Allgemeine Einkaufsbedingungen der voestalpine Rotec GmbH & Co. KG

Allgemeine Einkaufsbedingungen der voestalpine Rotec GmbH & Co. KG 1. Allgemeine Bedingungen 1.1. Unsere sämtlichen Bestellungen auf Lieferung und Le...
Author: Erica Förstner
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Allgemeine Einkaufsbedingungen der voestalpine Rotec GmbH & Co. KG

1. Allgemeine Bedingungen 1.1. Unsere sämtlichen Bestellungen auf Lieferung und Leistung jeglicher Art erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung unserer nachstehenden Einkaufsbedingungen, die mit der Annahme unserer Bestellung als Vertragsbestandteil anerkannt werden. Davon abweichende Bestimmungen in Verkaufs- und Lieferbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn diese Einkaufsbedingungen keine Regelung über den Gegenstand der Bestimmungen enthalten und ihre Geltung schriftlich von uns bestätigt wird. Nur schriftliche Bestellungen mit rechtsverbindlicher Unterschrift haben Gültigkeit. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. 2. Bestellung 2.1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenübertragung erfolgen. 2.2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 3 Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Bestellungen Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht. 2.3. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln. 3. Zahlung 3.1. Der Kaufpreis ist grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Anlieferung der Ware bei uns fällig. Bei Abnahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. 3.2. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck. 3.3. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. 3.4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. 3.5. Zahlungsbedingungen 14 Tage 2% Skonto, 30Tage netto 3.6. Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche gegen unseren Vertragspartner gegen Forderungen unseres Vertragspartners aufzurechnen oder unsere Ansprüche an Dritte abzutreten. 4. Geheimhaltung 4.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. 4.2. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. 4.4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben. 5. Liefertermine und –fristen 5.1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. 6. Lieferverzug 6.1 Erkennt unser Vertragspartner, dass die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten werden können, so hat er uns dies, unter Angabe der Gründe und des neuen möglichen Liefertermins, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unabhängig davon sind wir bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit, Termine und Fristen berechtigt, ohne eine über die gesetzliche Obliegenheiten hinausgehende Inverzug- und Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder sofort zu kündigen. Schadensersatzansprüche bleiben uns vorbehalten. Die Höhe des Schadens kann von uns konkret oder abstrakt berechnet werden. Bei abstrakter Berechnung kann von uns ohne weiteren Nachweis bei Nichtlieferung 30%, bei verspäteter Lieferung 10% des Gesamtauftrages -auch wenn er in Teilmengen abgerufen wird- als Schaden angesetzt werden. Dem Vertragspartner bleibt die Nachweismöglichkeit für einen geringeren Schaden. 6.2 Rechtmäßige Arbeitskämpfe bei uns, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Fälle, die wir nicht zu vertreten haben sowie andere Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Annahme der Lieferung um die Dauer der behindernden Ereignisse hinauszuschieben. Schadensersatzansprüche, die nicht auf unseren Vorsatz oder unserer groben Fahrlässigkeit beruhen, sind in jedem Fall ausgeschlossen. 6.3 Die Annahme einer verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ansprüche wegen Verzuges. 6.4 Die Gefahr geht auf uns erst dann über, wenn die Ware in unserem auf dem Bestellschreiben genannten jeweiligen Leistungsort eingegangen und dort den zuständigen Annahmestellen ordnungsgemäß übergeben worden ist. Die Ware wird mit Eintreffen bei uns unser Eigentum. 6.5 Abladungen erfolgen auf eigene Gefahr des Abladenden; ein Gefahrenübergang zu unseren Lasten ist damit nicht verbunden. 6.6 Von uns abgezeichnete Versandanzeigen bzw. Lieferscheine gelten lediglich als Empfangsbestätigung ohne Anerkennung ihrer Mängelfreiheit, Vollständigkeit oder der Erfüllung des Auftrages. 7. Qualität und Dokumentation 7.1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, des Umweltschutzes und der Ökologie, die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften der Südd. Eisen- und Stahlberufsgenossenschaft, sowie das Gerätesiche-

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rungsgesetz (GSG) (CE-Kennzeichnung) und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten, Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und –methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse. Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Er wird dem Lieferanten ferner auf Verlangen das Ergebnis von Prüfungen mitteilen und ihm Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewähren.

8. Gewährleistung 8.1. Zur Untersuchung und zur Mängelrüge sind wir bei beiderseitigem Handelsgeschäft erst bei Ingebrauchnahme der Ware verpflichtet. Dir Rüge hat dann innerhalb von 8 Tagen zu erfolgen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist die Absendung. 8.2. Bei Lieferung fehlerhafter Ware hat der Lieferant zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung, es sei denn, dass dies uns nicht zumutbar ist. Kommt er unserem Nachbesserungsbegehren nicht unverzüglich nach oder geht die Nachbesserung fehl, so können wir nach unserer Wahl kostenlose frachtfreie Ersatzlieferung oder Gutschrift zum Rechnungspreis verlangen. Zur Abwehr akuter Gefahr oder zur Vermeidung besonders großer Schäden sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten. 8.3. Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate nach Gebrauch, Verarbeitung oder Inbetriebnahme des Liefergegenstandes, spätestens jedoch 18 Monate nach der Lieferung. 8.4. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beginnt mit der Entdeckung des Mangels und tritt sechs Monate nach einer innerhalb der Gewährleistungsfrist erhobenen Mängelrüge ein, jedoch nicht nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. In Fällen der Ersatzlieferung/Nachbesserung verlängert sich die Verjährungsfrist für die ersetzten/nachgebesserten Teile um den Zeitraum zwischen Mängelanzeige und erneuter Nutzbarkeit des Anlagenteils. 8.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Nachbesserungen drei Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen sechs Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. 8.6. Für alle Anlagenteile, die wegen Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungsarbeiten oder Lieferung von Ersatzteilen erforderlich werden, nicht wie vertraglich vorgesehen verwendet werden können, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechung. 8.7. Der Verlauf der Gewährleistungsfrist wird durch solche Zeiten, in denen der mit Mängeln behaftete Liefergegenstand aus Anlass eines Gewährleistungsfalles nicht genutzt werden kann, gehemmt. 9. Schutzrechte 9.1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsmäßiger Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Parlament oder in einem der Staaten der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist. 9.2. Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. 9.3. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modelle oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muß, daß dadurch Schutzrechte verletzt werden. 9.4. Die Vertragspartner verpflichten sich, unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken. 9.5. Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen. 10. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers 10.1. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden und sind nach Beendigung der Vertragsbeziehungen auf Verlangen des Bestellers an diesen herauszugeben. 11. Allgemeine Bestimmungen 11.1. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. 11.2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall eine Ersatzregelung zu treffen, die dem gewollten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. 11.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 11.4. Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden. 11.5. Gerichtsstand ist Landau in der Pfalz.

voestalpine Rotec GmbH & Co. KG Annweiler

Verhaltenskodex für voestalpine-Geschäftspartner

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Verhaltenskodex für voestalpine-Geschäftspartner Dieser Verhaltenskodex definiert die Grundsätze und Anforderungen von voestalpine an ihre Lieferanten von Gütern und Dienstleistungen sowie an Geschäftsvermittler, Berater und sonstige Geschäftspartner. Die Grundsätze und Anforderungen beruhen auf dem Verhaltenskodex der voestalpine und auf den Grundsätzen des UN Global Compact.

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Einhaltung der Gesetze Q

Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten.

Fairer Wettbewerb Q

Der Geschäftspartner verpflichtet sich, den freien Wettbewerb nicht einzuschränken und nicht gegen nationale oder internationale kartellrechtliche Vorschriften zu verstoßen.

Verbot von aktiver und passiver Korruption/Verbot der Gewährung von Vorteilen (z. B. Geschenke) an Mitarbeiter Q

Der Geschäftspartner verpflichtet sich, keine Form von aktiver Korruption (Anbieten und Gewähren von Vorteilen; Bestechung) und passiver Korruption (Fordern und Annehmen von Vorteilen) zu tolerieren oder sich in irgendeiner Weise darauf einzulassen.

Q

Der Geschäftspartner verpflichtet sich, Mitarbeitern oder nahen Angehörigen von Mitarbeitern der voestalpine keine Geschenke oder andere persönliche Vorteile (z. B. Einladungen) anzubieten, wenn ihr Gesamtwert und die konkreten Umstände den Eindruck erwecken, von dem Empfänger des Vorteils werde ein bestimmtes Verhalten als Gegenleistung erwartet. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Geschenke von geringem Wert und Bewirtungen im Rahmen geschäftsüblicher Gepflogenheiten sind jedenfalls zulässig.

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Der Geschäftspartner verpflichtet sich weiters, Mitarbeitern, die Waren oder Dienstleistungen für private Zwecke beziehen, einen marktüblichen Preis anzubieten bzw. Rabatte oder andere Vergünstigungen nur zu gewähren, wenn diese allen voestalpineMitarbeitern gewährt wird.

Respekt und Integrität Q

Der Geschäftspartner verpflichtet sich, auf der Grundlage der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der UN-Charta die Menschenrechte als fundamentale Werte zu respektieren und zu beachten. Dies gilt insbesondere für das Verbot der Kinder- und Zwangsarbeit, die Gleichbehandlung der Mitarbeiter und das Recht auf Interessenvertretung und kollektive Verhandlungen.

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Der Geschäftspartner verpflichtet sich weiters, die Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeitern zu übernehmen.

Lieferkette Q

Der Geschäftspartner wird die Einhaltung der Inhalte dieses Verhaltenskodex bei seinen Geschäftspartnern angemessen fördern.

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voestalpine AG voestalpine-Straße 1 4020 Linz, Austria T. +43/50304/15-0 F. +43/50304/55-0 www.voestalpine.com 04

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