* CDU-DOKUMENTATION

11/1991

Tips zum Thema

ARBEIT

Der Arbeitsmarkt in den neuen Bundesländern ist voll im Umbruch. Alte, nicht rentable Arbeitsplätze fallen schneller weg, als neue und rentable Arbeitsplätze entstehen. Die Schuld für die heutige Arbeitslosigkeit trägt allein das alte SED-Regime. Es hat Arbeitslosigkeit durch hohe Subventionen verdeckt und Staat und Betriebe an den Rand des Bankrotts gebracht. Um den notwendigen Anpassungsprozeß auf dem Arbeitsmarkt sozial abzufedern, hilft die CDU-geführte Bundesregierung mit zahlreichen Maßnahmen.

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Arbeitsförderung Die Arbeitsförderung ist das Kernstück der Arbeitsmarktpolitik. Vorbeugen und Sichern: das sind die beiden Leitlinien des Arbeitsförderungsgesetzes. Vorbeugen, damit Arbeitslosigkeit nicht entsteht. Sichern, damit im Falle der Arbeitslosigkeit die Arbeitnehmer sozial abgesichert sind.

Qualifizierung Aus- und Fortbildung sowie Umschulung sind der beste Schutz vor Arbeitslosigkeit. Es gehört deshalb zu den Aufgaben der Arbeitsämter, die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die Umschulung individuell zu fördern. Während der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen wird unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitsamt Unterhaltsgeld gezahlt. Es beträgt 73 Prozent des letzten Nettolohnes für Teilnehmer mit Kindern oder bestimmten Familienpflichten (Pflege des in häuslicher Gemeinschaft pflegebedürftigen Ehegatten) und 65 Prozent für die übrigen Teilnehmer. Erreicht das Unterhaltsgeld bei Weiterbildungsmaßnahmen nicht 115'DM wöchentlich, wird es durch einen Sozialzuschlag auf diesen Betrag angehoben. Falls der maßgebende Nettodurchschnittslohn niedriger war als 115 DM wöchentlich, wird das Unterhaltsgeld bis zur Höhe des maßgebenden Nettodurchschnittslohns aufgestockt. Die CDU-geführte Bundesregierung hat 1991 für Weiterbildungsmaßnahmen in den neuen Bundesländern 6,6 Milliarden DM bereitgestellt. Damit werden im Jahresdurchschnitt 350 000 Arbeitnehmer beruflich fortgebildet und umgeschult. Dies bedeutet, daß mehr als 500 000 Arbeitnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können.

Bl Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Arbeit gibt es bei uns in Hülle und Fülle — zum Beispiel bei der Umweltsanierung, beim Aufbau und der Reparatur von Straßen und Schienen, bei der Instandsetzung und Modernisierung der Wohnungen und im sozialen Bereich. Die Bundesanstalt für Arbeit stellt für die Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen erhebliche Mitte' zur Verfügung; allein 1991 5,2 Milliarden DM. Damit können rund 280 000 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden. Auch 1992 wird diese Förderung fortgesetzt. Städte, Gemeinden, Kreise, Länder sowie Wohlfahrtsverbände, Kirchen und Vereine können bei den Arbeitsämtern Zuschüsse zum Arbeitsentgelt der vom Arbeitsamt zugewiesenen Arbeitnehmer beantragen. Bei Maßnahmen von besonderer arbeitsmarkt- oder sozialpolitischer Bedeutung kann das Arbeitsamt die Lohnkosten bis zu 100 Prozent übernehmen. Die CDU-geführte Bundesregierung hat eine Verlängerung dieser zunächst bis 30. 6. 1991 befristeten günstigen Förderbedingungen bis Ende 1992 beschlossen. Neu ist: Auch die Sachkosten, die mit einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme verbunden sind, werden jetzt bis zu einem Drittel der Personalkosten übernommen. Das ermöglicht zusätzliche Investitionen und schafft so neue Arbeitsplätze.

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Kl Kurzarbeitergeld ür die Arbeitnehmer bei uns gilt eine besondere Kurzarbeiterregelung, deren P^nängerung bis Ende 1991 die CDU-geführte Bundesregierung beschlossen hat. anach ist die Zahlung von Kurzarbeitergeld zur Vermeidung von Entlassungen auch u b 'ässig, wenn nicht gesichert ist, daß die Arbeitsplätze der von Arbeitsausfall j. roffenen Arbeitnehmer erhalten bleiben. a A s Arbeitsamt zahlt für Arbeitnehmer, die verkürzt arbeiten, ein Kurzarbeitergeld. ^eitnehmer mit einem Kind erhalten 68 Prozent, ohne Kind 63 Prozent des "gefallenen Nettolohnes ersetzt. Ein Arbeitnehmer, der Kurzarbeitergeld erhält, uß f" . der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stehen, falls ihm das Arbeitsamt einen e ien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb vermitteln kann oder eine galifizierungsmaßnahme anbietet. Die Beiträge zur Kranken- und ^tenversicherung werden von der Arbeitsverwaltung voll übernommen. Jf*fl|l2?H Die Zeit der Kurzarbeit bietet die Möglichkeit, Mitarbeiter zu aut A «zieren. Qualifizierungsmaßnahmen sind wichtig, denn sie schützen vor be j/ itslosigkeit. Bei Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme während der *iTzarbeit erhalten Arbeitnehmer mit mindestens 1 Kind Kurzarbeitergeld in Höhe f^n 73 Prozent, die übrigen Arbeitnehmer in Höhe von 65 Prozent des ausgefallenen J^olohnes. Darüber hinaus hat die CDU-geführte Bundesregierung weitere Piaßnahmen beschlossen, damit die Zeit der Kurzarbeit besser für Umschulung und Bildung genutzt wird. Jeder, der eine berufliche Qualifizierungsmaßnahme angeboten bekommt, sollte sie jm eigenen Interesse nutzen. Sonst muß er damit rechnen, daß er 8 Wochen lang k ein Kurzarbeitergeld erhält. ^ur die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen sichert bisher bezahlte Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes durch die Betriebe.

*S ArbeitslosengeldAhilfe * ®r arbeitslos wird, fällt nicht ins Bodenlose. Das Arbeitsamt hilft mit rb eitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. 2^lnbeitnehmer, die arbeitslos werden und in den vorangegangenen drei Jahren für fj destens 12 Monate beitragspflichtig beschäftigt waren, erhalten Arbeitslosengeld. !fas Arbeitslosengeld beträgt 68 Prozent (mit Kind) bzw. 63 Prozent (ohne Kind) des gUrchschnittlichen Nettolohnes. Es wird - nach Beschäftigungszeit und Lebensalter ^staffelt _ bis zu 32 Monate lang bezahlt. st der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft oder besteht kein Anspruch auf ?rbeitslosengeld kann bei Bedürftigkeit Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestehen. Die x,rbeitslosenhilfe beträgt 58 Prozent (mit Kind) bzw. 56 Prozent (ohne Kind) des r^olohnes. Die Höhe der Arbeitslosenhilfe vermindert sich, wenn aufgrund der edürftigkeitsprüfung Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen ist.

KJ Förderung der Arbeitsaufnahme rb

eitslose oder von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Arbeitnehmer können vom ^"oeitsamt Hilfen erhalten, die ihnen die Aufnahme einer Arbeit erleichtern. Dazu h 'en beispielsweise: A

CDU-Dokumentation 11/1991 Zuschüsse zu den Bewerbungskosten: innerhalb eines halben Jahres in der Regel t" zu einem Betrag von 200 DM. Zuschüsse zu Reisekosten anläßlich einer Vorstellung oder einer auswärtigen Arbeitsaufnahme. Darlehen oder Zuschuß zu den Umzugskosten anläßlich einer auswärtigen Arbeitsaufnahme. Zuschüsse zu den Fahrkosten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle bis zu einem Jatl bei auswärtiger Arbeit. Zuschüsse oder Darlehen zu Kosten einer notwendigen Arbeitsausrüstung: für Arbeitsbekleidung bis zu 300 DM, für Arbeitsgeräte nicht mehr als 500 DM. Trennungsbeihilfen bei Familientrennung. Die Trennungsbeihilfe wird bis zu eine111 Jahr bezahlt und richtet sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens. Bei einem Bruttoeinkommen von z. B. 1 250 DM monatlich gibt es im ersten Halbjahr eine wöchentliche Trennungsbeihilfe von 42 DM, im zweiten Halbjahr von 24,50 DMZuschüsse zu den Kosten von Familienheimfahrten. Überbrückungsbeihilfe, die in besonderen Härtefällen zum Überbrücken des Zeitraums bis zur ersten Lohn- und Gehaltszahlung gewährt wird. Sie wird längstens für einen Monat als Darlehen bezahlt und beträgt bis zu 500 DM.

Hilfen beim Schritt in die Selbständigkeit Das Arbeitsamt hilft beim Schritt in die Selbständigkeit. Es zahlt 13 Wochen im Rahmen der Existenzgründung ein Überbrückungsgeld für diejenigen, die unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit arbeitslos waren und mindestens 4 Woche'J Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Das Überbrückungsgeld wif bis zur Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe gezahlt, jedoch nicht mehr als 150 DM wöchentlich. Voraussetzung für die Leistung ist, daß die selbständige Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten wird.

Konkursausfallgeld/Wintergeld/Schlechtwettergeld Arbeitnehmer, deren Betrieb zahlungsunfähig ist, haben Anspruch auf Ausgleich ihre entgangenen Nettolohnes für die letzten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses vor o Zahlungsunfähigkeit (Konkursausfallgeld). Für diesen Zeitraum entrichtet das Arbeitsamt auch die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Bundesanstalt für Arbeit. Der Antrag ist spätestens zwei Monate nach der Eröffnung der Gesamtvollstreckung zu stellen. Für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft zahlt das Arbeitsamt im Winter unter bestimmten Voraussetzungen Winter- oder Schlechtwettergeld. Das Wintergeld wird bei Beschäftigung auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz gewährt und betrag1 2 DM je Arbeitsstunde. Es wird bei uns vom Jahr 1991 an vom 1. Dezember bis 31. März gezahlt. Das Schlechtwettergeld wird vom 1. November bis 31. März für jeo aus Witterungsgründen ausgefallene Arbeitsstunde gezahlt.

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^ltersübergangsgeld/Vorruhestandsgeld re lQQn Arbeitnehmer können vorzeitig in den Ruhestand gehen. Seit dem 3. Oktober ,yy0 zahlt das Arbeitsamt ein Altersübergangsgeld. Bis Ende 1990 galt: Männer, die as I 57. Lebensjahr, und Frauen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und ?.n8fristig als Arbeitnehmer tätig waren, können bei Arbeitslosigkeit ein ^{tersübergangsgeld für die Dauer von drei Jahren (Frauen 5 Jahre) längstens bis zum /bestmöglichen Bezug einer Rente erhalten. Seit dem 1. 1. 1991 gilt eine einheitliche Altersgrenze von 57 Jahren sowie eine einheitliche Höchstförderungszeit von drei J anren. Je Höhe des Altersübergangsgeldes beträgt 65 Prozent des letzten durchschnittlichen ^ettolohnes. Arbeitnehmern, deren Anspruch bis zum 1. April 1991 entsteht, wird das 2'tersübergangsgeld für ein Jahr um einen Zuschlag von 5 Prozent erhöht, ^rsübergangsgeld wird von den Arbeitsämtern in Anlehnung an die Regelung des J>erbeitslosengeldes gezahlt. Das Arbeitsamt kann einen Antrag ablehnen, wenn ststeht, daß in der Region für die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers ein Pf^tlicher Mangel an Arbeitskräften besteht. Das Altersübergangsgeld ist auf Zugänge jjs zum 31. Dezember 1991 begrenzt. Es kann durch Rechtsverordnung des Un ,,We desministers für Arbeit und Sozialordnung auf Zugänge im Jahre 1992 erweitert rden. y Zeitnehmer, die vor dem 3. Oktober 1990 in den Vorruhestand getreten sind und 0r d «"uhestandsgeld beziehen, erhalten dies weiter. Das Vorruhestandsgeld und die ^arauf zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zahlt jetzt jedoch das Arbeitsamt. TJn dem 3. Oktober 1990 beträgt das Vorruhestandsgeld ebenso wie das Jytersübergangsgeld 65 Prozent des letzten Nettolohnes; vorher waren es 70 Prozent. ^ aber den Besitzstand zu wahren, wurde das Vorruhestandsgeld nach dem • °ktober 1990 betragsmäßig in Höhe von 70 Prozent weiter gezahlt. D as Vorruhestandsgeld wird ähnlich dem Arbeitslosengeld dynamisiert, d. h. es wird g?1 den Prozentsatz erhöht, um den die Renten der allgemeinen ,n kornmensentwicklung angepaßt werden.

Arbeitsrecht/Arbeitsschutz Pas Arbeitsrecht und der Arbeitsschutz sind wesentliche Bestandteile der Sozialen Marktwirtschaft. Ausgewogene Rechte und arbeitsrechtliche Bestimmungen sind Grundlage sozialer Sicherheit und sozialen Friedens.

18 Kündigungsschutz Jkch dem Kündigungsschutzgesetz, das seit dem 1. Juli 1990 in Kraft ist, sind sozial ^gerechtfertigte Kündigungen unwirksam. Die Unwirksamkeit der Kündigung tritt jPer nicht von selbst ein. Der Arbeitnehmer muß vielmehr innerhalb von drei Wochen ^undigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einlegen. Per allgemeine Kündigungsschutz gilt nur, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt e .r Kündigung länger als 6 Monate bestanden hat und im Betrieb regelmäßig ln destens 6 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

CDU-Dokumentation 11/1991 Die Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte beträgt einheitlich zwei Wochen. Nach 5jähriger Betriebszugehörigkeit erhöht sich diese Frist auf einen Monat zum Monatsende, nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 2 Monate zum Monatsende und nach 20jährigen Betriebszugehörigkeit auf 3 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres. Schutzbedürftige Arbeitnehmer — wie Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte, schwangere Frauen, Erziehungsurlauber und Auszubildende — werden vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen besonders geschützt. Der besondere Kündigungsschutz für Alleinerziehende mit Kindern bis zu 3 Jahren nach ehemalige11 DDR-Recht bleibt bestehen, wenn das Kind vor dem 1. Januar 1992 geboren wird.

El Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle Arbeitnehmer haben im Krankheitsfalle in den ersten 6 Wochen Anspruch auf Weiterzahlung ihres Lohnes. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Arbeitnehmer bei Arbeitgebern, die nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigten, haben bis zum 30. Juni 1991 gegen ihren Arbeitgeber nur Anspruch auf einen Zuschul in Höhe der Differenz zwischen Krankengeld und Nettodurchschnittsverdienst.

Urlaub Die Tarifparteien — Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände — handeln neben Lohn- und Gehaltstarifen neue Manteltarifverträge aus, in denen auch grundsätzlich die Dauer des Urlaubes geregelt wird. Grundsätzlich gilt, daß Arbeitnehmer auf mindestens 20 Arbeitstage Urlaub Anspruch haben, wobei von 5 Arbeitstagen je Woche auszugehen ist. Der „Hausarbeitstag" bleibt bis Ende 1991 erhalten.

Auszubildende Im Berufsausbildungsjahr 1990/91 haben bei uns durch die Bemühungen der CDU-geführten Bundesregierung und der Wirtschaft nahezu alle Jugendlichen, die dies wünschten, einen Ausbildungsplatz gefunden oder konnten in eine berufsvorbereitende Maßnahme vermittelt werden. Allein 1990 wurde die J Berufsvorbereitung und -ausbildung mit mehr als 300 Millionen DM unterstützt. Run 33 000 Jugendliche erhalten eine Förderung. Jetzt versuchen wir erneut in einer gemeinsamen Lehrstellenaktion zusammen mit Wirtschaftsverbänden und Gewerkschaften für die Jugendlichen, die 1991 die Schulen verlassen, ein ausreichendes Ausbildungsplatzangebot sicherzustellen. Unser Ziel ist es, daß kein Jugendlicher ohne Ausbildungsplatz bleibt.

Berufsausbildungsvertrag Ganz wichtig ist ein ordnungsgemäßer Berufsausbildungsvertrag. Er muß Auskunft geben über Beginn und Dauer der Ausbildung, Rechte und Pflichten des Auszubildenden und des Ausbildenden, die Höhe der Ausbildungsvergütung und anderer Leistungen, die Urlaubszeiten, den Ausbildungsplan, die Dauer der Probeze und die Kündigungsvorschriften.

CDU-Dokumentation 11/1991 Ve .ufsausbildungsvertrag wird vom Betrieb zur Prüfung und Eintragung in das \vejfeiCnru.s der Berufsausbildungsverhältnisse an die jeweils zuständige Stelle }^a ^"geleitet. Das sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, die uwerkskammern und die Landwirtschaftskammern.

•8 ^usbildungsvergütung /\ü AUSD'ldungsbetrieb ist verpflichtet, den Auszubildenden eine angemessen fj ''dungsvergütung zu gewähren. Diese muß angesichts der fortschreitenden Y Ausbildung und dem Alter mindestens einmal pro Jahr ansteigen. lach A SCn 'uß der Ausbildungsvergütung sollten sich Auszubildende beim Betriebsrat Ver .. m vorhandenen Tarifvertrag erkundigen. Es dürfen keine niedrigeren utun sp«°es gssätze als die Tarifsätze vereinbart werden. Die Ausbildungsvergütung muß tens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden.

58 Berufsausbildungsbeihilfe da e gute berufliche Ausbildung darf keineswegs am Geld scheitern. Deshalb gewährt bet • [°eitsamt Auszubildenden unter bestimmten Voraussetzungen für eine cne Tei/ Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder für die Bei-, r me an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen eine Ben f^b'ldungsbeihilfe. Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Sau W0L sbildungsbeihilfe gehört, daß der Auszubildende außerhalb des Elternhauses 11 Unc a s ^ichf * ' Minderjähriger wegen der Entfernung zur Ausbildungsstätte dort auch ge^..Johnen konnte. Die Berufsausbildungsbeihilfe wird grundsätzlich als Zuschuß n t z\u '* - Dabei wird ein entsprechender Bedarf für den Lebensunterhalt des des .bildenden und für seinen Ausbildungsaufwand berücksichtigt. Das Einkommen sejn Szubildenden wird grundsätzlich voll angerechnet, das seines Ehegatten und r P Eltern nur, soweit es bestimmte Freibeträge übersteigt. Uh 'mehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen werden die /\rirgar,gsgebühren, die Fahrtkosten sowie die Kosten für Lernmittel und eitsbekleidung ohne Anrechnung von Einkommen übernommen.

El Jugendarbeitsschutz geldliche werden durch das Jugendarbeitsschutzgesetz am Arbeitsplatz besonders ^ «utzt. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich folgendes zu beachten: Ahn F Afbeitgeber, der Jugendliche beschäftigt oder ausbildet, ist verpflichtet, einen % p.. ruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes im Betrieb auszulegen, ür Jugendliche gilt die 40-Stunden-Woche und der Grundsatz des • "Runden-Tages. Damit Jugendliche aber am Freitag eher ins Wochenende gehen °nnen, dürfen sie von Montag bis Donnerstag bis zu je 8V2 Stunden beschäftigt ^ werden. ger Samstag ist generell arbeitsfrei. Es gibt natürlich Ausnahmen in verschiedenen Yga"cnen (z. B. Kliniken, Verkaufsstellen, Restaurants, Agrarbetriebe, . rlcehrswesen). Wer am Samstag, Sonntag oder an einem Feiertag arbeitet, hat nn spruch auf einen freien Tag.

CDU-Dokumentation 11/1991 Jugendliche haben ein Recht auf geregelte Pausen. Bei einer Arbeitszeit von rne als 6 Stunden müssen diese insgesamt 60 Minuten betragen. Keine Pause darf kürzer als 15 Minuten sein. Die Schichtzeit (Arbeitszeit und Pausen) darf grundsätzlich 10 Stunden nicht überschreiten. Im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft und auf Baustelle darf die Schicht 11 Stunden dauern. . .( Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Also m mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Das gleiche gilt für Arbeiten, bei denen sie außergewöhnlicher Hitze, Kälte, Nässe oder gesundheitsschädlichem Lärm, gefährlichen Strahlen und Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeiten sind für Jugendliche verbo Kein Unternehmen darf Jugendliche ohne ein ärztliches Gesundheitszeugnis ausbilden. Die Untersuchung wird vom jeweiligen Bundesland bezahlt. Die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird durch die Gewerbeaufsichtsämter überwacht. Die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörden muß vom Betrieb bekanntgegeben werden.

Wichtige Adressen: Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an das zuständige örtliche Arbeitsamt oder an eine der nachfolgenden Einrichtungen: Bundesanstalt fiir Arbeit Regensburger Straße 104 W-8500 Nürnberg 30 Zentrale Arbeitsverwaltung Gotlindestraße Haus 47 1130 Berlin Bundesministerium fiir Arbeit und Sozialordnung Rochusstraße 1 W-5300 Bonn 1 Ministerium für Soziales Werderstraße 124 2750 Schwerin Ministerium für Soziales, Gesundheit und Familie

Carolaplatz 1 8060 Dresden Ministerium für Arbeit und Soziales Olvenstedter Straße 1—2 3080 Magdeburg Ministerium für Soziales und Gesundheit Johann-Sebastian-Bach-Straße 1 5085 Erfurt Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Heinrich-Mann-Allee 107 1561 Potsdam Christlich Demokratische A rbeitn eh m erschüft Hauptgeschäftsstelle Johannes-Albers-Allee 3 W-5330 Königswinter 1

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