RAUMORDNUNGSFACHLICHES GUTACHTEN

DIPL. ING. FRANZ WIDMANN - STAATLICH BEFUGTER UND BEEIDETER ARCHITEKT GEMEINDE WESTENDORF PROJEKT GOLFPLATZ MIT ÜBUNGSANLAGE UND CLUBHAUS der Golfpl...
Author: Tristan Heintze
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DIPL. ING. FRANZ WIDMANN - STAATLICH BEFUGTER UND BEEIDETER ARCHITEKT

GEMEINDE WESTENDORF PROJEKT

GOLFPLATZ MIT ÜBUNGSANLAGE UND CLUBHAUS der Golfplatz Hohe Salve-Brixental Errichter GmbH & CoKG

RAUMORDNUNGSFACHLICHES GUTACHTEN ZUR ÄNDERUNG DES ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSKONZEPTES

ÄNDERUNG A

6391 FIEBERBRUNN - SPIELBERGSTRASSE 11 - RUF+FAX (0 53 54 ) 52 1 47 E-MAIL : [email protected]

1 GEGENSTAND DES GUTACHTENS

• BEURTEILUNGSGEGENSTAND Gegenstand des Gutachtens ist die raumordnungsfachliche Beurteilung der geplanten Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Westendorf ( Verordnungsplan und Erläuterungen zum Entwicklungsplan – Bauliche Entwicklung ) zur Errichtung eines 18-Loch-Golfplatzes mit Übungsanlage, Clubhaus und Nebeneinrichtungen..

• GEPLANTE ÄNDERUNGEN Die geplante Änderung betrifft die Ausweisung von Entwicklungsflächen für zwei neuen Nutzungsbereiche mit den Zählerlegenden : Vorwiegend Sondernutzung Sport und Erholung : SF01

UVP-pflichtiger Golfplatz mit Übungsanlage und Nebeneinrichtungen

Vorwiegend Sondernutzung Gebäude und bauliche Anlagen :

S34

Golfclubhaus mit gewerblicher Beherbergung und Parkplatz

Die neuen Entwicklungsflächen sind derzeit überwiegend als Forstwirtschaftliche Freihalteflächen, zu einem geringeren Teil als Landwirtschaftliche Freihalteflächen ausgewiesen.

• FLÄCHENSTATISTIK Zusätzliche Entwicklungsfläche SF01 ( Golfplatz und Übungsanlage )

635.685 m² Zusätzliche Entwicklungsfläche S34 ( Golfclubhaus mit Parkplatz )

5.738 m²

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2 BEFUND

• SITUATION Die betroffenen Flächen liegen westlich des Ortszentrums von Westendorf im Bereich der Ortsteile Holzham und Au, der überwiegende Teil betrifft den „ Aunerwald „. Direkt angrenzende Siedlungsbereiche mit vorwiegender Wohnnutzung nach Örtlichem Raumordnungskonzept sind der Rossboden ( W58), die Wirnsbichl-Siedlung ( W26 ), Holzham-Waldhof ( W23 ), sowie die Bereiche mit vorwiegender Sondernutzung - Erholungsheime ( S9 und S15 ) und der Fußballplatz mit Nebeneinrichtungen ( S10 ), die restlichen Außengrenzen des Planungsbereiches bilden Landwirtschaftliche und Forstwirtschaftliche Freihalteflächen, durch den betroffenen Bereich führen einige bestehende Verkehrswege ( Windauer Landesstraße, Gemeinde- und Interessentschaftsstraßen ). Weitere detailliertere Gegebenheiten sind auch dem Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung zu entnehmen. • BESTEHENDE FESTLEGUNGEN FÜR DEN PLANUNGSBEREICH Örtliches Raumordnungskonzept : Überwiegend Forstwirtschaftliche Freihaltefläche, Rest Landwirtschaftliche Freihaltefläche Flächenwidmungsplan : Überwiegend Freiland-Wald, Rest Freiland Sonstige Flächen



BESTEHENDE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN ( für Teilflächen des Planungsbereiches )

Wildbach rote Zone Wildbach gelbe Zone Gewässeruferschutz Schutzbereiche Landesstraße, Freileitungen TIWAG, Erdgasleitung TIGAS Altlast

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BEURTEILUNG

• GRUNDLAGEN Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 Örtliches Raumordnungskonzept – Verordnungsplan, Verordnungstext Projekt des Planungsbüros GOLFART LANDSCAPE vom Februar 2008 Umweltbericht zur Strategischen Umweltprüfung zum Projekt des Büros PLAN ALP vom Oktober 2008 • EINZELBEURTEILUNGEN IN BEZUG AUF FESTLEGUNGEN IN O.G. GRUNDLAGEN : Gem. § 32 Abs. 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 kann das Örtliche Raumordnungsgesetz geändert werden, wenn wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe hiefür vorliegen und die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht; weiters ist eine Änderung zulässig, wenn diese im Interesse der besseren Erreichung der Ziele der örtlichen Raumordnung gelegen ist, weil sich für die örtliche Raumordnung bedeutsame Gegebenheiten in einem wesentlichen Punkt geändert haben. Folgende Allgemeinen Bestimmungen über die Aufgaben und Ziele der örtlichen Raumordnung gem. § 27 Abs. 2 TROG 2006 sind in gegenständlichem Verfahren als relevant anzusehen : b) die Sicherung ausreichender Flächen zur... Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft c) die weitestgehende Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen (...) e) die Vorsorge für eine zweckmäßige und Boden sparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung und verkehrsmäßige Erschließung der bebauten und zu bebauenden Gebiete und Grundflächen f) die Vorsorge für eine ausreichende und einwandfreie Wasser- und Löschwasserversorgung und eine geordnete Abwasserbeseitigung g) die Erhaltung zusammenhängender land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Gebiete h) die Erhaltung zusammenhängender Erholungseinrichtungen Die Voraussetzungen und Bedingungen aus diesen Vorgaben des Tiroler Raumordnungsgesetzes für eine Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes können, mit nachfolgender Begründung, im gegenständlichen Verfahren als gegeben beurteilt werden.

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Aus dem Verordnungstext zum Örtlichen Raumordnungskonzept sind folgende Bestimmungen als relevant zu beurteilen : § 2 - Allgemeine Aufgaben und Ziele Abs. 3 : Allgemeines Ziel für die wirtschaftliche Entwicklung ist die Sicherung der bestehenden und die Ermöglichung der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze, insbesonders durch die Bereitstellung von ausreichend geeigneten Flächen Abs. 4 : Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sind im Hinblick auf die Erhaltung der bäuerlichen Kulturlandschaft als wichtiger Erwerbszweig und als Grundlage für den Tourismus zu fördern und zu unterstützen Abs. 5 : Ein bestimmender Wirtschaftssektor in der Gemeinde wird auch in Zukunft der Tourismus sein, eine gesicherte Entwicklungsmöglichkeit ist auch eine zentrale Aufgabe der örtlichen Raumordnung. Dies gilt sowohl für den Sommer- als auch für den Wintertourismus, welche gleichermaßen entsprechender Voraussetzungen bedürfen. Die bestimmenden Zielsetzungen in diesem Bereich sind weniger eine Steigerung der Bettenanzahl, als vielmehr eine Qualitätsverbesserung im Allgemeinen ( touristische Infrastruktur und Betriebe ) § 3 - Sicherung von Freihalteflächen Abs. 1 : Die im Entwicklungsplan als Freihalteflächen ausgewiesenen Gebiete und Grundflächen sind im Interesse der Erhaltung zusammenhängender landwirtschaftlich nutzbarer Flächen (FL), landschaftlich wertvoller Flächen (FA), ökologisch besonders wertvoller Flächen (FÖ) sowie zusammenhängender Erholungsräume (FE) von einer diesen Zielen widersprechenden Bebauung freizuhalten, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. § 5 - Wirtschaftliche Entwicklung Abs. 1 : Entsprechend der Zielvorgabe, das örtliche Arbeitsplatzangebot zu erhalten und neue Arbeitsplätze zu schaffen, sind geeignete raumordnerische Maßnahmen zur Ermöglichung der Entwicklung der bestehenden Betriebe, sowie zur Ermöglichung der Ansiedlung von neuen Betrieben im Gemeindegebiet zu treffen. Abs. 6 : Die raumordnerischen Rahmenbedingungen für die Erhaltung und Förderung des

Tourismus unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte sind jedenfalls zu schaffen. Die Voraussetzungen und Bedingungen aus diesen Vorgaben des Verordnungstextes für eine Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes können, mit nachfolgender Begründung, im gegenständlichen Verfahren als gegeben beurteilt werden. Für die weitreichenden Belange des Naturschutzes und der Auswirkungen auf die Umwelt wird davon ausgegangen, daß die Ergebnisse und Schlußfolgerungen aus der vorgenommenen Strategischen Umweltprüfung mit folgender Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPGesetz 2000, auch mit Berücksichtigung der vorliegenden Nutzungsbeschränkungen, einen eigenständiger Teil des Verfahren zur Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes bilden, bzw. daß bei Berücksichtigung dieser Ergebnisse in dieser Hinsicht aus raumordnungsfachlicher Sicht keine Bedenken bestehen. 5

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BEGRÜNDUNG IN BEZUG AUF ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN DES TROG 2006

Die Errichtung eines 18 Loch-Golfplatzes mit Übungsanlage, Clubhaus und Nebeneinrichtungen kann, durch die zu erwartenden nachfolgend ausgeführten positiven Auswirkungen in wirtschaftlicher und touristischer Hinsicht, als im öffentlichen Interesse gelegen beurteilt werden. Die geplanten Festlegungen sollen die im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung gelegene Erhaltung und Weiterentwicklung der Wirtschaft, insbesonders der Tourismuswirtschaft, sichern. Nach vorliegendem Projekt, welches als eine der Grundlagen für die Konzeptänderung herangezogen wurde, sind durch den geplanten Golfplatz mit Übungsanlage, Clubhaus und Parkplatz Nutzungskonflikte nicht zu erwarten, dies wurde auch in den Untersuchungen im Rahmen der strategischen Umweltprüfung festgestellt und so beurteilt. Die Vorsorge für eine zweckmäßige und Boden sparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes abgestimmte Bebauung und verkehrsmäßige Erschließung der bebauten und zu bebauenden Gebiete und Grundflächen ist berücksichtigt, der Planungsbereich berührt keine für eine, auch mittel- bis langfristig gesehen, Bebauung vorgesehenen Flächen. Für das geplante Clubhaus und weitere Gebäude und bauliche Anlagen ist im Rahmen der erforderlichen Bauverfahren die Verträglichkeit mit Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu prüfen und zu sichern. Die Vorsorge für eine ausreichende und einwandfreie Wasser- und Löschwasserversorgung und eine geordnete Abwasserbeseitigung, für die Erhaltung zusammenhängender land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Gebiete und für die Erhaltung zusammenhängender Erholungseinrichtungen wurde in der Strategischen Umweltprüfung behandelt, und mit Berücksichtigung von zu setzenden Maßnahmen, als gegeben beurteilt.



IN BEZUG AUF DEN VERORDNUNGSTEXT ZUM ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSKONZEPT

Die geplante Errichtung des Golfplatzes mit Clubhaus kann im Sinne des allgemeinen Zieles für die wirtschaftliche Entwicklung mit der Sicherung bestehender und der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze durch die Bereitstellung von ausreichend geeigneten Flächen beurteilt werden, der künftige Betrieb läßt die Schaffung eine Anzahl zusätzlicher Arbeitsplätze erwarten. Durch die Nutzungsänderung von derzeit land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in geplantem Ausmaß und Situierung wird die bäuerliche Struktur und Kulturlandschaft im weiteren Umkreis des Planungsbereiches nicht wesentlich beeinträchtigt, durch zusätzliche Pachteinnahmen kann eine wirtschaftliche Stärkung von landwirtschaftlichen Betrieben erfolgen. 6

Bezüglich der Sicherung von Freihalteflächen kann festgestellt werden, daß FA-Flächen ( landschaftlich wertvolle Flächen ) und FÖ-Flächen ( ökologisch besonders wertvolle Flächen ) laut Örtlichem Raumordnungskonzept nicht betroffen sind, die Auswirkung des Entfalls der Landwirtschaftlichen und Forstwirtschaftlichen Freihalteflächen werden im Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung als gering bezeichnet. Für die wirtschaftliche Entwicklung mit der Zielvorgabe das örtliche Arbeitsangebot zu erhalten und neue Arbeitplätze zu schaffen, ist die gegenständliche Änderung des Raumordnungskonzeptes als geeignete raumordnerische Maßnahme anzusehen, auch durch die Ermöglichung der Ansiedelung eines neuen Betriebes; Die geplante Änderung stellt die Schaffung einer Rahmenbedingung für die Erhaltung und Förderung des Tourismus dar.

5 ZUSAMMENFASSENDE BEURTEILUNG Die Errichtung des geplanten Golfplatzes mit Übungsanlage, Clubhaus und Nebeneinrichtungen bewirkt eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Gemeinde Westendorf, insbesonders für den Sommertourismus. Weitere relevante Auswirkungen wurden in einer strategischen Umweltprüfung umfassend untersucht, und im Wesentlichen als vertretbar beurteilt. Die geplante Änderung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes kann somit, mit Berücksichtigung der angeführten Begründungen und der Erkenntnisse aus der Strategischen Umweltprüfung mit den vorgesehenen Maßnahmen, als im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung beurteilt werden. Diese Beurteilung kann auch als Grundlage für die zur Realisierung erforderliche Änderung des Flächenwidmungsplanes herangezogen werden.

Fieberbrunn, am 27.01.09

...................................................... Arch.DI. Franz Widmann

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