WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz

WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. CELEX-61994J0071 Urteil des Ger...
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WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz.

CELEX-61994J0071 Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996. Eurim-Pharm Arzneimittel GmbH gegen Beiersdorf AG (C-71/94), Boehringer Ingelheim KG (C-72/94) und Farmitalia Carlo Erba GmbH (C-73/94). Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland. Umpacken von Markenwaren - Artikel 36 EG-Vertrag. Verbundene Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94. Sammlung der Rechtsprechung 1996, Seite I-3603 Leitsätze Parteien Entscheidungsgründe Kostenentscheidung Urteilstenor Inhalt der Gerichtsentscheidung: 1. Handlungen der Organe ° Richtlinien ° Unmittelbare Wirkung ° Grenzen ° Moeglichkeit, sich gegenueber einem einzelnen auf eine Richtlinie zu berufen ° Ausschluss ° Durchfuehrung durch die Mitgliedstaaten ° Pflichten der nationalen Gerichte (EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3) 2. Freier Warenverkehr ° Gewerbliches und kommerzielles Eigentum ° Markenrecht ° Erzeugnis, das vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist ° Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat nach Umpacken oder AEnderung des Inhalts oder des Aussehens der Verpackung ° Widerspruch des Markeninhabers ° Zulaessigkeit ° Voraussetzungen (EG-Vertrag, Artikel 36; Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7 Absatz 2) Leitsätze 1. Eine Richtlinie kann zwar nicht selbst Verpflichtungen fuer einen Buerger begruenden, so dass ihm gegenueber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht moeglich ist, doch muss ein nationales Gericht, soweit es nationales Recht ° gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt ° bei dessen Anwendung auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie moeglich am Wortlaut und am Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 des Vertrages nachzukommen. 2. Artikel 36 des Vertrages ist dahin auszulegen, dass sich ein Markeninhaber auf die Marke berufen kann, um einen Importeur am Vertrieb eines Arzneimittels zu hindern, das vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, wenn dieser Importeur das Arzneimittel in eine neue aeussere Verpackung umgepackt hat, durch die hindurch die auf der inneren Originalverpackung angebrachte Marke sichtbar wird, oder wenn er den Inhalt und das Aussehen einer aeusseren Originalverpackung veraendert hat, dabei aber die vom Hersteller darauf angebrachte Marke stehengelassen hat. Dies gilt nicht, wenn folgende Voraussetzungen

erfuellt sind: ° Es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer kuenstlichen Abschottung der Maerkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen wuerde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Markeninhaber das gleiche Arzneimittel in unterschiedlichen Packungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht hat und das Umpacken durch den Importeur zum einen erforderlich ist, um das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu koennen, und zum anderen unter solchen Bedingungen erfolgt, dass der Originalzustand des Arzneimittels dadurch nicht beeintraechtigt werden kann. Diese Voraussetzung bedeutet nicht, dass der Importeur nachweisen muss, dass der Markeninhaber beabsichtigt hat, die Maerkte zwischen Mitgliedstaaten abzuschotten. ° Es ist dargetan, dass das Umpacken den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeintraechtigen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Importeur nur Handlungen vorgenommen hat, mit denen kein Risiko einer Beeintraechtigung verbunden ist, so z. B. wenn Blisterstreifen aus ihrer aeusseren Originalverpackung herausgenommen und zusammen mit einer oder mehreren Originalpackungen in eine neue aeussere Verpackung umgepackt oder in eine andere Originalpackung eingelegt werden, auf den aeusseren Originalverpackungen oder auf den Blisterstreifen Aufkleber angebracht werden oder in die Verpackung neue Beipack- oder Informationszettel in der Sprache des Einfuhrstaats eingelegt werden. Das nationale Gericht hat zu beurteilen, ob beim Zerschneiden von Blisterstreifen oder beim Aufstempeln von Chargennummern auf diese so vorgegangen wird, dass jedes konkrete Risiko einer Beeintraechtigung des Originalzustands der darin befindlichen Tabletten ausgeschlossen ist. Dies ist u. a. dann anzunehmen, wenn diese Handlungen von einer Behoerde genehmigt und daraufhin ueberwacht werden, dass die einwandfreie Beschaffenheit der Ware gewaehrleistet ist. Das nationale Gericht hat ausserdem zu pruefen, ob der Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware insbesondere dadurch mittelbar beeintraechtigt wird, dass die aeussere oder innere Verpackung der umgepackten Ware oder ein neuer Beipack- oder Informationszettel bestimmte wichtige Angaben nicht enthaelt oder aber unzutreffende Angaben enthaelt oder dass die Verpackung der umgepackten Ware nicht so gestaltet ist, dass diese ausreichend geschuetzt wird. ° Auf der neuen Verpackung ist klar angegeben, von wem das Arzneimittel umgepackt worden ist und wer der Hersteller ist. Diese Angaben muessen so aufgedruckt sein, dass sie ein normalsichtiger Verbraucher bei Anwendung eines normalen Masses an Aufmerksamkeit verstehen kann. Dagegen braucht nicht angegeben zu werden, dass das Umpacken ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt ist. ° Das umgepackte Arzneimittel ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschaedigt werden kann. Die Verpackung darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualitaet oder unordentlich sein. Das nationale Gericht hat zu ermitteln, ob die Verpackung dadurch, dass in eine aeussere Verpackung sowohl Originalpackungen als auch lose Blisterstreifen gepackt wurden, unordentlich wird und damit den Ruf der Marke schaedigen kann. Hinsichtlich des Zerschneidens von Blisterstreifen hat es im Einzelfall zu beurteilen, ob dieses in einer Weise erfolgt, dass dadurch der Ruf der Marke geschaedigt werden koennte. ° Der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels und liefert ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware. Diese Auslegung von Artikel 36 des Vertrages gilt auch fuer Artikel 7 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104 ueber die Marken, da mit diesen beiden Bestimmungen dasselbe Ergebnis angestrebt wird. Parteien In den verbundenen Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94

betreffend dem Gerichtshof gemaess Artikel 177 EG-Vertrag vom Bundesgerichtshof in den bei diesem anhaengigen Rechtsstreitigkeiten Eurim-Pharm Arzneimittel GmbH gegen Beiersdorf AG (C-71/94), Boehringer Ingelheim KG (C-72/94), Farmitalia Carlo Erba GmbH (C-73/94) vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung ueber die Auslegung von Artikel 36 EG-Vertrag in Verbindung mit dem Markenrecht erlaesst DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Praesidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpraesidenten C. N. Kakouris, J.-P. Puissochet und G. Hirsch, sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann (Berichterstatter), P. Jann und H. Ragnemalm, Generalanwalt: F. G. Jacobs Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler, L. Hewlett, Verwaltungsraetin unter Beruecksichtigung der schriftlichen Erklaerungen ° der Eurim-Pharm Arzneimittel GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Wolfgang A. Rehmann, Muenchen, ° der Beiersdorf AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schultz-Suechting, Berlin, ° der Boehringer Ingelheim KG, vertreten durch Rechtsanwalt Wilhelm Danelzik, Koeln, ° der Farmitalia Carlo Erba GmbH, vertreten durch Rechtsanwaelte Bert J. Bosten und Wolfgang Prinz, Koeln, ° der franzoesischen Regierung, vertreten durch Catherine de Salins, stellvertretende Direktorin in der Direktion fuer Rechtsfragen des Ministeriums fuer Auswaertige Angelegenheiten, und durch Philippe Martinet, Sekretaer fuer Auswaertige Angelegenheiten im selben Ministerium, als Bevollmaechtigte, ° der Regierung des Vereinigten Koenigreichs, vertreten durch S. Lucinda Hudson, Treasury Solicitor' s Department, als Bevollmaechtigte, Beistand: Barrister Michael Silverleaf, ° der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, vertreten durch Richard Wainwright, Juristischer Hauptberater, und durch Angela Bardenhewer, Juristischer Dienst, als Bevollmaechtigte, aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhoerung der muendlichen Ausfuehrungen Eurim-Pharm Arzneimittel GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Wolfgang A. Rehmann, der Beiersdorf AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schultz-Suechting, der Boehringer Ingelheim KG, vertreten durch Rechtsanwalt Wilhelm Danelzik, der Farmitalia Carlo Erba GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Bert J. Bosten, der franzoesischen Regierung, vertreten durch Philippe Martinet, der Regierung des Vereinigten Koenigreichs, vertreten durch Lindsey Nicoll, Treasury Solicitor' s Department, als Bevollmaechtigte, Beistand: Michael Silverleaf, und der Kommission, vertreten durch Richard Wainwright und Angela Bardenhewer, in der Sitzung vom 4. Oktober 1995, nach Anhoerung der Schlussantraege des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Dezember 1995, folgendes Urteil Entscheidungsgründe 1. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluessen vom 27. Januar 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Februar 1994, gemaess Artikel 177 EG-Vertrag Fragen nach der Auslegung von Artikel 36 EG-Vertrag in Verbindung mit dem Markenrecht zur

Vorabentscheidung vorgelegt. 2. Diese Fragen stellen sich in drei Rechtsstreitigkeiten zwischen den Arzneimittelherstellern Beiersdorf AG (nachstehend: Beiersdorf), Boehringer Ingelheim KG (nachstehend: Boehringer) und Farmitalia Carlo Erba (nachstehend: Farmitalia) einerseits und der EurimPharm Arzneimittel GmbH (nachstehend: Eurim-Pharm), die bestimmte von den genannten Firmen hergestellte Erzeugnisse nach Deutschland einfuehrt, andererseits. 3. Beiersdorf stellt ein Arzneimittel her, das sie unter der Bezeichnung Kerlone in Deutschland vertreibt. Sie tut dies aufgrund einer Lizenz des franzoesischen Unternehmens Laboratoires Synthélabo France (nachstehend: Synthélabo), das in Deutschland und anderen Laendern Inhaber der Marke Kerlone ist. Kerlone dient zur Senkung des Blutdrucks und wird in Form von Tabletten, die in Blisterstreifen enthalten sind, vertrieben. Beiersdorf vertreibt Kerlone entsprechend den von verschiedenen Berufs- und Handelsverbaenden und den deutschen Krankenversicherungstraegern empfohlenen Normgroessen in Packungen mit 50 und 100 Tabletten. 4. In Frankreich stellt Synthélabo Kerlone her und vertreibt es in Packungen mit 28 Tabletten entsprechend der franzoesischen Regelung, nach der nur Packungen erlaubt sind, die hoechstens einen Monatsbedarf decken. Die Packungen enthalten Blisterstreifen mit je 14 Tabletten. Auf der Rueckseite sind die Blister mit der Angabe der Wochentage in franzoesischer Sprache versehen, so dass jede Tablette einem bestimmten Tag innerhalb von zwei Wochen zugeordnet ist. 5. Boehringer ist Inhaberin der Marke Mexitil in Deutschland und Frankreich. Sie stellt das Arzneimittel Mexitil her und vertreibt es in Deutschland. Mexitil wird zur Behandlung von Herzrhythmusstoerungen verwendet und in Form von Kapseln in Blisterstreifen verkauft. Der Vertrieb erfolgt in Packungen mit 20, 50 und 100 Kapseln, um die in Deutschland empfohlenen Normgroessen einzuhalten. 6. In Frankreich wird Mexitil von der Boehringer Ingelheim France SARL, einer Tochtergesellschaft der Boehringer Ingelheim KG, hergestellt. Es wird dort in Packungen mit 30 Kapseln vertrieben, die drei Blisterstreifen mit je 10 Kapseln enthalten. Die Packungsgroesse ist entsprechend der franzoesischen Regelung auf eine Behandlungsdauer von 10 Tagen mit 3 Kapseln pro Tag abgestimmt. 7. Farmitalia ist die deutsche Tochtergesellschaft der italienischen Farmitalia Carlo Erba SRL. Diese ist Inhaberin der Marke Sermion , die u. a. in Deutschland, Spanien und Portugal eingetragen ist. Farmitalia vertreibt in Deutschland in Lizenz ihrer Muttergesellschaft die Arzneimittel Sermion (Wirkstoff: Nicergolin 5 mg) und Sermion forte (Wirkstoff: Nicergolin 10 mg), die zur Behandlung von Hirnleistungsstoerungen verwendet und in Form von Tabletten in Blisterstreifen verkauft werden. In Deutschland wird es entsprechend den dort empfohlenen Normgroessen in Packungen mit 50 oder 100 Tabletten vertrieben. 8. In Portugal wird Sermion von einer Schwesterfirma von Farmitalia in Form von Tabletten in der 10 mg-Dosierung vertrieben, jedoch ohne den Zusatz forte . Das Arzneimittel wird in Packungen mit 60 Tabletten vertrieben, die sechs Blisterstreifen mit je 10 Tabletten enthalten. Die Packungsgroesse ist auf eine Behandlungsdauer von 20 Tagen zugeschnitten und erreicht damit die Obergrenze dessen, was portugiesische Krankenkassen erstatten. 9. In Spanien wird Sermion von der spanischen Schwesterfirma von Farmitalia in Packungen mit 45 Tabletten in der 5 mg-Dosierung auf einem einzigen Blisterstreifen vertrieben.

10. Eurim-Pharm fuehrt die genannten Arzneimittel im Wege des sogenannten Parallelimports aus Frankreich, Portugal und Spanien nach Deutschland ein und vertreibt sie dort. Vor dem Vertrieb packt sie die Arzneimittel um, so dass sie Packungen erhaelt, die den in Deutschland empfohlenen Normgroessen entsprechen. 11. Kerlone, Mexitil und das aus Portugal eingefuehrte Sermion werden in von Eurim-Pharm gestaltete, neue Umkartons umgepackt, in die Originalpackungen samt Inhalt sowie aus anderen Originalpackungen entnommene lose Blisterstreifen eingelegt werden. 12. Die neuen Umkartons weisen auf der vorderen Schauseite eine rechteckige OEffnung auf, die so gross und so plaziert ist, dass in ihr die auf der Originalpackung aufgedruckte Marke erscheint. Auf den Umkartons wird u. a. darauf hingewiesen, dass das Arzneimittel von Eurim-Pharm importiert, abgepackt und vertrieben worden ist. Bei dem aus Portugal eingefuehrten Sermion ist unter der rechteckigen OEffnung ausserdem die Angabe Forte aufgedruckt. 13. Bei Kerlone sind einige der lose hinzugefuegten Blisterstreifen zerschnitten. Wurden beim Zerschneiden der Blisterstreifen die darauf eingestanzten Chargennummern abgeschnitten, so sind die entsprechenden Nummern aufgestempelt. Durch das Zerschneiden wird die Zuordnung der einzelnen Tabletten zu bestimmten Wochentagen auf dem Ruecken der Blistertreifen unvollstaendig. 14. Die in den Umkartons enthaltenen Originalpackungen sind mit Aufklebern versehen, auf denen u. a. darauf hingewiesen wird, dass das Arzneimittel von Eurim-Pharm importiert und vertrieben worden ist. Bei Mexitil bringt Eurim-Pharm auf der vorderen Schauseite der Originalpackung einen weiteren Aufkleber mit der Aufschrift Wirkstoff: Mexiletinhydrochlorid an. Bei Sermion aus Portugal ueberdeckt sie ausserdem die vordere und eine seitliche Schauseite der Originalpackung mit Aufklebern, so dass nur noch die Marke Sermion und die Angabe Farmitalia zu erkennen sind; die Aufkleber enthalten u. a. die Angabe Forte . 15. Ausserdem bringt Eurim-Pharm bei Sermion aus Portugal auf der Rueckseite jedes Blisterstreifens einen Aufkleber mit dem Aufdruck Forte an. 16. Bei Mexitil fuegt Eurim-Pharm ausserdem einen deutschsprachigen Beipackzettel und ein zusaetzliches Hinweisblatt bei. 17. Bei aus Spanien eingefuehrtem Sermion verwendet Eurim-Pharm die Originalpackung und ergaenzt sie um einen von einem spanischen Originalblisterstreifen abgeschnittenen Streifen mit 5 Tabletten und einen deutschsprachigen Beipackzettel. Auf der vorderen Schauseite bringt sie unterhalb der dort aufgedruckten Marke Sermion einen Aufkleber mit ihrem Firmennamen, ihrer Adresse und weiteren Angaben (Chargennummer, Haltbarkeitsdatum, Registriernummer u. a.) an. Die Rueckseite versieht sie mit einem Aufkleber mit dem Hinweis, dass das Arzneimittel von ihr importiert und vertrieben worden ist. Die spanischen Angaben ueber die Anzahl der Tabletten werden ueberklebt. 18. Beiersdorf und Farmitalia ° die von ihren jeweiligen Lizenzgebern zum Vorgehen gegen Verletzungen der Rechte aus den Marken ermaechtigt worden sind ° sowie Boehringer sehen in diesen Handlungen von Eurim-Pharm Verletzungen der fraglichen Markenrechte und erhoben dagegen Schadensersatz- und Unterlassungsklagen. 19. Nachdem die Beklagten des Ausgangsverfahrens in der ersten Instanz und im Berufungsverfahren obsiegt hatten, legte Eurim-Pharm Revision beim Bundesgerichtshof ein. Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof Fragen zur

Vorabentscheidung vorgelegt. In der Rechtssache C-71/94 hat der Bundesgerichtshof folgende Fragen vorgelegt: 1. Ist der Inhaber einer mit Wirkung fuer den Mitgliedstaat A international registrierten Marke (IR-Marke) gemaess Artikel 36 EWG-Vertrag befugt, unter Berufung auf das Markenrecht zu verhindern, dass ein Importeur von der Markeninhaberin in dem Mitgliedstaat B mit der IR-Marke versehene und dort unter der IR-Marke in den Verkehr gebrachte, im Mitgliedstaat A verschreibungspflichtige Arzneimittel aufkauft, diese entsprechend den ° in dem Mitgliedstaat A herrschenden, auf einer Empfehlung von Spitzenverbaenden (u. a. der pharmazeutischen Industrie) ueber therapiegerechte Packungsgroessen beruhenden, von den im Mitgliedstaat B auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Packungsgroessen abweichenden ° Verschreibungsgewohnheiten der AErzte neu konfektioniert und in einer vom Importeur gestalteten aeusseren Verpackung in dem Mitgliedstaat A in den Verkehr bringt, wenn in dieser Verpackung eine Originalpackung mit Originalblistern aus dem Mitgliedstaat B sowie einzelne weitere beschnittene Originalblister enthalten sind und die Umverpackung ein ausgeschnittenes Fenster aufweist, durch das die auf der Originalpackung enthaltene IR-Marke sichtbar wird, wobei die Umverpackung zwar einen Hinweis auf die Abpackung und den Vertrieb durch den Importeur, jedoch keinen Hinweis auf den Hersteller aufweist? Ist es fuer die Beantwortung der Frage von Bedeutung, dass die Originalblister auf ihrer Rueckseite die (im Mitgliedstaat A fremdsprachige) Angabe der Tage zweier Wochen in ihrer Reihenfolge enthaelt, die durch das Beschneiden der Blister unvollstaendig wird? 2. Genuegt es fuer die Annahme einer verschleierten Beschraenkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 36 EWG-Vertrag, dass die Geltendmachung des nationalen Zeichenrechts im Zusammenhang mit dem von dem IR-Marken-Inhaber angewandten Vermarktungssystem objektiv zu einer Abschottung der Maerkte zwischen den Mitgliedstaaten fuehrt, oder ist hierfuer der Nachweis erforderlich, dass der IR-MarkenInhaber sein Markenrecht mit dem von ihm angewandten Vermarktungssystem mit dem Ziel einsetzt, eine kuenstliche Abschottung der Maerkte zu bewirken? 20. In der Rechtssache C-72/94 ist die zweite Vorlagefrage mit Frage 2 in der Rechtssache C-71/94 identisch. Die erste Frage lautet wie folgt: 1. Ist der Inhaber einer mit Wirkung fuer den Mitgliedstaat A international registrierten Marke (IR-Marke) gemaess Artikel 36 EWG-Vertrag befugt, unter Berufung auf das Markenrecht zu verhindern, dass ein Importeur von der Markeninhaberin in dem Mitgliedstaat B mit der IR-Marke versehene und dort unter der IR-Marke in den Verkehr gebrachte, im Mitgliedstaat A verschreibungspflichtige Arzneimittel aufkauft, diese entsprechend den ° in dem Mitgliedstaat A herrschenden, auf einer Empfehlung von Spitzenverbaenden (u. a. der pharmazeutischen Industrie) beruhenden, von den im Mitgliedstaat B auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Packungsgroessen abweichenden ° Verschreibungsgewohnheiten der AErzte neu konfektioniert und in einer vom Importeur gestalteten aeusseren Verpackung in dem Mitgliedstaat A in den Verkehr bringt, wenn in dieser Verpackung eine Originalpackung mit Originalblistern aus dem Mitgliedstaat B sowie einzelne weitere beschnittene Originalblister enthalten sind und die Umverpackung ein ausgeschnittenes Fenster aufweist, durch das die auf der Originalpackung enthaltene IRMarke sichtbar wird, wobei die Umverpackung zwar einen Hinweis auf die Abpackung und den Vertrieb durch den Importeur, jedoch keinen Hinweis auf den Hersteller aufweist? 21. In der Rechtssache C-73/94 ist die zweite Vorlagefrage mit Frage 2 in den Rechtssachen C-71/94 und C-72/94 identisch. Die erste Frage lautet wie folgt: 1. Ist der Inhaber eines im Mitgliedstaat A geltenden Warenzeichens gemaess Artikel 36 EWG-Vertrag befugt, unter Berufung auf das Zeichenrecht zu verhindern, dass ein Importeur von einem mit dem Zeicheninhaber konzernverbundenen Unternehmen in dem Mitgliedstaat B mit dem Warenzeichen versehene und so dort in den Verkehr gebrachte, im

Mitgliedstaat A verschreibungspflichtige Arzneimittel aufkauft, diese entsprechend den ° in dem Mitgliedstaat A herrschenden, auf einer Empfehlung von Spitzenverbaenden (u. a. der pharmazeutischen Industrie) ueber therapiegerechte Packungsgroessen beruhenden, von den im Mitgliedstaat B massgebenden Packungsgroessen abweichenden ° Verschreibungsgewohnheiten der AErzte neu konfektioniert und a) in einer vom Importeur gestalteten aeusseren Verpackung in dem Mitgliedstaat A in den Verkehr bringt, wenn in dieser Verpackung eine Originalpackung mit Originalblistern aus dem Mitgliedstaat B sowie einzelne weitere Originalblister enthalten sind und die Umverpackung ein ausgeschnittenes Fenster aufweist, durch das das auf der Originalpackung enthaltene Warenzeichen sichtbar wird, wobei die Umverpackung zwar einen Hinweis auf die Abpackung und den Vertrieb durch den Importeur, jedoch keinen Hinweis auf den Hersteller aufweist, oder b) in der das Warenzeichen aufweisenden Originalpackung aus dem Mitgliedstaat B im Mitgliedstaat A in den Verkehr bringt, wenn diese vom Importeur durch Aufkleber mit dessen Firmennamen und weiteren Angaben (Chargennummer, Haltbarkeitsdatum, Registriernummer u. a.) und die Beifuegung eines von einem Originalblister abgeschnittenen Streifens mit fuenf Dragees ergaenzt worden ist? 22. Mit Beschluss vom 15. Maerz 1994 hat der Praesident des Gerichtshofes diese Verfahren zu gemeinsamem schriftlichen und muendlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. 23. Mit den vorgelegten Fragen, die zweckmaessigerweise gemeinsam zu pruefen sind, moechte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, unter welchen Voraussetzungen ein Markeninhaber gemaess Artikel 36 EG-Vertrag unter Berufung auf die Marke einen Importeur am Vertrieb eines Arzneimittels, das vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, hindern kann, wenn dieser Importeur das Arzneimittel in eine neue aeussere Verpackung umgepackt hat, durch die hindurch die auf der Originalpackung angebrachte Marke sichtbar wird, oder wenn er den Inhalt und das Aussehen einer aeusseren Originalverpackung veraendert hat, dabei aber die vom Hersteller darauf angebrachte Marke stehengelassen hat. Insoweit wird der Gerichtshof insbesondere nach der Bedeutung und dem Inhalt der in seiner Rechtsprechung entwickelten Begriffe kuenstliche Abschottung der Maerkte und Beeintraechtigung des Originalzustands der Ware und danach gefragt, ob es zusaetzliche vom Importeur zu erfuellende Voraussetzungen gibt. 24. Vor einer Behandlung dieser Fragen ist auf das Vorbringen vor dem Gerichtshof einzugehen, dass die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften nicht anhand von Artikel 36 EG-Vertrag, sondern anhand von Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1; nachstehend: Richtlinie) zu beurteilen seien. Die Umsetzung dieser Richtlinie in das nationale Recht musste spaetestens zum 31. Dezember 1992 erfolgt sein; dieser Zeitpunkt wurde durch die Entscheidung 92/10/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 ueber die Verschiebung des Zeitpunkts, bis zu dem die Mitgliedstaaten der Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Marken spaetestens nachkommen muessen (ABl. 1992, L 6, S. 35), festgesetzt. 25. Da aber das vorlegende Gericht nicht nach der Auslegung von Artikel 7 der Richtlinie gefragt hat, hat sich der Gerichtshof insoweit auf die beiden folgenden Feststellungen zu beschraenken. 26. Zunaechst kann, wie sich aus einer staendigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt, eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen fuer einen Buerger begruenden, so dass

ihm gegenueber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht moeglich ist (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 6, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20). Nach dieser Rechtsprechung muss jedoch ein nationales Gericht, soweit es nationales Recht ° gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt ° bei dessen Anwendung auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie moeglich am Wortlaut und am Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag nachzukommen. 27. Sodann hat, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom heutigen Tag in den verbundenen Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 40) ergibt, Artikel 7 der Richtlinie ebenso wie Artikel 36 EG-Vertrag den Zweck, die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt in Einklang zu bringen. Da mit diesen beiden Bestimmungen somit dasselbe Ergebnis angestrebt wird, sind sie gleich auszulegen. 28. Zur Auslegung von Artikel 36 EG-Vertrag ist daran zu erinnern, dass Einfuhrverbote und -beschraenkungen aus Gruenden des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums nur unter der Voraussetzung zulaessig sind, dass sie weder ein Mittel zur willkuerlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschraenkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. 29. Nach staendiger Rechtsprechung laesst Artikel 36 Ausnahmen von dem fundamentalen Grundsatz des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt nur zu, soweit sie zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand des fraglichen gewerblichen Schutzrechts ausmachen. 30. Zum Markenrecht hat der Gerichtshof festgestellt, dass es ein wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfaelschten Wettbewerbs ist, das der Vertrag schaffen will. In einem solchen System muessen die Unternehmen in der Lage sein, die Kunden durch die Qualitaet ihrer Waren oder ihrer Dienstleistungen an sich zu binden, was nur moeglich ist, wenn es Kennzeichen gibt, mit denen sich diese identifizieren lassen. Damit die Marke diese Aufgabe erfuellen kann, muss sie die Gewaehr dafuer bieten, dass alle Waren, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das fuer ihre Qualitaet verantwortlich gemacht werden kann (Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 13, nachstehend HAG II, und vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-9/93, IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, Slg. 1994, I-2789, Randnrn. 37 und 45). 31. Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, besteht folglich der spezifische Gegenstand des Markenrechts insbesondere darin, dass der Inhaber durch das ausschliessliche Recht, die Marke beim erstmaligen Inverkehrbringen einer Ware zu benutzen, Schutz vor Konkurrenten erlangt, die unter Missbrauch der aufgrund der Marke erworbenen Stellung und Kreditwuerdigkeit widerrechtlich mit der Marke versehene Waren veraeussern (vgl. insbesondere Urteile vom 23. Mai 1978 in der Rechtssache 102/77, Hoffmann-La Roche, Slg. 1978, 1139, Randnr. 7, vom 3. Dezember 1981 in der Rechtssache 1/81, Pfizer, Slg. 1981, 2913, Randnr. 7, HAG II, a. a. O., Randnr. 14, und IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, a. a. O., Randnr. 33). 32. Daraus folgt insbesondere, dass sich der Inhaber einer Marke, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuetzt ist, auf diese Vorschriften nicht berufen

kann, um sich der Einfuhr oder dem Vertrieb einer Ware zu widersetzen, die von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. insbesondere Urteile vom 31. Oktober 1974 in der Rechtssache 16/74, Centrafarm/Winthrop, Slg. 1974, 1183, Randnrn. 7 bis 11, HAG II, a. a. O., Randnr. 12, und IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, a. a. O., Randnrn. 33 f.). 33. Das Markenrecht dient naemlich nicht dazu, den Markeninhabern die Moeglichkeit zu geben, die nationalen Maerkte abzuschotten und dadurch die Beibehaltung der eventuellen Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu foerdern. Zwar koennen solche Preisunterschiede namentlich auf dem Arzneimittelmarkt auf Faktoren beruhen, auf die die Markeninhaber keinen Einfluss haben, insbesondere auf divergierenden Regelungen der Mitgliedstaaten ueber die Festsetzung von Mindestpreisen, auf den Gewinnspannen der Arzneimittelgrosshaendler und der Apotheken oder auf Hoechstbetraegen fuer die Erstattung von Krankheitskosten im Rahmen der Krankenversicherungssysteme. Jedoch sind Verfaelschungen, die durch eine unterschiedliche Preisregelung in einem Mitgliedstaat verursacht werden, durch Massnahmen der Gemeinschaftsbehoerden auszuschalten und nicht dadurch, dass ein Mitgliedstaat Massnahmen trifft, die mit den Bestimmungen ueber den freien Warenverkehr unvereinbar sind (vgl. insbesondere Urteil Centrafarm/Winthrop, a. a. O., Randnrn. 16 f.). 34. Bei der Pruefung der Frage, ob das ausschliessliche Recht des Markeninhabers die Befugnis umfasst, sich der Verwendung der Marke durch einen Dritten nach Umpacken der Ware zu widersetzen, ist die Hauptfunktion der Marke zu beruecksichtigen, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentitaet der mit ihr versehenen Ware zu garantieren, indem ihm ermoeglicht wird, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden. Diese Herkunftsgarantie schliesst ein, dass der Verbraucher oder Endabnehmer sicher sein darf, dass an einer ihm angebotenen mit der Marke versehenen Ware nicht auf einer frueheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden ist, der den Originalzustand der Ware beeintraechtigt hat (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 7, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 8). 35. Daraus folgt, dass das dem Markeninhaber eingeraeumte Recht, sich jeder Benutzung der Marke zu widersetzen, die die so verstandene Herkunftsgarantie verfaelschen koennte, zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts gehoert, zu dessen Schutz Ausnahmen vom fundamentalen Grundsatz des freien Warenverkehrs gerechtfertigt sein koennen (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 7, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 9). 36. Im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) hat der Gerichtshof fuer Recht erkannt, dass Artikel 36 EWG-Vertrag in Anwendung dieser Grundsaetze dahin auszulegen ist, dass sich ein Markeninhaber auf die Marke berufen kann, um einen Importeur am Vertrieb einer Ware zu hindern, die von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, wenn dieser Importeur die Ware in eine neue Verpackung umgepackt hat, auf der das Warenzeichen wieder angebracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind: ° Es ist erwiesen, dass die Geltendmachung der Marke durch den Inhaber unter Beruecksichtigung des von ihm angewandten Vermarktungssystems zur kuenstlichen Abschottung der Maerkte zwischen den Mitgliedstaaten beitragen wuerde. ° Es ist dargetan, dass das Umpacken den Originalzustand der Ware nicht beeintraechtigen kann. ° Der Inhaber der Marke wird vorher von dem Feilhalten der umgepackten Ware unterrichtet. ° Auf der neuen Packung ist angegeben, von wem die Ware umgepackt worden ist.

37. Ausserdem hat der Gerichtshof im Urteil Pfizer (a. a. O.) fuer Recht erkannt, dass Artikel 36 des Vertrages dahin auszulegen ist, dass ein Markeninhaber einen Importeur nicht unter Berufung auf diese Marke daran hindern kann, ein vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachtes Arzneimittel zu vertreiben, wenn der Importeur dieses in der Weise umpackt, dass er lediglich die aeussere Verpackung ersetzt, ohne etwas an der inneren Verpackung zu veraendern, und die vom Hersteller auf der inneren Verpackung angebrachte Marke durch die neue aeussere Verpackung hindurch sichtbar macht und dabei auf der aeusseren Verpackung deutlich darauf hinweist, dass die Ware von der Tochtergesellschaft des Markeninhabers hergestellt und von ihm neu verpackt worden ist. 38. Im Hinblick auf die in den vorliegenden Rechtssachen vor dem Gerichtshof vorgetragenen Argumente ist festzustellen, dass grundsaetzlich nicht zwischen den beiden Faellen unterschieden zu werden braucht, dass die Marke von einem Dritten nach dem Umpacken der Ware wieder angebracht worden ist, oder dass die vom Hersteller auf der Originalpackung angebrachte Marke von einem Dritten nach dem Umpacken der Ware verwendet wird, indem er sie durch eine neue aeussere Verpackung hindurch sichtbar macht oder die aeussere Originalverpackung als solche beibehaelt. 39. In beiden Faellen stellt sich naemlich die Frage, ob die Befugnis des Markeninhabers, sich der Verwendung der Marke durch einen Dritten nach dem Umpacken der Ware zu widersetzen, zum spezifischen Gegenstand des Markenrechts gehoert. 40. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich im wesentlichen aus dem Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.), wonach sich der Markeninhaber einer solchen Verwendung seiner Marke widersetzen kann, es sei denn, die vier in diesem Urteil genannten Voraussetzungen sind erfuellt. 41. Diese Rechtsprechung ist jedoch im Hinblick auf die Argumente zu praezisieren, die in den vorliegenden Rechtssachen sowie in den Rechtssachen Bristol-Myers Squibb u. a. (oben bereits erwaehnt) und C-232/94 (MPA Pharma), in denen der Gerichtshof seine Urteile ebenfalls heute verkuendet, vorgetragen worden sind. Zur kuenstlichen Abschottung der Maerkte zwischen Mitgliedstaaten 42. Die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Waren unter der Marke durch einen Dritten zu widersetzen, wuerde insbesondere dann zu einer Abschottung der Maerkte zwischen den Mitgliedstaaten beitragen, wenn der Inhaber das gleiche Arzneimittel in unterschiedlichen Packungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht hat und das Arzneimittel in dem Zustand, in dem es vom Markeninhaber in einem Mitgliedstaat vertrieben worden ist, von einem Parallelimporteur nicht in einen anderen Mitgliedstaat eingefuehrt und dort in den Verkehr gebracht werden kann. 43. Daraus folgt, dass sich ein Markeninhaber dem Umpacken der Ware in eine neue aeussere Verpackung oder der Veraenderung des Inhalts einer aeusseren Originalverpackung nicht widersetzen kann, wenn Packungen der Groesse, die er in dem Mitgliedstaat, in dem der Importeur die Ware gekauft hat, verwendet, im Einfuhrmitgliedstaat nicht vertrieben werden koennen, insbesondere weil dort nur Packungen einer bestimmten Groesse zulaessig sind oder eine entsprechende nationale Praxis besteht, weil Krankenversicherungsvorschriften die Erstattung der Krankheitskosten von der Packungsgroesse abhaengig machen oder weil feste aerztliche Verschreibungsgewohnheiten bestehen, die u. a. auf durch Berufsverbaende und

Krankenversicherungstraeger empfohlenen Normgroessen beruhen. 44. Verwendet der Markeninhaber entsprechend den Vorschriften und der Praxis im Einfuhrmitgliedstaat dort verschiedene Packungsgroessen, so kann daraus allein, dass eine dieser Groessen auch im Ausfuhrmitgliedstaat vertrieben wird, nicht geschlossen werden, dass ein Umpacken der Ware nicht erforderlich ist. Es laege naemlich eine Abschottung der Maerkte vor, wenn der Importeur die Ware nur auf einem beschraenkten Teil des Marktes fuer diese Ware vertreiben koennte. 45. Dagegen kann sich der Markeninhaber dem Umpacken der Ware in eine neue aeussere Verpackung widersetzen, wenn es dem Importeur moeglich ist, eine im Einfuhrmitgliedstaat vertriebsfaehige Packung zu schaffen, indem er z. B. auf der aeusseren oder inneren Originalverpackung neue Etiketten in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaats anbringt oder neue Beipack- oder Informationszettel in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaats beilegt. 46. Die Befugnis des Inhabers einer in einem Mitgliedstaat geschuetzten Marke, sich dem Vertrieb umgepackter Waren unter dieser Marke zu widersetzen, darf naemlich nur insoweit beschraenkt werden, als das Umpacken durch den Importeur erforderlich ist, um die Ware im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu koennen. 47. Schliesslich ist klarzustellen, dass die Verwendung des Begriffes kuenstliche Abschottung der Maerkte durch den Gerichtshof entgegen der Ansicht der Beklagten der Ausgangsverfahren nicht bedeutet, dass der Importeur nachweisen muss, dass der Markeninhaber durch das Inverkehrbringen einer identischen Ware in verschiedenen Packungen bewusst versucht hat, die Maerkte zwischen Mitgliedstaaten abzuschotten. Der Gerichtshof wollte durch die Feststellung, dass es sich um eine kuenstliche Abschottung handeln muss, hervorheben, dass sich der Inhaber stets auf seine Marke berufen kann, um sich dem Vertrieb umgepackter Waren zu widersetzen, wenn dies durch die Notwendigkeit, die Hauptfunktion der Marke zu wahren, gerechtfertigt ist; denn die sich daraus ergebende Abschottung kann in diesem Fall nicht als kuenstlich angesehen werden. Zur Beeintraechtigung des Originalzustands der Ware 48. Insoweit ist zunaechst klarzustellen, dass sich der Begriff der Beeintraechtigung des Originalzustands der Ware auf den Zustand der Ware bezieht, die in der Verpackung enthalten ist. 49. Ein Markeninhaber kann sich also einem Umpacken immer dann widersetzen, wenn dieses das Risiko mit sich bringt, dass die in der Verpackung enthaltene Ware Manipulationen oder Einfluessen ausgesetzt wird, die ihren Originalzustand beeintraechtigen. Bei der Pruefung der Frage, ob dies der Fall ist, sind, wie der Gerichtshof in Randnummer 10 des Urteils Hoffmann-La Roche (a. a. O.) ausgefuehrt hat, die Art der Ware und das beim Umpacken angewandte Verfahren zu beruecksichtigen. 50. In bezug auf Arzneimittel ergibt sich aus Randnummer 10 des Urteils Hoffmann-La Roche (a. a. O.), dass das Umpacken insbesondere dann als unter Umstaenden erfolgt anzusehen ist, die den Originalzustand der Ware nicht beeintraechtigen koennen, wenn der Markeninhaber die Ware in einer doppelten Verpackung in den Verkehr gebracht hat und sich das Umpacken nur auf die aeussere Verpackung bezieht, waehrend die innere Verpackung unberuehrt bleibt, oder wenn das Umpacken von einer Behoerde daraufhin ueberwacht wird, dass die einwandfreie Beschaffenheit der Ware gewaehrleistet ist. 51. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich also, dass es fuer eine Beeintraechtigung des Originalzustands der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht ausreicht, wenn

Blisterstreifen aus ihrer aeusseren Originalverpackung herausgenommen und zusammen mit einer oder mehreren Originalpackungen in eine neue aeussere Verpackung umgepackt oder in eine andere Originalpackung eingelegt werden. 52. Die Beklagten der Ausgangsverfahren haben jedoch geltend gemacht, dass sogar solche Handlungen das Risiko einer Beeintraechtigung des Originalzustands der Ware mit sich braechten. So koennten Blisterstreifen, die aus verschiedenen Originalpackungen stammten und in eine aeussere Verpackung zusammengepackt wuerden, aus unterschiedlichen Chargen stammen und unterschiedliche Verfallsdaten haben. 53. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Es kann naemlich nicht jedes hypothetische Risiko eines isolierten Fehlers ausreichen, um dem Markeninhaber das Recht zuzugestehen, sich jedem Umpacken von Arzneimitteln in neue aeussere Verpackungen oder jeder Veraenderung des Inhalts einer aeusseren Originalverpackung zu widersetzen. 54. Das nationale Gericht hat zu beurteilen, ob beim Zerschneiden von Blisterstreifen oder beim Aufstempeln von Chargennummern auf diese so vorgegangen wird, dass jedes konkrete Risiko einer Beeintraechtigung des Originalzustands der darin befindlichen Tabletten ausgeschlossen ist. Dies ist u. a. dann anzunehmen, wenn diese Handlungen von einer Behoerde genehmigt und daraufhin ueberwacht werden, dass die einwandfreie Beschaffenheit der Ware gewaehrleistet ist. 55. Es deutet nichts darauf hin, dass der Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware etwa dadurch unmittelbar beeintraechtigt worden waere, dass auf den aeusseren Originalverpackungen oder auf den Blisterstreifen Aufkleber angebracht oder in die Verpackung neue Beipack- oder Informationszettel in der Sprache des Einfuhrstaats eingelegt worden sind. 56. Jedoch kann der Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware insbesondere dann mittelbar beeintraechtigt werden, ° wenn die aeussere oder innere Verpackung der umgepackten Ware oder ein neuer Beipack- oder Informationszettel bestimmte wichtige Angaben nicht enthaelt oder aber unzutreffende Angaben ueber die Art der Ware, ihre Zusammensetzung, ihre Wirkung, ihren Gebrauch oder ihre Aufbewahrung enthaelt oder ° wenn die Verpackung der umgepackten Ware so gestaltet ist, dass diese nicht ausreichend geschuetzt wird. 57. Das nationale Gericht hat zu beurteilen, ob dies der Fall ist, insbesondere indem es einen Vergleich mit der vom Markeninhaber im Einfuhrmitgliedstaat vertriebenen Ware anstellt. Der Importeur darf jedoch nicht daran gehindert sein, bestimmte zusaetzliche Angaben zu machen, sofern diese denjenigen des Markeninhabers im Einfuhrmitgliedstaat nicht widersprechen. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfuellt, wenn es sich um abweichende Angaben handelt, die sich aus der vom Markeninhaber im Ausfuhrmitgliedstaat verwendeten Verpackung ergeben. Zu den sonstigen Erfordernissen, die der Parallelimporteur zu erfuellen hat 58. Falls das Umpacken unter Bedingungen erfolgt, die den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeintraechtigen koennen, ist die Hauptfunktion der Marke, die Herkunftsgarantie, gewahrt. Der Verbraucher oder Endabnehmer wird ueber die Herkunft der Waren nicht irregefuehrt, sondern erhaelt tatsaechlich unter der alleinigen Kontrolle des Markeninhabers hergestellte Waren. 59. Wenn nun aber bei Vorliegen der genannten Bedingungen zur Gewaehrleistung des

freien Warenverkehrs die Feststellung geboten ist, dass sich der Markeninhaber dem Vertrieb von durch einen Importeur umgepackten Waren unter seiner Marke nicht unter Berufung auf die Marke widersetzen kann, so bedeutet dies doch zugleich, dass dem Importeur damit eine bestimmte Befugnis eingeraeumt wird, die unter normalen Umstaenden dem Markeninhaber selbst vorbehalten ist. 60. Im Interesse des Markeninhabers und zu seinem Schutz vor Missbrauch ist dem Importeur diese Befugnis daher, wie der Gerichtshof im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) festgestellt hat, nur insoweit zuzuerkennen, als er bestimmte sonstige Erfordernisse beachtet. 61. Somit muss im Hinblick auf das Interesse des Markeninhabers daran, dass der Verbraucher oder Endabnehmer nicht zu der Annahme veranlasst wird, er sei fuer das Umpacken verantwortlich, auf der Verpackung angegeben sein, von wem die Ware umgepackt worden ist. 62. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, muss diese Angabe auf der aeusseren Verpackung der umgepackten Ware deutlich angebracht sein (Urteile Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 12, und Pfizer, a. a. O., Randnr. 11). Dies bedeutet, wie der Generalanwalt in Nummer 128 seiner Schlussantraege ausgefuehrt hat, dass das nationale Gericht zu beurteilen hat, ob die Angabe so aufgedruckt ist, dass sie ein normalsichtiger Verbraucher bei Anwendung eines normalen Masses an Aufmerksamkeit verstehen kann. 63. Dagegen ist nicht zu verlangen, dass auf der Verpackung ausserdem ausdruecklich angegeben wird, dass das Umpacken der Ware ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt ist. Eine solche Angabe koennte naemlich, wie der Generalanwalt in Nummer 88 seiner Schlussantraege ausgefuehrt hat, dahin aufgefasst werden, dass die umgepackte Ware nicht voellig ordnungsgemaess ist. 64. Jedoch kann, wie sich aus dem Urteil Pfizer (a. a. O., Randnr. 11) ergibt, verlangt werden, dass auf der aeusseren Verpackung klar angegeben wird, von wem die Ware hergestellt worden ist, denn der Hersteller kann ein Interesse daran haben, dass der Verbraucher oder Endabnehmer nicht zu der Annahme veranlasst wird, der Importeur sei Inhaber der Marke und die Ware sei unter seiner Kontrolle hergestellt worden. 65. Auch wenn auf der Verpackung steht, von wem die Ware umgepackt worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine unzureichende Aufmachung der umgepackten Ware dennoch den Ruf der Marke und damit ihres Inhabers schaedigt. In einem solchen Fall hat der Markeninhaber ein durch den spezifischen Gegenstand des Markenrechts bedingtes berechtigtes Interesse daran, sich dem Vertrieb der Ware widersetzen zu koennen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufmachung der umgepackten Ware geeignet ist, den Ruf der Marke zu schaedigen, sind die Art der Ware und der Markt, fuer den sie bestimmt ist, zu beruecksichtigen. 66. Bei Arzneimitteln handelt es sich um einen sensiblen Bereich, in dem die OEffentlichkeit besonderen Wert auf die Qualitaet und die einwandfreie Beschaffenheit der Ware legt, und die Aufmachung der Ware kann tatsaechlich geeignet sein, insoweit das Vertrauen der OEffentlichkeit zu erwecken. Folglich koennte der Ruf der Marke durch eine Verpackung, die schadhaft, von schlechter Qualitaet oder unordentlich ist, geschaedigt werden. 67. Vor diesem Hintergrund haengen die Anforderungen, denen die Aufmachung eines umgepackten Arzneimittels genuegen muss, davon ab, ob es sich um eine Ware handelt, die an Krankenhaeuser oder aber ueber Apotheken an die Verbraucher verkauft wird. Im

erstgenannten Fall werden die Arzneimittel den Patienten von Fachkraeften verabreicht, fuer die die Aufmachung der Ware keine grosse Bedeutung hat. Im zweiten Fall ist die Aufmachung der Ware fuer den Verbraucher von groesserer Bedeutung, auch wenn bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln schon dieser Umstand allein geeignet ist, beim Verbraucher ein gewisses Vertrauen in die Qualitaet der Ware zu erwecken. 68. Auf der Grundlage dieser Hinweise hat das nationale Gericht insbesondere zu ermitteln, ob die Verpackung dadurch, dass in eine aeussere Verpackung sowohl Originalpackungen als auch lose Blisterstreifen gepackt werden, unordentlich wird und damit den Ruf der Marke schaedigen kann. Hinsichtlich des Zerschneidens von Blisterstreifen hat es im Einzelfall zu beurteilen, ob dieses in einer Weise erfolgt, dass dadurch der Ruf der Marke geschaedigt werden koennte. 69. Schliesslich muss der Markeninhaber, wie der Gerichtshof im Urteil Hoffmann-La Roche (a. a. O.) festgestellt hat, vom Feilhalten der umgepackten Ware vorab unterrichtet werden. Ausserdem kann er verlangen, dass der Importeur ihm vor dem Vertrieb ein Muster der umgepackten Ware liefert, damit er nachpruefen kann, ob das Umpacken nicht in einer Weise vorgenommen wird, die den Originalzustand der Ware unmittelbar oder mittelbar beeintraechtigt, und ob deren Aufmachung nach dem Umpacken nicht den Ruf der Marke schaedigt. Desgleichen erleichtert dieses Erfordernis es dem Markeninhaber, sich vor den Aktivitaeten von Faelschern zu schuetzen. 70. Nach alledem ist auf die Vorabentscheidungsfragen zu antworten, dass Artikel 36 EGVertrag dahin auszulegen ist, dass sich ein Markeninhaber auf die Marke berufen kann, um einen Importeur am Vertrieb eines Arzneimittels zu hindern, das vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, wenn dieser Importeur das Arzneimittel in eine neue aeussere Verpackung umgepackt hat, durch die hindurch die auf der inneren Originalverpackung angebrachte Marke sichtbar wird, oder wenn er den Inhalt und das Aussehen einer aeusseren Originalverpackung veraendert hat, dabei aber die vom Hersteller darauf angebrachte Marke stehengelassen hat. Dies gilt nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind: ° Es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer kuenstlichen Abschottung der Maerkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen wuerde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Markeninhaber das gleiche Arzneimittel in unterschiedlichen Packungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht hat und das Umpacken durch den Importeur zum einen erforderlich ist, um das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu koennen, und zum anderen unter solchen Bedingungen erfolgt, dass der Originalzustand des Arzneimittels dadurch nicht beeintraechtigt werden kann. Diese Voraussetzung bedeutet nicht, dass der Importeur nachweisen muss, dass der Markeninhaber beabsichtigt hat, die Maerkte zwischen Mitgliedstaaten abzuschotten. ° Es ist dargetan, dass das Umpacken den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeintraechtigen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Importeur nur Handlungen vorgenommen hat, mit denen kein Risiko einer Beeintraechtigung verbunden ist, so z. B. wenn Blisterstreifen aus ihrer aeusseren Originalverpackung herausgenommen und zusammen mit einer oder mehreren Originalpackungen in eine neue aeussere Verpackung umgepackt oder in eine andere Originalpackung eingelegt werden, auf den aeusseren Originalverpackungen oder auf den Blisterstreifen Aufkleber angebracht werden oder in die Verpackung neue Beipack- oder Informationszettel in der Sprache des Einfuhrstaats eingelegt werden. Das nationale Gericht hat zu beurteilen, ob beim Zerschneiden von Blisterstreifen oder beim Aufstempeln von Chargennummern auf diese so vorgegangen wird, dass jedes konkrete Risiko einer Beeintraechtigung des Originalzustands der darin befindlichen Tabletten ausgeschlossen ist.

Dies ist u. a. dann anzunehmen, wenn diese Handlungen von einer Behoerde genehmigt und daraufhin ueberwacht werden, dass die einwandfreie Beschaffenheit der Ware gewaehrleistet ist. Das nationale Gericht hat ausserdem zu pruefen, ob der Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware insbesondere dadurch mittelbar beeintraechtigt wird, dass die aeussere oder innere Verpackung der umgepackten Ware oder ein neuer Beipack- oder Informationszettel bestimmte wichtige Angaben nicht enthaelt oder aber unzutreffende Angaben enthaelt oder dass die Verpackung der umgepackten Ware nicht so gestaltet ist, dass diese ausreichend geschuetzt wird. ° Auf der neuen Verpackung ist klar angegeben, von wem das Arzneimittel umgepackt worden ist und wer der Hersteller ist. Diese Angaben muessen so aufgedruckt sein, dass sie ein normalsichtiger Verbraucher bei Anwendung eines normalen Masses an Aufmerksamkeit verstehen kann. Dagegen braucht nicht angegeben zu werden, dass das Umpacken ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt ist. ° Das umgepackte Arzneimittel ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschaedigt werden kann. Die Verpackung darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualitaet oder unordentlich sein. Das nationale Gericht hat zu ermitteln, ob die Verpackung dadurch, dass in eine aeussere Verpackung sowohl Originalpackungen als auch lose Blisterstreifen gepackt wurden, unordentlich wird und damit den Ruf der Marke schaedigen kann. Hinsichtlich des Zerschneidens von Blisterstreifen hat es im Einzelfall zu beurteilen, ob dieses in einer Weise erfolgt, dass dadurch der Ruf der Marke geschaedigt werden koennte. ° Der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels und liefert ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware. Kostenentscheidung Kosten 71. Die Auslagen franzoesischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Koenigreichs und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklaerungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfaehig. Fuer die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhaengigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Urteilstenor Aus diesen Gruenden hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluessen vom 27. Januar 1994 vorgelegten Fragen fuer Recht erkannt: Artikel 36 EG-Vertrag ist dahin auszulegen, dass sich ein Markeninhaber auf die Marke berufen kann, um einen Importeur am Vertrieb eines Arzneimittels zu hindern, das vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist, wenn dieser Importeur das Arzneimittel in eine neue aeussere Verpackung umgepackt hat, durch die hindurch die auf der inneren Originalverpackung angebrachte Marke sichtbar wird, oder wenn er den Inhalt und das Aussehen einer aeusseren Originalverpackung veraendert hat, dabei aber die vom Hersteller darauf angebrachte Marke stehengelassen hat. Dies gilt nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind: ° Es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer kuenstlichen Abschottung der Maerkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen wuerde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Markeninhaber das gleiche Arzneimittel in

unterschiedlichen Packungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht hat und das Umpacken durch den Importeur zum einen erforderlich ist, um das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu koennen, und zum anderen unter solchen Bedingungen erfolgt, dass der Originalzustand des Arzneimittels dadurch nicht beeintraechtigt werden kann. Diese Voraussetzung bedeutet nicht, dass der Importeur nachweisen muss, dass der Markeninhaber beabsichtigt hat, die Maerkte zwischen Mitgliedstaaten abzuschotten. ° Es ist dargetan, dass das Umpacken den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeintraechtigen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Importeur nur Handlungen vorgenommen hat, mit denen kein Risiko einer Beeintraechtigung verbunden ist, so z. B. wenn Blisterstreifen aus ihrer aeusseren Originalverpackung herausgenommen und zusammen mit einer oder mehreren Originalpackungen in eine neue aeussere Verpackung umgepackt oder in eine andere Originalpackung eingelegt werden, auf den aeusseren Originalverpackungen oder auf den Blisterstreifen Aufkleber angebracht werden oder in die Verpackung neue Beipack- oder Informationszettel in der Sprache des Einfuhrstaats eingelegt werden. Das nationale Gericht hat zu beurteilen, ob beim Zerschneiden von Blisterstreifen oder beim Aufstempeln von Chargennummern auf diese so vorgegangen wird, dass jedes konkrete Risiko einer Beeintraechtigung des Originalzustands der darin befindlichen Tabletten ausgeschlossen ist. Dies ist u. a. dann anzunehmen, wenn diese Handlungen von einer Behoerde genehmigt und daraufhin ueberwacht werden, dass die einwandfreie Beschaffenheit der Ware gewaehrleistet ist. Das nationale Gericht hat ausserdem zu pruefen, ob der Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware insbesondere dadurch mittelbar beeintraechtigt wird, dass die aeussere oder innere Verpackung der umgepackten Ware oder ein neuer Beipack- oder Informationszettel bestimmte wichtige Angaben nicht enthaelt oder aber unzutreffende Angaben enthaelt oder dass die Verpackung der umgepackten Ware nicht so gestaltet ist, dass diese ausreichend geschuetzt wird. ° Auf der neuen Verpackung ist klar angegeben, von wem das Arzneimittel umgepackt worden ist und wer der Hersteller ist. Diese Angaben muessen so aufgedruckt sein, dass sie ein normalsichtiger Verbraucher bei Anwendung eines normalen Masses an Aufmerksamkeit verstehen kann. Dagegen braucht nicht angegeben zu werden, dass das Umpacken ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt ist. ° Das umgepackte Arzneimittel ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschaedigt werden kann. Die Verpackung darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualitaet oder unordentlich sein. Das nationale Gericht hat zu ermitteln, ob die Verpackung dadurch, dass in eine aeussere Verpackung sowohl Originalpackungen als auch lose Blisterstreifen gepackt wurden, unordentlich wird und damit den Ruf der Marke schaedigen kann. Hinsichtlich des Zerschneidens von Blisterstreifen hat es im Einzelfall zu beurteilen, ob dieses in einer Weise erfolgt, dass dadurch der Ruf der Marke geschaedigt werden koennte. ° Der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels und liefert ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware.