Verfassungsbeschwerde

Verfassungsmäßiger Eingriff

§ 36 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz

Grundrechtsverletzungen

Artikel 2 Abs.2 GG und Artikel 3 Abs.3 letzter Satz GG i.V. mit anderen

Thomas Hettich

Vorbemerkung Die Verfassungsbeschwerde hat die Remonstrationspflicht des Beamten zum Inhalt. Da diese Pflicht beim Angestellten im öffnetlichen Dienst nicht vorhanden ist, besteht ein Ungleichgewicht in der Pflichtengleicheit der im öffentlichen Dienst Tätigen bzw. zwischen Angestelltem und Beamten. Die aus dem Ungleichgewicht resultierende Ungerechtigkeit hat vielfältige Wirkungen auf den Beamten, den Staat, auf den Bürger etc., und dies in den vielfältigsten Facetten. Die beigelegten Anlagen mögen umfangreich sein und mit der Beschwerde unmittelbar nichts zu tun haben. Sie sollen jedoch aufzeigen, wie sich solche Ungerechtigkeiten entwickeln, wie dies die fehlende Remonstrationspflicht beim Angestellten darstellt. Die aktuelle noch nicht abgeschlossene Remonstration dient hierfür als gutes Beispiel. Die körperliche Unversehrtheit, die auch eine psychische sein kann und die Benachteiligung eines Behinderten stehen dabei im Vordergrund. Es geht nicht um Mobbing oder um ähnliche menschliche Unzulänglichkeiten, sondern es geht um eine elementare Pflicht in einem Bundesgesetz. Die Anwendung und die Wirkung der Remonstrationspflicht im öffentlichen Dienst. Solange die Beamten zahlenmäßig vor den Angestellten im öffentlichen Dienst und vor allem in den Gemeinden vorhanden waren, war eine Ungerechtigkeit nicht bzw. in einem noch zu vertretendem Rahmen gegeben, hinsichtlich der fehlenden Remonstrationspflicht bei den Angestellten. Durch die Tatsache dass die Angestellten jetzt bis zum 5 fachen im öffentlichen Dienst gegenüber den Beamten vorhanden sind, hat die fehlende Remonstrationspflicht, die in der Beschwerde aufgezeigten Wirkungen, für den Beamten, den Staat und den Bürger, speziell in der Rechtssicherheit der Handlungen bzw. Leistungen die im öffentlichen Dienst von Beamten auf Lebenszeit, Beamten auf Zeit und den Angestellten erlassen werden. Der Beschwerdeführer hat auch aufgrund fehlender materieller Mittel, die Verfassungsbeschwerde selbst gefertigt. Das Gericht möge dies bei der Prüfung berücksichtigen und ggf. aufgrund der Bedeutung, der fehlenden Pflichtengleichheit, für den Rechtsstaat, den Themenkomplex soweit er nicht aufgezeigt werden konnte, ergänzen. Die beigelegten Atteste zur Bestätigung der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführer sollen dem Gericht die Disposition aufzeigen. Sie ist derart, dass der Bf seinen Dienst seit rund 14 Jahren tun kann, allerdings nur eingeschränkt. Die Atteste dienen als Beweis für seine Schwerbehinderung. Muss diese Beschwerde an den Gegner weitergegeben werden, dann bittet der Bf das Gericht, dasjenige zu schwärzen, was mit seiner Krankheit zu tun hat, bis auf den Schwerbehindertenausweis. Als der Bf krank wurde, war der Anlass die Differenz von 8 Mio DM. Heute bei der noch nicht abgeschlossenen Remonstration handelt es sich um ein einmaliges Stadtkulturerbe, welches durch nicht satzungsgemäße Bauvorhaben schleichend zerstört wird. Der Beschwerdefüher hofft, dass die Qualität und die Ausarbeitung der Verfassungbeschwerde das Gericht nicht, von der Bedeutung der fehlenden Remonstrationspflicht bei den zahlenmäßigen zunehmenden Angestellten im öffentlichen Dienst abhält. Die Verfassungsbeschwerde ist umfassend, insbesondere dann wenn man die zahlreichen Anlagen mit berücksichtigt. Diese sollen jedoch sicherstellen, dass dem Beschwerdeführer keine Nachlässigkeit hinsichtlich seiner beruflichen, privaten aber auch gesundheitlichen Entwicklung einschließlich der bisherigen Remonstrationspflichten auferlegt werden kann.

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Die gesamte vorliegende Verfassungsbeschwerde fußt auf der Frage? Ist die fehlende Pflichtengleichheit (Art. 33 Abs.1 GG), zwischen Angestellten und Beamten, im Hinblick auf den Paragrafen 36 Abs.2 Beamtenstatusgesetz Auslöser, um einerseits bei gesunden Beamten, erst Recht aber bei Schwerbehinderten die Grundrechte nach Artikel 2 Abs.2 GG (körperliche Unversehrtheit) und Artikel 3 Abs. 3 GG (Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden) in Verbindung mit weiteren Grundrechten, einzuschränken.

Thomas Hettich

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Inhaltsverzeichnis

(Struktur nach dem Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts)

I Allgemeines und zur Person Allgemein Person II Form und Inhalt 1. Hoheitsakt 1.1) 1.2)

§ 36 BeamtStG vergl. § 41 TvöD (BT-V) z.K.

2. Die Grundrechtsverletzung 2.1) Unmittelbar den Beschwerdeführer 2.1.1.1) Artikel 2 Abs.2 2.1.1.2) Artikel 3 Abs.3 letzter Satz In Verbindung mit 2.1.2 Mensch und Beschwerdeführer; Angestellter und Beamter 2.1.2.1 Artikel 3 Abs. 1 Und 2.1.3 2.1.3.1 2.1.3.2 2.1.3.3.

Angestellter und Beamter Artikel 33 Abs. 1,2,4 und 5 Artikel 20 Abs. 2+3 Artikel 1 Abs. 3

2.a) Unmittelbar verbundene Artikel (Textstellen mit Markierung) 2.b) Mittelbar verbundene Artikel (Textstellen mit Markierung) 2.3 Darlegung und Begründung 2.3.1 2.3.1.1 2.3.1.2 2.3.1.3 2.3.1.4 2.3.1.4.1 2.3.1.4.2 2.3.1.4.3 2.3.1.4.4 2.3.1.4.5 2.3.1.4.6 2.3.1.4.7 2.3.1.4.8 2.3.1.4.9 2.3.1.4.10 2.3.1.4.11 2.3.1.4.12 2.3.1.4.13 CH

Angestellter und Beamter zu 2.1.3 Allgemein Einbindung des Angestellten in den verfassungsrechtlichen öffentlichen Dienst (Artikel 33 GG) Textvergleich zwischen BeamtStG § 36 Abs. 1+2 Und § 41 TvöD (BT-V) Verschiedene Auswirkungen des Gesetzesparagrafen und des Vertragsparagrafen Berufliche Entwicklung und Chancengleicheit Dienstweg mit Angestelltem Anordnung und Angestellter Nachteile Berufsgruppe Gleicher Gesetzes bzw. Vertragstext Motive zur Angestellteneinstellung Artikel 33 GG fortentwickeln Benachteiligung der Bürger Diensteid (Neu und Alt) Örtlichkeiten z.B. Villingen-Schwenningen Top-Down Qualität Verwaltungsakt Mögliche Verschiebung der Staatsgewalt 4

2.3.1.4.14 2.3.1.4.15 2.3.1.4.16 2.3.1.4.17 2.3.1.4.18 2.3.1.4.19 2.3.1.4.20 2.3.1.4.21 2.3.2.5 2.3.2.5.1 2.3.2.5.1.1 2.3.2.5.1.2 2.3.2.5.1.3 2.3.2.5.2.1 2.3.2.5.2.2 2.3.2.5.2.3 2.3.2.5.2.4 2.3.2.5.2.5

Zweierlei Menschen der Rechtmäßigkeit Allgemeinverfügung Tätigkeit und Beruf Pflichtengleichheit Öffentlicher Dienst Hoheitlich-Rechtmäßig Gesetzestreue Verwaltung Personalbesetzung Seelische Auswirkungen auf den Beamten Zusammenfassung Grundrechtstextauszüge (siehe auch unter 2.a) Unmittelbare Auszüge Körperliche Unversehrtheit Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden Mittelbare Auszüge Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Pflichten. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung Die nachfolgenden Grundrechte binden die Gesetzgebung

III. Zulässigkeitsvoraussetzungen

IV. Vertretung

V. Annahmeverfahren

VI. Gerichtskosten

VII. Rücknahme von Anträgen

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Struktur

nach dem Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde (Vb) des Bundesverfassungsgerichts.

I Allgemeines und zur Person Allgemeines Die Verfassungbeschwerde soll die Frage klären ob die Beamten und Angestellten gleiche Pflichten erbringen,dann wenn eine Berufsgruppe wesentliche Pflichten (§36 Abs.2 BeamtStG) zu erbringen hat und die andere nicht. Die Verfassungsbeschwerde umfasst die sogenannte Remonstration. Die Remonstration stellt die rechtmäßige Handlungspflicht des Staates im engsten Sinne sicher. Rechtmäßige Entscheidungen sollen mit dem Instrument der Remonstration in jeder denkbaren Hinsicht gewährleistet werden. Wird aber die Anzahl Derjenigen reduziert, die eine solche Remonstration anwenden müssen, dann hat dies eine Vielzahl von Folgewirkungen einerseits auf den Staat, die öffentliche Hand, die Beamten und die Angestellten. Aber auch auf die Bürger die eine auf „Rechtmäßig-Geprüft“ handelnde Verwaltung in allen Ebenen voraussetzen. Auch und gerade in den Gemeinden ist die politische Einflussnahme auf die Gesetzesvorgaben von starker Bedeutung, so dass die Remonstration eine bessere Wirkung erzielen würde, wenn auch die Angestellten sie anwenden müßten. Will man allerdings eine Staatsentwicklung mit weniger Recht, dann muss der Beamte von seiner Pflicht entbunden werden, denn es herrscht laut Grundgesetz Pflichtengleichheit im öffentlichen Dienst, zwischen Beamten und Angestellten und vor allen Dingen, bei einer solch elementaren Gesetzesvorschrift, der Rechtmäßigkeitsprüfung. Durch die Tatsache, dass immer mehr Bedienstete Angestellte sind und diese von einer gesetzlichen Remonstration befreit sind, führt dies zu einem 2-Klassenrechtssystem, dann wenn eine der Berufsgruppen im öffentlichen Dienst, die Rechtmäßigkeitsprüfung nicht anwenden muss. Person Der Bf ist gelernter Zimmermann, studierter Architekt mit dem Vertiefungsfach Städtebau. Die Beamtenlaufbahn absolvierte er in der ehemaligen Staatlichen Hochbauverwaltung Baden-Württemberg. Teilnahme als Privatperson an zahlreichen städtebaulichen und architektonischen Wettbewerben. Verfasser der im Buchhandel zugänglichen Schrift „Stadtkulturerbe Villingen.“ 1989 Beamter auf Lebenszeit 1992 Wechsel zum Hochbauamt der Stadt Villingen- Schwenningen Als schwerbehinderter Beamter, die Schwerbehinderung zog er sich in der Auseinandersetzung zwischen einer alten und neuen Versammlungsstätte zu, vollziehe ich meinen in der Regel außerhoheitlichen Dienst als Sachbearbeiter im Amt für Gebäudewirtschaft und Hochbau bei der Stadt Villingen- Schwenningen.

II Form und Inhalt 1. Hoheitsakt gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet 1.1 § 36 BeamtStG Verantwortung für die Rechtmäßigkeit (1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung beCH

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stätigt, müssen die Beamtinnen und die Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungwidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen. Vergleich zu Ziffer 1.2 1.2 § 41 TVöD; BT-V Allgemeine Pflichten Die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Beschäftigte des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

2. Die Grundrechtsverletzung Die Grundrechtsverletzung 2.1) Unmittelbar den Beschwerdeführer 2.1.1.1) Artikel 2 Abs.2 2.1.1.2) Artikel 3 Abs.3 letzter Satz In Verbindung mit 2.1.2 Mensch und Beschwerdeführer; Angestellter und Beamter 2.1.2.1 Artikel 3 Abs. 1 Und 2.1.3 2.1.3.1 2.1.3.2 2.1.3.3

Angestellter und Beamter (zu 1.1) Artikel 33 Abs. 1,2,4 und 5 Artikel 20 Abs. 2+3 Artikel 1 Abs. 3

Die aufgeführten Artikel in den beiden laufenden Nummern 2.1.2 + 2.1.3 bilden die Grundlage, um die unmittelbare Beeinträchtigung (siehe Nr.2.1) des Bf zu begründen. Der Antrag lautet: •

Das Beamtenstatusgesetz (Nr. 1.2) ist für so lange, für nichtig zu erklären, bis die Rechtmäßigkeit des öffentlichen Dienstrechts, ausgeführt durch Angestellte und Beamte auf einer einheitlichen Grundlage, also durch gleiche Pflichten (Art 33 Abs.1 GG) bei der Rechtmäßigkeitsprüfung (§ 36 Abs.2 BeamtStG durch BeamteTvöD durch Angestellte), vollzogen werden kann, so dass jeder gleich (Art.3 Abs.1) behandelt wird und jeder Behinderte (Art 2 Abs. 2 + Art 3 Abs. 3 letzter Satz) nicht benachteiligt wird, aufgrund der noch bestehenden Situation (Rechtmäßigkeitsprüfung-BeamtStG; – TvöD-§41)

Die unmittelbaren und mittelbaren Grundrechte werden aufgrund der Wirkung die der verfassungsmäßige Eingriff (VE) auf den Beschwerdeführer (Bf), aber auch auf alle Beamten und Bürger hat, nachfolgend dargestellt. Die betroffenen Artikeltexte werden aufgeführt und die vom (VE) explizit beeinträchtigten Grundrechte fett markiert. Die Gleichheit der Menschen Artikel 3 Abs. 1 (Angestellte + Beamte ) , verbunden mit Artikel 2 Abs.2 und Artikel 3 Absatz 3 letzter Satz ist „Leitgrundrecht“ für den „Angriff“ auf das BeamtStG, weil es den Bf selbst, gegenwärtig und unmittelbar betrifft. Ergänzend

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wirkt die fehlende Rechtmäßigkeitprüfung bei den Angestellten, auf die Artikel 33 Abs. 1,2,4 und 5, auf Artikel 20 Abs. 2+3 und Artikel 1 Abs. 3. Desweiteren hat die Wirkung des § 36 BeamtStG eine allgemeine und grundsätzliche Bedeutung weil es neben dem Bf rund 1,6 Mio Beamte und die beteiligten, in vielen Fällen auch betroffenen Bürger betrifft.

2.a) Unmittelbar verbundene Artikel mit dem Verfassungsmäßigen Eingriff: Artikel 2 (zu 2.1.3+ 2.1.4) 1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3 (zu 2.1.3 + 2.1.4) (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

2.b) Mittelbare Artikel verbunden mit dem Verfassungsmäßigen Eingriff Artikel 33 (zu 2.1.4) (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Artikel 20 (zu 2.1.4) (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Artikel 1 (zu 2.1.4) (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. CH

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(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

2.3 Darlegung und Begründung Mit Anlage AA + AB

2.3.1 Angestellter und Beamter 2.3.1.1 Allgemein Die Schlagzeilen in den Medien zum Verhältnis zwischen Beamten und Angestellten werden immer aussagekräftiger und entsprechen immer mehr der Realität. Hier heißt es: „Immer häufiger werden Aufgaben im öffentlichen Dienst durch Angestellte wahrgenommen.“ Oder: „ Angestellte und Beamte übernehmen oft die gleichen Arbeiten.“ Eine vertiefende Betrachtung des Beamten-Angestelltenverhältnis führt zum beanstandetem § 36 BeamtStG (Schaubilder AA 1.1 – 1.3). Zunächst jedoch stellt sich die Frage wie ist ein Angestellter im Grundgesetz eingebunden. Artikel 33 Abs. 1, 2, 4, und 5 ergeben Anhaltspunkte.

2.3.1.2 Einbindung des Angestellten in den verfassungsrechtlichen öffentlichen Dienst Artikel 33 GG nennt sich nun: Staatsbürgerliche Rechte- und Pflichtengleichheit, Öffentlicher Dienst. Wenn nun die Angestellten und Beamten die gleiche Pflichtengleichheit (Artikel 33 Abs.1) im öffentlichen Dienst zu erfüllen haben, dann gilt dies doch zu allererst, für die Erfüllungspflicht der „Rechtmäßigkeit“ ihrer geschuldeten Leistungen (Angestellter Nr.1.2.1) oder der dienstliche Handlung (Beamter Nr.1.2), denn diese Handlung oder Leistung ist eine der elementarsten die es überhaupt im öffentlichen Dienst gibt, vor allen Dingen dann, weil sie unmittelbar auch auf den Bürger wirken kann. Vor der weiteren Betrachtung ist der Zugang des Angestellten zum öffentlichen Dienst bzw. Amt jedoch wichtig.

Wenden wir bei Artikel 33 Abs.2 nur die reine Textdefinition an, so führt uns dies zum Begriff des öffentlichen Amtes wie man sie bei Wikipedia nachlesen kann: „Als öffentliches Amt (althochdt. ambath; mittelhochdt. ambathe) bezeichnet man einen Dienst, der innerhalb der Exekutive und Judikative von Personen ausgeübt wird. Dieser Dienst wird entweder durch Wahl der Legislative oder durch Direktwahl der wahlberechtigten Bevölkerung oder durch die Leitung der Ministerien vergeben. Verschiedene Denkrichtungen sehen eine Trennung von Amt und Mandat als wünschenswert an. Deutsche Bundesrichter werden durch Bundestag und Bundesrat gewählt. Amtsrichter und Lehrer werden z. B. durch das jeweils zuständige Ministerium ernannt. Amtsträger legen einen Amtseid beziehungsweise ein Gelöbnis ab und tragen manchmal eine Amtstracht (z. B. Robe oder Talar), Uniformen und/oder Symbole (z. B. Amtskette) und können Siegel führen. Damit gibt sich die Amtsperson als Inhaber dieses öffentlichen Amtes aus. Dies betrifft heutzutage aber nur noch besonders herausgehobene öffentliche Ämter. Ein öffentliches Amt kann eine bezahlte Stelle oder ein unbezahltes Ehrenamt sein. Nach Art. 33 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes haben alle Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Anspruch auf Zulassung zu einem öffentlichen Amt. Die Amtsinhaber (Beamte/Richter) sind an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 GG), deren Verletzung oder Missbrauch disziplinar- oder strafrechtlich verfolgt werden kann. (Siehe auch unter Staatshaftung.) Weitere Beispiele für ein öffentliches Amt: Ratsfrau und -herr, Bürgermeister, Minister, Bundeskanzler, Notar, Wirtschaftsprüfer, Richter, Schöffe. Nach dieser Defenition kann zwar ein Angestellter oder Arbeiter Bürgermeister werden und somit ein öffentliches Amt bekleiden. Ein Angestellter bei einer Gemeinde hätte aber CH

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nicht zugleich ein öffentliches Amt. Jarass/ Pieroth (Grundgesetzkommentar Artikel 33 Abs. 2 Rnd.Nr. 9, 10. Auflage) spricht dagegen auch davon, dass das öffentliche Amt auch den Angestellten und Arbeitern zugänglich sein muss, was sich nicht widersprechen würde aber sicherlich anders gedacht ist. In der zugehörigen Literatur (auch Blank, Fangmann, Hammer; Grundgesetzkommentar) findet sich für die Problematik im Artikel 33 Abs. 2 GG keine eindeutige Regelung. Deswegen geht der Bf von dem Fall aus, dass der Angestellte allgemein Zugang zum öffentlichen Dienst nach Artikel 33 Abs.2 GG hat, was auch den Personaldaten (BMI) mehr entspricht. Artikel 33 Abs. 5 GG findet für Angestellte keine Anwendung (BVerfG 1 BvR 323/51) in dem das Recht für den öffentlichen Dienst festgelegt ist, das aber für Angestellte nicht gilt. Demnach findet sich über Artikel 33 Abs.2 + 4 GG ein Zugang für den Angestellten zum öffentlichen Dienst will man den verfassungsrechtlichen Status der Angestellten im öffentlichen Dienst feststellen. Der Zugang zum öffentlichen Dienst ist nach Artikel 33 Abs. 4, außerhalb der Regel definiert, dafür aber mit den Rechten zur Ausführung der hoheitlichen Tätigkeit. Damit sind nicht nur hoheitliche Befugnisse definiert, sondern es sind auch die Befugnisse definiert, die außerhalb der hoheitlichen Tätigkeit angesiedelt sind bzw. angesiedelt sein können. Der Angestellte hat nach Artikel 33 Abs. 2 Zugang zum öffentlichen Amt, jedoch nur in der Größenordnung, wie dies Artikel 33 Abs. 4 mit der Regelauslegung zulässt. Damit ist der Zugang nach Artikel 33 Abs. 2 GG des Angestellten an die Regelauslegung Artikel 33 Abs. 4 GG gebunden. Wenn aber die Angestellten aus Artikel 33 Abs. 4 hoheitliche Befugnisse ausführen dürfen (außerhalb der Regelauslegung) und das Recht des öffentlichen Dienstes für Sie nicht gilt (BVerfG 1 BvR 323/51), welches Recht gilt dann für die Angestellten, wenn sie die Gesetze, Verordnungen etc. aus dem öffentlichen Dienst anwenden und gegenüber dem Bürger gebrauchen? Dass es Angestellte im öffentlichen Dienst gibt, ist unbestritten, aber welches Ordnungssystem, vergleichbar dem beanstandetem § 36 BeamStG, besteht für die Angestellten wenn Sie das Recht des öffentlichen Dienstes anwenden (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne, Baugenehmigungen, Wertungen im VOB-VOL Bereich, in den Bürgerämtern etc. etc.). Dort wo der Kontakt zum Volk am Nächsten ist. Dort wo die Hoheit zum Volk im Über- und Untergeordnetenverhältnis (Artikel 20 Abs.2 GG) am meisten vorkommt. Das Recht aus Artikel 33 Abs.5, so wie es das Bundesverfassungsgericht 1953 bestimmt hat, gilt nicht für den Angestellten, deshalb gilt für ihn das Tarifrecht, in Verbindung mit dem Verpflichtungsgesetz vom 2.März 1974. Aber nur wenn das Verpflichtungsgesetz vertraglich vereinbart ist. Dieses Gesetz spricht von gewissenhafter Erfüllung der Obliegenheiten. Ein Vergleich zwischen BeamtStG ist nicht gegeben. Der Begriff der Gewissenhaftigkeit findet sich auch im TVöD doch eine darüberhinausgehende Unterscheidung findet nicht statt. Außerdem ist die Pflicht nach Artikel 33 Abs. 1 GG zur Rechtmäßigkeitsprüfung im TVöD und dem Verpflichtungsgesetz nicht gegeben. Wenn aber die Angestellten tatsächlich Verwaltungsakte, also hoheitliche Befugnisse, erlassen im Sinne von § 35 VwVfG so arbeiten sie nicht innerhalb des Rechtes nach Artikel 33 Abs. 5, aber innerhalb von Artikel 33 Abs.1 GG. Wenn der Angestellte außerhalb der Regel nach Artikel 33 Abs.4 GG im öffentlichen Dienst hoheitsrechtliche Befugnisse ausübt, dann muss er die gleichen Pflichten nach Artikel 33 Abs.1 erfüllen wie der Beamte, insbesondere dann, wenn es gilt die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zu prüfen. Da er eine solche elementare und grundlegende Pflicht jedoch laut Gesetz bzw. Vertrag nicht auszuführen braucht, führt dies zur Ungleichbehandlung zwischen den Angestellten und den Beamten und noch weiteren dargestellten Auswirkungen (vergl. Nr. 2.3.2.4 ff) . Die Ungleichbehandlung nach Artikel 33 Abs.1 GG, gleiche Pflichten, führt unmittelbar zu Artikel 3 Abs. 1 im allgemeinen Sinne, denn die ungleichen Pflichten, hier fehlende Rechtmäßigkeitsprüfung, zwischen Angestellten und Beamten führen in gerader Linie zu einem Zweiklassenbürger der einmal einen Verwaltungsakt (Hoheitliche Befugnis) durch den Beamten (mit Rechtmäßigkeitsprüfung) und einmal durch den Angestellten (ohne Rechtmäßigkeitsprüfung) erteilt bekommt. Die fehlende Rechtmäßigkeitsprüfung ist dann elementar, wenn einerseits Anordnungen ohne Prüfung von OBEN nach UNTEN durchgängig erteilt werden, oder ob die jeweilige AnordCH

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nung jeweils einer Prüfung unterzogen wird, so dass die Anordnung in möglichen 2 er Schritten überprüft werden kann. Noch losgelöst von der Problematik wie die Angestellten in die Verfassung zu integrieren sind, bleibt die Tatsache, dass Sie im öffentlichen Dienst vorhanden sind. Im Bund arbeiten 149 000, in den Ländern 691 00 und in den Gemeinden 1 093 000 (Statistisches Bundesamt, Arbeitnehmer). Die Aufteilung der Arbeitnehmer hinsichtlich Arbeitern und Angestellten ist vom statistischen Bundesamt nicht berücksichtigt. Die Problematik wird aber deshalb trotzdem zur allgemeinen Bedeutung, auch wenn der genaue Anteil der Angestellten noch ungenau ist.

2.3.1.3 Textvergleich zwischen BeamtStG § 36 Abs. 1+2 und § 41 TvöD (BT-V) Die Beurteilung eines Gesetzes (Nr. 1.2) und eines Tarifvertrages (Nr.1.2.1) ist schwierig, insbesondere dann wenn man die beiden Texte als Ganzes miteinander vergleichen möchte. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht notwendig. Einer der elementarsten Grundsätze in der Grundgesetzordnung ist, dass zuerst der Mensch kommt und dann der Staat. Tritt der Mensch aber mit dem Staat in Kontakt, dann sollte gelten dass man sich auf die Rechtmäßigkeit der Handelnden aus dem öffentlichen Dienst heraus verlassen muss. Hier geht es nicht um menschliche Unzulänglichkeiten des Einzelnen, ob einer mal einen Fehler macht oder der andere , die gibt es immer, sondern es geht darum was gesetzlich festgeschrieben steht und was zu gelassen wird, z.B. in Paragrafen, zwischen den Beamten und den Angestellten und wie dies wirkt auf das Volk, die Bürger, die Beamten, die Angestellten und vor allem was läßt sich aus dem GG herleiten, zu dieser Problematik, die unmittelbar zu Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 3 Abs.1 + 3 letzter Satz führt. Was gilt für einen schwerbehinderten Beamten mit einem psychisch belastetem Hintergrund. Ein Umstand zwischen § 36 BeamtStG Abs. 1 und § 41 TVöD BT-V sind die beiden verwendeten Textpassagen. „Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung“. Demgegenüber bei den Angestellten „Die geschuldete Leistung ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.“ Eine gewissenhafte und ordnungsgemäße Leistung, beinhaltet einen elementaren Unterschied zur Textpassage der Rechtmäßigkeit und der vollen persönlichen Verantwortung. Übersetzt man ordnungsgemäß mit richtig, vorschriftsmäßig, geordnet, gesetzmäßig, dann klärt der Angestellte seine Bedenken in dem er zu seinem Vorgesetzten geht und dieser zustimmt oder nicht. Der Angestellte ist damit frei in seiner weiteren geschuldeten Leistung. Der Beamte trägt dagegen die Rechtmäßigkeit und die volle persönliche Verantwortung für alle drei Stufen im Remonstrationsverfahren und vor allem seiner Leistung im Vergleich zum Angestellten. Zum dargestellten Remonstrationsverfahren, zur Rechmäßigkeitsprüfung, fehlt den Angestellten jeder Vergleich. Es ist keiner festgeschrieben. Damit wurde aber verschiedenes Recht (Art 3 Abs.1 und Art 33 Abs. 1 gleiche Menschen, gleiche Pflichten) für die Rechtmäßigkeitsprüfung innerhalb der dienstlichen Handlung, innerhalb der Ausübung hoheitlicher Befugnisse, zwischen Beamten und Angestellten, gesetzlich festgelegt. Hat der Beamte die 2 Stufen dieser Bedenkenäußerungen durchschritten, dann ist er frei von seiner Verantwortung, wenn der nächst höhere Vorgesetzte die Anordnung bestätigt. Aber nur dann, wenn die Anordnung nicht ordnungswidrig ist, strafbar ist oder die Würde des Menschen verletzt. Der Beamte hat nun eine weitere Prüfung vorzunehmen. Er muss abgleichen ob die Würde eines beteiligten Menschen am Remonstrationsverfahren verletzt ist. Diese Prüfung kann einfach sein, für einen Beamten der seinen „früheren“ Diensteid ernst nimmt, kann dies jedoch dazu führen, dass ein zweiter zeitlicher Nachteil gegenüber dem Angestellten eintritt. Aus dem Schaubild Anlage AA 1.3 ist die Ablaufstruktur hinsichtlich der beiden Texte bzw.Definitionen einmal aus dem Beamtenstatusgesetz und einmal aus dem Tarifvertrag CH

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des öffentlichen Dienstes zu entnehmen. Der Vergleich zwischen Handlung und Leistung geht vom Beamten einerseits von der dienstlichen Handlung, zur Rechtmäßigkeit seiner Handlung hin zur vollen persönlichen Verantwortung und einem Prüfungskatalog zur Rechtmäßigkeitsprüfung der zu erbringen ist. Andererseits haben die Angestellten anstatt eine dienstliche Handlung auszuführen, eine geschuldete Leistung zu erbringen. In der Folge haben die Angestellten, die geschuldete Leistung ordnungsgemäß und gewissenhaft auszuführen. In ihrer Grundstruktur sind die Gesetzes bzw. Vertragsbegriffe wie Zu Nr.1.2 Dienstliche Handlung Rechtmäßigkeit Volle persönliche Verantwortung

zu Nr.1.2.1 geschuldete Leistung ordnungsmäßig gewissenhaft

bei gutem Willen vielleicht miteinander vergleichbar. In ihrer Intensität sind sie es aber nicht. Die volle persönliche Verantwortung in der dienstlichen Handlung führt nämlich zu anderen Konsequenzen als die geschuldete Leistungserbringung. Sie führt zur allgemeinen Dienstpflicht zur Beachtung der Gesetze und Verordnungen mit der Folge, dass die strafrechtlichen, zivilrechtlichen und disziplinarrechtlichen Haftung bestehen. Wem schuldet der Angestellte was? Dies ist doch in erster Linie seinem Vorgesetzten, um weiterzukommen in seiner beruflichen Entwicklung. Dieser Themenkreis ist in seiner Bedeutung, obwohl er in den vorgetragenen eigentlichen Ansatz mitwirkt, nicht entscheidend, aber zu berücksichtigen, vor allen Dingen, wenn es sich auch um hoheitliche Tätigkeiten handelt. § 41 TVöD BT-V Allgemeine Pflichten enthält, dass „die geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen ist“. Streng genommen ist dieser Satz gar nicht Vergleichsmaßstab zum § 36 Abs. 2 BeamtStG, weil er keine Prüfungs- bzw. Bedenkengrundlage bildet wie dies § 36 darstellt. Er wird deshalb auch nur angeführt. Desgleichen verhält es sich mit dem Satz „müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.“ Auch in diesem Fall ist ein Vergleichs“prüfungs“-maßstab zum § 36 Abs.2 BeamtStG nicht gegeben. Allenfalls wäre hier der neue Beamteneid der sich auf das GG bezieht als Vergleich anzusetzen, welcher sich aber umfangreicher darstellt, wie das Genannte beim Angestellten. Die beiden Begründungen zeigen auf, dass der Angestellte gegenüber dem Beamten weitaus freier ist im Umgang mit seinem Vorgesetzten, denn er hat das zu tun was der Vorgesetzte von ihm will und die eigene Verantwortung wird ihm dadurch abgenommen. Wendet man den früheren Bundesangestelltentarif an, dann ist der Angestellte dann frei, wenn der Vorgesetzte die angemahnte Anordnung bestätigt. Der Vorgesetzte des Angestellten übernimmt damit die Verantwortung. Der Angestellte hat demnach keine • • • • • •

Rechtmäßigkeit zu prüfen Keinen Dienstweg einzuhalten Keinen nächst Höheren Vorgesetzten einzubinden Keine Prüfung wenn die Anordnung nicht ordnungswidrig ist. Zu prüfen, dass die Anordnung nicht strafbar ist Keine Verletzung der Würde des Menschen zu prüfen

Im direkten Vergleich zwischen dem Beamtenstatusgesetz und dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes in dem 2 Sachverhalte, nämlich dem Umgang mit Anordnungen, dargestellt wurden ist augenscheinlich, dass die Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachen (Anordnungen), dem Willkürverbot und der Chancengleichheit nicht entsprochen wird (Artikel 3 Abs.1). Das in § 36 Abs. 2 BeamtStG festgelegte Remonstrationsverfahren fehlt beim Angestellten gänzlich. Dies hat jedoch Auswirkungen im rechtlichen, im psychischen, im fachlichen, im sachlichen im methodischen Verhalten der Bediensteten, denn es führt zur Ungleichheit zweier angeblich gleicher erfüllender Pflichten Berufsgruppen, dem Verhältnis zum Bürger aber auch zum Staat. Im folgenden werden sicherlich nicht vollständige WirCH

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kungen der fehlenden Remonstration beim Angestellten aufgezeit wenn er im öffentlichen Dienst arbeitet und hoheitliche Befugnisse übernimmt.

2.3.1.4 Verschiedene Auswirkungen des Gesetzesparagrafen und des Vertragsparagrafen 2.3.1.4.1 Berufliche Entwicklung und Chancengleicheit Der Prüfungskatalog des § 36 Abs.2, dieser zugehörige Vorgang, ist umfassend und er ist regelmäßig dann vom Beamten zu durchlaufen, wenn es zu einer Anordnung kommt. Würden die Beamten streng danach arbeiten, würde der Staat still stehen. So übernehmen sie etwas was auf Ihnen durch die Nichterfüllung lastet. Diese nachteilige Festschreibung hat dann einen willkürlichen Charakter, wenn der Angestellte und der Beamte in der gleichen Verwaltung arbeiten, denn die Chancengleichheit ist damit sogar durch die fehlende Festschreibung im Gesetz bzw. einem Tarifvertrag nicht gegeben. Sie steht nicht unter dem Gebot der Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs.1). Eine schnellere berufliche Fortentwicklung des Angestellten gegenüber dem Beamten ist damit offensichtlich. 2.3.1.4.2 Dienstweg mit Angestelltem Entspricht die rechtliche Prüfung die der Beamte eidlich abgelegt hat dem besten Wissen und Können und dem Grundgesetz, der Landesverfassung und dem Recht (bisherige Eidesfassung), dann ist diese Prüfung umfassend und zeitlich aufwendig, die an seiner sonstigen Arbeitszeit verloren geht und am Konkurrenz- und Leistungsanspruch der Angestellten damit nicht teilhaben kann. Ein Nachteil und eine Ungleichbehandlung des Beamten gegenüber dem Angestellten, da er ja auch dem Leistungsprinzip unterliegt. Der Dienstweg des Beamten kann, muss nicht, einen Angestellten berücksichtigen. Beim Bf (Sachbearbeiter) sind nur Angestellte auf dem Dienstweg im Amt. Der Angestellte ist wie vor beschrieben nicht mit dem Remonstrationsverfahren betraut bzw. er unterliegt vertraglich keinem Vorgehen diesbezüglich. Angestellte lehnen schriftliche Bedenken ab, wollen eine eigenverantwortliche Arbeit und behalten sich doch die wesentlichen Entscheidungen vor. Bringt der Beamte den nächst höheren Vorgesetzten der ebenfalls ein Angestellter sein kann in dieses Verfahren, dann wird es mit dem höheren Vorgesetzten schwer eine Zusammenarbeit weiter sicher zu stellen. Der höhere Vorgesetzte ist aber für ein berufliches Weiterkommen von entscheidender Bedeutung. Auch die mögliche Prüfung der Strafbarkeit und Ordnungsmäßigkeit führt allein schon im Nachfragen und im Verdeutlichen gegenüber dem angestellten Vorgesetzten hin zum beamteten Rechthaber, zum vermeintlichen Besserwisser, zum Querulant, etc. 2.3.1.4.3 Anordnung und Angestellter Der Vorgesetzte ist Ansprechpartner des Angestellten. Sonst niemand. Denn Leistung ist Arbeit / Zeit und die kann nur der Vorgesetzte abnehmen. Ähnlich wird es sich mit der Gewissenhaftigkeit und der Ordnungsmäßigkeit darstellen, denn der Vorgesetzte ist unmittelbarer Ansprechpartner des Angestellten. Wenn der Vorgesetzte aufgrund dessen eine Anordnung erteilt, dann wird sie dem entsprechen, was der Angestellte unter Gewissenhaftigkeit und Ordnungsmäßigkeit versteht. 2.3.1.4.4 Nachteile Berufsgruppe Wenn das Recht des öffentlichen Dienstes so geregelt wurde, dass Beamte und Angestellte die Prüfung der Rechtmäßigkeit unterschiedlich handhaben, d.h. einmal wird sie geprüft und einmal nicht, dann ergeben sich zweierlei Handlungsgrundlagen in der Anwendung, aber auch in der Handhabung von Gesetzen. Dies führt zu Nachteilen einer Berufsgruppe in der täglichen dienstlichen Handlung, aber auch in der unterschiedlichen Behandlung des Bürgers. 2.3.1.4.5 Gleicher Gesetzes bzw. Vertragstext CH

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Es gibt für den Bf kein Grund weshalb nicht der Angestellte oder auch der Beamte die jeweiligen Vorgaben, gleicher Gesetzes- und Vertragstext, des Anderen übernehmen soll. Hiermit wäre eine Chancengleichheit gegeben und die Amtskultur wäre nicht geprägt zwischen einem Angestellten und einem Beamten, sondern mit einem Angestellten und einem Beamten. 2.3.1.4.6 Motive zur Angestellteneinstellung § 36 BeamtStG wirkt dann gegen den Artikel 3 Abs. 1 GG, wenn Angestellte und Beamte in einer Behörde zusammenarbeiten und eine Berufsgruppe eindeutig weniger Vorschriften hinsichtlich von Anordnungen besitzt, als die andere. Hierbei geht es nicht vordringlich um die „Menge“ der Arbeit, sondern um den innerbehördlichen Umgang und die Erteilung, Weitergabe bzw. Zurückweisung von Anordnungen. Ob dies ein Angestellter oder ein Beamter anordnet oder empfängt wird damit die verbundene berufliche Entwicklung des Einen zum Anderen bedeuten. In der Behandlung dieser beiden Berufsgruppen im öffentlichen Dienst und im Verhältnis zu einem schleichenden Prozess, der immer mehr Angestellte in den öffentlichen Dienst aufnimmt, um den politisch motivierten Beamten auf Zeit (Politiker), zu ermöglichen ihre Interessen einfacher umzusetzen. Jemand der eine Anordnung ohne Bedenken umsetzt, ist einfacher zu steuern, als derjenige der eine Anordnung erst einmal prüft! Und dies auf einer gesetzlichen Grundlage. Die Angestellten haben einen zeitlichen und damit einen Beförderungsvorteil und der Beamte hat einen dementsprechenden Nachteil, da das Leistungs- und Handlungsprinzip auf zwei konträhr wirkende Leistungs- bzw- Pflichtmerkmale gerichtet ist, die in sich verschiedene Zeitansätze voraussetzen. Die berufliche bzw. die dienstliche Entwicklung hat ja nicht nur mit dem fachlichen und sachlichen Können etwas zu tun. Ein zentrales Moment ist die Beziehung zum Vorgesetzten, welches auch einen psychischen Charakter annimmt. Wird eine Anordnung geprüft, dann entwickelt dies unweigerlich ein Unbehagen zwischen dem Vorgesetzten und dem Nachgeordneten. Wenn der eine ein solche Unbehagen auslöst und der andere nicht, dann ist eindeutig wer die nächste Beförderungsstufe erklimmen darf. 2.3.1.4.7 Artikel 33 GG fortentwickeln Artikel 33 Abs. 5 GG spricht vom Recht des öffentlichen Dienstes das unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist. Zum Recht des öffentlichen Dienstes gehört sicherlich auch das gesamte Recht unter dem der Beamte sein Amt zu führen hat. Dieses Recht beruht nur auf dem Recht der Beamten, dem Berufsbeamtentum und den hergebrachten Grundsätzen. Ist dieses Recht den vorgesetzten Angestellten bewusst. Kennen Sie es, wenn Sie Beurteilungen für Beamte abfassen. Sowie die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beamten auf das Recht des öffentlichen Dienstes wirkt, müsste eine gleich lautende Vorschrift für den Angestellten vorhanden sein, um Teilhabe an den Regeln des öffentlichen Dienstes zu haben und um ein gleiches Recht für den Bürger im Öffentlichen Dienst sicherzustellen. Dies ist aber nicht der Fall. Heißt fortentwickeln, dass immer mehr Angestellte außerhalb der Regelauslegung nach Artikel 33 Abs.4 GG hoheitliche Befugnisse der Beamten übernehmen sollen und den Staat (Artikel 20 Abs. 3) damit selbst in Frage stellen. 2.3.1.4.8 Benachteiligung der Bürger Wenn nun die Rechtmäßigkeit eines Vorganges, einer Anordnung, einmal nach § 36 BeamtStG und einmal nach § 41 TVöD BT-V vollzogen wird, dann ist doch offensichtlich, dass das Recht des öffentlichen Dienstes (Artikel 33 Abs.5) und das der Bürger erwartet, denn es heißt das Recht und nicht die Rechte (Artikel 33 Abs.5), einschließlich der zugehörigen Staatsgewalt (Artikel 20 Abs. 2) auf zweierlei Grundlagen angewendet werden kann. Dies ist jedoch aufgrund des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs.1) nicht möglich, denn es besteht die Möglichkeit, dass der Bürger in der gleichen Stadt einmal vom Angestellten und einmal vom Beamten zum gleichen Verwaltungsakt eine Entscheidung, eine Verfügung erhält. Auch besteht die Möglichkeit, dass der Bürger umzieht und einmal vom AnCH

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gestellten und einmal vom Beamten seine Verwaltungsakte erhält, die aber in ihrer Tiefe (Prüfungskatalog § 36 BeamtStG) und ihrer zugrunde liegenden Rechtsauffassung gänzlich verschieden sein müssen. Das Ergebnis –kann- allerdings das Gleiche sein, was aber unwahrscheinlich ist. Artikel 3 Abs. 1 geht aber davon aus, dass auch der Bürger gleich ist. Er darf nicht einmal von einem Angestellten ohne Rechtmäßigkeitsprüfung und einmal von einem Beamten mit Rechtmäßigkeitsprüfung den Verwaltungsakt erlassen bekommen, denn die zugrunde liegende Rechtmäßigkeit ist eine verschiedene. Hier liegt nicht nur eine mögliche Benachteiligung zum Bürger, sondern auch zwischen Angestelltem und Beamten unmittelbar. Einerseits durch die Benachteiligung in der aufgewendeten Zeit, andererseits aber auch in dem dauernden Wissen das das Recht des öffentlichen Dienstes nicht das Recht ist, sondern dass bei einem großen Teil der hoheitlichen Befugnisse (bzw. Verwaltungsakte § 35 VwVfG) die notwendige Rechtmäßigkeitsprüfung fehlen kann, die durch den Angestellten und den Beamten weitergegeben bzw. vollzogen werden. Diese Rechtmäßigkeitsprüfung darf aber nicht fehlen, weil sie ein grundlegendes Merkmal des Beamtentums ist und über die Qualität der öffentlichen Handlungen Auskunft gibt, auf die sich der Bürger verlassen muss. Was die Bürger wollten, wenn man sie aufklären würde? Auch hier spielt der Diensteid eine Rolle, denn von wem würde sich ein Bürger seine Baugenehmigung ausstellen lassen? Eid verpflichtet zur Wahrheit und dieser Eid wird vom Angestellten nicht geleistet. Die Regelung eines Diensteides für den Angestellten der das Recht des öffentlichen Dienstes ausführt, wäre somit zwingend, wenn der Gleichheitssatz Artikel 3 Abs.1 GG Gültigkeit haben und die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rechtes des öffentlichen Dienstes auf einem Fundament stehen soll. 2.3.1.4.9 Diensteid (Neu und Alt) ? Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs.5) schließen doch das Leistungsprinzip und den Diensteid ein, denn auch in der Weimarer Republik gab es einen Diensteid. Im Vergleich zum Angestellten, kann der Beamte gar nicht eine vergleichbare Leistung erbringen, da wie vorher gezeigt der Prüfungskatalog zur Rechtmäßigkeit und der Prüfungsauftrag gegen über seinem abgelegten Diensteid zum Grundgesetz ebenfalls einen weitaus größeren Zeitaufwand hinsichtlich seinem Dienst, seiner dienstlichen Handlung, in Anspruch nimmt. Die bisherige Diensteidformel (§ 71 LBG) ist bekannt und war umfassend. Die aus dem jetzigen BeamtStG verpflichtende Eidesformel (§ 38 BeamtStG) erstreckt sich vom Bund aus auf das Grundgesetz. Den Ländern wurde freigestellt diese Eidesformel zu ergänzen. Allein jedoch die Verpflichtung auf das Grundgesetz nimmt den Beamten bei einer rechtmäßigen Prüfung einer Anordnung in zeitlichen aber auch intellektuellen Anspruch, um seinem Eid und seiner Verpflichtung gerecht zu werden. Diese Verpflichtung fehlt dem Angestellten und deshalb sind seine rechtlichen Vorgänge im öffentlichen Dienst fragwürdig bzw. dualistisch im Bezug zum Beamten (Artikel 3 Abs.1). Ob der Eid auf das GG (neu) wie ihn der Beamte leistet, oder die vergleichende Textpassage des Angestellten in der er durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes sich bekennen soll, sind doch erhebliche Unterschiede. Die Differenzen zwischen einer Eidesformel und einem Arbeitsvertragsparagrafen sind doch bedeutende. Was jedoch fehlt ist die elementare Rechtmäßigkeitsprüfung, die auch einen Schutz für den Bürger birgt. 2.3.1.4.10 Örtlichkeiten z.B. Villingen-Schwenningen Laut Bundesinnenministerium (Homepage 2009) gibt es insgesamt 4,5 Mio Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Deutschland. Davon rund 1,6 Mio Beamte, der Rest sind Tarifbeschäftigte bzw. Arbeitnehmer. Als Vergleichsmaßstab kann die Beschäftigtenstruktur der Stadt Villingen-Schwenningen dienen, in der es 548 Angestellte und 97,5 Beamte (Stand 2007) gibt. Das Verhältnis beträgt rund 1/5,62 (Anl….).Bei der Stadt VillingenSchwenningen wurde ein Bürgeramt (s. Homepage Stadt VS- Bürgeramt) neu eingerichtet, wie in zahlreichen anderen Städten auch. Hier werden Verwaltungsakte im Bußgeldbereich, der Gemeindeverwaltung, dem Gewerbe- und Gaststättenbereich, dem Polizeiwesen, dem Ausländerwesen mit Ausweisersatz, dem Visum, der Niederlassung, der AufCH

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enthaltserlaubnis, dem Asylverfahren, dem Bürgerservice, mit Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung, der Meldebestätigung, der Aufenthaltsbescheinigung, dem Melderegister vollzogen. „Die hoheitliche Tätigkeit des Verwaltungsaktes der jede Verfügung, Entscheidung, oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“ (§ 35 VwVfG Legaldefinition) ist sicher nicht nur bei der Stadt Villingen- Schwenningen notwendig und wird dort ausgeführt. Die Frage lautet wie viel Angestellte arbeiten tatsächlich an den hoheitlichen Tätigkeiten (Verwaltungsakte) mit, und dabei gleichzeitig ohne Rechtmäßigkeitsprüfung? Aus den Statistiken sind ja nur die Anzahl der Arbeitnehmer ersichtlich, aber nicht ihre Tätigkeitsmerkmale. Ob nun die Behörde einen rechtmäßigen Verwaltungsakt erlassen kann, wenn sie mit 12 Beamten und 54,5 Angestellten (Anl AB 2.1-2.4) besetzt ist lässt gewisse Zweifel aufkommen, denn die fehlende Verpflichtung zur „Rechtmäßigkeitsprüfung“ der Bediensteten liegt offensichtlich vor. Ebenso ist sie vorhanden im Amt für Stadtentwicklung in dem ein Verhältnis von 4/12 (Anl AB 2.1-2.4) besteht zwischen Beamten und Angestellten. Hier werden Baugenehmigungen erteilt die sicherlich zu einer hoheitlichen Tätigkeit und dem Recht des öffentlichen Dienstes unterliegen. Die Frage wäre was will der Bürger, wenn das Dienstrecht so „fort“- entwickelt wird. Dies sind auszugsweise 2 Ämter, von Vielen in Baden Württemberg bzw. in ganz Deutschland, die so oder ähnlich geführt werden. 2.3.1.4.11 Top-Down Es gibt bzw. es gab im „neuen“ Steuerungsmodell das ja bundesweit eingeführt wurde, die Anglizismen „Bottom- Up“ und „Top- Down“, also von Unten nach Oben und von Oben nach Unten. Wenn man die beiden schriftlichen Vereinbarungen (BeamtStG und TVöD) analysiert, dann führt das BeamtStG zu einem klaren Prozess der von Unten nach Oben (Schaubild) gerichtet ist und damit dem entspricht, dass der Staat für das Volk da sein soll und nicht umgekehrt. Dieser Prozess ist zwar mühsam, aber er hat eine bedeutende Funktion. Er sichert den Vorgesetzten aber auch den Bürger mit dem besten Wissen und Können des Nachgeordneten. Beim TVöD-Text ist etwas vergleichbares nicht vorhanden. Hier übernimmt der Vorgesetzte die Verantwortung (BAT) für den Angestellten, in dem, dass eine Anordnung erteilt wird, der nicht widersprochen wird bzw. deren möglichen Widerspruch nicht festgeschrieben ist. Wenn der widersprüchliche Prozess dieser beiden Textteile ernstgenommen wird, dann führt dies zu Artikel 20 Abs.2 in dem die Staatsgewalt vom Volk auszugehen hat und durch die vollziehende Gewalt ausgeübt werden soll. Ein Prozess des Top-Down kann diesem Artikel 20 nicht entsprechen, insbesondere dann nicht, wenn er keine Rechtmäßigkeitsprüfung zulässt wie dies § 41 TVöD BT-V nicht vorsieht. Zwischen einer Kommune, dem Land oder dem Bund sind sicherlich gewaltige Unterschiede, aber der eingeleitete Prozess ist überall der gleiche. Der Angestellte ist handlicher, aufgrund der verschiedenen und aufgezeigten Vorgänge (Vergl Schaubild AA1.11.3).

2.3.1.4.12 Qualität Verwaltungsakt Die Qualität eines Verwaltungsaktes innerhalb, aber auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ist abhängig davon, ob er dem Recht unterliegt und dieses berücksichtigt. Die Rechtmäßigkeitsprüfung die der Beamte anzuwenden hat stellt sicher, dass er bei einer Anordnung diese auf das vorhandene Recht prüft. Dies findet in zwei Stufen statt. Nämlich vom unmittelbaren Vorgesetzten zum nächsthöheren Vorgesetzten. Damit ist eine Qualität in der Anwendung des Rechts gegeben die sicherstellt, dass die Bürger aber auch die Bediensteten innerhalb der Verwaltung dem gleichen Recht aufgrund einer definierten Qualitätskontrolle unterliegen. Wird jedoch innerhalb des öffentlichen Dienstes mit zweierlei Maß gemessen, führt dies zu einem Recht mit zweierlei Qualitäten, einerseits für die Bürger die Verwaltungsakte auf zweierlei Maß erhalten, aber auch innerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Gefahr dabei liegt wie aufgezeigt, dass die Bürger keine Rechtmäßigkeitsprüfung ihrer erteilten Akte bisher wahrnehmen, weil es ein schleichenCH

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der ein fortentwickelter Prozess ist. Was die Bürger allerdings wollen wäre abzuklären. Ein öffentlicher Dienst der der Rechtmäßigkeitsprüfung unterliegt oder nicht? Die Qualität des Rechts wäre damit bedeutend. 2.3.1.4.13 Mögliche Verschiebung der Staatsgewalt Artikel 20 Abs. 2 definiert das alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht. Sie wird in erster Linie gegenüber dem Bürger durch die vollziehende Gewalt ausgeübt. Sind jedoch Differenzen in der Gesetzeslage hinsichtlich der verpflichtenden Rechtmäßigkeit im Recht des öffentlichen Dienstes und der Ausübung seiner Bediensteten des verpflichtenden Rechts, dann kann die Staatsgewalt sich insgesamt verschieben ohne Beteiligung des Volkes. Eine solche Verschiebung der Staatsgewalt, im Vergleich zwischen BeamtStG und TVöD BT-V ist augenscheinlich. Wenn das Recht des öffentlichen Dienstes einheitlich wirken soll, dann muss Abhilfe geschaffen werden. Entweder passen sich die Beamten den Angestellten, oder die Angestellten den Beamten in der Prüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen bzw. Anordnungen an. Die unterschiedliche Betrachtung zwischen Beamtem und Angestellten wurde dargestellt. Wie wirkt sich dieser aber auf das Volk aus? Eine fehlende Rechtmäßigkeitsprüfung für die Angestellten führt zum Recht der Angestellten die sich innerhalb des öffentlichen Dienstes eigene Strukturen und Hierarchieabläufe aufstellen, erarbeiten und fortentwickeln, die vorwiegend durch den Beamten auf Zeit (Bürgermeister etc.) gekennzeichnet sind. Es ist nicht der, der letztlich nur dem Gesetz unterliegt, sondern es sind die die den obersten Vorgesetzten das Wort reden und ihre Politik umsetzen wollen. Die Ausführungs- und Anordnungskette (Sachbearbeiter- Amtsleiter, Schaubild X) innerhalb der Personalhierarchie mag vielleicht schneller auszuführen sein, allerdings mit einem erheblichen rechtlichen Nachteil, der aber so nicht sein darf. 2.3.1.4.14 Zweierlei Menschen der Rechtmäßigkeit Artikel 3 Abs.1 definiert, dass alle Menschen gleich sind. Gehen wir von 2,6 Millionen Arbeitnehmern und 1,6 Millionen Beamten aus (BMI). Die Beamten vollziehen ihre dienstlichen Handlungen nach einem ganz bestimmten gesetzlichen Ablaufschema, welches wohl definierte Kontrollmechanismen in sich birgt, dann ist die Qualität eines solchen Verwaltungsaktes eine andere, wie eine Dienstleistung die vielleicht nur von Oben angeordnet wurde. Wieviel verschiedene solcher Handlungen in Deutschland täglich passieren ist dem Bf nicht bekannt, aber sie geschehen und sie wirken (Artikel 3 Abs.1 GG). Bei vielen Beamten nicht direkt, aber beim Bf jedes Mal wenn eine Anordnung von Angestellten auszuführen ist (Artikel 2 Abs.2 GG). Der vom Bf anzuwendende § 36 BeamtStG verstößt damit gegen Artikel 3 Abs. 1 weil die Beamten und Angestellten nicht gleich sind und damit zweierlei Menschen, zweierlei Angehörige des öffentlichen Dienstes hinterlassen die verschiedene Grundlagen in der Rechtmäßigkeitsprüfung haben bzw. zurücklassen, aber diesen öffentlichen Dienst gegenüber dem Bürger ausführen sollen mit den gleichen Pflichten (Artikel 33 Abs.1 GG). Dem Beschwerdeführer ist bewußt, dass die Gefahr besteht, wenn sie nicht schon vorhanden ist, dass sich gerade in den leitenden Funktionen die Beamten an das Verhalten der Angestellten anpassen, also ohne Rechtmäßigkeitsprüfung abschließend handeln.

2.3.1.4.15 Allgemeinverfügung Nach § 35 VwVfG ist eine Verfügung eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalles ein Verwaltungsakt. Die Allgemeinverfügung betrifft einen Verwaltungsakt der an mehrere Personen gerichtet ist. Wieviele Personen werden dann durch Angestellte bzw. Beamte hinsichtlich zweierlei Maß „unterrichtet“, bzw. wie viele Verwaltungsakte wurden so schon erteilt, nämlich einerseits mit, andererseits ohne Rechtäßigkeitsprüfung.

2.3.1.4.16 Tätigkeit und Beruf CH

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Der Bf arbeitet in einem außerhoheitlichen Bereich. In einem Bauamt. Die Aufträge werden durch das Bauverwaltungsamt vollzogen. Zur Auftragserteilung (hoheitliche Tätigkeit) ist jedoch die Wertung nach § 25 VOB unabdingbar die aber wiederum durch den Bf ermittelt wird. Eine Korrektur durch das Bauverwaltungsamt die auf einem sachlichen und fachlichen Grund beruht ist selten. Die hoheitliche Tätigkeit der Auftragserteilung ist abhängig von der Tätigkeit der Wertung die einerseits durch einen Beamten (selten) oder durch einen Angestellten (häufig) durchgeführt werden kann. Die grundlegende Tätigkeit der Wertung nach § 25 VOB ist demnach keine hoheitliche Tätigkeit. Sie ist aber eine Tätigkeit die unmittelbar und essentiell der Rechtmäßigkeit bzw. der Rechtmäßigkeitsprüfung unterliegt. Diese Tätigkeit (Wertung) wird hauptsächlich bei der Stadt VS durch Angestellte durchgeführt (GHO; STB; GF). Wenn es aber die gleichen Pflichten, also eine Pflichtengleichheit (Artikel 33 GG) geben soll, dann muss entweder der Beamte die Kategorien des Angestellten übernehmen, oder der Angestellte die des Beamten. Im vorliegenden Fall, muss § 36 Abs. 2 BeamtStG solange außer Kraft gesetzt werden, bis eine Lösung absehbar ist. 2.3.1.4.17 Pflichtengleichheit Öffentlicher Dienst § 36 Abs.2 BeamtStG definiert eine Pflicht. Die jetzige Überschrift des Artikel 33 GG heißt nicht Pflichten, sondern es ist eine Pflichtengleichheit definiert, die durch die Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst vollzogen werden müssen. Hierzu zählt zwingend die Rechtmäßigkeitsprüfung. Nicht nur in den Berufsgruppen (Angestellte, Beamte), oder den Berufen (Architekten, Straßenbauingenieur, Brückenbauer etc.) sondern in den Tätigkeiten (hier: z.B. Wertung) die mit Gesetzen, Verordnungen und deren Anordnungen verbunden sind ist die Rechtmäßigkeitsprüfung für den öffentlchen Dienst vollzogen allein von den Beamten von grundlegender Bedeutung. Die jetzige Gesetzeslage führt zu einer Ungleichheit zwischen Beamten und Angestellten. Es ist davon auszugehen, dass sich Beamte an die Vorgehensweise des Angestellten anpassen. 2.3.1.4.18 Hoheitlich- Rechtmäßig Die im öffentlichen Dienst durchgeführten Leistungen (Angestellter) und Handlungen bzw. Amtsführungen (Beamter) können hoheitlich und rechtmäßig und anderweitig zusammengesetzt sein. Dies muss jedoch nicht sein, denn auch eine nichthoheitliche Tätigkeit kann bzw. sollte rechtmäßig ausgestaltet und durchgeführt werden. Deshalb führen auch nichthoheitliche Tätigkeiten des Angestellten zu einem Ungleichgewicht gegenüber dem Beamten und dem Bürger, weil auch in diesem Bereich die Rechtmäßigkeitsprüfung durch den Angestellten fehlt. Durch die Trennung zwischen Beruf und Tätigkeit ergeben sich für den Angestellten drei Tätigkeitfelder. Eines innerhalb der hoheitlichen Ausnahmeregelung nach Art. 33 Abs. 4 GG. Eines welches sich außerhalb der hoheitlichen Tätigkeit ansiedelt aber Rechtmäßig auszuführen ist und eines das ohne Rechtmäßigkeitsprüfung durchzuführen ist. Genaue statistische Prozentangaben liegen dem Bf nicht vor und müssen deshalb abgeschätzt werden. Im unmittelbaren Umfeld des Bf beträgt die Schätzung dass mindestens 70% der Tätigkeiten des Angestellten der Rechtmäßigkeitsprüfung unterliegen. Die sich ergebenden Ungleichheiten im GG, die auf die gleichen Pflichten, die Gleichheit des Menschen und die Nichtbenachteiligung Behinderter hinweist, wurden bereits aufgezeigt. 2.3.1.4.19 Gesetzestreue Verwaltung Im Leitsatz zum Beschluss des Zweiten Senates des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Mai 2008 (-2 BvL 11/07-) heißt es unter Randnummer 69. „Die verfassungsrechtliche Garantie ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, eine im politischen Kräftespiel stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern.“ Eine geseetzestreue Verwaltung muss doch den gesamten öffentlichen Dienst einschließen, der zumindest in Rechtsfragen nach außen wirkt. Sie kann deshalb nur dann funktionieren, wenn die wesentlichen Grundlagen durch die verschiedenen Bediensteten (AnCH

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gestellte und Beamte) gleich aufzufassen und zu handhaben sind. Sonst führt dies zu dauerhaften Dissonanzen und zu Nachteilen einer Berufsgruppe. Wenn es mit die Aufgabe des Beamten ist, die Verfassung und das Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die politische Führung zu behaupten (Randnummer 68), dann handelt der Angestellte laut Vertrag in erster Linie in seinem und dem Interesse des Vorgesetzten bzw. der politischen Führung, denn der Angestellte unterliegt nicht der zweimaligen hierarchischen Anordnungsprüfung. Der Bf geht davon aus dass die Remonstration mit zu den Grundfesten des Beamtentums gehört. Wievielmale das zugehörige Gesetz geändert wurde ist ihm unbekannt. Tatsache jedoch ist, dass die Anzahl der Angestellten im öffentlichen Dienst zunimmt und damit die Aufgabe des Angestellten zum Beamten nicht entsprechend verglichen wurden, sonst wäre das gesetzliche fehlen der Remonstrationsaufgabe beim Angestellten bemerkt worden. Erst die gleichen Pflichten innerhalb des öffentlichen Dienstes gewährleisten eine gesetzestreue Verwaltung. 2.3.1.4.20 Personalbesetzung im öffentlichen Dienst Die Personalbesetzung in der öffentlichen Verwaltung ist von Bedeutung, denn gerade die politisch Verantwortlichen sind, als Beamte auf Zeit, ebenso an das Beamtenrecht gebunden wie die Beamten auf Lebenszeit, wenn es nach der Theorie gehen soll. Die Ausführung ihrer Anordnungen werden durch die Angestellten „freier“, also nicht gebunden ausgeführt, als durch den Beamten auf Lebenszeit der auch und gerade den § 36 Abs.2 BeamtStG auszuführen hat, bei gegebenen Anlass. Dieser Umstand des zweierlei anzuwendenden Rechts (einmal mit bzw. ohne § 36 Abs.2 BeamtStG) hat vielfältige Konsequenzen und Wirkungen wie sicherlich nicht vollständig dargestellt wurde.

2.3.2.5 Zusammenfassung Wurde die Darstellung zur Rechtmäßigkeitsprüfung überzogen formuliertt? Gerade die Wiederholungen wurden bewusst in Kauf genommen, um differente Unterscheidungsmerkmale aufzuzeigen. Ist die Würdigung des Sachverhaltes der Rechtmäßigkeitsprüfung, nicht ausreichend, dann muss die Regelauslegung des Artikel 33 Abs.4 überprüft werden, im Hinblick auf die Anzahl der Angestellten die dann im öffentlichen Dienst reduziert werden muss. Zumindest und eindeutig bei den Gemeinden, aber auch beim Bund. Der Zugang zum öffentlichen Amte (Artikel 33 Abs. 2) kann nur in dem Maße geschehen wie dies, Artikel 33 Abs.4 zuläßt. Nämlich in der Regel. Ein Verhältnis mit 5/1 kann nicht mehr innerhalb der Regel sein, sie ist außerhalb der Regel. Übersetzt man in der Regel, mit gewoehnlich, alltaeglich, typischerweise, normal gesehen werden, dann wird offensichtlich, dass ein Verhältnis mit 5/1 außerhalb der Regel, außerhalb des Normalen ist. Die Wirkung auf einen schwerbehinderten, jedoch auch auf gesunde Beamten ist damit offensichtlich, dann wenn die beruflichen Grundlagen, Ausbildungen, aber vor allem die unterschiedlichen Berufsauffassungen verschieden sind.. Ich habe mit unserer Personalratsvorsitzenden gesprochen, die mir mitteilt, dass sämtliche Einstellungen nach TVöD geschehen und das man nicht will, dass ein zu enges Korsett für die Angestellten geschnürt wird. Diese Loslösung vom engen Korsett führt zur Freiheit, zum Verantwortungslosen wenn diese der Vorgesetzte abnimmt, die in vielen Bereichen, ob beruflich oder privat, demjenigen eine weitaus größere Lebensgestaltung ermöglicht, als demjenigen der ein solches „Korsett“ besitzt. Dem Bf ist natürlich bewusst, dass der Beamte eine andere Aufgabe besitzt als der Angestellte, aber er ist davon überzeugt, dass die „Rechtmäßigkeitsprüfung §36 Abs.2 BeamtStG“ in ihrer Wirkung elementar ist für den gesamten öffentlichen Dienst und damit für den Staat. Angestellte die nicht nur im hoheitlichen Bereich mit hoheitliCH

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chen Befugnissen arbeiten, sondern überall dort wo eine Rechtmäßigkeitsprüfung gefordert ist (z.B. Wertung §25 VOB) müssten eine solche Rechtmäßigkeitsprüfung ebenfalls verpflichtend anwenden, oder man müßte bei den Beamten auf solch eine Prüfung verzichten. Die fehlende Rechtmäßigkeitsprüfung bei Angestellten hat Konsequenzen bei einem Beamten aber auch für die Beamten, für den gesamten öffentlichen Dienst und für die Bürger, damit hat sie grundsätzliche verfassungsmäßige Bedeutung. Durch die Tätigkeit der Angestellten außerhalb der Regel im hoheitlichen Bereich Artikel 33 Abs.4 hat der Angestellte auch verfassungsrechtlichen Zugang, der durch Artikel 33 Abs. 2 (Zugang) nicht überschritten werden darf. Damit hat er aber auch die gleichen Pflichten Artikel 33 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs.1. Diese sind aber gerade bei der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Anordnung im Angestelltenbereich nicht gegeben. Dies hat einschneidende Konsequenzen die auch in unterschiedlichen Facetten dargestellt wurden. Die Zahlen des statistischen Bundesamtes sprechen für sich (Gemeinde 5/1). Die Regel, dass der Beamte die hoheitlichen Tätigkeiten Artikel 33 Abs. 4 ausführt ist nicht mehr gegeben (Statistik). Führte der Beamte und der Angestellte im gleichen sensiblen Bereich, nämlich die Prüfung einer Anordnung, das Gleiche aus so wäre Artikel 33 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 erfüllt. Tatsächlich ist aber in einem elementaren Bereich des öffentlichen Dienstes eine Lücke. In der Rechtmäßigkeit des gesamten öffentlichen Dienstes darf dies jedoch nicht sein. Dies führt zur Ungleichbehandlung zwischen Angestellten und Beamten und zu ungleichen Handlungen und Leistungen im öffentlichen Dienst, vor allen gerade auch gegenüber dem Bürger. Dieses Ungleiche wirkt auf einen Gesunden und stärker noch auf einen Schwerbehinderten (Artikel 2 Abs. 2 + Artikel 3 Abs.3 letzter Satz; s. Attest für den Einzelnen). Die Gesetzgebung darf aber nicht etwas festschreiben was Artikel 3 Abs.1 und Artikel 33 Abs.1 widerspricht, denn damit würde sie Artikel 20 Abs.3 1.Satz, wo die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist und Artikel 1 Absatz 3 1.Satz widersprechen, in dem die Gesetzgebung an die Grundrechte gebunden sind. Dies gilt aber nach Auffassung des Bf im vorliegenden Fall im wesentlichen für 1.6 Mio Beamte. Für den Bf als Einzelfall, da er nicht weiß wie viel beamtete Kollegen krank sind, gilt, im wesentlichen das gleiche wie für die gesunden Kollegen, jedoch führt die Behinderung zu einer engeren Auslegung des Rechtes in den Artikeln 2 Abs. 2, der zur körperlichen Unversehrtheit führt und dem Artikel 3 Abs.3 letzter Satz, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Die Definition der Krankheit entnehmen sie bitte den ärztlichen Attesten. Die Wirkung einer solchen fehlenden Rechtmäßigkeistprüfung ist spürbar direkt oder indirekt auch im Staat als solchem, dem öffentliche Dienst vor alllen Dingen jedoch gegenüber dem Bürger. (Schaubilder 2+3; Anlage AA 1.2 – AA 1.3) Die in der Anlage AB aufgeführten Texte und Erfahrungen geben einen authentischen Einblick über den Werdegang „eines“ Beamten im kommunalen Bereich und möchten auf seinen Dienst hinweisen. Der Bf möchte gar nicht an die Beamten denken, die noch in anderen und bedeuterenden Spannungsfeldern ihren Dienst tun. Der Bf ist jedoch davon überzeugt, dass Widersprüche in den Gesetzen, Verordnungen etc. dazu führen, dass die Menschen (Beamte) zu Problemen geradezu hingeführt werden, insbesondere dann, wenn die Vorgesetzten solche Prozesse nicht ausräumen, sondern diese auch noch unterstützen und fördern. Die dabei fehlende Remonstrationspflicht beim Angestellten ist dabei elementar, weil sie für die aufgezeigten Wirkungen speziell im rechtlichen aber auch im gesundheitlichen Sinne verantwortlich sind. 2.3.2.5.1 Grundrechtstextauszüge (siehe auch unter 2.a, Textelemente) Unmittelbare Artikelauszüge 2.3.2.5.1.1 körperliche Unversehrtheit. 2.3.2.5.1.2 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

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Der Beamte und der Angestellte müssen die gleichen Pflichten haben und dazu gehört als elementarste Pflicht die Sicherstellung des Rechts der Verwaltung, mit dem, dass einerseits eine zweimalige Prüfung dieses Rechts gehört und andererseits nicht. Dies ist nicht gleich, vor allen Dingen dann, wenn man die verschiedenen Wirkungen berücksichtigt, die sicherlich nicht vollständig zuvor vorgetragen wurden. Mittelbare Artikelauszüge 2.3.2.5.2.1 Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Pflichten. Was für jeden Deutschen gilt, muss auch insbesondere für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes gelten, gerade bei dem Pflichtabsatz des § 36 Abs.2 BeamtStG. Wenn dieser Paragraf für die Beamten gilt, dann muss er logischerweise wenn es gleiche Pflichten geben soll, auch für die Angestellten gelten. 2.3.2.5.2.2 Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen. Die hoheitsrechtliche Befugniss schließt die Pflicht zur Rechtmäßigkeitsprüfung ein. Wieviele solcher Befugnisse die Angestellten in der Summe wahrnehmen, ist deshalb nicht möglich zu prüfen, weil die Tätigkeit und der Beruf verschiedene Ausprägungen dieser Befugnisse zuläßt. Als Bauamtsrat war ich im Rechnungsprüfungsamt ausschließlich hoheitlich tätig. Jetzt im Hochbauamt bin ich vielleicht noch bei einer Tätigkeit (Wertung von Angeboten) hoheitlich tätig. Die Wertung der Angebote und viele andere Tätigkeiten unterliegen aber der Rechtmäßigkeitsprüfung. Das Verhältnis der Bediensteten in den Gemeinden von 5/1 der Angestellten gegenüber den Beamten ist bezeichnend für die Überschreitung der Regelauslegung. 2.3.2.5.2.3 Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Eine fehlende Rechtmäßigkeitsprüfung für die Angestellten führt zum Recht der Angestellten die sich innerhalb des öffentlichen Dienstes eigene Strukturen und Hierarchieabläufe aufstellen, erarbeiten und fortentwickeln, die vorwiegend durch den Beamten auf Zeit (Bürgermeister etc.) gekennzeichnet sind und gefördert werden. Es ist nicht der, der letztlich nur dem Gesetz unterliegt, sondern es sind die die den obersten Vorgesetzten das Wort reden und ihre Politik umsetzen wollen. Die Ausführungs- und Anordnungskette (Sachbearbeiter- Amtsleiter, Schaubild X) innerhalb der Personalhierarchie mag vielleicht schneller auszuführen sein, allerdings mit einem erheblichen rechtlichen Nachteil, der aber so nicht sein darf. Die Hierarchiekette ist bei einer Beamtenbesetzung immer mit einer Rechtmäßigkeitsprüfung verbunden. Durch die Tatsache dass vom Volk die Staatsgewalt ausgeht ist gleichzeitige Voraussetzung dass die Anordnungen auf ihre Rechtmäigkeit geprüft werden. Findet dies nicht statt, fehlt diese Rechtmäßigkeitsprüfung in der möglichen Hierarchiekette der Angestellten ist es unbestimmt, ob diese Anordnungen etc. dem Gesetz entsprechen, denn durch das Gesetz wird ja die Staatsgewalt erst bestimmt, die vom Volk ausgeht. Die fehlende Rechtmäßigkeitsprüfung beim Angestellten führt deshalb dazu dass die Rechtssicherheit innerhalb aber auch außerhalb der Verwaltung vermindert wird und dies müßte aber das Volk letztendlich entscheiden, wenn es keine Gerichte gäbe. 2.3.2.5.2.4 Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. § 36 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz verstößt deshalb gegen die verfassungsmäßige Ordnung weil Artikel 33 Abs. 1 GG nicht eingehalten ist, denn wenn jeder Deutsche die gleichen Pflichten zu erfüllen hat, dann gilt dies insbesondere für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, speziell dann wenn es um ein elementares Gut für die Einhaltung der verfassungsmäßige Ordnung handelt. Eine Anordnung bleibt eine Anordnung gleichgültig wer sie erteilt. Deshalb ist es wichtig dass der Empfangende der Anordnung das gesetzliche Recht zur Prüfung dieser Anordnung hat. Diese gleiche Pflicht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit ist jedoch zwischen Angestelltem und Beamten nicht sichergestellt. Das fehlen der Rechtmäßigkeitsprüfung beim Angestellten führt zu einem ambigen zu einem zweideutigen Verhältnis zwischen Staat und Bürger, in dem der Bürger von falschen Voraussetzungen ausgeht. CH

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§ 36 Abs. 2 BeamtStG verstößt gegen Artikel 3 Abs.1 GG. Die Wirkungen (Nr. 2.3.2.4.1 – 2.3.2.4.20) der fehlenden Rechtmäßigkeitsprüfung wurden dargestellt, speziell zwischen den Angestellten und den Beamten, die vor dem gleichen Gesetz, nämlich dem Artikel 33 Abs. 1 mit den gleichen Pflichten stehen. Der Bf hat diese Wirkungen selbst erleben und wahrnehmen müssen und er kann nicht erkennen welche Gründe es geben soll entweder auf die Rechtmäßigkeitsprüfung bei den Beamten zu verzichten, oder eine solche bei den Angestellten einzuführen. Die Wirkungen sind ja nur teilweise offensichtlich und die meisten wirken im Unbewußten. Wird dem Anliegen des Bf gefolgt, dann wird man entscheiden müssen, ob und wie man die Rechtmäßigkeitsprüfung sicherstellt in der Verwaltung, ob man ganz darauf verzichtet, oder ob man sie bei allen Bediensteten einführt, oder ob man sie nur teilweise einführt bzw. wegläßt (Gemeinde). 2.3.2.5.2.5 Die nachfolgenden Grundrechte binden die Gesetzgebung Durch die Tatsache, dass die Angestellten Teil des öffentlichen Dienstes sind, müssen sie auch nach Artikel 33 Abs. 1 GG die gleichen Pflichten erfüllen wie die Beamten, wenn Sie rechtmäßigkeitsprüfende Anordnungen ausführen sollen. Dies ist aber in einem Gesetz nicht erfasst.

III. Zulässigkeitsvoraussetzungen 1.) 2.) 3.) Beamtenstatusgesetz vom 1.April 2009 Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Jahres Angegriffener Gesetzesteil und beteiligter Vertragsteil § 36 Abs. 2 BeamtStG in Verbindung mit § 41 TVöD § 90 Abs.2 BVerfGG Der Beschwerdeführer beantragt den sofortigen Entscheid über die eingereichte Verfassungsbeschwerde.

IV Vertretung Der Bf hat die Verfassungsbeschwerde selbst erhoben.

V. Annahmeverfahren a) Grundsätzliche verfassungsmäßige Bedenken Der verfassungsmäßige Eingriff schränkt den Bf in wesentlichen Grundrechten (Artikel 2 Abs.2 und Artikel 3 Abs.3 letzter Satz) ein. Der Bf hält die Verfassungsbeschwerde für grundsätzlich bedeutend weil rund 4.5 Millionen „gesunde“ Beschäftigte des öffentlichen Dienstes davon betroffen sind. Wieviel schwerbehinderte Beamte ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Darüber hinaus wirkt der Verfassungsmäßige Eingriff auf den Artikel 1 Abs. 3 und Artikel 20 Abs. 3. Ist das Grundgesetz nicht eingehalten, dann greift Artikel 20 Abs.4. b1) Nr. 2.3) zu erfüllen. b2) Verfassungsentscheidung bekannt Eine Verfassungsentscheidung in diesem Zusammenhang ist dem Bf nicht bekannt. b 3.1) Allgemeine Praxis

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Durch die verschiedene Praxis zur Rechtmäßigkeitsprüfung sieht der Bf eine grundrechtswidrige allgemeine Praxis die im Bund, weniger in den Ländern, aber in den Kreisen und hauptsächlich in den Gemeinden vorkommt. b3.2) Schwerwiegender Verfassungsverstoss Der schwerwiegende Verfassungsverstoß ist begründet gegenüber der o.g. Persönlichkeit des Bf und der Tatsache, dass sich die Dinge wiederholen im Hinblick auf Artikel 5 (vergl. beigelegten Kurzwerdegang) und der dualen Anwendung des Rechtes gegenüber einem Beamten und einem Angestellten. Da es sich um ein Bundesgesetz handelt wirkt dieser Paragraf unmittelbar, bewusst oder unbewusst auf alle Beamten auf die genannten Grundrechte (Artikel 2 Abs.2, Artikel 3 Abs.1 + 3 letzter Satz und Artikel 33 Abs. 1,2,4 und5), besonderes jedoch gegenüber dem Bf. In der Anlage AA 7 wird die neueste Remonstration als Beispiel angeführt. Sie handelt von einem einmaligen baulichen Kulturgut welches schleichend, anhand von grob fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Satzungsüberschreitungen zerstört wird. b4) Mögliche Ablehnung Sollte die Annahme der Verfassungsbeschwerde abgelehnt werden, dann wäre dies bedauerlich. Das Problem ist allerdings nicht behoben und dies würde zahlreiche Beamte einen ähnlichen Weg gehen lassen, den der Bf gegangen ist (s AA 1.1 – AA 1.14). Die Dinge sind nicht offensichtlich, aber sie wirken in jeder Behörde, bewusst aber unmerklich. Die Wirkung ist aber fatal, denn der Bürger wird diese Ungerechtigkeit im öffentlichen Dienst, eines Tages und in der Zeit wahrnehmen, so wie es der Bf und viele Beamte jetzt schon tun.

VI. Gerichtskosten Der Bf ist überzeugt, dass das Bundesverfassungsgericht keinen Missbrauch in der Verfassungsbeschwerde erkennt. Der Bf hat sich mit seinem bescheidenen und eingeschränktem rechtlichen Wissen und Können bemüht, die Dinge so darzulegen, wie er sie sieht und wie sie sich für Ihn darstellen. Er bittet das Gericht bei einer Ablehnung von einer Gebühr abzusehen.

VII. Rücknahme von Anträgen Der Bf beabsichtigt keine Rücknahme seiner Verfassungsbeschwerde.

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