4 Regionale Infrastruktur (Standorte und Trassen)

Anlage 1 zur RV-Drucksache Nr. IX-17/4 4 Regionale Infrastruktur (Standorte und Trassen) 4.2 4.2.4 Energie Erneuerbare Energien 4.2.4.1 Gebiete ...
Author: Krista Böhler
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Anlage 1 zur RV-Drucksache Nr. IX-17/4

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Regionale Infrastruktur (Standorte und Trassen)

4.2 4.2.4

Energie Erneuerbare Energien

4.2.4.1 Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen G

(1) Gebiete in der Region Neckar-Alb, die über ein hohes Windenergiepotenzial verfügen, sollen im Sinne einer nachhaltigen Energieversorgung genutzt werden.

Z

(2) Folgende Gebiete, die sich aufgrund der Windhöffigkeit besonders für die Nutzung der Windenergie eignen, sind als Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festgelegt und in der Raumnutzungskarte dargestellt:

1 2 3 4 5 6 7 8

Name Hohwacht Wannenhau-Lonsinger Buch Planwald Schäfbuch Mörsbuch-Hausberg Muttenbühl Ettenheim Stockert

Stadt/Gemeinde Grosselfingen, Haigerloch, Rangendingen Engstingen, St. Johann Gomadingen Hohenstein, Pfronstetten Hohenstein, Pfronstetten Pfronstetten, Zwiefalten Hayingen Römerstein

Z

(3) In den Vorranggebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen sind unverträgliche Nutzungen ausgeschlossen. Bei konkurrierenden Nutzungsansprüchen ist im Konfliktfall der Windkraftnutzung Vorrang einzuräumen.

Z

(4) In der Raumnutzungskarte kommt es zu Überlagerungen von Gebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen (Vorranggebiet) mit regionalen Grünzügen, Gebieten für Naturschutz und Landschaftspflege, Gebieten für Landwirtschaft und Gebieten für Forstwirtschaft (jeweils Vorranggebiete). Im Konfliktfall ist der Windkraft der Vorrang einzuräumen.

N

(5) Bestehende Windparks und genehmigte Windkraftplanungen werden nachrichtlich übernommen: Standort

Stadt/Gemeinde-Ortsteil

Himmelberg Böttingen-Kohlplatte Auingen

Burladingen-Melchingen Münsingen-Böttingen Münsingen-Auingen

1

Anzahl der Anlagen 3 3 3

Bemerkung realisiert realisiert realisiert

Begründung Hinweis Ein vorrangiges Ziel der Landesregierung von Baden-Württemberg ist die Energiewende. Bis zum Jahr 2020 sollen bis zu 38 % der im Land verbrauchten Energie aus den erneuerbaren Quellen Wind, Sonne, Wasser und Biomasse stammen. Bis 2050 sollen es 86 % sein. Die Windkraft hat dabei nach wissenschaftlichen Untersuchungen das größte Ausbaupotenzial. Bis 2020 sollen mindestens 10 % der Stromerzeugung im Land aus heimischer Windkraft bereitgestellt werden. Im Sommer 2012 trat das novellierte Landesplanungsgesetz (LplG) in Kraft. Damit wurden die rechtlichen Vorgaben für die Windkraftplanung flexibilisiert und die bisherigen Teilregionalpläne „Windkraft“ aufgehoben. Die Änderungen führten dazu, dass die Regionalplanung künftig nur noch Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen festlegen kann. Die Möglichkeit zur Festlegung von Ausschlussgebieten entfällt. Mit der Novellierung erhielten gleichzeitig die Städte und Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Planungshoheit in den Flächennutzungsplänen Konzentrationszonen für Windkraftanlagen sowie Ausschlussgebiete für diese auszuweisen und damit den Ausbau der Windkraftnutzung planerisch zu steuern. Erfolgt keine planerische Steuerung auf regionaler oder kommunaler Ebene, werden Vorhaben zur Errichtung von Windkraftanlagen allein im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Verfahren geprüft. Zielweisend bezüglich der Energiewende und der Reduzierung der CO 2-Emissionen sind die Klimaschutzziele auf Bundes- und Landesebene. Auf Landesebene gilt zur deren Umsetzung das „Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg“. Dem Ausbau der Windkraftnutzung wird in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle beigemessen. Dies ist auch Ergebnis des Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes für die Region Neckar-Alb (IKENA) (s. Tab. 12, S. 48 und Abb. 40 S. 82). Bereits vor der Verabschiedung des Landesplanungsgesetzes wurde im Mai 2012 von der Landesregierung der Windenergieerlass Baden-Württemberg verabschiedet (dazu GABl. 2012 Nr. 6, S. 413 bis 441). Dieser beinhaltet die planerischen und rechtlichen Anforderungen und Empfehlungen für die Planung von Standorten für Windkraftanlagen. zu PS 4.2.4.1 G (1) Die Windenergie kann einen wichtigen Beitrag zur verstärkten Nutzung regenerativer Energien beitragen. Sie hat in den vergangenen Jahren insbesondere durch die technologische Entwicklung einen rasanten Aufschwung genommen. Zwischen 1998 und 2016 stieg in Deutschland die Anzahl der Windkraftanlagen von ca. 6.000 auf fast 26.000 Anlagen mit etwa 41.500 MW installierter Gesamtleistung. An dieser Entwicklung konnte Baden-Württemberg bisher nur unterdurchschnittlich partizipieren: 2016 waren in Baden-Württemberg 515 Windkraftanlagen mit knapp 900 MW Gesamtleistung am Netz (Stand 31.08.2016). Mit dem Grundsatz G (1) bekennt sich die Region Neckar-Alb zum verstärkten Ausbau der Windenergie. Insbesondere windhöffige Lagen auf der Schwäbischen Alb eignen sich für die Windkraftnutzung. Damit kann die Region einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Energieversorgung sowie gleichzeitig zum Klimaschutz leisten. zu PS 4.2.4.1 Z (2) Ein zentrales Ziel der Teilfortschreibung Windkraft des Regionalplans ist die Konzentration bzw. die Bündelung regionalbedeutsamer Windkraftanlagen auf den windhöffigsten Standorten in der Region. Dementsprechend wurde die regionalbedeutsame Mindestflächengröße so angesetzt, dass rechnerisch wenigstens drei Windkraftanlagen innerhalb eines Vorranggebietes platziert werden können. Insgesamt wurden 8 Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen mit einer Gesamtfläche von 519 ha ermittelt. Die planerische Vorgehensweise wird ausführlich im „Erläuterungsbericht zum planerischen Vorgehen“ dargestellt (siehe Anhang zur Teilfortschreibung Windkraft). Die dort erläuterten harten und weichen Tabukriterien (Ausschlusskriterien) sowie ggf. festgelegte Mindestabstände sind Bestandteil dieser Begründung. Die Betroffenheit bzgl. des Arten- und Landschaftsschutzes durch die geplanten Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen ist im Umweltbericht zum Teilregionalplan Windkraft dargelegt. Aufgrund

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mangelnder Kenntnisse bzw. fehlender Daten musste vielfach auf nachgeordnete Ebenen abgeschichtet werden (siehe auch zusammenfassende Erklärung am Ende des Regionalplans). Die Festlegung im Regionalplan „Gebiet für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen“ enthält die verbindliche Aussage, dass dort aus Sicht der Regionalplanung und vorbehaltlich des Ergebnisses des fachgesetzlichen Zulassungsverfahrens die Errichtung von Windkraftanlagen möglich ist und dieses Gebiet innerhalb des Planungszeitraums planerisch gegen anderweitige Raumnutzungsansprüche sichergestellt wird. Im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen besteht die Notwendigkeit standortspezifischer Einzelfallprüfungen. Zur Inanspruchnahme von Wald: Alle Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen betreffenden Waldflächen. Aus forstrechtlicher Sicht ist für die Flächeninanspruchnahme durch Windkraftanlagen, Betriebsflächen und Zuwegungen eine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 11 Landeswaldgesetz (LwaldG) durch die höhere Forstbehörde erforderlich. Mögliche Beeinträchtigungen angrenzender geschützter Wälder sind zu berücksichtigen. Der Verlust von Waldbiotopen ist ggf. auszugleichen. In alten Waldbeständen ist von besonderer artenschutzrechtlicher Relevanz (§ 44 BNatschG) auszugehen. Zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen: Wenn für Windparke und ggf. für entsprechende Ausgleichsmaßnahmen vorübergehend oder dauerhaft landwirtschaftliche Nutzflächen in Anspruch genommen werden, muss darauf geachtet werden, dass beim späteren Rückbau der Anlagen auch wieder landwirtschaftliche Nutzflächen hergestellt werden. Bei der Planung von Ausgleichsmaßnahmen sollte verstärkt geprüft werden, ob produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen (PIK) in Frage kommen. Zur artenschutzrechtlichen Problematik: Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bezüglich der Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen ergab, dass bei allen Gebieten Vorkommen streng geschützter Arten nicht ausgeschlossen werden können. In diesen Gebieten, in denen keine genaueren Kenntnisse zum Vorkommen streng geschützter Arten vorhanden sind, vor Ort jedoch geeignete Lebensraumbedingungen bestehen, wird die genauere Untersuchung der Betroffenheit streng geschützter Arten auf die nachgelagerte Ebene des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens abgeschichtet. Das bedeutet, dass im Rahmen der fachrechtlichen Genehmigungsverfahren nähere Untersuchungen zum Vorkommen und zur Betroffenheit der ermittelten Arten erforderlich sind. Details sind dem zum Teilregionalplan Windkraft zu entnehmen. Zu baulichen Anlagen an Straßen: Auf die bestehenden straßenrechtlichen Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz und § 22 Straßengesetz für Baden-Württemberg wird hingewiesen. Zu Landschaftsschutzgebieten: Teilbereiche zweier Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen liegen innerhalb Landschaftsschutzgebiete. Für den Teilbereich des Vorranggebiet Muttenbühl (Pfronstetten/Zwiefalten), welches innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Riedlinger Alb liegt, wurde eine Befreiungslage in Aussicht gestellt (Schreiben vom Landratsamt Biberach vom 27.02.2015 sowie 14.03.2016). Die Teilfläche a des Vorranggebietes WannenhauLonsinger Buch liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Großes Lautertal. Für diese Teilfläche ist eine Zonierung mit Erlaubnisvorbehalt vom Landratsamt Reutlingen in Aussicht gestellt worden (Schreiben vom Landratsamt Reutlingen vom 16.09.2016). Zur ärchäologischen Denkmalpflege: Das Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart weist auf verschiedene denkmalschutzrelevante Aspekte im Bereich und im Umfeld der geplanten Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen. Die jeweiligen Betroffenheiten sind im Umweltbericht dokumentiert und ins Monitoring aufgenommen. An der substantiellen Erhaltung von Kulturdenkmalen besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Um diesem allgemeinen Interesse gerecht zu werden und eine unkontrollierte Zerstörung archäologischer Zeugnisse zu vermeiden, wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang archäologische Ausgrabungen durchzuführen bzw. geschützte Denkmale zu sichern sind. Ziel ist es, in Falle Zerstörungen durch fachgerechte Bergung und Dokumentation auftretender Funde und Befunde wenigstens den dokumentarischen Wert des Kulturdenkmals als kulturhistorische Quelle für künftige Generationen zu erhalten. Details sind im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu klären. 3

zu PS 4.2.4.1 Z (3) Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen sind ein Ziel der Raumordnung. Sie sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten (ROG § 4 Abs. 1 i. V. m. LplG § 4 Abs. 1). zu PS 4.2.4.1 Z (4) Gebietsweise kommt es zu Überschneidungen der Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen (Vorranggebiete) mit regionalen Grünzügen (Vorranggebiete), Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege, Vorranggebieten für Landwirtschaft und Vorranggebieten für Forstwirtschaft. Im Falle dieser Überschneidungen ist für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen und für die erforderliche Infrastruktur punktuell der Windkraftnutzung der Vorrang vor den genannten Freiraumbelangen einzuräumen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen sind in folgenden Plansätzen 3.1.1 Z (4), 3.2.1 Z (4), PS 3.2.3 Z (4) und 3.2.4 Z (3) erläutert. Im Planungskonzept zur Ermittlung der Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen (Vorranggebiete) sind diese Voraussetzungen berücksichtigt worden. zu PS 4.2.4.1 N (5) Mit der Änderung des Landesplanungsgesetzes (LplG) 2012 erhielten die Städte und Gemeinden die Möglichkeit, den Ausbau der Windkraftnutzung planerisch zu steuern. Einige Kommunen bzw. kommunale Verbände in der Region Neckar-Alb haben einen Teilflächennutzungsplan Windkraft aufgestellt. Um eine Gesamtübersicht über die regionalen sowie kommunalen Windkraftplanungen zu bekommen, werden die bereits realisierten Windparke sowie die „Konzentrationszonen für Windkraft“ der genehmigten Flächennutzungspläne Windkraft nachrichtlich übernommen.

Zusammenfassende Erklärung gemäß § 11 (3) Raumordnungsgesetz i. V. m. § 2a (6) Landesplanungsgesetz a. Einbeziehung von Umwelterwägungen bei der Planaufstellung Die Einbeziehung von Umwelterwägungen in den Teilregionalplan Windkraft Neckar-Alb erfolgte in mehrfacher Hinsicht. Bereits bei der Ermittlung der Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen wurden dem Windenergieerlass Baden-Württemberg gemäß Umweltbelange bzw. –daten verschiedenster Stellen und Behörden, in erster Linie der Landesanstalt für Umwelt, Naturschutz und Messungen Baden-Württemberg, herangezogen, die einen maßgeblichen Rahmen für die Ermittlung der Eignungsflächen bildeten. Der Windenergieerlass ist so ausgelegt, dass bereits zu einem frühen Zeitpunkt Umweltbelange möglichst umfassend Berücksichtigung finden. Im Rahmen einer informellen Anhörung wurden unter anderem auch Behörden und Verbände mit Zuständigkeiten in Sachen Natur- und Umweltschutz beteiligt. Von diesen Seiten kamen entsprechende Hinweise, die in der Planung Berücksichtigung fanden. Die regionale Windkraftplanung erfolgte in enger Abstimmung und in intensivem Austausch mit der kommunalen Windkraftplanung. Neue Erkenntnisse zur Betroffenheit von Natur- und Umweltbelangen auf der kommunalen Ebene wurden unmittelbar in die Regionalplanung einbezogen. Darüber hinaus bildeten Festlegungen zur regionalen Freiraumstruktur des Regionalplans Neckar-Alb 2013 einen weiteren Rahmen. Ziel dieser Vorgehensweise war es, windhöffige Gebiete zu ermitteln, bei denen Umweltbelange weniger stark betroffen und Umweltkonflikte möglichst niedrig sind. b. Berücksichtigung der Ergebnisse des Umweltberichts Für die Planänderung wurden eine strategische Umweltprüfung, eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung sowie eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt, in die auch diverse Umweltgutachten einflossen. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind im Umweltbericht zum Teilregionalplan Windkraft dokumentiert. Hierbei wurde auf voraussichtlich erheblich negative Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter und auf eine potenzielle Betroffenheit streng geschützter Arten ein besonderes Augenmerk gerichtet. Die diesbezüglichen Betroffenheiten wurden in den Teilregionalplan Windkraft übernommen (Begründung, Zusammenstellung der Maßnahmen zur 4

Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen). Fälle, bei denen die Regionalplanung für eine Beurteilung nicht hinreichend konkret ist, sich jedoch Betroffenheiten von Natur- und Umweltbelangen abzeichnen bzw. nicht ausgeschlossen werden können, wurden dokumentiert und auf nachgeordnete Ebenen abgeschichtet. c. Berücksichtigung der Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens nach § 10 Abs. 1 Raumordnungsgesetz bzw. § 12 Abs. 2, 3 und 5 Landesplanungsgesetz Folgende Umweltbelange fanden aufgrund von Stellungnahmen im Zuge des Beteiligungsverfahrens Eingang in den Teilregionalplan Windkraft: … d. Begründung für die Wahl des Planes nach Abwägung mit geprüften, alternativen Planungsmöglichkeiten Der Teilregionalplan Windkraft bildet den regionalen Rahmen für die Nutzung der Windenergie. Die differenzierte Berücksichtigung von Umwelt- und Naturbelangen zielt auf möglichst konfliktarme Windkraftgebiete. Dadurch kann mittel- bis langfristig die Umweltqualität im Bereich der Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen erhalten werden und ein maßgeblicher Beitrag zum Klimaschutz erfolgen. Im Falle der beiden Gebiete „Schäfbuch“ und „Eglingen“ wurde ein Tausch zugunsten des Gebietes „Schäfbuch“ vorgenommen. Damit wurde der stärkeren Betroffenheit von Natur- und Umweltbelangen beim Gebiet „Eglingen“ Rechnung getragen. Zugleich konnten damit gemäß § 1 Abs. 3 ROG (Gegenstromprinzip) die regionale und die kommunale Planung in Einklang gebracht und auch die überdurchschnittlich starke Betroffenheit der Gemeinde Hohenstein durch Windkraftplanungen Berücksichtigung finden. Zusammenfassend sprechen nach Abwägung mit anderweitigen Planungsmöglichkeiten insbesondere folgende Gründe für die vorliegenden Festlegungen: - die Windhöffigkeit von wenigstens 5,75 m/s in 140 m Höhe; - relativ geringe Beeinträchtigungen der Umweltgüter und streng geschützter Arten; - Möglichkeit von Maßnahmen zur Einhaltung rechtlich verbindlicher Umweltstandards und damit Begrenzung der Belastungen auf ein erträgliches Maß. e. Zusammenstellung der Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen gemäß § 11 Abs. 3 Raumordnungsgesetz i. V. m. § 2a Abs. 6 Nr. 2 Landesplanungsgesetz Gemäß § 28 Landesplanungsgesetz müssen die prognostizierten erheblichen Auswirkungen der Regionalpläne auf die Umwelt von der höheren Raumordnungsbehörde überwacht werden. Diese nutzt dabei die angegebenen Überwachungsmaßnahmen und Mitteilungen des Planungsträgers sowie von betroffenen Behörden. Die Überwachung soll insbesondere Auswirkungen der Durchführung des Plans frühzeitig ermitteln und damit ggf. die Voraussetzungen für eine wirksame Abhilfe schaffen. Die höhere Raumordnungsbehörde teilt ihre Beobachtungen dem jeweiligen Träger der Planung und den Stellen mit, deren Aufgabenbereich davon berührt ist. In Folge der Festlegungen zu den Gebieten für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen sind in 15 Fällen erhebliche negative Auswirkungen auf Umweltgüter nicht auszuschließen. Die Betroffenheiten und das Monitoring sind in den folgenden Tabellen dargestellt. Näheres zum Monitoring ist dem Umweltbericht, Kapitel 1.8, zu entnehmen. Es wird unterschieden zwischen auf die Einzelgebiete ausgerichteten, vorhabenbezogenen Umweltauswirkungen und im Zusammenwirken mehrerer Windkraftgebiete entstehende kumulativen Umweltauswirkungen. Monitoring erheblicher vorhabenbezogener Umweltauswirkungen bezüglich der Vorranggebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen Vorranggebiet Schutzgut: Betroffenheit 1 VRG Hohwacht Fauna/Flora/biologische Vielfalt: Verlust und Beeinträchtigung zweier Waldbiotope (bes. Pflanzen, Tümpel), zweier Waldrefugien und von vier Altholzbeständen

Monitoring

Datenerhebung/ lieferung

Überprüfung der Platzierung der WKA im Rahmen des Investor immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Platzierung der WKA und Planung der Baumaßnahmen so, dass geschützte Biotope, Waldrefugium und Altholzbestände nicht beeinträchtigt werden.

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Vorranggebiet Schutzgut: Betroffenheit

Monitoring

Sachwerte, kulturelles Erbe: Verlust und Beeinträchtigung dreier Bodendenkmale (Grabhügel, abgegangene Siedlung, abgegangenes Jagdhaus)

Überprüfung der Platzierung der WKA im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Platzierung der WKA und Planung der Baumaßnahmen so, dass Bodendenkmale nicht beeinträchtigt werden. Beteiligung des Landesdenkmalamtes während der Bauphase.

4 VRG Schäfbuch Fauna/Flora/biologische Vielfalt: Verlust und Beeinträchtigung eines § 32-Biotops (Hecke) und eines Wildtierkorridors

5 VRG Hausberg-Mörsbuch Fauna/Flora/biologische Vielfalt: Verlust und Beeinträchtigung eines § 32-Biotops (Hecke) und eines Waldbiotops (Felsen) Sachwerte, kulturelles Erbe: Verlust und Beeinträchtigung dreier Bodendenkmale (Steinhügelgruppen)

6 VRG Muttenbühl Fauna/Flora/biologische Vielfalt: Verlust und Beeinträchtigung zweier magerer Flachland-/BergMähwiesen und eines Waldbiotops (Doline) Sachwerte, kulturelles Erbe: Verlust und Beeinträchtigung dreier Bodendenkmale (Grabhügel)

7 VRG Ettenheim Fauna/Flora/biologische Vielfalt: Verlust und Beeinträchtigung einer mageren Flachland-/Berg-Mähwiese und zweier § 32-Biotope (Hecke, Hecke/Steinriegel) Sachwerte, kulturelles Erbe: Verlust und Beeinträchtigung zweier Bodendenkmale (Wüstungen)

8 VRG Stockert Landschaft: Beeinträchtigung des Landschaftsbildes mit überdurchschnittlicher Qualität. Im Umkreis von 5.000 m sind mehr als 50 % der Wertstufe 6 betroffen.

Datenerhebung/ lieferung Investor

Überprüfung der Platzierung der WKA im Rahmen des Investor immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Platzierung der WKA und Planung der Baumaßnahmen so, dass geschützter Biotop nicht beeinträchtigt und Wildtierkorridor nicht erheblich beeinträchtigt wird. Abstimmung der Platzierung der WKA mit der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt. Überprüfung der Platzierung der WKA im Rahmen des Investor immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Platzierung der WKA und Planung der Baumaßnahmen so, dass geschützte Biotope nicht beeinträchtigt wird. Überprüfung der Platzierung der WKA im Rahmen des Investor immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Platzierung der WKA und Planung der Baumaßnahmen so, dass Bodendenkmale nicht beeinträchtigt wird. Beteiligung des Landesdenkmalamtes während der Bauphase. Überprüfung der Platzierung der WKA im Rahmen des Investor immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Platzierung der WKA und Planung der Baumaßnahmen so, dass Mähwiesen und geschützter Biotop nicht beeinträchtigt werden. Überprüfung der Platzierung der WKA im Rahmen des Investor immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Platzierung der WKA und Planung der Baumaßnahmen so, dass Bodendenkmale nicht beeinträchtigt werden. Beteiligung des Landesdenkmalamtes während der Bauphase. Überprüfung der Platzierung der WKA im Rahmen des Investor immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Platzierung der WKA und Planung der Baumaßnahmen so, dass Mähwiese und geschützte Biotope nicht beeinträchtigt werden. Überprüfung der Platzierung der WKA im Rahmen des Investor immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Platzierung der WKA und Planung der Baumaßnahmen so, dass Bodendenkmale nicht beeinträchtigt werden. Beteiligung des Landesdenkmalamtes während der Bauphase. Überprüfung der Höhe und der Platzierung der WKA im Investor Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Höhe und Platzierung mit möglichst geringer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.

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Vorranggebiet Schutzgut: Betroffenheit

Monitoring

Fauna/Flora/biologische Vielfalt: Verlust und Beeinträchtigung von drei mageren Flachland-/BergMähwiesen, drei § 32-Biotopen (Hecken, Feldgehölz) und einem Waldbiotop (Feldgehölz) Sachwerte, kulturelles Erbe: Verlust und Beeinträchtigung eines Bodendenkmals (Grabenanlage)

Überprüfung der Platzierung der WKA im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Platzierung der WKA und Planung der Baumaßnahmen so, dass Mähwiesen und geschützte Biotope nicht beeinträchtigt werden.

Datenerhebung/ lieferung Investor

Überprüfung der Platzierung der WKA im Rahmen des Investor immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Platzierung der WKA und Planung der Baumaßnahmen so, dass Bodendenkmal nicht beeinträchtigt wird. Beteiligung des Landesdenkmalamtes während der Bauphase.

Monitoring erheblicher kumulativer Umweltauswirkungen bezüglich der regionalen und kommunalen Windkraftplanungen Windkraftplanungen Monitoring DatenerheBezugsraum bung/ Schutzgut: Betroffenheit -lieferung VRG/Konz. Römerstein-Donnstetten Stockert, Konz. Böttingen/Mehrstetten, VRG/Konz. St. Johann/Engstingen, VRG/Konz. Gomadingen, VRG/Konz Hohenstein/Pfronstetten Hausberg-Mörsbuch, VRG/Konz. Hohenstein/Pfronstetten Schäfbuch, VRG Ettenheim, Konz. Ringingen, Konz. Stetten, Konz. Burladingen Naturraum Mittlere Kuppenalb Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Investor Mensch (Gesundheit), Bevölkerung - Erho- Genehmigungsverfahren der einzelnen Windlung: Bei Realisierung aller o. g. Windkraft- kraftplanungen ist die kumulative Wirkung der planungen wären 29 % der regionalbedeut- WKA auf Erholung zu dokumentieren und in der samen Erholungsflächen im Umkreis von Abwägung besonders zu berücksichtigen, falls 2.000 m der Windkraftgebiete betroffen die Erheblichkeitsschwelle von 20 % regionalbe(Erheblichkeitsschwelle: 20 %). deutsame Erholungsflächen im Naturraum Mittlere Kuppenalb überschritten wird. Konz Böttingen/Mehrstetten, Konz. Bremelau, VRG Ettenheim, VRG/Konz. Hohenstein/Pfronstetten Hausberg-Mörsbuch, VRG/Konz. Hohenstein/Pfronstetten Schäfbuch, VRG Muttenbühl Naturraum Mittlere Flächenalb Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Investor Mensch (Gesundheit), Bevölkerung - Erho- Genehmigungsverfahren der einzelnen Windlung: Bei Realisierung aller o. g. Windkraft- kraftplanungen ist die kumulative Wirkung der planungen wären 33 % der regionalbedeut- WKA auf Erholung zu dokumentieren und in der samen Erholungsflächen im Umkreis von Abwägung besonders zu berücksichtigen, falls 2.000 m der Windkraftgebiete betroffen die Erheblichkeitsschwelle von 20 % regionalbe(Erheblichkeitsschwelle: 20 %). deutsame Erholungsflächen im Naturraum Mittlere Flächenalb überschritten wird. VRG Muttenbühl, VRG/Konz. Hohenstein/Pfronstetten Schäfbuch, VRG/Konz. Hohenstein/Pfronstetten Hausberg-Mörsbuch, VRG Ettenheim, Konz. Böttingen/Mehrstetten, Konz. Bremelau Naturraum Mittlere Flächenalb Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Investor Landschaft - Landschaftsbild: Bei RealisieGenehmigungsverfahren der einzelnen Windrung aller o. g. Windkraftplanungen wären kraftplanungen ist die kumulative Wirkung der 30 % der Landschaft mit überdurchschnitt- WKA auf überdurchschnittliche Landschaftsbillicher Landschaftsbildqualität (Stufe 7) der (Stufe 7) zu dokumentieren und in der Abbetroffen (Erheblichkeitsschwelle 20 %). wägung besonders zu berücksichtigen, falls die Erheblichkeitsschwelle von 20 % im Naturraum Mittlere Flächenalb überschritten wird.

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Übersichtskarte der Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen (VRG) 8

Vorranggebiet Nr. 1 Hohwacht

Stadt/Gemeinde: Haigerloch, Grosselfingen, Rangendingen

Flächengröße max. Anzahl der Anlagen (rechnerisch) Lage

114 ha (4 Teilflächen) ca. 10 - 15

- Gemarkungen Grosselfingen, Rangendingen, Hart und Stetten - zwischen den Ortschaften Rangendingen, Weilheim, Grosselfingen, Owingen, Stetten, Trillfingen und Hart in 1 – 2,5 km Entfernung zu den Ortslagen Windhöffigkeit 5,75 – 6,25 m/s Anbindung an Straßen, Zuwegung an Landesstraßen L 391 und L 410 - TF a+b nach Süden über 1.500 m Gemeindestraße an die L 391 - TF c nach Norden über 1.500 m Hauptwirtschaftsweg an die L 410 - TF d über 2.500 m Hauptwirtschaftsweg und 700 m Gemeindestraße an die B 463 Entfernung Hochspannungslei110 KV- und 380-KV Leitungen queren VRG tung Betroffenheit Natur, Landschaft, - Waldbiotop (TF c Norden) Umwelt (Prüfkriterien) - Wildtierkorridor landesweit - Waldstandort: 90 % - Bodenschutzwald: 10 % Betroffenheit Infrastruktur (Prüfkriterien) Militärische Belange Bemerkung - kompatibel mit kommunaler Planung

9

Einsehbarkeit von Vorranggebiet 1 Hohwacht

10

Vorranggebiet Nr. 2 Wannenhau- Lonsinger Buch

Stadt/Gemeinde: Sankt Johann, Engstingen

Wannenhau-Lonsinger Buch

Flächengröße max. Anzahl der Anlagen (rechnerisch) Lage

Windhöffigkeit Anbindung an Straßen, Zuwegung

Entfernung Hochspannungsleitung Betroffenheit Natur, Landschaft, Umwelt (Prüfkriterien)

16 ha (2 Teilflächen) ca. 3 (plus kommunal 4 WKA) - Gemarkungen Lonsingen und Kohlstetten - ca. 1 – 1,3 km nördlich/nordöstlich von Kohlstetten und 1,5 km südlich Ohnastetten, ca. 2,7 km südwestlich von Lonsingen 5,75 - 6,00 m/s an Landesstraße L 230 (südlich) - TF a durch Hauptwirtschaftsweg erschlossen; 1.600 m bis L 230 - TF b nicht durch Hauptwirtschaftsweg erschlossen; Gemeindestraße in 200 m Entfernung; über 2.300 m Gemeindestraße und 500 m Kreisstraße zur L 230 - alternativ Anbindung an die Landesstraße L 380 (nördlich) 1,1 km zur 110 KV-Leitung - LSG Großes Lautertal: 100 % TF a (Zonierung mit Erlaubnisvorbehalt in Aussicht gestellt) - Waldstandort: 100 % - Bodenschutzwald: 40 % - WSG Zone III: 100 %

Betroffenheit Infrastruktur (Prüfkriterien) Militärische Belange Bemerkung - VRG Planwald ca. 3,2 km südlich - VRG Wannenhau-Lonsinger Buch nur mit kommunaler Planung realisierbar - bislang nicht in kommunaler Planung

11

Einsehbarkeit von Vorranggebiet 2 Wannenhau-Lonsinger Buch

12

Vorranggebiet Nr. 3 Planwald

Stadt/Gemeinde: Gomadingen

Planwald

Flächengröße max. Anzahl der Anlagen (rechnerisch) Lage

Windhöffigkeit Anbindung an Straßen, Zuwegung

Entfernung Hochspannungsleitung Betroffenheit Natur, Landschaft, Umwelt (Prüfkriterien) Betroffenheit Infrastruktur (Prüfkriterien) Militärische Belange Bemerkung

16 ha ca. 3 - Gemarkungen Gomadingen - ca. 1,8 km südlich von Kohlstetten, ca. 2,3 km südwestlich von Offenhausen und ca. 2,5 km östlich von Kleinengstingen 5,75 – 6,0 m/s an Landesstraße L 230 bzw. Kreisstraße K 6734 - ohne direkte Erschließung durch Hauptwirtschaftsweg (in ca. 100 m Entfernung); über 200 – 300 m Hauptwirtschaftsweg zur K 6734 1,4 km zur 110 KV-Leitung - Waldstandort: 100 % - Bodenschutzwald: 5 % - WSG Zone III: 100 %

- VRG Wannenhau-Lonsinger Buch (TF a) ca. 3,2 km nördlich - VRG Planwald kompatibel mit kommunaler Planung

13

Einsehbarkeit von Vorranggebiet 3 Planwald

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Vorranggebiet Nr. 4 Schäfbuch

Stadt/Gemeinde: Hohenstein, Pfronstetten

Schäfbuch

Flächengröße max. Anzahl der Anlagen (rechnerisch) Lage

ca. 170 ha ca. 11-13

- Gemarkungen Oberstetten und Pfronstetten - 1,3 km südlich von Oberstetten und 1,5 km nördlich von Pfronstetten Windhöffigkeit 5,5 - 6,00 m/s (Windatlas)/ 6,0 ± 0,5 m/s (Angaben Fa. anemos-jacob GmbH für benachbartes Gebiet Hausberg) Anbindung an Straßen, Zuwe- an Bundestraße B 312 gung - Über 520 m Hautwirtschaftsweg, alternativ über 1500m Hautwirtschaftsweg für den nördlichen Bereich Entfernung Hochspannungs8,5 km zur 110 KV-Leitung leitung 8,1 km zur 380 KV-Leitung Betroffenheit Natur, Land- 6 Waldbiotope (2 Dolinen) schaft, Umwelt (Prüfkrite- § 32-Biotpe (Feldgehölze) rien) - Wildtierkorridor international - Waldstandort: 95 % - Bodenschutzwald: < 1 % - WSG Zone III: 100% Betroffenheit Infrastruktur Richtfunk (Prüfkriterien) Militärische Belange Bemerkung - VRG Hausberg-Mörsbuch ca. 1,7 km östlich - kompatibel mit kommunaler Planung

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Einsehbarkeit von Vorranggebiet 4 Schäfbuch

16

Vorranggebiet Nr. 5 Hausberg-Mörsbuch

Stadt/Gemeinde: Hohenstein, Pfronstetten

Hausberg-Mörsbuch

Flächengröße max. Anzahl der Anlagen (rechnerisch) Lage

93 ha ca. 8 - 11

- Gemarkungen Ödenwaldstetten, Aichelau (und Ehestetten) - 0,8 km südöstlich von der Staatsdomäne Maßhalderbuch, 2 km westlich von Ehestetten, 1,5 km nördlich von Aichelau und 3 km südöstlich von Ödenwaldstetten Windhöffigkeit 5,75 – 6,00 m/s Anbindung an Straßen, Zuwe- an Kreisstraße K 6747 gung - über 1.700 m Hauptwirtschaftsweg, alternativ über 600 m Hauptwirtschaftsweg und 3.200 m Gemeindestraße Entfernung Hochspannungs4,7 km zur 380 KV-Leitung leitung Betroffenheit Natur, Land- Wildtierkorridor international schaft, Umwelt (Prüfkrite- Waldstandort: 85 % rien) - Bodenschutzwald: 1 % - WSG Zone III: 100 % Betroffenheit Infrastruktur - Richtfunk (Prüfkriterien) Militärische Belange Bemerkung - VRG Schäfbuch ca. 1,7 km westlich - VRG Ettenheim ca. 2,9 km östlich - kompatibel mit kommunaler Planung

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Einsehbarkeit von Vorranggebiet 5 Hausberg-Mörsbuch

18

Vorranggebiet Nr. 6 Müttenbühl

Stadt/Gemeinde: Pfronstetten, Zwiefalten

Muttenbühl

Flächengröße max. Anzahl der Anlagen (rechnerisch) Lage

60 ha ca. 4-6

- Gemarkungen Geisingen und Upflamör - 1,1 km südwestlich von Geisingen und 1,6 km nordwestlich von Upflamör Windhöffigkeit 5,75 – 6,00 m/s Anbindung an Straßen, Zuwe- an Landesstraße L 253 und Kreisstraße K 6744 gung - durch Gemeindestraße erschlossen, ca. 1.000 m zur L 253 und ca. 1700m zur K 6744 Entfernung Hochspannungs7,4 km zur 380 KV Leitung leitung Betroffenheit Natur, Land- 1 Waldbiotop (Doline) schaft, Umwelt (Prüfkrite- LSG Riedlinger Alb: 40 % (Befreiung in Aussicht rien) gestellt) - Grabhügel im nördlichen Bereich - Waldstandort: 50 % - WSG Zone III: 100 % Betroffenheit Infrastruktur - Modelflugplatz nördlich, 1.200 m entfernt (Prüfkriterien) Militärische Belange Bemerkung - VRG Schäfbuch ca. 6,9 km und VRG HausbergMörsbuch ca. 8,2 km nördlich - Bisher keine kommunale Planung

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Einsehbarkeit von Vorranggebiet 6 Muttenbühl

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Vorranggebiet Nr. 7 Ettenheim

Stadt/Gemeinde: Hayingen

Ettenheim

Flächengröße max. Anzahl der Anlagen (rechnerisch) Lage

26 ha (2 Teilflächen) ca. 3-4

- Gemarkungen Ehestetten und Münzdorf - 0,5 km nordöstlich von Maxfelden, 0,8 km südöstlich von Ehestetten, 1,6 km westlich von Münzdorf Windhöffigkeit 5,75 – 6,00 m/s Anbindung an Straßen, Zuwe- an Landesstraße L 249 gung - TF a direkt - TF b nicht erschlossen durch Hauptwirtschaftswege, Entfernung zur L 249 ca. 200 m Entfernung Hochspannungs1,4 km zur 380 KV Leitung leitung Betroffenheit Natur, Land- § 32-Biotop (Feldhecke) (TF 7a) schaft, Umwelt (Prüfkrite- Rotmilan-Brutwald-Puffer mit Brutverdacht: 70% rien) - Waldstandort: 2 % - WSG Zone III: 100 % Betroffenheit Infrastruktur - Richtfunk (Gutachten liegt vor) (Prüfkriterien) Militärische Belange - auf 90% der Fläche Radarführungsmindesthöhe mit Bauhöhenbeschränkung Bemerkung - Entwicklungszone Biosphärengebiet: 100 % - VRG Hausberg-Mörsbuch ca. 2,9 km westlich - keine kommunale Planung

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Einsehbarkeit von Vorranggebiet 7 Ettenheim

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Vorranggebiet Nr. 8 Stockert

Flächengröße max. Anzahl der Anlagen (rechnerisch) Lage Windhöffigkeit Anbindung an Straßen, Zuwegung Entfernung Hochspannungsleitung Betroffenheit Natur, Landschaft, Umwelt (Prüfkriterien)

Stadt/Gemeinde: Römerstein

24 ha ca. 3 - Gemarkung Donnstetten - ca. 1 km südöstlich von Donnstetten 5,25 – 5,75 m/s (Windatlas)/ > 5,75 m/s (Angaben Fa. anemos-jacob GmbH) an Bundesstraße B465 bzw. Landesstraße L 252 - durch Hauptwirtschaftswege erschlossen, 1100 m bis L 252 oder alternativ 1600 m bis B 465 ca. 125 m zur 110 KV Leitung -

§ 32-Biotope (Feldgehölze) Waldbiotop 2 Dolinen Wildtierkorridor international: 70% liegt im 500 m-Puffer Waldstandort: 20 % Wasserschutzwald: 20 %

Betroffenheit Infrastruktur (Prüfkriterien) Militärische Belange Bemerkung - Entwicklungszone Biosphärengebiet: 100 % - Entfernungen zum Albtrauf: Filsursprung ca. 4 km; Lenninger Tal ca. 4,7 km; Neidlinger Tal ca. 5,1 km - kommunaler Planungsprozess noch nicht abgeschlossen

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Einsehbarkeit von Vorranggebiet 8 Stockert

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