Technische Richtlinien. Besonderheiten

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Technische Richtlinien

Besonderheiten Für diese Veranstaltung gelten die gültigen Technischen Richtlinien der Messe Düsseldorf, mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Abweichungen. Den richtigen Stromanschluss für Ihre Maschinen und Exponate finden Sie auf unserem Formblatt B22b.

Ergänzung der Technischen Richtlinien für Halle 18 Die nachfolgend aufgeführten Punkte ergänzen bzw. ersetzen die ansonsten weiterhin gültigen Technischen Richtlinien der Messe Düsseldorf für 2017. 3

Technische Daten und Ausstattung der Halle

Die Abmessungen sind wie folgt: Grundfläche: 4.250 m² Lichte Länge: 85,00 m Lichte Breite: 50,00 m Lichte Höhe: 6,00 m Decken-Binderabstand: 5,00 m Deckenraster-Abhängepunkte: 5,00 x 5,00 m Maximale Bodenbelastung: 1.500 Kg/m² oder 15 KN/m² (flächig aufgelagerte Lasten, keine Punktlasten). 2 Rolltore für Materialeinbringung: Lichte Torbreite Licht Torhöhe 4,80 m 4,00 m 24 Personeneingänge / Notausgänge: Lichte Türbreite Lichte Türhöhe 2,00 m 2,20 m 3.1.1 Allgemeinbeleuchtung, Stromart, Spannung Die Allgemeinbeleuchtung in den Hallen hat >200 Lux, gemessen 1 m über dem Hallenfußboden. Wechselspannung 230 Volt (+ 6% / - 10%), 50 Hz Drehspannung 3 x 400 Volt (+ 6% / - 10%), 50 Hz 3.1.2 Druckluft-, Elektro- und Wasserversorgung Die Druckluft-, Elektro- und Wasserversorgung der Stände erfolgt aus den Versorgungskanälen im Hallenboden. 3.1.3 Kommunikationseinrichtungen Die Versorgung der Stände mit Telefon-, Telefax, Daten- und Antennenanschlüssen erfolgt aus den Versorgungskanälen im Hallenboden. Es besteht die Möglichkeit der Einrichtung eines WLAN-Anschlusses. Hierzu ist zwingend eine vorherige Erlaubnis bei der Messe Düsseldorf einzuholen. Diese erfolgt gegebenenfalls nach schriftlichem Antrag an die Messe Düsseldorf. Eine Unterflurverlegung von Versorgungsleitungen und Anschlüssen außerhalb dervorgesehenen Leitungswege ist nicht möglich. 3.1.5 Heizung/Lüftung Die Hallen sind mit Lüftungsanlagen ausgestattet. Es wird geheizt bzw. gekühlt. 3.1.6 Störungen Bei Störungen der Energiezufuhr ist unverzüglich die Störmeldestelle zu informieren (Tel. intern 301). Für Verluste und Schäden, die durch Störungen der Energiezuführung entstehen, haftet die Messegesellschaft nicht.

4

Standbaubestimmungen für Halle 18

4.2.2 Fahrzeuge und Container Die Zelthalle ist mit Fahrzeugen nicht zu befahren. Die Aufstellung von Kfz in der Zelthalle ist nicht möglich. 4.3 Bauhöhen Stände können nur eingeschossig errichtet werden. Die max. Bauhöhe für Standbau beträgt 4,00 m. Die max. Bauhöhe für Rigging/Beleuchtung beträgt 5,00 m. Exponate können mit einer Höhe von maximal 6,0 m ausgestellt werden. 4.4.2 Standüberdachung Je Stand kann eine Fläche von max. 30 m² mit einer geschlossenen Deckenfläche versehen werden, wenn umlaufend auf der Standfläche zu den Nachbarständen ein Abstand von 2,5 m offen ausgeführt wird und damit eine Abstand zwischen zwei geschlossenen Deckenflächen von 5,0 m gewährleistet wird. 4.4.4 Geschlossene Räume, gefangene Räume Allseits geschlossene Räume dürfen nicht errichtet werden. 4.5 Ausgänge, Fluchtwege, Türen Von jedem Besucherplatz aus muss ein Notausgang nach max. 30,0 m Lauflänge erreicht werden können. 4.7.5 Abhängungen von der Hallendecke Die Abhängungen können nur über die Servicepartner der Messe Düsseldorf angefragt und ausgeführt werden. Verankerungen im Boden können nicht ausgeführt werden. Der Betrieb von Anlagen und Maschinen mit gesundheitsschädlichen oder die Allgemeinheit beeinträchtigenden Dämpfen, Aerosolen oder Stäuben ist nicht erlaubt. Eine Ableitung von Emissionen über Rauchabzüge o.a. kann nicht erfolgen.

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Technische Richtlinien gültig ab 1.1.2017

Inhaltsverzeichnis 1 1.1 1.2 1.2.1 1.2.2

Vorbemerkung Hausordnung Allgemeine Öffnungszeiten der Hallen Auf- und Abbauzeiten Veranstaltungslaufzeit

2

Verkehr im Messegelände, Rettungswege, Sicherheitseinrichtungen Verkehrsordnung Rettungswege Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge Sicherheitseinrichtungen Standnummerierung Bewachung Notfallräumung

4.4.1.6 4.4.1.7 4.4.1.8 4.4.1.9 4.4.1.10

2.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 3 3.1

3.1.1 3.1.2 3.1.3 3.1.4 3.1.5 3.1.6 3.1.7 3.2 3.3

4 4.1 4.2 4.2.1 4.2.2 4.2.3 4.2.4 4.3 4.4 4.4.1 4.4.1.1 4.4.1.2 4.4.1.3 4.4.1.4 4.4.1.5

Technische Daten und Ausstattung der Hallen und des Freigeländes Durchfahrtshöhe: Fußgängerbrücken, Stadthalle, Halle 4, CCD-Pavillon Hallenmaße Hallen 1 - 17 Hallentormaße Hallen 1 - 17 Höhe der Hallen 1 - 17 Belastbarkeit der Hallenböden Allgemeinbeleuchtung, Stromart, Spannung Druckluft-, Elektro- und Wasserversorgung Kommunikationseinrichtungen Sprinkleranlage Heizung/Lüftung Störungen Fundamente, Gruben, Schächte Freigelände (siehe 4.8) Aufzüge, Kranbahnen Aufzüge Hallen 6.0 - 6.1, 7.0, 7.1 und 7.2, Kranbahnen Hallen 15 - 17 Standbaubestimmungen Standsicherheit Standbaugenehmigung Prüfung und Freigabe genehmigungspflichtiger Bauten Fahrzeuge und Container Beseitigung nicht genehmigter Bauteile Haftungsumfang Bauhöhen Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen Brandschutz Standbau- und Dekorationsmaterialien Ausstellung von Kraftfahrzeugen Explosionsgefährliche Stoffe, Munition Pyrotechnik Luftballons

4.4.1.11 4.4.1.12 4.4.2 4.4.3 4.4.4 4.5 4.5.1 4.5.2 4.6 4.6.1 4.6.2 4.7 4.7.1 4.7.2 4.7.3 4.7.4 4.7.5 4.7.6 4.7.7 4.7.8 4.7.9 4.8 4.8.1 4.8.2 4.8.3 4.8.3.1 4.8.3.2 4.8.3.3 4.8.3.4 4.8.3.5 4.9 4.9.1 4.9.2 4.9.3 4.9.4 4.9.5 4.9.6 4.10 4.10.1 4.10.2 4.10.3

Nebelmaschinen Aschenbehälter, Aschenbecher Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter Spritzpistolen, lösemittelhaltige Lacke, Farben und Reinigungsmittel Trennschleifarbeiten und alle Arbeiten mit offener Flamme Leergut/Lagerung von Materialien Feuerlöscher Standüberdachung Glas Geschlossene Räume Ausgänge, Fluchtwege, Türen Ausgänge bei Großständen Türen, Zugangssperren Podeste, Leitern, Aufstiege, Stege, Treppen, Rolltreppen, Drehbühnen, Tribünen Podeste, Leitern, Aufstiege, Stege, Brüstungen, Fußböden Treppen, Geländer, Tribünen, Sonderkonstruktionen Standgestaltung Erscheinungsbild Prüfung der Mietfläche Eingriffe in die Bausubstanz Hallenfußböden Abhängungen von der Hallendecke Standwände Deckenkonstruktion bei Standbauten Werbemittel / Präsentationen Fundamente, Gruben Freigelände (siehe 3.2) Standbaugenehmigungen / Genehmigungspflichtige Standbauten/Aufbauten im Freigelände Verankerungen im Boden Witterungsbedingte Lasten Windlasten Windlasten für Fliegende Bauten Schneelasten Warnung bei Unwetter Ausgänge Rettungswege Zweigeschossige Bauweise Bauanfrage Auflagen zur Standflächenüberbauung, Sicherheitsabstand, Höhe der Standinnenräume Nutzlasten / Lastannahmen Rettungswege Baumaterial Obergeschoss Filme, Lichtbilder, Television und Zuschauerräume Baugenehmigung Ausgänge Projektionsflächen

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5.7.1 5.7.1.1 5.7.1.2 5.7.1.3 5.7.1.4 5.7.2 5.7.2.1 5.7.2.2 5.7.2.3 5.7.2.4 5.7.2.5 5.7.2.6 5.7.2.7 5.7.3 5.8 5.9 5.9.1 5.9.1.1 5.9.1.2 5.9.1.3 5.9.1.4 5.9.2 5.9.3 5.9.4 5.10 5.11 5.12 5.13 5.14

Technische Sicherheitsbestimmungen, sonstige Vorschriften und Erläuterungen, Technische Versorgung Allgemeine Vorschriften für Bau und Betrieb Schäden Einsatz von Arbeitsmitteln Elektroinstallation Anschlüsse Standinstallation Montage- und Betriebsvorschriften Sicherheitsmaßnahmen Sicherheitsbeleuchtung Wasser- und Abwasserinstallation Druckluftinstallation Maschinen-, Druckbehälter- und Abgasanlagen Maschinengeräusche, dynamische Maschinenlasten Produktsicherheitsgesetz Schutzvorrichtungen Prüfverfahren Betriebsverbot Druckbehälter Abnahmebescheinigung Prüfung Leihgeräte Überwachung Dämpfe und Gase Abgasanlagen Abgasleitungen Auflagen für Abgasleitungen Verwendung von Druckgasen, Flüssiggasen und brennbaren Flüssigkeiten, Brennpasten und anderen Brennstoffen Druck- und Flüssiggasanlagen Genehmigungsantrag für Druckgasflaschen Verwendung von Flüssiggas Einrichtung und Unterhaltung Druckgeräteverordnung Brennbare Flüssigkeiten Lagerung und Verwendung Bedarfslagerung Vorratsbehälter Lagerort Auflagen zum Betrieb Einfüllen der Flüssigkeiten Leere Behälter Offenes Feuer, Brennpasten und andere Brennstoffe Asbest und andere Gefahrstoffe Strahlenschutz Radioaktive Stoffe Umgang mit radioaktiven Stoffen Genehmigungsanträge Einfuhrgenehmigung Transportgenehmigung Röntgenanlagen und Störstrahler Laseranlagen Hochfrequenzgeräte, Funkanlagen Kräne, Stapler, Leergut Musikalische und audiovisuelle Wiedergaben Getränkeschankanlagen Lebensmittelüberwachung Verbrauchssteuerpflichtige Waren

6 6.1 6.1.1 6.1.2 6.1.3 6.1.4 6.2 6.3 6.4 6.5

Entsorgung, Reinigung Abfall Verpackungsmaterial Küchenabfälle Produktionsabfälle Standbauteile Gefährliche Abfälle Mitgebrachte Abfälle Abrechnung Wasser, Abwasser, Bodenschutz

5.1 5.1.1 5.2 5.3 5.3.1 5.3.2 5.3.3 5.3.4 5.3.5 5.4 5.5 5.6 5.6.1 5.6.2 5.6.2.1 5.6.2.2 5.6.2.3 5.6.3 5.6.3.1 5.6.3.2 5.6.3.3 5.6.3.4 5.6.4 5.6.5 5.6.5.1 5.6.5.2 5.7

6.5.1 6.5.2 6.6

Öl-/ Fett- und Feststoffabscheider Umweltschäden Reinigung

7 7.1 7.1.1 7.1.2 7.1.3 7.2 7.2.1 7.2.2 7.2.3 7.2.4

Dienstleistungen - Messe Düsseldorf Technische Dienstleistungen Standbau, Installationen Entsorgung Kommunikations-Dienstleistungen Sonstige Dienstleistungen Parkkarten Ausstellerausweise Messe-Versicherungen Tagungs- und Kongressräume

1. Vorbemerkung Die Messe Düsseldorf GmbH hat für die stattfindenden Fachmessen und sonstigen Veranstaltungen Richtlinien erlassen mit dem Ziel, allen Ausstellern / Veranstaltern optimale Gelegenheit zu geben, ihre Exponate darzustellen und ihre Besucher und Interessenten anzusprechen. Hierbei war die Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten für das Land Nordrhein-Westfalen (Sonderbauverordnung SBauVO) zu berücksichtigen. Die Richtlinien sind verbindlich für alle Aussteller und Veranstalter. Gleichzeitig enthalten diese Richtlinien Sicherheitsbestimmungen, die im Interesse unserer Aussteller und Besucher ein Höchstmaß an Sicherheit bei der technischen und gestalterischen Ausrüstung der Veranstaltung bieten sollen. Mit dem Bauaufsichtsamt der Stadt Düsseldorf als örtlicher Ordnungsbehörde sind die Brandschutz-, Bauordnungs- und sonstige Sicherheitsbestimmungen abgestimmt. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird bei der Abnahme ggf. in Anwesenheit der Ordnungsbehörde (Bauaufsicht) geprüft. Außerdem sind die gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Inbetriebnahme eines Ausstellungsstandes kann im Interesse aller Veranstaltungsteilnehmer untersagt werden, wenn vorgefundene Mängel bis zu Beginn der Veranstaltung nicht beseitigt worden sind. Weitere Forderungen zur Sicherheit, die sich darüber hinaus bei der Standbaubegehung ergeben sollten, bleiben vorbehalten. Die Auftragsformulare für Leistungen werden in der Regel mit der Zulassung versandt und sind vollständig auszufüllen und bis zu den jeweils gesondert genannten Terminen zurückzusenden, da bei verspäteter Einsendung die Messe Düsseldorf keine Gewähr für eine ordnungs- und fristgemäße Erledigung übernehmen kann und/oder die Leistungen evtl. nicht mehr ausführbar sind. Außerdem wird für ab 21 Tage vor der Aufbauzeit eingereichte Aufträge und evtl. Änderungen ein Zuschlag in Höhe von 35 % auf die Entgelte erhoben. Dasselbe gilt für Leistungen, die in Anspruch genommen werden, ohne sie vorher bestellt zu haben. Bereits erbrachte Leistungen sind voll zu zahlen. Zur Information gehen den Ausstellern gegebenenfalls weitere Rundschreiben über Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung zu. Diese Rundschreiben sind Bestandteil der Teilnahmebedingungen und dieser Technischen Richtlinien. Diese Technischen Richtlinien sind nach einheitlichem Gliederungsschema, das mit den Messegesellschaften Deutsche Messe AG Hannover, Leipziger Messe GmbH, Messe Berlin GmbH, Messe Düsseldorf GmbH, Messe Frankfurt GmbH, Messe München GmbH, Kölnmesse GmbH, NürnbergMesse GmbH, Landesmesse Stuttgart GmbH abgestimmt ist, gefasst. Da Baurecht Landesrecht ist und an den einzelnen Orten unterschiedliche Gegebenheiten sind, unterscheiden sich die Bedingungen. Im Übrigen behält sich die Messe Düsseldorf GmbH Änderungen vor. Der deutsche Text ist verbindlich.

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1.2

Allgemeine Öffnungszeiten der Hallen

1.1 Notruf Polizei Feuer

Hausordnung für das Messegelände Düsseldorf 111 (intern) (oder: 0211 / 4560-111) 110 (extern) 112 (extern)

1.

Das Messegelände ist ein Privatgelände. Eigentümer ist die Messe Düsseldorf GmbH, Messeplatz, Stockumer Kirchstraße 61, 40474 Düsseldorf, Tel. (0211) 45 60-01. Sie übt neben dem jeweiligen Veranstalter das Hausrecht aus.

2.

Besucher dürfen das Gelände einschließlich der Gebäude (ausgenommen Verwaltung) nur mit einer gültigen Eintrittskarte betreten. Alle übrigen Personen benötigen einen Ausweis. Ein Aufenthalt ist nur für die durch die Eintrittskarte oder den Ausweis bestimmten Zeiten und Gebäude gestattet. Ausstellungsstände dürfen nur unter Aufsicht des Standpersonals betreten werden.

1.2.2 Veranstaltungslaufzeit Während der Veranstaltungslaufzeit bleiben die Hallen bis 90 Minuten vor Messebeginn geschlossen und werden eine Stunde nach Ende der Öffnungszeit verschlossen. Aussteller, die in begründeten Einzelfällen über diesen Zeitpunkt hinaus auf ihrem Stand tätig sein müssen, bedürfen einer schriftlichen Nachtarbeitserlaubnis der Sicherheitsleitzentrale. In jedem Fall bleiben die Hallen geschlossen. Der Ein- und Auslass wird durch das Bewachungspersonal gegen Vorzeigen der Erlaubnis gewährt.

3.

Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen sich nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten im Messegelände aufhalten. Ausnahmen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen.

2

4.

Die für Besucher freigegebenen Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu benutzen. Alle übrigen Einrichtungen und Anlagen dürfen von Besuchern nicht betreten oder in Betrieb gesetzt werden.

5.

Das Fotografieren oder Filmen auf dem Messegelände und in den Hallen, insbesondere der Ausstellungsstände und Ausstellungsstücke, ist nicht gestattet.

6.

Das Befahren des Messegeländes mit Fahrzeugen ist nur mit besonderer Erlaubnis zulässig.

7.

In allen gastronomischen Einrichtungen besteht Rauchverbot. In weiteren einzelnen Räumen kann ein Rauchverbot angeordnet sein. Die entsprechenden Hinweise sind zu beachten. An den Eingängen der Messehallen sind fest installierte Aschenbecher vorhanden.

8.

Der Eigenart der Veranstaltung entsprechend kann die Mitnahme von Taschen und ähnlichen Behältnissen in die Veranstaltung untersagt sein. Aus Sicherheitsgründen können auch Taschen und ähnliche Behältnisse und Kleidung, wie Mäntel, Jacken und Umhänge auf ihren Inhalt hin kontrolliert werden.

9.

Waffen dürfen nicht mit in das Gelände gebracht werden. Dies gilt auch für waffenähnliche Stoffe wie z.B. Pfefferspray und andere Reizgase.

10.

Hunde und andere Tiere dürfen nicht mit in das Gelände gebracht werden.

11.

Veranstaltungsbesucher haben mit Ende der Öffnungszeit die Veranstaltung und das Gelände zu verlassen.

12.

Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen oder Gebäuden und deren Räumung von der Messegesellschaft angeordnet werden. Die Personen, die sich dort aufhalten, haben den Aufforderungen zu folgen und sollen sich zu den jeweiligen Sammelplätzen im Freien begeben.

13.

Im Einzelfall ist den Anweisungen des Kontrollpersonals Folge zu leisten.

1.2.1 Auf- und Abbauzeiten Während der allgemeinen Auf- und Abbauzeiten kann in den Hallen und im Freigelände in der Zeit von 7.30 bis 20.00 Uhr (am letzten Aufbautag bis 22.00 Uhr) gearbeitet werden, soweit nicht messespezifisch andere Zeiten mit Rundschreiben bekannt gegeben werden. Aus Gründen der allgemeinen Sicherheit im Messegelände bleiben die Hallen und das Messegelände insgesamt außerhalb dieser Zeiten verschlossen.

Verkehr im Messegelände, Sicherheitseinrichtungen

Rettungswege,

2.1 Verkehrsordnung Um einen reibungslosen Verkehrsablauf während der Auf- und Abbauzeit und der Veranstaltungsdauer ermöglichen zu können, sind gewisse verkehrsordnende und verkehrslenkende Regeln im Messegelände unbedingt zu beachten. Das Messegelände ist Privatgelände. Im gesamten Messegelände und auf den messeeigenen Parkplätzen gelten die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das Befahren des Geländes mit Fahrzeugen aller Art ist nur nach Erlaubnis gestattet und geschieht auf eigene Gefahr und ist während der Veranstaltung grundsätzlich untersagt. Die im Messegelände zugelassene Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h für alle Fahrzeuge. In den Hallen oder dort, wo es die Verkehrslage erfordert, darf nur Schritt gefahren werden. Vor Ein- oder Ausfahrt aus den Hallen ist anzuhalten und die ausreichende Tordurchfahrtshöhe zu prüfen. Kraftfahrzeuge dürfen nur nach erteilter Erlaubnis zum sofortigen Ent- oder Beladen in die Hallen einfahren. Den Weisungen der Messe Düsseldorf bzw. deren Arbeitnehmern und Beauftragten ist Folge zu leisten. Ein Abstellen von Fahrzeugen in den Hallen ist verboten. Während des Ladens ist der Motor abzustellen. Wohnwagen/Wohnmobile dürfen nicht in das Messegelände gebracht werden. Im Messegelände besteht Parkverbot. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Auflieger, Container, Behälter und Güter jeder Art werden von einem autorisierten Abschleppunternehmen, das im Auftrag der Messe Düsseldorf arbeitet, auf Kosten und Gefahr des Besitzers oder Halters entfernt. Den Anweisungen des zur Verkehrslenkung und Verkehrsordnung eingeteilten Personals der Messe Düsseldorf ist unbedingt Folge zu leisten und die entsprechenden Informationen sind zu beachten. 2.2

Rettungswege

2.2.1 Feuerwehrbewegungszonen, Hydranten Die notwendigen und durch Halteverbotszeichen gekennzeichneten Anfahrtswege und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen ständig freigehalten werden. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Hydranten in den Hallen und im Freigelände dürfen nicht verbaut, unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden. 2.2.2 Notausgänge, Notausstiege, Hallengänge Die Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Die Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen leicht in voller Breite geöffnet werden können. Rettungswege, Ausgangstüren und

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Notausstiege im Hallenfußboden und deren Kennzeichnung dürfen nicht verbaut, überbaut, versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht werden. Die Gänge in den Hallen dürfen zu keinem Zeitpunkt durch abgestellte oder in den Gang hineinragende Gegenstände eingeengt werden. Die Gänge dienen im Ernstfall als Rettungswege! Die Messegesellschaft ist im Fall von Zuwiderhandlungen berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Verursachers Abhilfe zu schaffen. Für den Standbau benötigte Materialien oder zur sofortigen Aufstellung auf der Standfläche angelieferte Exponate, dürfen in der Auf- und Abbauphase kurzzeitig im Hallengang abgestellt werden, wenn hierdurch die aus Sicherheitsgründen geforderten Gangbreiten nicht unterschritten und logistische Belange ausreichend berücksichtigt werden. Dies wird als erfüllt angesehen, wenn entlang der Standgrenze zum Hallengang ein Streifen von maximal 0,9 m zum Abstellen genutzt wird. Unabhängig von der Breite des Hallengangs und der abgestellten Güter ist zwingend ein Durchgang in einer Mindestbreite von 1,2 m frei zu halten. Flächen vor Notausgängen und die Kreuzungsbereiche der Hallengänge sind hiervon ausgenommen und müssen jederzeit in voller Breite freigehalten werden. Die Hallengänge dürfen nicht zur Errichtung von Montageplätzen oder zur Aufstellung von Maschinen (z.B. Holzbearbeitungsmaschinen, Werkbänke, etc.) genutzt werden. Auf Verlangen der Messegesellschaft kann (auch) aus logistischen Gründen die sofortige Räumung des Hallengangs gefordert werden. 2.3 Sicherheitseinrichtungen Sprinkleranlagen, Feuermelder, Feuerlöscheinrichtungen, Auslösungspunkte der Rauchabzugseinrichtungen, Rauchmelder, Telefone, Schließvorrichtungen der Hallentore und andere Sicherheitseinrichtungen, deren Hinweiszeichen sowie die grünen Notausgangskennzeichen müssen jederzeit zugänglich und sichtbar sein; sie dürfen nicht zugestellt oder zugebaut werden. 2.4 Standnummerierung Die Stände werden messeseitig durch Standnummern in einheitlicher Form gekennzeichnet soweit der Standbau das technisch zulässt. 2.5 Bewachung Die allgemeine Bewachung der Messehallen und des Freigeländes während der Laufzeit übernimmt die Messegesellschaft. Während der Auf- und Abbauzeiten besteht eine allgemeine Aufsicht, die am ersten Aufbautag beginnt und am letzten Abbautag endet. Die Messegesellschaft ist berechtigt, die zur Kontrolle und Bewachung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Eine Bewachung der Sachen der Aussteller muss dieser selbst organisieren. Durch die von der Messegesellschaft übernommene allgemeine Bewachung wird der Ausschluss der Haftung für Personen- und Sachschäden nicht eingeschränkt. Sonderwachen während der Laufzeit dürfen nur durch die von der Messegesellschaft beauftragte Bewachungsgesellschaft gestellt werden. Bestellung ist über Formblatt „Standbewachung” und Formblatt „Videostandbewachung” erforderlich. 2.6 Notfallräumung Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen oder Gebäuden und deren Räumung von der Messegesellschaft angeordnet werden. Die Personen, die sich dort aufhalten, haben den Aufforderungen zu folgen und sollen sich zu den jeweiligen Sammelplätzen im Freien begeben (siehe Geländeplan). Aussteller haben ihre Mitarbeiter über dieses Verfahren zu informieren, ggf. eigene Räumungspläne zu erstellen und bekannt zu machen. Sie tragen dafür Sorge, dass ihr Stand geräumt wird. (siehe 4.4.4)

3

Technische Daten und Ausstattung der Hallen und des Freigeländes

3.1 Die Durchfahrtshöhe unter den Fußgängerbrücken, unter der Stadthalle, unter dem CCD-Pavillon und unter der Halle 4 beträgt innerhalb der markierten Fahrbahnen 4,00 m.

Hallenmaße, Hallen 1 - 17, Hallentormaße, Hallen 1 - 17 Halle Tor Torbreite m Halle 1 1-1 5,30 1-2 5,50 1-3 5,50 1-4 5,50 1-5 5,30 Halle 2 2-1 5,30 2-2 5,50 2-3 5,50 Halle 3 3-1 5,40 3-2 5,50 3-3 5,50 3-4 5,50 3-5 5,50 3-6 5,50 3-7 5,50 3-8 5,50 3-9 5,50 3-10 5,50 3-11 5,50 3-12 5,50 3-13 5,50 3-14 5,40 Halle 4 4-1 5,45 4-2 5,40 4-3 5,40 4-4 5,40 4-5 5,40 Halle 5 5-1 5,40 5-2 5,40 5-3 5,40 5-4 5,40 5-5 5,40 5-6 5,20 5-7 5,20 Halle 6 alle 4,50 Großtor 13,35 Halle 7a 7a/1 5,60 7a/2 5,60 7a/3 5,60 7a/4 5,60 7a/A 5,60 7a/B 5,60 7a/C 5,60 7a/D 5,60 Halle 7.0 7.0-1 3,60 7.0-2 3,60 7.0-3 3,60 7.0-5 3,60 Halle 8a 8a-1 5,55 8a-2 5,55 8a-3 5,55 8a-4 5,55 8a-5 8,45 8a-6 5,55 8a-7 5,55 8a-8 5,55 8a-9 5,55 Halle 8b 8b-1 5,55 8b-2 5,55 8b-3 5,55 8b-4 5,55 8b-5 8,45 Halle 8b 8b-6 5,55 8b-7 5,55 8b-8 5,55 8b-9 5,55 Halle 9 9-1 5,50 9-2 5,50 9-3 5,50

Torhöhe m 5,50 4,10 4,30 4,25 5,60 5,60 4,30 4,30 4,30 4,30 4,30 4,20 4,30 4,20 4,30 4,30 4,30 4,30 4,30 4,30 4,30 4,30 6,55 4,85 4,85 4,85 5,85 4,85 4,85 4,85 6,50 4,85 3,90 3,90 4,80 15,50 4,90 4,50 4,90 4,90 4,90 4,90 4,90 4,90 3,30 3,90 3,90 3,90 5,45 5,45 5,45 5,45 7,40 5,45 5,45 5,45 5,45 5,45 5,45 5,45 5,45 7,40 5,45 5,45 5,45 5,45 4,30 4,30 4,20

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Halle

Halle 10

Halle 11

Halle 12

Halle 13

Halle 14

Halle 15

Halle 16

Halle 17

Tor 9-4 9-5 9-6 9-7 9-8 10-1 10-2 10-3 10-4 10-5 10-6 11-1 11-2 11-3 11-4 11-5 11-6 11-7 12-1 12-2 12-3 12-4 12-5 12-6 13-1 13-2 13-3 13-4 13-5 13-6 13-7 13-8 13-9 13-10 14-1 14-2 14-3 14-4 14-5 14-6 14-7 15-1 15-2 15-3 15-4 15-5 15-6 16-1 16-2 16-3 16-4 16-5 16-6 16-7 17-1 17-2 17-3 17-4 17-5 17-6 17-7 17-8

Torbreite m 5,50 5,50 5,50 5,50 5,50 5,10 5,20 5,40 5,40 5,20 5,10 5,20 5,50 5,40 5,30 5,50 5,40 5,10 5,45 5,40 5,40 5,40 5,40 5,40 5,50 5,50 5,50 5,50 5,50 5,50 5,50 5,50 5,50 5,50 5,50 5,50 5,50 5,50 5,50 5,50 5,40 5,35 5,50 5,50 11,10 5,45 5,45 5,30 5,50 11,15 5,50 5,50 5,45 5,35 5,35 5,45 5,50 5,50 5,50 5,50 5,50 5,30

Brandschutztore (Hallenübergänge I - IV) Halle 1 - 4 und Halle 15 - 17 Breite 5,20 – Höhe 4,80 Halle 4 - 5 und Halle 9 - 12 Breite 5,20 – Höhe 4,50 Halle 13 - 14 Breite 16,00 – Höhe 5,00

Torhöhe m 4,20 4,20 4,30 4,30 4,30 6,70 4,30 4,30 4,30 4,30 3,80 5,00 5,00 5,00 5,00 5,00 6,70 3,80 6,55 4,85 4,85 4,85 4,85 4,85 4,95 4,95 4,95 4,95 4,95 4,95 4,95 6,30 4,95 4,95 4,95 4,95 6,40 4,95 4,95 4,95 4,95 7,30 4,40 4,40 12,00 4,45 4,40 4,80 4,30 12,35 4,30 4,30 6,20 3,90 6,60 4,30 5,70 4,15 4,25 4,30 4,10 5,30

Feuerlöscheinrichtungen/Torluftschleier An den Hallentoren und an den Toren der Hallenübergänge befinden sich Feuerlöscheinrichtungen und/oder Torluftschleier. Die Maße der technischen Einrichtung entnehmen Sie bitte der Standzkizze Ihrer Standfläche. Maße sind durch den Mieter/ Nutzer vor Ort zu prüfen. Höhen der Hallen 1 - 17 Die für Exponate ausnutzbaren Höhen der Hallen ab Oberkante Hallenfußboden bis jeweils Unterkante Tragwerk, Decke oder Kranbahn: der Hallen 1 - 5 8,00 m der Halle 6.1, Obergeschoss (Randbereich) 5,00 m der Halle 6 an den Außenwänden bis zu einem Abstand von 22 m 16,00 m der Halle 6 im Innenbereich (90 x 90) 26,00 m der Halle 7a 12,00 m der Halle 7.0 4,00 m der Hallen 7.1 und 7.2 3,20 m der Halle 8a - 8b 14,50 m der Hallen 9 - 14 8,00 m der Hallen 15 - 17 12,55m Belastbarkeit der Hallenböden Exponate, die an Gewicht je Quadratmeter Bodenfläche mehr als 100 kN/m2 (10 t) (flächig aufgelagerte Lasten, keine Punktlasten) aufweisen, bedürfen einer der Tragfähigkeit des Hallenbodens angepassten Unterkonstruktion. Auf der Galerie der Halle 6 (Ebene 6.1) und im 1. und 2. Obergeschoss der Halle 7 (Ebene 7.1 und 7.2) sind nur Belastungen bis 5 kN/m² (500 kg/m²) zugelassen (flächig aufgelagerte Lasten, keine Punktlasten). 3.1.1 Allgemeinbeleuchtung, Stromart, Spannung Die Allgemeinbeleuchtung in den Hallen hat >200 Lux, gemessen 1 m über dem Hallenfußboden. Auf dem Messegelände gilt: Wechselspannung 230 Volt (+ 6% / - 10%), 50 Hz Drehspannung 3 x 400 Volt (+ 6% / - 10%), 50 Hz 3.1.2 Druckluft-, Elektro- und Wasserversorgung Die Druckluft-, Elektro- und Wasserversorgung der Stände erfolgt in den Hallen 1 - 6.0, 7a und 8 - 17, aus den Versorgungskanälen im Hallenboden. Stände an den Hallenleisten können keine Druckluft- bzw. Wasserversorgung erhalten. Stände in der Halle 6.1, Obergeschoss, können keine Druckluftversorgung erhalten; die Wasserversorgung erfolgt aus Schächten im Hallenboden. In der Halle 7.0 - 7.2 erfolgt die Druckluft- und Elektroversorgung der Stände aus den Geschossdecken, die Wasserversorgung erfolgt aus Schächten im Hallenboden. 3.1.3 Kommunikationseinrichtungen Die Versorgung der Stände mit Telefon-, Telefax, Daten- und Antennenanschlüssen erfolgt in den Hallen 1 - 7a und 8 - 17 aus den Versorgungskanälen im Hallenboden. In der Halle 7.0 - 7.2 erfolgt die Versorgung aus den Geschossdecken. Es besteht die Möglichkeit der Einrichtung eines WLAN-Anschlusses. Hierzu ist zwingend eine vorherige Erlaubnis bei der Messe Düsseldorf einzuholen. Diese erfolgt gegebenenfalls nach schriftlichem Antrag an die Messe Düsseldorf. 3.1.4 Sprinkleranlage Die Hallen 1 - 17 sind mit Sprinkleranlagen ausgestattet. Die notwendigen Sprinkleranlagen für Stände in den Hallen 1 - 7a und 8 - 17 werden aus den Versorgungskanälen im Hallenboden eingespeist. In der Halle 7.0 - 7.2, ist eine Einspeisung nicht möglich. 3.1.5 Heizung/Lüftung Die Hallen sind mit Lüftungsanlagen ausgestattet. Es wird geheizt bzw. gekühlt. 3.1.6 Störungen Bei Störungen der Energiezufuhr ist unverzüglich die

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Störmeldestelle zu informieren (Tel. intern 301). Für Verluste und Schäden, die durch Störungen der Energiezuführung entstehen, haftet die Messegesellschaft nicht. 3.1.7 Fundamente, Gruben, Schächte Fundamente, Gruben und Schächte sind nicht überall möglich. Diese können ggfls. aber stets nur mit vorheriger Zustimmung der Messe Düsseldorf realisiert werden. 3.2 Freigelände Die Freigeländeflächen bestehen aus unebenen und unverdichteten Schotterrasen bzw. gepflasterten oder asphaltierten Flächen. 3.3

Aufzüge der Halle 6 - 6.1, der Halle 7.0 - 7.2, Kranbahnen Hallen 15 - 17 Lastenaufzüge Halle 6: Traglast der Lastenaufzüge: je 2,5 t, Abmessungen (lichte Maße Fahrkorb): Länge: 3,00 m, Breite: 1,60 m, Höhe: 2,30 m Lastenaufzüge Halle 7: 7.0 - 7.2 Traglast der Lastenaufzüge: je 3 t Abmessung der Aufzüge (lichte Maße Fahrkorb): Länge: 2,80 m, Breite: 2,70 m, Höhe: 3,25 m. Die Traglast der festen Hallenkräne in den Hallen 15 - 17 beträgt je 10 t.

4

Standbaubestimmungen

4.1 Standsicherheit Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponate sowie Werbeträger sind so standsicher zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Während der Montage- und Demontagearbeiten muss darauf geachtet werden, dass mögliche Auswirkungen der dadurch entstehenden Gefährdungen ausschließlich auf die überlassenen Standflächen begrenzt bleiben. Gefährdungen auf angrenzende Flucht- und Rettungswege oder benachbarte Standflächen müssen durch eine entsprechende Planung und Vorbereitung der Arbeiten wirkungsvoll vermieden werden. Sofern bei der Montage oder Demontage die Standsicherheit (z.B. von schlanken und hohen Elementen wie Wandscheiben, entsprechenden Dekorationsgegenständen oder vergleichbaren Exponaten) noch nicht oder nicht mehr gewährleistet ist, ist dies besonders zu berücksichtigen. Die hierzu notwendigen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen und erforderlichen Regelungen trifft das ausführende Unternehmen eigenverantwortlich selbst. Für die statische Sicherheit ist der Aussteller verantwortlich und gegebenenfalls nachweispflichtig. In begründeten Fällen ist die Messe Düsseldorf berechtigt, vor Ort eine für den Aussteller kostenpflichtige Überprüfung der Standsicherheit durch einen Statiker vornehmen zu lassen. Stehende bauliche Elemente bzw. Sonderkonstruktionen (z.B. freistehende Wände, hohe Exponate, hohe dekorative Elemente), die umkippen können, müssen mindestens für eine horizontal wirkende Ersatzflächenlast qh bemessen werden: qh1 = 0,125 kN/m² bis 4 m Höhe ab Oberkante Hallenfußboden qh2 = 0,063 kN/m² für alle Flächen über 4 m Höhe ab Oberkante Hallenfußboden Bezugsfläche ist dabei die jeweilige Ansichtsfläche. Die dazu erstellten Nachweise sind auf Verlangen der Messegesellschaft prüffähig vorzulegen. Im Übrigen siehe Landesbauordnung NW vom 7.3.1995, in der Fassung vom 1.3.2000, GV NW S. 256 in der jeweils geltenden Fassung. Es gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten NW vom 17.11.2009, GV NW, S. 628 Die DIN 4102 (Brandverhalten von Baustoffen, Bauteilen) ist unbedingt zu beachten und einzuhalten.

4.2 Standbaugenehmigung Unter der Bedingung, dass die Technischen Richtlinien bei der Gestaltung und Ausführung des Standes eingehalten werden, ist es bei eingeschossigen Standbauten in den Hallen nicht erforderlich, Zeichnungen zur Genehmigung einzureichen. Auf Wunsch bietet die Messegesellschaft an, die Standbaupläne (in zweifacher Form und mit eindeutiger Vermaßung in Grundriss und Ansicht als Original eingereicht) zu prüfen. Spätester Einreichtermin ist 6 Wochen vor Aufbaubeginn. Darüber hinaus sind alle anderen Standbauten, mobile Stände, Sonderbauten und -konstruktionen und Bauteile (insbesondere textile Standbaukonstruktionen) genehmigungspflichtig. Im Freigelände sind alle Standbauten und Einrichtungen genehmigungspflichtig. Alle Genehmigungen gelten nur für die jeweilige Veranstaltung. 4.2.1

Prüfung und Freigabe genehmigungspflichtiger Bauten Vermaßte Standpläne (metrische Maße), mindestens im Maßstab 1:100 mit Grundrissen und Ansichten müssen spätestens sechs Wochen vor Beginn der Aufbauzeit der Messegesellschaft in zweifacher Ausfertigung in deutscher Sprache zur Genehmigung vorgelegt werden. Es sind die Unterlagen als Originale einzureichen, Telefaxe und E-Mail können nicht bearbeitet werden. Ein Exemplar der Standpläne geht nach Überprüfung mit dem Genehmigungsvermerk an den Aussteller / Standbauer zurück. Erst mit dem Genehmigungsvermerk ist der Standbau freigegeben. Für die Genehmigung von: – Zweigeschossigen Bauten, – Kino- oder Zuschauerräumen, siehe 4.10.1 – Bauten im Freigelände, gem. 4.8 – Sonderkonstruktionen, Tribünen, Podeste mit einer Höhe › 20 cm werden außerdem folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung in deutscher Sprache bis sechs Wochen vor Beginn der Aufbauzeit benötigt: a) prüffähige statische Berechnung nach deutschen Normen b) Baubeschreibung c) Standbauzeichnungen im Maßstab 1:100, Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Rettungswegplan mit Nachweis der Rettungsweglänge, Konstruktionsdetails in größerem Maßstab d) Bei Vorlage des Nachweises einer Typenprüfung oder eines Prüfbuches entfallen die Unterlagen nach dem Buchstaben a) Die Messegesellschaft übernimmt es, im Auftrag und für Rechnung des Ausstellers die Anträge an das Bauaufsichtsamt und/oder den Prüfingenieur weiterzuleiten. Die Kosten des Genehmigungsverfahrens werden dem Aussteller / Standbauer in Rechnung gestellt. Für verspätet eingehende Anträge wird ein Zuschlag erhoben. 4.2.2 Fahrzeuge und Container Der Einsatz von Fahrzeugen und Containern als Standbauelemente in den Hallen ist erst nach Genehmigung seitens der Messegesellschaft und Vorliegen der schriftlichen Erlaubnis zulässig. Die Anforderungen an den regulären Standbau sind zu erfüllen. 4.2.3 Beseitigung nicht genehmigter Bauteile Standbauten, die nicht genehmigt sind oder den Technischen Richtlinien nicht entsprechen, sind - den gesetzlichen Vorschriften entsprechend - nicht zugelassen und müssen zu Lasten des Ausstellers gegebenenfalls beseitigt oder geändert werden. Dies gilt auch bei einer Ersatzvornahme durch die Messegesellschaft. 4.2.4 Haftungsumfang Jegliche Schadenersatzansprüche wegen Abhandenkommens, Beschädigung oder irgendwelcher Beeinträchtigungen der eingesandten Entwürfe, Modelle oder sonstigen Unterlagen gegen die Messegesellschaft, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen könnten, sind ausgeschlossen. Bei Nichtbeachtung der Standbaubestimmungen haftet der Aussteller für evtl. auftreten-

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de Schäden. Sollten aus der Nichtbeachtung Ansprüche gegen die Messegesellschaft gestellt werden, so stellt der Aussteller diese schon jetzt hiervon frei. 4.3 Bauhöhen Die maximale Aufbauhöhe für Standbauten und Werbeträger kann der beigefügten Tabelle entnommen werden, soweit in der Zulassung oder den Teilnahmebedingungen nichts anderes bestimmt ist. Exponate unterliegen dieser Regelung nicht. In der Halle 6 ist eine maximale Bauhöhe von 8,00 m möglich. *Die Bauhöhe der direkt an die Galerie grenzenden Standflächen beträgt maximal 6,00 m. Bauliche Einrichtungen (Revisionsöffnungen etc.) können vorhanden sein und sind gegebenenfalls zugänglich zu halten. Bei zweigeschossiger Bauweise ist die Genehmigung des Standnachbarn bei offener oder transparenter Bauweise des zweiten Obergeschosses notwendig. Ausgerichtete Werbung zu Nachbarständen muss mindestens 3,00 m Abstand zu diesen haben. Die Stände können mit eigenem Material erstellt werden. Standwände mit einer Höhe von über 4,00 m müssen für Ihre Standsicherheit mit einer horizontal wirkenden Ersatzflächenlast qh bemessen werden: qh1 = 0,125 kN/m² bis 4 m Höhe ab Oberkante Hallenfußboden qh2 = 0,063 kN/m² für alle Flächen über 4 m Höhe ab Oberkante Hallenfußboden Halle 1–5 + 9–14 6 direkt an der Galerie* 6 Innenbereich 6.1 Galerie 7A 7.0 7.1/7.2 EN-Mall EG EN-Mall OG 8A/8B 15–17

max. Bauhöhe 6,00 m 6,00 8,00 3,20 8,00 4,00 3,00 2,50 2,00 8,00 8,00

m m m m m m m m m m

max. Bauhöhe Exponate 8,00 m 16,00 26,00 5,00 12,00 4,00 3,20 2,90 2,40 14,50 12,55

m m m m m m m m m m

4.4.1.2 Ausstellung von Kraftfahrzeugen Das Ausstellen von Kraftfahrzeugen jeglicher Art ist anzeigepflichtig. Fahrzeuge müssen so abgestellt werden, dass sie aus eigenem Antrieb nicht verfahren werden können und von außen gegen wegrollen gesichert auf einer statisch geeigneten Unterlage abgestellt werden. Die Fahrzeuge müssen so hergerichtet werden, dass unbeabsichtigte Bewegungen der Fahrzeuge oder von Anbauteilen nicht möglich sind. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen in den Hallen nur mit weitgehend leerem Tank (maximal 5 Liter) ausgestellt werden. Der Treibstofftank muss abgeschlossen sein. Bei gasbetriebenen Motoren siehe 5.7 wegen des Druckbehälters. Fahrzeuge mit Elektroantrieb dürfen nur mit schadlosen Batterien ausgestellt werden. Die Fahrzeuge sind 1 h vor dem Einbringen in die Halle der Betriebsfeuerwehr zur Überprüfung vorzuführen und erst nach Freigabe durch die Messegesellschaft in der Halle abzustellen. Hierzu ist die Vorlage der Rettungskarte für das Fahrzeug zwingend erforderlich. In der Halle ist die Hauptbatterie mittels Trennschalter vom Antrieb zu trennen. In der Halle dürfen Fahrzeugbatterien nicht geladen werden und Fahrzeuge dürfen nicht mehr verfahren werden können. Weitere Anforderungen können in Abhängigkeit von Fahrzeugtyp und Präsentationsort erforderlich sein und werden im Einzelfall festgelegt. 4.4.1.3 Explosionsgefährliche Stoffe, Munition Explosionsgefährliche Stoffe unterliegen dem Sprengstoffgesetz v. 10.9.2002, BGBl I, S. 3519, in der jeweils gültigen Fassung und dürfen auf Messen und Ausstellungen nicht ausgestellt werden. Das gilt auch für Munition im Sinne des Waffengesetzes und pyrotechnische Gegenstände.

ACHTUNG: Bauhöhenbeschränkung in allen Hallen an den Hallenleisten (=Standflächen an der Wand, an welchen sich Restaurants befinden). Die Bauhöhe beträgt hier maximal 3,20 m. Bitte beachten Sie die Standskizze in Ihren Zulassungsunterlagen.

4.4.1.4 Pyrotechnik Pyrotechnische Vorführungen sind, unabhängig und vorbehaltlich behördlicher Genehmigung, erst nach schriftlicher Genehmigung durch die Messegesellschaft zulässig. Es sind die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnisscheins und des Befähigungscheins vorzulegen. Zur Genehmigung müssen Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Vorführung, Anzahl und Art der Effekte, Zulassungsnummern der Effekte (BAM), Dauer der Effekte, erforderliche Sicherheitsabstände sowie eine Gefährdungsbeurteilung gemacht werden. Die erforderlichen Unterlagen sind frühzeitig, mindestens jedoch 14 Tage vor Durchführung vollständig einzureichen. Ein Anspruch auf Genehmigung seitens der Messegesellschaft besteht nicht.

4.4

Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen

4.4.1.5

4.4.1

Brandschutz

Die maximale Einbauhöhe für Rigging mit Beleuchtung in den Hallen 6; 7a; 8a; 8b; und 15 – 17 beträgt 9,00 m.

4.4.1.1 Standbau- und Dekorationsmaterialien Leicht entflammbare sowie brennend abtropfende Materialien oder Polystyrol-Hartschaum (Styropor) oder dem ähnliche Materialien dürfen nicht verwendet werden. An tragende Konstruktionsteile können im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit besondere Anforderungen gestellt werden. Dekorationsmaterialien aller Art müssen gemäß DIN 4102 mindestens Baustoffklasse B1, schwer entflammbar, entsprechen. Gleichwertige Nachweise in deutscher Sprache gemäß EN 13501 (wenigstens Klasse c-s3, d0) können anerkannt werden. Die Schwerentflammbarkeit muss spätestens ab Beginn des Aufbaus auf Nachfrage der Messegesellschaft durch Vorlage des Prüfzeugnisses einer zugelassenen Prüfstelle und des Übereinstimmungsnachweises nachgewiesen werden. In Teilbereichen dürfen normalentflammbare Dekorationsmaterialien verwendet werden, wenn diese durch den Einbau ausreichend gegen Entflammen geschützt sind. Laub- und Nadelgehölze dürfen nur mit feuchten Wurzelballen verwendet werden. Bambus, Ried, Heu, Stroh, Rindenmulch, Torf oder ähnliche Materialien dürfen nicht verwendet werden.

Ballons, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme Die Verwendung von Luftballons, die mit brennbarem Gas gefüllt sind, ist in den Hallen und im Freigelände verboten. Mit Sicherheitsgas gefüllte Ballons, die statisch fest verankert sind, können auf Antrag von der Messegesellschaft genehmigt werden. Das Verteilen gasbefüllter Luftballons ist nicht gestattet. Die Verwendung oder der Betrieb von freischwebenden Ballons oder Flugmodellen (z.B. Zeppeline) und unbemannten Luftfahrtsystemen (z.B. Drohnen, Quadrocopter) ist auf dem Gelände der Messe Düsseldorf nicht gestattet. Als Grundstückseigentümer erteilt die Messe Düsseldorf für diese Fluggeräte keine Aufstiegsgenehmigung. In besonderen Ausnahmefällen kann, entgegen dem allgemeinen Verbot, eine Erlaubnis erteilt werden, wenn der sichere Flugbetrieb und der Schutz von Persönlichkeits- und Urheberrechten Dritter gewährleistet sind. Hierzu ist eine abschließende bauliche Trennung zwischen dem Flugbereich und den für Personen zugänglichen Bereichen erforderlich. Ergänzend ist die Zustimmung aller an den Flugbereich grenzenden Aussteller erforderlich. 4.4.1.6 Nebelmaschinen Der Einsatz von Nebelmaschinen ist bei der Messegesellschaft vorher schriftlich zu beantragen und erst nach Vorliegen der Erlaubnis zulässig. Nebelfluids dürfen keine gefährlichen Stoffe

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im Sinne der Arbeitsstoffverordnung und der EG-Richtlinie für gefährliche Stoffe enthalten. Ölhaltige Fluide dürfen nicht verwendet werden. Ein entsprechendes Sicherheitsdatenblatt muss vorgelegt werden. Die Auswirkungen des Nebels müssen auf die Standfläche des Ausstellers beschränkt bleiben. Die Erkennbarkeit von Sicherheitszeichen und der Flucht- und Rettungswege darf nicht eingeschränkt werden. Vor dem ersten Einsatz der Nebelmaschinen muss in Abstimmung mit der Betriebsfeuerwehr eine Generalprobe Erfolgen. 4.4.1.7 Aschenbehälter, Aschenbecher Sofern für einen Stand oder Teile desselben kein ausdrückliches Rauchverbot angeordnet ist, muss für die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Aschenbechern oder Aschenbehältern aus nicht brennbarem Material und für deren regelmäßige Entleerung auf den Ausstellungsständen Sorge getragen werden. 4.4.1.8 Abfall-, Wertstoff-, Reststoffbehälter In den Ständen dürfen keine Behälter für Abfall, Wertstoffe oder Reststoffe aus brennbaren Materialien aufgestellt werden. Die Behälter in den Ständen sind regelmäßig, spätestens jeden Abend nach Messeschluss, in die Wertstoff- oder Reststoffstationen an den Hallenausgängen zu entleeren. Fallen größere Mengen brennbarer Stoffe an, sind diese mehrmals am Tage zu beseitigen. Bestellte Wertstoffbeutel, die gefüllt sind, werden von der Standfläche in den Abendstunden abgeholt. 4.4.1.9

Spritzpistolen, lösungsmittelhaltige Lacke, Farben und Reinigungsmittel Die Verarbeitung von lösemittelhaltigen Produkten oder Farben ist in allen Messehallen verboten. Die Anwendung von Sprühverfahren ist, auch bei dem Gebrauch anderer Produkte, nicht gestattet. Die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten zu Reinigungszwecken innerhalb der Hallen ist unzulässig. Reinigungsmittel, die die Gesundheit schädigende Mittel enthalten, sind den Vorschriften entsprechend zu verwenden. 4.4.1.10

Trennschleifarbeiten und alle Arbeiten mit offener Flamme Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten müssen vor Arbeitsbeginn angezeigt und schriftlich bei der Betriebsfeuerwehr der Messegesellschaft beantragt werden. Die Arbeiten dürfen erst nach deren Genehmigung und Vorliegen der Erlaubnis begonnen werden. Bei den Arbeiten ist die Umgebung gegen Gefahren ausreichend abzuschirmen. Eigene und geeignete Löschmittel sind in unmittelbarer Nähe einsatzbereit zu halten. Nach Vorgaben der Messegesellschaft ist auf eigene Kosten eine Brandwache zu bestellen. 4.4.1.11 Leergut/Lagerung von Materialien Die Lagerung von Leergut jeglicher Art (z. B. Verpackungen und Packmittel) und Vollgut (z.B. Standbaumaterial) auf den Ständen oder außerhalb des Standes in der Halle ist verboten. Anfallendes Leergut/Vollgut ist unverzüglich durch die im Messegelände zugelassenen Spediteure an die vorgesehene Lagerstelle für Leergut/Vollgut zu verbringen. Siehe Formblatt „Leergut”. Die Messegesellschaft ist berechtigt, widerrechtlich gelagertes Leergut auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu entfernen. 4.4.1.12 Feuerlöscher Auf den Ständen muss während des Auf- und Abbaus und während der Laufzeit der Veranstaltung wenigstens ein geeigneter Feuerlöscher (z.B. 6 kg ABC-Pulverlöscher) mit mindestens 10 Löschmitteleinheiten (LE) vorgehalten werden. Im Stand ist auf den Standort des Löschers mit Piktogrammen entsprechend den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ und DIN EN ISO 7010, hinzuweisen. In Abhängigkeit zu der Standfläche können mehrere Feuerlöscher verlangt werden. Bei zweigeschossigen Ständen ist im Obergeschoss an jedem Treppenabgang ein Feuerlöscher vorzuhalten. Darüber hinaus muss die Bemessung gemäß Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2 – „Maßnahmen gegen Brände“ erfolgen.

4.4.2 Standüberdachung Um den Sprinklerschutz nicht zu beeinträchtigen, müssen in allen Hallen Stände nach oben hin grundsätzlich offen sein. In den Hallen 1 - 17 ist eine Überdachung der eingeschossigen Stände sowie eine Überdachung des Obergeschosses bei zweigeschossigen Ständen nur mit mindestens schwer entflammbaren Materialien, Öffnungsweite offener Teil in jedem Fall mind. 2 x 4 mm oder 3 x 3 mm im ungespannten Zustand zugelassen, um den Sprinklerschutz zu erhalten. Der Anteil an geöffneter Fläche darf nicht kleiner sein als 50% je 1 m2. Zusätzlich ist auf den horizontalen und einlagigen Einbau der Deckenstoffe, Deckensegel zu achten. Derartige Gewebe dürfen in einzelnen Feldern bis zu 30 m2 ohne zusätzliche Maßnahmen verspannt werden. Größere Felder müssen durch geeignete Baumaßnahmen unterstützt werden. Sind mehr als 30 % Masseanteil (Standbau, Exponate, Material) PVC auf der Standfläche, ist eine Überdachung an der Stelle nicht zulässig. Der Nachweis über das verwendete Material gemäß DIN 4102, B1, ist durch Prüfzeugnis einer zugelassenen Prüfstelle zu erbringen. Gleichwertige Nachweise in deutscher Sprache gemäß EN 13501 (wenigstens Klasse c-s3, d0) können anerkannt werden. (siehe auch 4.7.7) 4.4.3 Glas Es darf nur für den Einsatzzweck geeignetes Sicherheitsglas verwendet werden. Bitte fordern Sie unser Merkblatt „Glas und Acrylglas im Standbau innerhalb von Messehallen” an. Kanten von Glasscheiben müssen so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr auszuschließen ist. Ganzglasbauteile sind in Augenhöhe zu markieren. Andere geeignete Ausführungen können bei entsprechendem Nachweis auf Antrag genehmigt werden. 4.4.4 Geschlossene Räume, gefangene Räume Alle Räume, die allseits umschlossen sind (geschlossene Räume) und keine ausreichende optische oder ausreichende akustische Verbindung zur Halle haben, sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten und an die Alarmierungsanlage der Messe Düsseldorf anzuschließen, um eine jederzeitige Orientierung und Alarmierung auf dem Stand zu gewährleisten. Beachte 5.3.5 und siehe 7.1.3. Gefangene Räume, d.h. Räume, die nur durch eine andere Nutzungseinheit erreicht werden können und keinen unmittelbaren Anschluss an einen Rettungsweg besitzen, dürfen nicht errichtet werden. 4.5

Ausgänge, Fluchtwege, Türen

4.5.1 Ausgänge bei Großständen Auf dem Ausstellungsstand darf die Entfernung bis zur Standgrenze von jeder zugänglichen Stelle aus höchstens 20,00 m Lauflinie betragen. Stände und/oder einzelne Räume auf der Standfläche mit einer Grundfläche von mehr als 100 m2 müssen mindestens zwei voneinander getrennte Ausgänge haben, deren Ausgangspunkte mit einem Abstand von mindestens 5,00 m entgegengesetzt anzuordnen sind, siehe auch 4.6.2. Treppen mit einem gemeinsamen Start- oder Endpunkt erfüllen diese Anforderung nicht. Von der Aufplanung festgelegte Gänge dürfen nicht überbaut oder bebaut werden. Die Standeinbauten sind so anzuordnen, dass ein leichtes Auffinden und Erreichen der Ausgänge gewährleistet ist. Die Fluchtwege sind gemäß den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ und DIN EN ISO 7010 zu kennzeichnen. 4.5.2 Türen, Zugangssperren Die Verwendung von Pendeltüren, Drehtüren, Codiertüren, Schiebetüren sowie sonstige Zugangssperren in Fluchtwegen ist nicht zulässig. Falt- und Schiebetüren können für kleinere Räume mit bis zu 20 m² Grundfläche zugelassen werden. Es sollen bevorzugt Anschlagtüren verwendet werden. Türen in Fluchtwegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können. Türen dürfen nicht behindernd in einen Hallengang oder einen Rettungsweg aufschlagen.

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4.6

Podeste, Leitern, Aufstiege, Stege, Treppen, Rolltreppen, Drehbühnen, Tribünen

4.6.1

Podeste, Leitern, Aufstiege, Stege, Brüstungen, Fußböden Allgemein begehbare Flächen, die unmittelbar an Flächen angrenzen, die mehr als 0,20 m tiefer liegen, sind mit Brüstungen zu umwehren. Diese müssen mindestens 1,10 m hoch sein. Es müssen mindestens ein Obergurt, ein Mittelgurt und ein Untergurt im Abstand von max. 35 cm vorhanden sein. Für Brüstungen sind 1,0 kN/m an der Oberkante anzusetzen. Für ein Podest ist ein statischer Nachweis zu erbringen. Die tragenden Unterkonstruktionen von Podesten sind aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Die Bodenbelastung muss je nach Nutzung gem. Eurocode EN 1991-1-1/NA, Tab. 6.1 DE ausgelegt sein (siehe hierzu auch 4.9.3). Einstufig begehbare Fußböden dürfen höchstens 0,20 m hoch sein. Leitern, Aufstiege und Stege müssen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Die Übergänge zum Hallenboden müssen entweder stufig oder als Rampe mit einem Steigungsverhältnis von 1:6 geneigt sein. Rampen ab einem Steigungsverhältnis von 1:6 bis 1:4 müssen rutschhemmend ausgerüstet sein. Rampen