Altlastenpolitik der Umwelt zuliebe

Altlastenpolitik – der Umwelt zuliebe Altlasten als Teil der nationalen Umweltpolitik – Sicht einer Geologin und Politikerin Dr. Kathy Riklin, Nation...
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Altlastenpolitik – der Umwelt zuliebe Altlasten als Teil der nationalen Umweltpolitik – Sicht einer Geologin und Politikerin

Dr. Kathy Riklin, Nationalrätin CVP Kanton Zürich Tagung Altlastentagung «Alte Lasten – Neue Chancen» Dienstag, 27. August 2013, Universität Zürich

Es lächelt der See, er ladet zum Bade … (aus Wilhelm Tell)

Schutz des Bodens in der Schweiz

Heute finden sich Bestimmungen, die für den Schutz des Bodens bedeutsam sind in: • Bundesverfassung • 9 Gesetzen • 16 Verordnungen

Bundesamt für Umwelt BAFU

Thema Altlasten Schweizweit ca. 38 000 belastete Standorte registriert, die meisten im industrialisierten Mittelland.

Bund unterstützt Altlastenbearbeitung mit bis zu 40 Millionen Franken / Jahr. Altlastenfonds aus Abgabe auf Ablagerung von Abfällen. Kosten für die gesamte Altlastenbearbeitung in der Schweiz werden auf ungefähr 5 Milliarden Franken geschätzt.

Über 700 Altlasten wurden bereits saniert.

Bis in den 60er Jahren des letzten Jh. Wilde Deponien und Abfallentsorgung in Tobeln und Bachläufen. Belastete Standorte Ablagerungsstandorte

Seit den späten 1960er Jahren Umweltschutzgedanke findet sehr schnell grosse Resonanz in der Schweizer Bevölkerung, zuerst v.a. in der Deutschschweiz. Beispiel Otto Jaag, 1963-70 o.Prof. für Hydrologie, Abwasserreinigung und Gewässerschutz. 1952-70 Direktor der Eidg. Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz. Ausgehend von Untersuchungen der Schweizer Seen (1940-45) lancierte Jaag eine beispiellose Aufklärungstätigkeit zum Gewässerschutz.

Zunehmender Wohlstand und ökologische Bewegungen > Umsetzung von Sanierungsmassnahmen • Kläranlagen, • Filteranlagen, • Katalysator, • Lärmschutz

Früher:

Natur- und Heimatschutz Ziel: Erhaltung der natürlichen Umwelt in Reservaten (Naturschutzgebiete, Nationalpark: Gründung durch Schweizerische Naturforschende Gesellschaft 1909, Bund 1914).

Heute:

Umfassender Umweltschutz Ziel: moderner Umweltschutz wird umfassend. Ganzheitlicher Ansatz, Nachhaltigkeit. Leitwissenschaft ist die Oekologie.

Altlasten Standorte beurteilen und untersuchen Altlasten entsorgen Sanierungen Grundwasser überwachen

Kataster der belasteten Standorte und Altlastenverdachtsflächen-Kataster Kanton Zürich

Kataster der belasteten Standorte und Altlastenverdachtsflächen-Kataster

August 2013 http://www.gis.zh.ch/

Bundesverfassung Volksabstimmung 1971: 93% Ja-Stimmen Art. 74 Umweltschutz 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2 Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher. 3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 74 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 31. Oktober 1979. Art. 32c Pflicht zur Sanierung 1 Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen. Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen 1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten: ... Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August 1998 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32c Absatz 1 zweiter Satz und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG), Art. 1 Zweck und Gegenstand 1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. 2 Sie regelt für die Bearbeitung belasteter Standorte die folgenden Verfahrensschritte: a. die Erfassung in einem Kataster; b. die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit; c. die Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung; d. die Festlegung der Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen.

Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) vom 26. September 2008 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32e Absätze 1, 2 und 5 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und auf Artikel 57 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997,

Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. die Erhebung einer Abgabe auf der Ablagerung von Abfällen im Inland und auf der Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland; b. die Verwendung des Abgabeertrags für Abgeltungen für: 1. die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, 2. die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen.

Die vier Grundsätze der schweizerischen Umweltpolitik • • • •

Vorsorgeprinzip, Verursacherprinzip, Kooperationsprinzip, Selbstverantwortungsprinzip

Danke !

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