Aktuelle steuerliche Informationen Juli 2010

Aktuelle steuerliche Informationen Juli 2010 GESETZGEBUNG 1. Umsatzsteuerliche Änderungen ab 1.7.2010 2. Jahressteuergesetz 2010: Gleichbehandlung v...
Author: Marie Fertig
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Aktuelle steuerliche Informationen

Juli 2010

GESETZGEBUNG 1. Umsatzsteuerliche Änderungen ab 1.7.2010 2. Jahressteuergesetz 2010: Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten ALLE STEUERZAHLER 3. Verbindliche Auskunft: Kein Anspruch auf Rechnung mit Umsatzsteuerausweis 4. Abgeltungsteuer: Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags 5. Steuerhinterziehung trotz Selbstanzeige? 6. Verbraucherpreisindex Februar - April 2010 PRIVATBEREICH 7. Behindertengerechte Umrüstung eines Pkw 8. Außergewöhnliche Belastungen: Abzug der Aufwendungen für ein behindertes Kind KAPITALGESELLSCHAFTEN 9. GmbH-Sanierung: Einlagen statt Forderungsverzicht 10. Keine Körperschaftsteuerpflicht für fehlgeschlagene GmbH-Vorgesellschaft 11. Organschaft: Keine Gewerbesteuerbefreiung für Gewinnabführungen einer steuerbefreitem Organträgerin UNTERNEHMEN 12. Reisekosten für Teilnahme an offiziellen Reisen von Regierungsmitgliedern 13. Betriebsbesichtigungen mit Besuch von Fußballspielen UMSATZSTEUER 14. Verkauf von Unternehmensvermögen des Erblassers durch den Erben 15. Innergemeinschaftliche Lieferungen: Finanzverwaltung überarbeitet ihr Schreiben 16. Vorsteuervergütung: Unternehmerbescheinigung LOHNSTEUER 17. Arbeitslohn: Übernahme von Kurkosten ARBEITNEHMER 18. Werbungskosten bei Auslandsgruppenreise 19. Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung 12.07. (15.07. *) Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) 28.07. Sozialversicherungsbeiträge *) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler; Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach Eingang bewirkt

20. Werbungskosten: Flügel einer Musiklehrerin 21. Gerichtsvollzieher im Außendienst: Entschädigungen KAPITALANLEGER 22. Abgeltungsteuer: Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen IMMOBILIENBESITZER 23. Vermietungseinkünfte bei dinglichem Wohnrecht GESELLSCHAFTSRECHT 24. Satzungsregelung zur Übernahme von GmbHGründungsaufwand ZIVILRECHT 25. Mietrecht: Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnungen 26. Mietrecht: Möglichkeit zur Erbringung von Schönheitsreparaturen in Eigenleistung INSOLVENZRECHT 27. Einzelabfrage von Insolvenzbekanntmachungen ARBEITSRECHT 28. Auskunftsanspruch eines abgelehnten Bewerbers? 29. Außerordentliche Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen über Vorgesetzte 30. Außerordentliche Kündigung: Unrechtmäßiges Einlösen gefundener Leergutbons - „Fall Emmely“ STEUERTERMINE 31. Übersicht: August, September und Oktober 2010

GESETZGEBUNG 1. Umsatzsteuerliche Änderungen ab 1.7.2010 Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben enthält unter anderem eine Reihe von Änderungen für die Umsatzsteuer, die zum großen Teil am 1.7.2010 in Kraft treten, insbesondere Folgende: Die Umsatzsteuerbefreiung für Postleistungen wurde neu geregelt. Nicht mehr befreit sind u.a. Paketsendungen über 10 bis zu 20 Kilogramm, adressierte Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften über 2 kg, Expresszustellungen und Nachnahmesendungen. Übergang der Steuerschuld: Für bestimmte Leistungen geht schon bisher die Steuerschuld auf den Kunden über, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist. (Nur) für Leistungen von Unternehmern aus anderen EU-Staaten entsteht die Steuer nun jeweils mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde, nicht schon bei evtl. früherer Berechnung. Für Dauerleistungen wird nun bestimmt, dass mindestens einmal im Jahr Steuer entsteht, wenn der Kunde die Umsatzsteuer schuldet und nicht über kürzere Zeiträume abgerechnet wird (z.B. halbjährlich oder pro Quartal). Bisher entsteht die Steuer für Dauerleistungen erst, wenn sie insgesamt erbracht sind oder bei Abrechnung über kürzere Zeiträume. Zusammenfassende Meldungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte sind nun monatlich abzugeben, statt bisher quartalsweise. Unternehmer, die in geringer Höhe derartige Lieferungen erbringen (nicht mehr als 50.000 € pro Quartal), können die Meldungen weiterhin quartalsweise abgeben; maßgebend ist, ob die Grenze im laufenden und den letzten vier Quartalen nicht überschritten war. Bis zum 31.12.2011 beträgt die Grenze 100.000 €. Die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen wurde auf den 25. des Folgemonats verlängert. 2. Jahressteuergesetz 2010: Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Ehegatten Der vom Bundeskabinett am 19.5.2010 beschlossene Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 sieht bei der Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer eine völlige Gleichbehandlung von (eingetragenen) Lebenspartnern und Ehegatten vor. Künftig soll für Lebenspartner bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer dieselbe Steuerklasse gelten wie bei Ehegatten. Derzeit gilt bereits derselbe Freibetrag von 500.000 €, aber die ungünstigere Steuerklasse III. Bei der Grunderwerbsteuer wird bei Grundstücksübertragungen zwischen Lebenspartnern, genauso wie bislang bei Ehegatten, keine Grunderwerbsteuer mehr anfallen. ALLE STEUERZAHLER 3. Verbindliche Auskunft: Kein Anspruch auf Rechnung mit Umsatzsteuerausweis Die Finanzämter sowie das Bundeszentralamt für Steuern erteilen auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten, wenn daran im Hinblick auf erhebliche steuerliche Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Diese Auskünfte sind seit dem Jahr 2007 kostenpflichtig. Die Auskünfte werden aufgrund öffentlich-rechtlicher Regelungen erteilt. Sie beinhalten nicht lediglich eine steuerrechtliche Beurteilung, wie sie in ähnlicher Form von Steuerberatern vorgenommen wird. Denn sie entfaltet darüber hinaus zwischen den Beteiligten eine rechtliche Bindung für das Besteuerungsverfahren. Die Ämter handeln somit nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. In den Gebührenrechnungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, hat das Finanzgericht München entschieden. Die Klage eines Rechtsanwalts auf Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis hatte keinen Erfolg. 4. Abgeltungsteuer: Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags Sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 werden hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes nur vorläufig vorgenommen. Dazu weist die Finanzverwaltung auf Folgendes hin: Sollte im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Aufhebung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags eine Erstattung vorzunehmen sein, wird auf Antrag von Steuerzahlern auch der -2-

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Solidaritätszuschlag erstattet werden, der auf die Abgeltungsteuer bei Kapitalerträgen erhoben wurde. Das Nähere soll zur gegebenen Zeit geregelt werden. 5. Steuerhinterziehung trotz Selbstanzeige? Personen, die Steuern hinterzogen haben, werden nach der gesetzlichen Regelung straffrei, wenn sie die unvollständigen oder unterlassenen Angaben nachholen (Selbstanzeige). Bei Steuerverkürzungen müssen außerdem die hinterzogenen Steuern gezahlt werden. Eine Selbstanzeige muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Hierzu weist die Oberfinanzdirektion Koblenz auf Folgendes hin: Für eine Strafbefreiung reicht es nicht aus, dem Finanzamt einfach einen Haufen Belege und Ordner zur Auswertung hinzustellen. Die Unterlagen müssen so aufbereitet sein, dass dem Finanzamt ohne größere eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist. Die Selbstanzeige muss nicht unbedingt zusammen mit einem ausgefüllten amtlichen Steuerformular abgegeben werden. Aber sie muss alle steuererheblichen Daten so detailliert und aufgearbeitet darstellen, dass keine umfangreichen Nacharbeiten notwendig sind. Bei Selbstanzeigen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, werden die Betroffenen auf die ungenügende Aufarbeitung der Unterlagen hingewiesen. Erfolgt keine Nachbesserung, müssen die Finanzämter jedoch von einer unwirksamen Selbstanzeige ausgehen. Die Selbstanzeigen haben dann keine strafbefreiende Wirkung. 6. Verbraucherpreisindex Februar - April 2010 Der Verbraucherpreisindex für Deutschland insgesamt (Basisjahr ist das Jahr 2005 = 100) beträgt im Jahr 2010 für den Monat: Februar 107,5 März 108,0 April 107,9 PRIVATBEREICH 7. Behindertengerechte Umrüstung eines Pkw Die Finanzverwaltung hat bislang die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkw im Weg der Verteilung auf die (Rest-) Nutzungsdauer des Pkw neben den Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Hieran hält sie nun aufgrund eines zwischenzeitlich amtlich veröffentlichten BFH-Urteils zu behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen eines Hauses nicht mehr fest. Entsprechend diesem Urteil können die aufgrund der Umrüstung des Pkw entstandenen Aufwendungen grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe neben den Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. 8. Außergewöhnliche Belastungen: Abzug der Aufwendungen für ein behindertes Kind Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie zwangsläufig sind; die unterhaltene Person muss außerstande sein, sich selbst zu versorgen. Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, vorrangig sein Vermögen (Vermögensstamm) zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Vorstehendes gilt jedoch nicht, wenn die Vermögensverwertung unzumutbar ist. Ein derartiger Fall ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs bei einem schwerbehinderten Kind gegeben, das seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist. Ein zur Altersvorsorge des Kindes gebildetes Vermögen (geschenktes Mehrfamilienhaus) muss nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwertet werden. Es wäre unzumutbar, vom Kind zu verlangen, den Stamm seines Vermögens schon jetzt anzugreifen. Der Unterhalt konnte daher als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. KAPITALGESELLSCHAFTEN 9. GmbH-Sanierung: Einlagen statt Forderungsverzicht Die Gesellschafter einer GmbH hatten dieser Darlehen gewährt. Die GmbH geriet in finanzielle Schwierigkeiten. Um ihre Darlehensforderungen zu retten, wählten die Gesellschafter folgenden Weg:

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Sie leisteten Einlagen in die GmbH, die mit Bankkrediten finanziert waren. Mit dem Geld zahlte die GmbH unverzüglich die Darlehen der KG zurück. Diese Mittel wurden anschließen bei der KG entnommen und damit die Bankkredite zurückgezahlt. Im Ergebnis kehrte also das bei der Bank aufgenommene Geld wieder an diese zurück. Wirtschaftlich hatte die Gestaltung den gleichen Effekt wie ein Forderungsverzicht der Gesellschafter. Dieser wäre steuerlich ungünstiger gewesen, so hätte er bei der GmbH zu einem Gewinn geführt. Das Finanzgericht München hielt diese Gestaltung aber für steuerlich zulässig, nicht für missbräuchlich. 10. Keine Körperschaftsteuerpflicht für fehlgeschlagene GmbH-Vorgesellschaft Gesellschaftsrechtlich wird zwischen der GmbH-Vorgesellschaft und der in das Handelsregister eingetragenen GmbH unterschieden. Die Vorgesellschaft ist die durch Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags errichtete und noch nicht in das Handelsregister eingetragene Kapitalgesellschaft. Zwischen der GmbH-Vorgesellschaft und der in das Handelsregister eingetragenen GmbH besteht grundsätzlich Identität. Steuerrechtlich wird die GmbH-Vorgesellschaft als Kapitalgesellschaft behandelt, sofern sie später als GmbH in das Handelsregister eingetragen wird. Unterbleibt die Eintragung, ist die Vorgesellschaft nicht körperschaftsteuerpflichtig. Die erzielten Einkünfte werden den Gründungsgesellschaftern zugerechnet, die in der Regel Mitunternehmer sind, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Er hat damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. 11. Organschaft: Keine Gewerbesteuerbefreiung für Gewinnabführungen einer steuerbefreitem Organträgerin Eine GmbH betrieb ein Alten- und Pflegeheim. Sie war von der Gewerbesteuer befreit, da 40 % der Leistungen an bestimmte hilfsbedürftige Menschen erbracht wurden. Zwischen der GmbH und einer Tochtergesellschaft, die an sie Dienstleistungen erbringt (Essenszubereitung für die Heimbewohner und Reinigungsarbeiten), kann eine gewerbesteuerliche Organschaft bestehen. Die Muttergesellschaft muss den von der Tochtergesellschaft an sie abgeführten Gewinn versteuern. Dieser ist gewerbesteuerpflichtig. Der von der Tochtergesellschaft erzielte Gewerbeertrag, der für sich genommen keinem Steuerbefreiungstatbestand unterfällt, wird nicht von der Steuerbefreiung der Muttergesellschaft umfasst. (Bundesfinanzhof) UNTERNEHMEN 12. Reisekosten für Teilnahme an offiziellen Reisen von Regierungsmitgliedern Nimmt ein Unternehmer auf Einladung der Regierung an offiziellen Delegationsreisen von Regierungsmitgliedern teil, können die Reisekosten als Betriebsausgaben abziehbar sein. Voraussetzung ist, dass die Reisen im betrieblichen Interesse erfolgt sind. Bei der Prüfung der betrieblichen Veranlassung ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs u.a. Folgendes zu beachten: Die Anbahnung von Kontakten zu Politikern und Unternehmern in den besuchten Ländern reicht über ein "Interesse an allgemeinen politischen oder wirtschafts- oder gesellschaftspolitischen Informationen" hinaus, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Teilnehmer die erwarteten Informationen und Kontakte für sein Unternehmen nutzen kann. Ein solcher Nutzen ist sowohl gegeben, wenn der Teilnehmer aufgrund der Besuchskontakte geschäftliche Beziehungen aufnimmt, als auch wenn er aufgrund der gewonnenen Informationen von geschäftlichen Aktivitäten absieht. Aufgrund der Vorauswahl der Teilnehmer durch das Ministerium kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es sich um Repräsentanten von Unternehmen handelt, die international ausgerichtet sind oder dies anstreben. Auch hat bereits die offizielle Einladung eines Unternehmers zu einem Staatsbesuch einen besonderen Werbewert für das Unternehmen, der sich über die mitreisenden Journalisten auch im Inland auswirken kann. In dem entschiedenen Fall hatte der Vorstand einer AG als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation an Auslandsreisen des Ministerpräsidenten seines Bundeslandes teilgenommen. Die Reisekosten hatte die AG übernommen. Das Finanzgericht beurteilte die Reisen als überwiegend privat veranlasst. Die von dem Vorstand erhoffte Anbahnung geschäftlicher Kontakte sei zu unsicher gewesen, um von einem betrieblichen Interesse ausgehen zu können. Das Finanzgericht nahm deshalb verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe der Reisekosten an. Da diese Abwägung fehlerhaft war,

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muss es nun im zweiten Rechtsgang noch einmal prüfen, ob die Reisen nach obigen Kriterien beruflich veranlasst waren. 13. Betriebsbesichtigungen mit Besuch von Fußballspielen Ein Unternehmer führte für Kunden und potenzielle Neukunden Betriebsbesichtigungen mit anschließendem Besuch eines Spiels der Fußball-Bundesliga durch. Das Finanzamt beurteilte die Aufwendungen für den Erwerb von besonderen Eintrittskarten (jeweils an 5 Spieltagen pro Saison bis zu 25 Karten je 400 DM - mit Begrüßung durch den Vorstand, Stadionführung, Bewirtung in VIP-Räumen, Eintritt zu den Fußballspielen und Incentives) mit dem nicht auf eine Bewirtung entfallenden geschätzten Teil des Kartenpreises als nicht abziehbare Betriebsausgaben (Geschenke). Dies führte auch zur Kürzung der Vorsteuerbeträge. Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Die Teilnehmer mussten keine konkrete Gegenleistung für die Zuwendung des geldwerten Vorteils erbringen. Eine einkommensmindernde Berücksichtigung der Aufwendungen als Sponsoringaufwand kam nicht in Betracht, da die Aufwendungen nicht als Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen zur Förderung bestimmter Personen oder Personengruppen und/oder Organisationen beurteilt werden konnten, mit denen regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Denn mit den auf den Besuch im Fußballstadion entfallenden Aufwendungen war nicht die Begünstigung des Fußballvereins, sondern des Teilnehmers der betrieblichen Veranstaltung bezweckt. UMSATZSTEUER 14. Verkauf von Unternehmensvermögen des Erblassers durch den Erben Bei der Vererbung eines Unternehmens wird der Erbe durch die Rechtsnachfolge nicht selbst Unternehmer. Er tritt aber als Gesamtrechtsnachfolger in die umsatzsteuerrechtlich noch nicht abgewickelten Rechtsverhältnisse des Erblassers ein und muss sich insoweit als Unternehmer behandeln lassen. Wären Lieferungen oder Leistungen durch den Erblasser steuerbar gewesen, so gilt dies auch, wenn sie nun durch den Erben erfolgen. Veräußert der Erbe Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmen des Erblassers zugeordnet waren, so unterliegt der Verkauf der Umsatzsteuer, wie es auch beim Erblasser der Fall gewesen wäre. (Bundesfinanzhof) 15. Innergemeinschaftliche Lieferungen: Finanzverwaltung überarbeitet ihr Schreiben Die Finanzverwaltung hat ihr Schreiben aus dem letzten Jahr zu innergemeinschaftlichen Lieferungen aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs überarbeitet. Es ergeben sich u.a. die folgenden Änderungen bei Buch- und Belegnachweisen: − Angaben zum Bestimmungsort: Die Finanzverwaltung beanstandet es nun nicht mehr, wenn der Abnehmer falsche Angaben zum Bestimmungsort macht, falls der tatsächliche Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet liegt. Ein insoweit falscher Nachweis ist unschädlich. Ist zweifelhaft, ob die Ware tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, geht diese zu Lasten des liefernden Unternehmers. − Belegnachweis in Abholfällen: Die Finanzverwaltung verzichtet nun auf die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung. − Empfangsbestätigung: Aus ihr muss sich ergeben, dass der Abnehmer den Beauftragten mit der Beförderung des Liefergegenstands im Rahmen der Lieferung an den Abnehmer beauftragt hat. Die Berechtigung des Abholers muss nicht für jeden einzelnen Liefergegenstand bei dauernden Liefervereinbarungen nachgewiesen werden. Es gelten hier verschiedene Erleichterungen. − Versendungsbeleg im Kurierdienst: Bei elektronischer Auftragserteilung wird die Versandbestätigung einschließlich des Zustellnachweises anerkannt. − CMR-Frachtbrief: Allein aufgrund einer fehlenden Bestätigung im Feld 24 wird nicht mehr davon ausgegangen, dass der Gegenstand der Lieferung nicht in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Bei ernstlichen Zweifeln an der tatsächlich grenzüberschreitenden Warenbewegung ist die grenzüberschreitende Warenbewegung durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. -5-

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Buchnachweis: Unternehmer haben den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen bis zu dem Zeitpunkt zu führen, zu dem sie die UmsatzsteuerVoranmeldung für die innergemeinschaftliche Lieferung abzugeben hat. Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht kann aber dieser Buchnachweis ergänzt oder berichtigt werden.

16. Vorsteuervergütung: Unternehmerbescheinigung In Deutschland ansässige Unternehmer benötigen für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in Drittstaaten eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft. Diese Bescheinigung stellt das zuständige Finanzamt aus. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Bescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, die Kleinunternehmerregelung Anwendung findet oder die Versteuerung nach Durchschnittssätzen (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) erfolgt. Die Finanzverwaltung hat ein neues Muster der Bescheinigung veröffentlicht. Sie weist hierzu darauf hin, dass die Bescheinigung nur für die Vorsteuervergütung in Drittstaaten erforderlich ist. Für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in anderen EU-Mitgliedstaaten wird sie nicht benötigt. LOHNSTEUER 17. Arbeitslohn: Übernahme von Kurkosten Ein Fluglotse war arbeitsvertraglich verpflichtet, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen einer sog. Regenerierungskur zu unterziehen. Die Kosten übernahm der Arbeitgeber. Nach Auffassung des Finanzgerichts waren die Aufwendungen gemischt veranlasst. Sie erfolgten danach zur Hälfte im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und zur Hälfte im Interesse des Arbeitnehmers. Nur der letztere Teil sei steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass eine Aufteilung der Aufwendungen nicht in Betracht komme. Eine Kur könne nur einheitlich beurteilt werden. Entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung behandelte er die Übernahme der Kosten als Arbeitslohn. ARBEITNEHMER 18. Werbungskosten bei Auslandsgruppenreise Reisekosten können nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Bei privater Mitveranlassung (sog. gemischte Aufwendungen) ist nur ein Abzug des beruflichen Anteils möglich. Dies setzt voraus, dass die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge voneinander abgegrenzt werden können. Der Bundesfinanzhof hat in einem neuen Urteil in Anlehnung an eine Entscheidung des Großen Senats aus dem Jahr 2009 die Grundsätze zur Aufteilung zusammengefasst. Danach sind bei einer gemischt veranlassten Reise (keine Pauschalreise) zunächst die Kostenbestandteile der Reise zu trennen, die sich leicht und eindeutig dem beruflichen und privaten Bereich zuordnen lassen. Für die Aufwendungen, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen wie Kosten für die Beförderung, die Hotelunterbringung und Verpflegung, ist als sachgerechter Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile heranzuziehen. Bei der Bemessung der Zeitanteile sind der An- und/oder Abreisetag nur zu berücksichtigen, wenn diese Tage zumindest teilweise für touristische bzw. berufliche Unternehmungen zur Verfügung standen. Ansonsten sind diese Tage bei der Aufteilung als neutral zu behandeln. Die Entscheidung betraf eine Englischlehrerin, die an einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin teilnahm, die von der Englischlehrervereinigung veranstaltet wurde. Die Lehrerein erhielt für die Reise Dienstbefreiung. Die Reise lief nach einem festen Programm ab, das kulturelle Vortragsveranstaltungen und Besichtigungen sowie einen Tagesausflug nach Belfast umfasste. Die Lehrerin machte die Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten den Abzug der Aufwendungen in vollem Umfang ab, weil sie nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien. Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf und forderte das Finanzgericht auf, erneut zu prüfen, ob die Kosten der Bildungsreise als beruflich veranlasste Aufwendungen nach obigen Grundsätzen ganz oder zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. -6-

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19. Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung Ein angestellter Unfallarzt nahm an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee teil, der als Fortbildung von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" anerkannt wurde. Das Programm des Kurses sah in den frühen Morgenstunden und am späten Nachmittag Vorträge vor, während die Zeit von 9:15 bis 15:45 Uhr der Theorie und Praxis verschiedener Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen vorbehalten war. Die Kursaufwendungen machte der Arzt beim Finanzamt vergeblich als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht erkannte die Aufwendungen teilweise an, insoweit sie zeitanteilig auf die beruflich veranlassten Vorträge entfielen. Die sportpraktischen Veranstaltungen sah das Finanzgericht als privat veranlasst an, so dass die anteiligen hierauf entfallenden Kosten nicht abgezogen werden konnten. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Beurteilung. 20. Werbungskosten: Flügel einer Musiklehrerin Die Kosten für den Kauf eines gebrauchten Flügels (30.000 €) können als Werbungskosten bei einer in Vollzeit beschäftigten Musiklehrerin an einem Gymnasium anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass das Instrument nur zur Vorbereitung des Schulunterrichts und nicht zur Erteilung von Privatunterricht und nur unerheblich privat verwendet wird. Dieser Nachweis konnte in einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall durch eine Bestätigung des Schulleiters erbracht werden. Das Gericht sah den Flügel als Arbeitsmittel an, wobei es für die Abschreibung von einer Nutzungsdauer von 15 Jahren ausging. 21. Gerichtsvollzieher im Außendienst: Entschädigungen Nichtselbständige Gerichtsvollzieher im Außendienst erhalten neben ihren Dienstbezügen Entschädigungen zur Abgeltung der Bürokosten und zum Ersatz barer Auslagen. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen erläutert in einer Verfügung inwieweit diese Entschädigungen steuerpflichtig sind und in welchem Umfang Werbungskosten abgezogen werden können. KAPITALANLEGER 22. Abgeltungsteuer: Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen Seit Einführung der Abgeltungsteuer erhalten Kapitalanleger nur noch einen Pauschbetrag in Höhe von 801 € / 1.602 € (Alleinstehende, zusammenveranlagte Ehegatten), mit dem alle Werbungskosten abgegolten sind. Sind tatsächlich höhere Aufwendungen entstanden, werden diese nicht steuermindernd berücksichtigt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Erwerb von Kapitalanlagen durch Darlehen finanziert wird. Die den Pauschbetrag übersteigenden Zinsen können nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Demgegenüber ist der Werbungskostenabzug bei anderen Einnahmen, z.B. aus Vermietung nicht gesetzlich in der Höhe begrenzt. In einem Musterverfahren soll nun überprüft werden, ob diese Ungleichbehandlung gegen den Gleichheitssatz und das Gebot der Folgerichtigkeit verstößt. Eine Sprungklage wurde beim Finanzgericht Münster erhoben. (Bund der Steuerzahler) IMMOBILIENBESITZER 23. Vermietungseinkünfte bei dinglichem Wohnrecht Ein in einem Hausübergabevertrag vereinbartes Wohnrecht wurde von der Berechtigten nicht mehr ausgeübt. Die Wohnung wurde daher vom Eigentümer mit Zustimmung der Berechtigten vermietet und zuvor renoviert. Diese Aufwendungen können als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit zukünftig erzielbaren Vermietungseinkünften besteht. (Hessisches Finanzgericht) GESELLSCHAFTSRECHT 24. Satzungsregelung zur Übernahme von GmbH-Gründungsaufwand Die Satzung einer GmbH enthielt keine Regelung zur Übernahme der Gründungsaufwands durch die Gesellschaft, woraufhin das Registergericht die Eintragung in das Handelsregister ablehnte. Hierzu entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main, dass die unterlassene Regelung eine Ab-7-

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lehnung der Eintragung nicht rechtfertigt. Eine derartige Regelung ist nur erforderlich, wenn die Gründungskosten von der Gesellschaft getragen werden und den Gründern Erstattungsansprüche zustehen. Soweit die Satzung über den Gründungsaufwand nichts aussagt, schulden diesen allein die Gründer. Dies hat zur Folge, dass sie im Außenverhältnis für Rechnung der GmbH zu leisten und dieser zu erstatten haben, was die Gesellschaft an Gründungsaufwand aufgebracht hat. In diesem Fall ist keine Regelung in der Satzung erforderlich. ZIVILRECHT 25. Mietrecht: Einwendungen gegen Betriebskostenabrechnungen Ein Vermieter legte in den Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2003 und 2004 die Grundsteuer anteilig auf die Mieter um. Diese wendeten hiergegen jeweils ein, dass sie nach den Mietverträgen nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet seien. In der Abrechnung für das Jahr 2006 wurde die Grundsteuer erneut auf die Mieter umgelegt, ohne dass sich die Mieter hierzu äußerten. Der Vermieter verlangte von den Mietern die Nachzahlung der Grundsteuer für alle drei Jahre. Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass der Vermieter einen Anspruch auf die Grundsteuer des Jahres 2005 hat, weil hiergegen keine Einwendungen erhoben wurden. Nach der gesetzlichen Regelung muss der Mieter eine Einwendung, die er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang dieser Abrechnung mitteilen. Die Beanstandung einer Betriebskostenabrechnung eines früheren Jahres macht eine solche Mitteilung grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich der Sache nach um die gleiche Einwendung handelt. 26. Mietrecht: Möglichkeit zur Erbringung von Schönheitsreparaturen in Eigenleistung Ein Wohnungsmietvertrag einer Wohnungsbaugenossenschaft enthielt die folgende Klausel: „Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…)". Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass die hier verwendete Klausel aufgrund ihres Wortlauts ("ausführen zu lassen") jedenfalls auch dahin verstanden werden kann, dass der Mieter die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. Die Klausel sei unwirksam, weil sie einen Mieter unangemessen benachteilige. Ihm werde dadurch die Pflicht zu Schönheitsreparaturen auferlegt, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen stehe. Schönheitsreparaturen sind - gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss - lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setzt aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus. Die Klage des Vermieters auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen hatte damit keinen Erfolg. INSOLVENZRECHT 27. Einzelabfrage von Insolvenzbekanntmachungen Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehören Forderungen des Insolvenzschuldners zur Insolvenzmasse. Erfolgen noch Zahlungen an den Insolvenzschuldner, so haben diese keine schuldbefreiende Wirkung. Der Insolvenzverwalter kann weiterhin die Begleichung der Forderung verlangen. War dem Leistenden jedoch bei der Zahlung nicht bekannt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet war, wird er von der Verbindlichkeit befreit. Ein Leistender kann sich auch dann auf Unkenntnis berufen, wenn er die Möglichkeit hatte, im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de durch eine Einzelabfrage Informationen über das Insolvenzverfahren zu erhalten. (Bundesgerichtshof) ARBEITSRECHT 28. Auskunftsanspruch eines abgelehnten Bewerbers? Eine in Russland geborene Stellensuchende hatte sich erfolglos bei einem Softwareentwickler beworben. Dieser teilte ihr nicht mit, ob er einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich waren. Die Bewerberin behauptete, sie -8-

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habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Sie sei damit unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden und verlangte eine angemessene Entschädigung in Geld. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klagen ab. Auch das Bundesarbeitsgericht ging nicht von einem Verstoß gegen das AGG aus und verneinte nach nationalem Recht auch einen Anspruch der Bewerberin auf Begründung der Absage. Das Gericht traf jedoch keine abschließende Entscheidung, sondern hat dem Europäischen Gerichtshof zunächst die Frage vorgelegt, ob nach dem Gemeinschaftsrecht abgelehnte Stellenbewerber einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber haben, wenn sie die Voraussetzungen für eine Einstellung erfüllen. 29. Außerordentliche Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen über Vorgesetzte Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seines Vertreters oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für bewusst wahrheitswidrig aufgestellte Tatsachenbehauptungen, etwa wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen. Auch das Verbreiten von Gerüchten über die Geschäftsentwicklung des Arbeitgebers kann ein wichtiger Grund zur Kündigung sein, wenn dadurch dessen berechtigte Interessen erheblich beeinträchtigt, etwa der Betriebsfrieden oder der Betriebsablauf erheblich gestört oder die Erfüllung der Arbeitspflicht behindert werden. Vorstehendes gilt jedoch nicht ohne Weiteres, wenn die betreffenden Äußerungen im vertraulichen Gespräch zwischen Arbeitskollegen gefallen sind. Derartige Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Arbeitnehmer darf in diesem Fall regelmäßig darauf vertrauen, dass seine Äußerungen nicht nach außen getragen werden. Die Äußerungen rechtfertigen dann keine außerordentliche Kündigung. (Bundesarbeitsgericht) 30. Außerordentliche Kündigung: Unrechtmäßiges Einlösen gefundener Leergutbons - „Fall Emmely“ Verstößt ein Arbeitnehmer vorsätzlich gegen seine Vertragspflichten, kann dies eine fristlose Kündigung auch bei geringem wirtschaftlichen Schaden rechtfertigen. Eine fristlose Kündigung darf jedoch nur aus „wichtigem Grund“ erfolgen. Ob ein solcher Grund vorliegt, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile beurteilt werden. Zu bewertende Gesichtspunkte sind z.B. das gegebene Maß der Beschädigung des Vertrauens, das Interesse an der korrekten Handhabung der Geschäftsanweisungen, das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene „Vertrauenskapital“ ebenso wie die wirtschaftlichen Folgen des Vertragsverstoßes. Insgesamt muss die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine angemessene Reaktion auf die Vertragsstörung sein. Unter Umständen kann eine Abmahnung als milderes Mittel zur Wiederherstellung des für die Fortsetzung des Vertrags notwendigen Vertrauens in die Redlichkeit des Arbeitnehmers ausreichen. Nach diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht die fristlose Kündigung einer Kassiererin in einem Einzelhandelsgeschäft als unwirksam angesehen. Sie hatte ihr nicht gehörende Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro für sich eingelöst und gegen eindeutige Anweisungen ihres Arbeitgebers verstoßen. Das Gericht sah hierin einen schwerwiegenden Vertragsverstoß. Letztlich überwogen jedoch die zugunsten der Kassiererin sprechenden Umstände, wie die mit einer Kündigung verbundenen Einbußen, der Erwerb eines hohen Maßes an Vertrauen aufgrund der über 30 Jahre dauernden Beschäftigung. Dieses Vertrauen konnte durch den atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört werden. Dahinter trat bei der Abwägung die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung des Beklagten zurück. Eine Abmahnung wäre als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung ausreichend gewesen. STEUERTERMINE 31. Übersicht: August, September, Oktober 2010 10.08. (* 13.08.)

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Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) 16.08. (*19.08.) Gewerbesteuer Grundsteuer 27.08. Sozialversicherungsbeiträge

Umsatzsteuer (Monatszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung)

Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler)

28.09. Sozialversicherungsbeiträge

27.10. Sozialversicherungsbeiträge

*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

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07/2010