Satzung des Vereins Bund der Deutschen Katholischen Jugend Rottal-Inn e.v. (BDKJ Rottal-Inn e.v.)

Satzung des Vereins Bund der Deutschen Katholischen Jugend Rottal-Inn e.V. (BDKJ Rottal-Inn e.V.) I. Name - Sitz - Zweck § 1. Name des Vereins Der ...
Author: Etta Voss
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Satzung des Vereins Bund der Deutschen Katholischen Jugend Rottal-Inn e.V. (BDKJ Rottal-Inn e.V.)

I. Name - Sitz - Zweck § 1.

Name des Vereins

Der Verein trägt den Namen: Bund der Deutschen Katholischen Jugend - Rottal-Inn e.V. (BDKJRottal-Inn e.V.). § 2.

Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Pfarrkirchen, Niederbayern. Er ist im Vereinsregister eingetragen. § 3.

Ziel und Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins: Der BDKJ-Rottal-Inn e.V. widmet sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken der Jugendhilfe. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Ziel des Vereins: Ziel des Vereins ist die Förderung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) als gemeinnützigem Verband der Jugendhilfe mit seinen Mitgliedsverbänden und Mitgliedsorganisationen im Bereich des Landkreises Rottal-Inn, sowie die Beschaffung und Verwaltung der hierzu erforderlichen Geldmittel und Sachwerte. 3. Aufgaben des Vereins: Der Verein ist Rechtsträger des Kreisverbandes Rottal-Inn des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ-Kreisverband Rottal-Inn) und aller seiner Einrichtungen sowie Unternehmungen. Er unterstützt die Tätigkeit seiner Mitgliedsverbände und Mitgliedsorganisationen ideell und finanziell im Rahmen seines Haushaltsplanes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Finanzielle Zuwendungen an den Verein dürfen nur zur Förderung der kirchlichen Jugendarbeit auf Orts- und Kreisebene (gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe) verwendet werden. 4. Verwendung des Vereinsvermögens: Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft § 4.

Mitgliedschaft

1. Mitglieder Mitglieder des BDKJ Rottal-Inn e.V. sind: · Die stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvorstandes des BDKJ Kreisverbandes Rottal-Inn. · Je eine Person pro Mitgliedsverband bzw. Mitgliedsorganisation des Kreisverbandes des BDKJ Rottal-Inn, welche durch diesen/diese für die Dauer von zwei Jahren gegenüber dem Kreisvorstand des BDKJ Rottal-Inn schriftlich benannt wird. 2. Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange des Vereins einzusetzen. 3. Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: · durch Austritt aus dem Verein, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist. · durch Ausscheiden aus dem Kreisvorstand des BDKJ Rottal-Inn bzw. durch Verlust der Beauftragung durch den Mitgliedsverband bzw. die Mitgliedsorganisation. · durch förmliche Ausschließung kraft Beschluß der Mitgliederversammlung, die zulässig ist, wenn festgestellt wird, daß ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein fortgesetzt und schuldhaft nicht nachkommt. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung gegenüber mündlich oder schriftlich zu äußern. Im Falle einer Ausschließung hat unverzüglich eine Nachwahl durch die Kreisversammlung des BDKJ Rottal-Inn zu erfolgen.

III.

Organe des Vereins

§ 5.

Allgemeines

1. Organe des Vereins: Organe des Vereins sind: · der Vorstand · die Mitgliederversammlung 2. Beschlußfassung der Organe: Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fassen die Organe ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse der Organe sind schriftlich niederzulegen und von dem/der vertretungsberechtigten Vorsitzenden sowie von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. 3. Wahlen: Wahlen sind schriftlich und in geheimer Abstimmung durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.

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§ 6.

Der Vorstand

1. Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Sie führen die Bezeichnung der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende und der/die dritte Vorsitzende. 2. Vertretung des Vereins: Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1., 2. und 3. Vorsitzende und somit je alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Vertretungsfall für die/den 2. Vorsitzende/n nur dann eintritt, wenn die/der erste Vorsitzende verhindert ist; für die/den 3. Vorsitzende/n tritt der Vertretungsfall nur ein, wenn die/der 1. und 2. Vorsitzende verhindert sind. 3. Berufung der Vorstandsmitglieder: Die Vorstandschaft des Kreisverbandes des BDKJ Rottal-Inn bestimmt aus ihrer Mitte die/den erste/n Vorsitzende/n. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden aus der Mitgliederversammlung durch Wahl bestimmt. 4. Amtszeit Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 5. Aufgaben Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Er hat für die ordnungsgemäße Führung der Bücher zu sorgen und diese mindestens einmal jährlich von einem, durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Revisionsausschuß prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. 6. Weisungsrechte Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Mitgliederversammlung hat die Beschlüsse der BDKJ - Kreisversammlung zu beachten. § 7.

Die

Die Mitgliederversammlung

1. Zusammentreten Die Mitgliederversammlung tritt mindestens halbjährlich zu einer Sitzung zusammen. Die Mitgliederversammlung tritt zu weiteren Sitzungen zusammen, wenn der Vorstand oder die Hälfte der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe einer Tagesordnung verlangt. 2. Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußgremium des Vereins und hat folgende Aufgaben: · Die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr. · Die Aufstellung eines Haushaltsplans · Die Entgegennahme des Prüfungsberichtes gemäß § 6 Ziffer 4 der Satzung. · Die Wahl eines Revisionsausschusses zur Überprüfung der Geschäftsbücher und Unterlagen. · Die Beschlußfassung über die Verwendung des Überschusses bzw. die Deckung des Fehlbetrages. · Die Beschlußfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerungen von Eigentum außerhalb des Haushaltsplans. · Die Aufnahme von Darlehen, Anleihen. · Der Abschluß von Miet- und Pachtverträgen auf die Dauer von mehr als einem Jahr. -3-

· Die Beschlußfassung über Dienst- und Arbeitsverträge jeglicher Art. · Die Behandlung weiterer ihr vom Vorstand vorgelegten Beratungsgegenstände. 3. Einberufung und Beschlußfähigkeit · Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch den/die Vorsitzende/n einberufen und geleitet. · Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. · Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein Vorstandsmitglied sowie ein Drittel der sonstigen Mitglieder des Vereins anwesend sind. · Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Sitzung zu vertagen. Der/die erste Vorsitzende beraumt einen neuen Sitzungstermin an, indem die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Die Einberufung zu dem neuen Sitzungstermin erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind die Tagesordnung der wegen Beschlußunfähigkeit vertagten Sitzung und ein Hinweis auf die satzungsgemäße Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beizufügen. IV.

Vereinsvermögen und Mitgliederbeiträge § 8.

Vereinsvermögen

Kapitalanteile und Sacheinlagen von Seiten der Mitglieder werden nicht entgegengenommen. Die Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen. § 9.

Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. § 10. Grundlagen der Geschäftsführung Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Grundsätze der Geschäftsführung kann die Mitgliederversammlung durch Geschäftsordnung regeln. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan und eine Jahresrechnung zu erstellen. § 11. Revisionsausschuß Dem Revisionsausschuß obliegt die Prüfung der Bücher, die Kontrolle des Vorstands bei der Umsetzung des Haushaltsplans und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dem Revisionsausschuß gehören mindestens zwei Mitglieder des Vereins an, die für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Revisionsausschuß bestimmt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in. Die/Der Sprecher/in des Revisionsausschusses kann vom Vorstand jederzeit die Einsicht in alle geschäftlichen Unterlagen des Vereins verlangen. Weiteres kann die Mitgliederversammlung durch Geschäftsordnung bestimmen.

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§ 12. Verwendung des Vereinsvermögens Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an den Diözesanverband des BDKJ Diözese Passau, der es dem BDKJ Kreisverband Rottal-Inn erhält zur Verwendung für ausschließlich oder unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

V.

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 13. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins 1. Antragstellung Den Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins können der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins stellen. Der Antrag ist schriftlich bei dem/der ersten Vorsitzenden einzubringen. Der Vorstand ist verpflichtet den Antrag in die Tagesordnung der folgenden Mitgliederversammlung aufzunehmen. Eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die Tagesordnung unter Angabe des Antragsgegenstandes allen Mitgliedern schriftlich zugesandt wurde. 2. Beschlußfassung · Der Beschluß einer Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Vereins. · Der Beschluß über eine Änderung des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Vereins. Zur Wirksamkeit eines derartigen Beschlusses ist außerdem die Zustimmung der Kreisversammlung des BDKJ Kreisverband Rottal-Inn erforderlich. § 14. Inkrafttreten: Diese Satzung wird mit Eintragung des Vereins im Vereinsregister wirksam. Wahlen und Satzungsänderungen werden mit Ende der jeweiligen Mitgliederversammlung wirksam. ________________________________________________________________________________ Hiermit bestätigen die Mitglieder des BDKJ Rottal-Inn e.V. die Verabschiedung der vorstehenden Satzung in der Gründungsversammlung am 29.Juni 1995: ______________________ 1.Vorsitzende/r

______________________ 2.Vorsitzende/r

______________________ 3.Vorsitzende/r

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Weitere Mitglieder des Vereins:

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