Pocket Card Als Inhaber der X-TENSION Kreditkarte werden Sie weltweit unterstützt: Pocket Card einfach aus­füllen, herauslösen und bei sich tragen. So haben Sie auch im Notfall (bei Verlust oder Diebstahl) alle wichtigen Servicenummern auf einen Blick. Bewahren Sie Ihre Pocket Card deshalb immer griffbereit – aber getrennt von Ihrer Kreditkarte – auf!

S Pocket Card Bitte tragen Sie hier Ihre Kartennummer(n) ein:

Kartennummer MasterCard Kartennummer Visa Card Kontonummer SparkassenCard

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­­ MasterCard® X-TENSION Service-Guide

Sehr geehrte Kundin, Sehr geehrter Kunde, mit Ihrer Entscheidung für die X-TENSION Kreditkarte Ihrer Sparkasse haben Sie die richtige Wahl getroffen. Denn mit Ihrer X-TENSION Kreditkarte haben Sie alle Währungen der Welt auf einer Karte: Ob New York, Rio, Tokio oder Bad Tölz – Sie haben 100 % mehr Spaß! Als Inhaber der X-TENSION Kreditkarte Ihrer Sparkasse können Sie außerdem viele Leis­tungen und Vorteile nutzen. In Ihrem ­vor­liegenden Service-Guide haben wir alles Wichtige dazu für Sie zusammengefasst. Nutzen Sie den Service-Guide als Wegbegleiter und Nachschlagewerk, der Ihnen immer sagt, wie Sie Ihre Kreditkarte optimal ein­setzen können. Insbesondere die Pocket Card hilft Ihnen, in allen Lebenslagen die wichtigsten Servicenummern parat zu haben! Wir wünschen Ihnen viel Spaß mit Ihrer X-TENSION Kreditkarte! Ihre Sparkasse

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Finanzdienstleistungen

Bezahlen mit Ihrer X-TENSION Kreditkarte Mit Ihrer X-TENSION Kreditkarte sind Sie weltweit bei über 29 Millionen Akzeptanzstellen herzlich willkommen: bei Einkäufen, in Hotels, bei Restaurants, Tankstellen, Mietwagen-Unternehmen etc. sowie auch bei Bezahlungen im Internet oder bei Bestellungen per Telefon (Mail-/Phone Order). Bitte überprüfen Sie, ob Ihr Name richtig geprägt ist. Sollten Sie Abweichungen feststellen, wenden Sie sich bitte an Ihre Sparkasse. Unterschreiben Sie Ihre X-TENSION Kreditkarte auf der Kartenrückseite im Unterschriftenfeld mit Kugelschreiber. Ihre Karte ist nicht übertragbar (z. B. auf Ihren Partner).

Ihr persönliches Kartenlimit entnehmen Sie Ihrer Kreditkartenabrechnung. Sprechen Sie mit Ihrem Kundenberater, falls Sie vorübergehend, z. B. während eines Auslandsaufent­ haltes, ein höheres Kartenlimit benötigen. Für alle Kartenumsätze im Ausland (außerhalb der „Euro-Länder“) kann ein Auslands­ einsatzentgelt in Höhe von bis zu 2% des Rechnungsbetrages anfallen.

Beim Bezahlen vor Ort wird ein Zahlungs­ beleg erstellt. Bitte überprüfen Sie diesen bevor Sie ihn unterschreiben. Eine Durchschrift des Belegs bekommen Sie. Es empfiehlt sich, diesen bis zu Ihrer nächsten Kartenabrechnung aufzuheben.

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Finanzdienstleistungen

Bargeldverfügungen und PIN

An weltweit allen Geldautomaten und Auszahlungsstellen in Banken, die mit dem MasterCard-Logo gekennzeichnet sind, erhalten Sie Bargeld. Dazu benötigen Sie Ihre persönliche Geheimzahl (PIN). Fordert im Ausland ein Geldautomat eine sechsstellige PIN, dann tippen Sie wie gewohnt Ihre vierstellige PIN ein und drücken Sie die Taste „Bestätigung“. Bargeldverfügungen an Geldautomaten sowie an Auszahlungsstellen bei Kredit­ instituten im Ausland unterliegen gegebenenfalls einer Barabhebungsgebühr.

Kreditkartenabrechnung Auf Ihrer Kreditkartenabrechnung werden alle Ihre Umsätze ausgewiesen, die Sie bei Vertragsunternehmen oder am Geldauto­ maten getätigt haben. Diese werden gesammelt und zum Abrechnungsstichtag Ihrer Sparkasse über Ihr Girokonto abgerechnet. Sie haben die Möglichkeit, die Abrechnung für Ihre X-TENSION Kreditkarte weltweit über das Internet abzurufen oder einen Kontoauszugsdrucker einer Sparkasse zu nutzen. Über Ihren Abrechnungsstichtag oder über die erforderlichen Schritte für die Abrechnung per Internet informiert Sie Ihr Sparkassen Kundenbetreuer gerne. Wenn Ihr letzter Ab­rechnungsabruf längere Zeit zurück liegt, geht Ihnen automatisch ein Serviceauszug zu.

Ihre MasterCard X-TENSION ist mit einem Chip ausgestattet, um den wachsenden Sicherheitsanforderungen gerecht zu werden. Daher kann es vorkommen, dass Sie im Ausland nicht wie gewohnt mit Ihrer Unterschrift, sondern nur mit PIN bezahlen können.

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Sicherheitsleistungen

Sicherheit durch uns Damit der Einsatz Ihrer Karte möglichst sicher ist, wurden Sicherheitsregelungen mit den Akzeptanzstellen der X-TENSION Kreditkarte vereinbart: • Ab bestimmten Höchstbeträgen muss der jeweilige Vertreter der Akzeptanzstelle eine Umsatzgenehmigung einholen. In der Regel erfolgt dies elektronisch oder telefonisch. • In Ausnahmefällen werden Sie um eine Identifikation (Personalausweis oder Reisepass) gebeten.

Top-Sicherheit bietet Ihnen außerdem der EMV-Chip auf Ihrer MasterCard X-TENSION! Er wurde gemeinsam von Europay, Master-Card und Visa (EMV) entwickelt. Mit ihm ist Ihre Karte fälschungs­ sicher: Kartenduplikate oder -fälschungen werden am Terminal automatisch erkannt und abgewiesen. Der Chip bietet Ihnen somit neueste Sicherheitstechnik und mit dem Potenzial seiner multifunktionalen Einsetzbarkeit sind Sie schon heute fit für die Zukunft.

Beide Regelungen können einige Minuten Ihrer Zeit in Anspruch nehmen. Sie stellen keine Anzweiflung Ihrer Bonität dar, sondern dienen ausschließlich der Früherkennung eines möglichen Kartenmissbrauchs und Ihrer Sicherheit. Sollte Ihre Karte bei einem Bezahlvorgang nicht akzeptiert werden, bestehen Sie beim Händler auf einen Anruf bei seinem zuständigen Kreditkarten-Center.

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Sicherheitsleistungen

Sicherheit durch Sie Die Sicherheit beim Einsatz Ihrer Karte hängt auch von Ihnen selbst ab: • Geben Sie Ihre Karte nicht unbeaufsichtigt aus der Hand. • Die persönliche Geheimnummer (PIN) nicht notieren und an niemanden weitergeben. • Kontrollieren Sie alle Zahlungsbelege vor dem Unterschreiben (im Ausland auch die Abrechnungswährung). • Fordern Sie nach Bezahlung die Karte und die Durchschrift des Zahlungsbelegs ein. • Durchschriften immer mitnehmen und aufheben, um diese mit der Gesamtabrechnung auf dem Kontoauszug vergleichen zu können. • Lassen Sie sich auch fehlerhaft ausgefüllte oder ungültige Zahlungsbelege immer komplett aushändigen. Im Falle einer Reklamation vereinfachen diese Belege eine nachträgliche Überprüfung. Wenn Sie beim Abgleich der Belege Unstimmigkeiten oder falsche Umsatzangaben entdecken, reagieren Sie sofort: Bei Reklamatio­nen wenden Sie sich bitte an Ihren Karteninhaber-Service (siehe S. 23).

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24-Stunden Servicehotline Falls Ihre Karte abhanden kommen sollte, melden Sie den Kartenverlust sofort, nachdem Sie ihn bemerkt haben, bei Ihrem Kreditkarten-Servicecenter: Kreditkarten Notfallservice (Verlust, Sperre, Ersatz Ihrer Kreditkarte) Telefon: +49 (0)89 411 116 - 446 Dort wird die Karte sofort gesperrt und Sie haften im Schadensfall mit einem Betrag von maximal 50 Euro. • Ihre neue X-TENSION Kreditkarte erhalten Sie – unabhängig davon, ob Sie sich in Deutschland, Europa oder Übersee auf­ halten – innerhalb einer Woche per Post oder Kurier zugestellt. • Sollten Sie eine neue Karte innerhalb von maximal 48 Stunden benötigen, können Sie eine Notfallkarte bestellen, die drei Monate gültig ist. Im Anschluss daran beantragen Sie bitte bei Ihrer Sparkasse eine neue Karte. Außerdem erhalten Sie weltweit über Ihre 24-Stunden Servicehotline jederzeit ­ Not­fallbargeld.

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Sicherheitsleistungen

Reise Notfallservices

Bezahlen im Internet

Reisedokumenten-Notfallservice Bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten ist Ihr X-TENSION Center so weit wie möglich behilflich bei der Ersatzbeschaffung.

Bezahlen im Internet mit Ihrer Kreditkarte ist besonders bequem. Die manchmal vorhandenen Sicherheitsbedenken und -lücken lassen sich minimieren:

Medizinischer Notfallservice Bei Gesundheitsproblemen hilft Ihr X-TENSION Center durch Auskunft über deutschsprachige Ärzte, Weiterleitung medizinischer Informationen, Angehörigeninformation bis hin zur Organisation eines Krankenbesuchs durch Buchung von Reisemitteln und Unterkünften vor Ort.

• Lesen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Anbieters sorgfältig durch. • Bestellen Sie nur bei Anbietern mit den Verschlüsselungstechniken SSL oder MasterCard® SecureCodeTM (Details siehe Seite 14). • Drucken Sie für jeden Bestellvorgang einen Beleg aus. • Geben Sie nie zur einfachen Identifikation Ihrer Kundendaten bzw. um Zutritt zu einem Internet-Account zu gelangen Ihre Kartennummer ein. Zur Angabe bei den Kaufdaten selbst ist die Nummernangabe durch o. g. Techniken für Sie sicher. • Bei Kündigung eines Internet-Service bewahren Sie eine Kopie der E-Mail auf.

Juristischer Notfallservice Bei Bedarf wird der Kontakt zu deutsch oder englisch sprechenden Rechtsanwälten und Dolmetschern sowie Botschaften vor Ort hergestellt.

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Sicherheitsleistungen

Mehrwertleistungen

MasterCard® SecureCodeTM

Reisen mit X-TENSION Bonus und mehr Ihre X-TENSION Kreditkarte kann mehr als andere Kreditkarten!

Das innovative Sicherheitsverfahren ­MasterCard® SecureCodeTM bietet Ihnen zusätzlichen Schutz für Einkäufe und Bezahlvorgänge mit Ihrer Kreditkarte im Internet. Registrieren Sie sich für MasterCard® SecureCodeTM entweder • auf der Internetseite Ihrer Sparkasse. Dort können Sie Ihr ganz persönliches Passwort (SecureCodeTM) erstellen, • oder direkt beim Händler im Internet. Während des Bezahlvorgangs beim Ein­ kaufen im Internet öffnet sich automatisch ein Fenster. Dort können Sie sich ebenfalls für das Sicherheitsverfahren anmelden. Wichtig für Sie: Zu Ihrer Sicherheit werden künftig bei teilnehmenden Online-Händlern Zahlungen nur noch mit Ihrem persönlichen SecureCodeTM durchgeführt.

Ob Flugtickets, Mietwagen, Hotels oder komplette Reisen weltweit: Über das X-TENSION Center erhalten Sie besonders attraktive Preise nach dem „Best-Preis-System“. Einfach aus einem der großen Reisekataloge Ihrer Wahl oder im Internet Ihre Traumreise aussuchen und über den ReisebuchungsService buchen. Hier erhalten Sie auch Urlaubstipps, Beratung bei Fragen und alles Weitere, das für Sie im Zusammenhang mit Ihrer Reise wichtig ist. Ob Pauschalreisen, Last-Minute-Reisen, Kreuzfahrten oder das günstigste Angebot für Ihr privates Urlaubsziel – Ihr Reisebuchungs-Service arbeitet mit nahezu allen deutschen Reiseveranstaltern zusammen und findet sicher für Sie das beste Angebot. Und das Schönste: Auf den Reisepreis erhalten Sie als X-TENSION Kunde für sich und Ihre Familie oder Lebensgemeinschaft zusätzlich eine Rückvergütung von 5%*!

*Gilt für alle Personen, die im selben Haushalt leben wie der X-TENSION Karteninhaber. Steuern, Storno- und sonstige Gebühren werden dabei nicht berücksich­tigt.

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Mehrwertleistungen

Versicherungsleistungen

Inklusiv-Versicherung Reisebuchungs-Service

+49 (0)89 411 116 - 999 (Mo. bis Fr. von 8.00 bis 20.00 Uhr, Sa. 9.00 bis 13.00 Uhr)

Informationen zu den weiteren Mehrwert­ leistungen Ihrer X-TENSION Kreditkarte erhalten Sie bei Ihrer Sparkasse. X-TENSION Vorteilsangebote Newsletter XTEND YOUR LIFE Dreimal im Jahr erhalten Sie den Newsletter mit aktuellen Vorteilsangeboten, interessanten Stories und wichtigen Informationen.

Ihre X-TENSION Kreditkarte ist nicht nur ein modernes und bequemes Zahlungsmittel – sie bietet Ihnen zugleich wirkungsvollen Versicherungsschutz: Pro Antritt einer Reise sind Sie durch eine Auslandsreise-Krankenversicherung mit 90 Tagen Gültigkeit ab­gesichert! Einzelheiten zur Versicherung und ihren Bedingungen finden Sie auf den folgenden Seiten der Versicherungsbedingungen. Zur Schadensmeldung oder bei Fragen zur Versicherung wenden Sie sich bitte an die Serviceadresse auf Seite 23.

www.sparkassen-kreditkarten.de/x-tension Hier finden Sie alles Wissenswerte rund um Ihre MasterCard X-TENSION, Tipps zum Thema Finanzen sowie ausgesuchte Vorteile in den Rubriken: Reisen, Sport & Freizeit und Trends.

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Versicherungsbedingungen

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (Tarif GAJ1-90j) § 1 Versicherter Personenkreis Versichert ist der Inhaber der Kreditkarte (Hauptversicherter). § 2 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich des Abschlusses eines gültigen Kreditkartenvertrages, ab Beantragung der Kreditkarte, jedoch nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Der Versicherungsschutz endet mit Vollendung des 34. Lebensjahres des Karteninhabers. § 3 Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ersten 90 Tage eines jeden Auslandsaufenthaltes innerhalb des Versicherungsjahres. 2. Als Ausland gelten alle Staatsgebiete mit Ausnahme derjenigen, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder deren Staatsangehörigkeit sie besitzt. Besitzt eine versicherte Person sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch die eines anderen Staates oder ist sie Staatsangehörige eines EG Staates, besteht Versicherungsschutz auch in dem Staatsgebiet, dessen ausländische Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt, sofern diese nicht dort einen ständigen Wohnsitz hat. § 4 Gegenstand und Umfang des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er gewährt bei einem im Ausland unvorhergesehen eintreten­ den Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen. 2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbe­ handlung einer versicherten Person. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Als Versicherungsfall gilt auch der Tod. 3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Versicherungsbestätigung, schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den deutschen gesetzlichen Vorschriften. § 5 Umfang der Leistungspflicht 1. Bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung werden die nachstehenden Kosten in voller Höhe ersetzt und zwar ausschließlich für a) ärztliche Beratungen, Besuche und Verrichtungen einschließ lich Operationen und Operationsnebenkosten; b) ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel mit Ausnahme von Nähr- und Stärkungsmitteln; c) Heilmittel: medizinische Bäder, Massagen, Inhalationen, Wärme, Licht- und Elektrotherapien; d) Röntgendiagnostik und Strahlentherapie; e) Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung; f) medizinisch notwendiger Transport zum nächsterreichbaren Krankenhaus oder Arzt; g) schmerzstillende Zahnbehandlung, notwendige Füllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Prothesen. 2. Die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen Rücktransports aus dem Ausland werden erstattet, wenn an Ort und Stelle bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende

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medizinische Behandlung nicht gewähr­leistet und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist; zusätzlich werden die Mehrkosten für eine Begleitperson erstattet, wenn die Begleitung medizinisch notwendig ist. Die Rückführung muss an den ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächsterreichbare Krankenhaus erfolgen. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen. 3. Beim Tode der versicherten Person werden die Kosten der Bestattung am Sterbeort oder der Überführung an deren letzten ständigen Wohnsitz erstattet. 4. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnos­ tische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach in der Bundesrepublik Deutschland oder im Aufenthaltsland wissenschaftlich allgemein anerkannten Methoden arbeiten und Krankengeschichten führen. 5. Werden die Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung von einem anderen Kostenträger teilweise übernommen, so zahlt der Versicherer neben den verbleibenden erstattungsfähigen Restkosten ein Krankenhaustagegeld. Das Krankenhaustagegeld errechnet sich wie folgt: Höhe der Kostenbeteiligung geteilt durch die Anzahl der Tage der sta­ tionären Behandlung, höchstens 30,– € täglich. Anstelle jeg­ licher Kostenerstattung kann ein Krankenhaustagegeld von 30,– € pro Tag gewählt werden. § 6 Einschränkung der Leistungspflicht 1. Bei Versicherungsfällen, die vor Beginn des Versicherungsschutzes (also insbesondere vor Grenzüberschreitung ins Ausland) eingetreten sind, wird für solche Behandlungen nicht geleistet, von denen bei Grenzüberschreitung ins Ausland feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Gra­ des unternommen wurde. 2. Keine Leistungspflicht besteht außerdem a) für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war; b) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Unruhen verursacht worden sind; c) für auf Vorsatz oder Sucht beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen; d) für Entbindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsunterbrechung, auch wenn diese durch einen Unfall herbeigeführt wurde; e) für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen; f) für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort, es sei denn, dass durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird; g) für Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder; nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; h) für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie Psychotherapie; i) für Aufwendungen, die durch Behandlungsmethoden und Arzneimittel entstehen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Aufenthaltsland wissenschaftlich allge-

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Versicherungsbedingungen

mein anerkannt sind; für eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung. 3. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendi­ ge Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. 4. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. j)

§ 7 Auszahlung der Versicherungsleistungen 1. Kostenbelege können nur dann erstattet werden, wenn sie unter Angabe der Nummer der Kreditkarte dem Versicherer direkt eingereicht werden. 2. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Die Rechnungen müssen im Original eingereicht werden und den Vor- und Zunamen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheiten (Diagnosen), die Angabe der einzelnen Leistungen des Heilbehandlers sowie die Behandlungsdaten enthalten. Aus den Rezepten müssen das verordnete Medikament, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Hat sich ein anderer Kostenträger an den Kosten beteiligt, genügen Zweitschriften, auf denen der andere Kostenträger den Erstattungsbetrag vermerkt hat. 3. Für die Erstattung der Rücktransportkosten gemäß § 5 Nr. 2 ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit des Krankentransportes und für die Erstattung von Überführungs oder Bestattungskosten im Ausland gemäß § 5 Nr. 3 ist neben den Kostenbelegen eine amtliche Sterbeurkunde vorzulegen. 4. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in € umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der amtliche Devisenkurs Frankfurt, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. 5. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen auf ein ausländisches Konto können von den Leistungen abgezogen werden. 6. Der Versicherer leistet an den Inhaber der Kreditkarte (Hauptversicherter). Hat der Inhaber der Kreditkarte die versicherte Person für deren Versicherungsleistungen als empfangs­ berechtigte Person in Textform gegenüber dem Versicherer bestimmt, so leistet der Versicherer an diese. 7. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. § 8 Anspruch auf Versicherungsleistungen 1. Anspruch auf die Versicherungsleistungen hat der Inhaber der Kreditkarte (Hauptversicherter) bzw. die nach § 7 Nr. 6 als empfangsberechtigt benannte versicherte Person. 2. Gegen diesen Anspruch der versicherten Person darf der ­Versicherer nicht mit den ihm zustehenden Forderungen aus dem Vertrag mit dem Kreditkarten-Emittenten aufrechnen; die Vorschrift des § 35 Versicherungsvertragsgesetz wird

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abbedungen. Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen mit Ausnahme von anderen privaten Krankenversicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leis­ tungsverpflichtungen vor. Meldet der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall der Union Krankenversicherung AG, wird diese jedoch im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Vorleis­ tung treten.

§ 9 Ende des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – jeweils mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes unter Berücksichtigung von § 3 Nr. 1, spätestens mit dem Wegfall der Kreditkarteninhaberschaft oder – bei Beendigung des Vertrages mit dem Kreditkarten-Emittenten – mit dem Ende des durch die letzte Kreditkartenjahresgebühr gedeckten Zeitabschnitts. Als Beendigung des Auslandsaufenthaltes gilt die Grenzüberschreitung in das Inland. 2. Erfordert eine Erkrankung, für die Leistungsanspruch besteht, längere Behandlung, und ist eine Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich, gewährt der Versicherer bis längstens 90 Tage über den Zeitraum der Beendigung des Versicherungsschutzes hinaus Leistungen. § 10 Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr beginnt mit der Aushändigung der Kreditkarte und endet jeweils nach Ablauf von 12 Monaten. § 11 Welche Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versiche rungsfalles zu beachten? 1. Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind. 2. Der Hauptversicherte und die versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Insbesondere ist die versicherte Person verpflichtet, Erklärun­ gen zur Entbindung von der Schweigepflicht abzugeben. Außerdem sind dem Versicherer auf dessen Verlangen Beginn und Ende eines jeden Auslandsaufenthaltes nachzuweisen. 3. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. § 12 Welche Folgen haben Obliegenheitsverletzungen? Verletzt der Hauptversicherte oder die versicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der in § 11 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. § 13 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüche gegen Dritte 1. Hat der Hauptversicherte oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gem. § 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten. Gibt der Hauptversicherte oder eine versicherte Person einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht ohne Zustimmung des Versicherers auf, wird dieser insoweit von der Verpflichtung zur Leis­tung frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz

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erlangen können. 2. Der Hauptversicherte oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses An­­ spruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 3. Verletzt der Hauptversicherte oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis­ tung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechen­ den Verhältnis zu kürzen. 4. Steht dem Hauptversicherten oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. 5. Wurde von einem Dritten Schadenersatz nicht versicherungsrechtlicher Art geleistet, ist der Versicherer berechtigt, den Ersatz auf seine Leistungen anzurechnen, soweit der geleis­ tete Schadenersatz und seine Versicherungsleistung zusammen den tatsächlichen Schaden übersteigen würden. 6. Erfährt der Versicherer nach Erbringung der Versicherungs­ leis­tung davon, dass von einem Dritten Schadenersatz nicht versicherungsrechtlicher Art geleistet wurde, kann er die erbrachte Versicherungsleistung, soweit der geleistete Schadenersatz und seine Versicherungsleistung zusammen den tatsächlichen Schaden übersteigen, zurückfordern. § 14 Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist. § 15 Gerichtsstand 1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Hauptversicherten ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Hauptversicherte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt der Hauptversicherte nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des ­Ver­sicherungsvertragsgesetzes oder ist sein Wohnsitz oder ge­wöhn­licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. 2. Klagen gegen der Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Hauptversicherten oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. 3. Verlegt der Hauptversicherte nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die Bundesrepublik Deutschland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.

Gültig ab 01.01.2008

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Willkommen

Inhalt Finanzdienstleistungen • Bezahlen mit Ihrer X-TENSION Kreditkarte • Bargeldverfügungen und PIN • Kreditkartenabrechnung

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Sicherheitsleistungen • Sicherheit durch uns 8 • Sicherheit durch Sie 10 • Reklamationen 10 • 24-Stunden Servicehotline 11 • Reise Notfallservices 12 • Bezahlen im Internet 13 • MasterCard® SecureCodeTM 14 • Pocket Card Einklappseite hinten Mehrwertleistungen • Reisen mit X-TENSION Bonus und mehr 15 • X-TENSION Vorteilsangebote 16 Versicherungsleistungen • Inklusiv-Versicherung • Versicherungsbedingungen Servicenummern

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24-Stunden Servicehotline Kreditkarten Notfallservice (Verlust, Sperre, Ersatz Ihrer Kreditkarte) Telefon: +49 (0)89 411 116 - 446 Sperr-Notruf des Sperr e.V. Telefon: +49 - 116 116 Reisebuchungs-Service

Telefon: +49 (0)89 411 116 - 999 (Mo. bis Fr. von 8 .00 bis 20.00 Uhr, Sa. 9.00 bis 13.00 Uhr) Karteninhaber-Service (Fragen zu Ihrer Kreditkartenabrechnung, Reklamationen, Adressänderungen, Umsatzanfragen) Telefon: +49 (0)89 411 116 - 336 (Mo. bis Fr. von 8 .00 bis 20.00 Uhr) Im Versicherungsfall und bei Service­ auskünften zu Versicherungsleistungen Union Kranken­ versicherung AG 66099 Saarbrücken Telefon: +49 (0)89 21 60 - 17 17 (Mo. bis Fr. von 8 .00 bis 18.00 Uhr)

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S Pocket Card Wichtige Service- und Notfallnummern Reisebuchungs-Service Telefon: +49 (0)89 411 116 - 999 SparkassenCard (Verlust, Sperre) Telefon: +49 - 116 116 Versicherungsfragen Telefon: +49 (0)89 21 60 17 17

MasterCard und Visa Card Kreditkarten Notfallservice (Verlust, Sperre, Ersatz) Telefon: +49 (0)89 411 116 - 446 Karteninhaber-Service (Fragen zu Ihrer Kreditkartenabrechnung, Reklamationen, Adressänderungen, Umsatzanfragen) Telefon: +49 (0)89 411 116 - 336 (Mo. bis Fr. von 8 .00 bis 20.00 Uhr)