TOP 2. Darstellung des aktuellen Entwicklungsstands Vollstreckungsportal

Bericht zur 3. Informationsveranstaltung (technischer Workshop) zur „Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ am 21.09.2012 in der Justizakademie NR...
Author: Hetty Dresdner
6 downloads 0 Views 38KB Size
Bericht zur 3. Informationsveranstaltung (technischer Workshop) zur „Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ am 21.09.2012 in der Justizakademie NRW in Recklinghausen

Beginn: 10:30 Uhr Ende:

14:15 Uhr

Anwesend waren: • • • • • • • • • • • •

Vertreter aller Softwareanbieter Britta Jahnke (Justizministerium NRW) Norbert Coenen (Ausbildungszentrum der Justiz NRW) Jörg Danielzig (Leiter AK „Vollstreckungsportal) Marco Heinze (AK-Mitglied „Vollstreckungsportal“) Annette Hochstein (Projektleiterin bei IT-NRW) Herr Kauzmann (IT.NRW, Pflegestelle XJustiz) Herr Wöhrmann (OLG Düsseldorf, IT Integration) Detlef Hüermann (DGVB Bundesgeschäftsführer) Frank Neuhaus (Vorsitzender DGVB-LV NRW und AK-Mitglied) Astrid Petersen (st.Vorsitzende DGVB-LV NRW) Arnold Schwab (GF DGVB-LV NRW und AK-Mitglied)

Nach einer kurzen Begrüßung aller Anwesenden durch Herrn Danielzig stellte Frau Hochstein in einer PowerPoint-Präsentation den aktuellen Entwicklungsstand des Projekts „Vollstreckungsportal“ dar.

TOP 2. Darstellung des aktuellen Entwicklungsstands „Vollstreckungsportal“ Die Einlieferung erfolgt durch zwei Landeslösungen ForumStar (wird von 10 Bundesländern eingesetzt) Ve§uv neu (wird von 6 Bundesländern eingesetzt) Bei IT.NRW wird derzeit die ganze Testumgebung umgebaut daher ist die Testumgebung vorerst abgeschaltet worden. Alle Bundesländer bis auf Bayern haben die Anbindung an den Testserver vollzogen. Als Grund wurde angegeben, dass Bayern eine eigene Verwaltung von Safe-Ids der bayerischen GVs wünscht, weshalb Bayern in Verzug geraten ist, da dieser Dienst noch nicht funktioniert.

Frau Hochstein hofft, dass die Firma IBM, die für die Entwicklung von ForumStar verantwortlich ist, auch Wort hält und im Oktober endlich eine Version liefert, die weitere Tests ermöglicht. Bisher haben von 7 Softwareanbietern nur 3 erfolgreich xml.Datensätze zum Testserver eingeliefert. Bekannt wurde, dass dies u. A. die Firma Workshop und Baqué und Lauter waren. Wer der dritte Anbieter war, wurde nicht bekannt gegeben. Die Vertreter von GVOrga haben sich bisher auf interne Tests beschränkt und Stamm & Partner beabsichtigt die Tests demnächst zu starten. Ferner wurde bekannt, dass bisher auch keine einzige Vollstreckungsbehörde (Finanzverwaltung, Kommunalverwaltung, Hauptzollämter usw.) die Einlieferung von Datensätzen getestet hat, was nach unserer Auffassung evtl. zu dem auf der Klausurtagung in Königswinter skizzierten Horrorszenario führen könnte, wenn nämlich diese gebührenund kostenbefreiten Behörden ihre Vollstreckungsaufträge ab 01.01.2013 alle über die Gerichtsvollzieher erledigen wollen.1 Frau Hochstein forderte alle anwesenden Softwareanbieter dazu auf, nach Umstellung auf die neuere Version von X.Justiz (Version 1.12.1) und einer neueren Version der Authentifizierungssoftware S.A.F.E (Version 1.000) umfangreichere Test zu fahren, als dies bisher geschehen sei. Geplant ist, nach vollständiger Integration von S.A.F.E sowie einer Integration der Bayerischen Domäne ab 19.11.2012, dass alle Gerichtsvollzieher sich registrieren können. Nach erfolgreicher Registrierung erfolgt eine Freischaltung durch das ZenVG des eigenen Bundeslandes. Vorgesehen ist eine Registrierung über ein WEB-Formular. Herr Baqué regte an, die Registrierung auch über einen WEB-Service zu ermöglichen weil dadurch die Softwarenbieter die Möglichkeit hätten, ihre Anwender über das Fachverfahren direkt registrieren zu lassen. Sollte es bei der Variante des WEB-Formulars bleiben, muss eine Anmeldung für die Einlieferung von Eintragungsanordnungen und Vermögensverzeichnissen durch jeden GV selbst über eine Internetseite erfolgen. Aber es wird von der Justiz eine detaillierte Anleitung geben, die auf dem Informationsportal der Justiz eingestellt wird und jeder GV sollte dadurch in die Lage versetzt werden seine Registrierung erfolgreich vorzunehmen. Als Kuriosum am Rande berichtete Herr Danielzig von einem Gerichtsvollzieherkollegen, der ihn angerufen habe mit der Bitte um Aufklärung, ob es für einen GV ab 2013 möglich sei, auch ohne Fachverfahren (GV-Software) zu arbeiten. Er habe ihm geraten, dies möglichst zu tun, aber es sei nicht zwingend erforderlich eine GV-Software zu nutzen. Zumindest für NRW gilt, dass die Einlieferung der VVz und Eintragungsanordnungen sowie die Abfrage, ob ein Schuldner im SchuVz eingetragen ist, auch über einen WEB-Service ermöglicht werden. Herr Theunissen von Fa. Workshop hat große Zweifel, ob bei dem bisher vorgelegten Tempo von Seiten der Justiz, zum 01.01.2013 alle erforderlichen Arbeiten abgeschlossen sein werden.

1

Dadurch hätten wir zwar die von uns immer geforderte „Vollstreckung aus einer Hand“ aber leider zu einem äußerst ungünstigen Zeitpunkt und ohne dafür entschädigt zu werden (Stichwort: Gebühren und Kostenfreiheit).

TOP 3. Darstellung des Projektsstands „Auskunftsservice für Gerichtsvollzieher“ Herr Danielzig gab einen kurzen Überblick über den derzeitigen Stand der Entwicklungen, wobei schon vorweg genommen werden kann, dass sich hier keine nennenswerten Änderungen ergeben haben. Ausländerzentralregister Hier wurde noch einmal die Problematik durch das in der Vergangenheit mehrfach erwähnten Urteil des EuGH zu EU Bürgern geschildert und das nur eine Beauskunftung von Nicht-EU-Bürgern erfolgt. Die Anfragen durch die Gerichtsvollzieher sind nur schriftlich möglich. Deutsche Rentenversicherung Eine technische Umsetzung der Anfragen nach §§ 755, 802l an die zentrale Datenstelle der Rententräger wäre zwar möglich, jedoch fehlt die gesetzliche Grundlage für Anfragen durch die GVs im SGB. Die Gesetzesnovellierung kann nach einer telefonischen Rückfrage durch Herrn Danielzig im BMJ, nach dortiger Auskunft zeitnah nicht umgesetzt werden. Auf Nachfrage, ob es wenigstens bei der halbautomatisierten Anfrage zum Aufenthaltsort des Schuldners bleibt, gab Herr Danielzig bekannt, dass inzwischen auch diesbezüglich rechtliche Bedenken bestehen. Sowohl die Anfrage nach § 755, als auch die Anfrage nach § 802l hat also schriftlich an einen Rententräger zu erfolgen. Kraftfahrt-Bundesamt Vor ca. 3 Wochen gab es einen Workshop zur Programmierung einer Zentralen Kopfstelle für NRW, die eine Anbindung an das KBA zunächst nur für NRW ermöglichen soll. Diese auch vom KBA favorisierte Kopfstellenlösung wird aber nicht vor Mitte 2013 fertig gestellt, so dass alternativ nur die Anfrage über den WEB-Service nach Registrierung durch die OLGs erfolgen kann. Offen geblieben ist immer noch die Frage, ob auch andere Bundesländer sich an der Entwicklung und Finanzierung einer zentralen Kopfstelle beteiligen. Sofern die Beteiligung anderer Bundesländer nicht zustande kommt, bleibt es definitiv bei der Kopfstellenlösung nur für NRW (ab der zweiten Jahreshälfte 2013). Bundeszentralamt für Steuern Das Bundeszentralamt für Steuern bietet zunächst keine Schnittstelle an. Geplant ist auch hier mittel- bis langfristig eine Kopfstellenlösung anzubieten, die den Sicherheitsstandards des Bundeszentralamtes für Steuern genügt. Auch hier wird nur eine Anfrage über einen WEB-Service möglich sein, sofern man vorher einen speziellen Stick erwirbt und sich für diese Art der Anfrage erfolgreich registriert hat. Alternativ bliebe nur die schriftliche Anfrage.

Melderegister Auf dieses Thema wollte Herr Danielzig zunächst gar nicht erst eingehen. Auf meine Nachfrage teilte er mit, dass auch diesbezüglich nur das schriftliche Verfahren möglich sei. In NRW sei eine elektronische Anfrage nur über das behördeneigene Netz möglich. Nachdem der Landesverband NRW sich bereits Mitte Mai 2012 mit dieser Frage direkt an das Innenministerium NRW gewandt hatte, hat man uns erst (nach Monaten) am 10.09.2012 lapidar per E-Mail mitgeteilt, dass wir uns in dieser Angelegenheit an unsere Dienststelle wenden sollen, da nur die jeweiligen Justizbehörden Zugang zu „emab“ haben. Der weitere Zugang kann nicht zugelassen werden, da es wegen der IT-Sicherheit Zugang nur für Landesbehörden über das Landesverwaltungsnetz gibt. Festzuhalten bleibt, dass der Entwicklungsstand bei der Einholung von Auskünften bei Drittbehörden insgesamt sehr enttäuschend ist, andererseits aber auch sehr einfach für den jeweiligen GV in der Praxis anzuwenden, da sämtliche Abfragen nach §§ 755, 802l ZPO. ohne Ausnahme ab 01.01.2013 schriftlich erfolgen können. Erst nach und nach werden elektronische Lösungen Einzug halten, dies kann aber auch noch Jahre dauern, wenn sich die Drittbehörden erst einmal auf die Beantwortung schriftlicher Anfragen eingestellt haben.

TOP 4. Erörterung technischer Probleme bei der Übermittlung von Schuldnerdaten Die Gerichtsvollzieher/Innen erhalten für die ab 2013 getrennt geführten Register • •

SchuVz VVz

verschiedene IDs, was wiederum bedeutet, dass bei beiden Registern eine Registrierung erfolgen muss mit anschließender Freischaltung durch das landeseigene ZenVG. Zur Einlieferung von VVz über EGVP entscheiden die Länder selbst, auch darüber, welche Signatur hierfür benötigt wird. Für die Versendung eines elektronischen VVz an Gläubiger auf Antrag, bleibt es bei der Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur. NRW hat bereits festgelegt, dass zur Einlieferung an das ZenVG eine fortgeschrittene Signatur ausreicht aber selbstverständlich auch die qualifizierte Signatur akzeptiert wird. Von den Softwareanbietern wird empfohlen nur Signaturkarten mit qualifizierter Signatur zu wählen um auch mit Gläubigern oder untereinander sicher über EGVP kommunizieren zu können. Aufwändigere Lösungen über verschlüsselte und signierte E-Mails werden dadurch überflüssig. Bei EGVP ist ein Limit zum Umfang der Datensätze vorgesehen, dieses Limit ist aber so hoch, dass es bei Einlieferung und der Kommunikation durch die Gerichtsvollzieher kaum erreicht werden dürfte. Auf Nachfrage wurde zum Thema „Einscannen manuell ausgefüllter VVz“ mitgeteilt, dass dies ebenfalls Ländersache sei. So schreiben z.B. Bayern und Sachsen am Monitor ausgefüllte VVz vor, während NRW auch manuell erstellte und eingescannte VVz zulässt. Diese sollen aber die Ausnahme bleiben. Es bleibt abzuwarten, wie sich andere Bundesländer bei dieser Frage positionieren.

TOP 5. Verschiedenes / Notwendigkeit eines weiteren Termins Zum letzen Tagesordnungspunkt wurden noch einige Fragen insbesondere an die Vertreterin des Justizministeriums NRW, Frau Jahnke, herangetragen. Näher eingehen möchte ich nur auf die aus unserer Sicht wichtigen Fragen. Ist aufgrund der mit Einführung der Reform verbundenen Anpassung der GVGA/ GVO in dem Entwurf in § 73 GVO vorgesehen, dass ein Einzug der bei Drittbehörden angefallenen Gebühren, gesammelt von dem Gerichtsvollzieherdienstkonto per Lastschrift eingezogen werden können? Hierzu konnte Frau Jahnke keine definitive Auskunft erteilen, außer der Tatsache, dass sich der Arbeitskreis auch mit diesem Thema befassen würde. Ist auch eine Mehrfachsignatur2 zulässig oder bleibt es bei der bisherigen Aussage der Justiz, dass immer eine Einzelsignatur erforderlich ist? Auch zu dieser Frage konnte Frau Jahnke keine definitive Aussage treffen. Zur Vertretungsproblematik wurde Frau Jahnke durch einen Softwareanbieter gefragt, ob das Justizministerium NRW eine Verordnung oder einen Erlass plane, wonach während einer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung dem Vertreter erlaubt sei, von dem Rechner des abwesenden Kollegen mit dessen Signatur (fortgeschrittene Signatur) Eintragungsanordnungen einzuliefern wenn die Frist endet (Stichwort: unverzüglich). Hier konnte Frau Jahnke (zustimmend auch Hr. Danielzig) nur für NRW sprechen und teilte mit, dass in diesen Fällen ein Zugriff des Vertreters auf den Rechner des Kollegen nicht vorgesehen sei und es nach Auffassung des JM NRW ausreichend sei, wenn der GV nach Rückkehr aus dem Urlaub die erforderlichen Eintragungen ohne weiteren Verzug nachholt. Auf Wunsch der Softwareanbieter soll für Anfang Dezember 2012 noch einmal ein technischer Workshop anberaumt werden um sich „kurz vor Startschuss“ noch einmal abzustimmen und um ggfl. ungelöste Probleme bis Jahresfrist noch ausräumen zu können. Aus Sicht der Softwareanbieter war diese Informationsveranstaltung ausgesprochen konstruktiv, was die Umsetzung der noch anstehenden Programmierarbeiten vereinfachen dürfte. Aus Sicht der Gerichtsvollzieher bleibt die Erkenntnis, dass die Umsetzung der Reform durch den Gesetzgeber schlecht vorbereitet wurde und dies dazu führt, dass wir Gerichtsvollzieher ab 01.01.2013 vor einer viel größeren Herausforderung stehen als 1999 mit Einführung der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle.

Für den AK Sachaufklärung

- gez. Arnold Schwab -

2

Signaturen mit einer PIN-Eingabe (sog. Mehrfach-, Multi- oder Stapelsignatur). Voraussetzung ist jedoch, dass die verwendete Signaturanwendung die Mehrfachsignatur erlaubt. In der Praxis könnte die Erlaubnis zur Mehrfachsignatur die Arbeit der Gerichtsvollzieher wesentlich erleichtern, wenn z.B. mehrere VVz oder Eintragungsanordnungen desselben Tages gesammelt und mit nur einer einzigen PIN- Eingabe im SchuVz oder Register der VVz hinterlegt werden könnten.