WP NEWSLETTER Nr. 56 06. Juni 2017

Themenübersicht 1.

Vorwort sowie Witze und Rätsel (Können Wirtschaftsprüfer rechnen?)

2.

Auf was ist bei der Offenlegung des ersten BilRUG-Abschlusses im Jahr 2017 für 2016 zu achten?

3.

Muss man bei der Prüfung eines Lageberichts nach § 289 HGB auch den DRS 20 beachten?

4.

Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ist am 19.04.2017 in Kraft getreten (gilt rückwirkend ab 01.01.2017)

5.

WPK: Wichtiges aus dem WPK Magazin 2/2017 und Tätigkeitsbericht der KfQK für 2016

6.

Wie ist ein internes Hinweisgebersystem (“Whistleblowing“) auszugestalten?

7.

Wie kann man Prüfungsvermerke und -berichte elektronisch unterzeichnen (Siegelführung)?

8.

Freiwillige Qualitätskontrolle und Fortbildungspflicht der PfQK

9.

Pflicht zur Qualitätskontrolle, wenn keine gesetzl. Abschlussprüfungen durchgeführt werden?

10. IDW: Wichtiges aus IDW Life 03.2017 bis 05.2017 11. Die neue IDW PS 400er-Reihe im Überblick 12. Aufbau des neuen Bestätigungsvermerks ab GJ 2017 (IDW EPS 400 n.F.) 13. Der neue Prüfungsbericht ab GJ 2017 (IDW EPS 450 n.F.) - Was muss im Musterbericht geändert werden? 14. Der überarbeitete IDW ERS HFA 7 n.F. zur Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften ist da! 15. Diverse Themen (GWG auf 800 € erhöht; Minijob und Mindestlohn; häusl. Arbeitszimmer) 16. Neues Programm zur Aufstellung und Prüfung von Konzernabschlüssen 17. Das FARR•NIEMANN•QSS online (Version 2017) ist da! 18. Neue FARR®-Prüferchecklisten zum Prüfungsbericht (Nr. 10), zum Konzernprüfungsbericht (Nr. 17) und zur IT-Prüfung bei KMU (Nr. 18) 19. Die Veranstaltungsreihe „WP aktuell 1/2017“ läuft noch bis 27.07.2017. „WP aktuell 2/2017“ beginnt am 10.10.2017 (in Zusammenarbeit mit der IDW Akademie) - Hier sind die Themen und Termine 20. FARR-Fortbildungsveranstaltungen: IKS-Prüfung, IT-Prüfung, Qualitätskontrolle etc. Anlage 1: Anlage 2:

FARR-Fortbildungsveranstaltungen 2017 / 2018 (Gesamtüberblick) Formular zur Seminaranmeldung

Impressum

Redaktionsschluss: 19.05.2017

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1. Vorwort sowie Witze und Rätsel (Können Wirtschaftsprüfer rechnen?)

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Berufskolleginnen und -kollegen, Sie erhalten heute den FARR-WP-Newsletter Nr. 56 vom 06.06.2017. Viel Spaß beim Lesen, natürlich vor allem bei den Witzen: Alkoholkontrolle der Polizei Eine betrunkene Autofahrerin wird von der Polizei angehalten: „Haben Sie etwas getrunken?“ Die Frau antwortet: „Nein. Ich habe keinen Alkohol getrunken. Übrigens im Handschuhfach liegt eine Pistole und hinten im Kofferraum eine Leiche.“ Der Polizist: „Oh Schreck. Da müssen wir sofort eine Spezialeinheit der Mordkommission herbeirufen.“ Eine halbe Stunde später ist der Spezialist (Psychologe) da und sagt zur Autofahrerin: „Wir müssen reden. Es gibt auch ein Leben danach […].“ Die Frau erwidert: „Der Polizist behauptet, ich hätte eine Waffe und eine Leiche im Kofferraum.“ Der Spezialist schaut im Handschuhfach und im Kofferraum nach und findet weder eine Pistole noch eine Leiche. Er geht zurück zur Autofahrerin. Die Frau sagt dann: „Der Polizist ist ja völlig irre. Er behauptet dann auch noch, dass ich mit Alkohol gefahren sei.“ […] Managerkompetenz Ein Manager wird in einem Flugzeug neben ein kleines Mädchen gesetzt. Der Manager wendet sich ihr zu und sagt, dass Flüge schneller vorüber gehen, wenn man sich mit anderen Passagieren unterhält. Das kleine Mädchen, welches eben ihr Buch geöffnet hatte, schloss es langsam und sagte zu dem Manager: Über was möchten Sie sich denn mit mir unterhalten? „Ich weiß nicht“, antwortete der Manager „wie wär's mit dem Thema Atomstrom?“ „OK“, sagte sie, „dies wäre ein interessantes Thema! Aber erlauben Sie mir zunächst noch eine Frage: Ein Pferd, eine Kuh und ein Reh essen alle dasselbe Zeug: Gras. Doch das Reh scheidet kleine Kügelchen aus, die Kuh einen flachen Fladen und das Pferd produziert „Pferdeäpfel“. Warum, denken Sie, ist das so?“ Der Manager denkt darüber nach und sagt: „Nun, ich habe keine Ahnung.“ Darauf antwortet das kleine Mädchen: „Fühlen Sie sich wirklich kompetent genug über Atomstrom zu reden, wenn Sie beim Thema Kuhfladen schon überfordert sind?“ Seite 2 von 47

Untergang der Titanic Trump, Erdogan und Putin sitzen in einem Schiff, das gerade untergeht. Wer wird gerettet? Die Welt!

Können Wirtschaftsprüfer überhaupt rechnen? Stellen Sie einigen verschiedenen Berufsträgern die Frage: „Was ist 2 x 2?” und Sie werden folgende Antworten erhalten: Der Ingenieur zückt seinen Taschenrechner, rechnet ein bisschen und meint schließlich: „3,999999999.” Der Physiker: „Das Ergebnis liegt in der Größenordnung von 1 x 10^1.” Der Mathematiker wird sich einen Tag in seine Stube verziehen und dann freudestrahlend mit einen dicken Bündel Papier ankommen und behaupten: „Das Problem ist lösbar!” Der Logiker antwortet: „Bitte definieren Sie 2 x 2 präziser.” Der Hacker bricht in den NASA-Supercomputer ein und lässt den rechnen. Der Psychiater sagt: „Weiß ich nicht, aber gut, dass wir darüber geredet haben...” Vom Politiker erhalten Sie folgende Rückmeldung: „Ich verstehe ihre Frage nicht.” Der Jurist führt aus: „Unter normalen Umständen und unter dem Vorbehalt einer genauen Prüfung würde ich sagen: 4, aber ich bin mir nicht sicher, ob wir vor Gericht damit durchkommen.” Der Wirtschaftsprüfer schließlich antwortet Ihnen mit einer Gegenfrage: „Was soll denn herauskommen?“

Mit kollegialen Grüßen aus Berlin Ihr Dr. Wolf-Michael Farr

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2. Auf was ist bei der Offenlegung des ersten BilRUG-Abschlusses im Jahr 2017 für 2016 zu achten?

Quellen: - Zwirner: Vorzeitige Erstanwendung des BilRUG und Auswirkungen auf Prüfungspflicht und Offenlegung, Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungslegung und Controlling 2016, S. 208 ff. - Zwirner: BilRUG - Die wichtigsten Fragen: Offenlegung und Prüfung, BC 10/2016, S. 468 ff.

Durch das BilRUG wurden die Offenlegungsvorschriften geändert. Auf folgende vier Punkte ist hinzuweisen: a) Erstmalige Anwendung der neuen Offenlegungsvorschriften des BilRUG auf Abschlüsse für das nach dem 31.12.2015 beginnende GJ, d.h. für Abschlüsse 2016 und Offenlegung im Jahr 2017. b) Die gesetzl. Offenlegungsfrist für JA /KA ergibt sich wie folgt:

„Normale“ Unternehmen

Kapitalmarktorientierte Unternehmen (§ 264d HGB)

Grundsatz

12 Monate nach Abschlussstichtag

4 Monate (unverändert), d.h. der JA und LB muss bis zum 30.04. des Folgejahres aufgestellt, geprüft, festgestellt und an den Bundesanzeiger übermittelt sein (Eile!)

Ausnahmen

Möglichkeit einer späteren Einreichung best. Unterlagen nach § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB: - Bericht des AR - Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex (§ 161 AktG)

Ausgenommen hiervon sind gem. § 327a HGB diejenigen kapitalmarktorient. Untern., die nur zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 T€ oder dem am Ausgabetag entspr. Gegenwert einer anderen Währung begeben (z.B. Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen)

Offenlegung außerhalb der Jahresfrist führt hier nicht zu einem Verstoß

⇒ Frist auch 12 Monate

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c) Offenzulegende Unterlagen (§ 325 Abs. 1 HGB): Die gesetzl. Vertreter von KapG haben folgende Unterlagen in deutscher Sprache (NEU) elektronisch beim BAnz. einzureichen: (1) (2) (3) (4) (5)

Den festgestellten JA bzw. den gebilligten KA Den (Konzern-) Lagebericht Den Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerk Den Bericht des AR und die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG (evtl. später) Den Ergebnisverwendungsbeschluss



Es ist daher nicht mehr möglich, den JA zwecks Einhaltung der Fristen vor dem Abschluss der Prüfung oder Feststellung des JA offenzulegen.



Der Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerk muss mit dem JA zusammen offengelegt werden, d.h. die Abschlussprüfung muss stets im Folgejahr rechrzeitig beendet werden.



Das Datum der Feststellung des JA muss ebenfalls stets mit offengelegt (evtl. nachgereicht) werden.

d) Offenlegung der Ergebnisverwendung (§ 285 Nr. 34 HGB): Mittelgroße und große KapG haben im Anhang den Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses oder ggf. den Beschluss über die Ergebnisverwendung anzugeben. Eine gesonderte Offenlegung (wie bisher) ist damit nicht mehr erforderlich (da bereits im Anhang dargestellt). Ist im Anhang der Ergebnisverwendungsvorschlag enthalten (das ist die Regel), so muss der gefasste Ergebnisverwendungsbeschluss wie bisher unverzüglich nach seinem Vorliegen gesondert offengelegt werden (§ 325 Abs. 1b) Satz 2 HGB). Sofern der Beschluss über die Ergebnisverwendung noch im Laufe des Folgejahres gefasst wird und die Offenlegung des JA unter Ausnutzung der Jahresfrist erfolgt, sind der JA (einschl. Anhang inkl. Gewinnverwendungsvorschlag) sowie der endg. Gewinnverwendungsbeschluss gemeinsam offenzulegen.

Wegen Einheiten verweisen wir auf die Veranstaltungsreihe „WP aktuell 1/2017“ (A. TOP 1) und „WP aktuell 2/2017“ (A. TOP 2); vgl. unten TOP 19.

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3. Muss man bei der Prüfung eines Lageberichts nach § 289 HGB auch den DRS 20 beachten? Quellen: - IDW: Der Fall: Bedeutung von DRS 20 bei der Prüfung eines Lageberichts nach § 289 HGB im Rahmen der Abschlussprüfung, IDW Life 03.2017, S. 301 f. - IDW EPS 350 n.F.: Tz. 5, A2 und A95 i.V.m. IDW EPS 400 n.F., Tz. 19. - WP Handbuch 2017: 15. Aufl., F 1351 ff. (Ausstrahlungswirkung des DRS 20). •

Frage: Der Mandant verzichtet bei der Aufstellung eines LB nach § 289 HGB auf die Beachtung der Regelungen des DRS 20, da er der Auffassung ist, dass es sich bei DRS 20 ausschließlich um eine Konkretisierung der Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung handelt. Auf was hat der Abschlussprüfer hier zu achten?



Antwort des IDW: (Zitat, Fettdruck durch uns) „DRS 20 konkretisiert die gesetzlichen Anforderungen an die Konzernlageberichterstattung (DRS 20.1). Die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung wird vermutet, soweit die Empfehlungen des DRSC beachtet worden sind (§ 342 Abs. 2 HGB). Auch wenn das DRSC nach § 342 HGB nicht ermächtigt ist, Regelungen für den Einzelabschluss und Lagebericht nach § 289 HGB zu erlassen, gibt DRS 20 nach Auffassung des Hauptfachausschusses des IDW (HFA) angesichts der gleichlautenden gesetzlichen Anforderungen von § 289 und § 315 HGB zweckdienliche Hinweise für eine ordnungsgemäße Lageberichterstattung i.S.v. § 289 HGB. Werden gesetzliche Anforderungen an den Lagebericht nach § 289 HGB durch DRS (indirekt) konkretisiert und handelt es sich dabei um Auslegungen der allgemeinen gesetzlichen Grundsätze zur Lageberichterstattung, haben diese auch Bedeutung für den Lagebericht. Dies gilt insb. für den in DRS 20.34 dargelegten Grundsatz der Informationsabstufung, nach dem Ausführlichkeit und Detaillierungsgrad der Ausführungen im Lagebericht von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens abhängen. Unter Berücksichtigung dessen ist der Abschlussprüfer verpflichtet, die Prüfung so zu planen und im Einzelfall zu beurteilen, ob vor dem Hintergrund der Informationsbedürfnisse der jeweiligen Adressaten der Lagebericht nach § 289 HGB insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen den gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Gelangt der Abschlussprüfer zu dem Urteil, dass zweckdienliche Auslegungen von gesetzlichen Grundsätzen der Lageberichterstattung nicht beachtet worden sind, ist er verpflichtet, nach diesen allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, ob sich daraus Konsequenzen für die Berichterstattung bis hin zum Bestätigungsvermerk ergeben. Bei der Prüfung eines Lagebericht nach § 289 HGB ist eine Nennung der Abweichungen von DRS 20, die nicht zu einer Einschränkung des Bestätigungsvermerks führen, im Prüfungsbericht nicht erforderlich, weil DRS 20 eine entsprechende Anwendung des Standards auf den Lagebericht nach § 289 HGB nur empfiehlt (DRS 20.2).“ Seite 6 von 47

4. Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ist am 19.04.2017 in Kraft getreten (gilt rückwirkend ab 01.01.2017) Quellen: - DRSC: Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie im BGBl. veröffentlicht, News vom 18.04.2017. - IDW: CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz verkündet, IDW News exklusiv vom 18.04.2017; ferner IDW News exklusiv vom 10.03.2017, WPg 07.2017, S. 373. - pwc: Bundestag beschließt CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, HGB direkt, Ausg. 2, März 2017. - WPK: CSR-Richtlinie Umsetzungsgesetz passiert den Bundesrat, Neu auf wpk.de vom 11.04.2017 und vom 16.03.2017. In der WPg 07.2017, S. 373 steht hierzu Folgendes (Zitat, Fettdruck durch uns): „Große Unternehmen müssen künftig über die sozialen und ökologischen Aspekte ihres Wirtschaftens berichten. Der Bundestag hat am 09.03.2017 das entsprechende „Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihrem Lage- und Konzernberichten“ verabschiedet. Der Bundesrat sollte das Gesetz am 31.03.2017 billigen [ist inzwischen geschehen]. Es geht zurück auf die EURichtlinie zu nichtfinanziellen Berichtspflichten, die Deutschland bis zum 06.12.2016 in nationales Recht hätte umsetzen müssen. Berichtspflichtig sind große, börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern. Die Berichterstattung umfasst mindestens Angaben zu Arbeitnehmer-, Sozial- und Umweltbelangen, zur Achtung der Menschenrechte sowie zu Konzepten für die Korruptionsbekämpfung (vgl. WPg 2016, S. 1113, zum Regierungsentwurf). Bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr wird die neue Berichtspflicht bereits für 2017 gelten. Gegenüber dem Regierungsentwurf weist die vom Bundestag verabschiedete Fassung verschiedene wesentliche Änderungen auf: • •





Die Offenlegungspflicht für das Ergebnis einer (freiwilligen) externen Prüfung der Angaben gilt nicht ab sofort, sondern erst ab dem Geschäftsjahr 2019. Ein gesonderter nichtfinanzieller Bericht (z.B. Nachhaltigkeitsbericht) muss innerhalb von vier Monaten nach dem Bilanzstichtag veröffentlicht werden (zuvor: sechs Monate). EU-Tochterunternehmen von Nicht-EU-Unternehmen müssen keinen CSR-Bericht erstellen, falls das Mutterunternehmen einen CSR-Bericht vorlegt, der den EU-Vorschriften entspricht. Wenn Unternehmen keinen der bestehenden nationalen, europäischen oder internationalen Standards für die CSR-Berichterstattung nutzen, müssen sie dies begründen.“

Wegen Einheiten verweisen wir auf die Veranstaltungsreihe „WP aktuell 1/2017“ (vor A. TOP 1); vgl. unten TOP 19. Seite 7 von 47

5. WPK: Wichtiges aus dem WPK Magazin 2/2017 und Tätigkeitsbericht der KfQK für 2016

a) WPK-Magazin 2/2017 (Mai 2017): Was sind die fachlich wichtigen Themen? -

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S. 27 f.: Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) - Besonderheiten für die Abschlussprüfung. S. 28: Merkblatt der WPK für Vergabeverfahren aktualisiert. S. 29: Einforderung von Arbeitsproben im Rahmen von Ausschreibungen - Berufsrechtliche Grenzen. Seite 29 f.: Praxisvertretung und Praxisabwicklung - Sorgen Sie rechtzeitig vor! Seite 30 f.: Übertragung der Grundsätze bei der Beauftragung einer Sozietät als gesetzlicher Abschlussprüfer auf eine nicht als Prüfungsgesellschaft anerkannte Partnerschaft. Seite 32: Ordnungsgemäße Bestellung des Abschlussprüfers als wichtige Voraussetzung für die Durchführung einer gesetzlichen Abschlussprüfung. Seite 33: Verkürzung des bisherigen Sechsjahresturnus als Folge der Risikoanalyse der KfQK. Seite 40: Neuregelung des Geheimnisschutzes bei Mitwirkung Dritter. S. 41 f.: Anpassung des Datenschutzrechts an die EU-Datenschutzgrundverordnung - WPK besteht auf Ausnahmeregelungen bei Kollision mit der Schweigepflicht. S. 42: CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz zur nichtfinanziellen Berichterstattung veröffentlicht. ⇒ vgl. oben TOP 4 S. 47 ff.: Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer - Schrittmacher der Modernisierung? (RA Peter Maxl)

b) Bericht der WPK über die Berufsaufsicht 2016 •

Stand: 07.04.2017; www.wpk.de/oeffentlichkeit/berichte/berufsaufsicht

c) Tätigkeitsbericht der KfQK für 2016 •

Stand: 07.03.2017; www.wpk.de/qk



Stand des QK-Verfahrens (31.12.2016) - Von insg. 12.485 WP-Praxen (VJ: 12.907) waren 3.699 Praxen (VJ: 3.762) zur Durchführung gesetzl. Abschlussprüfungen befugt (⇒ 29,6 %; VJ: 29,2)

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Ergebnisse der Auswertungen von QK-Berichten - KfQK wertete in 2016 insgesamt 402 Berichte aus (davon 149 Praxen mit Mängel) - Diese Mängel betreffen die Auftragsabwicklung (117 Praxen), die Praxisorganisation (36 Praxen) und die Nachschau (59 Praxen) -

Auftragsabwicklung: Die Mängel betreffen hier insb.: ⇒ 44 % bei der Nichteinhaltung gesetzl. Vorschriften (z.B. §§ 321, 322 HGB; § 51b WPO) ⇒ 18 % bei der Anwendung des risikoorient. Prüfungsansatzes ⇒ 23 % bei der auftragsbezogenen Qualitätssicherung (Berichtskritik)

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Praxisorganisation: Hier sind insb. Regelungen zur Auftragsannahme und zur Prüfung von Ausschlussgründen bei Schnittstellen zu anderen berufl. Einheiten am häufigsten betroffen

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Nachschau: Hier geht es um fehlende Regelungen für eine anlassbezogene Nachschau, den Nachschauturnus und die sog. Selbstvergewisserung



Anordnungen von QK - 2.850 Praxen: bis auf drei Fälle wurden die QK jeweils nach 6 J. angeordnet - 70 der 99 neuen Praxen: QK jeweils nach 3 J. - 29 Praxen setzen ihre Tätigkeit in einem neuen Rechtskleid fort: QK bereits nach einer Prüfungssaison - Für 2017 sind 1.100 QK geplant



Registrierung von PfQK - Bestand zum 31.12.2016: 2.494 (VJ: 2.566) PfQK - In 2015/16 haben nur 207 PfQK eine QK durchgeführt, nur 15 PfQK hatten mehr als 10 Fälle

Wegen Einheiten verweisen wir auf die Veranstaltungsreihe „WP aktuell 1/2017“ (B. TOP 1) bzw. „WP aktuell 2/2017“ (B. TOP 1); vgl. unten TOP 19.

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6. Wie ist ein internes Hinweisgebersystem (“Whistleblowing“) auszugestalten?

Quellen: - Gelhausen: Praxishinweise zum neuen Berufsrecht: Ausgestaltung eines internen Hinweisgebersystems („Whistleblowing“), WPK Magazin 2/2017 S. 23 ff.; www.wpk.de/mitglieder/praxishinweise/berufsrecht. - IDW EQS 1: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (Stand: 04.10.2016), Tz. 104; IDW Life 11.2016, S. 945 ff., hier S. 961.

Dieser Bereich muss im QS-System von WP-Praxen mit Abschlussprüfungen nach § 316 HGB geregelt werden. Aber wie? Dr. Gelhausen hat deshalb hierzu einen Praxishinweis (s.o.) verfasst, der Folgendes herausstellt: • • •

Das QSS für Abschlussprüfungen nach § 316 HGB muss Regelungen zu einem Hinweisgebersystem enthalten. Das Hinweisgebersystem muss die vertrauliche Meldung bestimmter Rechtsverstöße an eine geeignete Stelle ermöglichen. Als geeignete Stelle kommen sowohl interne als auch externe Personen in Betracht.

Der Praxishinweis ist wie folgt gegliedert: • • • • •

Rechtliche Grundlagen ⇒ § 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 WPO; § 59 BS WP/vBP Was ist ein Hinweisgebersystem? Vertraulichkeit sicherstellen! Geschützte Kommunikationswege oder Vertrauensperson? Externe oder interne Stelle zur Entgegennahme von Hinweisen? Besonderheiten bei kleinen Praxen

Wegen Einheiten verweisen wir auf die Veranstaltungsreihe „WP aktuell 1/2017“ (B. TOP 1); vgl. unten TOP 19.

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7. Wie kann man Prüfungsvermerke und -berichte elektronisch unterzeichnen (Siegelführung)?

Quellen: - Bruckner: Prüfungsvermerke und -berichte zukünftig elektronisch möglich, WPK Magazin 1/2017, S. 17 f. - IDW: Versand von Prüfungsberichten in elektronischer Form, IDW Life 12.2016, S. 1028 f. - IDW EPS 400 n.F., Tz. A15 und A16.

Immer wieder wird die Frage gestellt, ob man Prüfungsberichte elektronisch als PDF versenden kann (vgl. dazu FARR-WP-Newsletter Nr. 55 vom 01.03.2017, TOP 12). Damit stellt sich auch die Frage der elektronischen Unterzeichnung und Siegelführung. Dazu hat Frau WPin/StBin Bruckner folgenden Praxishinweis (s.o.) verfasst (Zitat, Fettdruck durch uns): „Zukünftig ist es möglich, dass Prüfungsvermerke und -berichte ausschließlich in elektronischer Form abgegeben werden. Bislang musste zwingend ein handschriftlich unterzeichnetes und gesiegeltes Papierexemplar existieren, unabhängig davon, ob daneben unverbindliche elektronische Versionen übermittelt wurden. Möglich macht dies die aktuelle Neufassung der Berufssatzung und hier der Regelung zur Gestaltung des Siegels. Bislang musste das Siegel des WP/vBP, sofern es zu führen war oder geführt werden konnte, manuell auf ein Papierexemplar aufgebracht werden, sei es als Prägesiegel, als Siegelmarke oder als Farbdruckstempel (§ 18a BS WP/vBP a. F.). Daher war bislang immer auch mindestens ein gesiegeltes Papierexemplar des Prüfungsvermerks beziehungsweise -berichts dem Mandanten auszuhändigen. Eine zusätzliche elektronische Auslieferung, beispielsweise als PDF-Datei, konnte bislang auch schon erfolgen, aber nur zusätzlich. Diese Vorgehensweise war bisher unbeschadet haftungsrechtlicher Fragen berufsrechtlich unbedenklich (vgl. hierzu WPK Magazin 4/2008, Seite 37). Durch die Änderung der Regelung zur Gestaltung des Berufssiegels in der Berufssatzung und der Ermöglichung, das Siegel auch elektronisch oder drucktechnisch führen zu können (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BS WP/vBP), kann künftig auf die Aushändigung eines gesiegelten Exemplars in Papierform verzichtet werden, denn das Siegel kann ausschließlich in elektronischer Form in den Vermerk beziehungsweise den Bericht integriert werden.

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Grafikdatei mit Berufssiegel Praktisch kann dies dadurch erfolgen, dass in der Praxis eine Grafikdatei vorgehalten wird, die das Berufssiegel des WP/vBP oder der WPG/BPG enthält, das der Anlage zur Berufssatzung entspricht. Dies kann in die entsprechende Datei, die den Prüfungsbericht enthält, aufgenommen und so untrennbar verbunden werden, dass ein Missbrauch möglichst ausgeschlossen wird. Im Ergebnis sollte mit dieser Datei ebenso sorgfältig umgegangen werden, wie mit dem bisher real existierenden Berufssiegel in der WP/vBP-Praxis. Unterzeichnung Die notwendige Unterzeichnung des Prüfungsvermerks und des -berichts war schon vor Anpassung des Rechts zur Siegelführung in elektronischer Form möglich. Die einschlägigen Regelungen fordern die „Unterzeichnung“ (§§ 321 Abs. 5 Satz 1, 322 Abs. 7 Satz 1 HGB, 32 WPO, 44 BS WP/vBP). Aus der Vorgabe, dass der Prüfungsbericht bei der Abschlussprüfung nach § 316 HGB „vorzulegen“ ist, kann eine zwingende Schriftform nicht hergeleitet werden. Die handschriftliche Unterzeichnung kann daher durch eine mit der Datei des Prüfungsberichts und des Bestätigungsvermerks verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur unter Namensnennung ersetzt werden […] Dort, wo keine Regelung zur Unterzeichnung des Prüfungsvermerks oder der Bescheinigung vorgesehen ist, ist die „elektronische Unterzeichnung“ mittels qualifizierter elektronischer Signatur erst recht möglich (beispielsweise bei der WP-Bescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2014).“

Wegen Einheiten verweisen wir auf die Veranstaltungsreihe „WP aktuell 1/2017“ (B. TOP 1); vgl. unten TOP 19.

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8. Freiwillige Qualitätskontrolle und Fortbildungspflicht der PfQK

a) Wer braucht noch eine freiwillige QK (§ 57g WPO)? Quelle: Lorey: WPK Magazin 1/2017, S. 18 f. Die freiwillige QK ist künftig entbehrlich. Dazu hat Frau WPin/StBin Lorey folgenden Praxishinweis (s.o.) verfasst (Zitat, Fettdruck durch uns): „Sinn und Zweck In der WPO ist in § 57g die freiwillige Qualitätskontrolle weiterhin geregelt. Geändert wurden nur die Verweise auf die geänderten Paragrafen. Nach der Änderung des Qualitätskontrollverfahrens durch das APAReG stellt sich die Frage nach dem Sinn und Zweck einer freiwilligen Qualitätskontrolle (§ 57g WPO). In der Zeit vor dem APAReG war auch nach einer freiwilligen Qualitätskontrolle eine Teilnahmebescheinigung zu erteilen, so dass auch die freiwillige Qualitätskontrolle die Befugnis zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen vermittelte. Heute ist dies nicht mehr der Fall. Die Befugnis zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen wird nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB nunmehr nicht durch eine Teilnahmebescheinigung, sondern durch die Eintragung in das Berufsregister als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB und den Registerauszug vermittelt und dies geschieht mit einfacher Anzeige bei der WPK am besten nach dem Musterschreiben der WPK. Führt eine entsprechende Praxis noch keine gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durch, ist sie nicht verpflichtet, eine Qualitätskontrolle durchzuführen (§ 57a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 5 WPO). Die Verpflichtung entsteht erst mit der ersten gesetzlichen Abschlussprüfung. Die erstmalige Beauftragung einer gesetzlichen Abschlussprüfung einer im Berufsregister eingetragenen oder auch nicht eingetragenen Praxis ist unverzüglich der WPK mitzuteilen (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO), so dass die Kommission für Qualitätskontrolle danach den Zeitpunkt festlegen kann, bis zu dem die nächste Qualitätskontrolle durchzuführen ist. Maßnahmen nach einer freiwilligen Qualitätskontrolle Führt eine Praxis dennoch eine freiwillige Qualitätskontrolle durch, so ist diese nach den Grundsätzen für Pflicht-Qualitätskontrollen durchzuführen. Dies bedeutet, dass sowohl eine Prüfung der Praxisorganisation, der Auftragsabwicklung und auch der Nachschau zu erfolgen hat. Die Qualitätskontrolle kann sich für die Prüfung der Auftragsabwicklung nur auf gesetzliche Abschlussprüfungen (zum Beispiel nach PublG) beziehen, die nicht zu der Grundgesamtheit der gesetzlichen Qualitätskontrolle (§ 57a Abs. 1 Satz 1 WPO) gehören. Werden in einer freiwilligen Qualitätskontrolle Mängel festgestellt, ist die Kommission für Qualitätskontrolle auch nach einer freiwilligen Qualitätskontrolle ermächtigt, Maß-

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nahmen zu ergreifen (§§ 57g, 57e Abs. 2 und 4 WPO: Auflagen, Sonderprüfung, Löschung aus dem Berufsregister sowie Abgabe an den Vorstand). Sollte die Qualitätskontrolle eine erhebliche Einzelfeststellung ergeben, kann die Kommission für Qualitätskontrolle diese Einzelfeststellung an den Vorstand zur berufsaufsichtlichen Würdigung abgeben, wenn dies geboten und angemessen erscheint. Fazit: Vor diesem Hintergrund hat die freiwillige Qualitätskontrolle ihre eigentliche Bedeutung verloren, die Befugnis zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen zu vermitteln. Vielmehr können sich Praxen Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle ausgesetzt sehen und sogar Einzelfälle an die Berufsaufsicht abgegeben werden. Vor diesem Hintergrund hat die WPK beim Bundeswirtschaftsministerium angeregt, die Regelungen zu der freiwilligen Qualitätskontrolle zu überdenken.“

b) Prüfer für Qualitätskontrolle - Neuerung bei der Fortbildungsverpflichtung Quelle: Schorr, WPK Magazin 2/2017, S. 26 f. •

PfQK müssen sich schon seit längerem speziell für die Tätigkeit als PfQK fortbilden. Bisher war der Nachweis über die Erfüllung dieser Berufspflicht nur von aktiv tätigen PfQK zu führen. Dies hat sich mit Inkrafttreten des APAReG geändert.



Nunmehr muss jeder PfQK, auch wenn er keine Qualitätskontrollen durchführt, die Erfüllung dieser Berufspflicht nachweisen. Dieser Nachweis ist spätestens alle drei Jahre nach der Registrierung zu führen. Wird der Nachweis nicht geführt, ist die Registrierung als PfQK zu widerrufen. Ferner wird auch bei jedem Vorschlag eines PfQK geprüft, ob der PfQK seiner Fortbildungsverpflichtung nachgekommen ist.



PfQK müssen in drei Jahren an mindestens 24 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten teilnehmen. Die Berechnung des Dreijahreszeitraums beginnt mit der Registrierung als PfQK (Tag nach der Bekanntgabe der Registrierung). Die Fortbildung soll über den Dreijahreszeitraum verteilt werden.



Der Gesetzgeber hat allen PfQK eine Übergangsfrist bis spätestens zum 16. Juni 2019 eingeräumt, um der WPK die Erfüllung ihrer speziellen Fortbildungspflicht nachzuweisen (§ 136 Abs. 3 WPO).



Es wird empfohlen, den Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung unverzüglich nach Erhalt an die WPK (Abt. Qualitätskontrolle) zu schicken.



Jeder PfQK kann die von ihm absolvierten und der WPK mitgeteilten Teilnahmen an Fortbildungsveranstaltungen in seinem internen Bereich innerhalb des geschützten Mitgliederbereichs der WPK-Internetseite einsehen.



Beispiele zur Berechnung werden in dem o.g. Aufsatz dargestellt.

Wegen Einheiten verweisen wir auf die Veranstaltungsreihe „WP aktuell 1/2017“ (B. TOP 1) bzw. „WP aktuell 2/2017“ (B. TOP 1); vgl. unten TOP 19.

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9. Pflicht zur Qualitätskontrolle, wenn keine gesetzl. Abschlussprüfungen durchgeführt werden?

Im WPK Magazin 1/2017, S. 21, stand in der Rubrik „Mitglieder fragen - WPK antwortet“ folgende Frage: Seit der letzten Qualitätskontrolle 2012 habe ich in meiner Praxis keine gesetzlichen Abschlussprüfungen mehr durchgeführt. Muss ich die in 2018 anstehende Qualitätskontrolle durchführen? Antwort der WPK (Zitat, Fettdruck durch uns): „Die Berufspflicht, eine Qualitätskontrolle durchzuführen, besteht nur, wenn gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchgeführt werden (§ 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 5 WPO). Werden in der aktuellen Qualitätskontrollperiode (2012 bis 2018) keine gesetzlichen Abschlussprüfungen durchgeführt, ist dies der Kommission für Qualitätskontrolle als wesentliche Änderung des Umfangs der Prüfungstätigkeit mitzuteilen (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO). Hat die Kommission für Qualitätskontrolle eine Qualitätskontrolle bereits angeordnet (§ 57a Abs. 2 Satz 6 WPO), wird sie die Anordnung aufheben und darauf hinweisen, dass die nächste Bestellung zum gesetzlichen Abschlussprüfer unverzüglich der Kommission für Qualitätskontrolle mitzuteilen ist. Erfolgt keine unverzügliche Mitteilung stellt dies einen Berufsrechtsverstoß dar.“

Wegen Einheiten verweisen wir auf die Veranstaltungsreihe „WP aktuell 1/2017“ (B. TOP 1); vgl. unten TOP 19.

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10. IDW: Wichtiges aus IDW Life 03.2017 bis 05.2017

a) IDW Life 03.2017 •

IDW PH 9.302.1: Bestätigungen Dritter bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (Stand: 03.11.2006), IDW Life 03.2017, S. 312 ff.



IDW PH 9.970.34: Besonderheiten der Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 KWKG der Abrechnung eines KWK-Anlagenbetreibers nach § 15 Abs. 2 KWKG (Stand: 03.02.2017), IDW Life 03.2017, S. 315 ff.



IDW ERS HFA 7 n.F.: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (Stand: 17.01.2017), IDW Life 03.2017, S. 321 ff. (vgl. unten TOP 14)



IDW S 11: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (Stand: 22.08.2016), IDW Life 03.2017, S. 332 ff.



IDW Praxishinweis 2/2017: Beurteilung einer Unternehmensplanung (Stand: 02.01.2017), IDW Life 03.2017, S. 343 ff.

b) IDW Life 04.2017 •

IDW PS 981: Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Risikomanagementsystemen (Stand: 03.03.2017), IDW Life 04.2016, S. 380 ff.



IDW PS 982: Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung des internen Kontrollsystems des internen und externen Berichtswesens (Stand: 03.03.2017), IDW Life 04.2016, S. 415 ff.



IDW PS 983: Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Internen Revisionssystemen (Stand: 03.03.2017), IDW Life 04.2016, S. 448 ff.



IDW PH 9.970.11: Besonderheiten der Prüfung nach § 75 Satz 1 EEG 2017 der zusammengefassten Endabrechnung eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2016 (Stand: 17.03.2017), IDW Life 04.2017, S. 489 ff.



IDW PH 9.970.12: Besonderheiten der Prüfung nach § 75 Satz 2 EEG 2017 der Endabrechnung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU), Letztverbrauchern und Eigenversorgern für das Kalenderjahr 2016, (Stand: 02.03.2017), IDW Life 04.2017, S. 502 ff.



IDW PH 9.970.33: Besonderheiten der Prüfung nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 KWKG der Abrechnungen eines Netzbetreibers für das Kalenderjahr 2016 (Stand: 02.03.2017), IDW Life 04.2017, S. 515 ff.

c) IDW Life 05.2017 •

IDW EPS 405: Modifizierungen des Prüfungsurteils im Bestätigungsvermerk (Stand: 06.04.2017), IDW Life 05.2017, S. 564 ff. Seite 16 von 47



IDW EPS 406: Hinweise im Bestätigungsvermerk (Stand: 06.04.2017), IDW Life 05.2017, S. 589 ff.



IDW RS HFA 2: Zur Bilanzierung von konzerninternen Salden und Transaktionen i.S.v. IFRS 10 (Stand: 12.04.2017), IDW Life 05.2017, S. 632 ff.



IDW PH 9.970.10: Besonderheiten der Prüfung im Zusammenhang mit der Antragstellung stromkostenintensiver Unternehmen auf Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2017 im Antragsjahr 2017 (Stand: 07.04.2017), IDW Life 05.2017, S. 602 ff.



IDW PH 9.970.30: Besonderheiten der Prüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 7 KWKG 2016 der Jahresabrechnung über entgangene Netzentgelterlöse eines Netzbetreibers (Stand: 16.02.2017), IDW Life 05.2017, S. 627 ff.

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11. Die neue IDW PS 400er-Reihe im Überblick

Quellen: - IDW Life 02.2017, S. 146. - IDW News exklusiv v. 02.03.2017: Live-Diskussion zum Bestätigungsvermerk. - IDW News exklusiv v. 21.04.2017: IDW EPS 405 und IDW EPS 406 veröffentlicht. Gleich mehrere Faktoren beeinflussen die künftige Struktur und den Inhalt des Bestätigungsvermerks: Die EU-Reform zur Abschlussprüfung (mit EU-Abschlussprüferverordnung, EU-Abschlussprüferrichtlinie und AReG) sowie die neuen bzw. geänderten ISA zum Auditor Reporting. Das IDW entwickelt derzeit die sog. IDW PS 400er-Reihe, in der die Anforderungen an den neu gefassten Bestätigungsvermerk geregelt werden sollen. Bestandteile der neuen IDW PS 400er-Reihe sind: IDW PS

Inhalt

EPS 400 n.F.

Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Bestätigungsvermerks Mitteilung besonders wichtiger Prüfungssachverhalte im Bestätigungsvermerk (nur PIE) Modifizierung des Prüfungsurteils im Bestätigungsvermerk

14.12.2016 (IDW Life 02.2017, S. 148 ff.)

ISA 700

14.12.2016 (IDW Life 02.2017, S. 187 ff.)

ISA 701

06.04.2017 (IDW Life 05.2017, S. 564 ff.)

ISA 705

EPS 406

Hinweise im Bestätigungsvermerk

06.04.2017 (IDW Life 05.2017, S. 589 ff.)

ISA 706

EPS 450 n.F.

Grundsätze ordnungsmäßiger Erstellung von Prüfungsberichten Grundsätze für die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen

14.12.2016 Kein ISA (IDW Life 02.2017, zum PB S. 201 ff.) 14.12.2016 ISA 260 (IDW Life 02.2017, (Revised) S. 232 ff.)

EPS 401

EPS 405

EPS 470 n.F.

Stand

ISA dazu

Zum IDW EPS 400 n.F. vgl. unten TOP 12. Wegen Einheiten verweisen wir auf die Veranstaltungsreihe „WP aktuell 1/2017“ (C. TOP 2 bis 4) und „WP aktuell 2/2017“ (C. TOP 3); vgl. unten TOP 19. Seite 18 von 47

12. Aufbau des neuen Bestätigungsvermerks ab GJ 2017 (IDW EPS 400 n.F.) Quellen: - IDW EPS 400 n.F.: Bildung eines Prüfungsurteils und Erteilung eines Bestätigungsvermerks (Stand: 14.12.2016), IDW Life 02.2017, S. 148 ff. - Skirk: Der neu gefasste Bestätigungsvermerk, WPg 02.2017, S. 57. - Feld: Der neue Bestätigungsvermerk, IDW Life 03.2017, S. 281.

a) Acht wichtige Änderungen beim IDW EPS 400 n.F. (Stand: 14.12.2016) gegenüber dem Vorgänger Im Vorwort zum IDW EPS 400 n.F. steht hierzu Folgendes (Zitat, Fettdruck durch uns): •

„Der Bestätigungsvermerk ist bei allen Abschlussprüfungen zu adressieren (vgl. Tz. 33). Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen ist er an das geprüfte Unternehmen gerichtet (vgl. Tz. A18).



Den Vorgaben des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) entsprechend hat sich das Prüfungsurteil über die Prüfung des (Konzern-)Lageberichts für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre auch darauf zu erstrecken, ob der (Konzern-)Lagebericht in allen wesentlichen Belangen den gesetzlichen Vorschriften entspricht (vgl. u.a. Tz. 19).



Gemäß Tz. 57 ff. hat der Abschlussprüfer die Berichterstattungspflichten über die Prüfung des (Konzern-)Lageberichts sowie bestimmte ergänzende Angabepflichten gemäß EU-APrVO in einem gesonderten Abschnitt im Bestätigungsvermerk mit der Überschrift „Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen“ (oder einer geeigneteren Bezeichnung) aufzuführen.



Handelt es sich bei den neben den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen zu beachtenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen ausschließlich um Gewinnverwendungsvorgaben, scheidet die Aufnahme einer diesbezüglichen Aussage in den Bestätigungsvermerk aus, weil sich die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen nicht unmittelbar auf die Rechnungslegung beziehen. Beziehen sich die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen auf die Rechnungslegung und werden diese vom Unternehmen eingehalten, ist eine explizite Feststellung im Prüfungsurteil zu ihrer Einhaltung nicht erforderlich, weil diese Aussage bereits durch die Bestätigung der Einhaltung der maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze abgedeckt ist (vgl. Tz. A57).



Gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 HGB ist die Buchführung in die Prüfung des Jahresabschlusses einzubeziehen. Diesbezügliche Ausführungen macht der Abschlussprüfer künftig ausschließlich im Prüfungsbericht.



Die Anlage zu diesem IDW Prüfungsstandard enthält Formulierungsbeispiele für Bestätigungsvermerke. Der Bestätigungsvermerk ist zu unterteilen in den Vermerk über die Prüfung des Abschlusses und - sofern einschlägig - in den Vermerk Seite 19 von 47

über die Prüfung des Lageberichts sowie den Vermerk über die Prüfung von sonstigen Prüfungsgegenständen. Dabei ist zu beachten, dass die Abschnitte „Prüfungsurteil“ und „Grundlage für das Prüfungsurteil“ jeweils an den Anfang zu stellen sind. Für den Vermerk über die Prüfung des Abschlusses werden verschiedene Abschnittsüberschriften vorgeschrieben. Der Vermerk über die Prüfung des (Konzern-)Lageberichts kann (muss aber nicht) durch eigene Zwischenüberschriften gegliedert werden, die sich zweckmäßigerweise an die Zwischenüberschriften des Vermerks über die Prüfung des Abschlusses anlehnen. IDW EPS 400 n.F. enthält Regelungen zur Verwendung bestimmter Abschnittsüberschriften, damit Bestätigungsvermerke, die in Übereinstimmung mit den IDW Prüfungsstandards erteilt wurden, leichter erkennbar sind (vgl. Tz. A14 und A60). •

Gemäß Tz. 55 besteht die Möglichkeit, anstelle der vollständigen Integration der Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers in den Bestätigungsvermerk, einen Teil dieser Beschreibung in eine Anlage zum Bestätigungsvermerk auszulagern oder diesbezüglich auf die IDW Website, auf der diese Beschreibung zu finden sein wird, zu verweisen (vgl. hierzu die Varianten 1b und 1c in der Anlage dieses IDW Prüfungsstandards). […]



Die Vorgabe des Artikels 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 EU-APrVO, wonach der Abschlussprüfer den (unterzeichneten) Prüfungsbericht nicht später als den Bestätigungsvermerk vorzulegen hat, gilt künftig für alle Abschlussprüfungen (vgl. Tz. 72 Satz 3). […]“

b) Anwendungszeitpunkt und Aufbau des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks ab GJ 2017 Laut Anlage 1.1 des IDW EPS 400 n.F. ist der uneingeschränkte BV für den JA 2017 (bei PIE bereits für GJ, die nach dem 16.06.2016 beginnen) wie folgt aufzubauen: [Überschrift] Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers [Adressierung] An die Muster GmbH VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES Prüfungsurteil zum Jahresabschluss […] Grundlage für das Prüfungsurteil zum Jahresabschluss […] Ferner: • Unabhängigkeitserklärung • Erfüllung berufl. Verhaltensanforderungen • Ggf. wesentl. Unsicherheit i.Z.m. der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (bestandsgefährdender Hinweis) • PIE: Bedeutsame Prüfungssachverhalte (KAM; IDW EPS 401) Seite 20 von 47

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss […; einschl. Going Concern] Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses […; sehr ausführlich. Daher kann hier ein Teil auf die IDW Website ausgelagert werden. Dann wird folgender Hinweis abgedruckt: Die Website des IDW enthält unter … eine weitergehende Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses. Diese Beschreibung ist Bestandteil unseres Bestätigungsvermerks.“] SONSTIGE GESETZLICHE UND ANDERE RECHTLICHE ANFORDERUNGEN Vermerk über die Prüfung des Lageberichts Prüfungsurteil zum Lagebericht […] Grundlage für das Prüfungsurteil zum Lagebericht […] Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Lagebericht […] Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Lageberichts […] Ferner bei PIE (zusätzl. Angaben nach Art 10 EU-APrVO): • Organ und Datum der Bestellung des APr • Ununterbrochene Mandatsdauer, Verlängerungen der Bestellung • Geeignetheit der JAP zur Aufdeckung von Verstößen • Einklang des BV mit Bericht an den Prüfungsausschuss • Stellungnahme zu Nichtprüfungsleistungen • Unabhängigkeitserklärung Ort der Niederlassung des APr (NEU: IDW EPS 400 n.F., Tz. 71) Datum, Unterschrift des verantwortlichen WP, Siegelführung PIE: Zusätzlich zur Unterschrift durch den mandatsverantw. APr erfolgt hier die explizite Nennung des mandatsverantw. Prüfers

Inzwischen sind auch die IDW EPS 401 (Besonders wichtige Prüfungssachverhalte im BV), IDW EPS 405 (Modifizierungen des Prüfungsurteils im BV) und IDW EPS 406 (Hinweise im BV) veröffentlicht worden (⇒ vgl. oben TOP 11).

Wegen Einheiten verweisen wir auf die Veranstaltungsreihe „WP aktuell 1/2017“ (C. TOP 2) und „WP aktuell 2/2017“ (C. TOP 3); vgl. unten TOP 19. Seite 21 von 47

13. Der neue Prüfungsbericht ab GJ 2017 (IDW EPS 450 n.F.) - Was muss im Musterbericht geändert werden?

Quellen: - IDW EPS 450 n.F.: Grundsätze ordnungsmäßiger Erstellung von Prüfungsberichten (Stand: 14.12.2016), IDW Life 02.2017, S. 201 ff. - WP-Handbuch 2017: 15. Aufl., IDW Verlag, Düsseldorf 2017, M 128 ff. - FARR-Checkliste Nr. 10: Checkliste für die Anfertigung und Qualitätskontrolle von Prüfungsberichten, 7. aktual. Aufl. (Stand: 01.05.2017), IDW Verlag, Düsseldorf 2017. - FARR-Checkliste Nr. 17: Checkliste für die Anfertigung und Qualitätskontrolle von Konzernprüfungsberichten, 5. aktual. Aufl. (Stand: 01.05.2017), IDW Verlag, Düsseldorf 2017.

a) Fünf Gründe für die Überarbeitung des IDW PS 450 Die Überarbeitung des IDW PS 450 ist lt. Vorwort zum IDW EPS 450 n.F. aus folgenden Gründen erforderlich geworden (Zitat, Fettdruck durch uns): „• Nach Artikel 11 der (unmittelbar geltenden) Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (nachfolgend kurz „EU-APrVO“) über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (nachfolgend kurz „PIE“) haben Abschlussprüfer bei der Prüfung dieser Unternehmen dem Prüfungsausschuss den sog. „zusätzlichen“ Bericht mit bestimmten Mindestinhalten vorzulegen. Der zusätzliche Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO ist „der Prüfungsbericht“, der um die Angaben nach § 321 HGB erweitert wird. Die einzelnen Vorgaben des Artikels 11 der EU-APrVO wurden an der jeweils inhaltlich zugehörigen Stelle des IDW EPS 450 n.F. unter drucktechnischer Hervorhebung eingefügt, um klarzustellen, dass diese Anforderungen für die Prüfung anderer Unternehmen nicht gelten. •

Zur Umsetzung der prüfungsbezogenen Vorschriften der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, soweit Mitgliedstaatenoptionen bestehen, hat der Deutsche Bundestag das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) verabschiedet, welches am 17.05.2016 verkündet worden ist. Mit dem AReG wurden u.a. Änderungen in den §§ 317, 321 und 322 HGB vorgenommen, die Auswirkungen auf die Prüfungsberichterstattung haben. Diese wurden in dem vorliegenden Entwurf berücksichtigt.



Die Vorgabe des Artikels 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 EU-APrVO, wonach der Abschlussprüfer den (unterzeichneten) Prüfungsbericht nicht später als den Bestätigungsvermerk vorzulegen hat, gilt für alle Abschlussprüfungen (vgl. Tz. 117 Satz 2).

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Darüber hinaus ist auf die in Tz. 71 des Standardentwurfs kenntlich gemachte Änderung des Prüfungsurteils im Bestätigungsvermerk aufgrund des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) hinzuweisen.



Aus dem Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 350 n.F.) sind die Tz. 104 und 105 übernommen worden (vgl. Tz. 137a) und 137b) des nachfolgenden Standardentwurfs).“

b) Wichtige Änderungshinweise zum Musterprüfungsbericht Bei der (anstehenden) Überarbeitung Ihres kanzleiinternen Musterprüfungsberichts können Sie die FARR-Checkliste Nr. 10 (PB) bzw. Nr. 17 (Konzern-PB) zur Unterstützung heranziehen (Aktualisierungsstand: 01.05.2017). Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Stichworte: 1. BilRUG: Hinweis im PB auf die erstm. Anwendung der neuen HGB Vorschriften. 2. BilRUG: Aufgrund der Neudefinition der Umsatzerlöse und dem Wegfall des a.o. Ergebnisses in der GuV ergeben sich für die Darstellung der Ertragslage und der Kennzahlen zahlreiche Neuerungen (evtl. auch Auswirkungen auf die Vorwegstellungnahme bzw. die „Redepflicht“). 3. BilRUG: Der Lagebericht ist auch daraufhin zu prüfen, ob die gesetzl. Vorschriften beachtet worden sind. Aufgrund dessen ändert sich auch der Wortlaut des Bestätigungsvermerks (vier neue Worte). 4. AReG: § 321 Abs. 5 HGB: Der APr hat den Bericht unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. 5. Neue AAB: Die Allgemeinen Auftragsbedingungen wurden mit Stand 01.01.2017 aktualisiert. Falls bereits die neuen AAB vereinbart worden sind, sind diese dem PB als Anlage hinzuzufügen und im PB (Kapitel Auftrag und Anlagenverzeichnis) jeweils zu erwähnen. 6. Wichtige Punkte aus IDW EPS 450 n.F.: a) Tz. 12 und 26: Die „Wiedergabe des BV“ kann jetzt auch vorne im Abschnitt „Grundsätzliche Feststellungen“ eingefügt werden. b) Tz. 56: Im PB sollte darauf hingewiesen werden, dass sich die Prüfung nicht darauf erstreckt, ob der Fortbestand des geprüften Unternehmens zugesichert werden kann (NEU: § 317 Abs. 4a HGB). c) Tz. 69a: Betrifft KleinstKapG. d) Tz. 71: Betrifft die Darstellung der Prüfung des LB. e) Tz. 77: Betrifft Feststellungen zur Gesamtaussage des JA. Im Falle, dass das Prüfungsurteil im BV versagt oder nicht abgegeben wird, sind - anders als bisher - im PB keine weiteren Erläuterungen mehr nötig.

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f) Tz. 109: Der BV ist unter Angabe des Ortes der Niederlassung, des Tages der Unterzeichnung und der Namen der Unterzeichnenden auch in den PB aufzunehmen. g) Tz. 114 f.: Der PB ist durch den verantwortlichen WP zu unterzeichnen; mindestens ein Berichtsexemplar muss handschriftlich unterzeichnet sein. 7. PIE-Mandate: Für den Prüfungsbericht sind hier die neuen Ausführungen im IDW EPS 450 n.F. (jeweils durch Kasten hervorgehoben) zu beachten.

Wegen Einheiten verweisen wir auf die Veranstaltungsreihe „WP aktuell 1/2017“ (C. TOP 3); vgl. unten TOP 19.

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14. Der überarbeitete IDW ERS HFA 7 n.F. zur Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften ist da!

Quellen: - IDW ERS HFA 7 n.F.: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (Stand: 17.01.2017), IDW Life 03.2017, S. 321 ff.; WPg 05.2017, S. 247. - Künkele / Zwirner: Bilanzierung bei Personengesellschaften, 2. Aufl., NWB Verlag, Herne 2016 m.w.N.

In der Präambel des IDW ERS HFA 7 n.F. (s.o.) wird hierzu Folgendes ausgeführt (Zitat, Fettdruck durch uns): „In dem vorliegenden Entwurf werden einerseits Änderungen aufgrund des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) sowie des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften berücksichtigt. Andererseits wird einer sich im Schrifttum vordringenden Auffassung im Zusammenhang mit der Bilanzierung einer durch die Personenhandelsgesellschaft zu zahlenden Abfindung an einen ausscheidenden Gesellschafter Rechnung getragen. Wird ein ausscheidender Gesellschafter durch die Personenhandelsgesellschaft abgefunden, ist danach eine positive Differenz zwischen dem Abfindungsbetrag und dem Kapitalanteil des ausscheidenden Gesellschafters nunmehr vorzugsweise mit dem verbleibenden Eigenkapital der Personenhandelsgesellschaft zu verrechnen. Dieser Vorgehensweise liegt der Gedanke zugrunde, dass der ausscheidende Gesellschafter mit der Abfindung Vermögen aus der Gesellschaft entnimmt, wodurch sein Kapitalanteil negativ wird. Anschließend treten die verbleibenden Gesellschafter in die Stellung des ausscheidenden Gesellschafters ein und dessen negativer Kapitalanteil wird mit ggf. bestehenden Rücklagen bzw. mit den Kapitalanteilen der verbleibenden Gesellschafter verrechnet. Eine anteilige Aktivierung der auf den ausscheidenden Gesellschafter entfallenden und im Rahmen der Abfindung vergüteten stillen Reserven bei den Vermögensgegenständen, deren Buchwerte stille Reserven enthalten, wird indes weiterhin als zulässig angesehen. Auch ist die nachträgliche anteilige Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens oder eines Geschäfts- oder Firmenwerts weiterhin zulässig. […]“

Wegen Einheiten verweisen wir auf die Veranstaltungsreihe „WP aktuell 2/2017“ (C. TOP 2); vgl. unten TOP 19.

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15. Diverse Themen (GWG auf 800 € erhöht; Minijob und Mindestlohn; häusl. Arbeitszimmer)

a) Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2018 auf 800 € erhöht Quellen: - BMWi vom 07.03.2017 (www.bmwi.de). - IDW: WPg 07.2017, S. 409. In der WPg 07.2017 steht hierzu Folgendes (Zitat, Fettdruck durch uns): „Die Bundesregierung hat sich auf die Anhebung der Schwelle für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter geeinigt. Statt bislang 410 Euro können künftig Anschaffungen (etwa für Büromaterialen) bis zum einem Wert von 800 Euro sofort abgeschrieben werden. Mit der Anhebung des Schwellenwerts für die Sofortabschreibung entfallen künftig für viele Wirtschaftsgüter Aufzeichnungspflichten. Die Anhebung soll zum 01.01.2018 in Kraft treten. Die Neuregelung ergänzt thematisch die Arbeitsprogramme „Bessere Rechtsetzung 2014 und 2016“, mit denen die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode Maßnahmen zum Bürokratieabbau auf den Weg gebracht hat, darunter die Bürokratieentlastungsgesetz I und II.“

b) Gilt bei einem Mini-Job auf Abruf auch das Mindestlohngesetz? •

Grundsätzliches

Auch wenn der Mini-Job insb. durch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten geprägt ist, ist der Minijobber ein ganz „normaler“ Arbeitnehmer und daher grds. so zu behandeln wie ein Arbeitnehmer, der sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet. Daraus folgt, dass dem Minijobber ein gesetzl. garantierter Urlaubsanspruch von wenigstens 4 Wochen im Jahr zusteht. Arbeitet der Minijobber z.B. immer nur samstags, so hat er Anspruch auf eine vergütete Freistellung im Umfang von mind. 4 Samstagen. Auch steht dem Minijobber ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unter Beachtung der maßgebl. Bestimmungen im Entgeltfortzahlungsgesetz zu. •

Mindestlohngesetz

Als Arbeitnehmer unterfällt der Minijobber auch dem Mindestlohngesetz. Das heißt, dass der Minijobber seit dem 01.01.2017 8,84 € je Zeitstunde Vergütung beanspruchen kann. Dabei spielt es keine Rolle, dass diese Vergütung i.d.R. brutto gleich netto erfolgt. Zwar spricht das Mindestlohngesetz von einer Bruttovergütung. Es besteht jedoch weitgehend Einigkeit, dass auch der Minijobber mit 8,84 € je Std. zu bezahlen ist, unabhängig davon, inwieweit von diesem Betrag Abzüge für Steuern und Sozialversicherung vorzunehmen sind. Wurde der Vertrag mit dem Minijobber bereits vor

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dem 01.01.2017 abgeschlossen, bedarf es nicht zwingend einer Anpassung des Arbeitsvertrags in Bezug auf den erhöhten Mindestlohn. Die Anhebung der Vergütung ab Januar 2017 vollzieht sich quasi automatisch kraft Gesetz. •

Arbeit auf Abruf / Bereitschaftszeiten

Oft ist es so, dass der Minijobber nicht durcharbeitet, sondern vielmehr auf Abruf bzw. Anforderung durch den Arbeitgeber tätig wird. Dabei ist jedoch zwischen Bereitschaftszeiten und sog. Rufbereitschaft zu unterscheiden. Letztere gehört nicht zur Arbeitszeit und unterfällt somit auch nicht dem gesetzl. Mindestlohn. Der Arbeitnehmer leistet Rufbereitschaft, wenn er verpflichtet ist, außerhalb der regulären Arbeitszeit seine Arbeit „auf Abruf“ aufzunehmen. Während der Zeiten der Rufbereitschaft kann sich der Arbeitnehmer grds. an einem Ort seiner Wahl aufhalten. Den Arbeitnehmer trifft lediglich die Pflicht, für eine ununterbrochene Erreichbarkeit zu sorgen. Er muss dem Arbeitgeber daher seinen jew. Aufenthaltsort anzeigen, was durch Erreichbarkeit mittels Handy ersetzt werden kann. Bereitschaftszeiten sind dagegen Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereit halten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. •

Mindestlohngesetz und Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten

Nach dem Mindestlohngesetz besteht in bestimmten Branchen hinsichtlich näher bestimmter Arbeitnehmer eine Pflicht des Arbeitgebers zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten der durch den Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer. Davon unabhängig sind die Arbeitszeiten sämtlicher Minijobber aufzuzeichnen. Das Gesetz sieht vor, dass Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit am jeweiligen Tag aufzuzeichnen sind. Pausenzeiten und deren genaue Lage sind dagegen nicht durch die Aufzeichnungspflicht umfasst. Die Dokumentation muss spätestens am 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag erfolgen. Die Dokumentation muss mind. 2 Jahre im Inland, in deutscher Sprache verfasst, aufbewahrt werden.

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c) Neue Urteile zum häuslichen Arbeitszimmer •

Berücksichtigung von weiteren Mietaufwendungen neben denen für ein häusl. Arbeitszimmer Liegen die Voraussetzungen für einen pauschalen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vor, ist dieser auf 1.250 € p.a. beschränkt. Nach einem Urteil des FG München (Urt. v. 18.08.2016) sind darüber hinaus Aufwendungen für weitere beruflich genutzte Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Urteilsfall hatte der selbstständig tätige Steuerpflichtige neben seinem häusl. Arbeitszimmer auch Kellerräume und eine Garage angemietet. Die Aufwendungen für diese Nebenräume wurden in voller Höhe zum Abzug zugelassen. Da der Mietvertrag keine Trennung zwischen den ausschließlich privat und beruflich genutzten Räumen vorsah, wurde die Höhe der auf die beruflich genutzten Nebenräume entfallenden Mietzahlung geschätzt.



Individueller Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige Die Beschränkung auf 1.250 € gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der BFH (Urt. v. 15.12.2016) hat seine bisherige Rechtsprechung geändert (bisher objektbezogen) und entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen zu verstehen ist. Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusl. Arbeitszimmer gemeinsam und steht jedem ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung, kann jeder Nutzer die von ihm getragenen Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von 1.250 € steuermindernd geltend machen. Steht das Arbeitszimmer im hälftigen Miteigentum oder ist die Wohnung (das häusl. Arbeitszimmer) gemeinsam angemietet, werden die Kosten jedem Ehepartner grds. zur Hälfte zugeordnet. Das Ganze geht auch bei nur einem Arbeitsplatz, wenn z.B. zwei Nutzer bei zeitversetzter Tätigkeit an nur einem Schreibtisch abwechselnd arbeiten.



BFH erweitert den Abzug von Kosten für ein häusl. Arbeitszimmer eines Selbständigen Der BFH hat mit Urteil v. 22.02.2017 (III R 9/16) entschieden, dass bei einem Selbständigen nicht jeder Schreibtischplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig einen zumutbaren „andern Arbeitsplatz“ hat (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Im Urteilsfall war der als Logopäde selbständig tätige Kläger in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusl. Arbeitszimmer. Das FG gelangte aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände zu der Auffassung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen - auch außerhalb der Öffnungszeiten - nicht zumutbar sei, so dass die Aufwendungen für das häusl. Arbeitszimmer begrenzt (Höchstbetrag: 1.250 €) abzugsfähig seien. Seite 28 von 47

16. Neues Programm zur Aufstellung und Prüfung von Konzernabschlüssen

Bei mittelständigen WP-Praxen stellt sich immer wieder die Frage, wie man intelligent einen Konzernabschluss erstellt bzw. prüft. Also: Brauchen wir oder unsere Mandanten eine (neue) Software zur Erstellung von Konzernabschlüssen? •

Betreuen Sie auch Konzerne, die aus gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Gründen oder freiwillig einen Konzern- oder Teilkonzernabschluss aufstellen?



Erstellen Sie im Auftrag Ihres Mandanten einen Konzernabschluss?



Kennen Sie Konzerne oder Gruppen, die mit ihrer derzeit eingesetzten Softwarelösung unzufrieden sind und nach einer passenden Lösung suchen?



Diese Lösung sollte u.a. - Flexibel sein und ohne großen Aufwand eingerichtet werden können - HGB, IAS und andere Rechnungslegungsvorschriften unterstützen - Mühelos die Daten in Fremd- oder Konzernwährung von verschiedenen Rechnungslegungssystemen übernommen werden können (z.B. SAP, Sage, Microsoft Dynamics) - Eine Durchgängigkeit vom Beleg bis hin zum Konzernabschlussposten und umgekehrt haben - Abstimmungsmöglichkeiten bis auf Belegebene ermöglichen - Alle gängigen Konsolidierungsmethoden komfortabel und automatisiert unterstützen - Erst-, Folge- und Endkonsolidierung ermöglichen - Von der Monats- bis hin zur Jahresendkonsolidierung eingesetzt werden und auch große Datenmengen verarbeiten können - Parallele Erstellung von Konzern- und Teilkonzernabschlüssen - Kennzahlenanalysen - auch einen Konzern-Cash Flow - unterstützen - Für die Auswertung der Daten nutzen Sie neben den Standardreports ein integrierter Berichtsgenerator, Microsoft Excel oder die Anbindung an beliebige OLAP-Datenbanken - Und natürlich vom Abschlussprüfer optimal geprüft werden können. Prüfpfad ist gegeben sowie Datenschutz und Datensicherheit sind erfüllt



Eine solche Lösung bietet jetzt die Fa. mezzodata Software Solutions an. Dahinter steht u.a. auch WP/StB Wolfgang Stegmann (vormals langj. Vorstandsmitglied bei der DATEV e.G.). Die Internetadresse lautet: www.mezzodata.de. Bei Interesse melden Sie sich bitte bei Frau Bückle-Ulrich unter 07344-9288938.

Seite 29 von 47

17. Das FARR••NIEMANN••QSS online (Version 2017) ist da!

a) Die FARR••NIEMANN••QSS Website Zum FARR•NIEMANN•QSS gibt es eine interessante Website: www.farr-niemann-qss.de. Dort können Sie unter Quicklinks Folgendes starten: (1) QSS Fachhandbücher / Module 2017 (zum Inhalt) (2) QSS Fernwartung starten (3) QSS Präsentationsmodul starten (4) QSS Demoversion anfordern (5) QSS Bestellformular (PDF)

b) Das FARR••NIEMANN••QSS Auf der Website können Sie sich ferner informieren z. B. über die Fachhandbücher des QSS (Version 2017): es gibt derzeit 6 Module mit ca. 1.400 Dokumenten: Nr. 1 2 3 4 5 6

Fachhandbücher / Module Organisationshandbuch Jahresabschlussprüfung Konzernabschlussprüfung Jahresabschlusserstellung Makler- und Bauträgerverordnung-Prüfung Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Version OHB, V 11.0 JAP, V 11.0 KAP, V 9.0 JAE, V 9.0 MaBV, V 8.0

Aktualisierungsstand BilRUG, AReG und APAReG BilRUG, AReG und APAReG BilRUG, AReG und APAReG BilRUG und IDW S 7 Neue MaBV und IDW PS 830 n.F.

FinVermV, V 3.0

FinVermV und IDW PS 840

Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG; in Kraft seit 23.07.2015) ist erst für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre (also i.d.R. ab GJ 2016) anzuwenden. Insofern wurde das FANI•QSS in 2016 dahingehend aktualisiert. Das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) und das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) sind am 17.06.2016 in Kraft getreten. Der daraus resultierende Anpassungsbedarf im FANI•QSS in 2016 betraf alle 6 Module, insb. OHB, JAP und KAP. Das nächste update (Version 2018) erscheint - wie gewohnt - im Herbst 2017. Mit dem digitalen FANI•QSS arbeiten inzwischen über 370 Kanzleien. In 2014 ist der Beck-Verlag als strategischer Partner in die FARR-NIEMANN GmbH mit eingestiegen. Daher sind die Regelungen und Arbeitshilfen seitdem direkt verlinkt mit Gesetzen, dem BeBiKo und den IDW Standards. Seite 30 von 47

PS: Wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich bitte bei: (1) Allg. und techn. Fragen an Herrn Bergamasco (Tel.: 089 / 38189965) (2) Fachliche Fragen an Herrn Dr. Farr (Mobil: 0172 - 3035448).

c) NEU: FARR••NIEMANN••QSS online (⇒ www.qssonline.de) Das FANI•QSS online bietet für alle wesentl. Tätigkeiten des WP praxisnahe, sofort anwendbare Lösungen auf der Grundlage der akt. Berufsgrundsätze. Es verfügt über ca. 200 standardisierte Regelungen und über 1.200 Arbeitshilfen zur Qualitätssicherung, die online über Ihren Webbrowser abgerufen werden können. Die Vorteile des FARR•NIEMANN•QSS online sind: (1) Umfangreich und flexibel anpassbar: Passen Sie Ihr QSS individuell an Ihre Bedürfnisse an. Jedes der 6 Fachhandbücher kann individuell freigeschaltet werden. Testen Sie das FANI•QSS oder einzelne Fachhandbücher mit einem 30-tägigen Online-Zugang. (2) Plattformübergreifend überall verfügbar und jederzeit einsatzbereit: Zeit- und arbeitsplatzunabhängiges Arbeiten an Ihrem persönlichen Internet-Zugang (zuhause, im Büro, beim Mandant). (3) Praxiserprobte Arbeitspapiere: Profitieren Sie von der langjährigen berufsständischen Erfahrung. Das FANI•QSS bietet Ihnen einen Zugang zu praxiserprobten Checklisten, Formularen sowie Musterbriefen und -berichten. (4) Jährliche Online-Aktualisierung der Fachhandbücher: Sie verpassen keine wichtigen gesetzlichen oder berufsständischen Änderungen (z. B. BilRUG, WPO, BS WP/vBP, IDW-Standards). (5) Minimaler Installations- und Pflegeaufwand: Es wird nur ein internetfähiger Client-Rechner mit akt. Webbrowser benötigt. (6) Günstige Monatspreise: Die verschiedenen Fachhandbücher liegen bei einem Monatspreis von netto zwischen 30 € und 60 € (bis drei Nutzer; Mindestlaufzeit von 12 Monaten).

Seite 31 von 47

18. Neue FARR®-Prüferchecklisten zum Prüfungsbericht (Nr. 10), zum Konzernprüfungsbericht (Nr. 17) und zur IT-Prüfung bei KMU (Nr. 18) In der vom IDW Verlag herausgegebenen Reihe der FARR®-Prüferchecklisten sind bislang 19 Checklisten erschienen, die derzeit folgenden Stand haben und wie folgt aktualisiert werden (Checkliste 12 gibt es nicht mehr): Nr.

Kurztitel

1

Anhang allg.

2

Konzernanhang

3

Inventur allg.

4

Lagebericht

01.11.2016 BilRUG (23.07.2015)

5

01.12.2015 BilRUG (23.07.2015) 01.11.2013 Keiner

8

Anhang kleine GmbH Inventur Warenlager Anhang GmbH & Co KG Anhang GmbH

9

Anhang AG

10

Prüfungsbericht

11

Erstellungsbericht 01.07.2010 Keiner

13

FinVermV

01.10.2015 Keiner

14

MaBV

01.10.2015 Keiner

15

Prüferische 01.07.2014 Keiner Durchsicht Anhang IFRS 01.04.2016 Regelmäßig (mit Prof. v. Keitz) alle 2 Jahre Konzern-PB 01.05.2017 AReG NEU (17.06.2016)

6 7

16 17 18 19

IT-Prüfung (mit Hr. Krüger) Rückstellungen

Stand per Änderungs01.06.2017 bedarf aufgrund Gesetz (tritt in Kraft am) 01.10.2015 BilRUG (23.07.2015) 01.11.2016 BilRUG (23.07.2015) 01.11.2013 Keiner

01.12.2015 BilRUG (23.07.2015) 01.12.2015 BilRUG (23.07.2015) 01.04.2016 BilRUG (23.07.2015) 01.05.2017 AReG NEU (17.06.2016)

IDW Standards

Neuauflage geplant für

IDW PS 301 (24.11.2010) IDW EPS Dez. 2017 350 n.F. (wegen (13.01.2016) CSR-RL) IDW PS 301 (24.11.2010)

IDW EPS 450 n.F. (14.12.2016) IDW S7 (27.11.2009) IDW PS 840 (05.03.2015) IDW PS 830 (11.06.2011) IDW PS 900 (01.10.2002) IDW EPS 450 n.F. (14.12.2016)

01.05.2017 Neue IDW NEU Standards 01.07.2010 Keiner Seite 32 von 47

19. Die Veranstaltungsreihe „WP aktuell 1/2017“ läuft noch bis 27.07.2017. „WP aktuell 2/2017“ beginnt am 10.10.2017 (in Zusammenarbeit mit der IDW Akademie) - Hier sind die Themen und Termine Seminarreihe „WP aktuell“ ⇒ Bitte rechtzeitig anmelden, da die Seminare teilweise schnell ausgebucht sind! Veranstalter ist die IDW Akademie GmbH. Referent ist Herr Dr. Farr. Bitte melden sie sich hierzu bei der IDW Akademie GmbH online an (⇒ www.idw-akademie.de ⇒ Veranstaltungen, dann ganz unten „WP aktuell“, Serie 1 bzw. Serie 2). Der Seminarpreis (inkl. Mittagessen, 2 Kaffeepausen, Getränken und umfangreichen Seminarunterlagen) beträgt für 2017: -

Für IDW-Mitglieder:

320 € zzgl. USt

-

Für Nichtmitglieder:

545 € zzgl. USt

a) Die restlichen Termine für „WP aktuell 1/2017“ sind (jeweils 09:30 bis ca. 17:30 Uhr): 07.06.2017 08.06.2017 13.06.2017 14.06.2017 15.06.2017 20.06.2017 21.06.2017 22.06.2017 27.06.2017 28.06.2017

Düsseldorf Nr. 2 Bielefeld Hamburg Nr. 1 Bremen Osnabrück Frankfurt Nr. 2 Essen Köln Nr. 2 Stuttgart Nr. 1 Karlsruhe

04.07.2017 05.07.2017 06.07.2017 12.07.2017 13.07.2017 18.07.2017 19.07.2017 20.07.2017 25.07.2017 27.07.2017

München Nr. 1 Würzburg Nürnberg Hamburg Nr. 2 Kiel Stuttgart Nr. 2 Freiburg Mannheim München Nr. 2 Augsburg

b) Die Themen für „WP aktuell 1/2017“ sind: •

A. Neue Gesetze und Gesetzesvorhaben 1. Die Prüfung des ersten BilRUG-Abschlusses - worauf ist zu achten? 2. BilRUG: Die wesentlichen neuen Anhangangaben (§§ 284, 285 HGB) 3. Angabe der Organbezüge im Anhang und Befreiung hiervon (§§ 285 Nr. 9, 286 Abs. 4 HGB)



B. Neues aus dem Berufsstand (WPK, IDW) 1. 2. 3. 4.

Neues von der WPK (WPK Magazin Sonderheft 2016, 4/2016 und 1/2017) Neues vom IDW (IDW Life 10/2016 bis 04/2017) Allgemeine Auftragsbedingungen: Die neuen AAB des IDW vom 01.01.2017 Verantwortlicher Prüfungspartner sowie Unterzeichnung und Datum des Bestätigungsvermerks Seite 33 von 47



C. Schwerpunktthemen (insb. IDW Verlautbarungen, ISA) 1. Neues zu Pensionsrückstellungen (IDW RS HFA 30 n.F.; BMF-Schreiben vom 23.12.2016) 2. Der neue Bestätigungsvermerk im Überblick (BilRUG, AReG, IDW EPS 400 n.F.) 3. Neuerungen beim Prüfungsbericht (BilRUG, AReG, IDW EPS 450 n.F.) 4. Neue Grundsätze für die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen (IDW EPS 470 n.F.) 5. Neue Anforderungen an die Qualitätssicherung: IDW EQS 1 löst die VO 1/2006 ab



D. Praxistipps (Arbeitshilfen) 1. Prüfungsberichte und -vermerke elektronisch versenden (PDF) 2. Prüfung des JA als Ersteller des Vorjahresabschlusses zulässig?



E. Schlussbemerkung und Ausblick

So viele spannende Themen wie selten zuvor. Es lohnt sich, wieder dabei zu sein!

c) Die bereits geplanten 30 Termine für „WP aktuell 2/2017“ sind (jeweils 09:30 bis ca. 17:30 Uhr): 10.10.2017 11.10.2017 12.10.2017 17.10.2017 18.10.2017 19.10.2017 20.10.2017 24.10.2017 25.10.2017 26.10.2017 01.11.2017 02.11.2017 07.11.2017 08.11.2017 09.11.2017

Berlin Düsseldorf Nr. 1 Münster Köln Nr. 1 Koblenz Dortmund Bremen Stuttgart Nr. 1 Karlsruhe Frankfurt Nr. 1 Hamburg Nr. 1 Osnabrück Düsseldorf Nr. 2 Bielefeld Kassel

10.11.2017 21.11.2017 22.11.2017 23.11.2017 24.11.2017 28.11.2017 29.11.2017 30.11.2017 05.12.2017 06.12.2017 12.12.2017 13.12.2017 14.12.2017 18.12.2017 20.12.2017

Hannover Frankfurt Nr. 2 Essen Köln Nr. 2 Leipzig Nürnberg Würzburg München Nr. 1 Hamburg Nr. 2 Kiel Stuttgart Nr. 2 Freiburg Mannheim München Nr. 2 Augsburg

Seite 34 von 47

d) Die bisher geplanten Themen für „WP aktuell 2/2017“ sind (die Agenda wird bzgl. aktueller Themen bis September 2017 noch geändert):



A. Neue Gesetze und Gesetzesvorhaben 1. BilRUG: Auswirkungen auf Rohergebnis und JA-Analyse 2. BilRUG: Neue Offenlegungsregeln für den JA 2016 in 2017 und Konsequenzen unterlassener Offenlegung 3. Strategien zur Verminderung oder Vermeidung der Offenlegung 4. Die Unternehmergesellschaft (UG) - Unterschiede zur GmbH



B. Neues aus dem Berufsstand (WPK, IDW) 1. Neues von der WPK (WPK Magazin 2/2017 und 3/2017) 2. Neues vom IDW (IDW Life 05/2017 bis 09/2017) 3. Die Berufsgrundsätze der Gewissenhaftigkeit und der kritischen Grundhaltung (§ 4 und § 37 BS WP/vBP) 4. Prüfungsplanung: Gesamtplanung und Einzelauftrag (§ 4 Abs. 3 und §§ 55, 56 BS WP/vBP)



C. Schwerpunktthemen (insb. IDW Verlautbarungen, ISA) 1. Prüfung der Vollständigkeit der Rückstellungen (Drohverlustrückstellungen; IDW RS HFA 4) 2. Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW ERS HFA 7 n.F.) 3. Der neue Bestätigungsvermerk für den JA 2017 (IDW EPS 400 n.F., 401, 405, 406)



D. Praxistipps (Arbeitshilfen) 1. Akquisition - auch ein Thema für Wirtschaftsprüfer! 2. Digitalisierung - Auswirkungen auf den Beruf („Wirtschaftsprüfer 2.0“)



E. Schlussbemerkung und Ausblick

Seite 35 von 47

20. FARR-Fortbildungsveranstaltungen: IKS-Prüfung, IT-Prüfung, Qualitätskontrolle etc. Die FARR Wirtschaftsprüfung GmbH hat für 2017 / 2018 folgende Seminarveranstaltungen für Sie und Ihre Mitarbeiter konzipiert. Vgl. unseren Fortbildungsüberblick 2017 / 2018 in Anlage 1 und das Anmelde-Faxblatt in Anlage 2 dieses Newsletters. (1) Spezialfortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle bzw. Schulung als Voraussetzung zur Registrierung als PfQK Referent: WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr (reg. Prüfer für Qualitätskontrolle) a) Regelmäßige Update-Veranstaltungen (mit umfangreicher Fallstudie) Eintages-Seminar mit folgenden Themen:

-

Das System der QK - Neuerungen bei den rechtlichen Vorschriften (APAReG: WPO, BS WP/vBP, SaQK sowie Hinweise der KfQK und der WPK) Neuerungen beim QSS (WPO, BS WP/vBP, SaQK, IDW EQS 1) Prüfung der Vollständigkeit der Grundgesamtheit Neuerungen bei der Durchführung der QK (IDW EPS 140 n.F.) Der Qualitätskontrollbericht (insb. Hinweis der KfQK vom 06.09.2016)

-

Fallstudie zu den 10 Prozessschritten der QK (⇒ anhand neuer Arbeitshilfen)

-

Termin

Ort

Kurs

Anmeldung bis

28.09.17 13.10.17 27.10.17 15.12.17

Köln (am Hbf) Hamburg Frankfurt-Flughafen München (am Hbf)

540 541 542 543

17.08.17 15.09.17 28.09.17 17.11.17

18.09.18 27.09.18 12.10.18 07.12.18

Hamburg München (am Hbf) Berlin Düsseldorf

583 584 585 586

21.08.18 30.08.18 31.08.18 07.11.18

b) Zweitägige Ausbildungsveranstaltung oder ein- bzw. zweitägige Fortbildungsveranstaltungen (mit 2 bzw. 4 Workshops) 19./20.09.17 19./20.09.17 19.09.17 20.09.17

Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf Düsseldorf

536 537 538 539

22.08.17 22.08.17 22.08.17 22.08.17

01./02.02.18 01./02.02.18 01.02.18 02.02.18

Berlin Berlin Berlin Berlin

575 576 577 578

21.12.17 21.12.17 21.12.17 21.12.17 Seite 36 von 47

25./26.09.18 25.09.18 25.09.18 26.09.18

Frankfurt (am Hbf) Frankfurt (am Hbf) Frankfurt (am Hbf) Frankfurt (am Hbf)

579 580 581 582

31.07.18 31.07.18 31.07.18 31.07.18

Sie können das Seminar in 2017 als zweitägige Ausbildungs- oder Fortbildungsveranstaltung buchen. Die Fortbildung ist auch als Eintages-Seminar möglich (1. Tag mehr Theorie wie z. B. APAReG / 2. Tag mehr QK-Bericht und Fallstudie). Für 2018 sind die Zweitages-Veranstaltungen nur noch für die Ausbildung gedacht. ⇒ Die Inhalte sind: 1. Tag: A. Das System der Qualitätskontrolle (inkl. der Neuerungen aus APAReG: WPO, BS WP/vBP, SaQK sowie IDW EQS 1) B. Die Anforderungen an den Prüfer für Qualitätskontrolle C. Das Qualitätssicherungssystem der Praxis als Prüfungsgegenstand der Qualitätskontrolle (§ 55b WPO; IDW EQS 1; Besonderheiten bei Kleinpraxen) Ferner zwei Workshops 2. Tag: D. Die Durchführung der Qualitätskontrolle und Berichterstattung über die durchgeführte QK - Prüfung der Vollständigkeit der Grundgesamtheit - Der Qualitätskontrollbericht (insb. Hinweis der KfQK vom 06.09.2016) - Neuerungen bei der Durchführung der QK (IDW EPS 140 n.F.) - Fallstudie zu den 10 Prozessschritten der QK (⇒ anhand Arbeitshilfen) Ferner zwei Workshops

(2) IKS-Prüfung bei KMU (zweitägig) Referent: WP/StB Christian Hecht Zweitages-Seminar mit folgenden Themen: -

Überblick über den risikoorientierten Prüfungsansatz (IDW PS 261 n.F.; ISA 315 und 330) und die skalierte Prüfung IKS-Prüfung: Aufbau- und Funktionsprüfungen (Theorie und Praxis) Besonderheiten der IKS-Prüfung bei mittelst. Unternehmen (IDW PH 9.100.1) Div. Fallstudien zu den Bereichen Verkauf, Einkauf, Buchhaltung, Controlling Festlegung von Prüfungsstrategie und -programm auf Basis der IKS-Prüfung

Termin

Ort

Kurs

Anmeldung bis

23. / 24.11.17

München (am Hbf)

550

26.10.17

21./22.06.18 29./30.11.18

Hamburg 563 Frankfurt-Flughafen 564

24.05.18 01.11.18 Seite 37 von 47

(3) IKS-Prüfung: Praxisprobleme bei KMU (eintägig) Referent: WP/StB Christian Hecht Eintages-Seminar mit folgenden Themen: -

Die skalierte Abschlussprüfung und das IKS kleiner Unternehmen: Welche Anforderungen und Erleichterungen finden sich in den Prüfungsstandards (IDW PS 261 n.F.; ISA 315 und ISA 330)?

-

Nur wo IKS draufsteht, ist auch IKS drin? Wie finde und evaluiere ich Kontrollen in einer schlecht dokumentierten Unternehmensorganisation?

-

Praxisfall: Kontrollen im Buchhaltungs- und Abschlusserstellungsprozess

-

COSO for SME: Ein Kontrollmodell für die Kleinen!

-

Praxisfall: Einkaufsprozess im kleinen Unternehmen

-

Fraud-Risiken im kleinen Unternehmen: Wie gehen wir damit um?

-

Praxisfall: Entgeltabrechnung

Termin

Ort

Kurs

Anmeldung bis

23.06.17 07.12.17

Frankfurt-Flughafen 551 Berlin 552

sofort 09.11.17

28.06.18 26.10.18 06.12.18

München (am Hbf) 560 Köln (am Hbf) 561 Hannover (am Hbf) 562

31.05.18 28.09.18 15.11.18

(4) IT-Prüfung „light“ - Anwendung von Checklisten zur IT-Prüfung Referent: Ralph Krüger, CISA Eintages-Seminar mit folgenden Themen: -

Eigenständige Bearbeitung von IT-Prüffeldern durch den WP

-

Einsatz von Checklisten als Werkzeug zur Prüfung und Dokumentation

-



Komplexitätseinstufung der IT-Systeme von KMUs



Prüfungsansatz und Prüfungsfelder

Pragmatische Herangehensweise an relevante IT-Prüffelder •

Aufnahme und Prüfung des Informations- und Belegflusses



Begehung von Serverräumen und Datensicherung



Bewertung von Berechtigungskonzeptionen als „Rückgrat“ des IKS



Prüfung technischer Aspekte (Virenschutz und Netzwerksicherheit)



Prüfungsansätze für IT-gestützte Bestandsbewertung in Warenwirtschaftssystemen



Bewertung von elektron. Archivierungssystemen gem. IDW RS FAIT 3



Prüfung von IT-Projekten Seite 38 von 47

Termin

Ort

Kurs

Anmeldung bis

28.09.17 12.10.17 30.11.17

Stuttgart (am Hbf) Berlin Düsseldorf

547 548 549

31.08.17 14.09.17 26.10.17

29.06.18 02.11.18 23.11.18

Hamburg 569 Frankfurt-Flughafen 570 München (am Hbf) 571

01.06.18 05.10.18 26.10.18

(5) Aktuelles und Praxisfälle bei der IT-Systemprüfung Referent: Ralph Krüger, CISA Eintages-Seminar mit folgenden Themen: -

Zusammenfassung aktueller IDW-Standards zur IT-Systemprüfung

-

GoBD ersetzen seit 01.01.2015 GoBS und GDPdU - Neuigkeiten und Auswirkungen

-

Pragmatische Prüfung von Archivierungssystemen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung

-

Möglichkeiten zur IT-Prozess- und Verfahrensdokumentation bei KMU

-

Datenanalyse im Rahmen der Jahresabschlussprüfung („Journal Entry Testing“ und Abstimmung von Schnittstellen im Bereich der Umsatzerlöse)

-

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Auslagerung von rechnungslegungsrelevanten Prozessen und Funktionen einschl. Cloud Computing (IDW RS FAIT 5)

-

Darstellung der Anforderungen der Finanzverwaltung • Digitale Betriebsprüfung •

E-Bilanz



Elektronische Rechnungslegung



Alt-Systemabschaltung

Termin

Ort

Kurs

14.09.17 19.10.17 09.11.17

Frankfurt-Flughafen 544 München (am Hbf) 545 Hamburg 546

17.08.17 20.09.17 12.10.17

06.07.18 08.11.18 13.12.18

Stuttgart (am Hbf) Berlin Köln (am Hbf)

08.06.18 27.09.18 15.11.18

572 573 574

Anmeldung bis

Seite 39 von 47

(6) GoBD im Rahmen der Jahresabschlussprüfung und der Betriebsprüfung Referent: Ralph Krüger, CISA Eintages-Seminar mit folgenden Themen: a) Pragmatische Erläuterung der GoBD-Anforderungen, u. a. - Primärqualifikationsrecht des Steuerpflichtigen - Zeitgerechte Erfassung und Ordnung von Grundaufzeichnungen - Unveränderbarkeit von Aufzeichnungen und Buchungen - Aufbewahrung von elektronischen Belegen - Verfahrensdokumentation - Maschinelle Auswertbarkeit b) Bewertung besonderer Sachverhalte, u.a. - Rechnungslegungsrelevanz vs. steuerliche Relevanz vs. Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht - Voraussetzungen für die ausschließlich elektronische Aufbewahrung von Dokumenten - Vernichtung von Originalunterlagen und Sicherstellung des Vorsteuerabzugs - Umgang mit E-Mail und elektronischen Rechnungen - Kosten- und aufwandsbewusste Abschaltung von Altsystemen c) Umgang mit der Betriebsprüfung - Praxisberichte (Beispiele) - „Formelle Mängel mit sachlichem Gewicht“ - Strategien und Vorbereitung auf die Betriebsprüfung Termin

Ort

Kurs

Anmeldung bis

07.07.17 08.12.17

München (am Hbf) Köln (am Hbf)

565 566

sofort 10.11.17

15.06.18 07.12.18

Frankfurt-Flughafen 567 Hamburg 568

18.05.18 09.11.18

Seite 40 von 47

(7) Konzernrechnungslegung nach HGB für Fortgeschrittene - Spezialfragen, Beispiele und Fallstudien Referent: Erfahrener Referent (WP/StB) der BDO AG WPG Eintages-Seminar mit folgenden Themen: Spezialfragen, Beispiele und Fallstudien zu: -

Variable Kaufpreisklauseln beim (Teil-) Unternehmenserwerb

-

Auf- und Abstockungen

-

Übergangskonsolidierungen

-

Endkonsolidierungen

-

Währungsumrechnung

-

Equity-Methode (DRS 8)

-

Latente Steuern im Konzern (DRS 18)

-

Kapitalflussrechnung (DRS 21)

-

Eigenkapitalspiegel (DRS 22)

Termin

Ort

Kurs

Anmeldung bis

11.10.17 20.10.17 08.11.17 29.11.17

München (am Hbf) Köln (am Hbf) Frankfurt-Flughafen Hamburg

587 588 589 590

13.09.17 08.09.17 11.10.17 01.11.17

11.10.18 09.11.18 22.11.18 28.11.18

Stuttgart (am Hbf) Frankfurt-Flughafen Düsseldorf Berlin

591 592 593 594

11.09.18 12.10.18 22.10.18 17.10.18

Seite 41 von 47

Anlage 1 FARR-Fortbildungsveranstaltungen 2017 / 2018 • online anmelden: • oder per E-Mail: • oder per Fax:

FARR Wirtschaftsprüfung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Cicerostraße 2, 10709 Berlin

www.farr-wp.de / termine [email protected] 030/263498-31

Fortbildungsveranstaltungen 2017 Kurs- Datum Nr.

551

565

544

536

537

538

539

540

547

587

548

541

Thema

Fr., 23.06.17 IKS-Prüfung, eintägig 09:30 - 17:30 (Praxisprobleme bei KMU)

Referent(en)

Ort Seminarhotel (ggf. Zimmer-kontingent)

A = Anfänger B = Berufstr. C = Chef D = QK-Prüfer

WP / StB Christian Hecht

Frankfurt - Flughafen InterCity Hotel Airport

A-C

A-C

Preis (zzgl. USt) 460 €

Anmeldeschluss

sofort

ab 2. TN 420 €

Fr., 07.07.17 GoBD im Rahmen der 09:30 - 17:30 Jahresabschlussprüfung und Betriebsprüfung

Dipl. Finw. Ralph Krüger CISA

München (am Hbf) Eden Hotel Wolff

Do., 14.09.17 Aktuelles und Praxisfälle bei 09:30 - 17:30 der IT-Systemprüfung

Dipl. Finw. Ralph Krüger, CISA

Frankfurt - Flughafen InterCity Hotel Airport

A-C

Di., 19.09.17 Zweitages-Seminar 09:30 - 17:30 als Voraussetzung für die Registrierung zum Prüfer Mi., 20.09.17 für Qualitätskontrolle 09:30 - 17:30

WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr

Düsseldorf Radisson Blu Hotel

A-C

Di., 19.09.17 Zweitages-Seminar 09:30 - 17:30 Spezialfortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle Mi., 20.09.17 - update (Teil 1 und 2) 09:30 - 17:30

WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr

Düsseldorf Radisson Blu Hotel

Di., 19.09.17 Eintages-Seminar 09:30 - 17:30 Spezialfortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle - update (Teil 1)

WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr

Düsseldorf Radisson Blu Hotel

Mi., 20.09.17 Eintages-Seminar 09:30 - 17:30 Spezialfortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle - update (Teil 2)

WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr

Düsseldorf Radisson Blu Hotel

Do., 28.09.17 Spezialfortbildung für Prüfer 09:30 - 17:30 für Qualitätskontrolle - update mit Fallstudie

WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr

Köln (am Hbf) Hotel Mondial am Dom

C und D

Do., 28.09.17 IT-Prüfung „light“ - Anwen09:30 - 17:30 dung von Checklisten zur IT-Systemprüfung

Dipl. Finw. Ralph Krüger, CISA

Stuttgart (am Hbf) Steigenberger Graf Zeppelin

A-C

Mi., 11.10.17 Konzernrechnungslegung 09:30 - 17:30 nach HGB für Fortgeschrittene - Spezialfragen, Beispiele und Fallstudien

N.N.

München (am Hbf) Eden Hotel Wolff

B und C

Do., 12.10.17 IT-Prüfung „light“ - Anwen09:30 - 17:30 dung von Checklisten zur IT-Systemprüfung

Dipl. Finw. Ralph Krüger, CISA

Berlin Sheraton Grand Hotel Esplanade

A-C

Fr., 13.10.17 Spezialfortbildung für Prüfer 09:30 - 17:30 für Qualitätskontrolle - update mit Fallstudie

WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr

Hamburg Steigenberger Hotel

C und D

460 €

sofort

ab 2. TN 420 €

(Zimmerkontingent bis 22.08.2017)

(Zimmerkontingent bis 22.08.2017)

460 € 17.08.2017 ab 2. TN 420 €

Ausbildung zum PfQK C und D PfQKFortbildung C und D PfQKFortbildung C und D PfQKFortbildung

PfQKFortbildung

900 € 22.08.2017 ab 2. TN 830 € 900 € 22.08.2017 ab 2. TN 830 € 460 € 22.08.2017 ab 2. TN 420 € 460 € 22.08.2017 ab 2. TN 420 € 460 € 17.08.2017 ab 2. TN 420 € 460 € 31.08.2017 ab 2. TN 420 € 460 € 13.09.2017 ab 2. TN 420 € 460 € 14.09.2017 ab 2. TN 420 €

PfQKFortbildung

460 € 15.09.2017 ab 2. TN 420 €

Seite 42 von 47

Fortbildungsveranstaltungen 2017 Kurs- Datum Nr.

545

588

542

589

546

550

Thema

Referent(en)

Ort Seminarhotel (ggf. Zimmer-kontingent)

A = Anfänger B = Berufstr. C = Chef D = QK-Prüfer

Dipl. Finw. Ralph Krüger, CISA

München (am Hbf) Eden Hotel Wolff

A-C

Fr., 20.10.17 Konzernrechnungslegung 09:30 - 17:30 nach HGB für Fortgeschrittene - Spezialfragen, Beispiele und Fallstudien

N.N.

Köln (am Hbf) Hotel Mondial am Dom

B und C

Fr., 27.10.17 Spezialfortbildung für Prüfer 09:30 - 17:30 für Qualitätskontrolle - update mit Fallstudie

WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr

Frankfurt - Flughafen InterCity Hotel Airport

C und D

Mi., 08.11.17 Konzernrechnungslegung 09:30 - 17:30 nach HGB für Fortgeschrittene - Spezialfragen, Beispiele und Fallstudien

N.N.

Frankfurt - Flughafen InterCity Hotel Airport

B und C

Do., 09.11.17 Aktuelles und Praxisfälle bei 09:30 - 17:30 der IT-Systemprüfung

Dipl. Finw. Ralph Krüger, CISA

Hamburg Steigenberger Hotel

A-C

WP / StB Christian Hecht

München (am Hbf) Eden Hotel Wolff

Do., 19.10.17 Aktuelles und Praxisfälle bei 09:30 - 17:30 der IT-Systemprüfung

Do., 23.11.17 IKS-Prüfung, zweitägig 09:30 - 17:30 (Risikoansatz, Fallstudien) Fr., 24.11.17 09:30 - 17:30

590

549

552

566

543

Preis (zzgl. USt)

Anmeldeschluss

460 € 20.09.2017 ab 2. TN 420 € 460 € 08.09.2017 ab 2. TN 420 € 460 € 28.09.2017

PfQKFortbildung

ab 2. TN 420 € 460 € 11.10.2017 ab 2. TN 420 € 460 € 12.10.2017 ab 2. TN 420 €

A-C

900 € 26.10.2017 ab 2. TN 830 €

(Zimmerkontingent bis 26.10.2017; 142 € inkl. FS)

Mi., 29.11.17 Konzernrechnungslegung 09:30 - 17:30 nach HGB für Fortgeschrittene - Spezialfragen, Beispiele und Fallstudien

N.N.

Hamburg Steigenberger Hotel

B und C

Do., 30.11.17 IT-Prüfung „light“ - Anwen09:30 - 17:30 dung von Checklisten zur IT-Systemprüfung

Dipl. Finw. Ralph Krüger, CISA

Düsseldorf Radisson Blu Hotel

Do., 07.12.17 IKS-Prüfung, eintägig 09:30 - 17:30 (Praxisprobleme bei KMU)

WP / StB Christian Hecht

Berlin Sheraton Grand Hotel Esplanade

A-C

460 € 01.11.2017 ab 2. TN 420 €

A-C

460 € 26.10.2017 ab 2. TN 420 € 460 € 09.11.2017 ab 2. TN 420 €

Fr., 08.12.17 GoBD im Rahmen der 09:30 - 17:30 Jahresabschlussprüfung und Betriebsprüfung

Dipl. Finw. Ralph Krüger CISA

Köln (am Hbf) Hotel Mondial am Dom

A-C

Fr., 15.12.17 Spezialfortbildung für Prüfer 09:30 - 17:30 für Qualitätskontrolle - update mit Fallstudie

WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr

München (am Hbf) Eden Hotel Wolff

C und D

460 € 10.11.2017 ab 2. TN 420 € 460 € 17.11.2017

PfQKFortbildung

ab 2. TN 420 €

Fortbildungsveranstaltungen 2018 Kurs- Datum Nr.

575

Thema

Do., 01.02.18 Zweitages-Seminar 09:30 - 17:30 als Voraussetzung für die Registrierung zum Prüfer Fr., 02.02.18 für Qualitätskontrolle 09:30 - 17:30

Referent(en)

WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr

Ort Seminarhotel (ggf. Zimmer-kontingent)

A = Anfänger B = Berufstr. C = Chef D = QK-Prüfer

Berlin Sheraton Grand Hotel Esplanade

A-C

(Zimmerkontingent bis 21.12.2017; 149 € inkl. FS)

Ausbildung zum PfQK

Preis (zzgl. USt)

Anmeldeschluss

900 € 21.12.2017 ab 2. TN 830 €

Seite 43 von 47

Fortbildungsveranstaltungen 2018 Kurs- Datum Nr.

576

577

578

567

563

Thema

Referent(en)

A = Anfänger B = Berufstr. C = Chef D = QK-Prüfer

Berlin Sheraton Grand Hotel Esplanade

C und D

Do., 01.02.18 Zweitages-Seminar 09:30 - 17:30 Spezialfortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle Fr., 02.02.18 - update (Teil 1 und 2) 09:30 - 17:30

WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr

Do., 01.02.18 Eintages-Seminar 09:30 - 17:30 Spezialfortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle - update (Teil 1)

WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr

Berlin Sheraton Grand Hotel Esplanade

C und D

Fr., 02.02.18 Eintages-Seminar 09:30 - 17:30 Spezialfortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle - update (Teil 2)

WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr

Berlin Sheraton Grand Hotel Esplanade

C und D

Fr., 15.06.18 GoBD im Rahmen der 09:30 - 17:30 Jahresabschlussprüfung und Betriebsprüfung

Dipl. Finw. Ralph Krüger CISA

Frankfurt-Flughafen InterCity Hotel Airport

A-C

Do., 21.06.18 IKS-Prüfung, zweitägig 09:30 - 17:30 (Risikoansatz, Fallstudien)

WP / StB Christian Hecht

Hamburg Steigenberger Hotel

(Zimmerkontingent bis 21.12.2017; 149 € inkl. FS)

Fr., 22.06.18 09:30 - 17:30 560

Ort Seminarhotel (ggf. Zimmer-kontingent)

Do., 28.06.18 IKS-Prüfung, eintägig 09:30 - 17:30 (Praxisprobleme bei KMU)

PfQKFortbildung

PfQKFortbildung

PfQKFortbildung

Anmeldeschluss

900 € 21.12.2017 ab 2. TN 830 €

460 € 21.12.2017 ab 2. TN 420 € 460 € 21.12.2017 ab 2. TN 420 € 460 € 18.05.2018 ab 2. TN 420 €

A-C

München (am Hbf) Eden Hotel Wolff

900 € 24.05.2018 ab 2. TN 830 €

(Zimmerkontingent bis 14.06.2018; 183 € inkl. FS) WP / StB Christian Hecht

Preis (zzgl. USt)

A-C

460 € 31.05.2018 ab 2. TN 420 €

569

572

583

579

580

581

582

Fr., 29.06.18 IT-Prüfung „light“ - Anwen09:30 - 17:30 dung von Checklisten zur IT-Systemprüfung

Dipl. Finw. Ralph Krüger CISA

Hamburg Steigenberger Hotel

A-C

Fr., 06.07.18 Aktuelles und Praxisfälle bei 09:30 - 17:30 der IT-Systemprüfung

Dipl. Finw. Ralph Krüger, CISA

Stuttgart (am Hbf) Steigenberger Graf Zeppelin

A-C

Di., 18.09.18 Spezialfortbildung für Prüfer 09:30 - 17:30 für Qualitätskontrolle - update mit Fallstudie

WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr

Hamburg Steigenberger Hotel

C und D

Di., 25.09.18 Zweitages-Seminar 09:30 - 17:30 als Voraussetzung für die Registrierung zum Prüfer Mi., 26.09.18 für Qualitätskontrolle 09:30 - 17:30

WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr

Frankfurt (am Hbf) Steigenberger Hotel Metropolitan

Di., 25.09.18 Zweitages-Seminar 09:30 - 17:30 Spezialfortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle Mi., 26.09.18 - update (Teil 1 und 2) 09:30 - 17:30

WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr

Di., 25.09.18 Eintages-Seminar 09:30 - 17:30 Spezialfortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle - update (Teil 1)

WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr

Frankfurt (am Hbf) Steigenberger Hotel Metropolitan

C und D

Mi., 26.09.18 Eintages-Seminar 09:30 - 17:30 Spezialfortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle - update (Teil 2)

WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr

Frankfurt (am Hbf) Steigenberger Hotel Metropolitan

C und D

460 € 01.06.2018 ab 2. TN 420 €

(Zimmerkontingent bis 01.09.2018; 169 € inkl. FS) Frankfurt (am Hbf) Steigenberger Hotel Metropolitan (Zimmerkontingent bis 01.09.2018; 169 € inkl. FS)

460 € 08.06.2018 ab 2. TN 420 €

PfQKFortbildung A-C Ausbildung zum PfQK

C und D PfQKFortbildung

PfQKFortbildung

PfQKFortbildung

460 € 21.08.2018 ab 2. TN 420 € 900 € 31.07.2018 ab 2. TN 830 €

900 € 31.07.2018 ab 2. TN 830 €

460 € 31.07.2018 ab 2. TN 420 € 460 € 31.07.2018 ab 2. TN 420 €

Seite 44 von 47

Fortbildungsveranstaltungen 2018 Kurs- Datum Nr.

584

591

585

561

570

573

592

593

571

594

564

Thema

Referent(en)

568

586

574

A = Anfänger B = Berufstr. C = Chef D = QK-Prüfer C und D

Do., 27.09.18 Spezialfortbildung für Prüfer 09:30 - 17:30 für Qualitätskontrolle - update mit Fallstudie

WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr

München (am Hbf) Eden Hotel Wolff

Do., 11.10.18 Konzernrechnungslegung 09:30 - 17:30 nach HGB für Fortgeschrittene - Spezialfragen, Beispiele und Fallstudien

N.N.

Stuttgart (am Hbf) Steigenberger Graf Zeppelin

B und C

Fr., 12.10.18 Spezialfortbildung für Prüfer 09:30 - 17:30 für Qualitätskontrolle - update mit Fallstudie

WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr

Berlin Sheraton Grand Hotel Esplanade

C und D

Fr., 26.10.18 IKS-Prüfung, eintägig 09:30 - 17:30 (Praxisprobleme bei KMU)

WP / StB Christian Hecht

Köln (am Hbf) Hotel Mondial am Dom

A-C

A-C

PfQKFortbildung

PfQKFortbildung

Anmeldeschluss

460 € 30.08.2018 ab 2. TN 420 € 460 € 11.09.2018

460 € 31.08.2018 ab 2. TN 420 € 460 € 28.09.2018 ab 2. TN 420 €

Dipl. Finw. Ralph Krüger CISA

Frankfurt-Flughafen InterCity Hotel Airport

Do., 08.11.18 Aktuelles und Praxisfälle bei 09:30 - 17:30 der IT-Systemprüfung

Dipl. Finw. Ralph Krüger, CISA

Berlin Sheraton Grand Hotel Esplanade

A-C

Fr., 09.11.18 Konzernrechnungslegung 09:30 - 17:30 nach HGB für Fortgeschrittene - Spezialfragen, Beispiele und Fallstudien

N.N.

Frankfurt - Flughafen InterCity Hotel Airport

B und C

Do., 22.11.18 Konzernrechnungslegung 09:30 - 17:30 nach HGB für Fortgeschrittene - Spezialfragen, Beispiele und Fallstudien

N.N.

Düsseldorf Radisson Blu Hotel

B und C

Fr., 23.11.18 IT-Prüfung „light“ - Anwen09:30 - 17:30 dung von Checklisten zur IT-Systemprüfung

Dipl. Finw. Ralph Krüger CISA

München (am Hbf) Eden Hotel Wolff

Mi., 28.11.18 Konzernrechnungslegung 09:30 - 17:30 nach HGB für Fortgeschrittene - Spezialfragen, Beispiele und Fallstudien

N.N.

Berlin Sheraton Grand Hotel Esplanade

B und C

Do., 29.11.18 IKS-Prüfung, zweitägig 09:30 - 17:30 (Risikoansatz, Fallstudien)

WP / StB Christian Hecht

Frankfurt-Flughafen InterCity Hotel Airport

A-C

Do., 06.12.18 IKS-Prüfung, eintägig 09:30 - 17:30 (Praxisprobleme bei KMU)

Preis (zzgl. USt)

ab 2. TN 420 €

Fr., 02.11.18 IT-Prüfung „light“ - Anwen09:30 - 17:30 dung von Checklisten zur IT-Systemprüfung

460 € 05.10.2018 ab 2. TN 420 € 460 € 27.09.2018 ab 2. TN 420 € 460 € 12.10.2018 ab 2. TN 420 € 460 € 22.10.2018 ab 2. TN 420 €

Fr., 30.11.18 09:30 - 17:30 562

Ort Seminarhotel (ggf. Zimmer-kontingent)

A-C

ab 2. TN 420 €

A-C

A-C

Dipl. Finw. Ralph Krüger CISA

Hamburg Steigenberger Hotel

Fr., 07.12.18 Spezialfortbildung für Prüfer 09:30 - 17:30 für Qualitätskontrolle - update mit Fallstudie

WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr

Düsseldorf Radisson Blu Hotel

Do., 13.12.18 Aktuelles und Praxisfälle bei 09:30 - 17:30 der IT-Systemprüfung

Dipl. Finw. Ralph Krüger, CISA

Köln (am Hbf) Hotel Mondial am Dom

900 € 01.11.2018 ab 2. TN 830 €

Hannover (am Hbf) Kastens Hotel Luisenhof

Fr. 07.12.18 GoBD im Rahmen der 09:30 - 17:30 Jahresabschlussprüfung und Betriebsprüfung

460 € 17.10.2018 ab 2. TN 420 €

(Zimmerkontingent bis 01.11.2018; 119 € inkl. FS) WP / StB Christian Hecht

460 € 26.10.2018

460 € 15.11.2018 ab 2. TN 420 € 460 € 09.11.2018 ab 2. TN 420 €

C und D PfQKFortbildung A-C

460 € 07.11.2018 ab 2. TN 420 € 460 € 15.11.2018 ab 2. TN 420 €

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Anlage 2

Seminaranmeldung (per Fax: 030 / 263498-31) FARR Wirtschaftsprüfung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Cicerostraße 2, 10709 Berlin

• online anmelden: • oder per E-Mail: • oder per Fax:

www.farr-wp.de / termine [email protected] 030/263498-31

Seminarpreis, Hotelbuchung und Teilnahmebedingungen Der Seminarpreis (lt. Überblick zu den Fortbildungsveranstaltungen) beinhaltet umfangreiche Seminarunterlagen und die Verpflegung während des Seminars (Begrüßungskaffee, 2 Kaffeepausen, Mittagessen, Tagungsgetränke). Wenn für die Übernachtung ein Zimmer benötigt wird, dann bitten wir um Selbstbuchung (Abrufkontingent: Stichwort „FARR“). Die Teilnehmer erhalten eine Teilnahmebescheinigung. Die Teilnehmerzahl ist jeweils begrenzt. Die Anmeldebestätigung erfolgt nach der Reihenfolge des Anmeldungseingangs. Die Seminargebühren sind nach Erhalt der Anmeldebestätigung/Rechnung zur Zahlung fällig. Eine nur zeitweise Teilnahme an dem gebuchten Seminar berechtigt nicht zur Minderung des Seminarpreises. Sollte eine angemeldete Person nicht am Seminar teilnehmen können, kann jederzeit ohne zusätzliche Kosten ein Ersatzteilnehmer angemeldet werden. Alternativ ist es möglich, die Anmeldung auf eine spätere, innerhalb eines Jahres angebotene Veranstaltung umzubuchen. Ein Rücktritt von der Seminaranmeldung ist schriftlich zu erklären. Bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist der Rücktritt kostenlos möglich. Bei einem Rücktritt bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn wird der halbe Seminarpreis berechnet. Bei einem späteren Rücktritt ist der volle Seminarpreis zu erbringen. Das Seminar findet ab einer Mindestzahl von 8 Teilnehmern statt. Eine Seminarabsage aus organisatorischen Gründen behalten wir uns vor. Bereits geleistete Seminargebühren werden dann zurückerstattet.

Verbindliche Seminaranmeldung Wegen begrenzter Teilnehmerzahl bitte frühzeitig anmelden! Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen und Berufstitel mit angeben. Hiermit melden wir folgende Person(en) verbindlich an: Kurs-Nr. Teilnehmer 1 (Titel, Name, VorTeilnehmer 2 Teilnehmer 3 Teilnehmer 4 WP- / vBP-Praxis PLZ, Ort, Straße Telefon / Telefax E-Mail (wichtig !)

Datum

Unterschrift Seite 46 von 47

Impressum

Dieser Newsletter ist ein kostenloser Service der FARR Wirtschaftsprüfung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin. Die Erscheinungsweise ist drei bis vier Mal pro Jahr.

Verantwortlich: WP / StB Dr. Wolf-Michael Farr - Geschäftsführer Cicerostraße 2, 10709 Berlin Telefon: 030 / 263498-30; Telefax: 030 / 263498-31 E-Mail: [email protected]; Internet: www.farr-wp.de Sitz: Berlin, Amtsgericht Charlottenburg, Handelsregister HRB 91470

Allgemeine Hinweise: Wir hoffen, dass unsere Informationen und Praxistipps für Sie hilfreich sind und stehen Anregungen und Kritik offen gegenüber. Wünsche und Anregungen zum Newsletter können Sie uns gerne übermitteln ⇒ [email protected]. Sind Sie von dem Nutzen des Newsletters nicht überzeugt, dann können Sie sich auf unserer Homepage wieder abmelden ⇒ www.farr-wp.de/newsletter/abmelden. Diese Informationen sind ausschließlich für die adressierte Person oder Organisation bestimmt und können vertrauliches und / oder privilegiertes Material enthalten. Personen oder Organisationen, für die diese Informationen nicht bestimmt sind, ist es nicht gestattet, diese zu lesen, erneut zu übertragen, zu verbreiten, anderweitig zu verwenden oder sich durch sie veranlasst zu sehen, Maßnahmen irgendeiner Art zu ergreifen. Sollten Sie diese Nachricht irrtümlich erhalten haben, bitten wir Sie, sich mit dem Absender in Verbindung zu setzen und das Material von Ihrem Computer zu löschen. Herkömmliche E-Mails sind nicht gegen den Zugriff durch Dritte geschützt und deshalb ist auch die Vertraulichkeit unter Umständen nicht gewahrt. Wir haften deshalb nicht für die Unversehrtheit von E-Mails, nachdem sie unseren Herrschaftsbereich verlassen haben und können Ihnen hieraus entstehende Schäden nicht ersetzen. Sollte trotz der von uns verwendeten Virus-Schutz-Programme durch die Zusendung von E-Mails ein Virus in ihre Systeme gelangen, haften wir nicht für eventuell hieraus entstehende Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nur soweit gesetzlich zulässig.

(G:\Newsletter\Nr_56 vom 06_06_2017.docx; Stand: 14.02.2017)

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