BMVIT - IV/SCH2 (Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im Bereich der Eisenbahnen)) Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien Büroanschrift : Radetzkystraße 2, 1030 Wien E-Mail :

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GZ. BMVIT-820.279/0037-IV/SCH2/2008

DVR:0000175

Wien, am 23. September 2008 ÖBB-Strecken Wien Südbahnhof-Staatsgrenze nach Spielfeld-Straß und Wien Hütteldorf-Wien Nord Errichtung des Bahnhofes Wien Hauptbahnhof; Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren gem. §§ 23b, 24 und 24h UVP-G 2000;

Bescheid Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entscheidet als Behörde gemäß § 24 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) idF BGBl. I Nr. 2/2008 über den Antrag der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft vom 14.11.2007 betreffend Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und Erteilung der Trassengenehmigung, der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und der Verbindung zur Inbetriebnahme mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für die angeführten Projektsteile und Provisorien unter Zugrundelegung der Projektsunterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung, Planunterlagen für den Trassenverlauf, Bauentwurf), des vorgelegten Gutachtens gemäß § 31a EisbG, des Umweltverträglichkeitsgutachtens vom 01.05.2008 und der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellenden Verhandlungsschrift vom 23. und 24.06.2008 unter Vorschreibung der in Spruchpunkt IV angeführten Nebenbestimmungen wie folgt: Spruch A. Genehmigung gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 I. Trassengenehmigung Der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft wird nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens der Trassenverlauf für die Errichtung des Bahnhofes Wien Hauptbahnhof genehmigt und der Trassenverlauf wie folgt bestimmt:

Der Trassenstreifen beginnt am östlichen Ende des Bahnhofes Wien Meidling im 12. Wiener Gemeindebezirk bei km 3.446 (Südbahn) und verläuft entlang der bestehenden Eisenbahntrassen nördlich und südlich des Bereichs Bahnhof Wien Matzleinsdorf bis zum westlichen Widerlager der Brücke über die Triester Straße, zieht sich entlang der Gürtels, über die heute bestehende Abstellgruppe 700, über die Landgutgasse, über den heutigen Traktionsstandort Wien Süd und reicht bis inklusive zur Brücke über die Laxenburger Straße. Nach der Brücke über die Laxenburger Straße im Bereich des westlichen Weichenkopfs, bildet der Trassenstreifen den eigentlichen neuen Bahnhof „Wien Hauptbahnhof“ einschließlich der Brücken über die verlängerte Argentinierstraße und Mommsengasse. Nach der Brücke über die verlängerte Mommsengasse verläuft die Trasse nach dem östlichen Weichenkopf der Verkehrsstation und der Ghegastraße in westlicher Seitenlage zur Arsenalstraße in Richtung Süd-Osten. Das Ende der Anlage Ost ist nach der Gudrunstraße im Bereich der Querung der A23, Wiener Südosttangente bei Ostbahn-Bestand-km 2.190 erreicht. Der Geländestreifen für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet darstellt, ist in dem beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Abt. IV/SCH2) und beim Magistrat der Stadt Wien aufliegenden Planunterlagen für den Trassenverlauf, (Plannummern: 20-WH-GP000-01-F00 , Plannr:20-WH-GP000-02-F00 und 20WH-AO000-01-F00) welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellen, ausgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 9, 16, 19, 23b Abs 1, 24 Abs 1 und Abs 6-11, 24a, 24h des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000,BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2008 §2 ,§ 3, § 4, § 5 Abs 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 idF BGBl. I Nr. 154/2004 §§ 44a, 44b und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008 II. Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung Der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft wird nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Errichtung des Hochleistungsstreckenvorhabens Wien Hauptbahnhof erteilt. Das Erfordernis des Erwerbes der für das Projekt benötigten Grundstücke und Rechte bleibt unberührt. Das gegenständliche Bauvorhaben ist innerhalb von 7 Jahren ab Bescheiddatum auszuführen und der Betrieb zu eröffnen. Umfang Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung bezieht sich auf die im Bauentwurf angeführten Einzelbaumaßnahmen.

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Insbesondere ist von der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung umfasst: • Errichtung bzw. Umbau der Gleise: − im Bereich Anlage Süd: 1, 2, 3/4, 4 bis 10, 14, 16, 17, 22, 251, 252, 261, 262/272, 263/273, 264/274, 281, 282, 350, 351, 451, 452, 491, 680, 681, 870 mit zugehörigem Unterbau − im Bereich Anlage Ost: 1, 2, 4, 5 bis 11, 13 bis 18, 20, 46, 50 bis 63, 132, 134, 136 und Umbaubereich zur AB Arsenal mit zugehörigem Unterbau • Errichtung der Gleisverbindungen: − im Bereich Anlage Süd zwischen den Weichen: 51-52, 54-56, 57-58, 59-60, 61-62, 63-64, 67-68/69-70, 71-72/73-74/75-76, 77-79, 85-86, 88-89, 90-91, 92-93/94-95/96-97, 98-99, 108-109, 110-111, 264-266, 267-270, 269-271, 273-275, 274-276, 277-278, 279-283, 282-307, 306-312, 281-305, 304-309, 302-303, 331-332, 679-680 mit zugehörigem Unterbau − im Bereich Anlage Ost zwischen den Weichen: 401-402, 403-404, 405-407, 408-409, 410-411, 412-415, 414-442, 416448/447, 421-425, 427-428, 429-431, 434-439/438-440, 435-436, 445-446, 449-450, 470-471, 472-475, 483-485/484-491, 500/499-501, 502-503, 506507, 508-509, 510-511, 514-515, 516-517 samt Kreuzungen 437 und 473 mit zugehörigem Unterbau • Errichtung von Lärmschutzwände • Errichtung folgender Hochbauten: − Verkehrsstation Wien Hbf − Außenreinigungsanlage ARA 1 und ARA2 − Wasseraufbereitungsanlage / Betriebsgebäude − Lounge im Bereich Parkplatz ARZ − Trafostationen − Schalthäuser TK+ST − Zugvorheizanlagen • Errichtung folgender Kunstbauten: Brücken im Bereich Anlage Süd: − OB041 bis OB044 / Eisenbahnbrücken über die Triesterstraße − OB101 bis OB107 / Überwerfung Südbahn − OB111 bis OB117 / Eisenbahnbrücken über die Landgutgasse − OB121 / Eisenbahnbrücke S80 über den Schnellbahntunnel − OB122 / S80-Rampenbrücke / Eisenbahnbrücke längs der Schnellbahnrampe − OB123 / Kabelsteg über die S-Bahn-Gleise (begehbar) − OB131 bis OB134 / Eisenbahnbrücken über die Laxenburger Straße und - OB141 bis OB144 / Eisenbahnbrücken über den Busbahnhof − OB 201(201/1 bis 201/6) / Eisenbahnbrücken westlich Verteilerhalle − OB 202 (202/1 bis 202/6) / Eisenbahnbrücken über Verteilhalle 1

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− OB 202 (203/1 bis 203/6) / Eisenbahnbrücken östlich − OB 204 (204/1 und 204/6) / Eisenbahnbrücken neben Erdkern − OB 205 (205/1 und 205/6) / Eisenbahnbrücken neben Erdkern Stützmauern im Bereich Anlage Süd: − OB 071 / Stützmauer Triester Straße − OB 072 / Stützmauer Rampe Matzleinsdorf: westliche Fortsetzung der Überwerfung Süd − OB 174 / Stützmauer Südbahn Bypass: Stützmauer zwischen Südbahn und S80 − OB 175 / Stützmauer S-Bahn-Rampe: Stützmauer zwischen S80 und Verbindungsbahn (S-Bahn) mit integriertem Grauwasserspeicher − OB 176 / Stützmauer Steudeltunnel: Stützmauer zwischen S80 und Gelände (gürtelseitig) − OB 177 / Stützmauer Laxenburger Straße: Stützmauer zwischen Gl. 17 und Baufeld Laxenburger Straße 2 Brücken im Bereich Anlage Ost: − OB206 / Bahnbrücke über Argentinierstraße − OB207 / Bahnbrücke über Verteilerhalle 2 und Mommsengasse − OB402 / Bahnbrücke über die verlängerte Ghegastraße − OB403 / S80-Brücke über die verlängerte Ghegastraße − OB404 / Unterwerfung Ost der Einfahrt aus Stadlau − OB405 / S-80 Unterwerfung Ost − OB406 / Unterführung Zufahrt ARZ − OB407 / Unterführung Gudrunstraße Stützmauern im Bereich Anlage Ost: − OB270 / Stützmauer zwischen Argentinierstraße und Mommsengasse außen − OB271 / Stützmauer zwischen Argentinierstraße und Mommsengasse innen − OB470 / Stützmauer zwischen Mommsengasse und Ghegastraße außen − OB471 / Stützmauer zwischen Mommsengasse und Ghegastraße innen − OB472 / Stützmauer zwischen der Ghegastraße und Unterwerfung Ost − OB473 / Stützmauer im Bereich AB Arsenal und Schaltgerüst • Errichtung der Sicherungsanlage • Errichtung der Oberleitungsanlage • Errichtung von Telekommunikationsanlagen • Errichtung von Sonstige Energie-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen • Straßenumbauarbeiten sowie Errichtung von bahneigenen Straßen und Wegen • Provisorien und Betriebszustände gemäß Spruchpunkt III Bauentwurf und Gutachten Vorgelegt wurde der Bauentwurf (dreifach) der ÖBB Infrastruktur Bau AG, mit folgenden Einlagen: 1 1.1 1.2 1.3 1.4

Eisenbahnplanung Projektübersicht Eisenbahnanlage Süd Eisenbahnanlage Ost Kunstbauten Anlage Süd

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1.5 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 3 4 5 6 7 8 9

Kunstbauten Anlage Ost Eisenbahnplanung Bauprogramm Bau- und Betriebsphasenplanung Eisenbahnanlage Verkürzung Ostbahnhof Eisenbahnanlage Provisorium Auto im Reisezuganlage Eisenbahnanlage Nachrüstung provisorische Abstellanlage Ost Bauprovisorien Anlage Süd Bauprovisorien Anlage Ost Eisenbahnanlage Teilinbetriebnahme Verkehrsstation (Baumonat 36) Verkehrsanlage Straße Hochbau 1 - Betriebsanlagen Hochbau 2 – Verkehrsstation Signal-, Fernmelde- und Elektrotechnische Planung (inklusive Provisorien) Eisenbahnanlage Entwässerung Grundeinlöseunterlagen Arbeitssicherheit

Die in diesen Einlagen enthaltenen Planstücke, Berichte und Beschreibungen sind in dem angeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Inhaltsverzeichnis der gesamten Projektsunterlagen unter Angabe der jeweiligen Plannummer näher angeführt. Für den Bauentwurf gelten die im Verfahren bzw. in der angeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift über die am 23.06.2008 und 24.06.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellungen, Korrekturen, Ergänzungen und Änderungen durch die Antragstellerin. Gutachten: Weiters wurde mit dem Antrag zum Beweis, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik und den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht, ein Gutachten gemäß § 31a EisbG vorgelegt. Das Gutachten vom 14.11.2007, wurde durch die Projektwerberin am 30.01.2008 sowie durch die Stellungnahmen der Gutachter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzt wie in der Verhandlungsschrift vom 23.06.2007 und 24.06.2007 festgehalten, Das Gutachten enthält somit die im durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere aber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. und 24.06.2008 festgehaltenen Klarstellungen, Korrekturen, Ergänzungen und Änderungen durch die Gutachter. Öffentliches Interesse Es wird festgestellt, dass der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der Parteien und Gebietskörperschaften durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.

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Rechtsgrundlagen: §§ 9, 16, 19, 23b Abs 1 und Abs 3 , 24 Abs 1 und Abs 6-11, 24a, 24c, 24h des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000,BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2008 §§ 2 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 idF BGBl. I Nr. 154/2004 §§ 31, 31a, 31b, 31d, 31f , 31g des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60 idF BGBl. I Nr. 125/2006 §§ 44a, 44b und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008 § 94 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 147/2006 III. Mitverbindung der Betriebsbewilligung Mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung wird die Bewilligung zur Inbetriebnahme für folgende Eisenbahnanlagen mitverbunden: a. Provisorien: • Verkürzung Ostbahnhof • provisorische Auto im Reisezuganlage • Nachrüstung provisorische Abstellanlage Ost • 3 Bauprovisorien der Anlage Süd: - Weichenverbindung Gleis 153 – Gleis 2, provisorische Gleisverbindung Gleis 47-43 und Ausziehgleis (BP 1) - Verschwenkung Sudbahn Gleis 1 und Gleis 5 (BP 2) - Verschwenkung S-Bahn Gleis 4 und Gleis 6 (BP 3) • 6 Bauprovisorien der Anlage Ost - 2-gleisige Umfahrung im Bereich der Verkehrsstation (BP 0) - Umschwenkung Gudrunstraße (BP 1) - Anbindung der Baustellenlogistik (BP 2) - Umschwenkung Gudrunstraße, Verbinden der Verkehrsstation mit der - Umschwenkung Gudrunstraße (BP 4) - Teilinbetriebnahme Verkehrsstation (BP 5) Die Betriebsbewilligung tritt jeweils in Wirksamkeit, sobald eine gemäß § 40 EisbG verzeichnete Person die der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechende Ausführung in einer Erklärung festgestellt hat. Diese Erklärung hat einer Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG zu entsprechen oder ist dieser Erklärung eine entsprechende Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG beizulegen. Die schriftliche Erklärung ist umgehend dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und unter gleichzeitiger Bekantgabe des Datums der Inbetriebnahme umgehend vorzulegen.

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b. Eisenbahnsicherungsanlage • Softwaretausch Baumonat 1 • Softwaretausch Baumonat 8 • Softwaretausch Baumonat 24 • Softwaretausch Baumonat 30 • Softwaretausch Baumonat 38 • Softwaretausch Baumonat 48 • Softwaretausch Baumonat 58 Die Betriebsbewilligung tritt jeweils in Wirksamkeit, sobald eine gemäß § 40 EisbG verzeichnete Person die der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung entsprechende Ausführung in einer Erklärung festgestellt hat. Diese Erklärung hat einer Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG zu entsprechen oder ist dieser Erklärung eine entsprechende Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG beizulegen. Dieser Erklärung sind auch die Unterlagen hinsichtlich der konkreten Bau- und Betriebszustände anzuschließen. Die schriftliche Erklärung ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Datums der Inbetriebnahme umgehend vorzulegen. Rechtsgrundlagen: §§ 9, 16, 19, 23b Abs 1 und Abs 3 , 24 Abs 1 und Abs 6-11, 24a, 24c, 24h des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000,BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2008 §§ 2 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989 idF BGBl. I Nr. 154/2004 §§ 34 und 34a Z 1 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60 idF BGBl. I Nr. 125/2006 §§ 44a, 44b und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008 § 94 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 147/2006 IV. Nebenbestimmungen Mit der Genehmigung (Spruchpunkte A I. – A III.) wird im Rahmen der Zuständigkeit der ho. Behörde die Einhaltung bzw. Erfüllung nachstehend angeführter Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) vorgeschrieben: a. Fachgebiet Elektrotechnik: 1. Im Rahmen der Inbetriebsetzungen der elektrischen Anlagen und Ausrüstungen sind an ausgewählten Bereichen der allgemein zugänglichen Bereiche die auftretenden Referenzwertausschöpfungen für die Allgemeinbevölkerung zu erheben. Ausgewählte Bereiche sind nur jene Bereiche, die von den Berechnungen erfasst und bei denen wenige Reserven bei der Referenzwertausschöpfung festgestellt wurden.

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2. Im Rahmen der Inbetriebsetzungen der elektrischen Anlagen und Ausrüstungen sind an ausgewählten Bereichen der zugänglichen Bereiche der abgeschlossenen elektrischen Betriebsräume die auftretende in den Außenstationen und Schaltstationen für berufliche Expositionen zu erheben. Ausgewählte Bereiche sind nur jene Bereiche, die von den Berechnungen erfasst und bei denen wenige Reserven bei der Referenzwertausschöpfung festgestellt wurden. 3. Im Rahmen der Inbetriebsetzung der Beleuchtungsanlagen sind Beleuchtungsmessungen vorzunehmen, die einerseits die Einhaltung der gewählten Beleuchtungsstärke bestätigen und andererseits bei reproduzierbaren Wohnobjekten im Projektsbereich eine Blendwirkung bei den nächsten Anrainern ausschließen. b. Fachgebiet Hochbautechnik: In der Bauphase ist vor Einbau der Geschäftsportale gegenüber der Mall deren Eignung durch einen projektrelevanten Brandversuch bei einer akkreditierten Prüfanstalt nachzuweisen. Der Nachweis ist der Behörde umgehend nach dessen Vorliegen zu übermitteln. c. Fachgebiet Schalltechnik: 1. Abhängig von der Höhe der derzeitigen Umgebungslärmsituation (energieäquivalenter Dauerschallpegel), wird für die Höhe der spezifischen Baulärmimmissionen (A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq bzw. A-bew. Schalldruckpegel für Dauergeräusche des „reinen“ Baulärms, für Nachtzeit jeweils unter Berücksichtigung eines Anpassungswertes von + 5 dB) im Freien, vor den betroffenen Wohngebäuden der Nachbarschaft die Einhaltung folgender Grenzwerte gefordert: Schallpegelgrenzwerte für Baulärmimmissionen: Wohngebäude in derzeitiger Grenzwert für den Bestandslärmsituation LA,eq spezifischen Baulärm ______________________________________________ Tagzeit: ≤ 55 dB 60 dB für LA,eq 55 dB 65 dB für LA,eq Nachtzeit: generell 55 dB für LA,eq generell 50 dB für Dauergeräusche 2. Sämtliche Unterwerfungsbauwerke der Eisenbahn des Projektes sind im Bereich der Tunnelportale auf einer Länge von mindestens 60 m vom Portal an den Seitenwänden und Decken mit Ausnahme der Bereiche der Oberleitungen sowie jener Bereiche, welche für die Bauwerksinspektion frei sichtbar bleiben müssen, hochschallabsorbierend auszustatten.

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3. Kontrollen der Emissionen in der Bauphase: Zusätzlich zu den in der UVE für die Bauphase vorgesehenen Maßnahmen zur Beweissicherung und Kontrolle (siehe Punkt 4.2.1.5.7 des vorliegendes Gutachtens) wird die Kontrolle der Schallemissionen der Einhausungen oder mit Teil-Einhausungen versehenen Anlagen wie folgt verlangt: Messtechnische Überprüfung der Schallemission als A-bew. Schallleistungspegel LW,A nach Ö-NORM EN ISO 3746 zur Kontrolle der ausreichenden Wirksamkeit der Einhausung: Betonrecyclinganlage in Einhausung LW,A