Recht im Studium der Sozialen Arbeit

Studienprogramm Recht BÖCKH Recht im Studium der Sozialen Arbeit Fälle und Lösungen Recht im Studium der Sozialen Arbeit Fälle und Lösungen Dr. Fr...
Author: Andrea Kappel
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Studienprogramm Recht

BÖCKH

Recht im Studium der Sozialen Arbeit Fälle und Lösungen

Recht im Studium der Sozialen Arbeit Fälle und Lösungen Dr. Fritz Böckh Professor für Recht an der Katholischen Stiftungsfachhochschule München Abteilung Benediktbeuern

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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar. ISBN 978-3-415-05344-1

E-ISBN 978-3-415-05345-8

© 2014 Richard Boorberg Verlag Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Satz: Dörr + Schiller GmbH, Curiestraße 4, 70563 Stuttgart | Druck und Bindung: Laupp & Göbel, Talstraße 14, 72147 Nehren Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden www.boorberg.de

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Vorwort

Im laufenden Vorlesungsbetrieb verbleibt bei wenigen Semesterwochenstunden für ein Rechtsgebiet oft nicht die Zeit, neben der theoretischen Wissensvermittlung ausreichend Fälle zu besprechen. Studierende wollen jedoch im Rahmen der Klausurvorbereitung mehr mit Fällen arbeiten, um das erlernte Wissen eigenständig üben zu können, den Stoff zu wiederholen und Sicherheit bei der Fallbearbeitung zu gewinnen. Dieses Fallbuch soll daher Fälle und Lösungen zur Verfügung stellen, um diesem studentischen Bedürfnis zu entsprechen. Das Buch berücksichtigt die im Studiengang Soziale Arbeit in den Rechtsmodulen am häufigsten gelehrten Rechtsfächer und soll so ein Wegbegleiter durch das ganze Studium sein. Die Gesetzgebung und die Rechtsprechung wurden bis einschließlich 30.06.2014 berücksichtigt. Benediktbeuern, im Juli 2014

Fritz Böckh

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Vorwort

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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I. II.

Allgemeine Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zur Arbeit mit den Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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A. Allgemeines Zivilrecht, Beratungs- und Prozesskostenhilfe . . .

13

I. II. III. IV. V.

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13 15 17 21 23

B. Familienrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

27

I. II. III. IV. V.

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27 29 31 35 37

C. Kinder- und Jugendhilferecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

39

I. II. III. IV. V.

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39 43 44 48 51

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55 58 61 63 65

Vertrag, Betreuung, Geschäftsfähigkeit . . . . . . . . . . Vertrag, Minderjährige, ungerechtfertigte Bereicherung Aufsichtspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Amtshaftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beratungs- und Prozesskostenhilfe . . . . . . . . . . . .

Güterstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Scheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zugewinngemeinschaft, Zugewinnausgleich. Unterhalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Elterliche Sorge . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Träger der Kinder- und Jugendhilfe . . . . . . . . . . . . . . Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe . . . . . . . . . . . . Förderung in Kindertageseinrichtungen . . . . . . . . . . . Inobhutnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hilfe zur Erziehung, Zusammenarbeit mit Familiengericht

D. Allgemeines Sozialverwaltungsrecht I. II. III. IV. V.

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Mitwirkungspflichten . . . . . . . Verwaltungsverfahren. . . . . . . Verwaltungsakt . . . . . . . . . . Kostenerstattung, Datenschutz . . Rechtsbehelfe und Rechtsmittel .

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Inhaltsverzeichnis

E. Sozialrecht (diverses) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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I. II. III. IV. V.

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73 76 79 84 89

F. Strafrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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I. II. III. IV. V.

Sozialstaatsprinzip . . . . . . . . . . . . . . Abgrenzung der Sozialleistungsansprüche . Kranken- und Unfallversicherung . . . . . . Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II . Einkommensberechnung im SGB II . . . . .

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93 96 99 102 105

Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

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Garantenstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sterbehilfe, Rechtfertigung durch Einwilligung Schweigepflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sozialbetrug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Jugendgerichtshilfe . . . . . . . . . . . . . . . .

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I. Allgemeine Hinweise

Einleitung

I.

Allgemeine Hinweise

Die juristische Ausbildungsliteratur ist sehr vielfältig. Vor allem liegen allgemeine Lehrbücher zu den einzelnen Rechtsgebieten vor. Daneben gibt es Lehrbücher, die speziell den von Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen bzw. Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen zu beherrschenden Rechtsstoff theoretisch in den Blick nehmen. Wichtig ist allerdings nicht nur die theoretische Erfassung des Stoffes, sondern auch die juristische Arbeit am Fall. Insoweit ist die Rechtswissenschaft auch eine angewandte Wissenschaft. Die Anwendung des Rechts in der Klausur und in der späteren Berufstätigkeit muss eingeübt werden, was nur mit Fallbeispielen aus dem späteren Berufsleben gelingen kann. Das vorliegende Fallbuch greift einige wichtige Lehrgebiete auf, die an deutschen Hochschulen in Studiengängen der Sozialen Arbeit gelehrt werden (Allgemeines Zivilrecht, Familienrecht, Kinder- und Jugendhilferecht und sonstiges Sozialrecht, Verwaltungsrecht und Strafrecht). Bei der Auswahl der Rechtsgebiete erfolgte eine Orientierung am Lehrangebot der Pflichtmodule des Fachbereichs Soziale Arbeit Benediktbeuern der Katholischen Stiftungsfachhochschule München. Es werden gängige und wichtige Problemlagen aus diesen ausgewählten Rechtsgebieten aufgezeigt. Dabei ist dem Autor bewusst, dass nicht alle Bereiche der Rechtsgebiete und alle rechtlichen Probleme abgedeckt werden können. Vielmehr soll nur ein Auszug der wichtigsten Rechtsfragen gegeben werden, weshalb Vollständigkeit nicht das Ziel des Buches ist und nicht erwartet werden sollte. Anliegen des Buches ist es, anhand von Fallarbeit wichtige Bereiche der einzelnen Rechtsgebiete aus der Sozialen Arbeit, die naturgemäß immer zum Klausurstoff zählen, aufzuzeigen und das Problembewusstsein zu schulen. Nicht zuletzt soll dieses Fallbuch den Studierenden aber auch bildlich veranschaulichen, in welchen Berufsfeldern der Sozialen Arbeit Recht zur Anwendung kommt und welch große praktische Bedeutung das Recht für den künftigen Beruf hat. Die Fälle sollen aber vorwiegend zur Klausurvorbereitung dienen. Die ausformulierten Lösungshinweise möchten einen beispielhaften Lösungsweg aufzeigen, der in einer Klausurlösung in diesem Umfang von den Studierenden sicher nicht erwartet werden kann. Die Hinweise auf die neueste

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Einleitung

Literatur und Rechtsprechung in den Fußnoten sollen eine Anregung zur vertieften Beschäftigung mit der Thematik sein. Zudem soll den Studierenden für die spätere berufliche Praxis auch aufgezeigt werden, dass man sich z. B. einen noch unbekannten unbestimmten Rechtsbegriff mit der Hilfe eines Kommentars oder einer gerichtlichen Entscheidung selbst erschließen kann. Die Fälle sind vom Bearbeitungsumfang unterschiedlich ausgestaltet. Dies liegt vor allem daran, dass es bei Rechtsklausuren in Bachelor- und Masterstudiengängen nicht immer üblich ist, einen „großen“ Fall zur Lösung zu stellen, sondern oft nur kleinere Fälle unterschiedlichen Umfangs zur Bearbeitung gestellt werden. Zum anderen variieren die Bearbeitungszeiten an den einzelnen Hochschulen sehr, weil die zeitlichen Vorgaben in den Studien- und Prüfungsordnungen unterschiedlich ausgestaltet sind oder ein kleinerer Rechtsfall manchmal in eine fachübergreifende Modulprüfung eingepasst wird. Daher gibt es im Studium der Sozialen Arbeit keine Standardgröße für einen zu lösenden Rechtsfall, so dass diesen Umständen durch unterschiedliche „Fallgrößen“ in diesem Buch Rechnung getragen wurde. Daher ist auch der Schwierigkeitsgrad unterschiedlich, zumal die Verwendung des Buches in Bachelor- und Masterstudiengängen möglich sein sollte.

II.

Zur Arbeit mit den Fällen

Für grundsätzliche Fragen, wie ein Fall bearbeitet werden kann, darf zunächst auf die bereits vorliegenden Werke verwiesen werden1. Einige Hinweise sind aber auch für dieses Fallbuch angezeigt, da Studierende einige Selbstverständlichkeiten der Fallbearbeitung manchmal vergessen oder für weniger wichtig erachten. Die nachfolgenden Hinweise gehen davon aus, dass dieses Fallbuch zur Klausurvorbereitung genutzt wird und auch mit dem Fallbuch das Schreiben von Klausuren geübt wird. Dann empfiehlt sich folgende Herangehensweise:

1 Jox, S. 19 ff., insbesondere zur Subsumtionstechnik oder Winkler in Gastiger/Spindler/Winkler, S. 7 ff. speziell zur Lösung sozialrechtlicher Fälle oder Spindler in Gastiger/Spindler/Winkler, S. 16 ff. speziell zur Lösung von Fällen aus dem SGB II/XII.

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II. Zur Arbeit mit den Fällen Erfassen des Sachverhalts und der Fallfrage Von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Fallarbeit ist die genaue Erfassung des Sachverhalts. Bei Studierenden fällt auf, dass sie beim Sachverhalt der Fälle gerne logisch erscheinende Varianten einbauen würden. Hierzu ist jedoch eindringlich darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt immer als feststehend hingenommen werden muss und nicht verändert werden darf. Der Sachverhalt sollte nach einem ersten Lesen bei einem zweiten Lesen vielleicht schon an den wichtigen Stellen farblich markiert werden. Wichtig ist auch, dass die Fallfrage genau beachtet wird und sich während der Bearbeitung immer wieder vor Augen geführt wird, was der Arbeitsauftrag, der in der Fallfrage zum Ausdruck kommt, ist. Dadurch vermeidet man ein Abdriften in fiktive Fragestellungen, die nicht Gegenstand der Fallfrage sind. Gedankliche Durchdringung der aufgeworfenen Rechtsfragen Nach dem genauen Erfassen des Sachverhalts und der Fallfrage muss das Gesetz zur Hand genommen werden, um die Normen zu finden, die zur Lösung des Falles herangezogen werden können. Diese sollten auf einem Blatt niedergeschrieben werden. An dieser Stelle wird man schon bemerken, dass – bei einer gedanklichen Kurzsubsumtion – eine Norm wesentlich besser passt als eine andere. An dieser Stelle erfolgt eine erste Filterung der wichtigen und der unwichtigen Normen. Lösungsskizze Bei einer Lösungsskizze sollten die gefundenen Normen nun etwas genauer analysiert werden und stichpunktartig die Probleme an den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen skizziert werden. Schon bei der Anfertigung einer Lösungsskizze wird deutlich, an welcher Stelle die Hauptprobleme des Falles liegen und ein Schwerpunkt gesetzt werden muss. Bei der Erstellung der Lösungsskizze muss schon ein wesentlicher Teil der Arbeit erfolgen, das Subsumieren (Herausarbeiten der Voraussetzungen der Norm, Unterordnung des Sachverhalts unter die Voraussetzungen der Norm2). Wenn an dieser Stelle sauber gearbeitet wird, wird das Ausformulieren der Lösung kein Problem mehr darstellen. Bei Studierenden fällt als Hauptfehler allerding oft auf, dass nicht alle Voraussetzungen der Norm herausgefiltert werden, sondern schon nach dem Lokalisieren einer vermeintlichen „Hauptvoraussetzung“ und dem Einordnen des Sachverhalts unter diese „Hauptvoraussetzung“ die Norm vorschnell für anwendbar erklärt wird und die Rechtsfolge der Norm als gegeben erachtet wird. Übersehen wird dabei häufig, dass die Norm noch weitere – vermeintlich „kleinere“ – Voraussetzungen hat,

2 Siehe hierzu ausführlicher Jox, S. 20 ff.

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Einleitung die aber durch den Sachverhalt vielleicht nicht erfüllt werden. Die Rechtsfolge tritt aber nur dann ein, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind („Wenn-dannSatz“). Niederschrift der Lösung Aus Zeitgründen erliegen Studierende manchmal der Versuchung, nur eine Lösungsskizze vorzulegen, weil aus der Lösungsskizze auch die wesentlichen Elemente der Lösung ersichtlich sind. Grundsätzlich sollte aber bei einer Klausurbearbeitung davon ausgegangen werden, dass eine ausformulierte Lösung erwartet wird, sofern es im Bearbeitervermerk nicht anders angegeben ist. In der späteren beruflichen Praxis wird die Klärung kleinerer Rechtsprobleme zwar häufig mittels einer Skizze möglich sein. Allerdings werden von Vorgesetzten auch schriftliche Ausarbeitungen zu bestimmten Rechtsproblemen erwartet, die geübt sein sollten. Hinsichtlich der Stilarten für die Ausformulierung (Gutachten- oder Urteilsstil) bietet sich bei Klausuren außerhalb des Jurastudiums wohl nur der Gutachtensstil an, da die Urteilstechnik in der späteren Berufspraxis nicht beherrscht werden muss. Beim Gutachtensstil wird das Problem des Falles vorangestellt. Danach erfolgt die Begründung. Die Begründung erwähnt die Norm sowie deren Voraussetzungen und subsumiert den Sachverhalt unter die Voraussetzungen, um das Eintreten der Rechtsfolge bejahen oder verneinen zu können. Das so gefundene Ergebnis wird am Schluss dargestellt (während beim Urteilsstil das Ergebnis vorangestellt wird). Im Idealfall sollte die Niederschrift der Lösung nur noch eine Ausformulierung der Lösungsskizze sein. Allerdings wird erfahrungsgemäß bei der Ausformulierung der Lösung noch der ein oder andere Aspekt entdeckt, der ein weiteres Nachdenken erfordert. Dies ist dann eine sinnvolle Gelegenheit, das gefundene Ergebnis einer Schlüssigkeitskontrolle zu unterziehen und gegebenenfalls anzupassen oder zu ändern. Lerneffekt Zunächst sollte die selbst ausgearbeitete Lösung mit den Lösungshinweisen des jeweiligen Falles abgeglichen werden. Selbstverständlich wird nicht die genau identische Lösung erwartet. Die wesentlichen Aspekte der Lösungshinweise sollten allerdings in der eigenen Lösung angesprochen sein. Um einen Lerneffekt zu erzielen, sollte wie folgt weiter vorgegangen werden: Die Lösungshinweise sollten durchgearbeitet werden. Wichtig ist dabei, dass die in den Lösungshinweisen zitierten Gesetzesstellen auch ausführlich gelesen werden, denn diese enthalten die Lösung des Falles. Gleichzeitig kann der Gesetzestext an den wichtigen Stellen markiert werden. Zur Vertiefung ist es ratsam, die in den Lösungshinweisen genannten Fundstellen nachzuschlagen. Abschließend empfiehlt es sich, die in der eigenen Lösung nicht gefundenen Aspekte aufzugreifen und mit Hilfe eines Lehrbuches zu vertiefen.

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I. Vertrag, Betreuung, Geschäftsfähigkeit

A. Allgemeines Zivilrecht, Beratungs- und Prozesskostenhilfe

I.

Vertrag, Betreuung, Geschäftsfähigkeit

Sachverhalt Bei dem 75 Jahre alten Rüdiger Stein wurde eine altersbedingte Demenz immer mehr sichtbar. Für Rüdiger wurde deswegen eine rechtliche Betreuung angeordnet, die auch den Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfasst. Zudem ordnete das Betreuungsgericht auch einen Einwilligungsvorbehalt an und bestellte den Berufsbetreuer und Sozialpädagogen Bertram Meder zum Betreuer von Rüdiger Stein. Wenige Wochen später ging Rüdiger Stein in das Antiquitätengeschäft des Frank Baier und fragte ihn, ob er seine Münzsammlung kaufen wolle. Frank Baier wunderte sich, als er den Preis für die Münzsammlung erfuhr. Rüdiger wollte 40.000 € für die Sammlung, die nach der Schätzung von Frank Baier auf Grund der Beschreibung des Rüdiger Stein 50.000 € Wert war. Frank Baier sagte daraufhin „ja, das können wir machen“ und Rüdiger Stein sollte am nächsten Tag die Münzsammlung bringen. Frank Baier wollte ihm dabei 40.000 € in bar übergeben. Weil Rüdiger Stein den Vorfall vergessen hatte, meldete sich Frank Baier einige Tage später persönlich bei Rüdiger Stein, als auch gerade Bertram Meder anwesend war. Bertram Meder erklärte, dass er dem Verkauf nicht zustimmen könne. Tatsächlich war es so, dass Rüdiger Stein im Zeitpunkt des Besuchs bei Frank Baier völlig klar war, was er tat. Frank Baier vertrat die Auffassung, dass er die Krankheit von Rüdiger Stein nicht erkennen konnte und Bertram Meder ohne das Betreuungsgericht einen wirksamen Vertrag nicht einfach für ungültig erklären könne, weshalb er die Übergabe der Münzsammlung gegen Bezahlung verlangte. Frage:

Fordert Frank Baier die Übergabe zu Recht?

Lösungshinweise Frank Baier könnte einen Anspruch gegen Rüdiger Stein auf Übergabe der Münzsammlung aus dem Kaufvertrag haben (§ 433 Abs. 1 BGB).

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