Strom- und Energiesteuer NEWS

http://www.pwc.de/energiesteuer/ April 2014 Strom- und Energiesteuer NEWS Vorwort Liebe Leserinnen, liebe Leser, Energieversorger und viele energie...
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April 2014

Strom- und Energiesteuer NEWS

Vorwort Liebe Leserinnen, liebe Leser, Energieversorger und viele energieintensive Unternehmen müssen sich aktuell auf die geänderten Rahmenbedingungen aufgrund der EEG-Novelle einstellen, die wir Ihnen in diesem Newsletter näher vorstellen wollen. Daneben rücken mit Anbruch des zweiten Quartals auch die Jahressteueranmeldungen für Energieversorger in den Fokus. Auch hierzu möchten wir Sie auf wichtige Neuerungen hinweisen. In diesem Zusammenhang wollen wir Sie wieder herzlich zu unseren kommenden Veranstaltungen, am 7. Mai in Stuttgart und am 14. Mai in Hamburg, rund um die Themen Stromsteuer, Energiesteuer und EEG 2014 einladen. Am Ende des Newsletters finden Sie nähere Informationen zu Terminen, Veranstaltungsorten und Anmeldungen. Ihr PwC Energiesteuer-Team

Inhalt Aktuelle Entwicklungen ....................................................................................... 2 Handlungsbedarf aufgrund der EEG-Novelle ........................................................ 2 Energiesteuerliche Behandlung von sog. Eigenstromgestaltungen ..................... 5 Stromsteuerliche Ausweitung der Regelung für virtuelle Kraftwerke ................... 6 Erweiterung der Steuerpflichten für Versorger - Änderungen zum 31. Mai 2014 7 Steuerentlastung für Fernwärmeverluste ............................................................. 8 Auslagerung des Rechtsregisters für ISO 50001.................................................... 8 Finanz-Rechtsprechung ........................................................................................ 9 Stromverbrauch einer Kantine, die von einem Dienstleister betrieben wird ......... 9 Stromverbrauch eines Lagers, das von einem Dienstleister betrieben wird ........ 10 Klärschlamm als Biomasse im Sinne des Stromsteuerrechts............................... 11 Veranstaltungen ................................................................................................ 13 Stromsteuer, Energiesteuer und EEG 2014 ......................................................... 13 Inhouse-Seminare ............................................................................................... 13 Ihre Ansprechpartner ......................................................................................... 14 Bestellung und Abbestellung ............................................................................. 14

Aktuelle Entwicklungen Handlungsbedarf aufgrund der EEG-Novelle Das Bundeskabinett hat am 8. April 2014 den Gesetzentwurf des novellierten EEG 2014 beschlossen. Darin sind u.a. umfangreiche Regelungen zum Eigenstromprivileg enthalten. Die Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen ist im Gegensatz zu der vorherigen Fassung des Referentenentwurfs vom 31. März 2014 nicht mehr im Kabinettsentwurf enthalten. Es wurde hierzu mitgeteilt, dass die Bundesregierung von einer Aufnahme der Besonderen Ausgleichsregelung in den Kabinettsentwurf abgesehen habe, weil abzuwarten sei, wie sich die EU-Kommission in ihren neuen Leitlinien für staatlichen Umweltschutz und Energiebeihilfen am 9. April 2014 positioniert. Es ist aus heutiger Sicht aber zu vermuten, dass sich die Bestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung an den Regelungen im Referentenentwurf vom 31. März 2014 anlehnen, die wir neben dem Einstromprivileg nachfolgend näher vorstellen. „Eigenstrom“ zukünftig mit oder ohne EEG-Umlage? Nach dem Kabinettsentwurf soll grundsätzlich der Eigenstromverbrauch in derselben Höhe mit EEG-Umlage belastet werden wie der von einem Energieversorger gelieferte Strom. Davon macht der Entwurf aber erfreulicherweise einige Ausnahmen. Freigestellt werden sollen insbesondere die Bestandsanlagen. Hierunter fallen Anlagen die der Eigenversorger bereits vor dem 1. September 2011 betrieben hat (Altfälle vor Inkrafttreten des EEG 2012) sowie Anlagen, die vor dem 1. August 2014 betrieben und zur Eigenversorgung genutzt werden bzw. Anlagen, die vor dem 23. Januar 2014 rechtlich genehmigt worden sind und vor dem 1. Januar 2015 zur Eigenversorgung genutzt werden. Bei den beiden letztgenannten neueren Bestandsanlagen soll auch eine Erweiterung und Ersetzung der Anlage unschädlich sein, wenn hierdurch die installierte Leistung um nicht mehr als 30 Prozent erhöht wird. Hier ist für die Einstufung als Eigenversorgungssachverhalt auch weiterhin unschädlich, wenn der Strom durch das Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird, soweit der Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird. Insofern entspricht diese Regelung dem bisherigen § 37 Abs. 3 EEG 2012. Daneben wird von der EEG-Umlage befreit: •

• • •

Kraftwerkseigenverbrauch (Strom, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird), Eigenstromverbrauch aus Inselanlagen (ohne Netzberührung), Strom (bis 10 Megawattstunden pro Jahr) aus Kleinanlagen mit höchstens 10 Kilowatt Leistung, Strom von Eigenversorgern, die sich vollständig aus Anlagen im Sinne des EEG selbst versorgen.

Voraussetzung ist in den letztgenannten Fällen aber, dass der Eigenversorger die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt, den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht und den Strom nicht durch ein Netz durchleitet.

Eigenerzeuger, die nicht unter die o.g. Befreiungstatbestände fallen, können zukünftig nur noch eine prozentuale Ermäßigung der EEG-Umlage beanspruchen. Dafür muss der Strom allerdings in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Erzeugungsanlage verbraucht werden (hier soll der etwas weitere „räumliche Zusammenhang“ i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG nicht ausreichen). Zudem darf der Strom auch hier nicht durch ein Netz durchgeleitet werden. Nach § 58 Abs. 6 EEG-E sind Reduzierungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Prozentsätzen (50 % bzw. 85 %) für EEG- und KWKAnlagen und für Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach Abschnitt B oder C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008) vorgesehen. Industrieunternehmen, die zukünftig von der Besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 60 ff. EEG-E 2014 profitieren, sollen auch im Rahmen der Eigenversorgung entsprechend privilegiert werden. Bei der Berechnung der selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen, die zukünftig den Übertragungsnetzbetreibern zur Berechnung der EEGUmlage gemeldet werden müssen, darf nur der zeitgleich verbrauchte Strom (15-Minuten-Intervall) berücksichtigt werden. Änderungen der Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen Die zukünftig bei der Ausgleichsregelung privilegierten Unternehmen finden sich in einer Anlage des Referentenentwurfs zum EEG 2014 wieder, auf die die Besondere Ausgleichsregelung in § 61 Abs. 1 EEG-E 2014 verweist. Bisher werden in dieser Liste 62 privilegierte Branchen genannt; es ist aber zu erwarten, dass einige Branchen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch hinzukommen werden. Die Zusammensetzung der Branchen orientiert sich an der Liste der Wirtschaftszweige, die den Leitlinien der EU-Kommission angehängt ist, welche insgesamt 65 Wirtschaftszweige nennt. Kategorisiert werden die privilegierten Unternehmen nach den dreibis vierstelligen Klassifikationsklassen der NACE (Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften), die denen der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes 2008 (WZ 2008) entsprechen. Welchen Umfang die Befreiungen am Ende haben werden, ist noch offen. Ausgehend von der Anlage des Referentenentwurfs sind aber derzeit u.a. nicht mehr begünstigt die meisten Unternehmen aus der Nahrungs- und Futtermittelindustrie, Schlachtereien, Unternehmen der Fleisch- und Milchverarbeitung, Mahl- und Schälmühlen, Druckereien sowie spezielle Hersteller aus dem Bereich der Holz-, Kunststoff- und Metallverarbeitung, der chemischen und der Baustoffindustrie. Die Zuordnung muss in jedem Einzelfall geprüft werden. In einer Pressekonferenz anlässlich des Kabinettsbeschlusses hat Bundesminister Sigmar Gabriel am 8. April 2014 allerdings u.a. erklärte, dass auch vormals privilegierte Unternehmen, die nicht zu den 65 Branchen zählen, in Zukunft dennoch von der Besonderen Ausgleichsregelung Gebrauch machen könnten. Ob dies übergangsweise oder zeitlich unbegrenzt gelten soll, ließ Bundesminister Sigmar Gabriel hingegen offen. Neben den Änderungen des Adressatenkreises der Begünstigung sollen durch das EEG 2014 auch die weiteren Voraussetzungen für die Privilegierung umfassend reformiert werden. Die Bedingungen werden erheblich verschärft. So ist das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung differenzierter ausgestaltet und u.a. von der Handelsintensität abhängig. Dabei soll zukünftig die Eigenerzeugung bei den Stromkosten berücksich-

tigt werden, wobei die Ermittlung dieser Kosten noch unklar erscheint. Für einige Unternehmen mit geringer Handelsintensität bedeuten die neuen Regeln, dass das Verhältnis zur Bruttowertschöpfung bei 25 Prozent liegen muss. Ferner wird klargestellt, dass bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung die Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse und Werkverträge nicht berücksichtigt werden dürfen. Bundesminister Gabriel hat in der Pressekonferenz am 8. April 2014 angekündigt, dass energieintensive Unternehmen künftig grds. 15 % der EEG-Umlage zahlen sollen. Es soll jedoch eine Obergrenze der Stromkosten von 4 % der Bruttowertschöpfung ("Cap") bzw. für besonders energieintensive Branchen von 2,5 % ("Super-Cap") und in Ausnahmefällen 0,5 % der Bruttowertschöpfung des einzelnen Unternehmens gelten. Die Ermittlung der konkreten Bruttowertschöpfung wird also zusätzliche Bedeutung erlangen. Nicht zuletzt soll nunmehr auch das Betreiben eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 für alle betroffenen Unternehmen verbindlich sein. Dies ist nach dem bislang geltenden EEG nur bei Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 GWh der Fall. Für Unternehmen, die sich aktuell fragen, nach welchen Regelungen in diesem Jahr eine Antragstellung durchzuführen ist (bis zum 30. Juni nach dem EEG 2012 und/oder bis zum 30. September nach dem EEG 2014?) bringt der aktuelle Kabinettsbeschluss nur bedingt Klarheit mit sich. Im Hinblick auf die neuen Voraussetzungen gewährt der Gesetzesentwurf übergangsweise eine einmalig verlängerte Antragsfrist. Begrenzungsanträge für das Jahr 2015 sollen dem Entwurf nach bis zum 30. September 2014 gestellt werden können. In diesem Zusammenhang muss aber berücksichtigt werden, dass das EEG 2014 aller Wahrscheinlichkeit nach erst in Kraft treten wird, nachdem die Antragsfrist des EEG 2012 (30. Juni 2014) verstrichen ist. Insofern ist es zur Risikobegrenzung sehr ratsam, bereits vor Ablauf des 30. Juni 2014 einen Antrag auf der Grundlage der Regelungen des EEG 2012 zu stellen. Dieser Antrag könnte um einen zweiten Antrag auf Grundlage des EEG 2014 ergänzt sowie um die Bedingung erweitert werden, dass mit Inkrafttreten des EEG 2014 der Zweitantrag für die Privilegierung maßgeblich sein soll. Dem Vernehmen nach ist dem BAFA diese Problematik bewusst. Deshalb beabsichtigt das BAFA, das elektronische Antragsportal schon im Mai 2014 in einer überarbeiteten Form zu öffnen, welche die zukünftigen zusätzlichen Antragsvoraussetzungen bereits berücksichtigt. Ungeachtet der verlängerten Antragsfrist strebt das BAFA eine Verbescheidung aller Anträge bis Ende 2014 an (so dass Antragsteller zumindest in 2015 Planungssicherheit haben). Inwieweit Unternehmen auch noch weiterhin für selbständige Unternehmensteile antragsberechtigt sind, bleibt derzeit offen, da diese Regelung als sehr umstritten gilt. Nach dem bisherigen Entwurf liegt ein selbständiger Unternehmensteil nach § 61 Abs. 7 EEG-E nur noch vor, wenn es sich um einen Teilbetrieb mit eigenem Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt, der Unternehmensteil jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, seine Erlöse ganz überwiegend mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt.

Für viele Unternehmen wird die Stromversorgung zukünftig sicher teurer. Unternehmen, die das Eigenstromprivileg noch nicht nutzen, haben aber unter bestimmten Voraussetzungen noch die Möglichkeit, in den Genuss dieser Befreiung zu kommen. Sollte der Bau einer neuen Anlage innerhalb der Übergangsfrist nicht realisierbar sein, könnte geprüft werden, ob nicht beispielsweise eine Pacht einer bereits bestehenden Anlage ausreichend wäre. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass eine spätere Modernisierung von Bestandsanlagen unschädlich sein soll, wenn sich dadurch die installierte Leistung der Stromerzeugungsanlage um nicht mehr als 30 Prozent erhöht und die Ersatzanlage am Standort der Bestandsanlage errichtet wird. Der weiterhin begünstigte sog. Kraftwerkseigenverbrauch ähnelt der Regelung der Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung. Laut Gesetzesbegründung zum EEG soll der Kraftwerkseigenverbrauch aber nicht den Verbrauch in bestimmten Einrichtungen wie Verwaltungsgebäuden, Werkstätten, Schalt- und Umspannanlagen, für Beleuchtungs- und Heizungsanlagen, elektrische Antriebe und Kühlaggregate erfassen. Auch der Stillstandseigenverbrauch und der Stromverbrauch zur Brennstoffgewinnung sollen nicht erfasst sein. Abgrenzungsprobleme in der Praxis werden sich nun auch im Bereich des EEG nicht vermeiden lassen. Auf die jüngste Rechtsprechung im Bereich der Stromsteuer, die in Einzelfällen zu einer deutlichen Ausweitung der Steuerbefreiung führen kann, sei hier nur kurz verwiesen. Alle Unternehmen müssen zukünftig im Rahmen der Antragstellung nach §§ 60 ff. EEG abnahmestellenbezogen genau nachweisen, dass sie einer begünstigten Klasse der NACE bzw. der WZ 2008 unterfallen. Dies ist im Vorfeld des Antragsverfahrens genau zu prüfen. Da zukünftig auf die differenzierten drei- bis vierstelligen Klassifikationsklassen der NACE (Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften) abzustellen ist (s. o.), ist mit Klassifikationskonflikten zu rechnen. Hier können sich insbesondere dann Schwierigkeiten ergeben, wenn einer Abnahmestelle mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten zugeordnet werden können. Hier hat im Zweifel eine Schwerpunktermittlung zu erfolgen. Gerne unterstützen wir Sie, wenn Sie gegen eine ungünstige Klassifikation rechtlich vorgehen wollen. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung informieren. Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung beispielsweise im Zusammenhang mit den Regelungen zur Eigenversorgung, der Antragsstellung nach der Besonderen Ausgleichsregelung oder bereits Alternativen zur Antragstellung für selbständige Unternehmensteile suchen und insoweit die bestehenden gesellschaftsrechtlichen Strukturen hinsichtlich Gestaltungsoptionen hinterfragen möchten, sprechen Sie uns gerne an.

Energiesteuerliche Behandlung von sog. Eigenstromgestaltungen Die Zollverwaltung hat am 20. Januar 2014 die neue Dienstvorschrift Energieerzeugung (III B 6 - V 8245/07/10010:007 DOK 2014/0051269) veröffentlicht, welche die vorherige Dienstvorschrift zur energiesteuerlichen Behandlung von Energieerzeugungsanlagen vom 6. Juni 2007 ablöst.

In Textziffer 14 der Dienstvorschrift nimmt die Zollverwaltung zur Aufteilung von Stromerzeugungsanlagen Stellung, die u.a. bei vertraglichen Gestaltungen zur EEG-freien Eigenstromversorgung häufig anzutreffen sind. Vor dem Hintergrund des Anlagenbegriffs des § 9 Absatz 1 EnergieStV stellt sich in entsprechenden Fällen nun die Frage, ob es sich um eine oder mehrere Stromerzeugungs- oder KWK-Anlagen handelt. Diese Frage soll aus Sicht der Verwaltung in jedem Einzelfall nach dem Gesamtbild der technischen Gegebenheiten auf der Grundlage von sachlichen Abgrenzungskriterien zu beurteilen sein, wobei hier nach Sinn und Zweck der Regelung ein strenger Maßstab anzulegen sei. So ist ausdrücklich eine Aufgliederung einer Anlage in einzelne Bauteile (Komponenten) bzw. Bestandteile, die dann als „eigenständige Anlage“ gelten sollen (z.B. in Fällen von Verpachtung oder Leasing) nicht zulässig. Demnach kann es beispielsweise energiesteuerlich nicht zu einer gesonderten Anlagenbetrachtung von einzelnen „Kraftwerksscheiben“ etc. kommen. Entsprechendes gilt aus Sicht der Zollverwaltung auch für die stromsteuerliche Betrachtung. Energiesteuerlich soll eine (Gesamt-)Anlage auch unabhängig davon zu sehen sein, ob nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. KWKG) eine oder mehrere Anlagen vorliegen. Maßgebend für die energie- und stromsteuerrechtliche Betrachtung sind ausschließlich die verbrauchsteuerrechtlichen Normen. Es ist nun damit zu rechnen, dass sog. „Eigenstromgestaltungen“ (z.B. Kraftwerksscheibenpacht, Komponenten-Pachtmodelle, Lohnverstromung etc.), die u.a. aufgrund der Ersparnis der EEG-Umlage eine weite Verbreitung gefunden haben, verbrauchsteuerlich verstärkt geprüft werden. Schon in der Vergangenheit war zu beobachten, dass sich die Zollverwaltung mit der Anerkennung einer Mehrzahl von Betreibern innerhalb einer Anlage schwer tut. Wenn die Aufgliederung einer Anlage in reale Bauteile oder virtuelle „Scheiben“ verbrauchsteuerlich nicht nachvollzogen wird, dürfte selbst ein Pächter einer klar abgrenzbaren Anlagenkomponente energiesteuerlich nicht den Energieeinsatz in „seiner“ Anlage entlasten, auch wenn er als Verwender der Energieerzeugnisse anzusehen ist. Diese Auffassung ist aus unserer Sicht bedenklich. Hier besteht nun das Risiko, dass anlagenbezogene Entlastungsanträge aus Sicht der Zollverwaltung aus formalen Gründen angegriffen werden. Zudem ist auch nicht ausgeschlossen, dass die energie- und stromsteuerrechtliche Abwicklung von Eigenstrommodellen zukünftig im Widerspruch zur vertraglichen und EEG-rechtlichen Sichtweise steht. Anlagenbetreiber, welche entsprechende Modelle praktizieren, sollten die strom- und energiesteuerlichen Folgen daher genau analysieren. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

Stromsteuerliche Ausweitung der Regelung für virtuelle Kraftwerke Nach § 12b Abs. 2 Stromsteuerdurchführungsverordnung (StromStV) gelten auch Stromerzeugungseinheiten an völlig unterschiedlichen Standorten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes, sofern die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert werden und der erzeugte Strom zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist werden soll.

In der bis zum 1. August 2013 geltenden Regelung in der StromStV wurde noch verlangt, dass mehrere Anlagen zumindest von demselben (zivilrechtlichen) Eigentümer betrieben werden müssen. Mit Schreiben vom 24. März 2014 weist die Zollverwaltung auf die Änderung des § 12b Abs. 2 StromStV vom 24. Juli 2013 (BGBl. S. 2763) hin. Danach sind mit Wirkung vom 1. August 2013 die Tatbestandsvoraussetzungen, dass der Betreiber zugleich der Eigentümer der Stromerzeugungseinheiten ist und er die ausschließliche Entscheidungsgewalt über die Einheiten besitzt, weggefallen. Lediglich das Merkmal, dass die zentrale Steuerung „zum Zwecke der Stromerzeugung“ erfolgen müsse, ist in den Verordnungstext neu aufgenommen worden. Durch die Zusammenfassung von Stromerzeugungsanlagen mit der Folge der Addition ihrer elektrischen Nennleistung besteht ein Risiko für die Steuerbefreiung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, wenn die verbundenen Anlagen insgesamt mehr als 2 MWel Nennleistung aufweisen. Während in der Vergangenheit eine pachtweise Nutzung von Kleinanlagen unschädlich war und diese nicht zu einer Zusammenfassung führte, hat die Zollverwaltung nun offensichtlich nachgebessert. Nun können bei einer zentralen Steuerung auch Anlagen von verschiedenen Betreibern zusammengefasst werden. Insoweit sind auch bei Dienstleistungen zur Anlagen(fern)steuerung Probleme zu erwarten. Energieversorger und Energiedienstleister sollten anlässlich der anstehenden Steueranmeldungen nun prüfen, inwieweit eine zentrale Steuerung auch für fremde Anlagen einen schädlichen Einfluss auf die Stromsteuerbefreiung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG haben kann.

Erweiterung der Steuerpflichten für Versorger Änderungen zum 31. Mai 2014 Für viele Energieversorger stehen gerade wieder die jährlichen Anmeldungen der Strom- und Energiesteuer an. Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 24. Juli 2013 (BGBI. 1, S. 2763) wurde die Vorschrift des § 4 StromStV (Pflichten des Versorgers) mit Wirkung vom 1. August 2013 ergänzt. Neben der Erweiterung der Aufzeichnungen zum rollierenden Verfahren (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StromStV), ist insbesondere die neue Meldepflicht nach § 4 Abs. 6 StromStV von großer Bedeutung. Danach hat der Versorger dem Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes entnommen worden sind. Diese Meldung ist erstmalig zum 31. Mai 2014 für das Kalenderjahr 2013 abzugeben. Für diese Meldung genügt ein formloses Schreiben zur Steueranmeldung, in dem die steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG entnommenen Strommengen in Megawattstunden (MWh), auf drei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet, anzugeben sind.

Es ist zu befürchten, dass die Frage der zutreffenden Geldendmachung der Steuerbefreiung für Kleinanlagen in Zollaußenprüfungen ein immer größeres Gewicht erlangen wird, denn durch die Neuregelung kann zukünftig der Umfang der Steuerbefreiung für jedes Unternehmen genau festgestellt werden. Daher sollten Energieversorger genau prüfen, ob aufgrund einer zentralen Steuerung von einer Gesamtanlage auszugehen ist (vgl. auch vorstehenden Artikel in diesem Newsletter) und ob aufgrund der Änderungen des § 12b Abs. 4 StromStV zum 1. August 2o13 bei EEG- und KWW-Anlagen die Steuerbefreiung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG überhaupt noch geltend gemacht werden kann (vgl. zuletzt Strom- und Energiesteuer News 01/2014 S. 2 f.). Wenn wir Sie z.B. bei der Frage, welche Mengen konkret als steuerfrei zu behandeln sind, unterstützen können, stehen wir gerne zur Verfügung.

Steuerentlastung für Fernwärmeverluste Seit der Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 wird eine Steuerentlastung nach §§ 54, 55 EnergieStG für versteuerte Energieerzeugnisse, die durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Landund Forstwirtschaft genutzt worden ist. Die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die von Fernwärmeunternehmen zur Deckung der Wärmeverluste eingesetzt werden, wird von einigen Hauptzollämtern versagt, da in diesen Fällen der Nachweis der Wärmenutzung nicht erbracht werden könne. Teilweise vertreten einige Hauptzollämter auch die Auffassung, dass die Wärmeverluste nicht dem Betreiber, sondern einzelnen Abnehmern anteilig zuzuordnen seien. So wird verlangt, dass die Wärmeverluste aufzuteilen seien in Mengen, die an begünstigte Unternehmen (des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft) geliefert werden und Mengen für sonstige Abnehmer. Einige Hauptzollämter erkennen dann eine Steuerentlastung nach §§ 54 und 55 EnergieStG für den Anteil an Wärmeverlusten an, der auf die Wärmelieferungen an begünstigte Unternehmen entfällt. Ob die v.g. Auffassung der Hauptzollämter einer gerichtlichen Prüfung standhält, ist offen, zumal sie weder im Gesetz noch in der Durchführungsverordnung eine Grundlage findet. Zur Entlastungsfähigkeit von Wärmeverlusten ist derzeit vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen, 11 K 420/2014, ein Klageverfahren anhängig. Fernwärmeunternehmen ist daher insoweit zu empfehlen, abweichende Veranlagungen bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung offen zu halten.

Auslagerung des Rechtsregisters für ISO 50001 Die Einführung eines Energiemanagementsystems auf der Grundlage der internationalen Norm ISO 50001 war bereits in der Vergangenheit eine Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 41 ff. EEG. Damit Unternehmen ihre Vorteile auch im Bereich der Energiesteuer und der Stromsteuer beim Spitzenausgleich behalten können, müssen viele Un-

ternehmen ebenfalls ein Energiemanagementsystem einführen und zertifizieren lassen. Nach der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung wurden Unternehmen, die keine KMUs sind, u.a. verpflichtet, mit der Implementierung eines Energiemanagementsystems auf der Basis der Norm ISO 50001 bis zum 31. Dezember 2013 zu beginnen. Spätestens im Jahr 2015 muss bei einer Vielzahl von Unternehmen ein ISO 50001-Zertifikat als Voraussetzung für Vergünstigungen im Bereich des Spitzenausgleichs vorliegen. Ein Energiemanagementsystem erfordert nach Abschnitt 4.4.2 der ISO 50001 unter anderem ein auf das Unternehmen zugeschnittenes Rechtsregister mit den für das Energiemanagement relevanten Gesetzen und anderen Regulierungen. Die einmalige Zusammenstellung der relevanten Texte reicht dabei nicht aus, um den Anforderungen der ISO 50001 gerecht zu werden. Das Rechtsregister muss auch regelmäßig aktualisiert werden. Es muss sichergestellt sein, das die jeweils Verantwortlichen Zugang zu den für sie relevanten Vorschriften haben und zeitnah über Änderungen durch Updates informiert werden. Den Aufwand für Entwicklung, Betreuung und Qualitätssicherung für ein eigenes Rechtsregister können oder wollen viele Unternehmen nicht selbst schultern. PwC unterstützt hier durch das "PwC Rechtsregister". Dieses richtet sich an Unternehmen, die ein eigenes Rechtsregister benötigen und es rechtssicher anwenden wollen. In einem ersten Schritt werden die für das Unternehmen relevanten Bereiche und Verantwortlichkeiten ermittelt. Anschließend wird das "PwC Rechtsregister" auf diese Struktur zugeschnitten und implementiert. Im laufenden Betrieb wird das System durch Updates auf dem neusten Stand gehalten und bei etwaigen Umstrukturierungen im Unternehmen auch entsprechend angepasst. Bei Interesse können Sie sich gerne bei uns melden.

Finanz-Rechtsprechung Stromverbrauch einer Kantine, die von einem Dienstleister betrieben wird Wird eine Fremdfirma mit dem Betrieb einer Kantine in den Räumen des Auftraggebers (produzierendes Gewerbe) betraut, so ist die Stromentnahme nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2013, Az. 1 K 1082/10, der Fremdfirma als Letztverbraucher und nicht dem Auftraggeber zuzurechnen. Wie in der Praxis häufig vorzufinden, wurde im Unternehmen der Klägerin der Betrieb einer Kantine auf einen Dritten (Caterer) ausgelagert. Das Hauptzollamt hat im Rahmen einer Außenprüfung den begünstigten Stromeigenverbrauch der Klägerin um die Mengen der Kantine reduziert, da es sich hierbei nicht um Mengen handele, die von der Klägerin selbst, sondern von dem beauftragten Kantinenbetreiber, verbraucht worden seien. Entscheidend war in dem Urteilsfall, ob der Strom in der Kantine von der Klägerin „für betriebliche Zwecke“ entnommen wurde. Wie die betrieblichen Zwecke im Einzelnen von den betriebsfremden bzw. außerbetrieblichen Zwecken abzugrenzen sind, ist im Stromsteuergesetz selbst nicht gere-

gelt und führt in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten. Die „betrieblichen Zwecke“, zu denen der Stromverbrauch erfolgen müsse, seien nach Auffassung des Gerichts eng auszulegen. Im Streitfall hatte die Klägerin einen Vertrag über die Erbringung von Cateringleistungen abgeschlossen, zu dessen Leistungsumfang die Bewirtschaftung der Küche und des Mitarbeiterrestaurants sowie die Gästeversorgung gehörte. Demgegenüber wurden die Räumlichkeiten inklusive Umkleideund Abstellräume, die Maschinen, Geräte und Arbeitsmittel sowie die zur Auftragsausführung erforderliche Medienversorgung und –entsorgung von der Klägerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Vertrag enthielt außerdem die Vereinbarung, dass die Kosten für Wasser, Abwasser, Strom und Heizung, die beim Küchenbetrieb anfallen, der Auftraggeber (die Klägerin) trägt. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen war hier die maßgebende Entnahme des Stroms nicht der Klägerin zuzurechnen. Der Strom wurde hier verbraucht, um die in der Kantine befindlichen Geräte für die Speisenzubereitung zu nutzen. Es seien nicht Mitarbeiter der Klägerin, welche die Geräte nutzten, sondern Mitarbeiter des Caterers, die damit auch den Strom entnahmen und verbrauchten. Im Ergebnis war daher die Stromentnahme dem Caterer als Letztverbraucher und nicht dem Auftraggeber zuzurechnen. Auch wenn umsatzsteuerlich in diesen Fällen oft mit dem Institut der „Beistellung“ argumentiert wird, kann stromsteuerlich eine Lieferung vorliegen. Der Umstand, dass die Räumlichkeiten, Geräte sowie die Strom- und Medienversorgung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, kann für Zwecke der Stromsteuer, die auf die Entnahme des Stroms abstellt, nicht entscheidend sein. In der Praxis ist oft eine schwierige Abgrenzung von Fremd- und Eigenverbräuchen vorzunehmen, da die Einordnung von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt und regelmäßig eine Vielzahl von Verbrauchsstellen umfasst. Unternehmen sollten daher anhand der Sach- und Vertragslage prüfen, ob der Strom- und Nutzenergieverbrauch von dritter Seite zutreffend bei den eigenen Veranlagungen und Entlastungen behandelt wurde, da die Aufdeckung im Rahmen einer Zollaußenprüfung neben der Nachversteuerung auch ordnungsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann (vgl. zu dieser Thematik auch das Urteil des BFH vom 25. September 2013, VII R 64/11, Ausgabe 01/2014, S. 4 des Newsletters). Auch für Zwecke des EEG kann die Frage des Eigenverbrauchs von Strom eine tragende Rolle im Rahmen von Begünstigungen spielen. Sprechen Sie uns gerne an.

Stromverbrauch eines Lagers, das von einem Dienstleister betrieben wird Zu einer ähnlichen Frage wie im dem vorstehenden Urteil hat auch das Finanzgericht Hamburg, Az. 4 K 137/12, am 24. Oktober 2013 entschieden. Auch hier war strittig, wem die Stromverbräuche in einem Lager, das im Eigentum eines Unternehmens des produzierenden Gewerbes stand, aber von einem anderen - dienstleistenden- Unternehmen betrieben wurde, zuzurechnen sind. Im Hinblick auf das Produktionslager schloss die Klägerin mit einer Fremdfirma Verträge, nach denen diese die Betriebsführung sowie den Umschlag

in den Lagern der Klägerin übernahm. Das Gericht war der Auffassung, dass nicht die Klägerin, sondern der eingeschaltete Dienstleister als Betreiber des Lagers und damit als das den Strom entnehmende Unternehmen anzusehen war. Dies ergab sich aus einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts unter besonderer Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Verträge. Für die Frage, ob die Strommengen dem Dienstleister zuzurechnen sind, war insbesondere entscheidend, inwieweit dieser das Lager als selbständiger Unternehmer betrieb. Dabei kam es hier nicht darauf an, welchem zivilrechtlichen Vertragstypus die geschlossenen Verträge zuzuordnen sind. Abzustellen sei vielmehr darauf, ob der Dienstleister in dem Lager eine eigenbetriebliche Tätigkeit entfalten konnte und ob die Einflussmöglichkeiten der Klägerin geeignet waren, die Selbständigkeit infrage zu stellen. Ein wesentlicher Aspekt war dabei auch, wer in hinreichendem Umfang das Unternehmerrisiko trägt und die rechtliche Möglichkeit hat, in hinreichendem Umfang Unternehmerinitiative zu entfalten. Für die Selbständigkeit des Betriebs des Lagerbetreibers sprach auch, dass dort ausschließlich eigene Mitarbeiter des Lagerbetreibers tätig waren, die den Weisungen des Lagerbetreibers unterlagen. Zuletzt gingen mit dem Betrieb des Lagers auch erhebliche wirtschaftliche und haftungsrechtliche Risiken des Betreibers einher, die für eine Stromentnahme des Dienstleisters sprachen. Wir verweisen zu dieser Thematik auch auf den vorangegangenen Artikel und möchten nochmals darauf hinweisen, dass Unternehmen, die auf ihrem Betriebsgelände, in ihrem Gebäude oder auch extern Dritte mit Strom versorgen, die Zuordnung der Verbräuche genau prüfen sollten. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 57/13).

Klärschlamm als Biomasse im Sinne des Stromsteuerrechts Der aus der Verbrennung von Klärschlamm gewonnene Strom, der im Eigennetz eines Klärwerks verbraucht wird, ist nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2013, Az. 1 K 1045/09, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG stromsteuerbefreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich dabei auch auf eine erforderliche Zufeuerung von Mineralöl. Die Klägerin nutzte den in ihrem Klärwerk bei der Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamm zur Stromerzeugung, indem sie den zuvor getrockneten Schlamm unter Zufuhr von Heizöl („Zünd- und Stützfeuer“) verbrannte, dadurch Dampf erzeugte und hiermit eine Turbine sowie einen Generator antrieb. Die Beteiligten streiten, ob der aus der Verbrennung von Klärschlamm gewonnene Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG als sog. Grünstrom stromsteuerbefreit ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Strom aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und aus einem ausschließlich aus solchen Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird. Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist nach § 2 Nr. 7 StromStG u.a. Strom, der ausschließlich aus Biomasse erzeugt wird. Der hier zur Stromerzeugung eingesetzte Klärschlamm bestand nach Auffassung des Gerichts aus Biomasse. Der Begriff der Biomasse sei weder im Stromsteuergesetz noch in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung näher definiert worden. Auch ein Verweis auf die Biomasseverordnung war im Streitjahr nicht

möglich. Unter Rückgriff auf die in Art. 16 Abs. 1 UAbs. 3 EnergiesteuerRL enthaltene europarechtliche Definition sei unter Biomasse der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landund Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten zu verstehen. Daraus ergebe sich, dass es sich bei dem Klärschlamm um ein Stoffgemisch handelt, das hinsichtlich der Trockensubstanz zu großen Teilen aus organischen Bestandteilen besteht, die als Biomasse anzusehen sind. Auch der Einsatz des heizölgespeisten Stützfeuers stehe der Berücksichtigung des erzeugten Stroms im Rahmen von § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nicht entgegen. Dass deshalb das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit in § 2 Nr. 7 StromStG nicht eingehalten werden kann, sei unschädlich. Demnach war in dem Urteilsfall der gesamte in der Anlage produzierte Strom begünstigt, obwohl ein gewisser Prozentsatz letztlich aus Mineralöl gewonnen wurde. Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG knüpft darüber hinaus daran an, dass der Strom aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird. Diese Voraussetzungen bejahte das Gericht ebenfalls mit Verweis auf eine Verfügung der Zollverwaltung vom 13. August 2001, wonach mit Blick auf die Netzbindung und die nach Sinn und Zweck der Norm beabsichtigte Begünstigung des Stroms aus erneuerbaren Energieträgern, ausreichend sei, wenn der in der Verbrennungsanlage auf dem Klärwerk erzeugte Strom vollständig im Eigennetz des Klärwerks verbraucht wird. Nicht schädlich ist, dass die Klägerin aufgrund eines höheren Energiebedarfs der Gesamtanlage Teilmengen aus dem öffentlichen Stromnetz entnommen und mit dem aus Biomasse erzeugten Eigenstrom im eigenen Netz vermischt hat. Das Urteil hat Bedeutung für Abwasserbetriebe, die Klärschlamm zur Stromerzeugung einsetzen und keine Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG nutzen können, beispielsweise aufgrund der Nennleistung der Stromerzeugungsanlage oder wegen des fehlenden räumlichen Zusammenhangs. In dem Urteil kam es nicht darauf an, ob Klärschlämme als Biomasse i.S.d. Biomasseverordnung anzusehen sind. Der Verordnungsgeber hat erst zum 1. August 2013 in § 1b Abs. 2 StromStV einen Verweis auf die Biomasseverordnung aufgenommen, die nach dem Rechtsstand des Streitjahres (noch) nicht anwendbar war. Der vom Gericht bejahte Verzicht auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit der regenerativen Energieträger bei erforderlicher Zuführung anderer Energieträger ist seit 2011 ausdrücklich in § 1b StromStV geregelt. Für noch offene vergangene Zeiträume können sich betroffene Unternehmen auf das vorliegende Urteil berufen und die Stromsteuerveranlagungen während des hier anhängigen Revisionsverfahrens (Az. des BFH: VII R 2/14) offen halten.

Veranstaltungen Stromsteuer, Energiesteuer und EEG 2014 Wir möchten Sie im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe

"Womit können Sie noch rechnen? Energiesteuern und Energieabgaben 2014" am 7. Mai 2014 in Stuttgart über die aktuellen Entwicklungen bei dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und bei der Strom- und Energiesteuer informieren. Neben aktuellen Entwicklungen, die im Rahmen der jährlichen Steueranmeldungen von Versorgern zu berücksichtigen sind, stellen wir Ihnen die Novellierung des EEG vor. Insbesondere wollen wir Ihnen aktuelle Aspekte bei der Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen sowie die bestehenden Möglichkeiten der Nutzung des sog. Eigenstromprivilegs vorstellen. In einem weiteren Termin am 14. Mai 2014 in Hamburg möchten wir Energieversorger in der Veranstaltung

„Energiesteuern und EEG 2014 – Folgen für die Energiewirtschaft“ auf Chancen aktuellen Risiken hinweisen, die sich speziell für Energieversorger aus der Abwicklung und Abführung der Energiesteuern sowie der Abgaben nach dem EEG 2014 und KWKG ergeben. Zu den Veranstaltungen in Stuttgart und Hamburg möchten wir Sie als Leser unseres Newsletters gerne einladen und freuen uns, wenn wir Sie zu den Vorträgen begrüßen können. Näheres zum Inhalt der beiden Veranstaltungen und zur Anmeldung können Sie über die vorstehenden oder nachfolgenden Links im Dokument (bei gedrückter Strg-Taste auf das Veranstaltungsdatum klicken) zu unserer Veranstaltungsübersicht erfahren. Bei weiteren Fragen können sich auch gerne an Frau Verena Clement [Stuttgart, Tel: 0711/25034-3516, Fax: 0711/25034-97258] oder Herrn Timo Lindt [Hamburg, Tel: 040/6378-2167, Fax: 040/6378-1088] wenden.

Inhouse-Seminare Zudem bieten wir Ihnen selbstverständlich weiter maßgeschneiderte Inhouse-Seminare zu den Themen Stromsteuer, Energiesteuer und EEG 2014 bei denen wir Ihre Mitarbeiter oder ausgewählte Teilnehmer in Ihrem Unternehmen bzw. Ihre Kunden informieren und schulen. Sprechen Sie uns hierzu sowie zu weiteren Inhouse-Seminar-Wünschen gerne an.

Ihre Ansprechpartner Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter steht das PwCEnergiesteuer-Team gern zur Verfügung. Wir beraten deutschlandweit aus Düsseldorf, Köln, Hannover, Hamburg, Stuttgart, Frankfurt a. M., Leipzig, Berlin und München umfassend in allen stromund energiesteuerlichen Belangen. Unsere Experten erreichen Sie persönlich über nachfolgende Kontaktdaten Ralf Reuter, RA, FAStR

[email protected] +49 (0) 211/981-4763 (Düsseldorf)

Jan Steinkemper, RA, FAStR

[email protected] +49 (0) 211/981-4766 (Düsseldorf) +49 (0) 89/5790-5379 (München)

Döne Ayhan, RAin, LL.M.oec.

[email protected] +49 (0) 211/981-2345 (Düsseldorf)

Anna Stuch, RAin, LL.M. oec.

[email protected] +49 (0) 211/981-2345 (Düsseldorf)

Bernd Kalker, RA

[email protected] +49 (0) 211/981-2131 (Düsseldorf)

Volker Lübke, RA, StB

[email protected] +49 (0) 511/5357-5398 (Hannover)

Dr. Christian Trottmann, RA

[email protected] +49 (0) 69/9585-6617 (Frankfurt a.M.)

Dr. Friederike Frizen, RAin

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