ALEXANDER HOLLERBACH. Zur Entstehungsgeschichte der staatskirchenrechtlichen Artikel des Grundgesetzes

Sonderdrucke aus der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg ALEXANDER HOLLERBACH Zur Entstehungsgeschichte der staatskirchenrechtlichen Artikel des Gru...
Author: Ulrike Arnold
24 downloads 0 Views 881KB Size
Sonderdrucke aus der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

ALEXANDER HOLLERBACH

Zur Entstehungsgeschichte der staatskirchenrechtlichen Artikel des Grundgesetzes

Originalbeitrag erschienen in: Dieter Blumenwitz (Hrsg.): Konrad Adenauer und seine Zeit: Politik und Persönlichkeit des ersten Bundeskanzlers. Stuttgart: Deutsche Verlags-Anstalt, Bd. 2 (1976), S. [367]-382

ALEXANDER HOLLERBACH

Zur Entstehungsgeschichte der staatskirchenrechtlichen Artikel des Grundgesetzes

1. 1. Der Parlamentarische Rat hat in dem am 23. Mai 1949 verkündeten Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland die Stützpfeiler der staatskirchenrechtlichen Ordnung mit den Artt. 4 (Abs. 1 und 2) und 140 errichtet. Während das Grundrecht der Religionsfreiheit in seinen durch Art. 4 Abs. 1 und 2 erfaßten Dimensionen neu formuliert wurde, hat der Verfassunggeber im Bereich des Art. 140, der „grundrechtliche" und „institutionelle" Gewährleistungen enthält, auf eine eigenständige Neuregelung verzichtet. Er hat vielmehr mit dem Mittel der Inkorporation einen älteren Normenbestand ohne jegliche Änderung aus einer nicht mehr in Geltung stehenden Verfassung in das Grundgesetz eingefügt, indem normiert wurde: „Die Bestimmungen der Art. 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes." Außer Art. 4 und 140 des Grundgesetzes, die von vornherein immer zusammenzusehen sind, gehören zu dem Ensemble staatskirchenrechtlich relevanter Grundnormen noch die Diskriminierungsverbote und Neutralitätsverbürgungen der Artt. 3 Abs. 3 und 33 Abs. 3; ferner Art. 7 Abs. 2,3 und 5 sowie Art. 141 in bezug auf Religionsunterricht und Schule; schließlich Art. 123 Abs. 2 wegen der Frage der Fortgeltung des Reichskonkordats. Dieser Normenbestand ist bis heute unverändert geblieben. Alles, was es seitdem an politischen, gerichtlichen und wissenschaftlichen Auseinandersetzungen auf dem Felde des Staatskirchenrechts gegeben hat', spielte sich auf der unangefochtenen Grundlage der Verfassung ab. Die Lösung, die man 1949 gefunden hatte, war zumindest im Grundsätzlichen allseits akzeptiert. Man konnte in ihr einen stabilitätsverbürgenden Faktor sehen und von Bewährung sprechen, und zwar einerseits wegen ihrer Extreme vermeidenden Kompromißhaftigkeit, andererseits wegen ihrer Beweglichkeit und Offenheit, in der insbesondere Raum gelassen war für die Entwicklung eines Gefüges von konkretisierenden und ergänzenden Konkordaten und Kirchenverträgen 2 . 2. Es blieb der F.D.P. vorbehalten, mit den auf ihrem 25. Bundesparteitag in Hamburg (30. September bis 2. Oktober 1974) beschlossenen Thesen mit der amtlichen Überschrift „Freie Kirche im freien Staat" erstmals eine Änderung der verfassungsrechtlichen Grundlagen in wichtigen Punkten zu fordern und insoweit für „Systemveränderung", jedenfalls aber für eine „Kurskorrektur" einzutreten. Wie immer man diese Thesen beurteilt 3 : Sie sind eine heilsame Herausforderung, wenn man sie zum Anlaß nimmt, wieder einmal zu prüfen, ob Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland auf dem rechten Wege sind und ob in entscheidenden Grundfragen noch ein tragfähiger Konsens

368

Alexander Hollerbach

besteht. Bei der Klärung dieser Problematik wiederum kann aber nicht darauf verzichtet werden, im einzelnen bewußt zu machen, wie es 1948/49 zur Schaffung jener normativen Grundvoraussetzungen gekommen ist, die für den weiteren Weg von Staat und Kirche bis heute maßgebend geblieben sind. Auch hier, ja vielleicht im Bereich des Staatskirchenrechts in besonderem Maße, gilt: Das Gestern ist notwendiges Verstehenselement des Heute und Morgen. 3. Nun kann freilich von dem folgenden Beitrag' eine abschließende Klärun g der Entstehungsgeschichte der staatskirchenrechtlichen Normen des Grundgesetzes nicht erwartet werden. Eher ist es seine Aufgabe, eine umfassende Bearbeitung dieses Sachkomplexes gerade als dringendes Desiderat erscheinen zu lassen'. Auch die Rolle, die Konrad Adenauer als Präsident des Parlamentarischen Rates in diesem Zusammenhang gespielt hat, bleibt im Detail näherer Klärung bedürftig 6 . Man geht aber gewiß nicht fehl in der Annahme, daß sein Bestreben, innerhalb des Parlamentarischen Rates und mit den Kirchen loyal zu vermitteln', die Durchsetzung des Kompromisses erleichtert hat, ja daß die Bonner Lösung mit ihrem weitreichenden Rückgriff auf Weimar und mit ihrer Absage an einen staatskirchenpolitischen Maximalismus seine volle innere Zustimmung hatte 8 .

1. In seiner Liberalen und föderalistischen Grundtendenz hatte der Herrenchiemseer Verfassungsentwurf die institutionelle Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche sowie das Schulwesen zugunsten der Länder völlig ausgeklammert und sich auf den Vorschlag einer grundrechtlichen Grundnorm beschränkt. Danach sollte Art. 6 des Grundrechtskatalogs lauten: „1) Glaube, Gewissen und Überzeugung sind frei. 2) Der Staat gewährleistet die ungestörte Religionsausübung." 9 Im Parlamentarischen Rat, der mit der Beratung dieses Komplexes aufgrund eines Vorschlags vom 29. September 1948 schon verhältnismäßig früh begann, scheint man sich zunächst daran orientiert zu haben. Abgesehen von einer anfänglich befürworteten Erweiterung des Regelungsbereichs durch die in Art. 136 Abs. 3 und 4 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) enthaltenen Normierungen sowie - danach - durch die religiöse Koalitionsfreiheit nach dem Vorbild - von Art. 137 Abs. 2 WRV, wurde den Debatten folgender Vorschlag zugrunde gelegt: "1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der Überzeugung ist unverletzlich. 2) Die ungestörte Religionsausübung wird im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet." Für die Beratungsgeschichte dieser beiden Freiheiten, in der die Abweichung von Art. 135 WRV mit seinem Vorbehalt zugunsten der allgemeinen Staatsgesetze übrigens nicht explizit diskutiert worden ist, ergeben sich einige beachtenswerte Momente. Richard Thoma' ) hob in seiner „Kritischen Würdigung" darauf ab, daß es sich nicht darum handeln könne, die Freiheit des Glaubens und der Überzeugung als solche zu schützen; es gehe vielmehr entscheidend um die Freiheit des offenen

Zur Entstehungsgeschichte der staatskirchenrechtlichen Artikel des GG

369

Bekenntnisses aller Überzeugungen. Dieses Monitum hat seine Wirkung nicht verfehlt und schon sehr bald, unter ausdrücklicher Nennung auch des weltanschaulichen Bekenntnisses, zur heutigen Fassung von Art. 4 Abs. 1 geführt. Man ist andererseits Thoma bewußt nicht darin gefolgt, auf die Gewährleistung der inneren Glaubens- und Gewissensfreiheit ganz zu verziehten 1 Bei Abs. 2 hat der Gesetzesvorbehalt Diskussionen ausgelöst' 2 . Der Ahg. 1)r. Süsterhenn (CDU) beantragte - übrigens gegen den Widerspruch seines Fraktionskollegen Dr. v. Mangoldt - seine Streichung. Das wichtige Grundrecht der Religionsausübungsfreiheit dürfe nicht durch einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt aufgeweicht werden, wenngleich sich auch die Religionsausübung in den Rahmen der allgemeinen öffentlichen Ordnung einfügen müsse. Der Antragsteller verwies dafür auf die „Schrankentrias" beim Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, die gegenüber mißbräuchlicher Berufung auf die Kultusfreiheit auch hier zum Zuge kommen müsse. Der Antrag auf Streichung fand im Grundsatzausschuß schließlich eine Mehrheit. Dabei blieb es. Eine kurze Erörterung zu Abs. 2 gab es nur noch einmal in der 26. Sitzung des Grundsatzausschusses vom 30. November 1948' 3 , als Dr. v. Mangoldt vortrug, von kirchlicher Seite sei der Wunsch geäußert worden, in Abs. 2 ausdrücklich auch die öffentliche Religionsausübung zu nennen. Man hielt jedoch eine entsprechende Änderung nicht für erforderlich; daß die Kultusfreiheit die private und öffentliche Religionsausübung umfaßt, war unbestritten. 2. Das Problem einer staatskirchenrechtlichen Grundsatznormierung über die Gewährleistung von Glaubens-, Bekenntnis- und Kultusfreiheit hinaus kam im Parlamentarischen Rat erstmals am 23. November 1948 in der 24. Sitzung des Grundsatzausschusses zur Sprache. Die Anstöße dazu kamen aus drei Richtungen: von den beiden großen Kirchen und der DP-Fraktion. 14 . Zeitlich als erste haben sich die Konferenz der Evangelischen Kirchen der britischen Zone (25. Oktober 1948)' 5 , die Leitung der Evangelischen Kirche der Rheinprovinz (29. Oktober 1948) 1 ' und sodann (9. November 1948) unter dem Vorsitz von Landesbischof Wurm der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland' mit Eingaben an den Parlamentarischen Rat gewandt. Die sachlich weithin übereinstimmenden Voten der genannten Organe der evangelischen Kirchen fordern, das Verhältnis von Kirche und Staat im Grundgesetz zu regeln, und bitten im Hinblick darauf um FtiVungrufrmernie JenKrz92a2. rinzliwn werden die folgenden konkreten Einzelforderungen vorgetragen: Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an allen Schulen; Sicherung des Elternrechts; Schutz des menschlichen Lebens, auch des keimenden, und der körperlichen Unversehrtheit 18 . Die katholische Kirche ist durch den Vorsitzenden der Fuldaer Bischofskonferenz, den Kölner Erzbischof Kardinal Frings, aktiv geworden. In einem Schreiben an den Parlamentarischen Rat vom 20. November 1948' 9 bekundet er „große Sorge" darüber, daß in dem bislang beratenen Grundrechtskatalog „eine ganze Reihe von Prinzipien fehlen, die vom christlichen Standpunkt aus für die Stellung des Menschen im Staat und für den Aufbau der menschlichen Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind". Im einzelnen werden genannt: die Unverletzlichkeit des Lebens und des menschlichen Körpers, der Schutz von Ehe und Familie, das Elternrecht, die Garantie des Religionsunter-

370

Alexander Hollerbach

richts, Regelungen über die institutionelle Stellung der Kirche im Staat sowie über die bestehenden Verträge. Kardinal Frings hält die Schaffung gewisser bundesverfassungsrechtlicher Mindestgarantien für unerläßlich und erklärt dazu: „Selbstbestimmungsrecht und Eigenhoheit der Kirche, ihre Freiheit von staatlicher Bevormundung müssen durch den Bund für das gesamte Bundesgebiet gewährleistet werden. Auch das Eigentum und die historisch wie rechtlich begründeten Ansprüche der Kirche bedürfen einer Garantie."' Außer diesen Eingaben der Kirchen lag ein vom 19. November 1948 datierter Antrag der DP-Fraktion vor 21 . Danach sollten drei Artikel, „die das Gemeinschaftsleben betreffen", eingefügt werden. Der Vorschlag lautete: „Artikel 1 22 Die Kirchen werden in ihrer Bedeutung für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen und staatlichen Lebens anerkannt und vom Staat geachtet und geschützt. Aus eigenem Recht ordnen und verwalten sie ihre Angelegenheiten selbständig und dürfen in ihrer freien Entfaltung nicht beschränkt werden. Die Kirchen verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Die Beziehungen zwischen dem Staat und den Kirchen sind durch Vertrag zu regeln. Bestehende Verträge bleiben erhalten. Artikel II Die von den Kirchen zur Ausbildung ihrer Geistlichen sowie zur Fortbildung ihrer Glieder errichteten und unterhaltenen Hochschulen, Lehranstalten und sonstige Einrichtungen unterliegen nicht der Aufsicht des Staates. Artikel III 1) Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen und der von ihnen abhängigen Organisationen an ihren für Kultus-, Erziehungs- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet. Ihre sozialen Einrichtungen und Schulen werden als gemeinnützig anerkannt. 2) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände an die Kirchen sowie ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen bleiben aufrechterhalten. Änderungen bedürfen vertraglicher Regelung." Es kann hier — insbesondere im Vergleich mit der Weimarer Regelung und mit den ersten Nachkriegsverfassungen der Länder —nur das grundsätzlich Bedeutsame und Charakteristische dieses durch frühere Verlautbarungen der DP vorgezeichneten 23 Antrags hervorgehoben werden. Es handelt sich um einen reinen Kirchenartikel; von anderen Religionsgemeinschaften bzw. -gesellschaften ist nicht die Rede, geschweige denn von Weltanschauungsgemeinschaften. Andererseits fehlt eine (vielleicht für überflüssig gehaltene) Garantie des Körperschaftsstatus 24 . Bedeutsam ist weiter die besondere Anerkennung der Kirchen für das Gemeinwesen in Art. I Satz 1, wofür es allerdings landesverfassungsrechtliche Vorbilder gibt'. Ohne Vorbild und eine schöpferische Neuformulierung ist dagegen das nächste Charakteristikum: die Gewährlei-

Zur Entstehungsgeschichte der staatskirchenrechtlichen Artikel des GG

371

stung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts als eines nicht vom Staat verliehenen eigenen Rechts der Kirchen ohne ausdrückliche Begrenzung durch die Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Der Vorschlag bringt schließlich eine Vertragsklausel (Art. I Satz 4) 26 , die Ausdruck eines Denkens im Sinne einer strengen Koordinationslehre ist; keine Landesverfassung war so weit gegangen 27 Die Eingaben der Kirchen und der DP-Antrag stießen schon bei ihrer ersten Behandlung in der 24. Sitzung des Grundsatzausschusses vom 23. November 1948 bei der Mehrheit des Ausschusses nicht auf Gegenliebe 25 , ohne daß allerdings der grundsätzliche Gehalt des DP-Antrags auch nur ansatzweise diskutiert worden wäre. Vor allem unter Hinweis auf die Kompliziertheit der Materie, die Zuständigkeit der Länder und das Problem der Gleichbehandlung anderer Gruppen wurden von den Vertretern von SPD und FDP Bedenken gegen eine Regelung des Verhältnisses von Staat und Kirche im Grundgesetz geltend gemacht. Es kam lediglich zu einer Einigung über die Aufnahme der religiösen Koalitionsfreiheit in Art. 4 Abs. 1 29 , eine Regelung, die dann später wegen der Inkorporation von Art. 137 Abs. 2 WRV wieder entfallen konnte. Die nächste - entscheidende - Phase wurde eingeleitet durch einen gemeinsamen Antrag der Fraktionen von CDU/CSU, des Zentrums und der DP vom 29. November 1948 30 . Danach sollte „an geeigneter Stelle" in das Grundgesetz ein Artikel folgenden Inhalts eingefügt werden: „1) Die Kirchen werden in ihrer Bedeutung für die Wahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens anerkannt. Es besteht keine Staatskirche. 2) Die Kirchen und Religionsgesellschaften ordnen ihre Angelegenheiten selbständig aus eigenem Recht. Sie haben das Recht, ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der politischen Gemeinden zu verleihen und zu entziehen. 3) Kirchen und Religionsgesellschaften sowie ihre Einrichtungen behalten, ohne deshalb einer besonderen Staatsaufsicht zu unterliegen, die Rechte von Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie diese bisher besaßen. Anderen sind die gleichen Rechte auf Antrag zu verleihen, wenn sie durch die Verfassung oder die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Bei der Ausübung des ihnen eigenen Rechts, Steuern zu erheben, können Kirchen und Religionsgesellschaften sich der staatlichen Steuerlisten bedienen. 4) Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen und Religionsgesellschaften sowie ihrer Einrichtungen an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen sowie das Recht zum Neuerwerb von Eigentum, auch von Grundbesitz, zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden gewährleistet. 5)0w den Kii-clrecr card A'A)gjonsgesellschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder anderen Rechtstiteln zustefienden Zel c-cargerf 4L-fSIasr4 cler politischen Gemeinden oder Gemeindeverbände können nur durch Vereinbarung abgelöst werden. 6) Die von den Kirchen und Religionsgesellschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen Wohlfahrts- und Erziehungseinrichtungen werden als gemeinnützig anerkannt. .

---

Alexander Hollerbach

372

7) Die am 1. Januar 1945 bestehenden Verträge mit den Kirchen bleiben in Kraft, bis sie durch neue, von den Ländern abzuschließende Vereinbarungen abgelöst sind." Dieser Antrag übernimmt zwar wesentliche Elemente des früheren DP-Vorschlags, insbesondere die prononcierte Formulierung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, und führt diese Linie sowohl mit der gegen die alte Korrelatentheorie gerichteten ausdrücklichen Ablehnung der Staatsaufsicht wie mit der Betonung des kirchlichen Besteuerungsrechts als Eigenrecht sogar fort. Es sind aber doch vorgeschobene Positionen zurückgenommen, der „Progressismus" ist etwas abgemildert. Das kommt vor allem im Wegfall der weitreichenden Vertragsklausel — jetzt nur noch in der Form einer Bestandsgarantie — und in der Tatsache zum Ausdruck, daß die Gewährleistung nicht nur für die Kirchen, sondern auch für (andere) Religionsgesellschaften gelten soll, wenngleich auch hier die Weltanschauungsvereinigungen nicht einbezogen werden. Im ganzen zeigt der Antrag wieder eine deutlichere Orientierung an der Weimarer Reichsverfassung und trägt einen nüchterneren Zuschnitt. Gerade insofern waren in ihm schon Tendenzen zu einem Kompromiß indiziert. Der Antrag, der am 4. Dezember 1948 in der 29. Sitzung des Grundsatzausschusses und sodann am 8. Dezember 1948 in der 22. Sitzung des Hauptausschusses behandelt wurde 31 , stieß, von der Ablehnung seitens der KPD abgesehen 32 , insbesondere auf den Widerstand der FDP und der SPD. Man sah Widersprüche zum geltenden Recht und juristische Unklarheiten. Man betonte die Zuständigkeit der Länder und wies auf schon geschaffene landesverfassungsrechtliche Garantien hin. Aber es kamen dabei auch spezifisch politische Hintergründe zum Vorschein: Während der Abg. Dr. Heuss (FDP) im Bewußtsein der Komplexität und Schwierigkeit der Materie vorsichtig hervorhob, „daß die Auswirkungen der einzelnen Formulierungen des Antrags ohne genauere Prüfung nicht in ihrer Tragweite beurteilt werden könnten" und Abweichungen vom Weimarer Standard sich „in noch nicht überschaubarer Weise auswirken könnten", warnten Dr. Bergstraesser und Dr. Eberhard von der SPD offen vor den Folgen des Antrags, weil er „eine ähnliche Situation wie vor Ausbruch des Kulturkampfes heraufbeschwören könne". Man sage das, so wurde ausdrücklich bekräftigt, nicht aus Gegnerschaft gegen die Kirchen 33 ; aber es gehe um Dinge, „die sowohl im Interesse der Kirche als auch der politischen Gesamtentwicklung besser unberührt blieben" 34 . Es genüge die Gewährleistung der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Man kam auch mehrfach auf das der SPD wegen ihres Verhältnisses zu den Gewerkschaften besondere Beschwer machende Bedenken zurück, die Festlegung von Rechten der Kirchen werde anderen Gruppen den Anspruch auf gleiche Behandlung geben 35 . Demgemäß neigten die SPD-Vertreter einer Ablehnung des Antrags ohne Alternative zu, während sich in den Stellungnahmen der Sprecher der FDP schon die künftige Lösung abzeichnete: Die Regelung der Weimarer Verfassung solle auch im Grundgesetz ihren Niederschlag finden; man könne sich auf eine Deklaration des Inhalts einigen, daß die Weimarer Regelung grundsätzlich ihre Geltung behalten solle. Es ist insbesondere der Abg. Dr. Heuss gewesen, der auf diese Weise den Weg zu einem Kompromiß eröffnete 36 .

Zur Entstehungsgeschichte der staatskirchenrechtlichen Artikel des GG

373

Der Verlauf der Debatte zeigt deutlich, daß man nicht hinreichend gerüstet war, die schwerwiegenden Sachprobleme auszutragen und eine schöpferische neue Lösung zu finden 37 . Man hatte weder für einen „Kulturkampf" noch für ruhiges, gründliches Nachdenken Zeit und Kraft; viele andere Probleme waren bedrängender. Als der Antrag von CDU/CSU, Zentrum und DP mit elf gegen zehn Stimmen abgelehnt war, konzentrierte man sich deshalb rasch auf eine Kompromißlösung, die nunmehr von dem unterlegenen Abg. Dr. Süsterhenn (CDU) konkret vorgeschlagen wurde. Danach sollte der „Kirchenartikel" folgenden Wortlaut erhalten: „1) Die Bestimmungen der Artikel 137,138 Abs. 2,139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 werden aufrechterhalten. 2) Die am 8. Mai 1945 bestehenden Verträge mit den Kirchen bleiben in Kraft, bis sie durch neue von den Ländern abzuschließende Verträge ersetzt werden." Obwohl zu Abs. 1 des neuen Vorschlags die Chancen einer allseitigen Einigung verhältnismäßig groß waren, traten doch auch hierzu noch Meinungsverschiedenheiten von sachlichem Gewicht zutage'. So plädierte der Abg. Zinn (SPD) für Streichung. Allerdings machte er zunächst als Begründung keinen politischen Sachgrund geltend, sondern bezeichnete es als gesetzestechnisch unmöglich, Teile einer unter Umständen nicht mehr in Kraft befindlichen Verfassung im Grundgesetz aufzuführen und dadurch aufrechtzuerhalten. Später freilich, in der 46. Sitzung des Hauptausschusses vom 20. Januar 1949, hat Zinn zusammenfassend ausdrücklich technische und sachliche Bedenken vorgetragen, letztere mit der Erwägung, der Vorschlag enthalte „einseitig verfassungsrechtliche Privilegien für Kirchen und ähnliche Gemeinschaften, während alle von der Weimarer Verfassung auf dem Gebiete der Wirtschafts- und Sozialordnung verfassungsrechtlich garantierten Rechte weggefallen seien" 39 . In der Tat war damit erneut eine schwerwiegende Frage aufgeworfen, welche die Gesamtkonzeption des Grundgesetzes betraf, und es war gerade die die SPD spezifisch berührende Frage. Es bedurfte der Einschaltung des interfraktionellen Fünferausschusses'', um schließlich die Wege für den angestrebten Kompromiß vollends zu ebnen. Der Ausschuß schlug in seiner Sitzung vom 2. Februar 1949 vor, die Fortgeltung der maßgebenden Weimarer staatskirchenrechtlichen Normen zu statuieren, und zwar unter Einbeziehung auch von Art. 138 Abs. 1, wogegen sich Dr. Süsterhenn für die CDU wegen der dann dem Wortlaut nach gegebenen Möglichkeit einseitiger Ablösung zunächst gewandt hatte. Erst kurz vor Toresschluß kam es dann gemäß einem Vorschlag des Allgemeinen Redaktionsausschusses vom 2. Mai 1949 zur Einbeziehung auch des Art. 136 WRV, womit die Bestimmungen daraus, die zunächst im Zusammenhang mit Art. 4 vorgesehen waren, dort überflüssig wurden und gestrichen werden konnten. Der Allgemeine Redaktionsausschuß war es schließlich auch, der die Formulierung: „sind Bestandteil des Grundgesetzes" vorschlug''. Damit war die Endfassung erreicht. Auf Antrag des Abg. Zinn wurde sie in der 57. Sitzung des Hauptausschusses am 5. Mai 1949 angenommen und schließlich auch vom Plenum ohne Debatte als Art. 140 beschlossen. Lebhafte Auseinandersetzungen entzündeten sich an der von Dr. Süsterhenn als Abs. 2 des geplanten Kirchenartikels vorgesehenen Vertragsklausel, ja man

374

Alexander Hollerbach

kann von einem regelrechten „Konkordatsstreit" sprechen'. Zunächst konnte sich der Abg. Dr. Heuss (FDP) mit seinem Vorschlag durchsetzen, das Reichskonkordat, das von seiten des Reiches „durchaus dolos" abgeschlossen worden sei, aus der Vertragsgarantie auszunehmen und diese nur auf die überkommenen Landes-Staatskirchenverträge zu beziehen. Die Norm sollte demgemäß lauten: „Die am 8. Mai 1945 bestehenden Verträge zwischen den Ländern und den Kirchen bleiben in Kraft, bis sie durch neue, von den Ländern abzuschließende Verträge ersetzt werden ." 43 Später trat dann aber der andere Sprecher der FDP, Dr. Höpker-Aschoff, für eine Streichung dieses Abs. 2 ein, weil er mit der Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes nicht vereinbar sei 44 . Das war auch der Tenor der Stellungnahme des Abg. Zinn für die SPD, der im übrigen in bezug auf das Reichskonkordat meinte, dieses sei „zum mindesten überholt" und „unzeitgemäß" und daher für eine Verankerung im Grundgesetz ungeeignet 45 . Während es im Fünf erausschuß Anfang Februar 1949 gelang, die Kontroversen über Abs. 1 auszuräumen, ließ er den Entwurf zu Abs. 2 sowohl in der Süsterhennschen wie in der Heuss'schen Fassung fallen und verwies die Frage der Weitergeltung des Reichskonkordats in den Abs. 2 des späteren Art. 123, eine Bestimmung, die sich auf alle Reichsverträge bezog. In diesem Zusammenhang wurden dann die konkreten Probleme der Konkordatsfortgeltung nicht mehr vertieft. Diese Entwicklung - neben dem Verlauf des „Elternrechtsstreits' m - hat im Februar auch die deutschen Bischöfe noch einmal auf den Plan gerufen. Bei einer außerordentlichen Sitzung der Fuldaer Bischofskonferenz in Pützchen bei Bonn wurde am 11. Februar 1949 eine Erklärung zum geplanten Grundgesetz verabschiedet. Ohne das von der sich anbahnenden positiven Entwicklung hin zu Art. 140 Notiz genommen wurde, heißt es zur Konkordatsfrage: „Die Angriffe, die in Presse und Parlament bei den Auseinandersetzungen um das Reichskonkordat gegen den Heiligen Stuhl gerichtet worden sind, weisen wir Bischöfe auf das entschiedenste zurück. Sie haben uns und das katholische Volk aufs tiefste verletzt. Sie waren um so beleidigender für den Heiligen Vater, als der Heilige Stuhl in der Zeit unserer Erniedrigung nicht aufgehört hat, Deutschland als vertragsfähigen Partner anzuerkennen und, unbekümmert um das Urteil der übrigen Welt, sich als Freund und Helfer unseres darniederliegenden Volkes zu erweisen. Wir erwarten, daß die Bundesverfassung eine Garantie für die Aufrechterhaltung des vom Heiligen Stuhl mit dem Deutschen Reich abgeschlossenen Konkordates enthält ." 47 Doch hat auch diese Intervention nichts mehr vermocht 48 . Es verblieb bei Art. 123 Abs. 2, wozu in der 2. Lesung im Plenum am 6. Mai 1949 der Abg. Dr. v. Brentano (CDU) als Berichterstatter vortrug, der Parlamentarische Rat erachte sich nicht als zuständig, zu der Frage der völkerrechtlichen und innerstaatlichen Weitergeltung der vom Deutschen Reich abgeschlossenen internationalen Verträge, „so auch des Reichskonkordats von 1933", Stellung zu nehmen. Die Gültigkeit solcher Verträge sei gemäß dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 „nach den allgemein gültigen Rechtsgrundsätzen" zu beurteilen; die Bestimmung selber entscheide dies nicht'''. 3. Blickt man auf die Entstehungsgeschichte der anderen staatskirchenrechtlich "

Zur Entstehungsgeschichte der staatskirchenrechtlichen Artikel des GG

375

relevanten Verfassungsnormen, so läßt sich zunächst für die Ergänzung der Religionsfreiheitsgarantie durch die beiden Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 und 33 Abs. 3 feststellen, daß es darüber keine Kontroversen gegeben hat. Bei den Beratungen zu Art. 3 Abs. 3 ist es zu grundsätzlichen Erörterungen, die das Verhältnis zu Religion und Kirche betreffen, nicht gekommen. Ebensowenig hat Art. 33 Abs. 3 zu Debatten geführt. Diese Norm ist allerdings erst spät, nämlich am 2. Mai 1949, in den Entwurf des Grundgesetzes eingefügt worden. Nach der Darstellung der Entstehungsgeschichte von v. DoemmingFüsslein-Matz 5° erscheint dies als Erfüllung der in einem Memorandum der Militärgouverneure vom 2. März 1949 bekräftigten Forderung, wonach gewährleistet sein müßte, „daß jeder Bürger Zutritt zu öffentlichen Ämtern hat, und daß Einstellung und Beförderung ausschließlich von seiner Eignung, die Aufgaben des Amtes zu erfüllen, abhängen und daß der öffentliche Dienst unpolitischen Charakters ist". Nachdem diesen Grundsätzen mit Art. 33 Abs. 1 und 2 im wesentlichen schon Rechnung getragen war, ist freilich ein spezifischer Zusammenhang zwischen dieser Forderung und Art. 33 Abs. 3 nicht erkennbar. Immerhin war damit ein Stück aus der Weimarer Reichsverfassung, nämlich Art. 136 Abs. 2, unmittelbar in das Grundgesetz rezipiert, wobei zusätzlich auch „die im öffentlichen Dienst erworbenen Rechte" ausdrücklich _genannt wurden. Das in Satz 2 hinzugefügte spezielle Diskriminierungsverbot, in dem bemerkenswerterweise auf der Linie von Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 137 WRV (religiöses) Bekenntnis und Weltanschauung parallelgeschaltet sind, ist in dieser Form, soweit ersichtlich, ohne konkretes verfassungsgeschichtliches Vorbild. 4. Aus dem Normenkomplex des Art. 7 interessieren hier zunächst die in Abs. 2 und 3 enthaltenen Regelungen über den Religionsunterricht. Zwar standen die Debatten darüber in engstem Zusammenhang mit dem besonders heißen Eisen des Elternrechts 51 ; doch konnte man sich über die Sonderfrage des Religionsunterrichts verhältnismäßig rasch einigen. Ein erster, in ausdrücklichem Anschluß an die Eingabe des Rats der EKD am 23. November 1948 gemachter Vorschlag von Dr. Süsterhenn (CDU) lautete: „Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach in allen Schulen. Er wird nach den Grundsätzen der Kirche in ihrem Auftrage und unter ihrer Aufsicht erteilt." Im weiteren Verlauf der Beratungen erhielt der Antrag dann folgende Fassung: „Unbeschadet des Rechts der Eltern, ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumelden, ist der Religionsunterricht schulplanmäßiges Lehrfach in allen Schulen. Er wird nach den Grundsätzen der Kirche in ihrem Auftrage und unter ihrer Aufsicht erteilt." 52 In dieser Fassung — mit der Maßgabe allerdings, daß nunmehr von Kirchen im Plural gesprochen wurde — wurde die Bestimmung in der 21. Sitzung des Hauptausschusses vom 7. Dezember 1948 akzeptiert 53 . Indessen machte der Allgemeine Redaktionsausschuß Bedenken dagegen geltend, wobei er in der Fassung, die er zugrunde legte, „Kirchen" durch „Religionsgemeinschaften" ersetzte. In der 32. Sitzung des Grundsatzausschusses vom 11. Januar 1949 trat dann auch die FDP-Fraktion wieder mit einem Vorschlag auf den Plan, der in Anlehnung an Art. 149 Abs. 1 WRV das staatliche Aufsichtsrecht ins Spiel

376

Alexander Hollerbach

brachte, die Schulen, an denen der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach sein sollte, konkret benannte und das Ablehnungsrecht des Lehrers einbezog. Er lautete: „Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Volks-, Mittel- und Berufsschulen und in höheren Lehranstalten ordentliches Lehrfach. Er wird unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts nach den Grundsätzen und Lehren der Religionsgemeinschaft erteilt. Kein Lehrer kann gegen seinen Willen verpflichtet oder verhindert werden, Religionsunterricht zu erteilen."' Die Vertreter der SPD trugen Bedenken gegen die Einbeziehung der Berufsschulen vor, forderten dann sogar die Streichung wegen des Widerspruchs zur Verfassungsrechtslage in Bremen und wegen der Gefahr einer Rückkehr zur „geistlichen Schulaufsicht". Der Abg. Zinn begründete seine Ablehnung damit, daß mit der Etablierung des Religionsunterrichts die „weltliche Schule" verboten werde, ja er ging so weit, die Bestimmung als „eine Vorschrift der Intoleranz" zu bezeichnen'. Anfang Februar 1949 konnte man sich im Fünferausschuß auf eine in zwei Absätze gegliederte Fassung einigen 57 , die sich von der Endfassung dadurch unterscheidet, daß man entsprechend dem FDP-Vorschlag die einzelnen Schultypen aufzählte und die Verpflichtung aussprach, den Religionsunterricht „nach den Grundsätzen und Lehren" der Religionsgemeinschaft zu erteilen. Die Aufzählung der Schultypen wurde später ohne Begründung fallengelassen, ferner formulierte man schließlich, daß der Religionsunterricht „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft" zu erteilen sei. Die in Art. 7 Abs. 3 somit getroffene Grundsatzregelung wurde allerdings durch die sogenannte Bremer Klausel des Art. 141 durchbrochen 58 . Sie geht auf einen Kompromißvorschlag des Fünferausschusses vom 5. Februar 1949 zurück, der sich wegen des anhaltenden Widerstandes aus Bremen gegen eine Grundsatzregelung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 damit zu befassen hatte. CDU/CSU, Zentrum und Deutsche Partei bekämpften die clausula Bremensis bis zuletzt; noch in der 2. Lesung des Grundgesetzes im Plenum am 6. Mai 1949 mußte sich der Parlamentarische Rat mit Streichungsanträgen befassen. Die Gewährleistung der Privatschulfreiheit in Art. 7 Abs. 4 und 5 hat bezüglich ihrer staatskirchenrechtlichen Seite, auch soweit es um die Erwähnung der Typen Gemeinschafts-, Bekenntnis- und Weltanschauungsschule in Abs. 5 ging, Kontroversen nicht hervorgerufen 59 .

Von Rudolf Smend stammt das prägnante Urteil: „Der Art. 140 ist nicht das Ergebnis einer klar bewußten grundsätzlichen staatskirchenpolitischen Entscheidung des Parlamentarischen Rates, sondern gehört mehr unter die Verlegenheitsergebnisse verfassunggebender Parlamentsarbeit, er ist nicht weit entfernt vom Typus der sogenannten Formelkompromisse."' In der Tat spiegelt das Ergebnis, wie es sich im Art. 140 als solchem darstellt, nämlich im Hinblick

Zur Entstehungsgeschichte der staatskirchenrechtlichen Artikel des GG

377

auf die Form der Inkorporation, einen „eigentümlichen parlamentarischen Entstehungsvorgang" wider. Im Blick auf den staatskirchenrechtlichen Normenkomplex im ganzen wird man aber differenzieren müssen. Kein Verlegenheitsprodukt und schon gar kein Formelkompromiß ist die Gewährleistung der Religionsfreiheit in ihren drei Aspekten der Bekenntnis-, Kultus- und religiösen Vereinigungsfreiheit mit den dazugehörigen Neutralitätsverbürgungen und Diskriminierungsverboten. Es hat ausschließlich redaktionelle Gründe, daß die Normen des Art. 136 WRV und 137 Abs. 2 WRV nicht im Zusammenhang mit Art. 4 in den Grundrechtsteil übernommen worden sind, wo sie, auch nach der Konzeption des Grundgesetzes, hingehören. Unbeschadet der Exemtion Bremens durch Art. 141 stellt sich auch die institutionelle Gewährleistung des Religionsunterrichts in Verbindung mit den entsprechenden Freiheitsrechten des Lehrers, des Schülers und der Eltern als eine durchaus bewußte staatskirchenpolitische Entscheidung von großem Gewicht dar. So sind Gegenstand des Verfassungskompromisses, genau genommen, allein Art. 140 in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1, Abs. 3 bis 8, 138, 139 und 141 WRV sowie Art. 123 Abs. 2 des Grundgesetzes. Zweifellos hat die letztere Norm den Charakter eines Formelkompromisses. Dagegen enthält Art. 140 des Grundgesetzes in dem bezeichneten Umfang für den Sachbereich des institutionellen Staatskirchenrechts eine jedenfalls im Grundsätzlichen klare und tragfähige Entscheidung, ein bewußtes „Normprogramm". Dieses ist freilich seinerseits, aus der Entstehung der Weimarer Reichsverfassung 62 geurteilt, Ergebnis eines Kompromisses zwischen antagonistischen Grundkonzeptionen, und insofern kann man in bezug auf Art. 140 des Grundgesetzes von einem doppelten Kompromiß sprechen. Hinter der „Verlegenheitslösung" von Bonn steht gewiß die sachlich und zeitlich bedingte Unfähigkeit, mit der Aussicht auf breiten Konsens eine schöpferische neue Lösung zu finden; zugleich aber ist sie getragen von der nicht nur von FDP- und SPD-Abgeordneten, sondern auch und gerade von Abgeordneten der christlichen Parteien geteilten Überzeugung, daß sich die Weimarer Regelung im ganzen bewährt habe und daß sie somit — im Rahmen des als provisorisch gedachten Grundgesetzes —jedenfalls ein tragfähiges Provisorium zu bilden imstande sei. Auf diese Weise konnte man aus der Not eine Tugend machen, konnte es gelingen, die Ordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche in ihren Grundzügen „von Bundes wegen" verfassungsrechtlich zu regeln 63 . Der gleiche Rudolf Smend, der Art. 140 des Grundgesetzes prononciert als Verlegenheitsprodukt qualifizierte, hat aber sofort betont, daß das nichts am Inhalt und der Geltung dieser Norm ändere: „Auch das Ausweichen einer konstituierenden Versammlung vor einer grundlegenden Entscheidung oder ihr mangelndes Bewußtsein von ihrer Tragweite ändert, wenn sie trotzdem beschlossen wird, nichts an ihrem objektiven Geltungsinhalt und Gewicht."" Deshalb kann in der Tat kein Zweifel daran sein, daß, wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klargestellt hat, die inkorporierten Artikel vollgültiges Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland geworden sind und gegenüber den anderen Artikeln des Grundgesetzes nicht etwa auf einer Stufe minderen Ranges stehen'''. Insbesondere ist in Anbetracht des Verlaufs der Entstehungsgeschichte die systematische Stellung in den Übergangs- und

378

Alexander Hollerbach

Schlußbestimmungen ohne Belang. Ein Zeugnis aus der Entstehungsgeschichte selbst hat diesen Sachverhalt schon sehr deutlich ins Licht gerückt: Im schriftlichen Bericht des Abg. Dr. v. Brentano zum XI. Abschnitt des Grundgesetzes' 6 wird auf die „Einbettung" der Weimarer Kirchenartikel „in das gesamte Wertsystem des Grundgesetzes", auf ihr „Einbezogensein in den Rahmen der Gesamtentscheidung, dessen Ausdruck das Grundgesetz ist" abgehoben. Damit ist zugleich zum Ausdruck gebracht, daß sich die Einfügung der Weimarer Kirchenartikel in das Grundgesetz nicht in formeller Inkorporation erschöpft, sondern auch die Bedeutung materieller Inkorporation besitzt. Danach sind die staatskirchenrechtlichen Regelungen integrierender Bestandteil einer freiheitlichen Rechts- und Staatsordnung, deren Freiheitlichkeit eben dadurch mitkonstituiert wird, daß Gemeinwohlverantwortung des Staates und Eigenrechtsmacht der Kirche zu einem auch für die Zukunft tragfähigen Ausgleich gebracht sind. Unter diesem Aspekt erweist sich die Arbeit der Bonner Verfassungsväter als eine historische Leistung. 1 Beste Einführung und handliche Gesamtdarstellung bei Axel Freiherr von Campenhausen, Staatskirchenrecht. Ein Leitfaden durch die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Religionsgemeinschaften, München 1973. Eine umfassende Orientierung bietet jetzt das Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland (HdbStKirchR). Hrsg. von Ernst Friesenhahn und Ulrich Scheuner in Verbindung mit Joseph List!, 2 Bde., Berlin 1974/75. 2 Für die Gesamtwürdigung jetzt grundlegend Ulrich Scheuner, Das System der Beziehungen von Staat und Kirchen im Grundgesetz, in: HdbStKirchR, Bd. 1, S. 5 ff.; Paul Mikat, Die religionsrechtliche Ordnungsproblematik in der Bundesrepublik Deutschland, in: HdbStKirchR, Bd. 1, S. 107 ff. Vom Verfasser vgl. dazu seine Beiträge über die verfassungsrechtlichen und die vertragsrechtlichen Grundlagen des Staatskirchenrechts, in: HdbStKirchR, Bd. 1, S. 215 ff. sowie S. 267 ff. 3 Stellungnahme des Verfassers dazu in den Arbeiten: Liberalismus und Kirchen: Fragen an die FDP, in: Internationale katholische Zeitschrift 4 (1975), S. 160 ff., sowie: Das Verhältnis von Kirche und Staat. Notizen zur gegenwärtigen Diskussion, in: Lebendige Seelsorge 26 (1975), S. 341 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen. Aus jüngster Zeit zu ergänzen: Hanns Engelhardt, Staatskirchenrechtliche Voraussetzungen und Konsequenzen der Hamburger Kirchenthesen der Freien Demokratischen Partei, in: Juristenzeitung 1975, S. 689 ff. 4 Er lehnt sich mit einigen Ergänzungen und Modifikationen an die in HdbStKirchR, Bd. 1, S. 218 ff. gegebene Darstellung an. 5 Bislang beste und eingehendste Darstellung bei Karl-Eugen Schlief, Die Entwicklung des Verhältnisses von Staat und Kirche und seine Ausgestaltung im Bonner Grundgesetz. Geschichte, Entstehungsgeschichte und Auslegung des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung, Jur. Diss. Münster 1961. Wichtig außerdem: Paul Mikat, Kirchen und Religionsgemeinschaften (1960), jetzt in: Joseph Listl (Hrsg.), Religionsrechtliche Schriften, Berlin 1974, S. 31 ff.; Konrad Hesse, Die Entwicklung des Staatskirchenrechts seit 1945, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart. Neue Folge, Bd. 10, Tübingen 1961, S. 3 ff.; Gerhard Scheffler, Staat und Kirche. Die Stellung der Kirche im Staat nach dem Grundgesetz, 2. Auflage, Hamburg 1973, S. 95 ff. Vgl. ferner Siegfried Grundmann, Hendrik Rust, Entstehungsgeschichte Art. 140 GG, in der Zweitbearbeitung des Bonner Kommentars (Mai 1968). Aus der allgemeinen Literatur zur Entstehung des Grundgesetzes sind, abgesehen

Zur Entstehungsgeschichte der staatskirchenrechtlichen Artikel des GG

379

von der Materialsammlung bei Klaus-Berto v. Doemming, Rudolf Werner Füsslein, Werner Matz, Entstehungsgeschichte der Artikel des Grundgesetzes, in: JöR 1 (1951), hervorzuheben Werner Sörgel, Konsensus und Interessen. Eine Studie zur Entstehung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Frankfurter Studien zur Wissenschaft von der Politik, Bd. 5), Stuttgart 1969; Volker Otto, Das Staatsverständnis des Parlamentarischen Rates. Ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien, Bd. 42), Düsseldorf 1971. Von dokumentarischem Wert die Abhandlung von Walter Strauß. Aus der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes, in: Carsten Peter Claussen (Hrsg.), Neue Perspektiven aus Wirtschaft und Recht. Festschrift für Hans Schäffer, Berlin 1966, S. 343 ff. 6 Grundlegend dazu Rudolf Morsey, Der politische Aufstieg Konrad Adenauers 1945-1949, zuerst in: Rudolf Morsey und Konrad Repgen (Hrsg.) Adenauer-Studien I (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte, Reihe B, Bd. 10), Mainz 1971, jetzt, überarbeitet und erweitert, in: Klaus Gotto, Hans Maier, Rudolf Morsey, Hans-Peter Schwarz, Konrad Adenauer. Seine Deutschland- und Außenpolitik 1945-1963, München 1975, S. 38 ff. Vgl. ferner Helmuth Pütz, Innerparteiliche Willensbildung. Empirische Untersuchung zum bildungspolitischen Willensbildungsprozeß in der CDU, Mainz 1974, S. 53 ff. 7 Vgl. Morsey, S. 88; vgl. auch S. 92. Hinweis auf die Rolle Adenauers als Vorsitzender bei den entscheidenden interfraktionellen Besprechungen in der Schlußphase der Arbeit des Parlamentarischen Rates auch bei Strauß, S. 355. 8 Zu Adenauers Position in kultur- und kirchenpolitischen Fragen vgl. außer den in Anm. 6 zitierten Arbeiten Hans Maier, Konrad Adenauer 1876-1967 (1971), in dem unter Anm. 6 angeführten Sammelwerk S. 31 f. sowie jetzt: Konrad Adenauer und die CDU der britischen Besatzungszone 1946-1949. Dokumente zur Gründungsgeschichte der CDU Deutschlands. Hrsg. von der Konrad-Adenauer-Stiftung, Bonn 1975, insbesondere S. 36ff. und S. 804ff. In diesem Zusammenhang wünscht man sich dringend eine genauere Untersuchung des Wirkens von Wilhelm Böhler wie überhaupt des „Katholischen Büros" in jener Phase der Geburt der Bundesrepublik Deutschland. Vgl. einstweilen von Wilhelm Böhler selbst den dokumentarischen Aufsatz über: Elternrecht, Schulfragen und Reichskonkordat im Parlamentarischen Rat und in der Politik der deutschen Bundesrepublik und ihrer Länder, in: Hanns Seidel (Hrsg.), Festschrift zum 70. Geburtstag von Dr. Hans Ehard, München o.J. (1957) S. 178 ff., sowie zur Würdigung: Bernhard Bergmann und Josef Steinberg (Hrsg.), In Memoriam Wilhelm Böhler. Erinnerungen und Begegnungen, Köln 1965 (darin insbesondere S. 77 ff.: Adolf Süsterhenn, Mitgestalter des Grundgesetzes), ferner Arnulf Baring, Außenpolitik in Adenauers Kanzlerdemokratie, München — Wien 1969, S. 204 ff. 9 Text in JöR 1 (1951), S. 73; Ernst-Rudolf Huber, Quellen zum Staatsrecht der Neuzeit, Bd. 2, Tübingen 1951, S. 220. 10 über ihn Hermann Mosler, in: Staatslexikon, 6. Aufl., Bd. 7, Freiburg 1962, Sp. 972f. 11 Vgl. dazu Joseph Listl, Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, Berlin 1971, S. 24; ferner ErnstWolfgang Böckenförde, Das Grundrecht der Gewissensfreiheit, Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer, Heft 28, Berlin 1970, S. 47f. 12 Vgl. JöR 1 (1951), S. 74f. 13 Vgl. JöR 1(1951), S. 76. 14 Sie bestand lediglich aus den niedersächsischen Abgeordneten Heile und Dr. See-

380

Alexander Hollerbadi

bohm. Zur allgemeinen Orientierung vgl. Rudolf Morsey, Deutsche Partei ' Staatslexikon, 6. Auflage, Bd. 2, Freiburg 1958, Sp. 631 ff., ferner Hermannig'eyi: n: Die Deutsche Partei. Entwicklung und Problematik einer nationalkonse rv amen Rechtspartei nach 1945 (Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und dcr politischen Parteien, Bd. 29), Düsseldorf 1965. 15 Vgl. Schlief, S. 65. Der genaue Text ist nicht bekannt. Das nachfolgend zitierte Dokument nimmt jedoch darauf Bezug. 16 Vgl. Verhandlungen des Parlamentarischen Rates. Drucksachen. Bd. 2. 1948 Drucksache 273/111; abgedruckt auch bei Sörgel, S. 314; vgl. dazu auch Otto, S. 17 Vgl. Verhandlungen des Parlamentarischen Rates. Drucksachen. Bd. 2. 1948: Drucksache 275; abgedruckt auch bei Sörgel, S. 315f. 18 Vgl. dazu Schlief, S. 66; Otto, S. 78. 19 Vgl. Verhandlungen des Parlamentarischen Rates. Drucksachen. Bd. 3. 1948, Drucksache 319; abgedruckt auch bei Sörgel, S. 317f. 20 Im einzelnen vgl. dazu Sörgel, S. 180f.; Otto, S. 78. 21 Vgl. dazu Schlief, S. 66f. In den gängigen Darstellungen der Entstehungsgeschicht e ist dieser Antrag bisher übersehen worden. 22 Eine Artikelnumerierung war nicht angegeben; sie wird hier ebenso wie die Bezeichnung von Absätzen aus redaktionellen Gründen ergänzt. 23 So heißt es in der im Namen der Partei von Heinrich Hellwege unter dem 24. November 1947 abgegebenen „Erklärung zur Verfassung des deutschen Gesamtstaates": „Die Kirchen leben aus eigenem Recht. Ihre Beziehungen zum Staat sind durch Vertrag zu regeln" (Verfassungsvorschläge der Deutschen Partei, Stade 1947, S. 15). Vgl. ferner den mit Datum vom 9. Dezember 1947 im niedersächsischen Landtag eingebrachten „Entwurf eines niedersächsischen Staatsgrundgesetzes", der in den Artt. 21, 48 bis 50 sowie 54 bis 60 bemerkenswerte staatskirchenrechtliche Regelungen enthält (Schlief, S. 30 ff.). Die hier erarbeiteten Vorschläge sind um so bemerkenswerter, als sie von einer nichtkatholisch geprägten Partei stammen; vgl. dazu auch Meyn, S. 109. Weitere Nachforschungen über Hintergründe und Urheberschaft dieser staatskirchenpolitischen Konzeption haben bis jetzt noch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt. 24 Der niedersächsiche Verfassungsentwurf der DP enthält aber in Art. 56 eine Regelung auf der Linie der WRV, auch unter Berücksichtigung der Weltanschauungsgemeinschaften. 25 Vgl. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Württemberg-Badische Verfassung (heute Art. 4 Abs. 2 Baden-Württembergische Verfassung): „Die Bedeutung der Kirchen und der anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt." Vgl. ferner Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Rheinland-Pfalz Verfassung: „Die Kirchen sind anerkannte Einrichtungen' für die Wahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens." 26 Zu den verschiedenen Typen solcher Vertragsklauseln vgl. Hans Reis, Konkordat und Kirchenvertrag in der Staatsverfassung, in: JöR 17 (1968), S. 181 ff., S. 378 ff. 27 Die Vertragsklauseln der Bayerischen Verfassung (Art. 182) und der Verfassung des Saarlandes (Art. 35 Abs. 2) beziehen sich auf die überkommenen Verträge. Art. 50 Abs. 1 der Hessischen Verfassung nennt die „Vereinbarung" a) neben dem Gesetz, b) gerade als Mittel der Abgrenzung. 28 Einzelheiten dazu bei Schlief, S. 68 ff. 29 Als Satz 2 war vorgeschlagen: „Die Freiheit der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird anerkannt." 30 Vgl. dazu JöR 1(1951), S. 899f.; genaue Schilderung bei Schlief, S. 73 ff. Vgl. ferner

zur En tstehungsgeschichte der staatskirchenrechtlichen Artikel des GG

381

Hesse, S. 12f. Wolfgang Huber, Kirche und Öffentlichkeit, Stuttgart 1973, S. 492, A nm . 4, vermutet Adolf Süsterhenn als Verfasser dieses Antrags. Bei 1-lub(.7, S. 494f., auch eine genauere Analyse des Antrags im Vergleich mit der endgültigen Regelung. 31 Einzelheiten wiederum bei Schlief, S. 76 ff. 3/ Der Abg. Renner (KPD) hatte eine Lösung vorgeschlagen, wonach die Kirchen private Vereine sein sollten; vgl. Schlief, S. 82. 33 Vgl. dazu Schlief, S. 81. 34 Die zitierten Äußerungen allesamt in JöR 1 (1951), S. 901. 35 Zu dieser Problematik vgl. Sörgel, S. 178; Otto, S. 76 ff. 36 Vgl. Schlief, S. 80. 37 Weder waren, soweit ersichtlich, innerhalb der Parteien — abgesehen von der DP (vgl. oben bei Anm. 23) — konkrete Vorschläge entwickelt worden, noch gab es etwa, im Unterschied zur Situation 1918/19, private Verfassungsentwürfe, die eine Hilfe hätten bieten können (vgl. die Zusammenstellung der Entwürfe einer Reichsverfassung in dem Bericht von Walter Jellinek, in: JöR IX [1920], S. 123). Aber auch im wissenschaftlichen Schrifttum waren die Fragen keineswegs aufbereitet. Abgesehen von zwei Arbeiten von Franz Tibor Hollos (Staatskirchenrecht, Erlangen 1948; Die gegenwärtige Rechtsstellung der katholischen Kirche in Deutschland auf Grund des Reichskonkordats und der Länderkonkordate, 1948) kann man überhaupt nur auf zwei Abhandlungen von Rang verweisen, die freilich nur Teilbereiche zum Gegenstand hatten: Adalbert Erler, Die Konkordatslage in Deutschland, in: Süddeutsche Juristenzeitung 1946, S. 197 ff. und Werner Weber, Die Ablösung der Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften, Stuttgart 1948. 38 Zu den einzelnen Stadien der Beratung vgl. die genaue Rekonstruktion bei Schlief, S. 84 ff. 39 Vgl. JöR 1 (1951), S. 906. 40 Ihm gehörten an (vgl. JöR 1, S. 11): Dr. Schmid und Dr. Menzel von der SPD, Dr. v. Brentano und Kaufmann von der CDU sowie Dr. Höpker-Aschoff von der FDP. 41 Vgl. JöR 1(1951), S. 907. 4 1 Vgl. dazu Sörgel, S. 184ff. 43 Vgl. JöR 1 (1951), S. 903. 44 Vgl. JöR 1 (1951), S. 905. 45 Vgl. JöR 1(1951), S. 906. 46 Eingehend dazu Sörgel, S. 188ff.; vgl. auch Hesse, S. 14. 47 Zitiert nach dem Abdruck in: Amtsblatt für die Erzdiözese Freiburg 1949, S. 154. 48 Vgl. dazu auch Otto, S. 84f. 49 Vgl. JöR 1(1951), S. 842. 50 Vgl. JöR 1(1951), S. 313f. 51 Vgl. dazu im einzelnen Sörgel, S. 188ff.; Otto, S. 75 ff.; ferner Hesse, S. 14f. 5 1 Vgl. JöR 1 (1951), S. 103. 53 Vgl. JöR 1 (1951), S. 105. 54 Vgl. JöR 1(1951), S. 106. 55 Vgl. JöR 1 (1951), S. 107f. 56 Vgl. JöR 1(1951), S. 109. 57 Vgl. dazu im einzelnen JöR 1(1951), S. 109 ff. 58 Zum folgenden vgl. JöR 1(1951), S. 907 ff. 59 Vgl. JöR 1(1951), S. 111 ff. 60 Staat und Kirche nach dem Bonner Grundgesetz, in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht. Bd. 1(1951), S. 11. 61 Vgl. ebenda.

382



Alexander Hollerbach

62 Vgl. dazu statt aller Godehard Josef Ebers, Staat und Kirche im neuen Deutschland, München 1930, S. 108 ff. Vgl. aber auch die wertvolle Dokumentation bei Carl Israel, Geschichte des Reichskirchenrechts, dargestellt auf Grund der stenographischen Berichte über die Verhandlungen der Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung in Weimar, Berlin 1922. 63 Zu Recht hervorgehoben von Hesse, S. 14. 64 Vgl. Anm. 60. 65 Vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE). Hrsg. von den Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts. Bd. 19, Tübingen 1966, S. 219. 66 Vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, S. 73; im übrigen vgl. das Zitat S. 219f.

Suggest Documents