen, auch wenn der im BAföG-Förderbetrag vorgesehene Anteil an Unterkunftskosten nicht ausreichend ist, um den tatsächlichen Kopfanteil abzudecken. Es ist an einen eigenen Anspruch des BAföG- Beziehers nach § 22 VII SGB II zu decken bzw. an einen eventuellen Härtefall nach § 7 V Satz 2 SGB II. Auf jeden Fall ist auf Wohngeld hinzuweisen, da der BAföG- und BAB-Bezieher nicht von Wohngeld ausgeschlossen ist. Wohngeld ist nach § 9 I und § 12 a SGB II als vorrangige Leistung zu berücksichtigen. Wohnt dieser Auszubildende zusammen in einem Haushalt mit den Eltern, die SGB II-Leistungen erhalten, kann ein Anspruch auf Wohngeld für den Auszubildenden bestehen (§ 20 II, § 11 III, § 5 I WoGG neu). Wird der Zuschuss nach § 22 VII SGB II bereits bezogen, ist die Gewährung von Wohngeld nach § 7 I Nr. 2 WoGG als erneute Sozialleistung ausgeschlossen. Bei diesen Mischhaushalten ist das Wohngeld immer Einkommen desjenigen, für den es gewährt wird. 9.5.3 Mietanteil bei Bezug von Kinderpflegegeld, wenn Pflegeeltern Leistungen nach dem SGB II / XII erhalten Leben Kinder in der Unterkunft, die Kinderpflegegeld nach § 39 SGB XIII erhalten, müssen diese den auf sie treffenden Anteil der Unterkunftskosten selbst tragen. Dies bedeutet, dass sich der Bedarf für das Pflegekind nach dem altersentsprechenden Regelsatz zzgl. Miet- und Heizungsanteil zusammensetzt. Dabei wird der Mietanteil aus der Gesamtmiete, ohne Abzug von Wohngeld, berechnet. In diesen Fällen ist deshalb bei der Leistungsgewährung nach dem SGB II oder dem SGB XII ein Mietanteil für das Pflegekind aus den Kosten der Unterkunft und den Heizkosten herauszurechnen.

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Kosten der Unterkunft

9.5.4

Inhaftierung

9.5.4.1 Alleinstehende Person in der Wohnung Wird eine alleinstehende Person inhaftiert, besteht kein Anspruch auf SGB II-Leistungen mehr (siehe § 7 IV Satz 2 SGB II). In diesen Fällen kann jedoch bei Strafhaft und einer Resthaftzeit bis zu 6 Monaten ein Anspruch gem. §§ 67 ff. in Verbindung mit § 34 SGB XII für angemessene Kosten der Unterkunft bestehen. Wenn bekannt ist, dass die Haft länger als 6 Monate dauert, oder der Inhaftierte sich in Untersuchungshaft mit nicht bestimmbarem Haftende befindet, kann in der Regel keine Übernahme von KdU durch den Sozialleistungsträger erfolgen. In der Resozialisierungsphase liegt aber kein Leistungsausschluss gemäß § 7 IVSGB II mehr vor, wenn die betroffene Person unter den üblichen Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist oder sich nicht (mehr) in einer Einrichtung befindet (z. B. Freigänger; Einzelfallprüfung). 9.5.4.2 Mehrere Personen in der Wohnung Die Frage, welche Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sind, wenn ein Bewohner der Bedarfs- bzw. Einstandsgemeinschaft inhaftiert ist, ist bisher nicht abschließend höchstgerichtlich geklärt. Da bei der Inhaftierung eines Bewohners keine Bedarfsgemeinschaft mehr mit der/dem Inhaftierten besteht, bei der die Verteilung der Kosten der Unterkunft nach Kopfteilen vorzunehmen ist, ist dieser Fall über die Anerkennung eines erhöhten Wohnbedarfs vorübergehend für die Zeit der Haftdauer bei der Restfamilie zu lösen, wenn die Wohnung bislang angemessen war, d. h. es ist kein Kopfteil für den Inhaftierten anzurechnen, vgl. LSG BerlinBrandenburg, Beschluss vom 05.11.2008, L 20 B 1902/08 AS ER. Denn für den Inhaftierten, der sich (überwiegend, vgl. z. B. Freigänger) nicht mehr im ehemaligen Haushalt aufhält, entsteht am bisherigem Wohnort kein hilferechtlich beachtlicher Bedarf an Unterkunft. Der Unterkunftsbedarf des Inhaftierten (sowie sein Bedarf an Verpflegung) wird während der Haftzeit durch die Unterbringung in der JVA gedeckt. Der erhöhte Wohnbedarf - bis zur Höhe der angemessenen Miete unter weiterer Berücksichtigung des inhaftierten Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft - kann je nach Einzelfall bei nicht vollzogener Trennung für folgende Zeiträume anerkannt werden: • •

bei Untersuchungshaft, ggf. bis zum Ende der U-Haft, da bei unangemessener Haftdauer in der Regel bei den Haftprüfungsterminen die Entlassung verfügt wird, bei Strafhaft ist im Rahmen einer individuellen Prüfung eine Entscheidung des TK zu treffen.

Sind hingegen alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in Haft, gilt 9.5.4.1 sinngemäß. 9.5.5 Aufenthalt des Partners in einer stationärer Einrichtung Bei Einstandsgemeinschaften wird aus dem gemeinsamen Einkommen der zu leistende Kostenbeitrag errechnet. Dabei wird im Regelfall die Miete bis zum Mietrichtwert (MOG) plus Betriebskosten in tatsächlicher Höhe lt. Mietvertrag) für (mindestens) zwei Personen berücksichtigt. Sofern die Miete für den Ehegatten, der in der Wohnung verbleibt, den Mietrichtwert übersteigt, wird geprüft, ob Gründe bestehen, die höhere Miete zu berücksichtigen (z. B. wenn - 31 -

Kosten der Unterkunft

ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung aufgrund des Alters und der Erkrankung des Wohnungsinhabers nicht möglich ist). Sofern dem Wohnungsinhaber ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung jedoch zuzumuten ist, wird die höhere Miete für 6 Monate als angemessen angesehen. Danach wird nur noch die Miete unter Berücksichtigung der Fallbeispiele nach dem Prüfschema Ziffer 7.5.2 berücksichtigt. 9.5.6

Verteilung der Unterkunftskosten bei Untermietverhältnissen

Eine Aufteilung nach Köpfen ist dann nicht vorzunehmen, wenn im Innenverhältnis zwischen den Bewohnern einer Wohnung ein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis vorliegt. Voraussetzung für ein solches Nutzungsverhältnis ist, dass die Bemessung des vom Benutzer verlangten Entgelts sich mit einer Miete vergleichen lässt und der Benutzer zu einer abgesonderten und selbständigen Nutzung der überlassenen Räume berechtigt sein muss (LSG BB, Urteil vom 09.11.2007 - L 28 AS 1059/07). Eine Ausnahme bildet die Anforderung von Nachweisen bei einer vermuteten Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Hier kann auch die Vorlage des „Hauptmietvertrages“ verlangt werden um zu prüfen, ob der Abschluss eines „Untermietvertrages“ vom Vermieter der Hauptwohnung gestattet wurde. Eine bestimmte Mindestwohnungsgröße zur optimalen Wohnungsversorgung wird nicht gefordert. Es ist die Größe des gemieteten Zimmers und der gemeinsam genutzten Räume zu ermitteln. Gemeinsam genutzte Räume sind anteilig zu berücksichtigen. Die Höchstpreise pro Quadratmeter (vgl. Anlage 2 oder Anlage 3) dürfen nicht überschritten werden. 9.6

Wohngemeinschaften (WG)

Es erfolgt keine Verteilung der Miete nach Köpfen. Es sind die tatsächlichen Mietkosten je Person der Wohnungsgemeinschaft anzuerkennen, soweit sie angemessen sind. Dabei ist Basis der Richtwert für den Ein-Personen-Haushalt, (wenn es sich um eine alleinstehende Person handelt, die in eine WG zieht). Im Falle einer Wohngemeinschaft ergeben sich Einsparungen gegenüber zwei getrennten Wohnungen und nicht ein Mehrbedarf gegenüber einem Zwei-Personenhaushalt, wenn man davon ausgeht, dass in einer Wohngemeinschaft üblicherweise Küche und Bad, sowie Flur gemeinschaftlich genutzt werden. In der Regel werden nur Alleinstehende in eine Wohngemeinschaft ziehen. 9.7

Besonderheiten bei Bedarfs- und Wohngemeinschaften bzw. Einsatzgemeinschaften

Mieten mehrere Bedarfsgemeinschaften bzw. Einsatzgemeinschaften zusammen eine Unterkunft in der Absicht an, dass jede Bedarfsgemeinschaft bzw. Einsatzgemeinschaft einen eigenen Haushalt führt, so ist bei der Ermittlung der angemessenen Wohnfläche nicht von der üblichen Gesamtpersonenzahl auszugehen, sondern es gilt die jeweilige individuelle Mietobergrenze plus anteiliger Betriebskosten für jede Bedarfsgemeinschaft bzw. Einsatzgemeinschaft / Einzelperson. Der Raumbedarf ist bei einer Wohngemeinschaft höher, deshalb kann für eine WG nicht ohne Weiteres die Wohnungsgröße, die für eine Bedarfsgemeinschaft bzw. Einsatzgemeinschaft gilt, herangezogen werden. Es kann nicht von annähernd gleichen Lebens- und Wohnverhältnissen in einer Wohngemeinschaft einerseits und einer Bedarfsgemeinschaft - 32 -

Kosten der Unterkunft

bzw. Einsatzgemeinschaft andererseits ausgegangen werden. Während bei einer reinen Wohngemeinschaft die einzelnen Mitglieder für sich, räumlich getrennt voneinander leben, wenn sie auch die Räume gemeinschaftlich nutzen mögen, kennzeichnet eine Bedarfsgemeinschaft bzw. Einsatzgemeinschaft persönliche und räumliche Nähe. Andererseits kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Werte für zwei Ein-PersonenHaushalte zugrunde gelegt werden können, da die Wohngemeinschaft ja gerade deswegen eingegangen wird, um gegenüber einer Einzelwohnung geringere Kosten aufzuwenden (so auch LSG Nds-Br, Urteil vom 23.03.2006 - L 6 AS 96/96; andere Ansicht SG München sehr ausführlich 22.05.2007 - S 19 AS 1343/06). Nach dem BSG-Urteil vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 - R – haben Einzelpersonen, die lediglich in einer Wohngemeinschaft und nicht in einer andersgearteten Gemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, einen Anspruch auf den kopfteiligen Teil der Unterkunftskosten der betreffenden Wohnung bis zur Höhe der für einen Alleinstehenden geltenden individuellen Mietobergrenze plus anteiliger Betriebskosten. Dies gilt in der Regel auch nicht bei „Wohngemeinschaften“ zwischen Eltern und Kindern oder sonstigen Familienmitgliedern. Hier werden in der Regel die Richtwerte für die Gesamtpersonenzahl herangezogen.

10.

Wohnungswechsel, Umzüge, Wohnungsbeschaffungskosten

10.1

Zustimmung

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages soll die Zustimmung von der ARGE Herne / des FB Soziales eingeholt werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Umzug erforderlich ist oder veranlasst wurde und die Aufwendungen den als angemessen geltenden Richtwerten entsprechen. 10.2

Gründe für einen Umzug

Erforderlich kann ein Umzug z.B. sein, •

• •

• • •



wenn die bisherigen Aufwendungen für die Unterkunft einen angemessenen Umfang übersteigen, so dass der Leistungsempfänger zur Senkung der Mietkosten aufgefordert wurde, zur Überwindung, Vermeidung oder Reduzierung von Hilfebedürftigkeit, wenn aufgrund der künftigen, erheblich geringeren Miete keine oder eine geringere Hilfsbedürftigkeit gegeben ist, ohne dass die eingesetzten Mittel unverhältnismäßig sind (vgl. Wirtschaftlichkeitsberechnung), bei Trennung der Ehe- oder Lebenspartner einer Bedarfsgemeinschaft, wenn einer der Partner neuen Wohnraum benötigt, zur Vermeidung drohender Wohnungslosigkeit, bei gesundheitlicher Gefährdung: dies ist der Fall, wenn die Wohnung für ein menschenwürdiges Leben auf Dauer nicht mehr geeignet ist, also sich in nicht renovierbarem Zustand befindet oder über kein Bad/WC verfügt bzw. ein solches nicht eingebaut werden kann. Weiter gilt, dass die schlechten Wohnverhältnisse nur in nicht vertretbarer Zeit durch den Vermieter behoben werden können. Bei Objektsanierung muss der Vermieter angemessenen Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen, wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse - insbesondere von Haushalten mit Kindern. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Wohnungsgröße aufgrund familiärer Veränderungen nicht mehr ausreicht. - 33 -

Kosten der Unterkunft

10.2.1 Keine Begründung für einen Umzug Grundsätzlich nicht erforderlich ist der Auszug eines Kindes aufgrund von Volljährigkeit. Gleiches gilt für einen Umzug wegen schlechter Ausstattung der Wohnung oder bei Wunsch nach einer anderen Wohngegend.

10.3

Zustimmung bei trägerübergreifenden Wohnungswechseln

Die Zustimmung zu der Anmietung einer anderen (neuen) Wohnung erteilt der bisherige Träger. Er hat zu beurteilen, ob ein Wohnungswechsel erforderlich ist. Durch Beteiligung des zukünftigen Trägers ist zu prüfen, ob die Aufwendungen für die die neue Unterkunft angemessen sind. 10.4 Umzug ohne Zustimmung Zieht der Leistungsberechtigte ohne Zustimmung um, wird bei Überschreitung der angemessenen Unterkunftskosten lediglich der angemessene Teil der Unterkunftskosten übernommen. Liegt die Miete der neuen Wohnung im angemessenen Bereich und war die bisherige Wohnung preiswerter, sind die Kosten der Unterkunft in Höhe der bisherigen Wohnung zu übernehmen. Die Übernahme umzugsbedingter Wohnungsbeschaffungskosten oder Finanzierungsbeiträge (wie Kautionen) ist in diesen Fällen abzulehnen. Entstehende Mietschulden können nicht nach § 34 SGB XII bzw. § 22 SGB II übernommen werden. Die Leistungsberechtigten sind eindringlich auf diese Konsequenzen hinzuweisen. Die Entscheidung bezüglich des Umzuges ist aktenkundig zu machen und vom TL abzuzeichnen. 10.5 Unter 25-jährige Personen Die Zusicherung zu einem Umzug von Leistungsempfangenden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird nur in Ausnahmefällen erteilt, • • •

wenn aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen kann, der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger, schwerwiegender Grund (z.B. Maßnahme für Betreutes Wohnen) vorliegt.

Die Zustimmung der ARGE Herne / FB Soziales zum Umzug und zur Mietkostenübernahme etc. ist grundsätzlich vor Abschluss eines Mietvertrages einzuholen! 10.6

Umzugskosten

Ein Umzug sollte weitestgehend in Selbsthilfe oder durch Inanspruchnahme privater Hilfeleistungen organisiert und durchgeführt werden. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind in der Regel in der Lage, den Umzug in Eigenhilfe durchzuführen.

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Kosten der Unterkunft

In solchen Fallen können die notwendigen Umzugskosten im Rahmen der Richtlinien des LWL zu T 29 Tz. 1.10.10 bis 1.10.10.3 gemäß §§ 22 Abs. 3 SGB II bzw. 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII mit der Maßgabe übernommen werden, dass a) Maklergebühren nicht zu den notwendigen Umzugskosten zählen und b) Bewirtungskosten für Helfer, die nicht zur Haushaltsgemeinschaft gehören, auf Antrag in Höhe von maximal 15,00 € je erforderlichen Helfer gewährt werden können. Ob und wie viele Helfer neben den Personen, die zur Haushaltsgemeinschaft gehören, erforderlich sind, ist nach der Besonderheit des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Kann ein Umzug nicht eigenständig realisiert werden, z. B. aus gesundheitlichen Gründen, kann in besonderen Ausnahmefällen die entgeltpflichtige Inanspruchnahme Dritter in Betracht kommen. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes, dass der Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst durchgeführt werden kann, ist erforderlich. Gegebenenfalls ist die Überprüfung durch den ärztlichen Dienst vorzunehmen. Hierbei ist die Vorlage von mindestens 3 Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen erforderlich. Sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind, ist dem günstigsten Angebot der Vorzug zu geben. Für die Zusicherung der Übernahme der Umzugskosten ist der bisherige Leistungsträger zuständig. 10.7

Mietkaution / Genossenschaftsanteile

Die Mietkautionen ist eine Sicherheitsleistung gemäß § 551 BGB. Sie darf das 3-fache der monatlichen Grundmiete (ohne Betriebs- und Heizkosten) nicht übersteigen. Der Anspruch auf Übernahme einer Mietkaution kann grundsätzlich nur in Fällen begründet werden, in denen sowohl der Auszug aus der bisherigen als auch der Einzug in die neue Wohnung notwendig sind. Wurde die vom Vermieter geforderte Kaution bereits gezahlt, so ist der Bedarf gedeckt; eine Notlage nicht mehr vorhanden. Die Leistung wird als Darlehen gewährt, weil bei Auszug aus der Wohnung ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution gegen den Vermieter besteht. Zur Sicherung des Darlehens muss dieser Anspruch an die Stadt Herne / ARGE Herne abgetreten werden. Sollte der Hilfeempfänger jedoch vor Auszug aus der Wohnung eigene Einkünfte beziehen und nicht mehr hilfebedürftig sein, muss das Darlehen selbst zurückgezahlt werden. Anstelle von Mietkautionen können auch Genossenschaftsanteile übernommen werden. Für die Zusicherung der Mietkaution / Genossenschaftsanteile ist der kommunale Träger am Ort der neuen Wohnung zuständig. 10.8

Übernahme von Mietschulden (§§ 22 SGB II und 34 SGB XII)

Die Hinweise zu § 34 SGB XII im FB 41–Pool–Ordner sind zu beachten. Mietschulden können übernommen werden, sofern Leistungen für die Unterkunft gewährt werden. Die Schuldenübernahme ist ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte über geschütztes Vermögen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II verfügt. Er hat sein geschütztes Vermögen vorrangig zur Schuldentilgung einzusetzen.

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Kosten der Unterkunft

10.8.1 Übernahme von Miet- und Energiekostenrückständen bei nichtlaufenden SGB II Fällen § 21 I Satz 2 SGB XII enthält eine Ausnahmeregelung bei fehlender Bedürftigkeit von erwerbsfähigen Hilfe Suchenden. Die in § 21 I Satz 2 SGB XII geregelte Ausnahme von dem in Satz 1 geregelten grundsätzlichen Leistungsausschluss für SGB II-Berechtigte betrifft Personen, die zwar dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, weil sie die in § 7 SGB II geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, denen jedoch allein wegen fehlender Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II kein Alg II zusteht, weil ihr Bedarf durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt ist. Insoweit handelt es sich strenggenommen nicht um eine Ausnahme von der Regelung des Satz 1, weil die Hilfebedürftigkeit zu den Voraussetzungen des § 7 I SGB II zählt und eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II für den angesprochenen Personenkreis folglich ohnehin ausscheidet. Vielmehr handelt es sich in Wirklichkeit um eine Zuständigkeitsregel für Personen, die nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II (und des SGB XII) sind. Sie gilt auch für Personen, die zwar nicht erwerbsfähig sind, jedoch als Angehörige eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beim Eintritt von Hilfebedürftigkeit einen Anspruch auf Sozialgeld (§ 28 SGB II) geltend machen könnten. Hierbei ist Angehöriger im Sinne des § 21 SGB XII jede Person, die als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in den anspruchsberechtigten Personenkreis einbezogen werden könnte. Ob für den grundsätzlich berechtigten Personenkreis ein Anspruch auf Schuldenübernahme in Betracht kommt, ist anhand der Voraussetzungen des § 34 SGB XII zu klären. Sachlich zuständig ist für diesen Personenkreis der örtliche Sozialhilfeträger und nicht der SGB IITräger. In der Praxis wird es so sein, dass bei Antragstellung/Beratung beim Sozialhilfeträger bei der ARGE bereits ein Aktenvorgang bestehen könnte und/oder die Antragstellung/Beratung zunächst bei der ARGE erfolgt. Erfolgt die Antragstellung beim Sozialhilfeträger, wird dieser zunächst eine Rücksprache mit der zuständigen Sachbearbeitung bei der ARGE führen, bevor eine Entscheidung nach § 34 SGB XII getroffen wird. Der Sachbearbeitung der ARGE bleibt es daher im Einzelfall vorbehalten, den Antrag nach den Bestimmungen des SGB II zu bearbeiten und zu entscheiden, sofern dies von dort als sachdienlicher angesehen wird. Liegen die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 43 SGB II und/oder 26 SGB XII vor, stellen die Träger sich gegenseitig die zur Aufrechnung benötigten Informationen zur Verfügung. 10.8.2 Zuständigkeit bei der Übernahme von Miet- oder Energiekostenrückständen in Mischfällen (SGB II / SGB XII bzw. SGB II / § 2 AsylbLG) Es sollte unbedingt vermieden werden, dass Antragsteller in Mischfällen gezwungen wären, sich an zwei Leistungsträger wenden zu müssen und ggf. bei jedem Leistungsträger ein Teildarlehen zur Begleichung von Rückständen zu beantragen. Es wurden daher klare Regelungen getroffen, die dazu führen, dass nur ein Leistungsträger letztlich zuständig ist. Regelung: Zuständig für die Übernahme von Mietrückständen in Mischfällen ist derjenige Leistungsträger, der für den Mieter der Wohnung zuständig ist. Sind mehrere Personen Mieter, ergibt - 36 -

Kosten der Unterkunft

sich die Zuständigkeit zusätzlich daraus, welcher Mieter den Energielieferungsvertrag abgeschlossen hat. Die Zuständigkeit bei Energiekostenrückständen ergibt sich daraus, wer den Energieversorgungsvertrag abgeschlossen hat, bzw. zuletzt abgeschlossen hatte. Bestehen Miet- und Energiekostenrückstände, gilt die Zuständigkeitsregelung für Mietrückstände; d.h. der hiernach zuständige Leistungsträger ist für die Regelung/Bescheidung beider Rückstände zuständig. Nur wenn der zuständige Träger nach obigen Regeln nicht zu bestimmen ist, einigen sich die jeweils zuständigen Teamkoordinatoren der beteiligten Leistungsträger bereits bei Antragstellung (aktueller Vorsprache) auf die alleinige Zuständigkeit eines Leistungsträgers (z.B. zuerst angegangener Leistungsträger). Der jeweils unzuständige Leistungsträger ist über die Bewilligung/Ablehnung von Leistungen für Rückstände in geeigneter Weise durch den entscheidenden Leistungsträger zu informieren. 10.8.3 Ausschluss der Schuldenübernahme Eine Schuldenübernahme ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn • • • • • •

der Leistungsberechtigte durch Räumung seine Unterkunft bereits verloren hat bzw. für eine Unterkunft, die er nach Umzug nicht mehr bewohnt, die Unterkunft durch Übernahme der Schulden nicht erhalten werden kann (Räumung wegen vertragswidrigen Gebrauch, wenn der Leistungsberechtigte seine Miete von vornherein nicht begleichen wollte und auf die Übernahme der Schulden durch den Leistungsträger hinwirkte, es sich um eine unangemessene Unterkunft handelt, insbesondere wenn diese Wohnung ohne Zustimmung des Leistungsträgers bezogen wurde, es sich um einen Wiederholungsfall handelt (es wurden bereits schon mal Schulden übernommen), der Leistungsberechtigte unter 25 Jahren keine Zustimmung zum Bezug der Wohnung gem. § 22 Abs. 2 a SGB II erhalten hat.

Die Übernahme der Mietschulden ist nur zu veranlassen, wenn eine schriftliche Erklärung des Vermieters über die Rücknahme der Kündigung und den Verzicht des Vorgehens aus dem bestehenden Räumungsurteil bei Ausgleich der Mietrückstände vorliegt. 10.8.4 Wohnungssicherung Nach § 22 VI SGB II sind zukünftig auch die SGB II-Träger über Wohnungsräumungsklagen von den Amtsgerichten zu informieren. Alle bei 41/2 eingehenden Mitteilungen der Gerichte sind weiterhin an 41/3-Wohnungssicherung weiterzuleiten; von dort erfolgt Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Leistungsträger.

- 37 -

Kosten der Unterkunft

11.

Zahlungsempfänger

In der Regel werden die Kosten der Unterkunft an den Leistungsberechtigten gezahlt. Sie sind jedoch direkt an den Vermieter zu zahlen, wenn nur dadurch eine zweckentsprechende Verwendung sichergestellt werden kann. Die unmittelbare Zahlung an den Vermieter darf nicht willkürlich erfolgen, sondern nur wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Leistungsberechtigte die Leistungen nicht für die Unterkunft einsetzen wird. In den Fällen, in denen eine direkte Überweisung an den Vermieter erfolgt, ist ein entsprechender Änderungsbescheid zu fertigen. Dies kann auch dann gelten, wenn davon auszugehen ist, dass eine ordnungsgemäße Verwendung nicht erfolgen wird. Anhaltspunkte hierfür können sich z. B. durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 16 a Nr. 2 bis 4 SGB II ergeben. In diesem Fall soll darauf hingewirkt werden, dass der Leistungsberechtigte durch entsprechende Erklärung gegenüber der ARGE Herne / Stadt Herne der Überweisung an den Vermieter zustimmt.

12.

Regelungen für den Bereich Hilfen in stationären Einrichtungen

Gemäß § 35 SGB XII entspricht der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 S. 1 Nr. 1-3 SGB XII. Nach § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII sind bei Leistungen in einer stationären Einrichtung als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlich angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 SGB XII zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen. Für einen Einpersonenhaushalt werden nach aktueller Auswertung der durchschnittlichen Grundmieten und Betriebskosten aller Ein-Personen-Haushalte im Bereich des örtlichen Trägers der Grundsicherung nach dem SGB XII (Stadt Herne) angemessene Grundmieten in Höhe von durchschnittlich 191,11 € zuzüglich angemessener Betriebskosten in Höhe von durchschnittlich 49,62 € gezahlt. Als Kosten der Unterkunft für stationäre Einrichtungen werden somit (aufgerundet) 241,00 € gem. § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII festgesetzt. Daneben sind die jeweils durchschnittlichen Heizkosten für einen Einpersonenhaushalt nach der Fachbereichsverfügung „Heizkosten / Energiebeihilfen / Kosten der Warmwasserbereitung“ in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Für Einstandsgemeinschaften verbleibt es bei den Ausführungen in Ziffer 9.5.5.

- 38 -

Kosten der Unterkunft

13.

Regelungen für den Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)

Für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, deren Aufenthalt absehbar nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland ist und nicht mehr verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, gelten die vg. Regelungen – unter Berücksichtigung der Vorgaben des AsylbLG – entsprechend.

14.

Umstellung der Fälle hinsichtlich der Richtwerte nach Anlage 2 und 3

Gesetz SGB II SGB II SGB XII SGB XII SGB XII SGB XII SGB XII

SGB XII

SGB XII

Bereich ALG II – laufende Fälle ALG II - Neufälle Kapitel 3 HzL – laufende Fälle Kapitel 3 Hzl - Neufälle Kapitel 4 Grusi – laufende Fälle Kapitel 4 Grusi - Neufälle Hilfe in anderen Lebenslagen (insbesondere Pflegegeld in Bestands- und Neufällen mit Kostenbeitrag; ebenso Besitzstandsfälle gem. Art. 51 PflegeVG) Ausnahme: Kapitel 7 Hilfe zur Pflege Pflegesachleistungsfälle mit Kostenbeitrag – Bestandsfälle Ausnahme: Hilfe in stationären Einrichtungen

SGB XII

Bestattungskosten

AsylbLG AsylbLG SGB II, SGB XII, AsylbLG

laufende Fälle Neufälle Widerspruchsund Klageverfahren

15.

Beginn der Umstellung ab dem nächsten Bewilligungsabschnitt ab 01.04.2010 ab 01.04.2010 ab 01.04.2010 ab dem nächsten Bewilligungsabschnitt ab 01.04.2010 ab1.04.2010

ab Vorlage der nächsten Pflegesachleistungsrechnung; frühestens ab 01.04.2010

Heimfälle mit Grusi - ab dem nächsten Bewilligungsabschnitt, lfd. Fälle ohne Grusi oder Neufälle ab 01.04.2010 Bei Bescheiden ab 01.04.2010 sind die neuen Werte auch für die Vergangenheit zu berücksichtigen. ab 01.04.2010 ab 01.04.2010 maximal rückwirkend ab 01.02.2010 bezüglich der Gültigkeit der neuen Wohnraumfördererungsbestimmungen; aber bis 31.12.2009 bezüglich der Werte des jeweils gültigen Mietspiegels der Stadt Herne.

Inkrafttreten

Diese Fachbereichsverfügung tritt am 01.04.2010 in Kraft.

gez. auf’m Kamp

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Kosten der Unterkunft

Anlage 1

Betriebskosten auf der Grundlage des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes - DMB und des Grundstücksmarktberichtes der Stadt Herne - erstellt vom Gutachterausschuss der Stadt Herne -

Art der Betriebskosten Grundsteuer

Werte vom Gutachter DMB Deutschland ausschuss Stadt Herne Mittelwert - € Stand: 01.01.2009 Stand: 2008 / 2009 0,15 € 0,19 €

Wasser incl. Abwasser

0,40 €

neue Werte vom Gutachterausschuss Stadt Herne und DMB Deutschland Stand: 01.01.2009 0,15 €

Besonderheiten / Bemerkungen

0,40 €

Abwasser

0,20 €

0,00 €

0,00 €

Lt. DMB vom Verbrauchsverhalten abhängig, DMB hat Wasser inkl. Abwasser in einer Summe erfasst. Gutachterausschuss hat nur den Wert für Abwasser ermittelt. Es wurde hier der Wert vom DMB übernommen.

Heizung

0,00 €

0,77 €

0,00 €

wird gesondert gewährt

Warmwasser

0,00 €

0,22 €

0,00 €

siehe FB-Verfügung vom 15.10.2008

Aufzug Straßenreinigung Müllbeseitigung Gebäudereinigung Gartenpflege

0,00 € 0,04 € 0,21 € 0,00 € 0,00 €

0,14 € 0,03 € 0,19 € 0,15 € 0,09 €

0,00 € 0,04 € 0,21 € 0,00 € 0,00 €

nach Bedarf; dürfte nur in wenigen Häusern vorhanden sein z. B. An der Kreuzkirche

in der Regel vom Mieter selbst auszuführen

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Kosten der Unterkunft

allgemein Strom

0,05 €

0,05 €

0,05 €

Schornsteinreinigung Versicherung Hauswart

0,03 € 0,12 € 0,00 €

0,04 € 0,12 € 0,20 €

0,03 € 0,12 € 0,00 €

Antenne / Kabel Sonstige Gesamtkosten

0,00 € 0,00 € 0,80 €

0,12 € 0,05 € 2,76 €

0,00 € 0,05 € 1,05 €

Hausflur, Kellerlicht; sozialhilferechtlich zu berücksichtigen. in der Regel nicht vorhanden

Übernahme nur dann, wenn keine Sperre eingebaut werden kann. Sie sind ggf. sozialhilferechtlich zu berücksichtigen.

Sozialhilferechtlich relevante Positionen (gelb markiert), die aus dem Grundstücksmarktbericht übernommen worden sind

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Kosten der Unterkunft

Anlage 2 Tabelle A - allgemeine angemessene Unterkunftskosten, ohne Heiz- und Nebenkosten Gruppe IV: Wohnungen die von 1957 bis 1965 bezugsfertig wurden Angemessene Wohnungsgröße im Sinne des § 10 WoFG i. V. mit Ziffer 1.4.1 WFB NRW - immer barrierefrei -

Personenzahl



1 mit Rollstuhlfahrer

47 55

4,40 4,40

206,80 242,00

207,00 242,00

2 mit Rollstuhlfahrer

62 70

4,30 4,30

266,60 301,00

267,00 301,00

3 mit Rollstuhlfahrer

77 87

4,30 4,30

331,10 374,10

332,00 375,00

4 mit Rollstuhlfahrer

92 102

4,10 4,10

377,20 418,20

378,00 419,00

5 mit Rollstuhlfahrer

107 117

4,10 4,10

438,70 479,70

439,00 480,00

6 mit Rollstuhlfahrer

122 132

4,10 4,10

500,20 541,20

501,00 542,00

7 mit Rollstuhlfahrer

137 147

4,10 4,10

561,70 602,70

562,00 603,00

8 mit Rollstuhlfahrer

152 162

4,10 4,10

623,20 664,20

624,00 665,00

Grundmiete

MOG aktuell €

MOG aufgerundet auf volle €

Grundmiete € / m²

253,00

331,00

414,00

456,00

zuzüglich Betriebskosten in tatsächlicher Höhe lt. Mietvertrag

532,00

608,00

684,00

759,00

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Kosten der Unterkunft

Anlage 3 Tabelle B - allgemeine angemessene Unterkunftskosten, ohne Heiz- und Nebenkosten Gruppe V: Modernisierte Wohnungen der Gruppen III und IV Angemessene Wohnungsgröße im Sinne des § 10 WoFG i. V. mit Ziffer 1.4.1 WFB NRW - immer barrierefrei -

Personenzahl



Grundmiete € / m²

Grundmiete

MOG aktuell €

MOG aufgerundet auf volle €

296,00 1 mit Rollstuhlfahrer

47 55

5,30 5,30

249,10 291,50

250,00 292,00 382,00

2 mit Rollstuhlfahrer

62 70

5,15 5,15

319,30 360,50

320,00 361,00 477,00

3 mit Rollstuhlfahrer

77 87

5,15 5,15

396,55 448,05

397,00 449,00 573,00

4 mit Rollstuhlfahrer

92 102

5,15 5,15

473,80 525,30

474,00 526,00

5 mit Rollstuhlfahrer

107 117

5,15 5,15

551,05 602,55

552,00 603,00

6 mit Rollstuhlfahrer

122 132

5,15 5,15

628,30 679,80

629,00 680,00

7 mit Rollstuhlfahrer

137 147

5,15 5,15

705,55 757,05

706,00 758,00

8 mit Rollstuhlfahrer

152 162

5,15 5,15

782,80 834,30

783,00 835,00

zuzüglich Betriebskosten in tatsächlicher Höhe lt Mietvertrag

668,00

764,00

859,00

954,00

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Kosten der Unterkunft

Anlage 4 Alle Betriebskostenarten im Überblick (DMB) Heizkosten Heizkosten müssen immer dann, wenn eine Heizungsanlage mindestens zwei Wohnungen versorgt, verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Bei der Heizkostenabrechnung müssen Mieter nicht nur die reinen Brennstoffkosten für Gas, Öl oder Fernwärme zahlen, sondern auch so genannte Heizungsnebenkosten, wie Betriebsstrom, Heizungswartung und Kosten für Wärmemessdienstfirmen. - Siehe hierzu auch die Regelungen in der FB–Verfügung vom 15.10.2008 -.

Warmwasser Die Kosten für die Warmwasserversorgung werden in aller Regel ebenfalls verbrauchsabhängig abgerechnet. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Heizkostenabrechnung. - Siehe hierzu auch die Regelungen in der FB–Verfügung vom 15.10.2008 -.

Wasser / Abwasser Zu den Wasserkosten gehören neben dem reinen Wassergeld auch die Kosten einer Wasseruhr inklusive regelmäßiger Eichkosten, Kosten der Berechnung und Aufteilung, unter Umständen auch Kosten für eine Wasseraufbereitungs- oder eine Wasserhebeanlage. In den meisten Fällen erfolgt die Abrechnung der Wasserkosten nach dem Verteilerschlüssel „Kopfzahl“ oder „Wohnfläche“. Nur im Neubaubereich muss zwingend verbrauchsabhängig anhand von Wasseruhren in den Wohnungen abgerechnet werden. Zu den Entwässerungskosten gehören die städtischen Kanalgebühren. Hierzu können aber auch die Kosten für eine private Anlage bzw. die Kosten für Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- und Sickergrube gezählt werden. Auch von der Gemeinde per Abgabenbescheid erhobene Kosten, wie Sielgebühren, Oberflächenentwässerung, Regenwasser oder Niederschlagswasser, gehören zu den Entwässerungskosten. Grundsteuer In der Betriebskostenverordnung ist von „laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks“ die Rede, gemeint ist die Grundsteuer. Hauswart Zu den typischen Hausmeister- oder Hauswartaufgaben gehören körperliche Arbeiten, wie zum Beispiel Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Gartenpflege, Bedienung und Überwachung der Sammelheizung, der Warmwasserversorgung und des Fahrstuhls. Soweit der Hausmeister auch für Reparaturen oder Verwaltungsarbeiten im Haus zuständig ist, gehört dies nicht in die Betriebskostenabrechnung. Ist der Hausmeister auch für Gartenpflegearbeiten oder die Hausreinigung verantwortlich, dürfen diese Betriebskostenpositionen in der Regel nicht mehr eigenständig abgerechnet werden. Es sei denn, zusätzliche Arbeitskräfte oder Dienstleistungen werden als Hausreinigung bzw. Gartenpflege abgerechnet. Müllbeseitigung Hierunter fallen die Kosten der Müllabfuhr, auch die laufenden Kosten für einen Müllschlucker, eine Müllschleuse oder andere Systeme zur Erfassung der Müllmengen. Keine Kosten der Müllbeseitigung sind es, wenn Container aufgestellt werden, um nach Umbau- oder Modernisierungsarbeiten Bauschutt abzufahren oder Sperrmüll zu entsorgen.

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Kosten der Unterkunft

Aufzug Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, der Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Aufzugsanlage, der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und die Kosten einer Notrufbereitschaft. Reparaturkosten für den Aufzug sind niemals Betriebskosten. Gebäudereinigung Das sind Kosten für die Säuberung der gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen oder Aufzug. Soweit Mieter laut Mietvertrag verpflichtet sind, die Gemeinschaftsräume selbst in regelmäßigen Abständen zu reinigen, fallen keine umlagefähigen Gebäudereinigungskosten an. Sach- und Haftpflichtversicherungen Gemeint sind Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, Kosten der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug. Auch Kosten für eine Versicherung gegen Elementarschäden, wie Überschwemmungen oder Erdbeben, zählen hierzu. Dagegen sind die Prämien für die Rechtsschutzversicherung oder die Hausratversicherung des Vermieters keine Betriebskosten. Gartenpflege Das sind Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen sowie der Neuanlegung des Rasens. Hierunter können auch Kosten für die Pflege von Spielplätzen fallen, einschließlich der Erneuerung von Sand. Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen Die Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantennenanlage oder die Kosten des Betriebs des Breitbandkabelnetzes sind umlagefähige Betriebskostenpositionen. Straßenreinigung Hierzu gehören die von der Gemeinde erhobenen Gebühren und die Kosten, die für die Säuberung der Straßen und Fußwege aufgewendet werden müssen. Auch die Kosten des Winterdienstes können hierunter fallen. Allgemeinstrom Das sind die Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flur, Treppen, Keller, Bodenräume und Waschküche. Schornsteinreinigung Hierunter fallen die Schornsteinfegerkosten und die Kosten der ggf. notwendig werdenden Immissionsmessungen. Sonstige Kosten Hierunter können die Kosten für ein Schwimmbad, eine Sauna oder andere Gemeinschaftseinrichtungen im Haus fallen. Auch Prüfgebühren für einen Feuerlöscher oder die Dachrinnenreinigung sind denkbare „sonstige Betriebskosten“. Voraussetzung ist immer, dass im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist, welche Kosten unter „Sonstiges“ abgerechnet werden dürfen.

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Kosten der Unterkunft

Anlage 5 Hinweise und Erläuterungen zu Betriebskosten

1.

Begriff der Betriebskosten

Nach der gesetzlichen Definition in § 1 I Satz 1 Betriebskostenverordnung sind Betriebskosten die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Damit ist zunächst festgelegt, dass Betriebskosten nur diejenigen Kosten sind, die (1) gerade durch das Eigentum (oder das Erbbaurecht) an einer Immobilie (2) laufend entstehen. Einmalige Kosten sind deshalb keine Betriebskosten. Eine wichtige und in der Praxis häufig umstrittene Abgrenzung betrifft die Unterscheidung von Betriebskosten und Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten. Letztere sind grundsätzlich in der Miete enthalten und können deshalb schon nicht auf den Mieter umgelegt werden, weil es begrifflich keine Betriebskosten sind. Instandhaltungskosten, also Kosten für Wartung und Inspektion, sind aber umlegbar. Voraussetzung ist, dass es laufende Aufwendungen sind (z. B. Wartung der Aufzugsanlage). Eine Ausnahme bilden Kleinreparaturklauseln, mit denen die Kosten für Instandsetzungen und Entstörungen bis zu einem im Mietvertrag bestimmten Betrag direkt auf den Mieter abgewälzt werden. In älteren Mietverträgen ist oft noch der Verweis auf § 27 in Verbindung mit Anlage 3 II. BV enthalten. In diesem Fall ist durch Auslegung zu ermitteln, ob hier weiterhin diese alten Bestimmungen Anwendung finden oder ob auch hier die Betriebskostenverordnung von 2003 heranzuziehen wäre. Die Frage ist von Bedeutung, weil die in den jeweiligen Verordnungen enthaltenen Kataloge der umlagefähigen Betriebskostenarten im Einzelnen voneinander abweichen. 2.

Betriebskostenvereinbarung (BetrkV)

Die Umlage von Betriebskosten auf den Mieter setzt eine wirksame vertragliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter voraus (§ 556 I Satz 1 BGB). Die Vereinbarung muss hinreichend bestimmt sein, das heißt es genügt nicht, wenn die Parteien sich darauf einigen, der Mieter trage „die (üblichen) Betriebskosten der Wohnung“. Die zu tragenden Kostenarten müssen im Einzelnen aufgeführt sein. Die Rechtsprechung lässt dabei den Verweis auf die Anlage zu § 27 II. BV bzw. auf den Katalog in § 2 BetrkV genügen, auch wenn er dem Vertrag nicht beigefügt ist. Das Erfordernis der ausdrücklichen Vereinbarung der Kostenarten gilt insbesondere für den Posten der „sonstigen Betriebskosten“ (§ 2 Ziff. 17 BetrKV), die nicht als Auffangtatbestand für alle denkbaren Kostenarten zu verstehen sind, die in den Ziff. 1 bis 16 nicht enthalten sind. Vielmehr müssen insoweit umzulegende Kosten ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sein, weil sonst das Bestimmtheitsgebot unterlaufen würde. Auch diese Kosten müssen regelmäßig anfallen. Die Vereinbarung eines Umlageschlüssels ist nicht erforderlich. Fehlt er im Vertrag, so hat bei Wohnungen die Umlage der Kosten entsprechend § 556 a I Satz 1 BGB nach der Wohnfläche zu erfolgen, also nach dem Anteil der Wohnfläche der Wohnungen der gesamten Wohnfläche der Liegenschaft. Haben die Parteien einen anderen Umlageschlüssel vereinbart, so gilt grundsätzlich dieser. Etwas anderes gilt aber, wenn Geräte zur Verbrauchsmessung (z. B. Wasseruhren) vorhanden sind. In diesem Fall muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden, unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung. - 48 -

Kosten der Unterkunft

Eine nachträgliche Änderung des Umlageschlüssels ist nur mit Zustimmung des Mieters möglich. Das früher angenommene einseitige Bestimmungsrecht des Vermieters (§ 315 BGB) besteht für Verträge, die nach dem 01.09.2001 geschlossen wurden, nicht mehr. Bei Mietverträgen, die früher geschlossen wurden, konnte der Vermieter, wenn vertraglich nichts vereinbart wurde, den Verteilerschlüssel in der ersten Abrechnung nach billigem Ermessen festlegen. Eine Änderung des Umlageschlüssels kann nur für einen neuen Abrechnungszeitraum erfolgen und nicht für den laufenden. Der Mieter kann die Änderung dementsprechend nur mit Wirkung für die Zukunft verlangen. Die Vereinbarung kann entweder Vorauszahlungen in Form von Abschlagzahlungen vorsehen, die der Mieter zusätzlich zur sogenannten Kaltmiete (das ist die Miete für die Wohnung ohne Ansehung der Betriebskosten) während der Abrechnungsperiode zu leisten hat und über die später vom Vermieter abzurechnen ist; oder es ist eine Betriebskostenpauschale zu zahlen - dann entfällt die Abrechnung. Sowohl Pauschalen als auch Vorauszahlungen dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden. Beide sind anzupassen, wenn sich die Kosten ändern (§ 560 BGB). Bei Pauschalen ist dies nur möglich, wenn die Anpassung im Mietvertrag vereinbart ist (§ 560 I BGB), Vorauszahlungen dürfen nur nach einer Abrechnung angepasst werden (§ 560 IV BGB). Liegt keine Betriebskostenvereinbarung vor, so sind die Betriebskosten in der Miete enthalten (sog. Bruttomiete). 3.

Voraussetzungen für die Umsetzung

Die Angemessenheit der Betriebskosten (bzw. "kalten Betriebskosten") als Teil der Aufwendungen für die Unterkunft setzt voraus, dass jedenfalls die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: 1.

Eine mietvertragliche Vereinbarung, dass die Betriebskosten auf den/die Mieter (überhaupt) umgelegt werden dürfen.

2.

Die zivilrechtliche Wirksamkeit einer derartigen mietvertraglichen Vereinbarung.

Denn fehlt es an einer mietvertraglichen wirksamen Vereinbarung, dass die Betriebskosten auf den hilfebedürftigen Mieter umgelegt werden dürfen, sind dem Mieter zwar tatsächlich Aufwendungen entstanden, weil er die Betriebskosten an den Vermieter gleichwohl entrichtet hat. Eine Übernahme solcher Betriebskosten durch den Grundsicherungsträger wäre jedoch nicht angemessen im Sinne des § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII, weil der Mieter diese Betriebskosten ohne zivilrechtlich wirksame Rechtsgrundlage und damit ohne Rechtsgrund gezahlt hat. Es ist dem Hilfebedürftigen in einem derartigen Fall vielmehr zuzumuten, die rechtsgrundlos gezahlten Betriebskosten von seinem Vermieter zurückzufordern (gemäß § 812 I 1 Satz 1 Fall 1 BGB), vgl. LSG NW, Urteil vom 22.01.2009, L 7 AS 44/08. . Die zivilrechtliche Wirksamkeit einer mietvertraglichen Vereinbarung ist nicht Gegenstand der Prüfung durch den / die Sachbearbeiter/In der leistungsgewährenden Stelle; sofern sich jedoch offensichtliche Unrichtigkeiten einer mietvertraglichen Vereinbarung oder bei Art und Höhe der Abrechnung ergeben, ist der Hilfesuchende zunächst darauf zu verweisen, seine Ansprüche gegen den Vermieter zu klären und durchzusetzen. 4.

Allgemeines

Immer wieder wird Vermietern entgegengehalten, dass ihre Betriebskosten bei anzumietenden Wohnraum zu hoch seien. Oftmals wird dabei auf Betriebskostenspiegel verwiesen. Die-

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se werden bevorzugt vom Deutschen Mieterbund (DMB) und seinen Organisationen herausgegeben. Die Werte aus diesen Übersichten haben in einem gerichtlichen Verfahren keinen Wert. Der Mieter muss, um einen Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu begründen, ein konkretes Angebot zu der (preislich) beanstandeten Leistung für die Abrechnungsperiode vorlegen (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2007 – VIII ZR 78/06, NZM 2007, 563). Diese Pflicht, die der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 280 BGB folgt, kann durch Werte aus einem Betriebskostenspiegel nicht ersetzt werden. An diesen Maßstäben muss sich der Leistungsträger orientieren, wenn es um die Beurteilung der Angemessenheit der Betriebskosten geht. 5.

Betriebskostenabrechnung

Über Betriebskosten ist jährlich abzurechnen, wenn Vorauszahlungen vereinbart worden sind. Die Einzelheiten hierzu sind seit der Mietrechtsreform 2001 in § 556 III BGB geregelt. Die Betriebskostenabrechnung muss nach der Rechtsprechung (BGH WuM 1982, 207) mindestens folgende Angaben enthalten: • • • •

eine Zusammenstellung der Gesamtkosten für die ganze Liegenschaft, über die abgerechnet werden soll; die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel; die Berechnung des Anteils, der auf die vermietete Wohnung jeweils entfällt und den der Mieter tragen soll (für jede Betriebskostenart); den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.

Eine Abrechnung, die diese Anforderungen nicht erfüllt, ist bereits formell unwirksam und wird deshalb nicht fällig. Dies kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass spätere Forderungen nicht mehr möglich sind. Mit Entscheidung vom 28.04.2008 (VIII ZR 262/05) hat der BGH entschieden, dass Abweichungen in Flächenangaben nicht zwingend zu einer formell fehlerhaften Betriebskostenabrechnung führen. Die Abrechnung muss nachvollziehbar sein, das heißt, sie muss aus sich heraus verständlich und nachrechenbar sein. Die Kosten müssen so bestimmt bezeichnet sein, dass sie bei einer Prüfung der Belege leicht zuzuordnen sind. Die Abrechnung muss sich auf einen bestimmten Abrechnungszeitraum, welcher höchstens ein Jahr umfasst, beziehen. Hierbei ist der Vermieter nicht an das Kalenderjahr gebunden. Sie muss bei Wohnungen spätestens ein Jahr nach dem Ende der Abrechnungsperiode vorliegen. Sonst kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr geltend machen (§ 556 III Sätze 2 und 3 BGB). Die Frist wird durch Vorlage einer formell wirksamen Abrechnung gewahrt, das heißt, die Abrechnung kann inhaltliche („materielle“) Fehler enthalten; diese kann der Vermieter auch nach Ablauf der Jahresfrist noch berichtigen (BGH WuM 2005, 61; Lützenkirchen WuM 2006, 63, 72). Der Mieter kann hingegen auch nach Ablauf der Jahresfrist noch überzahlte Betriebskostenvorauszahlungen zurückfordern. Er muss jedoch Einwendungen gegen eine Abrechnung, die der Vermieter vorgelegt hat, grundsätzlich innerhalb einer Jahresfrist ab Erhalt, das heißt Zugang, der Abrechnung erheben. Leerstehende Wohnungen müssen in die Umlage mit einbezogen werden. Kosten, die auf leerstehende Einheiten entfallen, trägt der Eigentümer.

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Kosten der Unterkunft

Bei der Abrechnung über Betriebskosten ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten (§ 556 III Satz 1 BGB). Unwirtschaftliche Kosten sind nicht umlagefähig. Sie werden um den Umfang, in dem sie sich als unwirtschaftlich erweisen, von der Abrechnung abgesetzt. 6.

Prüfung der Betriebskostenabrechnung

Der Mieter hat das Recht, die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege beim Vermieter einzusehen, um sich von der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung zu überzeugen. Der Vermieter ist verpflichtet, für die Einsichtnahme ausreichend Zeit einzuräumen. Der Mieter muss sich – entgegen der bisherigen herrschenden Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung – grundsätzlich zur Einsichtnahme zu dem Vermieter begeben, er kann nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben Übersendung der Belege in Form von Kopien verlangen (BGH WuM 2006, 200). Dessen ungeachtet empfiehlt das Schrifttum dem Vermieter ganz überwiegend, auch weiterhin auf Anforderung Belegkopien an den Mieter zu versenden (Fenn, WuM 2006, 482 m.w.N. in Fn. 8 auf S. 483). Spätestens im Prozess muss der Vermieter die Belege – in Form von Kopien – gem. §§ 131, 133 ZPO zu den Akten einreichen (Langenberg, NZM 2007, 105, 109 m.w.N.).

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Fachbereichsverfügung Heizkosten / Energiebeihilfen / Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen des SGB II / SGB XII und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) - u. a. Auswirkungen aus den Urteilen des BSG vom 27.02.2008 - B 14 / 7b AS 64/06 R und - B 14/11b AS 15/07 R -

Stand: 15.10.2008

Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

INHALTSVERZEICHNIS

Seite

1. VERFAHREN FÜR DIE ERMITTLUNG DER ANGEMESSENEN HEIZKOSTEN

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1.1. Heizkosten 1.1.1. Begriff Heizkosten 1.1.2. Inklusivmieten

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1.2. Angemessenheit von Heizkosten 1.2.1 Heizkosten bei Eigenheimen

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1.3 Übernahme der tatsächlichen Heizkosten 1.3.1 Freiwillige Zahlung erhöhter Vorauszahlungen

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1.4. Nichtprüfungsgrenze 1.4.1. Verbrauchswerte liegen oberhalb der Nichtprüfungsgrenze 1.4.2 Verfahren nach Ablauf des Übergangszeitraumes 1.4.3. Heizkostenabrechnungen

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1.5. Guthaben aus Heizkostenabrechnungen

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1.6. Heizkosten bei Mietrichtwertfällen (Bestandsfälle)

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1.7. Beschaffung von Heizmaterial 1.7.1. Antragstellung bei Bedarf für Brennmaterial 1.7.2 Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Brennmaterial von Personen, die keine laufenden Leistungen nach dem SGB II / SGB XII beziehen. 1.7.3. Zusätzlicher Bedarf für Heizmaterial 1.7.4 Ermittlung der angemessenen Heizölpreise 1.7.5. Besonderheiten bei dem Bedarf für Kohle (Steinkohle)

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2. ZUSAMMENFASSUNG DER ANGEMESSENEN VERBRAUCHWERTE FÜR BRENNMATERIAL

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3. UMSETZUNG DER NEUREGELUNG HINSICHTLICH DER HEIZKOSTENREGELUNG

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3.1. Umsetzung

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4. KOSTEN DER WARMWASSERBEREITUNG

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4.1. Regelsatzbemessung auf der Grundlage der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) - 15 4.2. Anpassung der Regelleistung ab 01.01.2007 / EVS 1998 und 2003

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4.3. Anpassung der Regelleistung ab 01.07.2008 / EVS 2003

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4.4. Auswirkungen aus den Urteilen des BSG vom 27.02.2008 – B 14 / 7b AS 64/06 Rund - B 14/11b AS 15/07 R -

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4.5. Umsetzung der BSG-Urteile vom 27.02.2008 - B 14 / 7b AS 64/06 R - und - B 14/11b AS 15/07 R - in den unterschiedlichen Fallkonstellationen 4.5.1. Energieaufwand für die Warmwasserbereitung kann nicht beeinflusst werden ( RdNr. 26 des Urteils des BSG vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R) 4.5.2. Energieaufwand für die Warmwasserbereitung wird mit gesonderten Warmwassermessgeräten erfasst (RdNr. 27 des Urteils des BSG vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R) 4.5.3. Energieaufwand für die Warmwasserbereitung erfolgt getrennt von der Heizung 4.5.4. Warmwasserkosten in Mietrichtfällen 4.5.5. Energieaufwand für die Warmwasserbereitung bei Mischfällen

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

4.5.6. Energieaufwand für die Warmwasserbereitung bei Asylbewerberleistungsfällen

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4.6. Umstellung der Fälle 4.6.1. ADV-Eingaben im SGB XII Verfahren 4.6.2. Termine für die Umstellung der Fälle hinsichtlich der Warmwasser-Neuberech-nung

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4.7. Rückwirkung 4.7.1. Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes 4.7.2. Umsetzung von Anträgen nach § 44 SGB X

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5. DOKUMENTATION

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6. INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN

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ANLAGE 1

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

1. Verfahren für die Ermittlung der angemessenen Heizkosten Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung (u. a. BSG, LSG NW, SG Gelsenkirchen) sind die Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe zu erbringen, soweit sie angemessen sind (§ 29 Abs. 3 SGB XII / § 22 Abs. 1 SGB II). Die Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen bei der Übernahme von Kosten für die Heizung (z. B. Pauschalierung mit einem Quadratmeterpreis für die jeweilige Energieart), ist mit der derzeitigen Rechtslage nicht vereinbar und somit unzulässig. Dies bedeutet, dass sich die Höhe der laufenden monatlichen Heizkosten aus den vom Vermieter oder einem Energieversorgungsunternehmen festgesetzten Vorauszahlungen bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II / SGB XII ergibt. 1.1. Heizkosten Neben den Leistungen für die Unterkunft sind die kommunalen Träger auch zuständig für Leistungen für Heizung. Der kommunale Träger übernimmt die Heizkosten in tatsächlicher Höhe, soweit sie angemessen sind. 1.1.1. Begriff Heizkosten Von den Heizkosten im Sinne des § 29 Abs. 3 SGB XII / § 22 Abs. 1 SGB II sind auch Vorauszahlungen an den Vermieter oder an Energieversorgungsunternehmen erfasst. Vorauszahlungen sind aber zunächst nur der vom Vermieter / Versorger vermutete Verbrauch. Der tatsächliche und für die Bewertung der Angemessenheit maßgebliche Verbrauch wird regelmäßig erst in der Abrechnung eines repräsentativen Verbrauchszeitraums festgestellt werden können. Nicht zu den Heizkosten im Sinne des § 29 XII / § 22 SGB II zählen die Aufwendungen für die Warmwasserbereitung. Diese Kosten sind Bestandteil der Regelleistung und gegebenenfalls von den Heizkosten abzusetzen, wenn die monatlichen Vorauszahlungen Anteile für eine Warmwasserbereitung enthalten (s. Ziffer 4). 1.1.2. Inklusivmieten Wenn der Heizkostenanteil innerhalb der Gesamtmiete nicht gesondert ausgewiesen wird und der Vermieter dazu auch nicht durch (miet-)vertragliche oder gesetzliche Bestimmungen (Heizkostenverordnung) verpflichtet ist (z. B. bei Kosten der Beheizung für ein möbliertes Zimmer oder für eine Wohnung in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt), ist für die Kosten der Heizung ein angemessener anteiliger Betrag zu ermitteln. 1.2. Angemessenheit von Heizkosten Der kommunale Träger übernimmt die tatsächlichen Heizkosten, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit von Heizkosten ist von vielen Faktoren abhängig, so dass sie nicht umfassend bundeseinheitlich geregelt werden kann. Das hängt insbesondere mit den unterschiedlichen Energieversorgungsunternehmen zusammen, die zu unterschiedlichen -3-

Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

Preisen und uneinheitlichen Tarifen anbieten. Zudem sind der Wohnungsmarkt und die Bausubstanz der Wohnobjekte verschieden ausgestaltet. Das gilt auch für die Art der Wärmeversorgung (Gas, Öl, Holz, Fernwärme usw.). Zudem können regionale Gegebenheiten und das Klima einen unterschiedlichen Bedarf an Heizenergie bedingen (z.B. wärmere und kältere Regionen, Anzahl der Sonnentage). a) Keine Pauschalierung Eine Pauschalierung ist mit der derzeitigen Rechtslage nicht vereinbar und daher unzulässig (vgl. BT-Drucks. 16/4785; BSG vom 16.05.2007, B 7 b AS 40/06 R). b) Einzelfallentscheidung Im Vordergrund der Prüfung der Angemessenheit von Heizkosten steht die Einzelfallentscheidung, die von mehreren Kriterien beeinflusst wird; diese lassen sich in bauliche und subjektive (persönliche) Kriterien unterteilen. Die nachstehende Aufzählung ist nicht abschließend und benennt lediglich Beispiele: (1) Bauliche Kriterien Der bauliche Zustand und die Lage der Wohnung können den Heizbedarf beeinflussen. Dies sind insbesondere: • • • •



Art und Güte der Isolierung der Fenster, Qualität der Wärmedämmung, Zustand und Alter der Heizungsanlage, die Lage der Wohnung im Haus (beispielsweise wenige bis keine angrenzenden genutzten Nachbarwohnungen, Wohnung grenzt an unbeheizte Gebäudeteile wie beispielsweise Keller, Garage, Dachboden) und/oder die Raumhöhe.

Die Überprüfung der baulichen Gegebenheiten erfolgt durch den Bedarfsermittlungsdienst (BED). (2) Subjektive Kriterien Ebenso können in der Person liegende Umstände den Heizbedarf erhöhen. Dazu zählen beispielsweise: • •

der gesundheitliche Zustand der Bewohner, der einen erhöhten Heizbedarf erforderlich macht (beispielsweise sehr niedriger Blutdruck, Alter), spezielle Bedürfnisse der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Kleinkindalter, Behinderung usw.).

Die Überprüfung gesundheitlich bedingter Gründe erfolgt durch den amtsärztlichen Dienst. bb) Die Festsetzung eines individuellen monatlichen Heizkostenbetrages und/oder einer ggf. erforderlichen Nachzahlung aufgrund eines erhöhten Heizbedarfes ist durch den zuständigen Sachbearbeiter in einer Verfügung festzuhalten und dem Teamkoordinator zur Entscheidung vorzulegen. 1.2.1 Heizkosten bei Eigenheimen Die Angemessenheit richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Einzelfall. Aus der Angemessenheit des Hauses im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II / § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass auch die tatsächlich anfallenden Heizkosten jeweils zu übernehmen sind. Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Hauseigentümer nach -4-

Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

einheitlichen Kriterien zu beurteilen ist. Bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II / § 29 SGB XII sind daher die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen maßgebend (vgl. BSG, U. v. 19.09.2008, B 14 AS 54/07 R). 1.3 Übernahme der tatsächlichen Heizkosten In allen Fällen – ausgenommen bestimmte Mietrichtfälle – sind zunächst die tatsächlichen Heizkosten zu berücksichtigten. Die Vorlage der Jahresabrechnungen der Heizkosten dient weiterhin zur Ermittlung der tatsächlichen, angemessenen Kosten bei laufenden Fällen und zur Festsetzung der Heizpauschalen bei Neufällen (in diesen Fällen ist die letzte Jahresabrechnung vorzulegen). Ist z.B. bei erstmaligem Bezug einer Neubauwohnung noch keine Abrechnung vorhanden, gilt die vom Versorger/Vermieter festgesetzte Vorauszahlung zunächst als Bedarf. 1.3.1 Freiwillige Zahlung erhöhter Vorauszahlungen Zahlt der Leistungsberechtigte aufgrund eigener Entscheidung freiwillig monatlich eine erhöhte Heizkostenvorauszahlung an den Vermieter oder an den Energieversorger, sind als tatsächliche Heizkosten nur 1/12 der Kosten des letzten Jahresverbrauches anzuerkennen (aufgerundet auf volle Euro-Beträge). 1.4. Nichtprüfungsgrenze Aus Gründen der Verwaltungsökonomie wird eine Nichtprüfungsgrenze, die zur Orientierung bzw. als Anhaltspunkt dient, vorgesehen. Liegen die Kosten unterhalb des Wertes, kann von angemessenen Heizkosten ausgegangen werden (sog. Nichtprüfungsgrenze). Es handelt sich nicht um eine Kappungsgrenze. Folge der Überschreitung des Wertes ist daher nicht, dass die Heizkosten unangemessen sind. Bei Überschreitung des Wertes muss eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Ausgehend von den aktuell mitgeteilten Werten der Stadtwerke Herne AG ist in Herne ein durchschnittlicher Jahresverbrauch von 180 kWh/m² einschließlich Warmwasserkosten und von 148 kWh/m² ohne Warmwasserkosten zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Energieeinsatzes pro m² ist die Stadtwerke Herne AG von Altbauwohnungen, in denen keine Energiesparmaßnahmen umgesetzt worden sind und in denen die Bewohner ein weniger ausgeprägtes Sparverhalten aufweisen, ausgegangen. Dieser Wert wird auch durch den aktuellen bundesweiten Heizspiegel des Deutschen Mieterbundes (DMB) unter „Heizenergieverbrauch in kWh pro m² und Jahr“ im „erhöhten Bereich“ für öl-, erdgasund fernwärmebeheizte Gebäude bestätigt. Auf der Basis des Wertes „180 kWh/m²“, dem Quadratmeterwert für die jeweilige Energie (Gas, Öl, Fernwärme) und der jeweiligen Wohnungsgröße abzüglich Warmwasser ist die angemessene Höhe für Heizkosten zu ermitteln. Die Nichtprüfungsgrenze in Herne einschließlich Warmwasserkosten beträgt einheitlich für alle Energieträger somit 180 kWh Jahresverbrauch pro Quadratmeter. Die Nichtprüfungsgrenze in Herne ohne Warmwasserkosten beträgt einheitlich für alle Energieträger 148 kWh Jahresverbrauch pro Quadratmeter. Liegt der Verbrauch in kW/h pro m² über dem Richtwert, ist nach Ziffer 1.4.1. / 1.4.2.2. zu verfahren, Bagatellfälle sind nach 1.4.2.3 festzustellen; ansonsten ist der Bedarf im Rahmen der tatsächlichen Heizkosten monatlich zu gewähren. -5-

Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

1.4.1. Verbrauchswerte liegen oberhalb der Nichtprüfungsgrenze Sind die Heizkosten unangemessen hoch, sieht das Gesetz, im Gegensatz zu den Unterkunftskosten, bei den Heizkosten keine ausdrückliche Regelung zum Kostensenkungsmanagement vor. Daraus folgt nicht, dass unangemessene Heizkosten nur noch in Höhe der angemessenen Heizkosten übernommen werden können. Die Leistungsberechtigten müssen die Möglichkeit haben, ihr Heizverhalten zu ändern. Bei Überschreitung des Wertes muss eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Dabei sind sowohl die baulichen Kriterien (Raumhöhe, Isolierung, Qualität der Wärmedämmung usw.) als auch subjektive Kriterien (Krankheit, Behinderung, Alter usw.) die den Heizbedarf beeinflussen und erhöhen können, zu ermitteln und zu bewerten. Sind auf der Grundlage dieser Prüfung keine Anhaltspunkte für einen höheren Heizbedarf vorhanden, so ist von unangemessenen Heizkosten auszugehen. Der Leistungsberechtigte ist auf sein unwirtschaftliches Verhalten schriftlich hinzuweisen und aufzufordern, sein Heizverhalten zu ändern. 1.4.1.1. Übergangszeitraum Es wird ein Zeitraum vorgesehen, in dem Leistungsberechtigte ihr Heizverhalten anpassen können. Eine Absenkung der Heizkosten darf erst erfolgen, wenn Leistungsberechtigte darüber informiert wurden, dass ihre Heizkosten bzw. ihre Verbrauchswerte unangemessen hoch sind. Den Leistungsberechtigten wird mitgeteilt, • • • • • • •

dass ihre Heizkosten unangemessen hoch sind, welcher Verbrauch angemessen wäre, dass die tatsächlichen Heizkosten nur noch für einen Zeitraum von … Monaten übernommen werden, dass sie ihr Heizverhalten ändern sollten, dass nach diesem Übergangszeitraum nur noch die angemessenen Heizkosten übernommen werden und dass eine künftige Übernahme von unangemessenen Nachforderungen aus der Heizkostenabrechnung nicht mehr möglich sein wird, dass sie nachweislich eine Energieberatung in Anspruch nehmen müssen.

Frühestens nach Ablauf der Übergangsfrist und der Mitteilung, dass die Kosten zu hoch sind und der Möglichkeit der Leistungsberechtigten, ihre Kosten zu senken, sind nur noch die angemessenen Kosten zu übernehmen. Für zurückliegende Zeiträume kann die Höhe der Kostenübernahme wegen Unangemessenheit nicht beschränkt werden.

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

1.4.1.2. Energieberatung in Herne Anbieter

Anschrift

Telefon-Nr.

Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Herne

Freiligrathstr. 12

45 28 92 und 4 47 46

Stadtwerke Herne AG

Berliner Platz 7

59 25 55

Öffnungszeit

Besonderheit Für SGB II / XII Empfänger kostenfrei. Termin muss abgestimmt werden.

montags bis freitags: 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr

Die Aufforderung, an einer Energieberatung teilzunehmen, wird nicht in einer Eingliederungsvereinbarung oder Leistungsabsprache aufgenommen. 1.4.1.3. Zeitdauer der Übernahme der unangemessenen Heizkosten bei Verbrauchswerten oberhalb der Nichtprüfungsgrenze Die unangemessenen Heizkosten werden in den Fällen, in denen der Verbrauchswert die Nichtprüfungsgrenze überschreitet, zunächst bis zur nächsten (jährlichen) Heizkostenabrechnung übernommen, wenn der Mieter bis zur Erstellung der nächsten Abrechnung voraussichtlich mindestens sechs Monate Zeit hat, sein Verbrauchsverhalten zu ändern und die Heizkosten zu senken. Liegt der Zeitpunkt bis zum Erstellen der nächsten Heizkostenabrechnung unter sechs Monaten, ist auf den Zeitpunkt der übernächsten Abrechnung abzustellen. Beispiel: Neufall im September 2008; die nächste Endabrechnung der Stadtwerke Herne AG wird im Januar 2009 erstellt. Hier ist der Anpassungszeitraum von sechs Monaten noch nicht erfüllt worden; der Anpassungszeitraum verlängert sich bis Januar 2010. 1.4.2 Verfahren nach Ablauf des Übergangszeitraumes

1.4.2.1. Verbrauchswerte liegen unterhalb der Nichtprüfungsgrenze Hat der Leistungsberechtigte nunmehr seinen Verbrauch auf oder unter die Nichtprüfungsgrenze gesenkt, werden zukünftig die tatsächlichen Heizkosten berücksichtigt. Das Nachhalten der Vorlage von zukünftigen Heizkostenabrechnungen entfällt, solange der Jahresverbrauch die Nichtprüfungsgrenze nicht überschreitet. 1.4.2.2. Verbrauchswerte liegen weiterhin oberhalb der Nichtprüfungsgrenze Liegen die Verbrauchswerte des Leistungsberechtigten auch nach Ablauf der Übergangszeit oberhalb der Nichtprüfungsgrenze und hat der Leistungsberechtigte sein Heizverhalten nicht angepasst und liegen keine objektiven und/oder subjektiven Kriterien für einen zusätzlichen Heizbedarf vor, so sind die Heizkosten auf den angemessenen Heizverbrauchswert abzusenken. Es wird zunächst der Heizverbrauchsrichtwert ermittelt. Dazu wird die Nichtprüfungsgrenze mit den anerkannten Quadratmetern der Wohnung multipliziert.

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

Dann wird der Prozentanteil des Heizverbrauchsrichtwertes am Jahresverbrauch ermittelt. Hierzu wird folgende Formel verwendet: Heizverbrauchsrichtwert [HVW] x 100 tats. Jahresverbrauchswert [JV] des Leistungsberechtigten Dieser Prozentsatz wird auf die tatsächlich vom Leistungsberechtigten zu zahlenden monatlichen Heizkosten angewandt. Beispiel: Nichtprüfungsgrenze (mit Warmwasser) = 180 kWh Quadratmeter der Wohnung: 45 m² Tatsächlicher Jahresverbrauch des Leistungsberechtigten: 10.800 kWh Tatsächliche monatlich vom Leistungsberechtigten zu zahlende Heizkosten (mit Warmwasser): 80,00 € Berechnung: 180 kWh (Nichtprüfungsgrenze) x 45 (Quadratmeter) = 8.100 (kWh Heizverbrauchsrichtwert) 8.100 x 100 10.800

= 75 % (= Anteil des Heizverbrauchsrichtwertes am Jahresverbrauch)

80,00 € (tatsächlich vom Leistungsberechtigten zu zahlende Heizkosten) x 75 % = 60,00 € (= angemessene zu berücksichtigende Heizkosten) Im vorliegenden Beispielsfall sind zukünftig monatlich 60,00 € Heizkosten zu berücksichtigten, die dann noch um die Warmwasserkosten zu mindern sind. 1.4.2.3. Bagatellgrenze Liegt der Jahresverbrauch des Leistungsberechtigten geringfügig über dem Heizverbrauchsrichtwert, kann im Einzelfall von einer Einschränkung der Heizkosten auf das Angemessene abgesehen werden; die Entscheidung ist im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zu treffen und aktenkundig zu machen und der/dem Teamleiter/-in vorzulegen. Die Bagatellgrenze gilt nicht für die Prüfungen nach 1.6. 1.4.3. Heizkostenabrechnungen Die Vorlage weiterer Heizkostenabrechnungen ist entbehrlich und die Übernahme von Nachforderungen aus Heizkostenabrechnungen ausgeschlossen, solange der Jahresverbrauch den Heizverbrauchsrichtwert übersteigt. Gleiches gilt in Mietrichtfällen. In den übrigen Fällen ist die Vorlage der jährlichen Heizkostenabrechnungen erforderlich, um die neue Heizkostenpauschale zu berechnen.

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

1.5. Guthaben aus Heizkostenabrechnungen Rückzahlungen und Guthaben aus Heizkostenabrechnungen mindern im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 22 I Satz 4 SGB II die Unterkunftskosten. Im Bereich der Sozialhilfe sind Rückzahlungen und Guthaben aus Heizkostenabrechnungen als Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII zu betrachten. 1.6. Heizkosten bei Mietrichtwertfällen (Bestandsfälle) Bei Anwendung der Mietrichtwerte werden die maximal angemessenen Heizkosten (für eine fiktive Wohnung) auf der Grundlage der Berechnung nach Ziffer 1.4.2.2. ermittelt. Bei Mietrichtwertfällen ist eine individuelle Prüfung der angemessenen Heizkosten im Rahmen dieser „Verhältnisrechung“ durchzuführen, wenn der Jahresverbrauch die Nichtprüfungsgrenze übersteigt. Eine Bagatellgrenze nach 1.4.2.3 ist nicht anzuwenden. Liegen die tatsächlichen Heizkosten jedoch unterhalb der Nichtprüfungsgrenze, werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt. Die Prüfung eines ggf. geltend gemachten erhöhten Wärme- bzw. Heizbedarfes aufgrund der Beschaffenheit der tatsächlich bewohnten Wohnung (objektive Kriterien) entfällt, da hier nur Leistungen für fiktiven Wohnraum erbracht werden. Die Festsetzung eines erhöhten Heizbedarfes in Abhängigkeit der geltenden Wohnflächengrenze wegen subjektiver Kriterien (z. B. aus medizinischen Gründen) ist jedoch auch bei Mietrichtwertfällen möglich. 1.7. Beschaffung von Heizmaterial Das SGB II und das SGB XII haben die frühere Unterscheidung zwischen laufenden Kosten für bestimmte Heizformen (etwa Zentralheizung), die in § 3 Abs. 2 der zu § 22 BSHG ergangenen Durchführungsverordnung geregelt waren und den als Einmalleistung zu gewährenden Kosten (beispielsweise bei Ofenheizung) aufgegeben. § 29 Abs 3 SGB XII und § 22 Abs. 1 SGB II unterscheiden nicht mehr zwischen laufenden und einmaligen Heizkosten. § 29 Abs. 3 SGB XII und § 22 Abs. 1 SGB II sprechen unterschiedslos von Heizkosten. Unter § 29 Abs. 3 SGB XII und § 22 Abs. 1 SGB II fallen nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Kosten, die beispielsweise für die Beschaffung von Heizmaterial anfallen. Einmalige Heizkosten sind im Monat der Beschaffung als Bedarf zu berücksichtigen (BSG vom 16. Mai 2007, B 7 b AS 40/06 R). Unter einmalige Heizkosten fallen beispielsweise die Betankung eines Öltanks oder die Lieferung von Kohle oder Holz. Auf die Art des Heizstoffes kommt es nicht an. Entscheidend ist die einmalige Anlieferung. Einmalige Heizkosten sind Kosten, die unter § 22 Abs. 1 SGB II / § 29 Abs. 1 SGB XII fallen und in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind, wenn sie angemessen sind. Die Beschaffung von Heizmaterial soll den zukünftigen Heizbedarf decken. Dabei ist auch eine mehrmonatige Bevorratung möglich und ggf. aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ratsam. Ein Bedarf besteht nicht, wenn Leistungsberechtigte noch über Heizmittel verfügen (vgl. BSG vom 16.05.2007, B 7 b AS 40/06 R). Dem Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II / § 29 Abs. 1 SGB XII läuft die Gewährung monatlicher Teilbeträge anstelle der Erstattung der tatsächlichen, in

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

einem Betrag anfallenden Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial zuwider (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007, B 7 b AS 40/06 R). 1.7.1. Antragstellung bei Bedarf für Brennmaterial Wenn der Hilfebedürftige bei Eintritt bzw. während seiner Hilfebedürftigkeit noch über ausreichende Heizmittel verfügt, besteht kein aktueller Bedarf. Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Insoweit muss dem Leistungsträger ein Beurteilungsspielraum eingeräumt werden, wann Heizmittel angeschafft werden müssen; spätestens wenn nicht mindestens für einen Monat das Heizmaterial genügt, ist weiteres Heizmaterial anzuschaffen. Wurde vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit Heizmaterial geliefert, das während des Bezugs noch nicht (vollständig) bezahlt wurde, so kommt eine Schuldübernahme nach § 34 SGB XII / § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht. Die Gewährung der Heizkosten für Kohle und Heizöl ist von der Antragstellung bei dem zuständigen Leistungsträger abhängig. Stellt sich bei der Antragstellung heraus, dass die Kohle bzw. das Heizöl bereits gekauft und bezahlt worden ist, so ist eine Übernahme dieser Kosten nur im Rahmen des SGB II möglich, da hier – anders als im SGB XII - nicht das Bedarfsdeckungsprinzip gilt. Allein wenn der einmalige Brennstoffbedarf vor der erstmaligen Beantragung von SGB IILeistungen bezahlt wurde, schließt dies eine Gewährung einer Heizbeihilfe hierfür aus. Die Umstellung von der monatlichen Gewährung auf die einmalige Gewährung der Heizkosten wird bei Neufällen und in den Fällen, in denen keine Dauerverwaltungsakte erlassen werden (3. Kapitel SGB XII, AsylbLG) ab 01.11.2008 umgesetzt. Bei den laufenden Fällen, in denen Dauerverwaltungsakte (SGB II und 4. Kapitel SGB XII) bereits erlassen wurden, erfolgt die Umstellung ab dem neuen Bewilligungsabschnitt. Sofern in der Übergangszeit im deckungsgleichen Zeitraum eine Beihilfe für Heizmaterial im Bereich SGB II oder 4. Kapitel SGB XII beantragt wird, und Heizkosten für Kohle oder Heizöl im Rahmen von Monatsbeträgen bewilligt worden sind, handelt es sich hierbei um Vorauszahlungen, die auf den zu gewährenden Heizkostenjahresbedarf für Brennmaterial angerechnet werden. Der Leistungsberechtigte hat im Laufe des Jahres jederzeit die Möglichkeit, eine Beihilfe für Brennmaterial zu beantragen. Er ist nicht auf die Zeit der Heizperiode vom 01.10. bis zum 30.04. des Folgejahres beschränkt. Sofern absehbar ist, dass der Leistungsberechtigte in Kürze aus dem Hilfebezug ausscheiden wird und er einen Antrag für Heizmaterial stellt, ist der Bedarf weder anteilig einzuschränken noch zu versagen. Ebenso kommt in diesen Fällen eine darlehensweise Gewährung nicht in Betracht. Der Heizkostenbedarf für Brennmaterial ermittelt sich auf der Grundlage des Richtwertes von 148 kWh/m², wenn die Warmwasserbereitung unabhängig von der Beheizung erfolgt; anderenfalls (z.B. bei Ölzentralheizung EFH mit WW) gilt der Richtwert von 180 kWh/m². Liegt der beantragte Verbrauch in kW/h pro m² über dem Richtwert ist nach Ziffer 1.4.2.2. zu verfahren; der festgestellte Bedarf ist im Berechnungsmonat als Heizbedarf bei der Berechnung des Monatsanspruches zu berücksichtigen und als Einmalzahlung zu leisten.

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

1.7.2 Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für Brennmaterial von Personen, die keine laufenden Leistungen nach dem SGB II / SGB XII beziehen. Auch für diesen Personenkreis besteht die Möglichkeit, einmalige Heizkosten zu erhalten, wenn kein laufender Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII besteht. Der Heizkostenbedarf für Brennmaterial ermittelt sich auch hier auf der Grundlage des Richtwertes von 148 kWh/m² oder 180 kWh/m². Liegt der beantragte Verbrauch in kW/h pro m² über dem Richtwert, ist nach Ziffer 1.4.2.2. zu verfahren; der festgestellte Bedarf ist im Berechnungsmonat als Heizbedarf bei der Berechnung des Monatsanspruches zu berücksichtigen und als Einmalzahlung zu leisten. Dem Monatsbedarf ist auch – unabhängig von dem Tag der Antragstellung - das gesamte Monatseinkommen gegenüberzustellen. Wohngeld ist anzurechnendes Einkommen; eine Anrechnung der aufgrund der auf den 01.10.08 vorgezogenen Wohngeldnovelle im April 2009 zu zahlenden Einmalzahlungen für gestiegenen Energiekosten nach dem WoGG erfolgt nicht und reduziert somit nicht die nach dem SGB II oder SGB XII zu zahlenden Beträge für einmalige Anschaffung für Brennmaterial. 1.7.2.1 Einmalige Heizkosten und Wohngeldanspruch Grundsätzlich einmalige Transferleistungen führen dann nicht zum Ausschluss vom Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG bzw. zur Unwirksamkeit einer Wohngeldbewilligung nach § 30 Abs. 4 WoGG, wenn diese Leistung lediglich für einen Monat zum Ausschluss vom Wohngeld bzw. zur Unwirksamkeit der Bewilligung führen würde. Diese Regelungen hat das zuständige BM Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bereits mit Erlass v. 18.11.2005 SW 23 30 09 98 – 2 getroffen. Grundsätzlich einmalige Transferleistungen sind demnach ausschließlich Leistungen für • Erstausstattungen für Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten, • Erstausstattungen für Bekleidung, auch bei Schwangerschaft und Geburt, • mehrtägige Klassenfahrten nach schulrechtlichen Bestimmungen, • Betriebskostennachzahlungen sowie • Brennstoffe für eine zukünftige Heizperiode. Nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 2 und des § 30 Abs. 4 WoGG sollen grundsätzlich nur "laufende" Hilfeleistungen nach den Transferleistungsgesetzen die Trennung zwischen Wohngeldanspruch einerseits und Berücksichtigung der KdU durch die Transferleistung anderseits bewirken. Grundsätzlich einmalige Hilfen, wie z.B. nach § 23 Abs. 3 SGB II oder nach § 31 SGB XII, haben nicht vorrangig das Ziel, den regelmäßigen allgemeinen Lebensunterhalt zu decken, sondern sind Leistungen für einmalige Bedarfe. Dies gilt auch dann, wenn sie unter Umständen z. B. bei Klassenfahrten auf Grund einer Mehrzahl von Kindern mehrmals oder jährlich wiederkehrend gewährt werden ("grundsätzlich einmalig"). Der Ausschluss vom Wohngeld bzw. die Unwirksamkeit der Bewilligung tritt allerdings dann ein, wenn "einmalige" Leistungen in monatlichen Raten ausgezahlt oder regelmäßige Transferleistungen formal als "Einmalzahlungen" umgestaltet werden. Auch eine Transferleistung, die nicht oder nicht ausschließlich die o. g. Sonderbedarfe enthält, führt weiterhin zum Wohngeldausschluss bzw. zur Unwirksamkeit der Wohngeldbewilligung, selbst wenn sie nur für einen Monat gezahlt wird.

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

Bei der Einkommensermittlung nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 WoGG sind die o. g. einmaligen Transferleistungen unbeachtlich. 1.7.3. Zusätzlicher Bedarf für Heizmaterial Hat der Leistungsberechtigte bereits eine einmalige Heizkostenbeihilfe in Höhe des Jahresbetrages erhalten und macht er vor Ablauf eines Jahres einen zusätzlichen Bedarf für Heizmaterial geltend, ist dieser allenfalls darlehensweise zu gewähren. Vorher wäre hierfür ggf. vorhandenes Schonvermögen einzusetzen. 1.7.4 Ermittlung der angemessenen Heizölpreise Die angemessenen aktuellen Heizölpreise sind über das Internet zu recherchieren und durch Ausdruck aktenkundig zu machen. Die Internetadresse lautet: www.biermann-mineraloele.de ; dort „Preisbericht“ aufrufen. Es ist der jeweils gültige Mittelwert zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessener Preis pro 100 Liter Heizöl zu Grunde zu legen. 1.7.5. Besonderheiten bei dem Bedarf für Kohle (Steinkohle) 1.7.5.1. Lieferung frei Haus (Normalfall): −

Preis pro kg Steinkohle incl. MwSt. = 0,2707 €

1.7.5.2. Lieferung frei Keller: −

Preis pro kg Steinkohle incl. MwSt. = 0,2786 € ist für folgende Personen zu gewähren: • • •

die das 60. Lebensjahr vollendet haben die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XI, SGB XII beziehen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung offensichtlich nicht in der Lage sind, die Kohlen in die Lagerung zu schaffen (ärztliche Bescheinigung).

1.7.5.3. Landabsatzkohle: −

Preis pro kg Landabsatzkohle incl. MwSt. / Fuhrlohn = 0,22 €

Antragsteller, die mind. 5 Jahre bei der RAG oder DSK beschäftigt waren, können unter Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers die Kohlen beim Vertragshändler zum Selbstkostenpreis kaufen. 1.7.5.4. Deputatkohle-Empfänger Haben nur einen Bedarf in Höhe der Gestellungskosten von derzeit 62,75 €.

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

1.7.5.5. Energiebeihilfe der Deutschen Steinkohle AG (nachrichtlich) − Die auf die mtl. Heizpauschale anzurechnende Energiebeihilfe der Deutschen Steinkohle AG (DSK AG) beträgt für: • •

Arbeiter jährlich = 305,50 € Angestellte jährlich = 366,60 €

Die Zahlungen sind für SGB II-Fälle im Monat der Auszahlung oder im Folgemonat als einmalige Einkommen zu berücksichtigen. In SGB XII- Fällen sind die o. a. Beträge in Höhe der entsprechenden Monatsbeträge als Einkommen anzurechnen.

2. Zusammenfassung der angemessenen Verbrauchwerte für Brennmaterial Energieart

Energieverbrauch

Heizwert

Bedarf kg / l pro m²

Steinkohle/ Einzelöfen

148 kWh/m²

8,25 kWh/kg

17,94 kg

Steinkohle/Zentral WW

180 kWh/m²

8,25 kWh/kg

21,82 kg

Heizöl/ Einzelöfen

148 kWh/m²

11,8 kWh/l

12,54 l

Heizöl / Zentral WW

180 kWh/m²

11,8 kWh/l

15,25 l

Besonderheit Unterschiede z.B. bei Lieferung frei Haus oder frei Keller

Aufgrund der Preisschwankungen auf dem Weltmarkt sind die aktuellen Preise über Internet abzurufen.

3. Umsetzung der Neuregelung hinsichtlich der Heizkostenregelung 3.1. Umsetzung In allen Fällen (Neufälle, laufende Fälle) sind die letzte Abrechnungen des Vermieters / Stadtwerke / Energieversorger für eine Einzelfallprüfung vorzulegen. Liegt der tatsächliche Verbrauch in kW/h pro m² unter dem Richtwert, ist nach Ziffer 1.3 / 1.4.2.1. vorzugehen. Liegt der tatsächliche Verbrauch in kW/h pro m² über dem Heizverbrauchsrichtwert ist nach Ziffer 1.3. / 1.4.1. / 1.4.2.2. zu verfahren. Gesetz SGB II SGB II SGB XII

Bereich ALG II – laufende Fälle ALG II - Neufälle Kapitel 3 HzL – laufende Fälle SGB XII Kapitel 3 Hzl - Neufälle SGB XII Kapitel 4 Grusi – laufende Fälle SGB XII Kapitel 4 Grusi - Neufälle AsylbLG laufende Fälle AsylbLG Neufälle SGB II, SGB XII, Widerspruchs- und AsylbLG Klageverfahren

Beginn der Umstellung ab dem nächsten Bewilligungsabschnitt ab 01.11.2008 im Rahmen der nächsten Nachprüfung ab 01.11.2008 ab dem nächsten Bewilligungsabschnitt Ab 01.11.2008 im Rahmen der nächsten Nachprüfung ab dem 01.11.2008 sofort (auch für zurückliegende Zeiträume, vgl. Punkt 1.3) - 13 -

Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

4. Kosten der Warmwasserbereitung Mit Urteilen vom 27.02.2008 hat das Bundessozialgericht (BSG) zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II eine weitreichende Entscheidung zu der Berücksichtigung von Kosten der Warmwasserbereitung und deren Zuordnung getroffen, die in vollem Umfang auch auf das Sozialhilferecht des SGB XII zu übertragen ist. Grundsätzlich sind die einem Leistungsberechtigten entstehenden Kosten der Warmwasserbereitung mit den Regelsätzen abgegolten. Eine doppelte Berücksichtigung auch im Rahmen der Unterkunftskosten/Heizkosten ist nicht möglich. Ebenso wenig kann eine tatsächliche Übernahme der Kosten für die Warmwasserbereitung nach Auffassung des BSG aus § 22 SGB II / § 29 SGB XII abgeleitet werden. Ein Abzug für Kosten der Haushaltsenergie ist insgesamt nur insoweit zulässig, sofern diese bereits in der Regelleistung enthalten sind. Es obliegt der Selbstverantwortung und dem Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern und damit zu entscheiden, inwieweit er mit dem in den Regelsätzen dafür enthaltenen Betrag auskommen will. Kosten der Warmwasserbereitung sind daher nicht Bestandteil der Kosten der Heizung, die nach § 29 Abs. 3 SGB XII / § 22 Abs. 1 SGB II zusätzlich zu den Regelsätzen zu übernehmen sind. Fallbeispiele a) Erfolgt die Warmwasserbereitung unabhängig von der Beheizung, (z. B. Elektrospeichergeräte), darf kein Abschlag vorgenommen werden. b) Sofern die Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage erfolgt und die Kosten für die Warmwasserbereitung durch entsprechende Durchflussmengenzähler je Wohnung getrennt erfasst werden, sind die tatsächlichen Warmwasserkosten in Abzug zu bringen. c) Bei Zentralheizung ohne Warmwassermessgeräte für den Verbrauch der einzelnen Wohnung oder Gastherme / Gasetagenheizung für die einzelne Wohnung erfolgt die Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage, ohne dass der einzelne Verbrauch je Wohnung erfasst wird. Der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser lässt sich nicht trennen auch dann nicht, wenn seitens des Vermieters, einer Abrechnungsfirma oder eines Energielieferanten eine solche Aufteilung (nach Prozentanteilen) vorgenommen wird. In diesem Fall sind die in den Regelsätzen enthaltenen Warmwasseranteile in Abzug zu bringen. Das BSG geht entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins davon aus, dass die Kosten der Warmwasserbereitung mit einem Anteil von 30 % der gesamten Haushaltsenergiekosten im Regelbedarf berücksichtigt sind. Der Anteil für Haushaltsenergie an der Regelleistung für den Alleinstehenden in den alten Bundesländern wurde im vom BSG entschiedenen Fall für den streiterheblichen Zeitraum mit einem Betrag von 20,74 € angesetzt, sodass sich rechnerisch ein Anteil für Kosten der Warmwasserbereitung in dem entschiedenen Fall von 6,22 € ergab.

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

4.1. Regelsatzbemessung auf der Grundlage der Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) Bis 1989 wurde der für die Führung eines Lebens notwendige Bedarf auf Grundlage eines von Experten zusammengestellten Warenkorbs bestimmt. Nach dem Beschluss der Ministerpräsidenten erfolgte am 01.01.1990 der Umstieg zum Statistikmodell als neues Bedarfsbemessungssystem zur Festlegung der Regelsätze für Sozialhilfe. Den Empfängerinnen und Empfängern von Sozialhilfe und - seit 2005 – auch denen von Grundsicherung (ALG II) ist gesetzlich das sozialkulturelle Existenzminimum garantiert. Die EVS ist eine amtliche Statistik über die Lebensverhältnisse privater Haushalte in Deutschland, die in einem Turnus von 5 Jahren durchgeführt wird. Ab 1997, jeweils zum 01.07., erfolgt die Anpassung der EVS nach dem Rentenanpassungsfaktor. Für die Ermittlung der regelsatzrelevanten Verbrauchsausgaben zu Haushaltsenergie hat das BSG auf die EVS 1998 zurückgegriffen. In der Abteilung 04 der EVS sind die Gesamtausgaben für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und Brennstoffe mit einem Wert von 313,23 € enthalten. Hieraus werden als Regelsatz relevant 24,18 € (rd. 8 %) anerkannt. Aus den 24,18 € sind die Kosten für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung in Höhe 4,84 € herauszurechnen, sodass insgesamt für Strom/Haushaltsenergie 19,34 € regelsatzrelevant sind. Die aus der EVS 1998 gewonnenen Werte bzw. anerkannten Regelsatzbestandteile wurden zum 01.01.2005 um 7,1 % dynamisiert bzw. angepasst entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Zeitraum 01.07.1998 bis 01.01.2005. Dementsprechend ist der für Strom/Haushaltsenergie anerkannte Betrag von 19,34 € auf 20,74 € monatlich angepasst worden. Die weiteren Steigerungen nach dem Rentenanpassungsfaktor erfolgten zum 01.07.2007 mit 0,54 % und zum 01.07.2008 mit 1,1 %. Dabei ist das Bundessozialgericht bei seiner Dynamisierung der Werte zum 01.01.2007 von einem Faktor von 0,58 % ausgegangen, obwohl die Rentenerhöhung nur 0,54 % ausgemacht hat, weil die Erhöhung des Regelsatzes zum 01.07.2007 von 345,00 € auf 347,00 € nicht 0,54 % sondern 0,58 % ausgemacht hat. Die Erhöhung des Regelsatzes zum 01.07.2008 von 347,00 € auf 351,00 € beträgt nicht – wie die Rentenerhöhung 1,1 % - sondern ca. 1,153 %. Ausweislich des Schreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 04.08.2008 zu der bundeseinheitlichen Umsetzung der BSG-Urteile vom 27.02.2008 zum Warmwasserkostenanteil in der Regelleistung soll für die Ermittlung des Warmwasserkostenanteils für die Zeiten ab 01.01.2007 auf die EVS 2003 zurückgegriffen werden. 4.2. Anpassung der Regelleistung ab 01.01.2007 / EVS 1998 und 2003 Die Anpassung der Regelleistung seit dem 01.07.2007 erfolgte nach einer Neufassung der Regelsatzverordnung vom 20.11.2006 (BGB. I S.2657), die wiederum auf einer neuen EVS aus dem Jahre 2003 basiert. Der Wert für Haushaltsenergie im Eckregelsatz beläuft sich ab 01.01.2007 auf 21,75 € anstelle bisher 20,74 €. Dementsprechend beläuft sich der 30%-ige Anteil der Warmwasserbereitung ab 01.01.2007 auf 6,53 €. Nach der Regelsatzanhebung ab 01.07.2007 ergeben sich beim Eckregelsatz 6,56 € auf der Basis 21,88 € anstelle der gerichtlich ermittelten 6,26 €. 4.3. Anpassung der Regelleistung ab 01.07.2008 / EVS 2003 Der Haushaltsenergieanteil für die Warmwasserbereitung im Regelsatz hat sich nach der zum 01.07.2008 auf 351,00 € angepassten Regelleistung auf 22,12 € erhöht und entspricht daher einem Anteil von 6,303 % des Eckregelsatzes. - 15 -

Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

Daraus resultierend wird zukünftig der Anteil für die Warmwasserbereitung auf 1,8905 % des jeweils maßgebenden Regelsatzes festgelegt (vgl. Empfehlungen des Deutschen Vereins zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II in der Fassung vom 08.07.2008), solange die Regelsatzverordnung in der Fassung vom 20.11.2006 und die EVS 2003 Gültigkeit behält. Die vorgenannte Berechnung gilt für alle zentral beheizten Wohnungen unabhängig von der Energieform. Erfolgt die Beheizung durch Heizmaterial, gilt diese Berechnung nicht. 4.4. Auswirkungen aus den Urteilen des BSG vom 27.02.2008 – B 14 / 7b AS 64/06 Rund - B 14/11b AS 15/07 R In allen Beheizungsformen wird der Warmwasseranteil im Regelsatz bei den Heizkosten nach den Vorgaben des BSG, modifiziert durch das Schreiben des BMAS vom 04.08.2008 zu der einer bundeseinheitliche Anwendung des Warmwasseranteils, in folgender Höhe festgesetzt: Person

HV / Alleinstehend HV / HA Mischregelsatz HA bis zur Vollendung 14.Lebensjahr HA ab Vollendung 14. Lebensjahr

bis 31.12.2006 EVS 1998

01.01. 07 bis 30.06.2007 EVS 2003

6,22 € 5,60 €

6,53 € 5,87 €

6,56 € 5,90 €

6,63 € 5,97 €

3,73 €

3,92 €

3,93 €

3,98 €

4,98 €

5,22 €

5,25 €

5,31 €

ab 01.07.07 bis 30.06.2008 EVS 2003

ab 01.07.2008 EVS 2003

4.5. Umsetzung der BSG-Urteile vom 27.02.2008 - B 14 / 7b AS 64/06 R - und - B 14/11b AS 15/07 R - in den unterschiedlichen Fallkonstellationen Aufgrund der vorgenannten Urteile des Bundessozialgerichtes ist das bisherige Verfahren nicht weiterzuführen. Es ist ab zukünftig wie folgt zu verfahren: 4.5.1. Energieaufwand für die Warmwasserbereitung kann nicht beeinflusst werden (RdNr. 26 des Urteils des BSG vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R) Sind in den Heizkosten auch Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten und lassen sich diese Kosten nicht konkret beziffern, z. B. bei Zentral- oder Etagenheizung mit Warmwasserbereitung, so sind diese Heizkosten um den in den Regelsätzen enthaltenden Betrag zu kürzen (siehe Ziffer 4.4.). 4.5.2. Energieaufwand für die Warmwasserbereitung wird mit gesonderten Warmwassermessgeräten erfasst (RdNr. 27 des Urteils des BSG vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R) Können die Kosten der Warmwasserbereitung konkret ermittelt werden, z. B. durch technische Vorrichtungen (getrennte Zähler) im Haushalt, so sind die tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung von den Heizkosten in Abzug zu bringen und nicht die in Ziffer 4.4. genannten Pauschal-Beträge.

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

Anhand der der letzten Jahresabrechnung ist festzustellen, welcher Betrag der Kosten für die Warmwasserbereitung in den Heizkosten enthalten ist. Um diesen Betrag ist die Heizkostenvorauszahlung zu kürzen. Liegen solche Beträge (noch) nicht vor, da es sich z.B. um den erstmaligen Bezug einer Neubauwohnung handelt, sind bis zur Vorlage einer ersten spezifizierten Abrechnung die Warmwasseranteile in den Regelsätzen nach Ziff. 4.4. in Abzug zu bringen. Eine Nachzahlung von Warmwasserkosten aufgrund einer Heizkostenabrechnung durch den Leistungsträger kommt in Fällen mit Warmwassermessgeräten nicht in Betracht. 4.5.3. Energieaufwand für die Warmwasserbereitung erfolgt getrennt von der Heizung Erfolgt die Warmwasserbereitung unabhängig von der Beheizung (z. B. Warmwasser über Elektrodurchlauferhitzer) liegen die Kosten der Warmwasserbereitung im uneingeschränkten Einflussbereich des Leistungsberechtigten und sind mit den Regelsätzen abgegolten. Die Heizkosten sind in ungekürzter Höhe zu berücksichtigen. 4.5.4. Warmwasserkosten in Mietrichtfällen Bei Mietrichtfällen sind die Warmwasserkosten nach Ermittlung der angemessenen Heizkosten in Abzug zu bringen. 4.5.5. Energieaufwand für die Warmwasserbereitung bei Mischfällen Hierbei ist zu beachten, dass die Kosten der Warmwasserbereitung im „richtigen Arbeitsschritt“ aus den Heizkosten wie folgt herausgerechnet werden: • •

Aufteilung der Heizkosten als Teil der KdU zunächst pro Kopf danach Abzug der individuell im maßgeblichen Regesatz enthaltenen Warmwasserkosten.

Dies ist bei all den Fällen von Bedeutung, in denen Personen / Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen beziehen, sich eine Wohnung teilen. Beispiel ab 01.07.2008 für einen 3-Personenhaushalt (1 Regelleistung 90 % + 1 Kind 15 Jahre, 3. Person bezieht keine Leistungen oder Leistungen nach einer anderen Rechtsvorschrift) mit einer Gastherme; monatliche Vorauszahlung 66,00 €: Anteil Heizkosten pro Kopf = 66,00 € : 3 Personen = 22,00 € pro Person - 1 Erwachsener und 1 Kind erhalten SGB XII-Leistungen = 44,00 € abzüglich Warmwasseranteile im Fall = 1 x 5,97 € plus 1 x 5,31 € 11,28 € anerkannte Heizkosten = 32,72 € 4.5.6. Energieaufwand für die Warmwasserbereitung bei Asylbewerberleistungsfällen Fälle nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) einschließlich der Mischfälle sind deckungsgleich zu behandeln.

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

Bei Leistungen nach § 3 AsylbLG ist ab 01.11.2008 von einem Abzug des Warmwasseranteils abzusehen, weil die Grundsicherungsleistungen seit 1993 nicht mehr erhöht worden sind und im Vergleich mit den Regelsätzen nach dem SGB II / SGB XII in wesentlich geringerer Höhe gewährt werden. 4.6. Umstellung der Fälle 4.6.1. ADV-Eingaben im SGB XII Verfahren Im SGB XII Verfahren sind die unter Ziffer 4.4. aufgeführten Beträge im Feld „Heizkosten“ hinterlegt worden. Bei Kennzeichnung der entsprechenden Felder wird der Einzel-, bzw. der Gesamtbetrag auf der Grundlage der eingegebenen Personen und Alter ermittelt und in einer Summe bei den Heizkosten in Abzug gebracht. Darüber hinaus wird in die Bescheide zu der neuen Berechnungsart ein Textbaustein zur Information für die Leistungsberechtigen übernommen. 4.6.2. Termine für die Umstellung der Fälle hinsichtlich der Warmwasser-Neuberechnung Gesetz SGB II SGB II SGB XII

Bereich ALG II – laufende Fälle ALG II - Neufälle Kapitel 3 HzL – laufende Fälle SGB XII Kapitel 3 Hzl - Neufälle SGB XII Kapitel 4 Grusi – laufende Fälle SGB XII Kapitel 4 Grusi - Neufälle AsylbLG laufende Fälle AsylbLG Neufälle SGB II, SGB XII, Widerspruchs- und AsylbLG Klageverfahren

Beginn der Umstellung ab dem nächsten Bewilligungsabschnitt ab 01.11.2008 im Rahmen der nächsten Nachprüfung ab 01.11.2008 ab dem nächsten Bewilligungsabschnitt Ab 01.11.2008 im Rahmen der nächsten Nachprüfung ab dem 01.11.2008 sofort

Eine Aktenverfügung wird - siehe Anlage 1 - zur Verfügung gestellt. 4.7. Rückwirkung

4.7.1. Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes Aus den Entscheidungen des BSG ergibt sich die Notwendigkeit zur Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis des FB 41 und der ARGE Herne. Die hierzu getroffenen neuen Regelungen gelten zunächst nur für die Zukunft. Nur soweit Anträge nach § 44 SGB X zur Berücksichtigung dieser Rechtsprechung auch für zurückliegende Leistungszeiträume gestellt wurden bzw. werden, ist über diese Anträge (bei der ARGE unter Berücksichtigung von § 330 Abs. 1 SGB III) nach der geänderten Rechtslage zu entscheiden.

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

4.7.2. Umsetzung von Anträgen nach § 44 SGB X Gesetz

Bereich

Rückwirkende Gewährung SGB II ALG II – nur Warm- ab 01.03.2008 wasserkosten SGB II ALG II - Heizkosten rückwirkend vier Jahre, längstens ab 01.01.2005 SGB XII Kapitel 3 HzL rückwirkend vier Jahre, (Heiz- und Warm- längstens ab 01.01.2005 wasserkosten) SGB XII Kapitel 4 Grusi rückwirkend vier Jahre, (Heiz- und Warm- längstens ab 01.01.2005 wasserkosten) AsylbLG Heiz- und Warm- § 2 AsylbLG-Fälle, rückwasserkosten wirkend vier Jahre AsylbLG Heizkosten § 3 AsylbLG-Fälle, rückwirkend vier Jahre

Anspruchsnorm / Besonderheiten § 40 SGB II i. V. m. § 330 SGB III § 44 SGB X, auf Antrag § 44 SGB X, auf Antrag § 44 SGB X; auf Antrag Fälle vor dem 01.01.2005 werden ruhend gestellt § 9 AsylbLG i.V.m.§ 44 SGB X; auf Antrag § 9 AsylbLG i.V.m.§ 44 SGB X; auf Antrag

5. Dokumentation Zu den angemessenen Heizkosten unter Berücksichtigung des Warmwasseranteils ist die neue Dokumentation wie folgt durchzuführen: -

Der Erstbescheid ist mit einem allgemeinen Hinweis, ggf. Textbaustein, zu ergänzen.

-

Der Grundantrag, Folgeantrag Grusi, der Nachprüfungsbogen und weitere Vordrucke sind im Bereich „Kosten der Unterkunft“ mit Datenfeldern zu „WarmwasserBereitstellung“ wie folgt zu ergänzen: -

Wird Warmwasser über die Heizungsanlage oder getrennt erwärmt?

-

Kann der Warmwasseranteil durch Messgeräte für die einzelne Wohnung erfasst werden?

Dies hat zur Folge, dass ab sofort die Festsetzung über die Höhe der Heizpauschale von den jeweiligen Anbietern (Vermieter, Stadtwerke u. a.) mit den monatlichen Vorauszahlungen für die Ermittlung der angemessenen Heizkosten bei Antragstellung / Weiterbewilligung anzufordern bzw. vorzulegen sind. Sofern in einem Fall bei der Festsetzung der angemessenen Kosten der Unterkunft (inkl. Heizkosten) nicht die tatsächlich zu zahlende Miete bzw. Nebenkostenvorauszahlung berücksichtigt werden, sind die Gründe hierfür zu dokumentieren. Fehlt bei Neufällen, Weiterbewilligungen (SGB II, 4. Kapitel SGB XII), Anträgen auf Erhöhung der Heizkosten, 3. Kapitel SGB XII, AsylbLG, anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren diese Dokumentation, ist der Vorgang umgehend zu ergänzen. Ein Vordruck wird hierzu im System zur Verfügung gestellt.

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Fachbereichsverfügung tritt am 01.11.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fachbereichsverfügung über die Warmwasserregelung vom 20.08.2008 rückwirkend außer Kraft. Gleichzeitig treten die Ziffern 4 bis 6 der Verwaltungsvorschrift der Stadt Herne zur Angemessenheit von Wohneigentum sowie zur Bemessung der Unterkunftskosten in diesen Fällen und von Heizkosten / Energiebeihilfen im Rahmen des SGB II / SGB XII und des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 01.11.2007 mit Wirkung vom 01.11.2008 außer Kraft.

gez. auf’m Kamp

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

Anlage 1 Festsetzung der in den Heizkosten enthaltenen Kosten für Warmwasserbereitung unter Berücksichtigung der BSG Urteile vom 27.02.2008 – B 14 / 7 b AS 64/06 R – und - B 14/11b AS 15/07 R ab 01. ____________ 1.

Die / der Antragsteller(in) kann den Energieaufwand für die Warmwasserbereitung nicht beeinflussen (RdNr. 26 des Urteils des BSG vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R)

2.

In der Regelleistung sind maximal nachfolgend aufgeführte Beträge für die Warmwasserbereitung enthalten:

2.1

01.01.05 – 31.12.2006

bei einer RL von 345 € (100 %) bei einer RL von 311 € ( 90 %) bei einer RL von 276 € ( 80 %) bei einer RL von 207 € ( 60 %) 2.2

=

________ €

jeweils 5,87 € jeweils 5,22 € jeweils 3,92 €

6,53 € 11,74 € _____ € _____ €

=

________ €

jeweils 5,90 € jeweils 5,25 € jeweils 3,93 €

6,56 € 11,80 € _____ € _____ €

=

________ €

jeweils 5,97 € jeweils 5,31 € jeweils 3,98 €

6,63 € 11,94 € _____ € _____ €

=

______ €

01.07.2007 – 30.06.2008

bei einer RL von 347€ (100 %) bei einer RL von 312€ ( 90 %) bei einer RL von 278€ ( 80 %) bei einer RL von 208€ ( 60 %) 2.4

6,22 € 11,20 € _____ € _____ €

01.01.07 – 30.06.2007

bei einer RL von 345 € (100 %) bei einer RL von 311 € ( 90 %) bei einer RL von 276 € ( 80 %) bei einer RL von 207 € ( 60 %) 2.3

jeweils 5,60 € jeweils 4,98 € jeweils 3,73 €

01.07.2008 -

bei einer RL von 351€ (100 %) bei einer RL von 316€ ( 90 %) bei einer RL von 281€ ( 80 %) bei einer RL von 211€ ( 60 %)

3. Der für den /die Leistungsempfänger(in) ab 01. _________ errechnete Betrag von monatlich_________ € sind als Kosten für die Warmwasserbereitung von den Heizkosten abzusetzen. 4. Für die Zeit vom ____________ bis ___________ ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von ___________ €. 5.

ADV - 21 -

Zweite Fachbereichsverfügung zur Änderung der Fachbereichsverfügung vom 15.10.2008 in der Fassung vom 15.06.2009 Heizkosten / Energiebeihilfen / Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen des SGB II / SGB XII und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) - u. a. Auswirkungen aus den Urteilen des BSG vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R – und vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R –

Stand: 01.03.2010

Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

1. Heizkosten in Heimfällen Der Ziffer 1.2.1 wird folgende Ziffer 1.2.2 angefügt: 1.2.2 Heizkosten in stationären Einrichtungen Gemäß § 35 SGB XII entspricht der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen dem Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB XII. Nach § 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII sind bei Leistungen in einer stationären Einrichtung als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlich angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 SGB XII zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen. Für einen Einpersonenhaushalt ergibt sich ein - nach Auswertung der durchschnittlichen Heizkosten ohne Warmwasserkosten aller Einpersonenhaushalte im Bereich der Grundsicherung SGB XII der Stadt Herne - angemessener Heizkostenbetrag von monatlich 41,00 €. Bei den sog. Ehepaarfällen sind für den in der Wohnung verbleibenden Ehepartner zunächst die tatsächlichen Heizkosten (nach Abzug der Warmwasserkosten) zu berücksichtigen. Sind die Heizkosten unangemessen, ist entsprechend Ziffer 1.4 ff. zu verfahren.

2. Heizgrenzwerte Der Ziffer 1.4 wird folgender Absatz angefügt: Diese von den Stadtwerken Herne ermittelten Werte gelten als ermittelte Grenzwerte im Sinne des Urteils des Bundessozialgerichts vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, Rz 21, so dass nicht auf den bundesweiten Heizkostenspiegel abzustellen ist.

3. Beispielsberechnung Das Beispiel in Ziffer 1.4.2.2 erhält folgende Fassung: Beispiel: Nichtprüfungsgrenze (mit Warmwasser) = 180 kWh Quadratmeter der Wohnung: 47 m² Tatsächlicher Jahresverbrauch des Leistungsberechtigten: 10.575 kWh Tatsächliche monatlich vom Leistungsberechtigten zu zahlende Heizkosten (mit Warmwasser): 80,00 € Berechnung: 180 kWh (Nichtprüfungsgrenze) x 47 (Quadratmeter) = 8.460 (kWh Heizverbrauchsrichtwert) 8.460 x 100 10.575

= 80 % (= Anteil des Heizverbrauchsrichtwertes am Jahresverbrauch)

80,00 € (tatsächlich vom Leistungsberechtigten zu zahlende Heizkosten) x 80 % = 64,00 € (= angemessene zu berücksichtigende Heizkosten) Im vorliegenden Beispielsfall sind zukünftig monatlich 64,00 € Heizkosten zu berücksichtigten, die dann noch um die Warmwasserkosten zu mindern sind.

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

4. Sonderregelung bei Heizkostenguthaben im 4. Kapitel SGB XII Der Ziffer 1.5 werden folgende Absätze angefügt: Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es eine besondere Verfahrensregelung, die für die Änderung von Verwaltungsakten von Bedeutung ist. Führt eine Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten (ergibt sich also ein niedriger Sozialhilfeanspruch), so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats (vgl. § 44 I Satz 3 SGB XII). Dieser verfahrensrechtliche Unterschied etwa zur HLU wird besonders deutlich in Fällen mit einmaligem Einkommenszufluss, etwa einem Heizkostenguthaben, das vom Vermieter oder dem Energieversorgungsunternehmen ausgezahlt wird. Ein solcher Einkommenszufluss führt zu einer niedrigeren Leistungshöhe, und zwar bei der Hilfe nach dem 4. Kapitel SGB XII ab dem nächsten Ersten und bei der Hilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII im laufenden Monat. Hinsichtlich der Hilfe nach dem 4. Kapitel SGB XII gilt für den kommenden Monat: Nach § 44 I Satz 3 SGB XII ist die Tatsache, dass das Einkommen in Form des im Vormonat ausgezahlten Guthabens nun nicht mehr zu berücksichtigen ist, als begünstigende Regelung anzusehen. Der Grundsicherungsanspruch ist daher im Ergebnis wieder zu erhöhen auf das ursprüngliche Leistungsniveau. Das würde dazu führen, dass der Sozialhilfeträger bei Leistungen der Grundsicherung nicht an solchen Guthaben partizipiert und keinerlei Ansprüche daraus herleisten kann (vgl. "Empfehlungen zum Sozialhilferecht" des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe 42 Tz. 2.2.2.). § 44 I Satz 3 SGB XII stellt jedoch nur eine reine Berechnungsgrundlage für einen neuen Verwaltungsakt dar. Mit anderen Worten: Fließt eine Heizkostenerstattung in 02/2010 zu, dann ist der Bewilligungsbescheid teilweise für den Monat 02/2010 separat aufzuheben und die Überzahlung zurückzufordern. Die Bestimmung des § 44 I Satz 3 SGB XII regelt also nur den neuen Bewilligungszeitraum für den Folgebescheid, setzt aber nicht die allgemeinen Regelungen des Zehntes Sozialgesetzbuches außer Kraft.

5. Übernahme von Heizkostennachzahlungen Nach Ziffer 1.5 wird folgende Ziffer 1.5 a) angefügt: 1.5 a) Übernahme von Heizkostennachzahlungen Ein Antrag auf Leistungsgewährung umfasst auch die Übernahme der im Bewilligungszeitraum anfallenden Heizkostennachzahlungen. Die Betriebskostenabrechnung gehört deshalb zu den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII (vgl. LSG NW, Urteil vom 22.0.12009, L 7 AS 44/08). Kommt es nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, Rz 16). Wenn die Heizkosten in der Vergangenheit auf das Angemessene gesenkt wurden, kommt eine Übernahme einer Heizkostennachzahlung nicht in Betracht, da auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abrechnung abzustellen ist.

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

6. Heizkosten bei Mietrichtfällen Der Ziffer 1.6 wird folgender Absatz vorangestellt: Die in § 22 SGB II bzw. § 29 SGB XII vorgesehene, am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R, Rz 18; Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 70/08 R, Rz 18).

Der bisherige Absatz 1 der Ziffer 1.6 wird zu Absatz 2 und erhält folgende Fassung: Bei Anwendung der Mietrichtwerte werden die maximal angemessenen Heizkosten (für eine fiktive Wohnung) auf der Grundlage der Berechnung nach Ziffer 1.4.2.2. ermittelt. Bei Mietrichtwertfällen ist eine individuelle Prüfung der angemessenen Heizkosten durchzuführen, wenn der Jahresverbrauch die Nichtprüfungsgrenze übersteigt. Eine Bagatellgrenze nach 1.4.2.3 ist nicht anzuwenden.

Der Ziffer 1.6 wird folgendes Beispiel angefügt: Beispiel: Nichtprüfungsgrenze (mit Warmwasser) = 180 kWh tatsächliche Quadratmeter der Wohnung: 75 m² angemessene Quadratmeter der Wohnung: 47 m² Tatsächlicher Jahresverbrauch des Leistungsberechtigten: 16.920 kWh Tatsächliche monatlich vom Leistungsberechtigten zu zahlende Heizkosten (mit Warmwasser): 80,00 € Berechnung: 180 kWh (Nichtprüfungsgrenze) x 47 (Quadratmeter) = 8.460 (kWh Heizverbrauchsrichtwert) 8.460 x 100 16.920

= 50,00 % (= Anteil des Heizverbrauchsrichtwertes am Jahresverbrauch)

80,00 € (tatsächlich vom Leistungsberechtigten zu zahlende Heizkosten) x 50,00 % = 40,00 € (= angemessene zu berücksichtigende Heizkosten) Im vorliegenden Beispielsfall sind zukünftig monatlich 40,00 € Heizkosten zu berücksichtigten, die dann noch um die Warmwasserkosten zu mindern sind.

7. Kohlepreise In Ziffer 1.7.5.1 wird die Angabe „0,2707 €“ durch die Angabe „0,2794 €/kg“ ersetzt. In Ziffer 1.7.5.2 wird die Angabe „0,2786 €“ durch die Angabe „0,2856 €/kg“ ersetzt.

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

8. Änderung des Warmwasseranteils in den Regelleistungen bzw. Regelsätzen Die Tabelle unter Ziffer 4.4 wird für die Zeit ab 01.01.2005 durch folgende Tabelle ersetzt: Höhe der Regelleistung

Prozentualer Anteil an der Regelleistung

Entsprechender Warmwasserkostenanteil

01.01.2005 bis 30.06.2007 (EVS 1998) 345 Euro 311 Euro 276 Euro 207 Euro

100 % 90 % 80 % 60 %

6,22 Euro 5,60 Euro 4,98 Euro 3,73 Euro

01.07. 2007 – 30.06.2008 (EVS 2003) 347 Euro 312 Euro 278 Euro 208 Euro

100% 90% 80% 60%

6,26 Euro 5,63 Euro 5,01 Euro 3,76 Euro

01.07. 2008 – 30.06.2009 (EVS 1998) 351 Euro 316 Euro 281 Euro 211 Euro

100% 90% 80% 60%

6,33 Euro 5,70 Euro 5,06 Euro 3,80 Euro

ab 01.07.2009 (EVS 1998) 359 Euro 323 Euro 287 Euro 251 Euro 215 Euro

100 % 90 % 80 % 70 % 60 %

6,47 Euro 5,82 Euro 5,18 Euro 4,53 Euro 3,88 Euro

9. Umsetzung der neuen Warmwasseranteile Nach der Ziffer 4.4 wird folgende Ziffer 4.4.1 eingefügt: 4.4.1 Termine für die Umstellung der Fälle hinsichtlich der Warmwasser-Neuberechnung Gesetz SGB II SGB II SGB XII

Bereich ALG II – laufende Fälle ALG II - Neufälle Kapitel 3 HzL – laufende Fälle SGB XII Kapitel 3 Hzl - Neufälle SGB XII Kapitel 4 Grusi – laufende Fälle SGB XII Kapitel 4 Grusi - Neufälle AsylbLG laufende Fälle AsylbLG Neufälle SGB II, SGB XII, Widerspruchsund AsylbLG Klageverfahren

Beginn der Umstellung ab dem nächsten Bewilligungsabschnitt ab 01.04.2010 ab 01.04.2010 ab 01.04.2010 ab dem nächsten Bewilligungsabschnitt ab 01.04.2010 im Rahmen der nächsten Nachprüfung ab dem 01.04.2010 sofort -5-

Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

10. Rückwirkung Nach Ziffer 4.4.1 wird folgende Ziffer 4.4.2 eingefügt: 4.4.2. Umsetzung von Anträgen nach § 44 SGB X Gesetz

Bereich

Rückwirkende Gewährung SGB II ALG II Warmwas- ab 22.09.2009 serkosten SGB XII Kapitel 3 HzL rückwirkend vier Jahre, (Warmwasserkoslängstens ab 01.07.2007 ten) SGB XII Kapitel 4 Grusi rückwirkend vier Jahre, längstens ab 01.07.2007 (Warmwasserkosten) AsylbLG Warmwasserkosten § 2 AsylbLG-Fälle, rückwirkend vier Jahre, längstens 01.07.2007 AsylbLG Heizkosten § 3 AsylbLG-Fälle, rückwirkend vier Jahre, längstens 01.07.2007

Anspruchsnorm / Besonderheiten § 40 SGB II i. V. m. § 330 SGB III § 44 SGB X, auf Antrag § 44 SGB X; auf Antrag § 9 AsylbLG i.V.m.§ 44 SGB X; auf Antrag § 9 AsylbLG i.V.m.§ 44 SGB X; auf Antrag

11. Energieaufwand für die Warmwasserbereitung bei Mischfällen Nach den Worten „Heizkosten wie folgt herausgerechnet werden“ wird in Ziffer 4.5.5 folgender Klammerzusatz eingefügt: (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 8/09 R, RdNr. 31)

12. Anlage 1 Die Anlage 1 der Fachbereichsverfügung vom 15.10.2008 wird gestrichen.

13. Inkrafttreten Diese Fachbereichsverfügung tritt am 01.04.2010 in Kraft.

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

Begründung Zu Nr. 1 (Ziffer 1.2.2) Die Regelung dient der Klarstellung der Gewährung von Heizkosten in stationären Heimfällen. Zu Nr. 2 (Ziffer 1.4) Der Hinweis dient zur Klarstellung, dass die örtlich ermittelten Werte als solche Grenzwerte im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anzusehen sind. Von daher ist nicht auf den bundesweiten Heizkostenspiegel zurückzugreifen. Zu Nr. 3 (Ziffer 1.4.2.2) Aufgrund der neuen Wohnraumnutzungsbestimmungen wurde der Beispielsfall angepasst. Zu Nr. 4 (Ziffer 1.5) Die Regelung dient der Klarstellung, wie die Heizkostenguthaben im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung rechtlich zu bewerten sind. Zu Nr. 5 (Ziffer 1.5 a) Es soll klargestellt werden, dass die Übernahme einer Heizkostennachzahlung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn für den Zeitraum der Heizkostenabrechnung die tatsächlichen Heizkosten gewährt wurden und im Anschluss daran die Heizkosten auf das Angemessene gesenkt wurden. Zu Nr. 6 (Ziffer 1.6). Die Regelung soll klarstellen, dass nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei Anwendung der Mietrichtwerte nicht generell auf die maximal angemessenen Heizkosten abgestellt werden kann. Zu Nr. 7 (Ziffer 1.7.5.1 und 1.7.5.2) Die Änderung dient der Aktualisierung der Steinkohlepreise. Zu Nr. 8 (Tabelle Ziffer 4.4) Mit Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 8/09 R, hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts nunmehr die Auffassung des 14. Senats bestätigt, wonach sich diese Erhöhung der Regelleistung gleichmäßig auf alle in die Regelleistung eingeflossenen Bedarfe auswirken, also auch auf die für Haushaltsenergie (BSG, Urteil 22.09.2009, Rz 30; BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 14/07 R, Rz 26). Dies bedeutet, dass sich die – auf Basis der EVS 1998 festgestellten – Kosten für die Warmwasserbereitung in gleichem Ausmaß verändern wie die Regelleistung insgesamt und der Anteil der Kosten für Warmwasseraufbereitung an der Regelleistung konstant bleibt. Insofern ist die EVS 2003 nicht anzuwenden. Zu Nr. 9 (Ziffer 4.4.1) Grundsätzlich gelten die neuen Werte ab 01.04.2010. Ausnahmen sind der Tabelle zu entnehmen.

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

In laufenden Klage- und Widerspruchsfällen sind die neuen Werte auch rückwirkend in entsprechender Anwendung der Tabelle zu 4.4.2 zu berücksichtigen, da die den Verfahren zugrunde liegenden Bescheide noch nicht bestandskräftig sind. Zu Nr. 10 (Ziffer 4.4.2) Die Umsetzung von Anträgen nach § 44 SGB X ist der Tabelle zu entnehmen. Im Bereich des SGB II gilt die Sonderregelung des § 40 SGB II in Verbindung mit § 330 SGB III. Das Bestehen einer ständigen Rechtsprechung kann ab 22.09.2009 angenommen werden (vgl. Schreiben BMAS vom 11.01.2010). Die Rückwirkung ist auf den 01.07.2007 begrenzt, da bisher die EVS 2003 erst ab 01.07.2007 zugrunde gelegt wurde. Zu Nr. 11 (Ziffer 4.5.5) Die dargestellte Berechnungsweise wurde zwischenzeitlich durch das genannte Urteil des Bundessozialgericht bestätigt. Zu Nr. 12 (Anlage 1) Die Anlage 1 diente der damaligen Umsetzung der neuen Warmwasserregelung aufgrund der Fachbereichsverfügung vom 15.10.2008. Die Beträge sind inzwischen veraltet. Ferner existieren gesonderte Vordrucke zur Ermittlung der Heiz- und Warmwasserkosten. Zu Nr. 13 (Inkrafttreten) Die Änderungen durch die vorliegende Fachbereichsverfügung treten am 01.04.2010 in Kraft. gez. auf’m Kamp

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Dritte Fachbereichsverfügung zur Änderung der Fachbereichsverfügung vom 15.10.2008 in der Fassung vom 01.03.2010 Heizkosten / Energiebeihilfen / Kosten der Warmwasserbereitung im Rahmen des SGB II / SGB XII und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) - u. a. Auswirkungen des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuches –

Stand: 31.03.2011

Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

I. Aufhebung der bisherigen Regelungen zu Warmwasserkosten Die Ziffern 4 bis 4.6.2 sowie die Ziffer 5 werden mit Wirkung vom 01.01.2011 durch folgende Ziffern ersetzt: 4. Kosten der Warmwasserbereitung 4.1 Neuregelung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuches Aufgrund der neuen Regelbedarfsstufenstruktur sind mit Wirkung vom 01.01.2011 Warmwasserkosten nicht mehr in den Regelbedarfsstufen (früher Regelleistungen bzw. Regelsätzen) enthalten. Dies bedeutet, dass Regelsatzkürzungen aufgrund der Beträge der Tabelle unter Ziffer 4.4 der bis zum 31.12.2010 gültigen Werte ab dem 01.01.2011 nicht mehr vorgenommen werden können. Auf die Frage, ob technische Vorrichtungen zur gesonderten Erfassung der Warmwasserbereitung für die Wohnung vorhanden sind (gesonderter Warmwasserzähler), kommt es ab dem 01.01.2011 nicht mehr an. Die gesetzlichen Bestimmungen unterscheiden nunmehr nach den Begriffen zentrale und dezentrale Warmwasserbereitung. Der Begriff der zentralen Warmwasserbereitung sagt aus, dass die Warmwasserbereitung über die Heizanlage erfolgt (z. B. Gasetagenheizung, zentrale Öl- oder Kohleheizung oder Fernwärmeheizung). Mit dem Begriff der dezentralen Warmwasserbereitung ist die Warmwasserbereitung z. B. über einen elektrischen Boiler oder Einzelöfen gemeint. Bei zentraler Warmwasserbereitung sind die Warmwasserkosten nun nicht mehr aus den Heizkosten herauszurechnen. Die Warmwasserkosten sind in diesen Fällen Bestandteil der Kosten der Heizung. Bei der dezentralen Warmwasserbereitung ist dagegen ein Mehrbedarf für Warmwasserkosten zu gewähren. Für die MitarbeiterInnen des Jobcenters tritt hinsichtlich der vorliegenden Ausführungen zur Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 VII SGB II keine Bindungswirkung ein, da dies Leistungen des Bundes sind. Die Regelungen sind den fachlichen Hinweisen der BA zu entnehmen. Bis zum Erlass der fachlichen Hinweise der BA wird im Interesse einer Gleichbehandlung der Fälle empfohlen, die vorliegenden Regelungen zur Gewährung eines (anteiligen) Mehrbedarfs entsprechend anzuwenden. 4.2 Prüfung der Angemessenheit der Warmwasserkosten Zur Bestimmung der angemessenen Warmwasserkosten sind die Mehrbedarfszuschläge nach § 21 VII SGB II bzw. § 30 VII SGB XII zugrunde zu legen. 4.3 Warmwasserkosten bei dezentraler Warmwasserbereitung Erfolgt die Warmwasserbereitung dezentral (z. B. über Elektroboiler), sind die Warmwasserkosten nicht in den Heizkosten enthalten. In diesem Fall sehen die §§ 21 VII SGB II und § 30 -2-

Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

VII SGB XII die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages in Abhängigkeit zur Höhe der Regelbedarfsstufe für jede im Haushalt lebende Person wie folgt vor: 4.3.1 Warmwasserkosten bei dezentraler Warmwasserbereitung im SGB XII Höhe der Regelleistung Ab 01.01.2011 (EVS 2008) 364 Euro (Regelbedarfsstufe 1) 328 Euro (Regelbedarfsstufe 2) 291 Euro (Regelbedarfsstufe 3) 287 Euro (Regelbedarfsstufe 4 nach § 8 II der Regelsatzverordnung) 251 Euro (Regelbedarfsstufe 5 nach § 8 II der Regelsatzverordnung) 215 Euro (Regelbedarfsstufe 6 nach § 8 II der Regelsatzverordnung)

Prozentualer Anteil des Mehrbedarfs an der Regelleistung

Entsprechender Warmwasserkostenanteil

2,3 % 2,3 % 2,3 % 1,4 %

8,37 Euro 7,54 Euro 6,69 Euro 4,02 Euro

1,2 %

3,01 Euro

0,8 %

1,72 Euro

4.3.2 Warmwasserkosten bei dezentraler Warmwasserbereitung im SGB II Nach § 77 V SGB II sind in der Zeit vom 01.01.2011 – 31.12.2011 die Mehrbedarfe zu runden. Die Vorschrift wird dahingehend verstanden, dass die Einzelmehrbedarfe zu runden sind und nicht die Gesamtsumme aller Mehrbedarfe. Danach ergeben sich folgende Beträge im SGB II für die Zeit vom 01.01.2011 – 31.12.2011: Höhe der Regelleistung Ab 01.01.2011 (EVS 2008) 364 Euro (Regelbedarfsstufe 1) 328 Euro (Regelbedarfsstufe 2) 291 Euro (Regelbedarfsstufe 3) 287 Euro (Regelbedarfsstufe 4 nach § 8 II der Regelsatzverordnung) 251 Euro (Regelbedarfsstufe 5 nach § 8 II der Regelsatzverordnung) 215 Euro (Regelbedarfsstufe 6 nach § 8 II der Regelsatzverordnung)

Prozentualer Anteil des Mehrbedarfs an der Regelleistung

Entsprechender Warmwasserkostenanteil

2,3 % 2,3 % 2,3 % 1,4 %

8,37 Euro, gerundet 8,00 € 7,54 Euro, gerundet 8,00 € 6,69 Euro, gerundet 7,00 € 4,02 Euro, gerundet 4,00 €

1,2 %

3,01 Euro, gerundet 3,00 €

0,8 %

1,72 Euro, gerundet 2,00 €

4.4 Nachzahlung von Warmwasserkosten im SGB II Da die neue Regelbedarfsstufenstruktur bereits ab 01.01.2011 gilt, sind insbesondere für Fälle der dezentralen Warmwasserbereitung (Warmwasserkosten wurden bei den Heizkosten in Abzug gebracht) die angerechneten Warmwasserkostenabzugsbeträge nachzuzahlen. Hierzu existiert im § 77 VI SGB II folgende Übergangsregelung: "Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen." 4.5 Nachzahlung von Warmwasserkosten im SGB XII und AsylblG Im SGB XII existiert eine dem § 77 VI SGB II vergleichbare Übergangsregelung nicht. -3-

Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

Die Fälle des 3. Kapitels und 4. Kapitels des SGB XII und die § 2 AsylbLG-Fälle sind bis spätestens 30.06.2011 auf die neuen Werte umzustellen und Nachzahlungen ab 01.01.2011 vorzunehmen. 4.6 Fälle mit teilweiser zentraler und dezentraler Warmwasserbereitung Es gibt Fälle, bei denen die Warmwasserbereitung teilweise zentral und dezentral erfolgt, z. B. wird das Warmwasser im Bad über eine zentrale Heizanlage bereitet und in der Küche befindet sich für die Warmwasserbereitung ein elektrisches Warmwasseruntertischgerät oder ein Warmwasserboiler. Wenn sich aus der Heizkostenvorauszahlungspauschale in diesen Fällen eine Differenzierung nach Heiz- und Warmwasserkosten nicht feststellen lässt (z. B. Gaskostenvorauszahlung an die Stadtwerke bei einer Gasetagenheizung), ist kein zusätzlicher Mehrbedarf zu gewähren. In den übrigen „Mischfällen“, wenn sich aus der Vorauszahlungspauschale eine Differenzierung nach Heiz- und Warmwasserkosten vornehmen lässt, ist nach § 21 VII Satz 2 Halbsatz 2 SGB II bzw. § 30 VII Satz 2 Halbsatz 2 SGB XII der Mehrbedarf anteilig zu erbringen. Beispiel 1: Die zu zahlenden monatlichen Warmwasserkosten betragen 20,00 €. Der volle Mehrbedarf für ein Ehepaar (SGB XII) würde 7,54 € + 7,54 € = 15,08 € betragen. In diesem Fall erhalten die Hilfeempfänger als Heiz- und Warmwasserkosten bereits einen höheren Betrag (20,00 €) als der Mehrbedarf ausmachen würde. In diesem Fall ist kein anteiliger Mehrbedarf zu gewähren. Beispiel 2: Die zu zahlenden monatlichen Warmwasserkosten betragen 10,00 €. Der volle Mehrbedarf für ein Ehepaar (SGB XII) würde 7,54 € + 7,54 € = 15,08 € betragen. In diesem Fall ist ein Mehrbedarf von 15,08 € - 10,00 € = 5,08 € zu gewähren, der kopfteilig auf die Personen zu verteilen ist. Beispiel 3: Die zu zahlenden monatlichen Warmwasserkosten betragen 10,00 €. Der volle Mehrbedarf für ein Ehepaar (Ehemann SGB XII – Ehefrau SGB II) würde 7,54 € + 8,00 € = 15,54 € betragen. In diesem Fall ist ein Mehrbedarf von 15,54 € - 10,00 € = 5,54 € zu gewähren, der kopfteilig auf die Personen zu verteilen ist. Beispiel 4: Die zu zahlenden monatlichen Warmwasserkosten betragen 10,00 €. Der volle Mehrbedarf für ein Ehepaar (Ehemann SGB XII – Ehefrau SGB II) würde 7,54 € + 8,00 € = 15,54 € betragen. Ferner gehört dem Haushalt ein nicht hilfebedürftiges erwerbsfähiges 26jähriges Kind an. In diesem Fall ist ein Mehrbedarf von 15,54 € - 6,67 € (2/3 von 10,00 €) = 8,87 € zu gewähren, der kopfteilig auf die Personen zu verteilen ist. Nach Erstellen der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung ist der anteilige Mehrbedarf aufgrund der tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung bis zur Höhe des angemessenen Betrages (vgl. Ziffer 4.2) neu zu bestimmen. 4.7 Nichtsesshafte Nichtsesshaften ist grundsätzlich kein Mehrbedarf nach § 21 VII SGB II und § 30 VII SGB XII zu gewähren. Sofern z. B. Kosten für das Waschen im Schwimmbad geltend gemacht werden, sind Kosten für den Schwimmbadbesuch mit dem Regelsatz abgegolten. Wird jedoch z. B. nachgewiesen, dass die Warmwasseraufbereitung in einer Obdachlosenunterkunft dezentral erfolgt, ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und ein entsprechender Mehrbedarf zu gewähren. -4-

Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

4.8 Kohle- und Ölheizung Für die Zeit ab 01.01.2011 sind bei der Bewilligung von einmaligen Leistungen zur Anschaffung von Kohle bzw. Öl die Werte unter Berücksichtigung einschließlich Warmwasserkosten zu gewähren, wenn in der Wohnung die Warmwasserbereitung z. B. über eine zentrale Kohle- bzw. Ölheizung erfolgt (vgl. Ziffer 2). Sind in der Wohnung nur Kohle- und Öleinzelöfen vorhanden, die keine Warmwasserzubereitung ermöglichen, und erfolgt die Warmwasserbereitung z. B. über einen elektrischen Boiler, sind die Kohle- und Ölbeträge ohne Warmwasserkosten zu bewilligen. Zusätzlich ist in diesen Fällen auch ein Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung nach § 21 VII SGB II und § 30 VII SGB XII zu gewähren. 4.9 Nachtspeicherheizung In der Regel erfolgt bei Nachtspeicherheizung keine Warmwasserbereitung, so dass in diesen Fällen der Mehrbedarf nach § 21 VII SGB II und § 30 VII SGB XII zu gewähren ist. 4.10 Heizkostennachzahlungen Bei Heizkostennachzahlungen aus einer Heizkostenabrechnung ist nach der Rechtsprechung auf den Monat der Fälligkeit der Forderung abzustellen. Dies bedeutet, dass für Abrechnungen aus dem Jahr 2010, die im Jahr 2011 fällig werden, das seit dem 01.01.2011 gültige Recht anzuwenden ist. Diese Abrechnungen können auch die Nachzahlung von Warmwasserkosten aus dem Jahr 2010 beinhalten, die erst ab dem 01.01.2011 fällig werden. In diesen Fällen sind die auf den Zeitraum bis 31.12.2010 entfallenden Warmwasserkostennachzahlungen in vollem Umfang zu übernehmen, da die Warmwasserkosten seit dem 01.01.2011 nicht mehr vom Regelsatz umfasst sind, sondern zu den Heizkosten gehören. Eine Prüfung der Angemessenheit der Warmwasserkostennachzahlung für das Jahr 2010 entfällt, da die Hilfeempfänger nicht zuvor auf den angemessenen Warmwasserverbrauch hingewiesen wurden. 4.11 Guthaben aus einer Heizkosten- und Warmwasserkostenabrechnung Hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung von Warmwasserkostenguthaben aus einer Heizkostenabrechnung z. B. aus dem Jahr 2010, die im Jahr 2011 zugeht, ist zwischen den Bereichen des SGB II und des SGB XII zu unterscheiden. 4.11.1 Guthaben Warmwasserkosten aus einer Heizkostenabrechnung im SGB II § 22 III SGB II in der Fassung seit dem 01.01.2011 sagt aus: „Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.“ Bei zentraler Warmwasseraufbereitung gehört der Bedarf für die Warmwasserkosten zu § 22 SGB II. Ein entsprechendes Warmwasserguthaben mindert damit die Kosten der Unterkunft. Bei dezentraler Warmwasseraufbereitung wird ein Mehrbedarf nach § 21 SGB II gewährt. Damit sind diese Kosten kein Teil der Unterkunftskosten und ein Warmwasserkostenguthaben bei dezentraler Warmwasserbereitung mindert nicht die Kosten der Unterkunft nach § 22 III SGB II.

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

Die Aufwendungen für Warmwasser bei dezentraler Warmwasserbereitung werden aus dem Mehrbedarf nach § 21 VII SGB II geleistet und nicht aus dem Regelsatz und von daher wären Rückzahlungen/Guthaben als Einkommen anzurechnen. Tatsächlich wird man aber den Anteil des Guthabens, der auf die dezentrale Warmwasserbereitung entfällt nicht von dem Anteil, der auf den Haushaltsstrom entfällt, trennen können. Von daher sind Guthaben/Rückzahlungen für Warmwasserkosten bei dezentraler Warmwasserbereitung nicht als Einkommen anzurechnen. 4.11.2 Guthaben Warmwasserkosten aus einer Heizkostenabrechnung im SGB XII § 82 I Satz 2 SGB XII in der Fassung seit dem 01.01.2011 sagt aus: „Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen.“ Im Bereich der Sozialhilfe sind Rückzahlungen und Guthaben für Warmwasserkosten als Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII zu betrachten. Die Aufwendungen für Warmwasser bei dezentraler Warmwasserbereitung werden aus dem Mehrbedarf nach § 30 VII SGB XII geleistet und nicht aus dem Regelsatz und von daher wären Rückzahlungen/Guthaben als Einkommen anzurechnen. Tatsächlich wird man aber den Anteil des Guthabens, der auf die dezentrale Warmwasserbereitung entfällt nicht von dem Anteil, der auf den Haushaltsstrom entfällt, trennen können. Von daher sind Guthaben/Rückzahlungen für Warmwasserkosten bei dezentraler Warmwasserbereitung nicht als Einkommen anzurechnen. 4.12 Auswirkung auf Fälle nach § 3 AsybLG Die Neuregelungen zu den Warmwasserkosten bei zentraler Warmwasserversorgung (§ 35 IV SGB XII) oder bei dezentraler Warmwasserversorgung (§ 30 VII SGB XII) haben bei Grundleistungsberechtigten (§ 3 II AsylbLG) keine Auswirkungen. 5. Dokumentation Zu den angemessenen Heizkosten unter Berücksichtigung des Warmwasseranteils ist die neue Dokumentation wie folgt durchzuführen: -

Der Erstbescheid ist mit einem allgemeinen Hinweis, ggf. Textbaustein, zu ergänzen.

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Der Grundantrag, Folgeantrag Grusi, der Nachprüfungsbogen und weitere Vordrucke sind im Bereich „Kosten der Unterkunft“ mit Datenfeldern zu „WarmwasserBereitstellung“ wie folgt zu ergänzen: -

Wird Warmwasser zentral über die Heizungsanlage oder dezentral erwärmt?

Dies hat zur Folge, dass ab sofort die Festsetzung über die Höhe der Heizpauschale von den jeweiligen Anbietern (Vermieter, Stadtwerke u. a.) mit den monatlichen Vorauszahlungen für die Ermittlung der angemessenen Heizkosten bei Antragstellung / Weiterbewilligung anzufordern bzw. vorzulegen sind. Sofern in einem Fall bei der Festsetzung der angemessenen Kosten der Unterkunft (inkl. Heizkosten) nicht die tatsächlich zu zahlende Miete bzw. Nebenkostenvorauszahlung berücksichtigt werden, sind die Gründe hierfür zu dokumentieren.

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Energiekostenbeihilfen; Warmwasseranteil

Fehlt bei Neufällen, Weiterbewilligungen (SGB II, 4. Kapitel SGB XII), Anträgen auf Erhöhung der Heizkosten, 3. Kapitel SGB XII, AsylbLG, anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren diese Dokumentation, ist der Vorgang umgehend zu ergänzen. Ein Vordruck wird hierzu im System zur Verfügung gestellt.

II. Inkrafttreten Diese Fachbereichsverfügung tritt am 01.04.2011 in Kraft. gez. auf’m Kamp

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