Staatliches Schulamt Karlsruhe. eine Vereinbarung zwischen Jugendamt und Staatlichem Schulamt im Landkreis Karlsruhe

Staatliches Schulamt Karlsruhe eine Vereinbarung zwischen Jugendamt und Staatlichem Schulamt im Landkreis Karlsruhe Stand: Oktober 2014 Inhaltsver...
Author: Juliane Hofer
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Staatliches Schulamt Karlsruhe

eine Vereinbarung zwischen Jugendamt und Staatlichem Schulamt im Landkreis Karlsruhe

Stand: Oktober 2014

Inhaltsverzeichnis 1.

Einleitung

3

2.

Kooperationsprinzipien

4

3.

Informationen zum System ‚Jugendhilfe’

6

4.

5.

6.

3.1

Das Kreisjugendamt Karlsruhe als Träger der öffentlichen Jugendhilfe.. 6

3.2 3.3 3.4

6 8

Aufgaben und Leistungen des Allgemeinen Sozialen Dienstes Hilfen zur Erziehung Vorgehen des Jugendamtes bei der Abklärung und Durchführung von Jugendhilfeleistungen 3.5 Kooperationspartner des Jugendamtes 3.5.1 Psychologische Beratungsstellen im Landkreis Karlsruhe 3.5.2 Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeit)

12 13 14 14

Informationen zum System ‚Schule’

15

4.1 4.2 4.2.1 4.2.2 4.3 4.4 4.4.1 4.4.2 4.4.3 4.4.4 4.4.5 4.4.6 4.5 4.5.1 4.5.2 4.5.3 4.5.4 4.5.5 4.6

15 17 18 21 22 23 24 24 25 27 28 29 29 29 30 30 32 32 33

Der Erziehungs- und Bildungsauftrag Bildungswege in Baden-Württemberg Das Sonderschulwesen in Baden-Württemberg Auf dem Weg zum ‚Gemeinsamen Lernen’ Organigramm ‚Staatliches Schulamt Karlsruhe’ Unterstützungssysteme Beratungslehrer Sonderpädagogischer Dienst Leserechtschreibförderung / Rechenförderung Begabtenförderung Ansprechpartner ADHS Autismusbeauftragte Arbeitsstellen / Beratungsstellen Arbeitsstelle für frühkindliche Bildung Arbeitsstelle Frühförderung Sonderpädagogische Beratungsstellen Arbeitsstelle Kooperation Arbeitsstelle Migration Schulpsychologische Beratungsstelle

Kooperation Jugendhilfe – Schule

34

5.1 5.2 5.3 5.4

34 34 36

Organisatorische Formen der Kooperation Strukturelle und einzelfallübergreifende Kooperation Frühzeitige Beteiligung des Jugendamtes in Einzelfällen Verfahren zur Feststellung „Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot“ (Schule für Erziehungshilfe)“

37

Umgang und Prüfung von Hinweisen bei einer Kindeswohlgefährdung

40

7.

Vielfältige Förderwege

42

8.

Anhänge

43 ff.

2

1.

Einleitung

Die Veränderung gesellschaftlicher Rahmenbedingungen, der Wandel der Familie als Sozialisationsinstanz und die sich hieraus ergebenden neuen Anforderungen an die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen stellen die Systeme Jugendhilfe und Schule vor veränderte Aufgaben. Die Realisierung der neuen Anforderungen an Jugendhilfe und Schule setzen eine Kooperation der beiden Systeme voraus, damit die Erziehungs- und Bildungschancen für Kinder und Jugendliche gefördert, sowie Eltern in ihrer Erziehungskompetenz gestärkt und bei der Erziehung unterstützt werden können. Mit Hilfe der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule soll unter Berücksichtigung der Aufgaben, der Möglichkeiten und Grenzen der Kooperationspartner, der Lebenssituationen der Kinder bzw. Jugendlichen und der Vorstellungen der Eltern ein System von schulischen und außerschulischen Hilfen gewährleistet werden. Somit kann dem Ziel eher entsprochen werden, im Einzelfall trotz Verhaltensauffälligkeiten und Schwierigkeiten ein Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen im vertrauten Umfeld zu erreichen und eine Ausgrenzung zu verhindern. Voraussetzung ist hierfür eine möglichst frühe Zusammenarbeit zwischen Schule, Jugendhilfe und Eltern, damit geeignete Unterstützungsangebote bzw. Hilfen in die Wege geleitet werden können. Für das Gelingen einer positiven und erfolgreichen Zusammenarbeit der beiden Institutionen sind neben der Kenntnis und der Akzeptanz der Aufgaben, Möglichkeiten und Grenzen des Kooperationspartners auch konkrete Absprachen bei der Zusammenarbeit erforderlich. Im Landkreis Karlsruhe bestehen bereits verschiedene Kooperationsformen der Institutionen Jugendhilfe und Schule. Die Intensivierung, der Ausbau und die Verbesserung der Zusammenarbeit insbesondere in Bezug auf Verhaltensauffälligkeiten von Schülerinnen und Schüler, Erziehungsproblemen von Eltern und Kindeswohlgefährdung soll mittels der Arbeitshilfe erzielt werden. Sie soll zudem zu einer Vernetzung vorhandener Kompetenzen und Ressourcen beider Bereiche führen, um die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten effektiv und effizient zu nutzen. Darüber hinaus kann die Arbeitshilfe bei Fragestellungen oder Schwierigkeiten weiterhelfen. Weitere Projekte und Aufgabenstellungen, bei denen bereits eine gute Zusammenarbeit besteht oder weiterentwickelt wird, konnten hier nicht berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere präventive Maßnahmen (z. B. Sozialkompetenztraining, Projekt „Lernen und Freizeit“), die Integration von seelisch behinderten Schülerinnen und Schüler und Hilfen beim Übergang Schule - Beruf. Die Kooperationsvereinbarung wurde im Rahmen einer Arbeitsgruppe entwickelt. Beteiligt an der Kooperationsvereinbarung waren sowohl Vertreter und Vertreterinnen des Jugendamtes des Landkreises Karlsruhe sowie des Staatlichen Schulamtes Karlsruhe. In die nun vorliegende überarbeitete Vereinbarung wurden die aktuellen schulpolitischen und organisatorischen Änderungen beider Institutionen aufgenommen. Die Arbeitshilfe richtet sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes und an die Lehrerinnen und Lehrer von Grund-, Werkreal-, Real- Gemeinschafts- und Sonderschulen, aber auch an die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Psychologischen Beratungsstellen im Landkreis Karlsruhe. Karlsruhe, Oktober 2014 Landratsamt Karlsruhe

Staatliches Schulamt Karlsruhe

Margit Freund

Elisabeth Groß 3

2.

Kooperationsprinzipien

Damit Kooperation zwischen Schule und Jugendhilfe möglich ist, sollten folgende Voraussetzungen gegeben sein:1



„Win-win-Strategie“ Die Kooperation wird von beiden Seiten gewünscht und als gegenseitiger Nutzen erlebt.



Akzeptanz der Unterschiede beider Professionen



Wertschätzender Umgang miteinander - auch bei Kritik



Klares Bild vom Kooperationspartner und gemeinsame Zielsetzungen Die unterschiedlichen Strukturen, Hierarchien und verschiedenen gesetzlichen Grundlagen sollten bekannt sein, damit Missverständnisse vermieden werden können und eine Kooperation gelingen kann.



Grundkenntnisse über die Aufgabenfelder Die wesentlichen Grundkenntnisse über das Arbeitsfeld des jeweils anderen sind vorhanden.



Klärung und Festlegung gemeinsamer Themen und Inhalte in der Kooperation Da die Systeme weitgehend in sich geschlossen sind, sind unterschiedliche Begriffe, Themen und pädagogische Vorstellungen vorhanden. Dies kann u. a. dazu führen, dass die eigene Betroffenheit nicht automatisch zu gemeinsamem Themen, Inhalten und gleichen Sichtweisen führt.



Realistische gegenseitige Erwartungen Durch Kenntnisse der Strukturen, Aufgaben und Möglichkeiten des anderen sowie durch die gemeinsame Aufgabenklärung im Einzelfall, können unrealistische Erwartungen an die Leistungsfähigkeit des anderen Kooperationspartners vermieden werden.



Kenntnis über Möglichkeiten und Grenzen Die Rahmenbedingungen, Möglichkeiten und Grenzen von Jugendhilfe und Schule sind beidseitig im Wesentlichen bekannt und werden beachtet.



Aufgabenteilung statt Aufgabenabgabe Beide Systeme suchen für Problemlösungen einen Kooperationspartner. Dies setzt voraus, dass der andere als gleichwertiger Partner gesehen wird und keine Abgabe des Problems bzw. keine Instrumentalisierung des Kooperationspartners erfolgt. Somit kann verhindert werden, dass es zu Ungleichgewichten in den Kooperationsvorhaben kommt. Deshalb ist es erforderlich, Klarheit über eigene Motive und Zielsetzungen zu erlangen, bevor das Gespräch mit dem Kooperationspartner gesucht wird.



Abbau von Hemmschwellen und „Fettnäpfchen“ Obgleich es unterschiedliche Dienstwege, schwierige gegenseitige Erreichbarkeit sowie unterschiedlich zuständige Ebenen der Zusammenarbeit gibt, sollen diese keine Hindernisse für die Kooperation darstellen und vorhandene Hemmschwellen abgebaut werden.

1

Orientiert an Ulrich Deinert, Kooperation von Jugendhilfe und Schule, Stolpersteine in der Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe, 2001 4



Aufbau gemeinsamer Strukturen (Ebenen) Um Kontinuität und Verlässlichkeit in der Kooperation zu erhalten, ist die Schaffung von systemübergreifenden Strukturen erforderlich, damit die Kooperation über persönliche Kontakte hinausgeht (Institutionalisierung). Hierbei ist es wichtig, dass aufgrund der unterschiedlichen Hierarchien und Organisationsstrukturen die entsprechenden Ebenen beider Systeme zusammenarbeiten (Jugendamtsleitung und Leitung des Staatlichen Schulamtes Karlsruhe, Sachgebietsleitung Allgemeiner Sozialer Dienst und Schulleitung, Leitung Psychologischer Beratungsstellen und Schulleitung, Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes, der Beratungsstellen und Lehrerinnen und Lehrer). Für jede dieser Ebenen wurden verbindliche Kooperationsformen entwickelt und vereinbart (s. 5.1).

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3.

Informationen zum System „Jugendhilfe“

3.1

Das Kreisjugendamt Karlsruhe als Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Rechtsgrundlage der Jugendhilfe ist

das Kinder-

und

Jugendhilfegesetz

(SGB VIII).

Nach § 1 Abs. 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Daher umfasst Jugendhilfe Leistungen und andere Aufgaben zu Gunsten junger Menschen und Familien. Außerdem soll die Jugendhilfe dazu beitragen, positive Lebensbedingungen sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Die Leistungen der Jugendhilfe (z. B. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Hilfen zur Erziehung) werden von verschiedenen Trägern der freien Jugendhilfe, von den Städten und Gemeinden im Landkreis Karlsruhe und vom Kreisjugendamt Karlsruhe erbracht. Andere Aufgaben der Jugendhilfe (z. B. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, die Mitwirkungen in Verfahren vor den Familiengerichten und nach dem Jugendgerichtsgesetz, Adoptionsberatung, Amtsvormundschaft) werden ausschließlich vom Kreisjugendamt Karlsruhe als Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Als öffentlicher Träger der Jugendhilfe hat das Kreisjugendamt darüber hinaus die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung (Jugendhilfeplanung) für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII. Dies schließt die (finanzielle) Förderung der freien Jugendhilfe und Entgeltvereinbarungen mit Leistungserbringern von Hilfen zur Erziehung (freie und private Träger) ein. Die Vielfalt der Aufgaben des Kreisjugendamtes Karlsruhe Organisationsstruktur wider (s. Organigramm im Anhang A).

3.2

-

sich

in

Hilfen zur Erziehung - Erziehungsbeistandschaft

für Kinder und Jugendliche in Not- und Konfliktsituationen, ggf. ohne Kenntnis/Wissen der Eltern für Eltern bei Erziehungsproblemen eines Kindes oder Jugendlichen

-

Eingliederungshilfe

Sozialpädagogische Familienhilfe Soziale Gruppenarbeit teilstationäre Unterbringung (Tagesgruppe) vollstationäre Unterbringung (Heimerziehung oder Vollzeitpflege)

Hilfe für junge Volljährige - Beratung und Konfliktklärung bzw. Angebot

Hilfen für Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind

weitergehender Hilfen insbesondere mit dem Ziel einer eigenverantwortlichen Lebensführung

Mitwirkung im Familiengerichtsverfahren

Inobhutnahme - bei dringender Gefahr eines Kindes oder

z. B. Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts

-

Einzelfallunabhängige Arbeit -

seiner

Aufgaben und Leistungen des Allgemeinen Sozialen Dienstes

Beratung -

spiegelt

Jugendlichen wenn ein Kind oder ein(e) Jugendliche(r) darum bittet

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung - Prüfung von Hinweisen auf eine Kindeswohl-

Mitarbeit bei Projekten und Arbeitskreisen im Sozialraum Umsetzung eines sozial-räumlichen Arbeitsansatzes

-

6

gefährdung, Abwägung der Gefährdungssituation geeignete Intervention zur Prävention oder Abwendung einer Gefährdung

Was können Familien und junge Menschen vom Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes erwarten? Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Landkreises Karlsruhe bildet eine Abteilung des Jugendamtes. Seine Rechtsgrundlage ist das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)1. Dem Artikel 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland folgend formuliert das SGB VIII in § 1 Abs. 2: „Pflege und Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuförderst obliegende Pflicht“. Hierüber wacht die staatliche Gemeinschaft. In diesem Sinne ist es die Aufgabe des ASD, die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen und mit ihnen gemeinsam Problemlösungen zu entwickeln. Einen eigenen Erziehungsauftrag hat das Jugendamt nicht. Staatliche Hilfsangebote und Unterstützungen haben das Ziel, die Lebenssituation der Familie zu verbessern. Sind die allgemeinen Angebote wie Kindergarten, Hort etc. nicht ausreichend, können die Sorgeberechtigten spezifische Einzelfallhilfen in Anspruch nehmen. In Notfällen oder bei Gefahr in Verzug kann Kindern und Jugendlichen auch unabhängig von den Sorgeberechtigten vorläufig Hilfe angeboten werden. Die Eltern haben das Recht ihre Kinder zu erziehen sowie darüber zu entscheiden, ob und wie sie Leistungsangebote der Kinder- und Jugendhilfe annehmen. Wird diese Verantwortung nicht ausreichend wahrgenommen und führt dies zu einer ernsthaften Gefährdung für das Wohl des Kindes, kann durch eine Entscheidung des Familiengerichts in das Sorgerecht eingegriffen werden. Vorrangiges Ziel ist es aber, das Elternrecht zu erhalten und den Eltern bei Bedarf Hilfestellungen zu geben. Durch die zentrale Position des ASD innerhalb des Jugendamtes können präventive, ganzheitliche Hilfen ermöglicht werden und im Einzelfall wichtige Lebenszusammenhänge für Kinder und Jugendliche erhalten bleiben. Das Angebot des Allgemeinen Sozialen Dienstes Der ASD berät Eltern, Kinder und Jugendliche in schwierigen Lebens- und Familiensituationen. Es ist Aufgabe des ASD die Familie darin zu unterstützen, gemeinsam Lösungen für Probleme zu erarbeiten und – falls notwendig – Beratung und Hilfen anzubieten. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt daher auf der prozesshaften Begleitung. Beratungsgrundsätze:

       

1

Eltern sind gleichberechtigte Gesprächspartner. Der ASD arbeitet mit den Stärken und Ressourcen der Familie. Die Eltern sind die Leistungsberechtigten. Solange keine Gefährdung für das Wohl des Kindes oder der/des Jugendlichen im Raum steht, entscheiden die Eltern, ob sie Hilfen annehmen möchten oder nicht. Der Beratungsprozess soll für alle Beteiligten und vor allem für die Betroffenen transparent und nachvollziehbar sein. Der ASD steht unter Schweigepflicht und beachtet die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes. Beratung erfordert Zeit. Wir nehmen uns ausreichend Zeit für jeden Einzelfall. Eine konkrete Lösung oder Leistung steht erst am Ende des Beratungsprozesses. Wunder können nicht vollbracht werden. Nicht für jedes Problem gibt es eine Lösung, die alle Wünsche erfüllen kann.

Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe. Dieses wird auch als Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) bezeichnet. 7

Um Familien und deren Kindern oder Jugendlichen in schwierigen Situationen gerecht werden zu können und gemeinsam nach Lösungen zu suchen, ist es wichtig, dass sich Lehrerinnen und Lehrer oder Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter im Einverständnis mit den Eltern möglichst frühzeitig dem ASD uns in Verbindung setzen. Selbstverständlich haben sie auch die Möglichkeit, Situationen zunächst erst einmal anonym zu besprechen und eventuelle Vorgehensweisen zu beraten. Wesentlich ist es, Motivation und Mitwirkungsbereitschaft der Beteiligten zu wecken. Erziehungshilfen und Unterstützungsangebote: Am Ende eines Beratungsprozesses können Leistungen nach dem SGB VIII stehen. Die Aufgabe des ASD ist es hierbei, die Notwendigkeit und die geeignete Art der Hilfe festzustellen. Dabei sind die Beobachtungen anderer Fachstellen und Institutionen wie Schulen, Kindergärten, Kinderkliniken sehr wichtig, damit passende Lösungen für jeden Einzelfall erarbeitet werden können. Eine verlässliche und transparente Zusammenarbeit des ASD mit den Bezugspersonen in den entsprechenden Institutionen wäre ideal. Die zentrale verfassungsrechtliche Position der Eltern als Sorgeberechtigte unterstreicht die Notwendigkeit, die Eltern frühzeitig in die Gespräche einzubeziehen. Grenzen für eine durch das Jugendamt zu gewährende Hilfe:

   

wenn eine Hilfe nicht geeignet und/oder nicht notwendig ist. fehlende Ressourcen der Beteiligten oder nicht passgerechte Angebote im Einzelfall, bei Weigerung der Eltern, die Hilfe zu beantragen oder an der Hilfe mitzuwirken, wenn eine Hilfe eher ein Problem stabilisiert, statt es zu lösen.

3.3

Hilfen zur Erziehung

Definition und Voraussetzung: Eine Hilfe zur Erziehung ist eine individuelle Einzelfallhilfe. Sie kommt in Betracht, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und eine Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Anspruch auf eine Hilfe zur Erziehung haben die Eltern. Kinder und Jugendliche können selbst keine Hilfe beantragen, sie werden aber bei der Planung der Hilfen angemessen beteiligt. Für die Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit, die Gewährung und Steuerung der Hilfe ist das örtlich zuständige Jugendamt verantwortlich. Dabei ist das Wunsch- und Wahlrecht der Sorgeberechtigten zu berücksichtigen. Art, Umfang und Dauer der Hilfen zur Erziehung richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Das Kreisjugendamt hat für die Planung und Beendigung der Hilfen verbindliche Vorgaben entwickelt (Dienstanweisung zur Hilfeplanung von August 2011). Die gesetzliche Grundlage für eine Hilfe zur Erziehung findet sich in § 27 Abs. 1 SGB VIII wieder.

8

Die einzelnen Hilfeformen, die im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gewährt werden können, umfassen im Wesentlichen:



Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII) Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte können bei Psychologischen Beratungsstellen Unterstützung bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme, bei der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und Scheidung erhalten. Die Erziehungsberatung setzt eine freiwillige Inanspruchnahme durch den Ratsuchenden sowie eine geschützte Vertrauensbeziehung zur beratenden Person voraus. Die Ratsuchenden können diese Beratung direkt ohne Einschaltung des ASD in Anspruch nehmen.



Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII) Die Teilnahme an der Sozialen Gruppenarbeit von älteren Kindern und Jugendlichen soll bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen helfen. Das soziale Lernen in der Gruppe dient der Überwindung von Verhaltensproblemen unter Erhalt des Lebensbezuges zur Familie und unter Berücksichtigung des gesamten sozialen Umfeldes.



Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII) Im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft sollen Kinder oder Jugendliche Unterstützung bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung ihres sozialen Umfeldes sowie Förderung bei der Verselbständigung unter Erhalt des Lebensbezugs zur Familie erfahren. Hierbei handelt es sich um eine kontinuierliche Einzelbetreuung durch einen Erziehungsbeistand bzw. Betreuungshelfer, der das ältere Kind oder den Jugendlichen bei seiner Verselbständigung unterstützt.



Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) Der Einsatz einer Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) findet innerhalb der Familie statt und soll durch intensive Betreuung und Beratung die Familie bei ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung der Alltagsprobleme, bei der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Umgang mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Zielsetzungen sind sowohl die Stärkung des Selbsthilfepotenzials der Familie als auch die Vermeidung einer Herausnahme eines Kindes. In manchen Fällen soll SPFH die Rückführung eines Kindes in die Familie nach einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses unterstützen. Für die Gewährung der Hilfe ist eine hohe Bereitschaft und Fähigkeit der Familie zur Mitarbeit Voraussetzung.



Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII) Die Erziehung in einer Tagesgruppe ist an der Schnittstelle zwischen den zuvor angeführten ambulanten Hilfen und den folgenden sogenannten stationären Hilfen angesiedelt. Bei dieser Form der teilstationären Hilfe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, durch Begleitung der schulischen Förderung und durch Elternarbeit unterstützt und somit der Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichergestellt werden. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden. In der Praxis ist die teilstationäre Erziehungshilfe häufig mit dem Besuch einer (privaten) Schule für Erziehungshilfe verbunden.

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Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) Vollzeitpflege ist eine zeitlich befristete oder auch auf Dauer angelegte Erziehung und Unterbringung über Tag und Nacht in einer anderen Familie. Für entwicklungsbeeinträchtigte Kinder bzw. Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. Voraussetzung für diese Unterbringung in Form der Vollzeitpflege ist, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung in der Herkunftsfamilie nicht gewährleistet und daher eine Unterbringung in einer anderen Familie für seine Entwicklung geeignet und erforderlich ist. Grundsätzlich wird die Rückkehr des Kindes oder des Jugendlichen in die Herkunftsfamilie angestrebt. Für die Durchführung von Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege sind die im ASD eingebundenen Fachkräfte der Pflegekinderhilfe (PKH) verantwortlich. Hierfür müssen die Beziehungen des jungen Menschen zu seinen Eltern gefördert und die Erziehungsmöglichkeiten in der Herkunftsfamilie verbessert werden. Sofern eine Rückführung aufgrund der familiären Rahmenbedingungen nicht möglich ist oder das Kind über Jahre in der Pflegefamilie integriert ist, wird die Hilfe auf Dauer angelegt sein.



Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (§ 34 SGB VIII) Die Hilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll durch eine Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern. Somit bietet diese Hilfeform Kindern und Jugendlichen, deren Herkunftsfamilien in Folge individueller, sozialer und gesellschaftlicher Problemlagen überfordert sind oder die dort gefährdet sind, einen pädagogisch gestalteten und professionell strukturierten Rahmen mit folgenden Entwicklungsmöglichkeiten:

 Distanz und Entlastung von Beziehungen und Aufgaben, an denen die jungen Menschen und ihre Eltern gescheitert sind,

 einen an der spezifischen Belastbarkeit und dem Bedarf des Kindes/Jugendlichen  

orientierten Lebensraum, stabile affektive Beziehungen im Umgang mit Erwachsenen, die als Professionelle besonderen Belastungen gewachsen sind sowie Lernfelder, die neue Perspektiven eröffnen.

Je nach Alter und Entwicklungsstand des jungen Menschen und den Verbesserungsmöglichkeiten der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie wird primär die Rückführung in die eigene Familie verfolgt. Ist eine Rückführung nicht möglich, soll die Erziehung in einer anderen Familie vorbereitet oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform zur Vorbereitung einer selbstständigen Lebensführung angestrebt werden. Jugendliche sollen auch in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung Beratung und Unterstützung erhalten. Die Unterbringung in einer Heimeinrichtung beinhaltet nicht die Befugnis zur "geschlossenen Unterbringung" (diese ist in § 1631b BGB geregelt und kann nur gerichtlich angeordnet werden).



Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) Die Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung ist eine personalintensive Unterstützung von Jugendlichen zur sozialen Integration und zur eigenverantwortlichen Lebensführung. Diese Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und ist für Jugendliche gedacht, die sich allen anderen Hilfsangeboten entziehen und aufgrund ihrer aktuellen Lebenssituation besonders gefährdet sind. Hierbei handelt es sich um die Personengruppe von Jugendlichen, die sich z. B. im Punker-, Drogen-, Prostituierten- und Nichtsesshaftenmilieu aufhalten. Häufig werden erlebnispädagogische Projekte oder Methoden integriert. Diese Hilfe kann stationär und ambulant erbracht werden.

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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII ) Nicht zu den Hilfen zur Erziehung gehört die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Adressat dieser Hilfe sind nicht die Eltern, sondern direkt das Kind. Anspruch auf Hilfe nach § 35a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche dann, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die altersgemäße Teilhabe am sozialen Leben beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Zur Bedarfsfeststellung ist die qualifizierte Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines psychologischen Psychotherapeuten einzuholen. Die Stellungnahme muss auf der Grundlage der "Internationalen Klassifikation psychischer Störungen" (ICD) erfolgen. Wie bei Hilfen zu Erziehung wird auch die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII einzelfallbezogen ambulant, teilstationär oder stationär gewährt. Bei vollstationären und teilstationären Hilfen zur Erziehung, bei Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII und bei Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen erhebt das Kreisjugendamt (Wirtschaftliche Jugendhilfe) in der Regel Kostenbeiträge.

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Feststellung des Hilfebedarfs und fachliche Beurteilung Gespräche mit den Sorgeberechtigten und dem Kind/Jugendlichen über:  Problembeschreibung und Sichtweisen des Problems, Lebensvorstellung, Bereitschaft Hilfe anzunehmen, familiäre Entwicklungsgeschichte  Gespräche mit Dritten (z. B. Kindergarten, Schule)  Diagnostik  Kollegiale Fallberatung im Team d. ASD  Empfehlung an die Sorgeberechtigten

3.4 Vorgehen des Jugendamtes bei der Abklärung und Durchführung von Hilfen zur Erziehung

Ableitung, Konkretisierung und Planung der Hilfe  Art der Hilfe: Erziehungsberatung, Soziale Gruppenarbeit, Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft, Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimunterbringung  Wahl der Einrichtung/ des Leistungserbringers

Antrag der Sorgeberechtigten

Umsetzung und Hilfeplanung  Hilfegewährung  gemeinsame Festlegung von Zielen, über Dauer und Ausgestaltung der Hilfe, Leistungen der Beteiligten und Kooperationsabsprachen  Festlegung des Kostenbeitrags der Sorgeberechtigten

Überprüfung  Regelmäßige Fortschreibung des Hilfeplans unter Beteiligung der Sorgeberechtigten des jungen Menschen sowie des Leistungserbringers  Fortführung bzw. Veränderung oder Beendigung der Hilfe

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3.5

Kooperationspartner des Jugendamtes

Erziehungshilfeträger - Jugendhilfeeinrichtungen mit stationären, teilstationären oder ambulanten Leistungen der Erziehungshilfe

Justiz - Familiengerichte - Jugendgerichte

Kindertageseinrichtungen Tageselternvereine

Behörden - Sozialamt - Polizei - Ordnungsamt - Versorgungsamt - Ausländerbehörde - Agentur für Arbeit - Polizei

Stadt- und Gemeindeverwaltungen

Jugendhäuser/ Jugendzentren

Schülerhorte

Allgemeiner Sozialer Dienst des Landkreises Karlsruhe

Schulsozialarbeit

Schuldnerberatung

Psychologische Beratungsstellen

Suchtberatungsstellen

Migrationsberatung

Gesundheitswesen - Gesundheitsamt - praktische Kinderärzte - Kliniken - Kinder- und Jugendpsychiater - Frühförderung

Frauenhäuser

Hilfen beim Übergang Schule - Beruf z. B. beo-Netzwerk „Individuelle Lernbegleitung, AsS… und andere Projekte“ Schulbereich - Staatliches Schulamt - allgemeinbildende Schulen - berufliche Schulen

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Im Rahmen dieser Arbeitshilfe können nicht alle Kooperationspartner mit ihren vielfältigen Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten vorgestellt werden. Im Folgenden werden daher nur die Leistungen der Psychologischen Beratungsstellen und der Schulsozialarbeit beschrieben, die als Akteure der Jugendhilfe im Vorfeld erzieherischer Leistungen des Jugendamtes für Schülerinnen und Schüler besonderes stark involviert sind.

3.5.1

Psychologische Beratungsstellen im Landkreis Karlsruhe

Im Landkreis Karlsruhe gibt es ein flächendeckendes Netz von Psychologischen Beratungsstellen für Eltern, Kinder und Jugendliche. Die Zuständigkeit der verschiedenen Beratungsstellen richtet sich nach dem Wohnort der ratsuchenden Person. Abweichungen aus persönlichen Gründen sind möglich (eine Übersicht über die Zuständigkeitsbereiche befindet sich im Anhang B). Die Beratungsstellen stehen allen Einwohnern des Landkreises Karlsruhe zur Verfügung:    

wenn sie Hilfe bei der Lösung von Problemen in der Familie suchen, bei Verhaltensauffälligkeiten von Kindern und Jugendlichen, in Trennungs- und Scheidungssituationen, bei allen Formen körperlicher, seelischer und sexueller Gewalt (Missbrauch).

Kinder und Jugendliche können sich auch direkt an die Beratungsstellen wenden. Neben der Erziehungsberatung gehört zu den Angeboten auch die Kooperation mit Schulen durch Vorträge, Gesprächskreise und die individuelle Fachberatung von Mitarbeitern sozialer Institutionen. Die Angebote der Schweigepflicht.

3.5.2

Beratungsstellen

sind

kostenlos;

alle

Mitarbeiter

unterliegen

der

Jugendsozialarbeit an Schulen (Schulsozialarbeit)

Die Schulsozialarbeit ist ein Leistungsangebot der Jugendhilfe in der Schule, das auf der Basis einer konzeptionellen Abstimmung zwischen Schule und Jugendhilfe durch sozialpädagogische Fachkräfte erbracht wird. Diese Fachkräfte unterstehen dienstrechtlich nicht der Schulleitung, sondern sind bei einem schulexternen freien oder kommunalen Träger der Jugendhilfe angestellt. Rechtssystematisch ist die Schulsozialarbeit der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII zugeordnet. In der Schulsozialarbeit lassen sich fünf zentrale Handlungsebenen unterscheiden:  die Einzelfallunterstützung für belastete und belastende Schülerinnen und Schüler  offene und projektförmige Angebote für Schülerinnen und Schüler mit sozialisations- und bildungsspezifischen Zielsetzungen  fachliche Beratung für Lehrkräfte und Schulleitung  Sozialraumorientierung und Vernetzung mit der regionalen Jugendhilfe  Mitwirkung bei der Schulentwicklung Die Schulsozialarbeit wird derzeit in unterschiedlichem Umfang in 27 Städten und Gemeinden im Landkreis angeboten (s. Anhang C). Eine umfassende und aktualisierte Adressenliste kann beim Sekretariat des Jugendamtes angefordert werden.

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4.

Informationen zum System ‚Schule’

4.1

Der Erziehungs- und Bildungsauftrag

Grundlagen Die Schule verwirklicht den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und im Schulgesetz für Baden-Württemberg verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag. Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthält in den Artikeln 11 bis 21 grundlegende Bestimmungen für unser Schulwesen. Das Schulgesetz für Baden-Württemberg bestimmt in § 1 den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule: „ 1. Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechenden Erziehung und Ausbildung hat und dass er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muss. 2. Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere gehalten, die Schüler -

-

-

in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur Achtung der Würde und der Überzeugung anderer, zu Leistungswillen und Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern, zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlichdemokratischen Grundordnung zu erziehen, die im Einzelnen eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht ausschließt, wobei jedoch die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie im Grundgesetz und Landesverfassung verankert, nicht in Frage gestellt werden darf, auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen, staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils- und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln, auf die Mannigfaltigkeit der Lebensaufgaben und auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und Entwicklungen vorzubereiten.

3. Bei der Erfüllung ihres Auftrages hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen. 4. Die zur Erfüllung der Aufgaben der Schule erforderlichen Vorschriften und Maßnahmen müssen diesen Grundsätzen entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne sowie für die Lehrerbildung.“ Die Schule hat damit die Aufgabe, Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln und die Kinder zu erziehen. Die gesamte Arbeit der Schule vollzieht sich auf der Grundlage der genannten Werte und Normen.

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Es ist das besondere Ziel des Bildungsplanes, den erzieherischen Auftrag der Schule zu betonen und die genannten übergreifenden Erziehungsziele bis in die einzelnen Lehrpläne hinein transparent zu machen. Dies wird besonders deutlich in den Formulierungen der Ziele der einzelnen Lehrpläne. Die Zielformulierungen sind wo immer möglich so gefasst, dass die Verschränkung von Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule deutlich wird. Nach Artikel 6 des Grundgesetzes sind „Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Dieses Recht der Eltern hat die Schule zu achten; die Schule ist in ihrem Bereich verantwortlicher Träger der Erziehung. Für die Wahrnehmung der erzieherischen Aufgaben der Schule ist ein enges Zusammenwirken mit dem Elternhaus ganz besonders wichtig.

16

4.2

Bildungswege in Baden-Württemberg (Quelle: www.schule-bw.de)

17

Sonderschulen: Förderschule, Schule für Erziehungshilfe, Schule für Geistigbehinderte, Schule für Blinde, Schule für Sehbehinderte, Schule für Gehörlose/ Schwerhörige, Schule für Sprachbehinderte, Schule für Körperbehinderte, Schule für Kranke

4.2.1

Das Sonderschulwesen in Baden-Württemberg

Schule für Gehörlose Schule für Schwerhörige Schule für Blinde Schule für Sehbehinderte Schule für Körperbehinderte Schule für Kranke

Schule für Sprachbehinderte

Diese Schulen sind als Ganztagesschulen für diejenigen Schüler/innen geschaffen, die wegen ihrer organischen Behinderung (Sinnensschädigung oder körperlichen Behinderung) und deren Auswirkungen auf das schulische Lernen spezieller Hilfen bedürfen. Die Schülerinnen und Schüler in diesen Sonderschultypen werden nach dem Bildungsplan der Grund-, der Werkreal-, der Realschule, des Gymnasiums, der Berufsschule, der Förderschule oder der Schule für Geistigbehinderte unterrichtet. Viele Schülerinnen und Schüler mit einer Sinnes- oder Körperbehinderung besuchen allgemeine Schulen, die von den zuständigen Sonderschulen beraten und unterstützt werden. Die Schule für Sprachbehinderte verwirklicht mit ihrem besonderen Bildungs- und Erziehungsauftrag sonderpädagogische Beratungs-, Unterstützungsund Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten in Lautund Schriftsprache einen Anspruch auf besondere Angebote haben. In der Regel wechseln die Kinder nach dem Besuch der Grundstufe der Schule für Sprachbehinderte in eine allgemeine Schule. Es handelt sich um ein flexibles und durchlässiges Fördersystem. Die Schule für Sprachbehinderte unterrichtet nach dem Bildungsplan der allgemeinen Schule und der Schule für Sprachbehinderte.

Förderschule

Die Förderschule ist Lernort für Schülerinnen und Schüler mit einem erweiterten Bildungsanspruch im Förderschwerpunkt Lernen, die in allgemeinen Schulen unter ihren Möglichkeiten blieben. Die Schulpflicht beträgt 9 Jahre. Es wird nach dem Bildungsplan der Förderschule unterrichtet.

18

Schule für Erziehungshilfe

Die Schule für Erziehungshilfe bietet Kindern und Jugendlichen ein differenziertes Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot, die aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen und ihrer Lebenssituation sowie der von ihnen ausgebildeten Erlebens- und Verhaltensweisen einer besonderen schulischen Förderung bedürfen. In den meisten Fällen sind diese Schulen einem Heim der Jugendhilfe angeschlossen und in privater Trägerschaft. Unterrichtet wird nach dem Bildungsplan der Grund-, Haupt- und Werkrealschule, der Realschule, der Förderschule und dem der Schule für Erziehungshilfe.

Schule für Geistigbehinderte

Die Schule für Geistigbehinderte ist ein schulischer Lernort für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Es handelt sich um eine Ganztagsschule. Die Schulpflicht beträgt 12 Jahre. Es wird nach dem Bildungsplan der Schule für Geistigbehinderte unterrichtet.

Für die genannten Sonderschulen gilt das Prinzip der Durchlässigkeit.

Weitere Möglichkeiten der unterrichtlichen Versorgung: Flex-Fernschule

Flex ist eine Lernhilfe für junge Menschen, die nicht in einer Schule lernen können. Zielgruppe dieses Angebots sind Schulverweigerer, junge Mütter ohne Schulabschluss, kranke oder seelisch behinderte junge Menschen. Diese Form der unterrichtlichten Versorgung ist nur in Verbindung mit der Hilfe des Jugendamtes möglich, das die Kosten der Leistung trägt.

Mutpol

Mutpol - Diakonische Jugendhilfe Tuttlingen e.V. unterstützt Kinder, Jugendliche und Familien in schwierigen Lebenssituationen. Neben schulischer Hilfe steht vor allem die pädagogische und psychologische Begleitung der ersten Lebensschritte der angehenden Erwachsenen im Vordergrund.

19

Diese Form der unterrichtlichten Versorgung ist nur in Verbindung mit einer Hilfe des Jugendamtes möglich, das die Kosten der Leistung trägt. Hausunterricht

Ziel des Hausunterrichts ist es, eine Erziehung und Ausbildung zu vermitteln, die in einem angemessenen Umfang an die Stelle des Schulunterrichts tritt. Die Entscheidung über die Erteilung des Hausunterrichts trifft das Staatliche Schulamt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Deputate und Mittel (Genehmigungsverfahren). Die Erteilung von Hausunterricht setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten sowie ein ärztliches Attest voraus. Hausunterricht kann erteilt werden, wenn der Schüler bzw. die Schülerin länger als acht Wochen z. B. aufgrund einer schweren Erkrankung nicht am Unterricht der zuständigen Schule teilnehmen kann.

20

4.3

Organigramm - Staatliches Schulamt Karlsruhe

22

4.4

Unterstützungssysteme

Beratungslehrer Arbeitsstellen / Beratungsstellen

Ansprechpartner ADHS

Autismusbeauftragte

Leserechtschreibförderung / Rechenförderung

Experten

23

Sonderpädagogischer Dienst

Begabtenförderung

Sonderpädagogische Beratungsstellen Schulpsychologische Beratungsstelle

4.4.1

Beratungslehrer

Im Rahmen der Bildungsberatung werden für besondere Beratungsaufgaben an den Schulen Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer durch das Regierungspräsidium bestellt. Diese Lehrkräfte haben eine zusätzliche Ausbildung absolviert. In der Regel wird eine Beratungslehrerin oder ein Beratungslehrer für mehrere Schulen bestellt. Schwerpunkt der Aufgaben ist die Schullaufbahnberatung. Insbesondere  beraten sie Schülerinnen und Schüler und Eltern in Fragen der Schullaufbahnwahl und des Schullaufbahnwechsels, z. B. bei der Einschulung, beim Übergang auf die auf der Grundschule aufbauenden Schularten, bei Entscheidungen über anzustrebende Bildungsabschlüsse.  wirken sie mit bei örtlichen Informationsveranstaltungen zur Schullaufbahnwahl.  helfen sie Schülerinnen und Schülern bei der Bewältigung von Schulschwierigkeiten im pädagogischen Bereich. Ansprechpartnerin ‚Beratungslehrer’ im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Nikola Steinbach

4.4.2

Rektorin

Staatl. Schulamt

0721 / 605610-26

Sonderpädagogischer Dienst

Der Sonderpädagogische Dienst unterstützt die allgemeine Schule, wenn aufgrund einer Behinderung oder aufgrund besonderer Entwicklungsprobleme ein sonderpädagogischer Förderbedarf oder deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen. Die Sonderpädagogischen Dienste werden in allgemeinen Schulen in subsidiärer Funktion, insbesondere in folgenden Formen tätig: -

Sie beraten die beteiligten Lehrerinnen und Lehrer sowie die Eltern. Sie klären den sonderpädagogischen Förderbedarf im Rahmen kooperativer Diagnostik. Sie beteiligen sich an der Hilfeplanung der allgemeinen Schulen im Zusammenwirken mit den Eltern und ggf. außerschulischen Leistungs- und Kostenträgern. Sie unterstützen die Schule beim Aufbau geeigneter Hilfesysteme und Förderkonzepte. Sie leisten im Rahmen des Unterrichtes in arbeitsteiligen Verfahren auf gemeinsamer Grundlage eine unmittelbare sonderpädagogische Förderung der betroffenen Schülerinnen und Schüler, soweit erwartet werden kann, dass diese hierdurch in die Lage versetzt werden, dem Bildungsgang der allgemeinen Schule zu folgen.

Ansprechpartner ‚Sonderpädagogischer Dienst’ im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Birgit Matt

Schulrätin

Staatl. Schulamt

0721 / 605610-27

Steffi Tebbert

Schulrätin

Staatl. Schulamt

0721 / 605610-16

24

4.4.3

Leserechtschreibförderung / Rechenförderung

In der Verwaltungsvorschrift vom 1.08.2008 "Kinder mit besonderem Förderbedarf und Behinderung" ist der Auftrag an die allgemeine Schule verankert, Kinder mit -

Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben

-

mangelnden Kenntnissen im sprachlichen Bereich

-

Schwierigkeiten in der Mathematik

-

Entwicklungsbedarf der Sozial-, Personal- und Methodenkompetenz

-

Hochbegabung

-

chronischen Erkrankungen

-

Behinderung

individuell und mit einem persönlichen Förderbedarf zu fördern. Die Erkenntnisse aus den Lernstandsbeobachtungen und Diagnosen bedingen Art und Form der Förderung. Die Förderung kann durch innere Differenzierung innerhalb einer Klasse oder äußere Differenzierung in eingerichteten Stütz- und Förderkursen umgesetzt werden. Bei einem erhöhten Förderbedarf können die Kinder auch außerhalb der Regelklasse in Fördergruppen oder Förderklassen oder in Ausnahmefällen im zeitlich befristeten Einzelunterricht gefördert werden.

Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS)- und Rechenintensivmaßnahmen (RIMA)

LRS- und RIMA-Maßnahmen in Karlsruhe-Stadt LRS-Standorte GS Bulach Grünwinkler Str. 10, 76135 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4645 GS Daxlanden Pfalzstr. 8, 76189 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4648 Drais-GHS Tristanstr. 1, 76185 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4566 Eichendorff-GWRS Lötzener Str. 2, 76139 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4653 Gutenberg-GWRS Goethestr. 34, 76135 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4674 GS Hagsfeld Ruschgraben 17, 76139 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4678

Nord-GWRS Neureut Friedhofstr. 1, 76149 Karlsruhe Tel. 0721 / 709695 Oberwald-GWRS Aue Grazerstr. 25, 76227 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4631 Pestalozzi-GWRS Durlach Christofstr. 23, 76227 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4709 Schiller-GWRS Kapellenstr. 11, 76131 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4727 Schloss-GS Durlach Prinzessenstr. 1, 76227 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4732 Wald-GS Neureut Moldaustr. 37, 76149 Karlsruhe Tel. 0721 / 705660

25

Hans-Thoma-GS Markgrafenstr. 42, 76133 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4681 Hardt-GS Hardtstr. 3, 76185 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4685 Leopold-GS Leopoldstr. 9, 76133 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4694

Werner-von-Siemens-GWRS Kurt-Schumacher-Str. 1, 76187 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4767 Weiherwald-GS Scheibenhardter Weg 23, 76199 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4755

RIMA-Standorte Hebel-GS Moltkestr. 8, 76133 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4579

Eichelgarten-GS Rosenweg 1, 76199 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4592

LRS- und RIMA-Maßnahmen in Karlsruhe-Landkreis LRS-Standort GS Langenbrücken Huttenstr. 21, 76669 Bad Schönborn Tel. 07253/4645 Johann-Peter-Hebel-GWRS Bretten Weißhoferstr. 45, 75015 Bretten Tel.: 07252/94730 Johann-Peter-Hebel-GS Bruchsal Wilderichstr. 14, 76646 Bruchsal Tel.: 07251/369650 Stirum-GWRS Bruchsal Schwimmbadstr. 2a, 76646 Bruchsal Tel.: 07251/79336

GS Gölshausen Mönchstraße 3, 75015 Bretten Tel. 07252/970878 Schiller-GWRS Bretten Max-Planck-Str. 7, 75015 Bretten Tel.: 07252/947370 Konrad-Adenauer-GWRS Bruchsal Hardfeldplatz 8, 76646 Bruchsa Tel.: 07251/302140l GS Leopoldshafen Am Nordring 7, 76344 EggensteinLeopoldshafen Tel.: 07247/21182 Johann-Peter-Hebel-GS Ettlingen Burbacher Str. 7, 76275 Ettlingen Tel.: 07243/29320

Lindenschule Eggenstein Kirchenstr. 17-19, 76344 EggensteinLeopoldshafen Tel.: 0721/787443 Pestalozzi- GWRS Ettlingen Lindenweg 6-8, 76275 Ettlingen Tel.: 07243/101339 Adolf-Kussmaul-GS Graben-Neudorf Friedrichstaler Straße, 76676 GrabenNeudorf Tel.: 07255/71260 GS Spielberg Enzstraße 20, 76307 Karlsbad Tel.: 07202/8692 Hans-Thoma-GWRS Malsch Ad.-Bechler-Straße 11, 76316 Malsch Tel.: 07246/1656

Schiller-GWRS Ettlingen Scheffelstr. 1, 76275 Ettlingen Tel.: 07243/101334 GS Langensteinbach Hauptstr. 12-14, 76307 Karlsbad Tel.: 07202/5323 Eisenhut-GS Kraichtal Schulstraße 40, 76703 Kraichtal Tel.: 07251/61080 Johann-Peter-Hebel-GS Malsch Schulstraße 1, 76316 Malsch Tel.: 07246/1293

26

Stromberg-GWRS Oberderdingen Aschinger Straße 25, 75038 Oberderdingen Tel.: 07045/96100 Hieronymus-Nopp-GWRS Philippsburg Hier.-Nopp-Straße, 76661 Philippburg Tel.: 07256/87281 Hermann-Gmeiner-Grund- und Hauptschule Hebelstr. 2, 76698 Ubstadt-Weiher 'Tel.: 07251/961592 GWRS Jöhlingen Kirchplatz 18, 75045 Walzbachtal Tel.: 07203/91450

Schlossgartenschule GWRS Schlossgartenstr. 9, 76327 Pfinztal Tel.: 0721/4659570 Johann-Rupprecht-GS Sophienstr. 16, 76287 Rheinstetten Tel.: 0721/9517611 Wald-Grundschule Etzenrot Neufeldstraße, 76337 Waldbronn-Etzenrot Tel.: 07243/69779 Friedrich-Magnus-GS Stutensee Straße d. Picardie 1, 76297 Stutensee Tel.: 07249/913030

RIMA-Standorte GS Gölshausen Mönchstr. 3, 75015 Bretten Tel.: 07252/970878 Erich-Kästner-GS Graben-Neudorf Hofstraße 16, 76676 Graben-Neudorf Tel.: 07255/71360 Hieronymus-Nopp-GWRS Philippsburg Hier.-Nopp-Straße, 76661 Philippsburg Tel.: 07256/87281 Blanc- und Fischer-GHS Rathausplatz, 75056 Sulzfeld Tel.: 07269/7850

Schiller-GWRS Max-Planck-Str. 7, 75015 Bretten Tel.: 07252/947370 Johann-Peter-Hebel-GS Bruchsal Wilderichstr. 14, 76646 Bruchsal Tel.: 07251/369650 Wald-GS Etzenrot Neufeldstraße, 76337 Waldbronn-Etzenrot Tel.: 07243/69779

Ansprechpartnerin LRS-Förderung, Rechenförderung im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Dr. Ingeborg Seitz

4.4.4

Schulrätin

Staatl. Schulamt

0721 / 605610-24

Begabtenförderung

Die Stützpunkte für Begabtenförderung (s. Liste) bieten im Wesentlichen drei Aufgabenbereiche: 1. Beratung: Lehrkräfte der Stützpunkte der Begabungsförderung bieten Beratung für Lehrkräfte, Schulleitungen, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern an. 2. Entwicklungsarbeit: Verfügbare pädagogische diagnostische Instrumente werden von speziell ausgebildeten Beratungslehrerinnen und Beratungslehrern bei Bedarf eingesetzt und für die Entwicklungsarbeit im Bereich der individualisierten Gestaltung von Lernprozessen genutzt. 3. Fortbildungsangebote: In Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Fortbildungsschulräten bieten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stützpunkte der Begabtenförderung regionale Fortbildungsveranstaltungen an (s. Katalog der Lehrerfortbildung des Staatlichen Schulamtes Karlsruhe).

27

Begabtenförderung Karlsruhe-Stadt und Karlsruhe-Landkreis Schulen Kinderforscher Hans-Thoma-GS Markgrafenstr. 42, 76133 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4681 Prima(r)forscher Hebel-GS Moltkestr. 8, 76133 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4579 Pfiffikus-Werkstatt Erich-Kästner-GS Graben-Neudorf Hofstr. 16, 76676 Graben-Neudorf Tel.: 07255/71360 Pfiffikus-Werkstatt Mahlberg-GS Malsch Albtalstr. 22, 76316 Malsch Tel.: 07204/470 Hector-Kinderakademie Hans-Thoma-GS Markgrafenstr. 42, 76133 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4681 Hector-Kinderakademie Schiller-GWRS Ettlingen Scheffelstr. 1, 76275 Ettlingen Tel.: 07243/101334

Prima(r)forscher Leopold-GS Leopoldstr. 9, 76133 Karlsruhe Tel. 0721 / 133-4694 Pfiffikus-Werkstatt Thiebauth-GS Pforzheimer Str. 20, 76275 Ettlingen Tel.: 07243/101330 Pfiffikus-Werkstatt Johann-Peter-Hebel-GS Bruchsal Wilderichstr. 14, 76646 Bruchsal Tel.: 07251/369650 Forscherwerkstatt GS Rheinsheim Hauptstr. 34, 76661 Philippsburg Tel.: 07256/87175 Hector-Kinderakademie GS Gölshausen Mönchstr. 3, 75015 Bretten Tel.: 07252/970878

Ansprechpartnerin Begabtenförderung im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Frank Herm

4.4.5

Schulaufsichtsbeamter

Staatl. Schulamt

0721 / 605610-20

Ansprechpartner ADHS

Die Ansprechpartner ADHS informieren und beraten Schulen, Kollegen und Eltern zum Thema ADHS (z. B. im Rahmen von Pädagogischen Tagen, Fallbesprechungen oder punktuellen Einzelberatungen). Sie koordinieren Hilfen, entwerfen Umsetzungsmöglichkeiten zur Sicherung des Nachteilsausgleichs und unterstützen die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern. Als Fachberater am Staatlichen Schulamt stehen die ADHS-Ansprechpartner auch dem regionalen Fortbildungsprogramm zur Verfügung. Ansprechpartner ADHS im Regierungspräsidium Karlsruhe Bernd Mumbach

Sonderschulrektor

28

Mönchswaldschule Münzesheim

07250 / 8750

4.4.6

Autismusbeauftragte

Die Autismusbeauftragten haben die Aufgabe, Schulen, Eltern und außerschulische Institutionen über spezifische Fragen des Autismussyndroms zu informieren und zu beraten. Sie können bei der Suche nach schulischen Förderorten behilflich sein und begleiten gegebenenfalls Erprobungen schulischer Förderung. Autismusbeauftragte im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Winnie Kratzmeier-Fürst

Sonderschullehrerin

Sonderpädagogische Beratungsstelle, Erich-Kästner-Schule KA

0721 / 133 4773

Lisa Beyer

Sonderschullehrerin

Sonderpädagogische Beratungsstelle, Albschule KA

0721 / 133 4758

4.5

Arbeitsstellen / Beratungsstellen

4.5.1 Arbeitsstelle für frühkindliche Bildung Mit Beginn des Schuljahres 2009/2010 wurden in Baden-Württemberg an den Staatlichen Schulämtern Regionale Arbeitsstellen für Frühkindliche Bildung eingerichtet. Ziel ist es, alle die mit Kindern im Kindergartenalter arbeiten, somit im Bereich der frühkindlichen Bildung tätig sind, optimal zu vernetzen und zu informieren. Insbesondere bei folgenden Themen bietet sie Beratung und Unterstützung an:       

Orientierungsplan Neue ESU (Einschulungsuntersuchung) Schulreifes Kind Bildungshaus 3-10 Jahrgangsübergreifendes Lehren und Lernen Vorschulische Sprachförderung Kooperation Kindergarten - Grundschule

Arbeitsstelle für frühkindliche Bildung im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Sabine Maoukil

Lehrerin

0721 / 605610-36

Anke Lüttich

Lehrerin

0721 / 605610-36

29

4.5.2 Arbeitsstelle Frühförderung Die Arbeitsstelle Frühförderung ist eingerichtet als Ansprechpartner für alle im Arbeitsfeld Frühförderung tätigen Institutionen und Personen und hat folgende Aufgaben:       

Unterstützung und konzeptionelle Weiterentwicklung der Frühförderung vor Ort Durchführung regelmäßiger Besprechungen der Sonderpädagogischen Beratungsstellen und Schulkindergärten auf Schulamtsebene Kooperation mit der Kindergartenfachberatung, dem Jugendamt und dem Gesundheitsamt Ansprechpartner für andere Einrichtungen und Berufsgruppen in der sonderpädagogischen Frühförderung Organisation von Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Beratungsstellen und Schulkindergärten Koordinierung und Vernetzung der sonderpädagogischen Frühförderung durch Initiieren, Begleiten und Unterstützen von Verbundsystemen vor Ort Unterstützung der Kooperation der Schulkindergärten mit Einrichtungen der Frühförderung und Kindertageseinrichtungen vor Ort

Arbeitsstelle Frühförderung im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Nadine Hielscher-Füeß

Sonderschulkonrektorin

0721 / 605610-67

Rüdiger Langguth

Sonderschullehrer

0721 / 605610-67

4.5.3

Sonderpädagogische Beratungsstellen

Die Frühförderung wird für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder vom frühestmöglichen Zeitpunkt an angeboten. Dabei übernimmt die Beratungsstelle auch die Beratung und Anleitung der Erziehungsberechtigten und anderer für die Erziehung des Kindes verantwortlichen Personen. Sie ist für die Erziehungsberechtigten kostenlos. Die Beratungsstelle stimmt ihre Arbeit mit allen das einzelne Kind betreuenden Stellen des medizinischen, sozialen, psychologischen und pädagogischen Bereichs ab, insbesondere mit den behandelnden Ärzten, Kliniken, dem Gesundheitsamt, Jugend- und Sozialamt, der Erziehungsberatungsstelle sowie gegebenenfalls mit dem Kindergarten. Folgende sonderpädagogische Beratungsstellen gibt es im Staatlichen Schulamt Karlsruhe: Franz-Josef-Mone-Förderschule Falltorstr. 22, 76663 Bad Schönborn

07253/958255

Pestalozzi-Förderschule Seestraße 25, 75015 Bretten

07252/958585

Nikolaus-von-Myra-Förderschule Lessingstr. 13, 76661 Philippsburg

07256/87290

Pestalozzi-Förderschule Bauwiesenstr. 12, 76646 Bruchsal

07251/989290

30

Albert-Schweitzer-Förderschule Heuss-Straße 1, 76351 Linkenheim-Hochstetten

07247/93620

Carl-Orff-Förderschule Lindenweg 6, 76275 Ettlingen

07243/531653

Vogesen-Förderschule Hardtstr. 1, 76185 Karlsruhe

0721/133-4690

Schule am Turmberg, Förderschule Am Steinbruch 20, 76227 Karlsruhe

0721/133-4787

Eduard-Spranger-Schule für Geistigbehinderte Dr. Friedr.-Schmitt-Str. 22, 75015 Oberderdingen

07045/20091-0

Karl-Berberich-Schule für Geistigbehinderte Forster Str. 10, 76646 Bruchsal

07251/9169-14 07243/531653

Garten-Schule für Geistigbehinderte Odertalweg 3, 76275 Ettlingen Hardtwald-Schule für Geistigbehinderte Moldaustr. 37, 76149 Karlsruhe

0721/663280

Alb-Schule für Geistigbehinderte Scheibenhardter Weg 23, 76199 Karlsruhe Ludwig-Guttmann-Schule für Körperbehinderte Guttmannnstr. 8, 76307 Karlsbad , Außenstelle Kronau Federbach-Schule für Erziehungshilfe Pfarrstraße 51, 76189 Karlsruhe

0721/133-4759 07202/93260 07253/9897420 0721/133-4778 0721/133-4773

Erich-Kästner-Schule für Hör- und Sprachbehinderte Moltkestr. 134, 76187 Karlsruhe

0721/133-4780

Astrid-Lindgren-Schule für Sprachbehinderte Josefstr. 3, 76694 Forst

07251/9172-15

Schule am Weinweg, Schule für Sehbehinderte Weinweg 1, 76131 Karlsruhe

0721/133-4726

Schlossschule Stutensee, Schule für Erziehungshilfe Schloss Stutensee, 76297 Stutensee Hohbergschule Bretten, Schule für Erziehungs-hilfe Pforzheimer Str. 113, 75015 Bretten

07249/9441-50

07252/587-145

Ansprechpartnerin im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Steffi Tebbert

Schulrätin

0721 / 605610-16

31

4.5.4

Arbeitsstelle Kooperation

Die Arbeitsstelle Kooperation hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit von allgemeinen Schulen und Sonderschulen zu fördern und zu unterstützen, sowie das Zusammenwirken von Schulen und außerschulischen Institutionen zu fördern. Ein Schwerpunkt im Aufgabenbereich der Arbeitsstelle Kooperation ist die Information, Beratung und Begleitung bei der Einrichtung unterschiedlicher Formen gemeinsamen Unterrichts. Weiter berät sie bei der Durchführung von Begegnungsmaßnahmen zwischen allgemeinen Schulen und Sonderschulen. Die Arbeitsstelle unterstützt die allgemeinen Schulen bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen. Sie informiert über Netzwerke mit schulischen und außerschulischen Partnern, insbesondere bei der Einschulung und beim Übergang zu weiterführenden Schulen und in den Beruf.

Arbeitsstelle Kooperation im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Doris Feigenbutz

Oberstudienrätin

0721 / 605610-40

Christine Graf

Sonderschulrektorin

0721 / 605610-41

Maria Kestermann

Sonderschullehrerin

0721 / 605610-40

Anja Mößner

Lehrerin

0721 / 605610-40

Ulrike Raschke

Lehrerin

0721 / 605610-41

Petra Roth

Sonderschulrektorin

0721 / 605610-40

Ina Schmechel

Sonderschullehrerin

0721 / 605610-41

Jutta Schwarzmann

Lehrerin

0721 / 605610-40

Sabine Strohm

Studienrätin

0721 / 605610-41

4.5.5

Arbeitsstelle Migration

Aufgabenbereiche der Arbeitsstelle Migration:  Unterstützung der Schulen bei ihrer Aufgabe, Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund schulisch und sozial zu integrieren und zu fördern  Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern durch integrative Projekte vor Ort  Kontaktaufbau / Kontaktpflege zu türkischen Elternvereinen  Aufbau von Unterstützungssystemen für Eltern und Schulen Arbeitsstelle Migration im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Özgür Batmaz

Lehrer

0721 / 605610-49

32

4.6

Schulpsychologische Beratungsstelle

Das Beratungsangebot der Schulpsychologischen Beratungsstelle richtet sich an Eltern, Schülerinnen und Schüler ebenso wie Lehrkräfte, Schulleitungen und Schulen bei            

Fragen zu Lern- und Leistungsschwierigkeiten (Lernblockaden, Über- und Unterforderung, Prüfungsängste u. Ä.) Fragen zur Schullaufbahn (Einschulung, Schulwechsel, Klassenwechsel, Fragen des zweiten Bildungsweges u. Ä.) Fragen zu schulisch-sozialen Situationen (Konflikte zwischen Schülerinnen und Schülern, Konflikte zwischen Eltern und Lehrkraft, Mobbing, Schulunlust u. Ä.) Beratung von Lehrkräften, Schulleitungen und Kollegien Beratung in sozial-schwierigen Klassensituationen Fortbildungen zu pädagogisch-psychologisch bedeutsamen Themen Fallbesprechungen, Supervision und Coaching Teamentwicklung Konfliktberatung und -moderation Mitwirkung bei Schulentwicklungsprozessen Unterstützung in Krisensituationen (Gewaltsituationen, Verlustereignisse in Schulen u. Ä.)

Schulpsychologische Beratungsstelle im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Frau Gutsche

Verwaltungsangestellte

33

0721 / 605610-70

5.

Kooperation Jugendhilfe – Schule

5.1

Organisatorische Formen der Zusammenarbeit

Die Systeme Jugendhilfe und Schule brauchen für eine effektive Vernetzung eine verlässliche organisatorische Absprache. Über die gesetzlich vorgeschriebene Zusammenarbeit im Einzelfall oder bei Projekten hinaus müssen die handelnden Personen auf allen Ebenen ein Austauschforum einrichten, in dem sie sich regelmäßig und rechtzeitig über bestehende Bedarfe, mögliche Hilfekonzepte und der Auswertung über die Wirksamkeit dieser Konzepte beraten. Beispielhaft sind zu nennen:  regelmäßige, vierteljährliche Austauschtreffen der Leitungen des Staatl. Schulamtes und des Jugendamtes zu allen Fragen der Kooperation  Abstimmung bei der Entwicklung der Ganztagesangebote  Kooperationsrunden des Jugendamtes/Staatl. Schulamtes mit den Fachkräften der Schulsozialarbeit  bedarfsbezogene Gespräche der Leitung der Beratungsstellen und der Sachgebietsleitungen des ASD mit den Schulleitungen  Teilnahme der Fachkräfte des ASD an Lehrerkonferenzen und an pädagogischen Tagen einzelner Schulen  Vor-Ort-Beratung des ASD bzw. der Psychologischen Beratungsstellen  Kooperation zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen Starre Vorgaben zur Regelung der organisatorischen Zusammenarbeit sind nicht sinnvoll. Dazu sind die Ausgangsbedingungen auf der örtlichen Ebene zu unterschiedlich. Wichtig ist, die bestehenden Kooperationsmöglichkeiten zu nutzen und bedarfsgerecht zu agieren.

5.2

Strukturelle und einzelfallübergreifende Kooperation

Das gesellschaftliche Umfeld, in dem Kinder und Jugendliche heute aufwachsen, hat sich durch die zunehmende Zahl alleinerziehender Eltern und zugewanderter Familien, den gestiegenen Qualifikationsanforderungen in den Arbeitsprozessen erheblich gewandelt. Durch das massive Angebot an Unterhaltungsmedien dominiert bei vielen Kindern der Konsum vorgefertigter Angebote, selbst gestaltete Freizeitaktivitäten gehen zurück und hemmen damit auch die Entfaltung ihrer kognitiven Fähigkeiten. Schule und Jugendhilfe müssen auf die veränderten Lebenssituationen von Kindern Antworten finden. Schule wird sich mehr denn je zu einem Lern- und Lebensort für die Kinder weiterentwickeln. Dieser Prozess kann nur durch eine Öffnung nach außen in das kommunale Gemeinwesen gelingen. Die Angebote der Vereine, sozialen Institutionen, Betriebe und die enge Kooperation mit den verschiedenen Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe müssen sich in der Lebenswelt Schule wiederfinden. Die Jugendhilfe bringt ihre sozialpädagogische Kompetenz bei der Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten ein. Das verbessert auch die Chancen für nachhaltige Bildungsprozesse. Lernschwache Schüler, Schulverweigerer ohne Schulabschluss kommen in ihren Auswirkungen oftmals als Einzelfälle der Hilfen zur Erziehung auf das Jugendamt zurück.

34

Notwendig ist daher eine enge Verzahnung des Systems der Schulen und der Jugendhilfe und eine gemeinsame Zielentwicklung. Viele Ansatzpunkte wurden bereits umgesetzt:  Ausbau der Schulsozialarbeit mit den verbesserten Möglichkeiten einer unmittelbaren Beratung in Problemfällen  Ausbau der Betreuungsangebote an Schulen und die damit verbundenen Angebote für förderbedürftige Schüler  zielgruppenspezifische Angebote, insbesondere zu Gewaltprävention und zum sozialen Lernen, Kooperationen im Bereich der Suchtvorbeugung  Sozialkompetenzprojekte in Kooperation von Schulamt/Schule, Schulsozialarbeit, Jugendamt und externer Jugendhilfeeinrichtungen  Hilfestellungen des beo-Netzwerkes Übergang Schule und Beruf

und

der

Individuellen

Lernbegleitung

beim

Diese Entwicklung ist noch keineswegs abgeschlossen. Die wichtigsten Arbeitsfelder können an dieser Stelle nur in Umrissen wieder gegeben werden:  weiterer, flächendeckender Ausbau einer qualifizierten Bildungsbenachteiligungen weiter abzubauen

schulnahen

Betreuung,

um

 Sprach- und Entwicklungsförderung von Migranten  verstärkte individuelle Förderung von Kindern zum sozialen Lernen in Kooperation von Lehr- und (außerschulischen) Jugendhilfefachkräften. Projekte für entsprechende Zielgruppen und Entwicklung eines schulischen Sozialcurriculums  Vorrang individueller Förderung statt „Sitzenbleiben“ und „Ausschluss“  Angebote der Elternbildung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit Eltern zu einer Erziehungs- und Bildungspartnerschaft. Treffpunkte für Eltern an der Schule  Weiterentwicklung der Sonderschulen zu sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren. Unterstützung der allgemeinen Schulen i. Rahmen der sonderpädagogischen Dienste und bei inklusiven Beschulungen  Förderung der Mitverantwortung und des sozialen Engagements von Schülern  fortlaufende Qualifizierung der Vernetzungs- und Kooperationsarbeit  abgestimmte Schulentwicklungs- und Jugendhilfeplanung Diese strukturelle Weiterentwicklung und ihre Anpassung an die gesellschaftlichen Realitäten ist eine dauerhafte Aufgabe. Hilfen zur Erziehung im Einzelfall und/oder schulgesetzliche Maßnahmen zum Schul- oder Unterrichtsausschluss sollten, so sehr sie aktuell notwendig sein können, Anlass sein, strukturelle Verbesserungen in den Blick zu nehmen. Vielfach werden lokale, innovative Lösungen gefunden werden müssen.

35

5.3

Frühzeitige Beteiligung des Jugendamtes in Einzelfällen

Auftrag des Jugendamtes ist es, bei verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen zunächst gemeinsam mit den Eltern mittels einer psychosozialen Diagnostik Unterstützungsformen und Hilfestellungen zu erarbeiten, welche für das Kind oder Jugendlichen den Erhalt des Familienverbandes sowie des sozialen Umfeldes ermöglicht. Hierbei stellt für die Jugendhilfe die fachliche Einschätzung der Schule, u. a. in Form eines Schulberichtes, einen wichtigen Bestandteil für die Diagnose und für die Entscheidung hinsichtlich einer geeigneten Hilfe im Einzelfall dar. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes (aktuelle Geschäftsverteilung auf der Homepage des Landratsamtes/Jugendamt) grundsätzlich frühzeitig Kenntnis von Problemlagen von Kindern und Jugendlichen und deren Familien erlangen. An den Schulen mit Schulsozialarbeit nimmt die jeweilige Fachkraft eine erste Problemklärung vor, bevor der ASD eingeschaltet wird. Im Folgenden sollen daher die Möglichkeiten einer gemeinsamen frühzeitigen Vorgehensweise bei Schülern und Schülerinnen mit Verhaltensauffälligkeiten aufgezeigt werden. Dies birgt darüber hinaus grundsätzlich die Chance einer rechtzeitigen Intervention, damit Schulverweigerung verhindert werden kann oder das Mittel des Unterrichts- und Schulausschlusses nicht zum Tragen kommen muss. Allerdings können Ausschlüsse im Rahmen der Hilfeprozessklärung, z. B. bei einer Verweigerungshaltung der Eltern oder der/des Jugendlichen, durchaus sinnvoll sein und als erzieherisches Instrument zur Verfügung stehen. Das frühzeitige gemeinsame Aufgreifen und Angehen von schwierigem und auffälligem Verhalten bei Schülerinnen und Schülern entlässt die jeweilige Institution nicht aus ihren Verpflichtungen und rechtlichen Möglichkeiten, sondern ermöglicht ein abgestimmtes pädagogisch sinnvolles Vorgehen. Ablauf der Handlungsschritte Jugendamt - Schule 1.

In der Schule werden durch eigene Beobachtungen der Lehrkräfte, der Fachkräfte der Schulsozialarbeit an den relevanten Standorten, durch Vorsprache von Betroffenen selbst oder durch Hinweise Dritter Verhaltensauffälligkeiten und/oder erzieherische Mangelsituationen bekannt.

2.

Die Schule führt in Wahrnehmung ihres erzieherischen Auftrags Gespräche mit den Eltern und/oder dem Schüler und vereinbart mit den Betroffenen Problemlösungen. Die Schulsozialarbeit ist eingebunden bzw. nimmt diese Aufgaben in Abstimmung eigenständig wahr. Das Lehrpersonal der Schulen und die Schulsozialarbeit arbeiten vertrauensvoll und unter Berücksichtigung ihres unterschiedlichen Arbeitsauftrages kooperativ zusammen. Die Grundsätze des Datenschutzes nach § 65 SGB VIII werden beachtet. Eine anonyme Fallberatung durch den ASD ist möglich. Bei erheblichen und akuten Gefährdungssituationen sind die Vereinbarungen zum Schutzauftrag nach § 8 a SGB VIII einzuhalten (s. Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages der Jugendhilfe im Rahmen der Schulsozialarbeit).

36

3.

Wenn die Problemlage oder Gefährdungssituation des Schülers weiterbesteht, die Eltern auf Gesprächsangebote nicht reagieren und/oder die beraterischen Angebote oder Ordnungsmaßnahmen der Schule nach § 90 Abs. 3, Satz 1 und 2a) – c) Schulgesetz (s. Anhang D) erfolglos bleiben, wird der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes eingeschaltet. Die Eltern werden über diesen Schritt in Kenntnis gesetzt (s. auch § 85 Schulgesetz Baden-Württemberg). Bei einem von der Schule beschlossenen zeitweiligen Unterrichtsausschluss bzw. Schulausschluss sind die Bestimmungen des § 90 Abs. 6 und 8 Schulgesetz zu berücksichtigen. Bei einem wiederholten zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht oder Schulausschluss, führt die Schulleitung zunächst ein verbindliches Gespräch mit dem Sachgebietsleiter/Sachgebietsleiterin des Allgemeinen Sozialen Dienstes im Jugendamt.

4.

Die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Person laden zu einem gemeinsamen Gespräch mit Eltern und Schule ein, an dem der ASD teilnimmt. An diesem „Runden Tisch“ wird das weitere Vorgehen erörtert und vereinbart. Die Vereinbarungen werden schriftlich für alle Beteiligten festgehalten. Alternativ sind ein schriftliches Beratungs- und Hilfsangebot des ASD und ein Hausbesuch gemeinsam mit einem Vertreter der Schule (Lehrkraft und/oder Schulsozialarbeit) denkbar.

5.

Vorrangig sind die ambulanten Hilfeangebote der Jugendhilfe, insbesondere der Beratungsstellen zu prüfen und zu vermitteln. Sofern in der Kooperation von Schule, Schulsozialarbeit, ASD und ggf. weiteren beteiligten Stellen wie Ordnungsamt, Polizei, Beratungsstelle usw. keine ausreichende Problemlösung in einem vertretbaren Zeitraum erreicht werden kann, sind durch den ASD geeignete erzieherische Hilfen nach § 27 ff zu prüfen. In dieser Phase der Bedarfsklärung sind Vorfestlegungen über Art und Umfang einer zu gewährenden Hilfe zu vermeiden. Die Beteiligten verständigen sich bei entsprechendem Bedarf auf die Einleitung des Verfahrens „Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot“, sofern dadurch eine Leistung der Erziehungshilfe ausgelöst werden kann (s. auch folgendes Kapitel 5.4). Die Entscheidung über die von den Eltern beantragte Erziehungshilfe trifft der ASD des Jugendamtes und stützt sich nach § 36 SGB VIII auf die Situationsbeschreibung der beteiligten Fachkräfte. Zur Wahrnehmung der Entscheidungsfindung wird ein Schulbericht vorgelegt. Dieser Bericht soll auch eine Übersicht über die bisherigen Bemühungen zur Problemlösung beinhalten. Dieser Bericht kann formlos unter Berücksichtigung der spezifischen Fragestellungen im Einzelfall oder nach dem Formblatt J 3c der Dienstanweisung zur Hilfeplanung des Jugendamtes (s. Anhang E) erstellt werden.

6.

Der ASD trifft in einer angemessenen Zeit eine Hilfeentscheidung und teilt dies unter Berücksichtigung des Datenschutzes der Schulleitung (und weiteren Beteiligten) mit. Deren weitere Einbindung ist im Rahmen der Hilfeplanung durch den ASD je nach den Umständen des Einzelfalles sicherzustellen.

5.4

Verfahren zur Feststellung „Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot“ (Schule für Erziehungshilfe)“

Ziel der Kooperation Jugendhilfe - Schule ist es, Kinder und Jugendliche mit einem besonderen Förderbedarf zu unterstützen und Problemlösungen anzustreben, die einen Verbleib des Kindes in der Familie und seiner Schule ermöglichen. Dennoch kann ein Beratungs- und Hilfeprozess, wie er unter 5.3 beschrieben ist, zu dem Ergebnis führen, die Pflicht zum Besuch der Sonderschule zu überprüfen. 37

In einer vom Staatlichen Schulamt und im Jugendamt vereinbarten Absprache vom 22.09.2004 wurde folgender Verfahrensweg festgelegt: 1. „… Gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten, der allgemeinen Schule, Beratungsstellen und des sonderpädagogischen Dienstes wird der individuelle Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers erhoben und der geeignete Förderort vorgeschlagen. Mit einer möglichst frühzeitigen Einbeziehung der zuständigen Fachkraft des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes des Landkreises Karlsruhe (…) werden Unterstützungen und Hilfen beraten, festgelegt und umgesetzt. 2. Das Staatliche Schulamt stellt den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Sinne der Schule für Erziehungshilfe fest (früher „Pflicht zum Besuch der Sonderschule“). 3. Da die Schulen für Erziehungshilfe in privater Trägerschaft zumeist an Jugendhilfeeinrichtungen eingerichtet sind, die immer in Verbindung mit Hilfen zur Erziehung gemäß SGB VIII stehen, ist mit dem ASD und den Eltern Einvernehmen über die Feststellung zum Besuch der Schule für Erziehungshilfe herzustellen. Die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung setzt die entsprechende Antragstellung der Personensorgeberechtigten beim ASD voraus. Der ASD entscheidet dann über die Hilfen zur Erziehung im Rahmen des SGB VIII. 4. Der ASD legt im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten die geeignete Jugendhilfe-Einrichtung fest. Grundlage für die Aufnahme in die dort angegliederte Schule für Erziehungshilfe ist der Feststellungsbescheid des Staatlichen Schulamtes. 5. Das sonderpädagogische Gutachten bzw. der Hilfeplan nach § 36 SGB VIII werden mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten dem ASD bzw. dem Staatlichen Schulamt zur gegenseitigen Kenntnis gegeben. 6. Die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII erfolgt durch den ASD. Im Rahmen der Hilfeplangespräche werden die Ziele und die Dauer der Hilfe regelmäßig fortgeschrieben. 7. Die Rückführung in die allgemeine Schule wird als vorrangiges Ziel von allen Beteiligten angestrebt. Soweit die Rückführung innerhalb von 2 Jahren nicht möglich ist, orientiert sich das Staatliche Schulamt am Hilfeplan, der gemeinsam von der Schule für Erziehungshilfe, der Einrichtung und den Betroffenen unter Federführung des Jugendamtes erstellt wird. 8. Bei gemeinsam beabsichtigter Rückführung soll eine Hospitation in der aufnehmenden allgemeinen Schule erfolgen. Nach erfolgreicher Hospitation wird eine Probezeit an dieser Schule durchgeführt, die vom Staatlichen Schulamt genehmigt wird und durch Kooperationsmaßnahmen der Sonderschule begleitet und unterstützt werden soll. Die Option zur Fortsetzung für den Besuch der Schule für Erziehungshilfe muss bis zum Ende dieser Probezeit erhalten bleiben. Bei entsprechendem Bedarf wird die Familie durch geeignete ambulante Hilfen des ASD bei der Rückführung unterstützt. 9. Über die Beendigung von Hilfen zur Erziehung soll möglichst einvernehmlich im Rahmen des Hilfeplanverfahrens entschieden werden. Wenn damit die Pflicht zum Besuch einer Schule für Erziehungshilfe im Zusammenhang steht, muss das Staatliche Schulamt frühzeitig informiert werden, damit die weitere Erfüllung der Schulpflicht rechtzeitig abgeklärt werden kann“.

38

SCHULAMT

JUGENDAMT

Schulgesetz und Verwaltungsvorschrift

SGB VIII

„Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderung“

Gestuftes Verfahren in Absprache mit den Eltern       

Differenzierte Ermittlung des Lernstandes Beobachtung des Lernprozesses Profil des individuellen Förderbedarfs Maßnahmen in der allgemeinen Schule Abgrenzung der schulischen Möglichkeiten nachvollziehbare Dokumentation Unterstützung durch: - Beratungslehrer oder - Beratungsstellen oder in Absprache mit den Eltern Unterstützung durch den sonderpädagogischen Dienst (Kooperationslehrer der Sonderschule)

Einbeziehung des ASD

Zuständigkeit der allgemeinen Schulen

Ablaufschema „Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot im Sinne der Schule für Erziehungshilfe’

 Anspruch auf sonderpädagogisches Bildungsangebot an das Staatliche Schulamt mit Päd. Bericht und Orientierungsbogen SfE  Prüfung der Unterlagen: - der Dokumentationen - der Fördermaßnahmen - des Förderbedarfs  Erteilung eines Überprüfungsauftrages  sonderpädagogische Überprüfung  Elterngespräche  Erstellen der gutachterlichen Stellungnahme  Gutachten zur Feststellung des Förderbedarfs an das Staatl. Schulamt  Überprüfung des gesamten Vorgangs und Feststellung durch das Staatl. Schulamt  Mitteilung an alle Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung Aufnahme  in die entsprechende Schule  in Dissensfällen weitere Gespräche mit allen Beteiligten

39

Envernehmen mit ASD ist notwendig

Zuständigkeit des Sonderschulbereiches

Sonderpädagogische Überprüfung

Einbeziehung des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) des Jugendamtes durch die Schulen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen um mögliche Hilfen und Unterstützung, - i.d.R. ambulante Hilfen - zu beraten, festzulegen und umzusetzen. Die Fachkraft des ASD wird von der Schule in Abstimmung mit den Eltern zu einem gemeinsamen Gespräch (Schule, Eltern, ASD, Schulsozialarbeit und ggf. weitere Fachkräfte) eingeladen.

Ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung beim ASD durch die Personensorgeberechtigten ist notwendig, da der sonderpädagogische Förderbedarf zum Besuch der Schule für Erziehungshilfe im Landkreis Karlsruhe nur in Verbindung mit Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung der Jugendhilfe gewährt werden kann. Der ASD legt im Einvernehmen mit den Eltern die geeigneten Hilfeform und die Jugendhilfeeinrichtung fest. Der ASD entscheidet über den Antrag auf Hilfe zur Erziehung. Die Hilfeplanung erfolgt nach § 36 SGB VIII mit allen Beteiligten (dem jungen Menschen, den Eltern, der Schule, der Einrichtung und dem ASD). Die Federführung liegt beim ASD. Die Hilfe wird befristet, längstens auf 2 Jahre. Eine Rückführung in die Herkunftsschule oder ggf. eine andere allgemeine Schule wird angestrebt. Sie wird über den Verlauf der Hilfeplanung unterrichtet bzw. bei Bedarf direkt eingebunden.

6.

Umgang und Prüfung von Hinweisen bei einer Kindeswohlgefährdung

Unter Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1666 BGB wird u. a. eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls eines Kindes verstanden. Dies kann z. B. eine körperliche Misshandlung eines Kindes/Jugendlichen durch die Eltern oder auch Dritte sein. Insbesondere bei kleineren Kindern kann auch eine massive häusliche Vernachlässigung zu einem Zustand führen, der eine Gefahr für Leib und Leben und damit eine akute Kindeswohlgefährdung darstellt. Dies heißt auch, dass je nach Alter des Kindes, Grad der Gefährdung usw., die Prüfung der Frage, ob in diesem Fall eine (akute) Kindeswohlgefährdung vorliegt und ob Eltern in der Lage oder gewillt sind die Gefährdung abzuwenden, unterschiedlich ausfallen kann. Gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII hat das Jugendamt bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen und die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen mit einzubeziehen, soweit hierdurch nicht der Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt wird. Entsprechend dieser Bestimmung des SGB VIII gilt für die Schulen der § 85 Abs. 3 und 4 Schulgesetz für Baden-Württemberg (s. Anhang F).

Beispielhaftes Vorgehen im Fall einer Kindeswohlgefährdung 1. Der Schule wird durch eigene Beobachtung oder durch Berichte von Schülerinnen und Schüler bzw. Eltern eine Gefährdung eines Kindes/Jugendlichen bekannt. Die Lehrkraft/die Schulleitung holen hierzu ggf. weitere Informationen ein. Die örtliche Fachkraft der Schulsozialarbeit ist eingebunden.

2. Die Schule informiert entsprechend dem Schulgesetz – in der Regel nach Anhörung der Betroffenen – rasch den zuständigen Mitarbeiter bzw. die zuständige Mitarbeiterin beim ASD des Jugendamts. Sollte auf Seiten der Schule Unsicherheit bestehen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, kann eine fallanonyme Beratung beim ASD erfolgen, um eine Einschätzung zu erlangen.

3.

Der ASD überprüft und bewertet im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte die eingegangenen Informationen. Bei einer Bejahung des Gefährdungspotenzials:

4.

Der ASD nimmt umgehend mit der betroffenen Familie und dem betroffenen Kind/Jugendlichen Kontakt auf. Ggf. erfolgt parallel dazu eine Kontaktaufnahme mit dem behandelnden Arzt, dem ermittelnden Polizeibeamten oder weiteren Kooperationspartnern wie Therapeut, Psychologische Beratungsstelle usw.

5. Die erste Abklärung dient insbesondere einer Einschätzung der gebotenen Eilbedürftigkeit und der Massivität der Gefährdung und zur Klärung inwieweit die betroffene Familie zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos bzw. zur Abwendung einer Gefährdung bereit oder in der Lage ist.

40

6.

Ist eine akute Kindeswohlgefährdung gegeben und kann diese nicht abgewendet werden, erfolgt - mit Zustimmung der Eltern oder über das Familiengericht - eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder durch Aufnahme in einer Klinik oder dergleichen.

7.

Ist keine akute Kindeswohlgefährdung gegeben, erfolgt eine Abklärung der psychosozialen Situation der Kinder bzw. der familiären Situation sowie ein Beratungsangebot.

8. Gegebenenfalls erfolgt mittelfristig eine intensivere Beratung durch den ASD, eine Weitervermittlung an andere Fachstellen bzw. ein Angebot von Hilfen zur Erziehung.

9. Beabsichtigt ist im Verlauf dieser Prozesse eine Rückmeldung und ein Austausch mit der Schule. Ist eine akute Kindeswohlgefährdung jedoch nicht (mehr) gegeben, ist dies nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich.

Im Prinzip das gleiche Ablaufschema (ab Punkt 3) gilt, wenn der ASD Kenntnis von einer (möglichen) Gefährdung eines Kindes erhält und sich z. B. bzgl. möglicher Verletzungen oder anderer Fragestellungen an die Schule wendet; (s. auch „Dienstanweisung über die Wahrnehmung des Schutzauftrages des Jugendamtes gemäß § 8a SGB VIII beim Landratsamt Karlsruhe“, Homepage des Landratsamtes Karlsruhe)

41

7.

Vielfältige Förderwege für Kinder mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot

Ansprechpartnerin im Staatlichen Schulamt Karlsruhe Bärbel Raquet

Schulamtsdirektorin

42

Staatl. Schulamt

0721 / 605610-19

Anhang A

Anhang B

Psychologische Beratungsstellen

OberhausenRheinhausen Waghäusel

Philippsburg

Kronau Bad Schönborn

Dettenheim

Hambrücken GrabenNeudorf

Forst

UbstadtWeiher

KarlsdorfNeuthard

LinkenheimHochstetten

Östringen

Kraichtal Zaisenhausen Sulzfeld

Bruchsal EggensteinLeopoldshafen

Stutensee Kürnbach Weingarten

Gondelsheim

Walzbachtal

Stadt Karlsruhe

Oberderdingen Bretten

Pfinztal

Karlsruhe Rheinstetten

Ettlingen

Waldbronn

Karlsbad Malsch Marxzell

Anschriften der Beratungsstellen und ihre Einzugsbereiche Psychologische Beratungsstelle des Landkreises Karlsruhe, Kriegsstraße 78, 76133 Karlsruhe Tel. 0721 / 936 - 8240 E-Mail: [email protected] Beratungsstelle für Eltern, Kinder, Jugendliche im Diakonischen Werk, Am Kirchplatz 3, 75015 Bretten Tel. 07252 / 9513-0 E-Mail: [email protected] Psychologische Beratungsstelle, Caritasverband Bezirksverband Ettlingen e. V., Lorenz-Werthmann-Str.2, 76275 Ettlingen Tel. 07243 / 515-140 E-Mail: [email protected] Psychologische Beratungsstelle des Landkreises Karlsruhe, Bahnhofsring 39, 76676 Graben-Neudorf Tel. 07255 / 76020 E-Mail: [email protected] Psychologische Beratungsstelle e. V., Ludwigstr. 2, 76684 Östringen Tel. 07253 / 24343 E-Mail: [email protected] Psychologische Beratungsstelle Bruchsal im Diakonischen Werk Wörthstr. 7, 76646 Bruchsal Tel. 07251 / 9150-0 E-Mail: [email protected]

Anhang C

Standorte der Jugendsozialarbeit an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Landkreis Karlsruhe (Schulsozialarbeit) Stadt/Gemeinde Bad Schönborn

Bretten

Bruchsal

Eggenstein-Leopoldshafen Ettlingen

Forst Gondelsheim Graben-Neudorf Karlsbad Karlsdorf-Neuthard Kraichtal Kronau Linkenheim-Hochstetten

Allgemeine Schulen Franz-Josef-Mone-Förderschule Franz-Josef-Kuhn-Grundschule Michael-Ende-Grundschule Michael-Ende-Werkrealschule Realschule Edith-Stein-Gymnasium Johann-Peter-Hebel-Schule Max-Planck-Realschule Melanchthon-Gymnasium Pestalozzi Förderschule Schillerschule Albert-Schweitzer-Realschule Burgschule Obergrombach Dietrich-Bonhoeffer-Schule Joß-Fritz-Schule Untergrombach Justus-Knecht-Gymnasium Konrad-Adenauer-Schule Pestalozzischule Förderschule Schönborn Gymnasium Stirumschule Grund- und Werkrealschule Albertus-Magnus-Gymnasium Anne-Frank-Realschule Carl-Orff-Schule Eichendorff-Gymnasium Pestalozzischule Schillerschule Wilhelm-Lorenz-Realschule Lußhardtschule Forst Kraichgauschule Pestalozzi Haupt-/Werkrealschule Haupt- und Werkrealschule Karlsbad Schönbornschule Karlsdorf Sebastianschule Neuthard Eisenhut-Schule Markgrafen-Schule Münzesheim Erich Kästner Schule Kronau Schulzentrum Linkenheim-Hochstetten

1 60

Malsch Oberderdingen Oberhausen-Rheinhausen Östringen

Pfinztal Philippsburg

Rheinstetten Stutensee

Sulzfeld Ubstadt-Weiher Waghäusel Waldbronn Walzbachtal Weingarten Stadt/Gemeinde Bretten Bruchsal Ettlingen

Hans-Thoma-Schule Johann Peter Hebel-Schule Malsch Leopold-Feigenbutz-Realschule Oberderdingen Strombergschule Oberderdingen Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule Grundschule Oberhausen Grundschule Rheinhausen Grund- und Werkrealschule Odenheim Leibniz-Gymnasium Silcherschule Grundschule Thomas-Morus-Realschule Geschwister-Scholl Realschule Grund- und Werkrealschule Berghausen Ludwig-Marum Gymnasium Copernicusgymnasium Grundschule Rheinsheim Grund- und Werkrealschule Huttenheim Hieronymus-Nopp-Schule Nikolaus-von-Myra-Förderschule Realschule Philippsburg Realschule Rheinstetten Schwarzwaldschule Walahfrid Strabo Gymnasium Grundschulen Richard-Hecht-Werkrealschule Spöck Schulzentrum Stutensee (Realschule/Gymnasien) Blanc-und-Fischer-Schule Alfred-Delp-Realschule Grundschulen in Weiher, Stettfeld und Zeutern Hermann-Gmeiner-Grund- und Werkrealschule Bolandenschule Johann-Peter-Hebel-Realschule Schillerschule Albert-Schweitzer-Schule Gemeinschaftsschule Jöhlingen Grundschule Wössingen Turmbergschule Weingarten Berufliche Schulen Berufliche Schulen Bretten Gewerbliches Bildungszentrum Bruchsal Handelslehranstalt Bruchsal Käthe-Kollwitz-Schule Albert-Einstein-Schule Bertha-von-Suttner-Schule

Weitere örtliche Schulen werden punktuell einbezogen. 2 61

Anhang D

Amtliche Abkürzung:

SchG

Fassung vom:

01.08.1983

Gültig ab:

24.12.2010

Dokumenttyp:

Gesetz

Quelle: Gliederungs-Nr:

2200

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 § 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule. (2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers mit diesem und seinen Erziehungsberechtigten. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Schule kann von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen absehen, wenn der Schüler durch soziale Dienste Wiedergutmachung leistet. (3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden: 1.

durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden;

2.

durch den Schulleiter: a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden, b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule, c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht, d) Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform Ausschluss für einen Unterrichtstag, nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler selbstständig unterrichten: e) einen über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen, f) Androhung des Ausschlusses aus der Schule, g) Ausschluss aus der Schule.

Im Rahmen von Nachsitzen können auch Maßnahmen zur Schadenswiedergutmachung und aus dem Fehlverhalten begründete Tätigkeiten angeordnet werden. Nachsitzen gemäß Nummer 2 Buchst. a oder die Überweisung in eine Parallelklasse kann mit der Androhung des zeitweilige Ausschlusses vom Unterricht verbunden werden; der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule verbunden werden. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt. Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen.

62 1

(4) Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört. Nach dem Ausschluss kann die neu aufnehmende Schule die Aufnahme von einer Vereinbarung über Verhaltensänderungen des Schülers abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen, über deren Bestehen der Schulleiter entscheidet. (5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder ihres Bezirks, die oberste Schulaufsichtsbehörde auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der nach § 82 für den Schüler geeigneten Sonderschule ausdehnen. Die Ausdehnung des Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt. (6) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Ein Ausschluss aus der Schule ist zulässig, wenn es einem Mitschüler wegen Art und Schwere der Beeinträchtigungen und deren Folgen nicht zumutbar ist, mit dem Schüler weiter dieselbe Schule zu besuchen, oder einer Lehrkraft, ihn weiter zu unterrichten; dem Schutz des Opfers gebührt Vorrang vor dem Interesse dieses Schülers am Weiterbesuch einer bestimmten Schule. Im Übrigen ist ein Ausschluss aus der Schule nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt. (7) Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schulleiter dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur Anhörung; Schüler und Erziehungsberechtigte können einen Beistand hinzuziehen. (8) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht soll dem Jugendamt mitgeteilt werden; ein Ausschluss aus der Schule wird dem Jugendamt mitgeteilt. Hierbei soll ein Gespräch zwischen dem Jugendamt und der Schule stattfinden. Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung, ein Ausschluss aus der Schule oder seine Androhung wird den für die Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitgeteilt. (9) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu fünf Tagen den Schulbesuch untersagen, wenn ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht zu erwarten ist oder er kann den Schulbesuch vorläufig bis zu zwei Wochen untersagen, wenn ein Ausschluss aus der Schule zu erwarten ist. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

2 63

Anhang E Name, Anschrift der Einrichtung

Name des /der begutachtenden Lehrers/Lehrerin Schulsozialerbeiter/Schulsozialarbeiterin

..................................................................................................... .......................................................................................... Tel. .......................................................................................... Fax: ..........................................................................................

..................................................................................................... .....................................................................................................

E-Mail: .............................................................................. ...................................................................................................... ..........................................................................................

urschriftlich zurück: Landratsamt Karlsruhe Dezernat III – Jugendamt Wolfartsweierer Straße 5 76131 Karlsruhe

Aktenzeichen:

Fachliche Stellungnahme der Schule I. Anfrage der Eltern / des Jugendamtes: In Zusammenhang mit dem Antrag auf Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) vom ................................ bitten wir (Herrn/Frau/Institution, Anschrift)

die folgenden Fragen zu beantworten, die erforderlich sind zur Entscheidung über die Leistung sowie für die Hilfeplanung. Sollten Zweifel bestehen, ob die zugrunde liegenden Sachverhalte dem Antragsteller/der Antragstellerin bekannt sind, bringen Sie diese Sachverhalte ihm/ihr zur Kenntnis. Nachdem der Antragsteller/die Antragstellerin dadurch Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, soll das Beiblatt an das Jugendamt weitergegeben werden. Ort, Datum

________________________________

Ort, Datum

_______________________________

Unterschrift: Eltern/Sorgeberechtigte

Unterschrift: Jugendamt

________________________________ ________________________________ ggf. zusätzliche Unterschrift des über 15-jährigen Kindes

64 1

II. Allgemeine Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum des Kindes/des Jugendlichen ggf. eigene Anschrift:

Name und Anschrift der Eltern/der Sorgeberechtigten:

Seit wann ist das Kind in der Klasse/Schule?

Bei Schulwechsel: Bisher besuchte Klasse, Schule und Grund des Schulwechsels:

III. Leitfragen: 1. Welche besonderen Verhaltensweisen des Kindes wurden beobachtet (wann, wie häufig und wann auch nicht)?

Wie kann dies erklärt werden?

2. Welche Reaktionen erfolg(t)en in der Regel auf das genannte Verhalten von Seiten des Lehrers/der Lehrerin, der Mitschüler und Mitschülerinnen?

Wie reagiert dann das Kind?

2 65

3. Wie ist das Kind in die Schulklasse integriert? Hat es Freunde und Freundinnen innerhalb der Klasse und außerhalb?

4. Wie ist der Kontakt zwischen Schule und den Eltern/Sorgeberechtigten?

Welche Absprachen gibt es zwischen Schule (evtl. auch den Beratungslehrern/Beratungslehrerinnen o. Ä.) und den Eltern?

5. Wie ist das Kind leistungsmäßig zum Klassendurchschnitt insgesamt einzuordnen?

Wie sind die Leistungen des Kindes in folgenden Fächern?

über-,

unter-,

durchschnittlich

Fach: Fach: Fach:

6. Welche Stärken hat das Kind (nicht nur bezogen auf Schulfächer, sondern auch auf sonstige Tätigkeiten, Verhaltensweisen und Interessen)?

Welche Schwächen sind zu beobachten (nicht nur bezogen auf Schulfächer, sondern auch auf sonstige Tätigkeiten, Verhaltensweisen und Interessen)?

7. Gibt es Hinweise darauf, dass bei dem Kind Teilleistungsstörungen (z. B. Lese-, Rechtschreiboder Rechenschwäche) vorliegen? Welche schuldiagnostischen Untersuchungen (z. B. durch Be3 66

ratungslehrer/-innen, Schulpsychologen/Schulpsychologinnen, Sonderschullehrer/innen) wurden bereits mit welchem Ergebnis durchgeführt?

8. Welche zusätzlichen besonderen Unterstützungsmöglichkeiten wurden bereits innerhalb des Klassenunterrichts, der Schule bzw. des Bereiches des Staatlichen Schulamtes durchgeführt?

in welchem Umfang? mit welchem Ergebnis?

9. Welche weiteren schulischen Fördermaßnahmen sind angezeigt im Bereich der Klasse/Schule:

Staatliches Schulamt

der Schulpsychologischen Beratungsstelle:

sonstige Möglichkeiten?

_________________________________________ Datum, Unterschrift

4 67

Anhang F

Amtliche Abkürzung:

SchG

Fassung vom:

01.08.1983

Gültig ab:

12.01.2008

Dokumenttyp:

Gesetz

Quelle: Gliederungs-Nr:

2200

Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 § 85 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht, Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch (1) Die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, haben die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. Sie sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten, die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen und dafür zu sorgen, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen pädagogisch-psychologischen Prüfungen und amtsärztlichen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. (2) Die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende, Dienstherren, Leiter von Betrieben) oder deren Bevollmächtigte haben den Berufsschulpflichtigen unverzüglich zur Schule anzumelden, ihm die zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit zu gewähren und ihn zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten. (3) Die Schule soll das Jugendamt unterrichten, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist; in der Regel werden die Eltern vorher angehört. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung arbeiten Schule und Jugendamt zusammen. (4) Nimmt bei einem dringenden Aussprachebedarf kein Elternteil eine Einladung des Klassenlehrers oder Schulleiters zum Gespräch wahr und stellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Schülers fest, kann die weitere Einladung zum Gespräch mit dem Hinweis verbunden werden, dass bei Nichtbefolgen das Jugendamt unterrichtet wird.

68

Impressum 3. aktualisierte Auflage Oktober 2014 Diese Vereinbarung wurde erstellt vom Landratsamt Karlsruhe Jugendamt 76126 Karlsruhe Tel.: 0721/936 - 7787 Fax: 0721/936 - 5132 [email protected]

Staatliches Schulamt Karlsruhe Ritterstraße 16 - 20 76133 Karlsruhe Tel.: 0721/605610-0 Fax: 0721/605610-44 [email protected]

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