A – Seminarkonzept zum Thema

A – Seminarkonzept zum Thema „Abfall“ Zeit

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didaktische/methodische Bemerkungen

Einleitung Die Rohstoffe für das industrielle Wirtschaften werden immer weniger, die Abfallmengen durch das industrielle Wirtschafte werden immer mehr. Dieser Teufelskreis muß durchbrochen werden! Aus diesem Grund wurde von Gesetzgeber das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG) erlassen. Dieses Gesetz sollte von der Industrie und der gewerblichen Wirtschaft nicht als „Zwangsjacke“ betrachtet werden sondern als Wegweiser für ein nachhaltiges, also dauerhaftes und weitsichtiges Wirtschaften verstanden werden, das unsere Ressourcen schont und auch nachfolgenden Generationen noch abfallfreie Lebensräume erhält. Die nachfolgende Unterrichtshilfe soll dazu beitragen, in der Industrie und im Gewerbe tätige Personen für diese Gedankengänge aufzuschließen und so die Abfallwirtschaft (als ein Bestandteil des Umweltschutzes) und eine effektive Produktion miteinander zu verbinden. Lineare Produktion im Vergleich zum Kreislaufprinzip Lineare Produktion: Material, Betriebsstoffe, Hilfsstoffe, Energie, Maschinen, Werkzeuge • Produktionsprozeß Produkt, Abfälle, Emissionen • Gebrauchszeitraum, Verschleiß Abfall Kreislaufwirtschaft, so wie sie vom Kreislaufwirtschaftsgesetz gefordert und gefördert wird: Primärrohstoffe/ -energie

Grundstoffproduktion (Material, Betriebsstoffe, Hilfsstoffe, Energie, Maschinen, Werkzeuge)

Sekundärrohstoffe/ Ersatzbrennstoffe

Abfälle zur Verwertung

Produktionsprozeß Produkt, Emissionen ↓, Produktionsabfälle Gebrauchszeitraum, Verschleiß Produktabfälle

Abfälle zur Beseitigung

Erschließung der Thematik mit statistischen Angaben zur Abfallproblematik bzw. aktuellem Bildmaterial. Eine Exkursion oder auch Erkundung zu einer Deponie bzw. eines Recyclinghofes ist zu empfehlen. Ein Einstieg könnte auch mit einer Untersuchung der Abfallsituation im Betrieb erfolgen.

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Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge, Geräte, Anlagen, Verpakkungen, Transportbehälter u. ä. wurden (früher) nach Verschleiß oder Gebrauch entsorgt. Gleiches galt für Produktionsabfälle oder Emissionen bei der Energieerzeugung.

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Kreislaufwirtschaft: Bauschutt und Straßenbeläge werden wieder aufbereitet, Maschinen, Fahrzeuge Geräte und Anlagen werden zerlegt, die Materialien getrennt und als Sekundärrohstoffe wiederverwendet (Metalle, Glas einschmelzen, Kunststoffe mahlen oder thermisch zersetzen) Holz und Textilien thermisch verwerten, Holzabfälle zu Holzbeton oder Preßspanplatten verarbeiten, Papier wiederverarbeiten oder thermisch verwerten, Kraftwerksabfälle (Asche, Schlacke, Abgase) zu Baustoffen und Chemikalien verwerten, Altöle aufbereiten usw.

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Der Begriff „Abfall“ (§ 3(1)): Abfälle sind bewegliche Sachen der Besitzer will/muß sich ihrer entledigen der Besitzer entledigt sich ihrer

didaktische/methodische Bemerkungen Folie 1: Kreislaufwirtschaft → Didaktischer Hinweis: Leerfolie mit entsprechenden Feldern (siehe links) vorbereiten und ebenfalls mit Beispielen aus dem entsprechenden Industrieoder Gewerbebereich belegen! Folie 1/1: Kreislaufwirtschaft (leer) - Die Punkte 2) bis 6) sollten ebenfalls möglichst mit Beispielen aus dem Industrie- oder Gewerbebereich belegt werden, aus denen sich der Kreis der Lernenden zusammensetzt. -

Entledigung (§ 3(2)): bewegliche Sache einer Verwertung zuführen bewegliche Sache einer Beseitigung zuführen Sachherrschaft aufgeben

Abfälle entstehen bei der Produktion von Erzeugnissen, bei der Energieerzeugung, bei der Behandlung von Stoffen, bei der Wartung von Maschinen, Apparaten und Fahrzeugen.

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Abfälle sind (§ 4): zu vermeiden (§ 4(2)), zu vermindern (in Menge und Schädlichkeit) zu verwerten: → stofflich (§ 4 (3)) → energetisch (§ 4(4)) → zu beseitigen (§§ 10 bis

Die Sachherrschaft wird beispielsweise aufgegeben, wenn ein Kfz-Besitzer sein schrottreifes Auto am Waldrand ent sorgt. Folie 2: Abfall Folie 3: Schlußfolgerung

Schlußfolgerung: Grundregel der Kreislaufwirtschaft Abfälle sind möglichst zu vermeiden, wenn das nicht geht, zu verwerten, wenn das nicht geht, zu beseitigen. 3

Vermeidung von Abfällen, Produktverantwortung Kreislaufführung von Stoffen innerhalb eine Prozesses oder einer Technologie Abfallarme Produktgestaltung Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte Produktverantwortung (§§ 22 bis 26) • Entwicklung und Herstellung von Erzeugnissen, die → mehrfach verwendbar sind, → technisch langlebig sind, → nach dem Gebrauch: Ø ordnungsgemäß und schadlos verwertbar sind, Ø umweltverträglich zu beseitigen sind • bei der Herstellung: Sekundärrohstoffe, d. h. stofflich verwertbare Abfälle einsetzen • Kennzeichnung schadstoffhaltiger Erzeugnisse • Hinweise auf Rückgabe-, Wieder-

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Kühlwasser, Motorenöl, Natronlauge bei der Aluminiumherstellung; beim Ausschneiden von Teilen aus Blechen; quecksilberfreie Batterien; lösungsmittelfreie Farben und Lacke

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Mehrwegflaschen verzinkte Autokarosserie

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chlorfreie Plastefolien

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kompostierbare Verpackungen Schrott, Altglas, Altpapier quecksilberhaltige Batterien

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verwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten, Pfandregelungen Rücknahme der Erzeugnisse nach Gebrauch

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didaktische/methodische Bemerkungen Grüner Punkt; wiederverwendbare Transportmittel: Europaletten Autobatterien

Folie 4: Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen

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Verwertung von Abfällen (§§ 4(3,4), 5 und 6) Grundsatz: Die Verwertung soll hochwertig, schadlos und ordnungsgemäß erfolgen! hochwertig: Wieder- oder Weiterverwendung von Geräten oder Baugruppen schadlos: keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf ordnungsgemäß: in Einklang mit den Vorschriften (KrW-/AbfG und BImSchG) Stoffliche Verwertung von Abfällen: Sekundärrohstoffe („Recycling“) • Es soll keine Anreicherung von Schadstoffen auftreten. • Sie soll wirtschaftlich zumutbar sein.

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Autoverwertung

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Autoradio

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Aufbereitung von Altöl, Batteriesäure Vorschriften zur Verwertung von Altautos

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Folie 5: Recyclingquoten einiger Wertstoffe

Energetische Verwertung von Abfällen: Abfälle als Ersatzbrennstoff ⇒ Energie- - Holzabfälle, Stroh erzeugung • dabei dürfen keine schädlichen Emissionen auftreten • zum Zweck der Schonung der natürlichen Ressourcen • unter Berücksichtigung der einzusetzenden oder zu gewinnenden Energie energetische Verwertung ist nur zulässig wenn: • der Heizwert mindestens 11.000 kJ/kg beträgt • der Feuerungswirkungsgrad mindestens 75 % beträgt • die entstehende Wärme selbst genutzt wird oder an Dritte abgegeben wird • die dabei anfallenden Abfälle ohne weitere Behandlung abgelagert Beispiele aus betriebstypischen werden können Verfahren auswählen Verwertungsverfahren (nach Anhang II B, KrW-/ AbfG) sind z. B.: R1 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln R2 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden R3 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

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R4 Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe R5 Regenerierung von Säuren und Basen R6 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen R7 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen R8 Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl R9 Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung 5

Beseitigung von Abfällen (§§ 10 bis 13) Abfälle, die nicht verwertet werden, sind zu beseitigen: Abfallbeseitigung umfaßt das Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln, die Beförderung, die Behandlung, die Lagerung und die Ablagerung des Abfalls Durch Behandlung der Abfälle sind die Menge und die Schädlichkeit zu vermindern Die bei der Behandlung anfallende Energie oder Abfälle sind soweit wie möglich zu nutzen.

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wird meist durch Abfallentsorgungsunternehmen realisiert Ablagerung = Deponierung vor allem die thermische Behandlung in Müllverbrennungsanlagen Nutzung der in Müllverbrennungsanlagen anfallenden Energie

Die Beseitigung erfolgt „zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit“ (§ 10(4)). Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit liegt vor, wenn die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird, Tiere und Pflanzen gefährdet werden, Gewässer und Boden schädlich beeinflußt werden, Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden, Belange von Raumordnung und Landesplanung, Naturschutz und Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt werden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder gestört werden. Beseitigungsverfahren (nach Anhang IIA) betriebstypische Beispiele auswä hsind len z. B.: D1 Ablagerung in oder auf dem Boden (d. h. Deponierung usw.) D2 Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) D3 Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) D4 Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben oder Teiche)

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D5 Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden usw.) D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen D7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden D9 Chemisch/physikalische Behandlung (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen usw.) D10 Verbrennung an Land D11 Verbrennung auf See D12 Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren 6

Überwachungsbedürftige Abfälle (§ 41) Abfälle zur Verwertung sind grundsätzlich nicht überwachungsbedürftig, aber es können durch Rechtsverordnung bestimmt werden: überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung (BestüAbfV) besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung (BestbüAbfV) Abfälle zur Beseitigung sind grundsätzlich überwachungsbedürftig, aber es können durch Rechtsverordnung bestimmt werden: besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung (BestbüAbfB) Merkmale für „überwachungsbedürftig“ bzw. „besonders überwachungsbedürftig“: „..... nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankhe iten enthalten oder hervorbringen können.“

Folie 6: Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen

Sind genauere Aussagen erforderlich, so sind folgende Verordnungen mit einzubeziehen: -

Nachweisverordnung

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Bestimmungsverordnung besonders überwachungspflichtiger Abfälle

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Bestimmungsverordnung überwachungspflichtiger Abfälle

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Abfallkonzept- und –bilanzverord-nung

§ 19 (1): „Erzeuger, bei denen jährlich mehr als insgesamt 2000 Kilogramm besonders überwachungsbedürftige Abfälle oder jährlich mehr als 2000 Tonnen überwachungsbedürftige Abfälle je Abfallschlüssel anfallen, haben ein Abfallwirtschaftskonzept über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der anfallenden Abfälle zu erstellen.“ 7

Notwendige und mögliche Aufgaben von Unternehmen und ihren Abfall- bzw. Umweltbeauftragten

Anmerkung: Zur Zeit gibt es den Begriff „Umweltbeauftragten“ nicht, er ist aber im Entwurf des Umweltgesetzbuches (§ 155) vorgesehen.

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7.1 Notwendige Aufgaben eines Abfallbeauftragten Im § 54 des KrW-/AbfG wird festgelegt, welche Betreiber von Anlagen („..... in denen regelmäßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen .....“) Abfallbeauftragte zu bestellen haben. Im § 55 werden die Aufgaben des Abfallbeauftragten genannt: • Die Überwachung des Weges der Abfälle • Die Einhaltung der Vorschriften des KrW-/AbfG und erteilter Auflagen • Die Aufklärung der Betriebsangehörigen über Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, welche von den Abfällen ausgehen können. • Bericht an den Betreiber der Anlage über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen 7.2 Verpflichtungen von Unternehmen Nach § 19 KrW-/AbfG haben „Erzeuger, bei denen jährlich mehr als insgesamt • 2000 kg besonders überwachungsbedürftige Abfälle oder • 2000 t überwachungsbedürftige Abfälle je Abfallschlüssel anfallen ein Abfallwirtschaftskonzept über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der anfallenden Abfälle zu erstellen.“ Es enthält: • Angaben über Art, Menge und Verbleib der Abfälle • eine Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen • eine Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung • eine Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege für die nächsten fünf Jahre. Nach § 20 haben Verpflichtete (im Sinne des § 19) jährlich eine Abfallbilanz für das vorhergehende Jahr über Art, Menge und Verbleib der verwerteten oder beseitigten Abfälle zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 7.3 Umweltmanagement Warum sollte das ein Unternehmen freiwillig tun? Welche Vorteile bringt ein effektives Umweltmanagement? (Quelle: WEKA Fachverlag für technische Führungskräfte GmbH 7/97) • Es bringt Rechtssicherheit durch Einhalten von Umweltschutzbestimmungen. • Werden die Umweltaktivitäten des Unternehmens in der Öffentlichkeit

didaktische/methodische Bemerkungen In der nebenstehenden Spalte werden nur grundsätzliche Ausführungen gemacht. Ein Abfallbeauftragter muß sich darüber hinaus ausführlich mit den Gesetzestexten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vertraut machen. Das gilt insbesondere für die §§ 38: Abfallberatungspflicht, 40: Allgemeine Überwachung 42 bis 48: Nachweisverfahren für Abfälle zur Verwertung und Beseitigung

Während die beiden vorgenannten Aufgaben (7.1 und 7.2) gesetzlich festgelegt sind, ist die Einführung eines Umweltmanagementsystems im Unternehmen freiwillig.

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didaktische/methodische Bemerkungen

dargestellt, so wirkt sich das positiv für das Image aus und bringt Vorteile für Geschäftsabschlüsse. Werden Zulieferer und Geschäftspartner unter dem Aspekt des Umweltschutzes gezielt ausgewählt, so bewirkt das eine Sensibilisierung für die Belange des Umweltschutzes. Durch ein Engagement der Firmenleitung für den Umweltschutz werden auch die Mitarbeiter motiviert. Eine unmittelbare Kostensenkung für das Unternehmen kann durch bessere Materialausnutzung und Minimierung der zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle erreicht werden. Es können Umweltrisiken und damit Haftungsfälle vermieden werden. Ein ständiger Dialog und Kooperation mit Behörden verbessert die Akzeptanz des Unternehmens.

Es gibt zwei Umweltmanagementsysteme a) Die EG-Öko-Audit-Verordnung vom 29. Juni 1993: Verordnung EWG 1836/93 b) Die DIN EN ISO 14001 Die Ziele und Inhalte dieser Umweltma - Folie 7: EG-Öko-Audit-Verordnung nagementsysteme bestehen in folgendem: zu a) EG-Öko-Audit-Verordnung: • Umweltpolitik festlegen: Die Unternehmensleitung legt schriftlich fest, daß nicht nur die Umweltvorschriften eingehalten werden, sondern auch eine Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes angestrebt wird. • Erste Umweltprüfung festlegen: Die Umweltprüfung (nicht: „Umweltbetriebsprüfung“) dient der Ermittlung der Auswirkungen der Betriebsaktivitäten auf die Umwelt, der vorha ndenen Umweltorganisation und der Einhaltung der umweltrechtlichen Anforderungen des betroffenen Standorts. • Umweltprogramm erstellen: Es werden konkrete Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung der betrieblichen Umweltsituation mit Angabe der Zuständigkeiten und Mittel erarbeitet. • Umweltmanagementsystem entwikkeln: Durch eine verbesserte Orga nisation, Kommunikation und Information ist langfristig eine Verbesserung der Umweltsituation im Unternehmen anzustreben.

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didaktische/methodische Bemerkungen

Umweltbetriebsprüfung durchführen: Die Funktionsfähigkeit des Umweltmanagementsystems und der Erfolg des Umweltprogramms wird überprüft und bewertet. • Umwelterklärung erstellen: Die Umwelterklärung ist für die Öffentlichkeit bestimmt und deshalb in verständlicher Form zu verfassen. • Validierung der Umwelterklärung : Die Umwelterklärung ist durch einen externen zugelassenen Gutachter zu überprüfen. • Registrierung des Standortes: Mit der als gültig anerkannten Umwelterklärung wird die Registrierung Folie 8: Gegenüberstellung: beantragt (z. B. bei der IHK oder der EWG 1836/93 – DIN EN ISO 14001 Handwerkska mmer). zu b) DIN EN ISO 14001: Diese Norm ist ähnlich aufgebaut wie die EG- Öko-Audit-Verordnung. Da sie aber vorzugsweise auf den Aufbau des Managementsystems orientiert ist, ist sie für KMU und Handwerksbetriebe weniger geeignet.

Folie 1

Kreislaufwirtschaft

Primärrohstoffe/ -energie

Grundstoffproduktion (Material, Betriebsstoffe, Hilfsstoffe, Energie, Maschinen, Werkzeuge)

Sekundärrohstoffe/ Ersatzbrennstoffe

Abfälle zur Verwertung

Produktionsprozeß

Produkt, Emissionen ↓ , Produktionsabfälle Gebrauchszeitraum, Verschleiß Abfälle zur Beseitigung Produktabfälle

Folie 1/1

Kreislaufwirtschaft

Folie 2

Abfall

Abfälle -

sind bewegliche Sachen

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der Besitzer will/muß sich ihrer entledigen

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der Besitzer entledigt sich ihrer

Entledigung (§ 3(2)): -

bewegliche Sache einer Verwertung zuführen

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bewegliche Sache einer Beseitigung zuführen

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Sachherrschaft aufgeben

Abfälle sind (§ 4): -

zu vermeiden (§ 4(2)),

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zu vermindern (in Menge und Schädlichkeit)

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zu verwerten: → stofflich (§ 4 (3)) → energetisch (§ 4(4)) → zu beseitigen (§§ 10 bis 12)

Folie 3

Schlußfolgerung

Schlußfolgerung:

Grundregel der Kreislaufwirtschaft Abfälle sind möglichst zu vermeiden, wenn das nicht geht, zu verwerten, wenn das nicht geht, zu beseitigen.

Folie 4

Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen

Folie 5

Recyclingquoten* einiger Wertstoffe

Wertstoff Altpapier

40,7 %

Altglas

43,2 %

Schrott

55,1 %

Aluminium

38,3 %

Kupfer

38,5 %

Blei

50,6 %

Altkunststoffe

*

Quote

6,8 %

Bauschutt

20,0 %

Straßenaufbruch

69,0 %

MV-Schlacke

36,0 %

Hochofenschlacke

100,0 %

Stahlwerkschlacke

85,0 %

Quoten von 1987

BestbüAbfV bestimmt besonders überwachungsbedürftige Abfälle

Nicht unter BestüAbfV fallende Abfälle zur Beseitigung sind überwachungsbedürftig

BestüVAbfV bestimmt überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung

Immer überwachungsbedürftig

Grundsätzlich nicht überwachungsbedürftig

BestbüAbfV bestimmt besonders überwachungsbedürftige Abfälle

Abfälle zur Beseitigung

Abfälle zur Verwertung

ABFÄLLE

Folie 6

Überwachungsbedürftigkeit von Abfällen

Folie 7

EG – Öko-Audit-Verordnung

EG – Öko-Audit-Verordnung

Umweltpolitik festlegen Erste Umweltprüfung festlegen

Umweltprogramm erstellen

Umweltmanagementsystem entwickeln

Umweltbetriebsprüfung durchführen

Umwelterklärung erstellen

Validierung der Umwelterklärung

Registrierung des Standortes

Folie 8

Gegenüberstellung: EWG 1836/93 – DIN EN ISO 14001

Gegenüberstellung: EWG 1836/93 – DIN EN ISO 14001 EWG 1836/93

DIN EN ISO 14001

Festlegung der Umweltpolitik

Festlegung der Umweltpolitik

Erste Umweltprüfung

Planung

Erstellung Umweltprogramm

Umsetzung und Durchführung

Aufbau UM - System

Überwachungsund Kontrollmaßnahmen

Erstellung Umwelterklärung

Bewertung durch oberste Leitung

Validierung der Umwelterklärung

Zertifizierung