5. Krankenhaus Umwelttag NRW Bochum, 15.09.09 Workshop Abfall am 15.09.09
Andienungspflicht 20 03 01, Energetische Verwertung von 18 01 04, Getrennthaltungspflicht, Einwohnergleichwert
Matthias Rongen REMONDIS GmbH & Co. KG, Region West, Bochum > REMONDIS GmbH & Co. KG, RV Bochum, Abt. GST
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1. Gliederung 1. Gliederung 2. Rechtsgrundlagen 3. Zuständigkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Rechtsgrundlagen) 4. Deklaration krankenhausspezifischer Abfälle (LAGA-Merkblatt Gesundheitsschutz) 5. Auswirkungen der Gewerbeabfallverordnung auf die Entsorgung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle (Zusammensetzung von 20 03 01, Einwohnergleichwerte)
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2. Rechtsgrundlagen KrW-/AbfG Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis GewAbfV Abfallverzeichnisverordnung Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung LAGA Mitteilung 18: Richtlinie über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Arbeitshilfe zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung in NordrheinWestfalen Abfallsatzung
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3. Zuständigkeit der öff.-rechtl. Entsorgungsträger Rechtsgrundlage Zielhierarchie in der EU-Abfallrahmenrichtlinie Bis 2010 1. 2. 2. 3.
ab 2010 * 1. Abfallvermeidung 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung 3. Recycling (stoffliche Aufbereitung) 4. Sonstige Verwertung (z.B. energetische Verwertung) 5. Beseitigung
*: muss bis 12.12.2010 in deutsches Recht übernommen werden > REMONDIS GmbH & Co. KG, RV Bochum, Abt. GST
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3. Zuständigkeit der öff.-rechtl. Entsorgungsträger Rechtsgrundlage 1. Entsorgungspflicht für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind verpflichtet, die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 zu verwerten ... (§ 15 Abs.1 KrW-/AbfG) Verwertung: § 4: Zielhierarchie, stoffliche und energetische Verwertung § 5: Grundpflichten, aber auch Vorrang der Beseitigung bei umweltverträglicher Lösung § 6: Anforderungen an die stoffliche und energetische Verwertung (u.a. 11.000 kj/kg, Feuerwirkungsgrad 75 %) § 7: Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft > REMONDIS GmbH & Co. KG, RV Bochum, Abt. GST
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3. Zuständigkeit der öff.-rechtl. Entsorgungsträger Rechtsgrundlage 1. Entsorgungspflicht für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind verpflichtet, die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen ... nach Maßgabe der §§ 10-12 zu beseitigen. (§ 15 Abs.1 KrW-/AbfG) Beseitigung: § 10: Grundsätze der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung § 11: Grundpflichten der Abfallbeseitigung § 12: Anforderungen an die Abfallbeseitigung
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3. Zuständigkeit der öff.-rechtl. Entsorgungsträger Rechtsgrundlage 2. Überlassungspflicht für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen Abweichend von § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen zu überlassen ... . Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigene Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. § 13 Abs.1 KrW-/AbfG: > REMONDIS GmbH & Co. KG, RV Bochum, Abt. GST
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3. Zuständigkeit der öff.-rechtl. Entsorgungsträger Rechtsgrundlage Dazu Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 15.06.2000, Az.: 3 C 4.00, NVwZ 2000, D. 1178f.: Abfallgemische aus Abfällen zur Beseitigung und Abfällen zur Verwertung können insgesamt Abfall zur Verwertung sein, wenn keine Scheinverwertung vorliegt und kein Verstoß gegen Grundpflichten der Kreislauf- und Abfallwirtschaft (§ 5 Abs.2 Satz 4 und § 11 Abs.2 KrW/AbfG) sowie die Trennungsvorgaben der Gewerbeabfall-Verordnung eingehalten sind: BVerwG, Beschluss vom 23.04.2008 – Az.: 9 BN 4.07 BVerwG, Urteil vom 01.12.05 – Az.:10 C 4.04- UPR 2006, S. 272 BVerwG, Urteil vom 17.02.05 – Az.:7 C 25.03- UPR 2005, S. 344 OVG NRW, Beschluss vom 04.07.07 – Az.:14 A 2682/04 VG Gießen, Urteil vom 14.02.08 – Az.: 8 E 1588/06 VG Köln, Urteil vom 05.11.2008 – Az.: 14 K 4743/07
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3. Zuständigkeit der öff.-rechtl. Entsorgungsträger Rechtsgrundlage 3. Wegfall der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Die Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern besteht nicht, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Verwertung und Beseitigung nach § 16: Drittbeauftragte § 17: Wahrnehmung der Aufgaben durch Verbände § 18: Wahrnehmung der Aufgaben durch Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft übertragen worden sind. (§ 13 Abs.2 KrW-/AbfG) > REMONDIS GmbH & Co. KG, RV Bochum, Abt. GST
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3. Zuständigkeit der öff.-rechtl. Entsorgungsträger Rechtsgrundlage 3. Wegfall der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 13 Abs. 3 KrW-/AbfG) Keine Überlassungspflicht bei: 1. Gesetzlich verordnete Rücknahme- oder Rückgabepflicht, 2. Freiwillige Rücknahme durch Erzeuger/Vertreiber, 3. gemeinnütziger Sammlung* 4. gewerbliche Sammlung*, soweit dies ordnungsgemäße und schadlose Verwertung dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nachgewiesen wird und keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen*. *: gilt nicht für gefährliche Abfälle
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4. Deklaration krankenhausspezifischer Abfälle Deklaration Krankenhausspezifische Abfälle (LAGA-Richtlinie): Abfall Kanülen, Skalpelle Körperteile und Organabfälle, mit Blut oder Blutprodukten befüllte Behältnisse Abfälle die Krankheitserreger enthalten . u.a. HIV, Virushepatitis, TSE, CJK, Cholera Ruhr, Typhus, Tuberkulose, Meningitis ... Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln, Einwegartikel (ohne Flüssigkeitsverlust)
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Bezeichnung nach AVV Spitze oder scharfe Gegenstände Körperteile und Organe, einschl. Blutbeutel und –konserven (außer 18 01 03) Abf., an deren Sammlung & Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Abf., an deren Sammlung & Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden.
Abf.-schlüssel 18 01 01 18 01 02
18 01 03
18 01 04
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4. Deklaration krankenhausspezifischer Abfälle Deklaration
Krankenhausspezifische Abfälle (LAGA-Richtlinie):
Abfall Säuren, Laugen, Lösemittel, Laborchemikalien, Entwicklerbäder ... Chemische Abfälle aus diagnostischen Apparaten Abfälle aus der Zubereitung oder Anwendung krebserzeugender, erbgutverändernder oder reproduktionstoxischer Arzneimittel Arzneimittel einschl. unverbrauchter Röntgenkontrastmittel ... Inhalte aus Amalgamabscheidern, Amalgamreste, extrahierte Zähne > REMONDIS GmbH & Co. KG, RV Bochum, Abt. GST
Bezeichnung nach AVV Chemikalien, die aus gef. Stoffen bestehen oder solche enthalten Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
Abfallschlüssel 18 01 06
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
18 01 09
18 01 07 18 01 08
18 01 10 12
4. Deklaration krankenhausspezifischer Abfälle Deklaration
Weitere Abfälle aus Krankenhäusern Abfall Flaschen, Gläser
Bezeichnung nach AVV Verpackungen aus Glas
Abfallschlüssel 15 01 07
Alle Arten von nicht gefährlichen Verpackungsmaterialien Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, sonst 20 03 01 Haushaltsabfälle, Restmüll, Kehricht, etc. Möbel, Inventar, sperrige Güter
Gemischte Verpackungen
15 01 06
Biologisch abbaubare Küchenund Kantinenabfälle Gemischte Siedlungsabfälle
20 01 08 20 03 01
Sperrmüll
20 03 07
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4. Deklaration krankenhausspezifischer Abfälle Deklaration Einstufung als Abfallschlüssel 18 01 04 Gem. AVV ist 18 01 04 ein nicht gefährlicher Abfall Gem. Zielhierarchie sind nicht vermeidbare Abfälle vorrangig zu verwerten. Nach derzeitiger Rechtslage sind stoffliche und energetische Verwertung gleichwertig. Kann ein Abfall nicht stofflich verwertet werden, muss geprüft werden, ob eine energetische Verwertung möglich ist. Bei einer energetischen Verwertung steht der Ersatz von Primärenergieträger im Vordergrund. Kann der Abfall nicht verwertet werden, bleibt nur die Beseitigung! (Deponierung von organischen Abfällen seit dem 01.06.2005 nur nach thermischer Vorbehandlung zulässig. Siehe: ehem. AbfAblV, neu DeponieV)
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4. Deklaration krankenhausspezifischer Abfälle
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4. Deklaration krankenhausspezifischer Abfälle Lässt das LAGA-Merkblatt eine Verwertung zu? Überwachungsbedürftig bei Beseitigung! (Gesetzeslage vor 2007)
Folge: Ist nicht grundsätzlich Beseitigungsabfall! Stoffliche Verwertung ist ausgeschlossen! Verbrennung in zugelassener Müllverbrennungsanlage! Keine Festlegung auf thermische Beseitigung oder energetische Verwertung, aber Schluss: Entsorgung in Müllverbrennungsanlage ist zulässig, keine Einschränkung durch Gesetzgeber oder LAGA auf Beseitigung oder Verwertung!
Transport- und Verpackungsvorschriften beachten:
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4. Deklaration krankenhausspezifischer Abfälle Kann ein Abfall mit dem Abfallschlüssel 18 01 04 energetisch verwertet werden? Prüfung: Ersetzt der Abfall Primärbrennstoffe? Wird der Abfall in einer MVA energetisch verwertet und weist er einen Heizwert von 11.000 kj/kg auf oder wird der Abfall in einer Mitverbrennungsanlage energetisch verwertet? Enthält der Abfall keine Bestandteile, die ihn zu einem gefährlichen Abfall machen? Lässt das LAGA-Merkblatt eine energetische Verwertung zu? Wenn jeweils ja, ist energetische Verwertung rechtlich zulässig!
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5. Die Gewerbeabfallverordnung Auswirkungen der Gewerbeabfallverordnung auf die Entsorgung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle (Zusammensetzung von 20 03 01, Einwohnergleichwerte) Gewerbeabfallverordnung vom 19.06.2002 Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung der LAGA Endfassung vom 26. März 2003 (mit redaktionellen Änderungen vom März 2008) Arbeitshilfe zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung in Nordrhein-Westfalen vom 03.01.2003 > REMONDIS GmbH & Co. KG, RV Bochum, Abt. GST
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5. Gewerbeabfallverordnung Zweck Regelung der Verwertung und Beseitigung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten gemischten Bau- und Abbruchabfällen Betrifft Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, von Bau und Abbruchabfällen und weiteren im Anhang definierten Abfällen Gewerbliche Siedlungsabfälle sind: Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage zur AVV aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abf, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit ähnlich sind und Abf. aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der Abfälle aus privaten Haushalten
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5. Gewerbeabfallverordnung Definitionen, (Abgrenzung private/gewerbliche Siedlungsabfälle) Private Haushaltungen: Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen (Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- und Gebäudeteile, vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheime / Einrichtungen (§ 2 Nr. 1 GewAbfV). Haushalt ist selbständig bewirtschaftet und die betroffenen Personen bestimmen Art und Zusammensetzung der Abfälle im Wesentlichen selbst. Es sind auch solche Anfallstellen umfasst, in denen vorübergehend ein Haushalt geführt wird (vgl. LAGA-Vollzugshinweise und Urteil VG Freiburg, Az.: 3 K 1217/97) "vergleichbare Anfallorte" wie Wohnheime, z. B. Studenten-, Senioren- und Altenwohnheime, Einrichtungen des betreuten Wohnens, soweit diese nicht als Pflegeheime anzusehen sind. (2.2)
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5. Gewerbeabfallverordnung Definitionen, (Abgrenzung private/gewerbliche Siedlungsabfälle) Zu den gewerblichen Siedlungsabfällen zählen: ... auch Abfälle aus anderen als den unter Nr. 2.2 genannten privaten und öffentlichen Einrichtungen: (3.3) So zählen beispielsweise Kliniken und Pflegeheime zu den in § 2 Nr. 1b) gemeinten privaten und öffentlichen Einrichtungen und nicht zu den "vergleichbaren Anfallorten" des § 1 Nr. 2. Die hier anfallenden Siedlungsabfälle gehören auch deshalb nicht zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen, weil die medizinische und pflegerische Versorgung im Vordergrund steht. Abfälle, die dem Abfallschlüssel 18 01 04 zuzuordnen sind, unterfallen hingegen nicht der Gewerbeabfallverordnung
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5. Gewerbeabfallverordnung Erzeugerpflicht Einstufung/Deklaration der Abfälle: Abfälle, die nicht krankenhausspezifisch sind, sind i.d.R. dem Kapitel 20 der Anlage zur AVV zuzuordnen. Gemischt anfallende Abfälle sind danach i.d.R dem Abfallschlüssel 200301 „Gemischte Siedlungsabfälle“ zuzuordnen. Der Abfallerzeuger ist verpflichtet, den Abfall zu verwerten, es sei denn, eine Verwertung ist nicht möglich, nicht sinnvoll oder nicht zumutbar. Für Abfälle zur Verwertung bestehen keine Überlassungspflichten: Der Abfallerzeuger ist berechtigt, den Entsorger und das Verwertungsverfahren auszuwählen.
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5. Gewerbeabfallverordnung Getrennthaltung Einschränkung durch die GewAbfV (Getrennthaltungspflichten): Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu halten, ... und einer Verwertung zuzuführen: 1. Papier und Pappe (20 01 01), 2. Glas (20 01 02), 3. Kunststoffe (20 01 39), 4. Metalle (20 01 40) und 5. Biol. abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (20 01 08), biol. abbaubare Garten- und Parkabfälle (20 02 01) und Marktabfälle (20 03 02). > REMONDIS GmbH & Co. KG, RV Bochum, Abt. GST
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5. Gewerbeabfallverordnung Getrennthaltung Einschränkung durch die GewAbfV (Getrennthaltungspflichten): Abweichend können Papier, Pappe, Glas, Kunststoffe und Metalle aufgeführten Abfallfraktionen gemeinsam erfasst werden, soweit 1. sie einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden und 2. gewährleistet ist, dass sie dort in weitgehend gleicher Menge (= nahezu 100 %) und stofflicher Reinheit wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.07.07 – Az.:14 A 2682/04
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5. Gewerbeabfallverordnung Getrennthaltung Einschränkung durch die GewAbfV (Getrennthaltungspflichten): Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen können auch mit den in § 4 Abs. 1 aufgeführten Abfällen* gemeinsam erfasst werden. Die Erzeuger und Besitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im Einzelfall die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 darzulegen. Ziel: Verwertungsquote: 85 % *= folgende gewerbliche Siedlungsabfälle: Papier und Pappe; Glas; Bekleidung; Textilien; Holz mit Ausnahme dessen, das gefährliche Stoffe enthält; Kunststoffe; Metalle; Gummi; Kork; Keramik; weitere Abfälle, die im Anhang aufgeführt sind. > REMONDIS GmbH & Co. KG, RV Bochum, Abt. GST
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5. Gewerbeabfallverordnung Getrennthaltung Anforderungen an die Verwertung durch die GewAbfV : Vorbehandlungsanlage (§ 5 GewAbfV): = Sortierung: Einhaltung von Verwertungsquoten (100 % bzw. 85 %) Verbrennungsanlagen (§ 6 GewAbfV): Erzeuger / Besitzer von gew. Siedlungsabfällen dürfen diese gemischt einer energetischen Verwertung ohne vorherige Vorbehandlung nur zuführen, wenn in diesem Gemisch folgende Abfälle nicht enthalten sind: 1. Glas, 2. Metalle, 3. mineralische Abfälle und 4. biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und Marktabfälle. > REMONDIS GmbH & Co. KG, RV Bochum, Abt. GST
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5. Gewerbeabfallverordnung Pflichtrestmülltonne § 7 Satz 4 GewAbfV Vorhaltung mindestens einer Pflichtrestmülltonne nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang Ermittlung des zu nutzenden Restmüllvolumens mittels Einwohnergleichwerte ist möglich Beinhaltet die Regelvermutung, dass „Abfälle zur Beseitigung“ anfallen; diese muss durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger ggf. widerlegt werden. Siehe hierzu: VG Minden, Urteil vom 30.08.06 – Az.: 11 K 689/05 BVerfG, Beschluss vom 19.07.07 – Az.: 1 BvR 1290/05: § 7 Satz 4 ist verfassungsgemäß!
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5. Gewerbeabfallverordnung Pflichtrestmülltonne Behälterbenutzungspflicht besteht, wenn Abfallbesitzer nicht nachweist, dass bei ihm keine Beseitigungsabfälle anfallen. Der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger kann die Vermutung widerlegen, dass bei ihm überlassungspflichtigen Abfälle anfallen. Ermittlung des Behältervolumens aufgrund Einwohnergleichwertes (NRW: 7,5 bis 20 l/Woche) ist anfechtbar, da verwertbare Abfälle zu verwerten sind! Rechtsprechung zur Gewerbeabfallverordnung BVerwG, Beschluss vom 23.04.2008 – Az.: 9 BN 4.07 BVerwG, Urteil vom 17.02.05 – Az.: 7 C 25.03 BVerwG, Urteil vom 01.12.05 – Az.: 10 C 4.04 OVG NRW, Beschluss vom 04.07.07 – Az.: 14 A 2682/04 > REMONDIS GmbH & Co. KG, RV Bochum, Abt. GST
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5. Gewerbeabfallverordnung Pflichtrestmülltonne Maßnahmen zur Reduzierung des Volumens der Pflichtrestmülltonne: Weitgehende Getrennthaltung der Abfälle: 20 03 01 zur Verwertung und 20 03 01 zur Beseitigung sowie Abfallschlüsselscharfer Abfallfraktionen. Weitere organisatorische Maßnahmen Innerbetrieblich schlüssiges und nachvollziehbares Entsorgungskonzept unter konsequenter Einbindung des Pflege und Reinigungspersonals. Vermeidung von Fehlwürfen
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5. Krankenhaus Umwelttag NRW Bochum, 15.09.09
Wir danken für Ihre Aufmerksamkeit! > REMONDIS GmbH & Co. KG, RV Bochum, Abt. GST
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