15. Titel:

VerfGH München, Entscheidung v. 30.05.2016 – Vf. 58-VI/15 Titel: Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung begleiteten Umgangs - Verstoß gegen das Willkü...
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VerfGH München, Entscheidung v. 30.05.2016 – Vf. 58-VI/15 Titel:

Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung begleiteten Umgangs - Verstoß gegen das Willkürverbot, gegen das Gebot rechtlichen Gehörs, Entzug des gesetzlichen Richters durch Rechtsmittelversagung Normenketten: FamFG § 44 Abs. 2 S. 4, § 49 Abs. 1, § 54 Abs. 1, Abs. 2, § 57 S. 2 Nr. 1, 58 BV Art. 86 Abs. 1 S. 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 BGB § 1626 Abs. 3 S. 1, § 1630 Abs. 1, § 1684 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 3 Leitsätze: 1. Überprüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangener familiengerichtlicher Entscheidungen zum begleiteten Umgang des Kindsvaters mit seiner Tochter am Maßstab des Willkürverbots sowie der Grundrechte auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter. (amtlicher Leitsatz) Es ist nicht willkürlich, wenn ein Familiengericht im Eilrechtsschutz aus dem Unterbleiben des Umgangs eine Gefahr für das Kindeswohl ableitet, den mit der Durchführung des Umgangs verbundenen Belastungen durch die Anordnung einer Umgangsbegleitung Rechnung trägt und die endgültige Klärung weiterer Fragen dem Hauptsacheverfahren vorbehält. (redaktioneller Leitsatz) Es verstößt nicht gegen das Willkürverbot, in einer Umgangssache im Eilrechtsschutz ohne Durchführung einer anberaumten Kindesanhörung zu entscheiden, wenn ein Verfahrensbeteiligter die Kindesanhörung ohne Entschuldigung verhindert. (redaktioneller Leitsatz) Es ist vertretbar, wenn ein Familiengericht eine Umgangsregelung im einstweiligen Anordnungsverfahren in Ansehung ihrer jederzeitigen Änderbarkeit unbefristet lässt. (redaktioneller Leitsatz) Ein Gericht kann sich auch im Hinblick auf den Wortlaut des § 1630 Abs. 1 BGB vertretbar auf den Standpunkt stellen, die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB regele nicht die elterliche Sorge iSd § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG. (redaktioneller Leitsatz) Stützt ein Rügeführer seine Gehörsrüge darauf, dass ein Termin fälschlich als Anhörungs- statt richtigerweise als Erörterungstermin bezeichnet worden ist, so hat er darzulegen, welchen Sachvortrag er bei zutreffender Terminsbezeichnung erhoben hätte (vgl. § 44 Abs. 2 S. 4 FamFG). (redaktioneller Leitsatz) Selbst wenn man die Verweigerung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG oder die Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig durch die zuständigen Richter der Nichtzulassung eines Rechtsmittels und dies einem möglichen Entzug des gesetzlichen Richters gleichachten wollte, scheidet eine hiermit verbundene Grundrechtsverletzung aus, wenn die zuständigen Richter die relevanten Verfahrensnormen vertretbar angewandt haben. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Umgangspflegschaft bei Umgangsverweigerung, Kindeswohl bei Umgangskarenz, einstweiliger Rechtsschutz, Willkürverbot, rechtliches Gehör, Gehörsverstoß Ursächlichkeit, gesetzlicher Richter und Rechtsmittelversagung, Verfassungsbeschwerde, psychiatrisches Gutachten Vorinstanz: AG München Entscheidung vom 03.11.201533 UF 1377/15  

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 1.500 € auferlegt.

Entscheidungsgründe 1 I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Regelung eines begleiteten Umgangs erlassenen Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht München vom 30. Juli und 14. September 2015 Az. 564 F 9827/11 sowie des Oberlandesgerichts München vom 3. November 2015 Az. 33 UF 1377/15. 2 1. Die Beschwerdeführerin ist die allein sorgeberechtigte Mutter des am 18. Januar 2009 geborenen Kindes R. Die Eltern waren bei der Geburt weder verheiratet noch lebten sie zusammen. Der letzte Umgang des Vaters mit seiner Tochter fand am 22. Dezember 2009 statt. 3 Am 23. April 2010 schlossen die Beschwerdeführerin und der Vater des Kindes vor dem Amtsgericht Familiengericht - München eine Vereinbarung, in der sich der Vater zur Vorlage eines ärztlichen Attests verpflichtete, dem zufolge er an keinen Krankheiten leide, aus denen sich eine Selbst- oder Fremdgefährdung ergebe. Die Elternteile verpflichteten sich, sich mit einer Beratungsstelle in Verbindung zu setzen und mit ihrer Hilfe die Modalitäten für einen begleiteten Umgang des Vaters mit R. festzulegen. 4 2. Vor dem Amtsgericht - Familiengericht - München sind unter dem Az. 564 F 2862/11 ein Hauptsacheverfahren und unter dem Az. 564 F 9827/11 ein Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Regelung des Umgangs zwischen dem Vater und R. anhängig. Im Hauptsacheverfahren erstrebt der Vater einen zunächst begleiteten Umgang und die Einrichtung einer Umgangspflegschaft, die Beschwerdeführerin einen Ausschluss des Umgangs. Dort wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen. Im Eilverfahren erließ das Amtsgericht am 4. Oktober 2011 eine einstweilige Anordnung, mit der es dem Vater vorläufig bis 30. September 2012 und beginnend am 21. Oktober 2011 ein Recht zum begleiteten zweistündigen Umgang alle zwei Wochen am Freitagnachmittag einräumte. Zur Durchführung der Umgangstermine entzog es der Beschwerdeführerin das Recht zur Regelung des Umgangs und für die Dauer des Umgangs das Aufenthaltsbestimmungsrecht und bestellte für diesen Aufgabenkreis einen Umgangspfleger. 5 3. Nach Anhörung des Kindes am 8. Mai 2012 und mündlicher Erörterung am 10. Mai 2012 hob das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2012 die einstweilige Anordnung vom 4. Oktober 2011 auf und bestimmte, dass der Vater vorläufig bis 30. April 2013 und beginnend ab 15. Juni 2012 das Recht zum begleiteten Umgang mit R. alle zwei Wochen freitags von 16 bis 18 Uhr habe. Zur Durchführung ordnete es eine bis zum 30. April 2013 befristete Umgangspflegschaft an. Zur Begründung führte es aus, dass eine von der Vereinbarung vom 23. April 2010 abweichende Regelung zu treffen sei, da der darin angestrebte begleitete Umgang nicht habe umgesetzt werden können und die Einrichtung einer Umgangspflegschaft erforderlich sei. Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch einen begleiteten Umgang lägen nicht vor, da sich aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten tatsächlichen Vorkommnisse bis Dezember 2009 auch bei Wahrunterstellung kein Umgangsausschluss rechtfertigen lasse und der Vater bereits zweimal psychiatrisch untersucht worden sei, ohne dass sich Anhaltspunkte für eine von ihm ausgehende generelle Gefährlichkeit ergeben hätten. Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige im Hauptsacheverfahren habe kein konkretes Bedürfnis für eine erneute Untersuchung gesehen. Entsprechende Anhaltspunkte gingen auch nicht aus dem erneuten Antrag der Beschwerdeführerin auf Begutachtung des Vaters hervor. Das gelte insbesondere, als nur ein begleiteter Umgang in Betracht komme. Weder nach der Krankheitsgeschichte noch nach der Anhörung des Kindes sei davon auszugehen, dass ein begleiteter Umgang eine besondere Zumutung für das Kind darstelle. Zur Regelung eines nur

begleiteten Umgangs sei auch kein familienpsychologisches Gutachten erforderlich. Die Umgangspflegschaft sei anzuordnen, weil aus dem Umstand, dass seit Dezember 2009 kein Umgang mehr stattgefunden habe, eine massive Verletzung der Loyalitätspflichten aus § 1684 Abs. 2 BGB ersichtlich sei. 6 Eine Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss wurde mit Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2012 Vf. 55-VI-12 abgewiesen. 7 4. Mit Schreiben vom 7. März 2013 teilte das Amtsgericht mit, dass es die Verlängerung der vorläufigen Umgangsregelung um ein Jahr beabsichtige. Die Beschwerdeführerin trat dem mit Schriftsatz vom 19. März 2013 entgegen, weil die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 FamFG nicht gegeben seien und vorrangig das Hauptsacheverfahren zu Ende zu führen sei. Da das Kind seinen Vater nicht kenne, könne ein Umgang auch erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens beginnen. Das inzwischen vierjährige Kind und der Vater seien erneut persönlich anzuhören. Eine einstweilige Anordnung sei abzulehnen, da der Vater mehrfach Selbstmordabsichten und erweiterte Suizidabsichten geäußert habe; es sei zu befürchten, dass er einer Umgangssituation nicht gewachsen sei und das Wohl des Kindes leiden würde. Zum Beweis beantragte sie die Vernehmung eines Zeugen und die Erholung eines Sachverständigengutachtens. 8 Mit Beschluss vom 21. März 2013 lehnte das Gericht die Anträge ab. Da nach wie vor kein Umgang des Kindes mit dem Vater stattgefunden habe, habe sich die Sachlage im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 11. Mai 2012 nicht verändert. 9 Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 3. April 2013 Einwendungen. Sie verwies darauf, dass das Kindeswohl durch das Fehlen des Umgangs nicht beeinträchtigt sei, aber die Durchführung des Umgangs das Kind dem Risiko einer Traumatisierung und eines Loyalitätskonflikts aussetze. Vor einem Umgang sei ein psychiatrisches Gutachten über den Vater zu erholen, und dieser müsse strenge Therapieauflagen erfüllen. Ferner beantragte sie eine erneute Entscheidung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG. 10 Mit Beschluss vom 24. April 2013 verlängerte das Amtsgericht die Umgangsregelung und die Umgangspflegschaft bis 30. April 2014. Zur Begründung führte es aus, die Maßnahmen seien zu verlängern, nachdem zwischenzeitlich kein einziger Umgangstermin zustande gekommen sei, da sich die Mutter darauf konzentriere, das Verfahren zu verzögern. Ein erneuter Anhörungstermin sei nicht erforderlich, da die Sachlage unverändert sei und lediglich eine Befristung verlängert werde. 11 5. Am 30. April 2015 bestimmte das Gericht Anhörungstermin auf den 9. Juni 2015, der nach Verlegung am 15. Juni 2015 stattfand. In dem Termin erklärte der Vater, er wolle an seinem Umgangsantrag festhalten; auf Nachfrage des Gerichts gab er an, dass „ärztliche Behandlungen seit etwa einem Jahr abgeschlossen“ seien. Die Beschwerdeführerin erklärte, keine Fragen beantworten zu wollen, da nicht zu einem Erörterungstermin geladen worden sei. Im Termin übergab sie einen Katalog von 62 Fragen, die das Gericht an den Vater richten solle. Das Gericht kam dieser Anregung jedoch nicht nach und beraumte einen Termin zur Kindesanhörung auf den 30. Juli 2015 an. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Gericht zunächst seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem Vater nachkommen solle, bevor R. erneut der belastenden Situation einer Anhörung ausgesetzt werde; seine Stellungnahme in dem parallel anhängigen Verfahren auf Kindesunterhalt sei von Wut und Hass gegenüber seiner Tochter und der gesamten Familie der Mutter geprägt. Zum Anhörungstermin erschienen die Beschwerdeführerin und R. nicht. 12 Mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. Juli 2015 ordnete das Gericht begleiteten Umgang des Vaters mit R. alle zwei Wochen freitags von 16 bis 18 Uhr, beginnend am 11. September 2015, an. Zur Durchführung

ordnete es eine Umgangspflegschaft an. Es begründete seine Entscheidung damit, dass nach Ablauf der im Beschluss vom 11. Mai 2012 enthaltenen Befristung erneut zu entscheiden sei. Die Mutter habe zwischenzeitlich den Umgang weiterhin vereitelt und das Verfahren blockiert. Die dem Beschluss vom 11. Mai 2012 zugrunde liegenden Erwägungen hätten nach wie vor Gültigkeit. Gründe dafür, dass die damalige Regelung nicht mehr dem Kindeswohl entspreche, habe weder die Beschwerdeführerin vorgebracht, noch ergäben sie sich aus der Anhörung des Vaters, zumal dieser angegeben habe, dass seine ärztlichen Behandlungen abgeschlossen seien. Eine weitergehende Befragung des Vaters anhand des übergebenen Fragebogens sei nicht veranlasst, da der Fragenkatalog ersichtlich in erster Linie der Schikane des Vaters diene und ein sachlich gerechtfertigter Hintergrund eines Großteils der Fragen nicht erkennbar sei. 13 Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 3. August 2015 zugestellt. 14 6. Mit Schriftsatz vom 4. September 2015 beantragte die Beschwerdeführerin eine erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG, hilfsweise die Abänderung gemäß § 54 Abs. 1 FamFG dahingehend, dass der Umgang ausgeschlossen werde. Außerdem beantragte sie die Aussetzung der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung. Der Termin vom 15. Juni 2015 sei ausweislich der Ladung nur ein Anhörungs-, kein Erörterungstermin gewesen. Unter Vorlage eines ärztlichen Attests trug die Beschwerdeführerin vor, die Anbahnung eines ersten Umgangs nach fünf Jahren im Zeitraum des Wechsels vom Kindergarten in die Grundschule - Schulbeginn sei der 15. September 2015 -stelle für das Kind eine schädliche Belastung dar. Der Beschluss berücksichtige nicht, dass R. schwerbehindert und dadurch in sehr starkem Maß förderungsbedürftig sei, so dass sie eines gesicherten geregelten Alltags mit Ruhepausen bedürfe. Es bestünden Anzeichen, dass der Vater in Anbetracht seiner autistischen Züge und depressiven Neigungen mit der Behinderung des Kindes nicht umgehen könne. Dadurch erscheine die Motivation des Kindes zum weiteren Mitmachen bei seinen Therapien gefährdet. Bereits in der Vergangenheit habe es aggressives Verhalten des Vaters gegeben; auch seine Stellungnahme im Unterhaltsverfahren zeige, dass er voller Hass und Wut auf seine Tochter sei. Die Gefahr aggressiven Verhaltens bis zur Gewaltanwendung müsse vor der gerichtlichen Anordnung eines Umgangs sachverständig abgeklärt werden. Mit Schriftsatz vom 10. September 2015 legte die Beschwerdeführerin ein weiteres Attest vor. 15 Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 14. September 2015 wies das Gericht den Antrag auf erneute mündliche Verhandlung zurück. Nachdem der Termin vom 15. Juni 2015 wie allgemein üblich auch der Erörterung der Sach- und Rechtslage gedient habe, sei ein erneuter Termin nach § 54 Abs. 2 FamFG nicht geboten. Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen änderten daran nichts, da sich aus ihnen nicht ergebe, inwiefern ein begleiteter Umgang dem Kindeswohl abträglich sei; aus der Tatsache, dass das Kind die Schule besuche, sei vielmehr ersichtlich, dass gesundheitliche Bedenken gegen einen zunächst begleiteten Umgang nicht bestünden. Aus dem gleichen Grund sei auch der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zurückzuweisen. 16 Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 17. September 2015 zugestellt. 17 7. Eine Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 30. Juli und 14. September 2015 verwarf das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 3. November 2015 als unzulässig, da der Beschluss vom 30. Juli 2015 als Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar sei und es sich bei dem Beschluss vom 14. September 2015 nicht um eine Endentscheidung im Sinn des § 58 FamFG handle. Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 13. November 2015 zugestellt.

18 II. 1. Mit der am 5. Oktober 2015 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, die sie mit einem am 8. Januar 2016 eingegangenen Schriftsatz vom 7. Januar 2016 auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 3. November 2015 erstreckt hat, rügt die Beschwerdeführerin Verstöße gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV), das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. 19 a) Es sei willkürlich, wenn das Amtsgericht von unveränderten Verhältnissen ausgehe. Dass sich der Vater offenbar in Behandlung wegen psychischer oder psychiatrischer Erkrankungen befunden habe, stelle eine wesentliche Änderung des Sachverhalts dar. Es sei völlig unverständlich, dass das Gericht - obwohl es selbst von weiterem Aufklärungsbedarf ausgehe - zur Aufklärung des Gefahrenpotenzials weder nachgefragt noch ein Sachverständigengutachten erholt habe. Unvertretbar sei auch die Qualifizierung des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fragenkatalogs als Schikane großteils ohne sachlichen Hintergrund; die Fragen hätten Bezug sowohl zu den im Hauptsacheverfahren getroffenen sachverständigen Feststellungen, dass der Vater an autistischen Zügen und depressiven Neigungen leide, als auch zu den Vorkommnissen, welche die Beschwerdeführerin und R. bis Ende des Jahres 2010 aus eigener Erfahrung miterlebt hätten. Die Fragen dienten der Aufklärung, ob seit 2010 tatsächlich keine Veränderung eingetreten sei. Unhaltbar sei ferner die Feststellung, das Unterbleiben des Umgangs sei grundsätzlich als Gefährdung des Kindeswohls anzusehen, obwohl das Gericht keine näheren Feststellungen dazu getroffen habe. 20 Von ärztlichen Behandlungen des Vaters habe die Beschwerdeführerin erstmals durch dessen Angaben erfahren. Eine psychische Erkrankung des Vaters, auf die sie von Beginn an hingewiesen habe, habe offenbar vorgelegen oder dauere noch immer an; darauf hätten neben seinem aggressiven Verhalten bei den Umgangsterminen bereits das im Hauptsacheverfahren erholte Sachverständigengutachten ebenso wie eine ärztliche Stellungnahme vom 29. Mai 2012 hingedeutet. Das Gericht habe aber weder die von der Beschwerdeführerin schriftlich formulierten Fragen an den Vater noch weitere Nachfragen gestellt. Die bisherigen Erwägungen seien dadurch überholt. Es sei willkürlich, wenn es trotzdem unterlassen worden sei, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Auch ein begleiteter Umgang berge für das Kind gravierende Reaktionsgefahren, wie in den übergebenen ärztlichen Stellungnahmen dargelegt werde, und sei deshalb ausgeschlossen. 21 Es sei ebenfalls willkürlich, wenn das Gericht zunächst einen Termin zur Anhörung des Kindes bestimme, dann aber ohne diese Anhörung eine einstweilige Anordnung treffe. 22 Das Gericht übergehe die Frage, ob die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 FamFG gegeben seien. Es sehe die Dringlichkeit für eine einstweilige Anordnung, obwohl noch Aufklärungsbedarf zum Gesundheitszustand des Vaters bestehe. Seit drei Jahren reihe es eine einstweilige Anordnung an die nächste, ohne dass das Hauptsacheverfahren abgeschlossen oder ansatzweise fortgesetzt würde. Einstweilige Anordnungen dürften nicht das Hauptsacheverfahren ersetzen. Insbesondere sei der Erlass einer unbefristeten einstweiligen Anordnung deshalb nicht vertretbar; das Gericht gebe dafür auch keinerlei Begründung. Der Umgang müsse auch nicht jetzt stattfinden, sondern könne zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt beginnen. Dem Vater sei zuzumuten, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Das Gericht lege aber weder dar, weshalb das Hauptsacheverfahren noch nicht entscheidungsreif sei, noch begründe es, weshalb gerade zum Zeitpunkt der Einschulung des Kindes Umgang erfolgen müsse. 23 Eine Klärung der streitigen Fragen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, weil dort eine Entscheidung nicht absehbar sei. Seit Monaten und trotz mehrerer

Verzögerungsrügen werde es ohne ersichtlichen Grund nicht mehr betrieben. Auch würde bereits der erste Umgangskontakt zu einer nicht rückgängig zu machenden Gefährdung des Kindeswohls führen. 24 Der Beschluss vom 14. September 2015 verweigere der Beschwerdeführerin willkürlich entgegen § 54 Abs. 2 FamFG einen Erörterungstermin. Ein solcher habe nicht stattgefunden, da das Gericht nur zu einem Anhörungstermin geladen und die Beschwerdeführerin sich im Termin einer Erörterung widersetzt habe. Außerdem sei im Anschluss an den Termin noch die - dann nicht vorgenommene - Kindesanhörung angeordnet worden, und es sei neuer Sachvortrag im Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2015 erfolgt, so dass eine erneute Erörterung mit den Beteiligten notwendig gewesen wäre. Damit sei der Beschluss vom 30. Juli 2015 nicht „aufgrund mündlicher Verhandlung“ ergangen. Darin liege auch eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Bei Anordnung eines neuen Termins hätten die Äußerungen des Vaters zu ärztlichen Behandlungen weiter aufgeklärt werden können; ferner hätte die Beschwerdeführerin dem Gericht die vorgelegten medizinischen Stellungnahmen erläutern können. 25 In einem ergänzenden Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 hat die Beschwerdeführerin die Verfassungsbeschwerde auch auf den Entzug des gesetzlichen Richters (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) gestützt, weil das Gericht die Durchführung eines Erörterungstermins nach § 54 Abs. 2 FamFG verweigert habe. 26 b) Das Oberlandesgericht habe willkürlich gehandelt, der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Richter entzogen und den aus Art. 101, 3 Abs. 1 Satz 1 BV abzuleitenden Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verletzt, indem es die Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 30. Juli und 14. September 2015 als unzulässig behandelt habe. Entgegen der eigenen Auffassung in früheren Entscheidungen verneine das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der Umgangspflegschaft mit der Begründung, diese greife nicht in die elterliche Sorge ein. Dies sei abwegig, wie sich schon aus § 1630 Abs. 1 BGB ergebe. Bei der Verwerfung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. September 2015 habe sich das Oberlandesgericht über die anerkannte entsprechende Anwendung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hinweggesetzt. 27 c) Ergänzend beantragt die Beschwerdeführerin, im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit und Vollziehung des Beschlusses vom 30. Juli 2015 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Die Verfassungsbeschwerde sei nicht offensichtlich unbegründet. Ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung habe der Umgangspfleger das Recht, die Herausgabe des Kindes zu verlangen und es gegen seinen Willen in eine gänzlich fremde Umgebung zu verbringen, was für das Kind - zumal angesichts der Einschulung und des ungeklärten Ausmaßes einer psychischen Störung des Vaters - zu einem schweren Schock führen könne. Erginge die einstweilige Anordnung, werde eine mögliche Verunsicherung des Kindes vermieden; der Kontakt zwischen Kind und Vater verzögere sich nur um einen überschaubaren Zeitraum. Eine besondere Eilbedürftigkeit bestehe nicht, da Vater und Kind nie zusammengelebt hätten. Die Nachteile, die bei Erlass einer einstweiligen Anordnung drohten, seien damit weniger schwerwiegend als diejenigen im Fall des Unterbleibens. 28 2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. 29 III. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. 30 1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde kann auch eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sein, wenn sie bereits unmittelbar in verfassungsmäßig geschützte Rechte eingreift und der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr oder nicht mehr

ausreichend ausgeräumt werden kann (vgl. VerfGH vom 17.12.2012 - Vf. 54-VI-12 u. a. - juris Rn. 22; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaats Bayern, 2009, Art. 120 Rn. 23). Das ist bei einer einstweiligen Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG zur Regelung des Umgangs bis zur Entscheidung in der Hauptsache der Fall. 31 2. Die Verfassungsbeschwerde ist fristgemäß erhoben worden. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 30. Juli und vom 14. September 2015 zulässig war; denn die Beschwerdeführerin hat innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des ersten der beiden erstinstanzlichen Beschlüsse Verfassungsbeschwerde erhoben und diese innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung auf diese erstreckt. 32 3. Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin gehalten war, gegen den Beschluss vom 14. September 2015 anstatt der Beschwerde nach § 58 FamFG Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG zu erheben, da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet ist. 33 IV. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. 34 1. Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen vom Beschwerdeführer bezeichnete Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein in zulässiger Weise als verletzt gerügtes subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Gegenüber der Anwendung bundesrechtlicher Regelungen, die wegen ihres höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden können, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff. m. w. N.; vom 9.1.2015 - Vf. 1 -VI-14 - juris Rn. 17; vom 9.6.2015 - Vf. 77-VI-14 - juris Rn. 26). 35 2. Das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) wurde nicht verletzt. 36 Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs könnte bei einer gerichtlichen Entscheidung ein Verstoß gegen das Willkürverbot nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sein; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.1.2015 - Vf. 1-VI-14 - juris Rn. 18 m. w. N.). 37 a) Gegen diese Maßstäbe hat das Amtsgericht München weder bei dem Beschluss vom 30. Juli 2015 noch bei dem Beschluss vom 14. September 2015 verstoßen. 38

aa) Das Gericht hat in seinem Beschluss vom 30. Juli 2015 in vertretbarer Weise bei vorläufiger Würdigung ein Umgangsrecht des Vaters nach § 1684 Abs. 1 BGB angenommen. 39 Es ist nicht sachfremd oder unangemessen, wenn das Amtsgericht davon ausgeht, dass das Unterbleiben des Umgangs eine Gefahr für das Kindeswohl darstellt. Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; die Eltern sind zum Umgang nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Zum Wohl des Kindes gehört nach der gesetzlichen Wertung des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Aus dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht ergibt sich außerdem ein Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung (BVerfG vom 31.1.1989 BVerfGE 79, 256/LS 1 und S. 268 ff.; vom 26.4.1994 BVerfGE 90, 263/271). Eine Bindung zwischen Vater und Tochter kann umso schwerer entstehen, je länger kein Kontakt stattfindet. Im vorliegenden Fall hat der letzte Umgangskontakt im Dezember 2009 stattgefunden, so dass die Annahme einer drohenden, für das Kind schädlichen Entfremdung zwischen Vater und Tochter nachvollziehbar ist. 40 bb) Es ist auch nicht willkürlich, dass das Amtsgericht vor Erlass des Beschlusses vom 30. Juli 2015 keine weiteren Ermittlungen zu psychischen Erkrankungen des Vaters vorgenommen hat. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat es seinen Beschluss nicht damit begründet, dass die Verhältnisse gegenüber dem Beschluss vom 11. Mai 2012 unverändert seien, sondern hat ausgeführt, die dem früheren Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen hätten nach wie vor Gültigkeit und es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass die damalige Regelung nicht mehr dem Kindeswohl entspreche. Es hat sich ausdrücklich mit der Aussage des Vaters auseinandergesetzt, dass ärztliche Behandlungen bei ihm abgeschlossen seien. Die Überlegungen aus dem Beschluss vom 11. Mai 2012, dass aus psychischen Problemen des Vaters sich ergebende Gefährdungen, etwa durch Überforderung des Vaters mit der Umgangssituation oder von der Beschwerdeführerin befürchtetes aggressives Verhalten, gerade durch den angeordneten begleiteten Umgang verhindert werden könnten und dass für die Anordnung eines begleiteten Umgangs die Erholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht erforderlich sei, sind nach wie vor nachvollziehbar. Das gilt insbesondere insofern, als der Vater im Lauf der Verfahren bereits psychiatrisch untersucht worden war. Die Beschwerdeführerin verkennt auch, dass das Verfahren der einstweiligen Anordnung auf eine vorläufige Regelung gerichtet ist (vgl. § 49 Abs. 1 FamFG) und damit gerade nicht eine endgültige Klärung aller Fragen erfordert. Das Gericht hat daher auch nicht sachwidrig davon abgesehen, den von der Beschwerdeführerin eingereichten Fragenkatalog dem Vater vorzulegen, sondern die weitere Klärung insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im Übrigen konnte das Gericht davon ausgehen, dass gerade die Anwesenheit fachkundiger Personen bei den - ohnehin auf zwei Stunden begrenzten Umgangsterminen geeignet wäre, die Belastung des Kindes gering zu halten. 41 cc) Ohne Verstoß gegen das Willkürverbot konnte das Gericht den Beschluss vom 30. Juli 2015 treffen, ohne das Kind erneut anzuhören. Denn die Beschwerdeführerin und ihre Tochter waren in dem zur Anhörung vorgesehenen Termin am selben Tag nicht erschienen; dass die Beschwerdeführerin der Auffassung war, das Gericht müsse vor einer erneuten Anhörung des Kindes erst die Frage einer psychischen Erkrankung des Vaters abklären, stellte keine ausreichende Entschuldigung dar. 42 dd) Das Gericht hat nachvollziehbar ein Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden (§ 49 Abs. 1 FamFG) angenommen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn es im Hinblick auf den bereits vor über fünf Jahren abgebrochenen Kontakt zwischen Vater und Tochter, deren grundrechtlich geschützte Positionen und den nicht absehbaren Abschluss des Hauptverfahrens eine einstweilige Anordnung als notwendig ansah. Weder aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin noch aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, dass das Hauptsacheverfahren ohne Weiteres entscheidungsreif wäre. Vielmehr sind dort noch Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das erholte Sachverständigengutachten zu prüfen; seit Ende 2013 hat die Beschwerdeführerin außerdem mehrere Ablehnungsgesuche gegen Sachverständige und Richter angebracht, die einem Fortgang des Verfahrens

entgegenstanden. Es erscheint ferner nicht willkürlich, dass das Gericht die einstweilige Anordnung nicht befristet hat. Einstweilige Anordnungen als vorläufige Regelungen können befristet werden, müssen es aber nicht (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 FamFG), da sie jederzeit aufgehoben oder abgeändert werden können (§ 54 Abs. 1 FamFG). Im Hinblick auf die vorangegangenen drei befristeten Regelungen, die jeweils während ihrer Laufzeit nicht umgesetzt werden konnten, und die nicht absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens konnte das Gericht vorläufig eine unbefristete Anordnung treffen; darin lag keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, weil auch ohne Befristung jederzeit eine Änderung möglich ist (§ 54 Abs. 1 FamFG). 43 ee) Schließlich war die Anordnung einer Umgangspflegschaft im Beschluss vom 30. Juli 2015 einfachrechtlich vertretbar und damit nicht willkürlich. Eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs kann das Gericht anordnen, wenn von einem Elternteil oder beiden Elternteilen die Pflicht, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, dauerhaft oder wiederholt verletzt wird (§ 1684 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 BGB). Die Anordnung erfordert keine Gefährdung des Kindeswohls; vielmehr genügt eine nachhaltige und erhebliche Umgangsverweigerung und eine damit verbundene Kindeswohlbeeinträchtigung, ohne dass ein Verschulden der Eltern erforderlich ist (Götz in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1684 Rn. 21). Das Gericht konnte aus der Tatsache, dass trotz mehrerer einstweiliger Anordnungen eines zeitlich sehr beschränkten begleiteten Umgangs über mehrere Jahre hinweg kein Umgang stattgefunden hatte, dem gespannten Verhältnis der Eltern und dem Verhalten der Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren verfassungsrechtlich unbedenklich schließen, dass eine solche Pflichtverletzung seitens der Beschwerdeführerin vorlag. 44 ff) Das Amtsgericht ist ohne Willkür davon ausgegangen, dass es seine Entscheidung vom 30. Juli 2015 aufgrund mündlicher Verhandlung getroffen habe und deshalb der Antrag vom 4. September 2015 auf erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG unzulässig sei. Auch wenn der Termin vom 15. Juni 2015 in der Ladung als „Anhörungstermin“ bezeichnet war, war für die Beteiligten ersichtlich, dass er nicht nur der Gewinnung neuer Informationen, sondern auch der Erörterung der Sache dienen sollte. Das Gericht hat den Beteiligten im Termin auch Gelegenheit zur Äußerung gegeben; die Beschwerdeführerin hat davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Sie bringt keinen nachvollziehbaren Grund vor, weshalb sie an einer Äußerung zur Sache gehindert gewesen wäre. Das Gericht konnte von einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung auch ausgehen, obwohl es noch einen Termin zur Anhörung des Kindes angesetzt und die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 weiter vorgetragen hatte. Denn eine Anhörung des Kindes hat nicht stattgefunden. Dem Vortrag im Schriftsatz hat das Amtsgericht in vertretbarer Weise keine neuen erörterungsbedürftigen Gesichtspunkte entnommen. 45 b) Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 3. November 2015 verstößt nicht gegen das Willkürverbot. 46 aa) Die Auffassung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung des Umgangs sei auch insoweit unanfechtbar, als darin eine Umgangspflegschaft angeordnet wird, ist vertretbar. Die Frage, ob die Anordnung einer Umgangspflegschaft einen Eingriff in die elterliche Sorge darstellt und daher nach § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG anfechtbar ist, ist umstritten (vgl. Götz in Palandt, BGB, § 1684 Rn. 21). Nach einer Auffassung greift die Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB in der seit 1. September 2009 geltenden Fassung nicht in die elterliche Sorge ein, weil sie nicht mehr auf § 1666 BGB beruht, die elterliche Sorge nicht das Recht umfasst, den Umgang des nicht betreuenden Elternteils zu bestimmen, und weil sie lediglich der Durchsetzung des dem nicht betreuenden Elternteil zustehenden Umgangsrechts dient, das sie organisatorisch absichert (OLG Celle vom 16.12.2010 FamRZ 2011, 574; OLG Köln vom 29.11.2011 FamFR 2012, 109; Feskorn in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 57 FamFG Rn. 6; Soyka in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl. 2013, § 57 Rn. 3). Die Gegenauffassung sieht in der Umgangspflegschaft

einen Eingriff in die elterliche Sorge und hält die Anordnung daher für anfechtbar (OLG Saarbrücken vom 11.10.2013 FamRZ 2014, 402; Giers in Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 57 Rn. 6; Borth in Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 57 Rn. 3). Das Oberlandesgericht München hat sich in dieser strittigen Frage den nachvollziehbaren Argumenten der ersteren Meinung angeschlossen. Diese Entscheidung ist auch im Hinblick auf den Wortlaut des § 1630 Abs. 1 BGB vertretbar, weil einerseits die Umgangspflegschaft in der seit 1. September 2009 geltenden Fassung eine besondere umgangsrechtliche Einrichtung darstellt und andererseits bei der Anordnung einer Umgangspflegschaft auch nicht notwendig über die elterliche Sorge entschieden wird, wie es Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG wäre. 47 bb) Die Ansicht, bei der Ablehnung des Antrags auf erneute Terminierung bzw. Durchführung einer mündlichen Verhandlung handle es sich nicht um eine Endentscheidung im Sinn des § 58 FamFG, ist ebenfalls nicht erkennbar sachwidrig. Nachdem das Amtsgericht davon ausgegangen war, dass es aufgrund mündlicher Erörterung entschieden hatte, wäre ein Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG unzulässig und aus prozessualen Gründen zurückzuweisen gewesen. Damit hat das Amtsgericht auch seine Entscheidung begründet. Dass es zusätzlich noch ausführte, die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen änderten an der getroffenen Entscheidung nichts, macht aus der Ablehnung einer mündlichen Erörterung keine Sachentscheidung; jedenfalls ist diese Ansicht vertretbar. Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV darin, dass das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts nicht in entsprechender Anwendung des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO als anfechtbar ansah. Entscheidungen über Anträge nach § 54 Abs. 1 und 2 FamFG werden nur in den Grenzen des § 57 FamFG als anfechtbar angesehen (Giers in Keidel, FamFG, § 54 Rn. 10; Fischer in Münchener Kommentar zum FamFG, § 58 Rn. 35 f.; Borth in Musielak/Borth, FamFG, § 54 Rn. 7, 12). Die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 31.1.2014 FamRZ 2014, 1317) repräsentiert eine Einzelmeinung. Es ist deshalb nachvollziehbar, die Ablehnung einer erneuten mündlichen Erörterung ebenso als unanfechtbar anzusehen wie die Endentscheidung in der Sache. 48 3. Gegen Art. 91 Abs. 1 BV wurde nicht verstoßen. 49 Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.5.2011 VerfGHE 64, 52/58; vom 15.2.2016 - Vf. 45-VI-15 - juris Rn. 16). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dazu verpflichtet, auf alle Ausführungen oder Anliegen eines Beteiligten einzugehen. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 64, 52/58; VerfGH vom 27.1.2016 - Vf. 106-VI-14 - juris Rn. 26). Das Grundrecht auf rechtliches Gehör untersagt den Gerichten ferner, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/296; vom 21.2.1997 VerfGHE 50, 9/13 f.; vom 6.4.2001 VerfGHE 54, 29/31; vom 17.11.2015 -Vf. 12-VI-15 - juris Rn. 25). Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und dadurch dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Parteien nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 50, 9/13 f.; VerfGH vom 27.5.2011 - Vf. 127-VI-10 - juris Rn. 15; vom 17.2.2012 BayVBl 2013, 81/82). Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann schließlich auch

dann verletzt sein, wenn das Gericht einem entscheidungserheblichen Beweisantrag nicht folgt und die Nichterhebung des Beweises auf einer Auslegung und Handhabung des Verfahrensrechts beruht, die unter Berücksichtigung des Art. 91 Abs. 1 BV unvertretbar ist (VerfGH vom 26.4.2005 VerfGHE 58, 108/111; vom 19.8.2010 VerfGHE 63, 144/152; vom 25.5.2011 VerfGHE 64, 61/67). 50 a) Es stellt keinen Verstoß gegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör dar, dass das Amtsgericht trotz ihres Antrags vom 4.September 2015 nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung erneut über den Erlass der einstweiligen Anordnung vom 30. Juli 2015 entschieden hat. Voraussetzung dafür wäre gemäß § 54 Abs. 2 FamFG, dass die einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde. Unabhängig davon, ob der Termin vom 15. Juni 2015, den das Gericht in der Ladung als „Anhörungstermin“ bezeichnet hatte, ohne Weiteres eine mündliche Verhandlung über die einstweilige Anordnung darstellte, beruhte im vorliegenden Fall der Beschluss vom 30. Juli 2015 auf einer mündlichen Verhandlung, weil das Gericht im Termin mit den Beteiligten die Sache erörtern wollte und der Beschwerdeführerin ausdrücklich Gelegenheit zum Vortrag eingeräumt hat, wovon diese aber keinen Gebrauch gemacht hat. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie wegen der ihrer Ansicht nach fehlenden Bezeichnung des Termins (auch) als Erörterungstermin gehindert gewesen wäre, ihr günstige Tatsachen vorzubringen. Tatsächlich hat sie im Termin dem Gericht einen Katalog von 62 Fragen übergeben, die an den Vater gerichtet werden sollten. Der Schriftsatz vom 17. Juli 2015 enthält keinen Sachvortrag, der wegen der fehlenden Bezeichnung des Termins als Erörterungstermin unterblieben wäre. 51 b) Aus den bereits oben zu Art. 118 Abs. 1 BV dargelegten Gründen stellt es auch keine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör dar, dass das Amtsgericht diesen Fragenkatalog dem Vater nicht vorgelegt hat. 52 In seiner Entscheidung vom 14. September 2015 hat das Gericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 4. September 2015 erörtert und eine Aufhebung oder Änderung der einstweiligen Anordnung gemäß § 54 Abs. 1 FamFG abgelehnt, da sich aus dem Vorbringen keine erheblichen neuen Gesichtspunkte ergaben. 53 4. Weder das Amtsgericht (durch Verweigerung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG) noch das Oberlandesgericht (durch Behandlung der Beschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts als unzulässig) hat das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) verletzt. 54 a) Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV gewährleistet zum einen, dass die Zuständigkeit des Gerichts rechtssatzmäßig festgelegt sein muss. Das Recht auf den gesetzlichen Richter untersagt aber auch jede willkürliche Verschiebung innerhalb der Justiz. Es darf kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden, der in den allgemeinen Normen der Gesetze und in den Geschäftsverteilungsplänen dafür vorgesehen ist (VerfGH vom 14.7.2014 BayVBl 2015, 102; vom 18.11.2014 Vf. 64-VI-14 - juris Rn. 34, jeweils m. w. N.). Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV kann auch dadurch tangiert sein, dass das Gericht im Ausgangsverfahren ein Rechtsmittel nicht zulässt und dadurch die Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz verhindert. Eine Grundrechtsverletzung ist insoweit jedoch nur gegeben, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (VerfGH vom 29.9.1989 VerfGHE 42, 122/129 f.; vom 14.7.1998 VerfGHE 51, 126/128; vom 13.7.2010 VerfGHE 63, 119/126; BVerfG vom 17.12.2002 FamRZ 2003, 589; vom 7.1.2004 BVerfGK 2, 202). 55 b) In Anbetracht des Umstands, dass die jeweils zuständigen Richter über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. über die Zulässigkeit der Beschwerde entschieden haben, dürfte das von der Beschwerdeführerin beanstandete Verhalten schon nicht den Schutzbereich des Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV

betreffen. Selbst wenn man die Verweigerung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG bzw. die Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig durch die zuständigen Richter aber der Nichtzulassung eines Rechtsmittels gleichachten wollte, fehlte es an einer willkürlichen Handhabung der relevanten Prozessnormen. Dass weder die Auslegung des § 54 Abs. 2 FamFG durch das Amtsgericht noch die Auslegung der Beschwerdevorschriften durch das Oberlandesgericht willkürlich war, wurde bereits zu Art. 118 Abs. 1 BV ausgeführt. 56 5. Ob die vom Verfassungsgerichtshof aus Art. 3 Abs. 1 BV hergeleitete Justizgewährungspflicht auch ein subjektives verfassungsmäßiges Recht auf effektiven Rechtsschutz im Sinn von Art. 120 BV begründet, hat der Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen (vgl. VerfGH vom 29.1.2014 BayVBl 2014, 448 Rn. 44 m. w. N.). Diese Frage braucht auch im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Ein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes käme jedenfalls aus den gleichen Gründen wie oben zu Art. 118 Abs. 1 BV dargelegt nicht in Betracht. 57 V. Durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. 58 VI. Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 1.500 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).