Projekt: Kinderschutz bei KiTa Bremen

Katharina Hanstein-Moldenhauer Joachim Schuch Projektleitung Projekt: Kinderschutz bei KiTa Bremen Prävention und Intervention bei Kindeswohlgefährdu...
Author: Viktoria Straub
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Katharina Hanstein-Moldenhauer Joachim Schuch Projektleitung

Projekt: Kinderschutz bei KiTa Bremen Prävention und Intervention bei Kindeswohlgefährdung/dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung Abschlussbericht Teil I und Teil II

KiTa Bremen –Eigenbetrieb der Stadgemeinde Bremen– Bremens städtische Kinder-und Familienzentren

Katharina Hanstein-Moldenhauer

Joachim Schuch

Projektleitung

Projekt: Kinderschutz bei KiTa Bremen Prävention und Intervention bei Kindeswohlgefährdung/dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

Abschlussbericht Teil II Handreichungen

Teil III Auswertung der Befragung (gesonderte Veröffentlichung)

Bremen

März 2012

KiTa Bremen –Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen– Bremens städtische Kinder- und Familienzentren

Inhalt Teil II Orientierungen zur Nutzung der Handreichungen

3

1

5

Die Neufassung des § 8a SGB VIII

2 Ablaufplan 3

Einschätzbogen Kindeswohlgefährdung

4 Meldebogen

7 10 17

5 Anregungen für Elterngespräche im Fall von Kindeswohl 6 7 8

gefährdung bzw. eines entsprechenden Verdachts

18

„Überlegungen zur Ausgestaltung der Rolle der Kinderschutzfachkraft“

23

Liste der bisher bei KiTa Bremen ausgebildeten „insoweit erfahrenen Fachkräfte“

33

Vorschlag für die Aufgaben einer Kinderschutzbeauftragten bei KiTa Bremen

34

9 Literaturempfehlungen

35

Impressum

37

Projekt

Kinderschutz bei KiTa Bremen

4

Orientierungen zur Nutzung der Handreichungen Die unter 2, 3, 5, 8 und 9 genannten Handreichungen wurden in verschiedenen Arbeitspaketen durch Mitglieder der Projektgruppe er- und bearbeitet, zum Teil ausführlich in Projektgruppensitzungen diskutiert und verabschiedet und von der Projektleitung für den Abschlussbericht überarbeitet. Die Namen in Klammern beziehen sich auf die Erstellerinnen der jeweiligen Entwürfe bzw. auf diejenigen, die vorhandene Instrumente für die Praxis von Kindertagesbetreuung überarbeitet haben. Eine in der Projektgruppe erarbeitete und intensiv diskutierte Verhaltensdokumentation zur Gesprächsvorbereitung (Jessica Brands, Danae Papageorgiou) hat die Projektleitung auf Anraten der Geschäftsführerin nicht in die Handreichungen übernommen, da sie – zusammen mit dem Einschätzbogen und dem verpflichtend auszufüllenden Meldebogen – eine zu hohe Dokumentationsanforderung darstellen und zur Verwirrung beitragen könnte.1 Die Projektgruppe Kinderschutz hat bei ihren Recherchen zu Arbeitshilfen für die Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, Einschätzbögen und Einschätzskalen verschiedener Bundesländer besprochen. Hierbei wurde deutlich, wie unterschiedlich die Herangehensweisen zur Klärung einer Kindeswohlgefährdung sind. Unter den Aspekten der Sinnhaftigkeit, Verstehbarkeit und Handhabbarkeit für die Praxis der Kindertagesbetreuung bei KiTa Bremen empfehlen wir die Nutzung der KiWo-Skala des KVJS (Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg). Diese Skala dient zur Klärung der Situation des Kindes, zur Vorbereitung von Gesprächen, von Überlegungen zu Hilfen für das Kind, in der Familie und in der Kindergruppe. Sie ersetzt nicht den offiziellen Meldebogen, wie er in der Vereinbarung zur „Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8 a Abs. 2 SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste - Jugendamt der Stadtgemeinde Bremen - und den freien Trägern der Jugendhilfe / Leistungsanbietern für die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung der Stadtgemeinde Bremen“ enthalten ist. Mit der fachlichen Weisung 4/2008 ist der bremische Arbeitsbogen zur Risikoabwägung gleichzeitig als Meldebogen für das AfSD vorgesehen. Dieser Vorgabe müssen alle Einrichtungen der Kindertagesbetreuung folgen. In den Handreichungen 3 und 4 sind sowohl die baden-württembergische KiWo-Skala als auch der offizielle Meldebogen für den ambulanten Sozialdienst beim Amt für Soziale Dienste zur Arbeitserleichterung als Kopiervorlagen enthalten. Die Mitglieder der Projektgruppe empfehlen, vor der Nutzung der KiWo-Skala das dazu erstellte „Manual“ 2 zu lesen, das am „Schwarzen Brett“ von KiTa Bremen im Ordner Kinderschutz zu finden ist. Die Handreichungen werden von der Projektgruppe zur Diskussion gestellt – bis auf § 8a SGB VIII und den Meldebogen sind sie erst nach einer entsprechenden Anweisung verbindlich (bei (Verdacht auf) sexuellen Missbrauch möchten wir den Ablaufplan in der orientierenden Broschüre des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg (Hrsg.): „Sexuelle Gewalt gegen Jungen und Mädchen. Eine Handreichung zur Prävention und Intervention an

1

Sie kann jedoch bei [email protected] oder [email protected] angefordert werden.

2

Manual zur KiWo-Skala (KiTa) Einschätzskala zur Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII in Kindertageseinrichtungen der Forschungsgruppe Verhaltensbiologie des Menschen (FVM), 20.12.2010

Abschlussbericht

Teil II

5

§§

Projekt

Kinderschutz bei KiTa Bremen

Kindertageseinrichtungen und Schulen, Stuttgart 2010“ empfehlen. Sie liegt in allen Einrichtungen vor): Die Neufassung des § 8a SGB VIII 1. Ablaufplan (Jessica Brands, Danae Papageorgiou) 2. „KiWo-Skala (KiTa) - Einschätzskala zur Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII in Kindertageseinrichtungen“ (Jessica Brands, Danae Papageorgiou) 3. Meldebogen 4. Anregungen für Elterngespräche im Fall von Kindeswohlgefährdung bzw. eines entsprechenden Verdachts (Katharina Hanstein-Moldenhauer, Sabine Hoborn, Hildegard Vogelsang unter Einbeziehung umfänglicher Anmerkungen von Jessica Brands) 5. „Überlegungen zur Ausgestaltung der Rolle der Kinderschutzfachkraft“ 6. Liste der bisher bei KiTa Bremen ausgebildeten „insoweit erfahrenen Fachkräfte“ 7. Vorschlag für die Aufgaben einer Kinderschutzbeauftragten bei KiTa Bremen (Katharina Hanstein-Moldenhauer) 8. Literaturhinweise (Katharina Hanstein-Moldenhauer, Danae Papageorgiou)

Teil II

Abschlussbericht

Projekt

1 1

Kinderschutz bei KiTa Bremen

Die Neufassung des § 8a SGB VIII

6

§§

Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BkiSchG) (1.1.2012) Auszug:1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuzie-henden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. (2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen (3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungs-

1

Zusammengestellt nach: Synopse zum „Gesetz...“ des DIJuF

Abschlussbericht

Teil II

7

Projekt

Kinderschutz bei KiTa Bremen

berechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. (5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (2)Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien 1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.2

2

Teil II

Alle Hervorhebungen im Gesetzestext durch KHM.

Abschlussbericht

Allgemeine Beobachtung der Entwicklung im Alltag durch päd. Fachkräfte (Grundlage: § 22 SGB VIII, § 8a SGB VIII)

Unauffällige Entwicklung: Keine Maßnahme notwendig

Auffälligkeiten werden festgestellt

Der Ablaufplan

Aufnahme im KuFZ

2

Seite 1 von 3

2

Ablaufschema der Projektgruppe zum empfohlenen Vorgehen bei der Erfüllung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII bei KiTa Bremen

Anhaltspunkte zur Erfassung der Verhaltens- und Problembeschreibung Pädagogische Fachkraft sucht fachlichen Austausch und Beratung mit ihrem Team und ihrer Leitung. Weitere intensive Beobachtung

Projekt

Auswertung der Leitung im Gespräch mit beteiligten KollegInnen Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung liegen vor.

Konkreter Verdacht! Information und Abstimmung mit Regionalleitung

Ggf.: yy Gespräch bzw. Beratung der Eltern yy Förderantrag yy Zusammenarbeit innerhalb des Hilfesystems

KiWo-Skala

Kinderschutz bei KiTa Bremen

Abschlussbericht

Keine Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung liegen vor. Kind zeigt Auffälligkeiten, die vermutlich nicht auf Vernachlässigung oder Misshandlungen (Kindeswohlgefährdung), sondern auf eine Entwicklungsverzögerung zurückzuführen sind.

Risikoeinschätzung gemeinsam mit Kinderschutzfachkraft als Grundlage für weitere Handlungsschritte

8

Teil II

Ablaufschema der Projektgruppe zum empfohlenen Vorgehen bei der Erfüllung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII bei KiTa Bremen Seite 2 von 3

Datenschutz beachten

Datenschutz beachten

Dialog mit den Eltern Die Eltern werden zu einem Gespräch eingeladen und darüber informiert wer aus dem Team teilnimmt.

9

Projekt

Kinderschutz bei KiTa Bremen

Gesprächsvorbereitung Leitung mit pädagogischer Fachkraft, ggf. anderen beteiligten KollegInnen und evtl. Kinderschutzfachkraft. Zuhilfenahme von z.B.: Dokumentationsvorlagen, Tagebuchdokumentation, Wegweiser für Fachdienste

Elterngespräch

W Vertrauen aufbauen W Informationen erhalten W Klärung der Grundbedürfnisse des Kindes und der Bedürfnisse und Ressourcen der Eltern W Vereinbarungen für einen ‚Schutzplan’ treffen: Welche Veränderungen werden im KuFZ getroffen? Welche Hilfen nehmen die Eltern in Anspruch? W Termin für ein Folgegespräch vereinbaren W Eltern ein Gesprächsprotokoll mitgeben.

Verdacht auf hohe Gefährdung Extremsituation z.B. bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch oder körperliche Misshandlung, in welchen eine akute Schädigung des Kindes bereits erfolgt ist oder unmittelbar bevorsteht, W eine Kontaktaufnahme mit zuständigen Stellen (ASD, EB, Schattenriss, bereits bestehende Hilfesysteme usw.) findet ggf. ohne Rücksprache der Eltern statt. Meldung mit offiziellem Arbeitsbogen nach § 8a an AfSD Weiteres Vorgehen wird innerhalb des Hilfesystems abgestimmt.

Abschlussbericht

Verdacht auf mittlere Gefährdung

Teil II

Verdacht auf geringe Gefährdung

Ablaufschema der Projektgruppe zum empfohlenen Vorgehen bei der Erfüllung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII bei KiTa Bremen Seite 3 von 3

Gesprächsnachbereitung WWEinschätzung der Eltern-Kind-Beziehung WW Beschreibung eines möglichen objektiven Bildes über die Beziehungs-, Anregungs- und Versorgungsqualität des Kindes WWBeschreibung des (vermuteten) Eltern-Kind-Bedürfniskonflikts WW Entscheidung, ob Kinderschutzfachkraft einbezogen wird WWEinbeziehung des Trägers WWGgf. Kooperation mit zuständigen Stellen (ASD, Schattenriss, EB, bereits bestehende Hilfesysteme usw.)

Zugänglichkeit der Eltern

Keine Zugänglichkeit der Eltern

WW Vereinbarungen werden nicht eingehalten bzw. Ergebnisse wenden drohende Kindeswohlgefährdung nicht ab. WW Die Möglichkeiten der Eltern (und die des KuFZ) sind erschöpft.

Meldung mit offiziellem Meldebogen nach § 8a an AfSD Weiteres Vorgehen wird innerhalb des Hilfesystems abgestimmt.

Meldung mit offiziellem Meldebogen nach § 8a an AfSD

Weitere Beobachtung

Weiteres Vorgehen wird innerhalb des Hilfesystems abgestimmt

10

Teil II

Keine weiteren Maßnahmen notwendig.

Kinderschutz bei KiTa Bremen

Abschlussbericht

WW Veränderung im elterlichen Verhalten WW Reduktion der Verdachtsmomente

WWEinbeziehung der Kinderschutzfachkraft WWEltern werden informiert, dass der ASD einbezogen wird. WWDafür sorgen, dass alle Beteiligten die erforder-lichen Informationen erhalten

Projekt

Weitere Beobachtung und Folgegespräch(e)

Trotz einfühlsamen Vorgehens sind die Eltern mehrmals nicht zum Termin erschienen bzw. Eltern zeigen im Gespräch keine Bereitschaft und Fähigkeit zur Gefahrenabwehr.

KiWo-Skala (KiTa) Einschätzskala zur Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII in Kindertageseinrichtungen Entwickelt von der Forschungsgruppe Verhaltensbiologie des Menschen (FVM), federführend Dr. Thomas Prill (2010) im Auftrag des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) Baden-Württemberg (Weiterentwicklung der Einschätzskala der Stadt Lippstadt)

Datenschutz beachten Vor Anwendung der KiWo-Skala (KiTa) wird das Lesen des Manuals dringend empfohlen

Tageseinrichtung

Fachkraft/Fachkräfte

Alter des Kindes 0;4 – 1;5 Jahre

Nr.

Merkmal [in Klammer Anhaltspunkte für das Merkmal]

1;6 – 2;11 Jahre

Bewertung

Wichtig: Zutreffende Anhaltspunkte bitte unterstreichen bzw. andere, vergleichbar gewichtige, Anhaltspunkte (unter „Andere:“) eintragen! Prinzipiell kann ein Merkmal allein aufgrund eines Anhaltspunktes (auch Eintrag unter „Andere:“) zutreffen. Bei Zweifeln über Ausprägung eines Anhaltspunkts oder über den Eintrag unter „Andere“ nicht unterstreichen bzw. eintragen!

(bei Zutreffen ⌧)

I Auffälligkeiten beim Kind 1.1

Gesundheitsfürsorge Stark mangelnde Körperhygiene [häufiges Wundsein im Po- und Genitalbereich; häufig Schmutz- und Stuhlreste in Hautfalten; wiederholt unversorgte Wunden und Ekzeme]



3



2



1

3



3





1



2

Andere:

1.2

Unangemessene Körperpflege [häufig: fettige verfilzte Haare; lange, ungeschnittene, abgebrochene Nägel; entzündetes Nagelbett; strenger Körpergeruch; ungewaschenes, schmutziges Aussehen; Mundgeruch und stark kariös]

2



Andere:

1.3

Das Kind ist ständig müde oder erschöpft [erzählt, dass es lange ferngesehen hat, oft abends Besuch da ist, der sehr laut ist; ist erschöpft z.B. durch überbeanspruchenden familiären Tagesablauf]

1



Andere:

Seite 1

Abschlussbericht

1.

Zu den in der Skala verwendeten Begriffen wie „häufig“, „extrem“ oder „nicht angemessen“ etc. können im Manual zur KiWo-Skala (KiTa) präzisierende Informationen nachgelesen werden

11

3 – 6;11 Jahre

Teil II

Einschätzbogen Kindeswohlgefährdung 3

3

Projekt

Kinderschutz bei KiTa Bremen

Name des Kindes

Datum

0;4 – 1;5 Jahre

1.4

Mangelnde Aufsicht (inkl. mangelnde medizinische Versorgung)

[trotz Behinderung/Entwicklungsverzögerung/Verletzung/offensichtlicher Erkrankung keine medizinische/ therapeutische Versorgung; Gespräche mit den Eltern/anderen wichtigen Bezugspersonen oder wiederholter glaubhafter Bericht des Kindes lassen eine grobe Verletzung der Aufsichtspflicht im familiären Umfeld erkennen; wochenlanges oder mehrfach ungeklärtes Fernbleiben des Kindes von der KiTa; altersunangemessener Medienkonsum; Kind wird mehrmals stark erkrankt in die Kita gebracht; keine Teilnahme an U-Untersuchungen; Kind ist im Besitz gefährlicher altersunangemessener Gegenstände/Werkzeuge]

1;6 – 2;11 Jahre



2



2



1



2



3

2

3 – 6;11 Jahre



2





2



1



1



3

Andere:

2.

2.1

Ernährung

Mangel- bzw. Fehlernährung

[Kind ist in einem schlechten Versorgungszustand (Ernährungsstatus und/oder Flüssigkeitshaushalt); kommt ständig hungrig oder durstig oder ohne eigene Verpflegung in die Einrichtung ohne Absprache über Teilnahme an Essensangeboten in der Einrichtung; bringt wiederholt verdorbene Lebensmittel mit; wiederholter glaubhafter Bericht des Kindes, dass es altersunangemessene Lebensmittel zu sich nimmt, wie Trinken von Alkohol oder Kaffee etc.]

3



3.

3.1

Sehr ungepflegter Zustand bzw. völlig unpassende Kleidung

[wiederholt verschmutzte Kleidung, z.B. mit Essensresten, Urin, Kot etc.; zerrissene Kleidung; sehr bewegungseinschränkende Kleidung, z.B. weil erheblich zu klein etc.]

Abschlussbericht

4.1



Andere:

Nicht der Witterung angepasst

[kein Schutz vor Hitze/Sonne/Regen/Kälte] Andere:

4.

1

3



Auffälligkeiten körperlicher Gewalteinwirkung

Verdächtige Symptome am Kind, die körperliche Gewalteinwirkung nahe legen

[Hämatome und Hautwunden an untypischen Stellen (Rücken, Brust, Bauch, Pobacken, Ohren); kreisförmige Verbrennung am Handteller, unter der Fußsohle, am Bauch, Verbrennungen am Gesäß; Verbrühungen; Striemen oder Fesselmale am Körper; Griffmarken am Brustkorb, an Armen oder Knöcheln; Schwellungen - Kind klagt bei Berührungen über Schmerzen; häufige Knochenbrüche]

3



Kinderschutz bei KiTa Bremen

3.2

Kleidung

Projekt

Andere:

Andere:

Seite 2

12

Teil II

Entwickelt im Auftrag des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) Baden-Württemberg

0;4 – 1;5 Jahre

5.1

5.2

Motorische und sprachliche Auffälligkeiten

Bewegungsunsicher / nicht altersgerechte Fortbewegung

[Achtung: gemeint sind ausschließlich durch extremen Bewegungsmangel oder fehlende Bewegungsanreize und -möglichkeiten verursachte Auffälligkeiten: ungelenke, unkontrollierte Bewegungen von Armen und Beinen; stößt überall an; fällt häufig hin oder runter; torkelndes Gehen] Andere:

Projekt

Kinderschutz bei KiTa Bremen

6.1

6.3

6.4

-

keine Bewertung bei dieser Altersstufe



1



1



2



3



3



3

1

1

□ □

Verhaltensauffälligkeiten

Ungezügeltes und/oder unangemessenes Verhalten ggü. Erzieherinnen (regelhaft zu beobachten) bzw. auffälliges Sozialverhalten ggü. Kindern (regelhaft zu beobachten)

[stark mangelnde Impulskontrolle; extreme Rastlosigkeit; üble Beschimpfungen ggü. Erzieherinnen; ignoriert ständig Grenzsetzungen; auffallend respektlos ggü. Erzieherinnen; droht anderen Kindern mit Gewalt; beleidigt andere Kinder; schubst, beißt und kneift andere Kinder heimlich; erkennt die Bedürfnisse anderer Kinder nicht an; will ständig seine Interessen durchsetzen; Unfähigkeit zur positiven Kontaktgestaltung mit anderen Kindern]

6.2

-

keine Bewertung bei dieser Altersstufe

Sprachliche Auffälligkeiten

[Achtung: gemeint sind ausschließlich durch mangelnde und/oder bedrohliche Ansprache zu Hause verursachte Auffälligkeiten: Kind spricht nicht; Kind versteht nicht; leise, undeutliche, verwaschene Sprache; stressbedingtes Stottern] Andere:

6.

3 – 6;11 Jahre

-

keine Bewertung bei dieser Altersstufe

1



Andere:

Fremdverletzendes Verhalten

[extremer tätlicher Angriff gegenüber anderen Kindern, z.B. Treten, Schlagen, Würgen; unangemessenes Sexualverhalten, wie z.B. bedrängt andere Kinder aggressiv sexuell] Andere:

Rückzugsverhalten / extreme Anspannung / starkes Angstverhalten

[extrem scheu; zieht sich nahezu ständig zurück oder versteckt sich; wimmert; reagiert wiederholt nicht auf Ansprache; panische Trennungsängste (gilt nicht für Eingewöhnungsphase); anhaltende starke Niedergeschlagenheit; berichtet häufig von sehr belastenden Albträumen; extrem ängstlich oder sehr schreckhaft, insbesondere gegenüber Erwachsenen; furchtsame Haltung gegenüber den Eltern evtl. verbunden mit Einnässen und/oder Einkoten; in Konfliktsituationen wie versteinert; starrer verängstigter Blick]

-

keine Bewertung bei dieser Altersstufe

2



3



3

2

□ □

Andere:

Emotionale Deprivation bzw. Hospitalismus / selbstverletzendes Verhalten

[stark distanzloses Kontaktverhalten im Sinne von z.B. vehement eingefordertem Körperkontakt und/oder wahlloser Zutraulichkeit gegenüber unvertrauten Personen; Hin- und Herwerfen des Körpers; stereotype Körperbewegungen; rupft sich Haare bündelweise aus; beißt sich; schlägt mit dem Kopf gegen Wand/Gegenstände]

3



Abschlussbericht

5.

1;6 – 2;11 Jahre

Entwickelt im Auftrag des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) Baden-Württemberg

Seite 3

Teil II

13

Andere:

0;4 – 1;5 Jahre

1;6 – 2;11 Jahre

3 – 6;11 Jahre

II Auffälligkeiten im Elternverhalten* 7.

7.1

7.2

7.3

Allgemeine Auffälligkeiten auf Seiten der Eltern

Unangemessener Konsum von Drogen / Alkohol / Medikamenten

[erscheinen in der Einrichtung unter Einfluss von illegalen Suchtmitteln; wiederholt alkoholisiert; Medikamentenmissbrauch; wiederholter glaubhafter Bericht des Kindes über Suchtprobleme der Eltern]



2



2



3



3



3

2



2





2



3



3



3

Andere:

Relevante psychische Auffälligkeiten

[bei Anwesenheit in der Einrichtung (Bring- und Abholsituation, Veranstaltungen etc.) zu beobachten: Anhaltende starke Niedergeschlagenheit (depressive Anzeichen); überschäumende Hochstimmung mit extremem, unüberlegtem Tatendrang; extremes zwanghaftes Verhalten; nicht nachvollziehbare und das Verhalten stark beeinträchtigende Verfolgungs- oder Wahnideen; Eltern wirken anhaltend völlig überfordert]

2



Andere:

Körperliche Gewalt zwischen Familienmitgliedern des Kindes

3



Andere:

8.

Abschlussbericht

8.2

Auffälligkeiten in der Beziehung zum Kind

Unangemessene Grenzsetzungen und körperliche Übergriffe

[wiederholt extreme Reaktion auf Verhalten des Kindes (von den Erzieherinnen beobachtet oder glaubhaft vom Kind berichtet), wie z.B.: plötzliches Anschreien des Kindes; wüste Beschimpfung; Handgreiflichkeiten wie z. B. grobes Ziehen an Gliedmaßen oder Kleidung; Schlagen; entwürdigende Behandlung oder Androhung unangemessener Strafen (einschließlich Liebesentzug)]

3



Andere:

Wenig bis kein Erfüllen emotionaler Grundbedürfnisse des Kindes / Desinteresse am Kind

[häufig bei Anwesenheit in der Einrichtung (Bring- und Abholsituation, Veranstaltungen etc.) zu beobachten: Schroffe, ablehnende Haltung; ständige Zurückweisung kindlicher Bedürfnisse nach Körperkontakt; Umgang mit dem Kind lässt kein Interesse an ihm sichtbar werden; keine Beantwortung kindlicher (Verhaltens-)äußerungen]

3



Andere:

*der Begriff Eltern wird im erweiterten Sinne verwendet und umfasst alle Personen, die maßgeblich an der Kindesfürsorge beteiligt sind

Seite 4

14

Teil II

Entwickelt im Auftrag des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) Baden-Württemberg

Kinderschutz bei KiTa Bremen

8.1

Projekt

[Szenen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen den Eltern in der Einrichtung; wiederholter glaubhafter Bericht des Kindes über Gewalttätigkeiten (nicht das Kind selbst betreffend); Verdachtsmomente für familiäre Gewaltszenarien]

Wichtiger Hinweis zu Unterpunkt 9: Ein Wert von „3“ kann nur entweder für 9.1 oder für 9.2 vergeben werden. Siehe hierzu auch die Hinweise im Manual, Kapitel C.

9.

Verhalten bei Ansprache auf Auffälligkeiten / Missstände

Wichtiger Hinweis zu Unterpunkt 9: Ein Wert von „3“ kann nur entweder für 9.1 oder für 9.2 vergeben Das Merkmal 9.1 kann nur beurteilt werden, wenn die Eltern unmissverständlich auf den dringenden werden. Siehe hierzu auch die Hinweise im Manual, Kapitel C. Gesprächsbedarf seitens der KiTa angesprochen wurden

9.1 9.

Ablehnung von Gesprächen über Auffälligkeiten / Missstände

Verhalten bei Ansprache auf Auffälligkeiten / Missstände

[Eltern bzw. einflussreicher Elternteil lehnen/lehnt den als dringlich vorgebrachten Gesprächswunsch der KiTa bzgl. der beobachteten Situation des Kindes oder unmissverständlich bzgl. langen ungeklärten des Kindes Merkmal 9.1 kannAuffälligkeiten, nur beurteiltder werden, wenn die Eltern aufFernbleibens den dringenden von der KiTa ab oder verschieben/verschiebt Gesprächstermin mehrmals]

Das Gesprächsbedarf seitens der KiTa angesprochen wurden

9.1

(bei Zutreffen, d.h. Ankreuzung in rechter Spalte, bitte auch den Merkmalsbezug angeben – wenn möglich)

Ablehnung von Gesprächen über Auffälligkeiten / Missstände

Andere: [Eltern bzw. einflussreicher Elternteil lehnen/lehnt den als dringlich vorgebrachten Gesprächswunsch der KiTa bzgl. der beobachteten Auffälligkeiten, der Situation des Kindes oder bzgl. langen ungeklärten Fernbleibens des Kindes von der KiTa ab oder verschieben/verschiebt Gesprächstermin mehrmals] Merkmal 9.2 kann nur beurteilt werden, wenn mit den Eltern über die konkreten Auffälligkeiten im

Das (bei Zutreffen, d.h. Ankreuzung Elterngespräch gesprochen wurde in rechter Spalte, bitte auch den Merkmalsbezug angeben – wenn möglich)

9.2

9.2

Im keine in Zugänglichkeit (bei Elterngespräch Zutreffen, d.h. Ankreuzung rechter Spalte, bitte auch den Merkmalsbezug angeben – wenn möglich)

[Eltern zeigen im Gespräch bzgl. Auffälligkeiten/Missstände sehr aggressives Verhalten; unglaubwürdige oder Andere: schuldabweisende Erklärung für die angesprochene Angelegenheit; unglaubwürdige Erklärungen für Wunden u. Ä. des Kindes; widersprüchliche Aussagen; keine Zugänglichkeit (auch mangelnde Einsicht aufgrund Unvermögen) bzw. kein Wille zur Änderung bzgl. der angesprochenen Auffälligkeiten; Problembagatellisierung]

(bei Zutreffen, d.h. Ankreuzung in rechter Spalte, bitte auch den Merkmalsbezug angeben – wenn möglich)

3 – 6;11 Jahre

0;4 – 1;5 1;6 – 2;11 3 – 6;11 Eltern auf Gesprächsbedarf Jahre Jahre angesprochen? Jahre … ja … nein



3



3



3

Eltern auf Gesprächsbedarf angesprochen? Ankreuzung bezieht sich auf folgende(s) Merkmal(e): … ja … nein ……………………………………….







bitte betreffende Merkmal-Nummer(n) 3 3 3 notieren

Ankreuzung bezieht sich auf folgende(s) Merkmal(e):

……………………………………….

bitte betreffende Merkmal-Nummer(n) notieren



3



3



3

Ankreuzung bezieht sich auf folgende(s) Merkmal(e):







……………………………………….

bitte 3 betreffende 3Merkmal-Nummer(n) 3 notieren

Ankreuzung bezieht sich auf folgende(s) Merkmal(e):

……………………………………….

bitte betreffende Merkmal-Nummer(n) notieren

15

Entwickelt im Auftrag des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) Baden-Württemberg

Seite 5

Entwickelt im Auftrag des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) Baden-Württemberg

Seite 5

Teil II

Abschlussbericht

Andere:

1;6 – 2;11 Jahre

Projekt

Kinderschutz bei KiTa Bremen

Andere: Im Elterngespräch keine Zugänglichkeit [Eltern zeigen im Gespräch bzgl. Auffälligkeiten/Missstände sehr aggressives Verhalten; unglaubwürdige oder schuldabweisende Erklärung für die angesprochene Angelegenheit; Erklärungen für Wunden im u. Ä. Das Merkmal 9.2 kann nur beurteilt werden, wenn mit den Elternunglaubwürdige über die konkreten Auffälligkeiten des Kindes; widersprüchliche Aussagen; keine Zugänglichkeit (auch mangelnde Einsicht aufgrund Unvermögen) bzw. Elterngespräch gesprochen wurde kein Wille zur Änderung bzgl. der angesprochenen Auffälligkeiten; Problembagatellisierung]

0;4 – 1;5 Jahre

Auswertung Verdacht auf

Ergebnis:

Häufigkeit der Zahlenwerte Bitte Häufigkeit der einzelnen Zahlenwerte (Wertungen) über dem Strich __ eintragen

__ x Wertung 1 __ x Wertung 2 __ x Wertung 3

Verdacht auf

Verdacht auf

hohe Gefährdung

mittlere Gefährdung

geringe Gefährdung

Ein Verdacht auf eine hohe Gefährdung liegt vor, wenn folgendes Ergebnis ermittelt wird:

Ein Verdacht auf eine mittlere Gefährdung liegt vor, wenn folgendes Ergebnis ermittelt wird:

Ein Verdacht auf eine geringe Gefährdung liegt vor, wenn folgendes Ergebnis ermittelt wird:

□ mind. zweimal die Wertung 3 oder □ mind. einmal die

Wertung 3 und mind. zweimal die Wertung 2

□ mind. einmal die Wertung 3 oder □ mind. zweimal die Wertung 2

□ mind. einmal die Wertung 2 oder □ mind. zweimal die Wertung 1

Keine Gefährdung Ein Verdacht auf eine Gefährdung liegt nicht vor, wenn folgendes Ergebnis ermittelt wird:

□ □

keine Wertung oder einmal die Wertung 1

Empfehlungen zum weiteren Vorgehen: Siehe Ablaufschema Schritte zur Abklärung:

erfolgreich? … ja … nein mit:

• Kontakt mit insoweit erfahrener Fachkraft

… nein … ja, am …………….....…..

• Kontakt mit Träger

… nein … ja, am …………………...

• Kontakt mit Jugendamt

… nein … ja, am …………….……..

Abschlussbericht

Kinderschutz bei KiTa Bremen

• Kollegiale Gespräche geführt am ………………

Projekt

Elterngespräch geführt am ………………….………

Bemerkungen

Seite 6

16

Teil II

Entwickelt im Auftrag des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) Baden-Württemberg

Ergänzende Dokumentation bei festgestelltem Verdacht auf Gefährdung III Weitere Risikofaktoren für eine Kindeswohlgefährdung

□ □

Bereits Fälle von Misshandlung, Missbrauch oder Vernachlässigung von Geschwisterkindern des betreffenden Kindes bekannt

□ □

Nach (unaufgeforderter) Elternaussage eigene belastende Erfahrungen mit Misshandlung, Vernachlässigung oder Missbrauch in der Kindheit/Jugend

ja

ja

nein

nein

□ nicht vorhanden □ vorhanden □ in besonderem Maße vorhanden

Soziale Einbettung der Familie/Kind

□ schwächend □ neutral □ stärkend

Soziales Milieu und Lebensumfeld

□ eingeschränkt vorhanden □ vorhanden □ deutlich vorhanden

Familiäre Ressourcen

[Teilhabe der Familie an sozialen, gemeinschaftlichen Aktivitäten; Unterstützung der Freundschaften des Kindes zu Gleichaltrigen; Teilhabe des Kindes an kostenfreien sozialen Aktivitäten/Veranstaltungen; Zusammenhalt der Kernfamilie] Andere:

Abschlussbericht

[Infrastruktur versorgender Einrichtung (Kindertageseinrichtungen, Arztpraxen etc.); Wohnverhältnisse (Nachbarschaftszusammenhalt, Sozialstruktur)] Andere:

[finanzielle Möglichkeiten; Lernbereitschaft und Bildungsinteresse der Erwachsenen] Andere:

Entwickelt im Auftrag des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) Baden-Württemberg

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Teil II

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Kinderschutz bei KiTa Bremen

IV Stärkendes oder schwächendes Lebensumfeld der Familie sowie Erlebenswelt der Familie/Kind

Projekt

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Kinderschutz bei KiTa Bremen

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Meldebogen

Hinweise zum „Gefährdungs- und Beobachtungsbogen“ des Amtes für Soziale Dienste In den Anlagen zur „Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8a Abs. 2 SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste/Jugendamt der Stadtgemeinde Bremen und den freien Trägern der Jugendhilfe in der Stadtgemeinde Bremen/für die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung der Stadtgemeinde Bremen“ (2010) sind für die Meldung von Kindeswohlgefährdung bzw. bei einem entsprechenden Verdacht Gefährdungs- und Beobachtungsbögen für die folgenden Altersgruppen aufgeführt: Kinder von 0 bis 1 Jahr, Säuglinge

(S. 23–29)

Kinder von 0 bis 3 Jahre

(S. 31–37)

Kinder von 3 bis 6 Jahren

(S. 39–45)

Kinder von 6 bis 12 Jahren

(S. 46–53)

Diese Bögen (von uns im Abschlussbericht „Meldebögen“ genannt) müssen im entsprechenden Fall ausgefüllt und an die/den zuständige/n CasemanagerIn gesandt werden. Da aus den Kinder- und Familienzentren immer wieder Schwierigkeiten im Umgang mit den Bögen gemeldet werden, schlagen wir vor, die als Handreichung II.3. in diesem Bericht veröffentlichte „KiWo-Skala“ zur Klärung der eigenen/der Teameinschätzung, zur Vorbereitung von Gesprächen mit Eltern und/oder Vorgesetzten zu nutzen und auf dieser Grundlage den für eine Meldung beim Ambulanten Sozialdienst erforderlichen Bogen auszufüllen. Die Verwendung der „KiWo-Skala“ dient also dem besseren Verständnis der Situation des Kindes und seiner Familie, ist jedoch nicht zwingend. Die Nutzung des Bogens aus den Anlagen der „Rahmenvereinbarung ...“ ist von Seiten des Amtes für Soziale Dienste für alle Träger verbindlich vorgeschrieben, wenn bei einem Verdacht/ einer Kindeswohlgefährdung das Amt eingeschaltet werden soll. Die Broschüre mit der Rahmenvereinbarung und ihren Anlagen liegt in allen Einrichtungen von KiTa Bremen vor. Auf der Rückseite des Titelinnenblattes steht ein präziser Hinweis darauf, wie die Bögen als Download zu verwenden sind, so dass die Meldung im PC abgefasst werden kann.

Zu finden auf dem „Schwarzen Brett“: Ordner Kindeswohlsicherung Bremer Einschätzbögen

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Kinderschutz bei KiTa Bremen

für Elterngespräche im Fall 5 Anregungen von Kindeswohlgefährdung bzw. eines entsprechenden Verdachts

Vorbemerkung Mit diesen Anregungen sollen Anhaltspunkte für vertrauensvolle Gespräche mit Eltern gegeben werden, yy wenn den pädagogischen Fachkräften Verhaltensweisen, das Aussehen oder Informationen von Kindern aufgefallen sind, die einen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung nahelegen könnten oder die zur Wahrnehmung von Kindeswohlgefährdung durch die Fachkräfte führen yy oder wenn Eltern ein Gespräch für notwendig halten. Bei diesen Anregungen handelt es sich nicht um einen abzuarbeitenden Gesprächsleitfaden, sondern um Merkpunkte, die beachtet und möglichst nicht vergessen werden sollten.

Einleitung yy konzeptionelle und gesetzliche Grundlagen Allgemein gilt der Grundsatz, dass jedes „Kinder- und Familienzentrum ... zur Zusammenarbeit mit Eltern und zu deren Beteiligung verpflichtet“ ist.1 Für den Kinderschutz im besonderen führt der Gesetzgeber im novellierten § 8a SGB VIII aus: „(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass yy deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 1. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 2. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.“ (Herv. KHM) In der Trägerkonzeption von KiTa Bremen wird die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Eltern als Grundlage für gelingende Kinderschutzarbeit charakterisiert als „respektvoll, kooperativ und wertschätzend“. „Auch bei auseinanderstrebenden Sichtweisen und Konsequenzen

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KiTa Bremen (2011), S. 161

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soll sie transparent für die Familie bleiben. Abweichungen von dieser Anforderung sind nur nach begründeten Einschätzungen z.B. im Falle sexuellen Missbrauchs, bei völliger Verweigerung der Kooperation oder bei psychisch gefährdeten Eltern denkbar, in jedem Fall jedoch, wenn für das Kind dadurch ein zusätzlicher Schaden entstünde..“2 Im direkten Kontakt mit Eltern und Kind können Anzeichen einer Gefährdung eingeschätzt, verstanden und mögliche Ressourcen und Hilfen herausgefunden werden. Viele Eltern ahnen oder wissen, wenn in der Entwicklung des Kindes Störungen auftreten, die seinem Wohl abträglich sind. Um gemeinsam die geeignete Unterstützung für Familie und Kind zu finden, ist es erforderlich, die individuelle (Beziehungs-) Situation in jeder Familie und die Signale des Kindes zuhause und in der Einrichtung zu verstehen. Für die pädagogischen Fach- und Leitungskräfte schließt das ein, yy auch zu verstehen, wie Eltern Informationen verstehen, yy Beobachtungen an Beispielen sachlich und klar zu verdeutlichen Alle Beteiligten haben die Möglichkeiten, ihre Erwartungen, Sichtweisen, Vorstellungen über das kindliche Wohl und Wünsche zu dessen Verbesserung zu äußern. yy Ziele und Inhalte der Gespräche yy Gefahrenabwehr für das Kind yy Bewusstwerdung der Situation des Kindes für alle Beteiligten in einer Atmosphäre des Vertrauens, des gegenseitigen Respekts und von Empathie bei klarer Wahrnehmung des Schutzauftrags für das Kind yy Kennenlernen der Sichtweisen aller Beteiligten mit dem Ziel, zu einer möglichst gemeinsamen Sichtweise der Situation des Kindes in der Familie, der Einrichtung und der Familie selbst zu kommen yy Klärung von Hilfen für das Kind und seine Familie yy Treffen von Vereinbarungen für weitere Schritte zur Verbesserung der Situation des Kindes und ggf. weiterer Beteiligter, wenn nötig: Festlegen von Veränderungen in der Gruppensituation und im Erzieherverhalten yy Festhalten des konkreten nächsten Schrittes yy Treffen von Vereinbarungen zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zwischen KuFZ und Familie yy Falls kein Einverständnis über die (mögliche) Gefährdung eines Kindes oder keine Bereitschaft zur Annahme einer Hilfe hergestellt werden kann: Information der Eltern über die notwendige Einbeziehung des Amtes für Soziale Dienste durch die Leitung des KuFZ

• Handlungsanregungen I. Vorlauf – Vorbereitung des Gesprächs

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KiTa Bremen (2011), S. 104

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• Zeitrahmen festlegen • Wer lädt ein? • Überlegungen zum Raum: • Auf jeden Fall: störungsfrei • angenehme Atmosphäre • Getränke • kommunikationsfördernde Sitzordnung, wenn es geht: ein runder Tisch • Wer begrüßt? Z.B. der / die Einladende • Moderation klären, z.B. LeiterIn oder FachberaterIn (die den „Fall“ gut kennen) oder„insoweit erfahrene Fachkraft“ nach § 8a oder.... • TeilnehmerInnen klären • Wer, warum? • Größe des Kreises? • Beteiligung des Kindes? II. Gesprächsbeginn • Begrüßung durch den/die Einladenden • Zeitrahmen mitteilen • falls jemand Notizen/ Protokoll macht – klären und erklären, ob es nur ein Ergebnisprotokoll ist oder eine andere Form und: wer erhält das Protokoll? • Moderation: das gemeinsame Interesse aller Versammelten betonen. Es geht um das Kind und sein Wohl • Falls nicht alle TN allen bekannt sind: Vorstellungsrunde (jede/r der Teilnehmenden) • Name • Erwartungen an das Gespräch • Moderation: z.B. Wir wollen heute die unterschiedlichen Sichtweisen von allen hier Anwesenden kennenlernen und uns auf mögliche Hilfen einigen. Oder: ... die bereits geplante Hilfe für alle verdeutlichen und Ihre (der Eltern) Zustimmung erhalten. Oder:... die bereits eingeleiteten Veränderungen (auch in der Gruppe) gemeinsam einschätzen und überlegen, wie es weitergehen kann und soll III. Gesprächsverlauf

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Pädagogische Fachkraft knüpft an Gespräche an (z.B. letztes Entwicklungsgespräch): •

positive Entwicklungen / Vorlieben des Kindes: ...



wir machen uns in einigen Punkten jedoch Sorgen: ...

Eltern • stellen ihre Sicht vor, auch: wie sie die Situation in der Familie empfinden und vielleicht auch ihre Beziehungssituation. •

Gibt es auch etwas, was ihnen Sorge macht? Wie erleben sie das Kind? Zuhause? Im Kindergarten? Mit FreundInnen?

Was wünschen sich die Eltern • für ihr Kind •

für sich selbst

als Unterstützung? Was wünschen sich die pädagogischen Fachkräfte etc. für das Kind/die Familie? Sammlung von Hilfemöglichkeiten y Verdeutlichen: Empathie gegenüber den Betroffenen zu zeigen, heisst auch, deutlich zu machen, dass Professionelle zwar Wege kennen, aber auch Menschen sind, die für sich selbst in schwierigen Situationen Hilfe brauchen. Es ist kein Ausdruck von Versagen, wenn wir uns im Leben Hilfe holen, sondern es ist eher Ausdruck von kluger Selbsteinschätzung, die Grenzen seiner Möglichkeiten, sich selbst zu helfen, zu erkennen.



Informationen über Hilfen / Einschätzungen von deren Sinnhaftigkeit und Realisierbarkeit im konkreten Fall



Einigung auf Hilfevorschlag – auf die Notwendigkeit von Geduld verweisen. Nichts wird von einem auf den anderen Tag positiv verändert.

Verbindliche Festlegung des nächsten Schrittes. Und: wer macht was? •

Begleitung der Eltern zu einer anderen Institution



Rückmeldungen an das KuFZ



Wenn notwendig: Einholung einer Schweigepflichtsentbindung



...

Nach einem halben Jahr: •

gemeinsame Einschätzung, ob die Hilfe die geeignete ist.



Mitteilung darüber an die Runde.

Moderation achtet während des ganzen Gespräches darauf, dass Schweigende aktiv einbezogen werden z.B. durch Blickkontakt und Ansprache (z.B. wenn ein Elternteil zu verstehen gibt, dass durch

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Kinderschutz bei KiTa Bremen

die Mitteilungen des anderen Elternteils bereits alles gesagt sei). Evtl. auch mithilfe zirkulärer Fragestellungen: Was glauben Sie, würde Ihre Frau dazu sagen? Etc.

IV. Gesprächsabschluss Abschlussrunde: • Gemeinsam nachdenken und aussprechen: Erwartungen an das Gespräch zu Beginn und das Resultat zum Gesprächsende – Was lief gut? Was fehlt? • Befindlichkeit: Wie geht jede/r jetzt aus dem Raum? Nach Beendigung des Gesprächs verlassen alle den Raum. Nachbereitung yy Verabredungen schriftlich festhalten und allen Beteiligten zur Kenntnis geben. yy Reflexion des Gesprächsverlaufs und –ergebnisses im Gruppenteam, mit der Leitung, mit der fallbegleitenden Fachberatung / der „insoweit erfahrenen Fachkraft“ yy Was ist deutlich geworden im Hinblick auf die Signale des Kindes und den ihnen zugrundeliegenden Bedürfnissen? yy Welche Beeinträchtigungen bestehen bereits beim Kind bzw. sind zu erwarten, wenn keine Veränderung der familiären und / oder Gruppensituation eintritt?

• Gibt es Konflikte zwischen elterlichen Bedürfnissen und Interessen und denen des Kindes? Sind es diese auseinander gehenden Bestrebungen, die das Wohl des Kindes gefährden? • Was wollen und können die Eltern selbst zur Gefahrenabwehr unternehmen bzw. wo sind ihre Grenzen erreicht?

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„Überlegungen zur Ausgestaltung der Institut für soziale Arbeit e.V./ Deutscher Kinderschutzbund Rolle der Kinderschutzfachkraft“ Landesverband NRW/ Bildungsakademie BiS

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Überlegungen Ausgestaltung der Rolle der KinderInstitut für sozialezur Arbeit e.V./ Deutscher Kinderschutzbund 1 Landesverbandschutzfachkraft NRW/ Bildungsakademie BiS Überlegungen zur Ausgestaltung derder Rolle der KinderDas Institut für soziale Arbeit e.V. und DKSB Landesverband 1 schutzfachkraft NRW/Bildungsakademie BiS haben im Rahmen ihrer Beratungs- und Fortbildungstätigkeiten zahlreiche Erfahrungen im Zusammenhang mit den Ansätzen und StrateDas Institut fürdie soziale Arbeitunde.V. DKSB Landesverband gien gesammelt, die öffentlichen freienund Trägerder zur Umsetzung der rechtlichen NRW/Bildungsakademie habenVIII im entwickelt Rahmen ihrer Beratungsund FortbildungstäBestimmungen nach § BiS 8a SGB haben. Die fachliche Ausgestaltung tigkeiten zahlreiche Erfahrungen im Zusammenhang Ansätzen und Strateder Rolle der Kinderschutzfachkraft nach § 8a SGBmit VIIIden stellt dabei vielerorts eine gien gesammelt, die die öffentlichen unddiese freienvom Träger zur Umsetzung der rechtlichen besondere Herausforderung dar, da Gesetzgeber als neuer Akteur im Bestimmungen nach § 8a SGB VIII entwickelt haben. Die fachliche Ausgestaltung Kinderschutz eingeführt, aber für ihre Tätigkeit noch keine fachlichen Handlungsleitlider Rolle Kinderschutzfachkraft § 8ader SGB VIIIund stelltöffentlichen dabei vielerorts eine nien oderder Vorbilder existieren. Die nach Vertreter freien Jugendhilfe besondere Herausforderung dar, da diese vomVerhältnis Gesetzgeber als neuer im sind aufgefordert, in einem partnerschaftlichen sich über FragenAkteur der QualiKinderschutz eingeführt, aber für ihre Tätigkeit noch keine fachlichen und Handlungsleitlifikationsanforderungen, der Benennung der Kinderschutzfachkräfte über die vernien oder Vorbilder existieren. Die Vertreter freien und öffentlichen tragliche und inhaltliche Ausgestaltung ihrerder Rolle zu verständigen. VierJugendhilfe Jahre nach sind aufgefordert, partnerschaftlichen Verhältnis sich über Fragen der QualiInkrafttreten des in § einem 8a SGB VIII sind die „insoweit erfahrenen Fachkräfte nach § 8a fikationsanforderungen, der Benennung der Kinderschutzfachkräfte und über die verSGB VIII“ zwar wichtige Akteure im Kinderschutz geworden (Schimke 2009), dentragliche und Ausgestaltung Rolle im zu Rahmen verständigen. Vier Jahre nach noch sind bisinhaltliche heute immer noch einigeihrer Aspekte ihrer Tätigkeit und RolInkrafttreten desungeklärt, § 8a SGB VIIIinsind „insoweit erfahrenen Fachkräfte nach § 8a lengestaltung was der die Praxis nicht selten zu Handlungsunsicherheiten SGB VIII“Beteiligten zwar wichtige im Kinderschutz geworden (Schimke eines 2009),Schnittdenbei den führt.Akteure Insbesondere die verbindliche Abstimmung noch sind bis heute immer noch den einige Aspekte im und Rahmen stellenmanagements zwischen freien Trägern dem ihrer ASD Tätigkeit bei Fällenund vonRolKinlengestaltung ungeklärt, was in der Praxis nicht selten zu Handlungsunsicherheiten deswohlgefährdung (Mitteilungsverfahren, erreichbare Ansprechpartner, Rückmelbei den Beteiligten führt. Insbesondere die verbindliche Abstimmung Schnittdungen zur Weiterbearbeitung einer §8a-Meldung seitens des ASD aneines die meldende stellenmanagements zwischen den freien Trägern undeine demdichte ASD und bei Fällen von KinStelle etc.), die Frage der Kostenübernahme sowie aufeinander abdeswohlgefährdung (Mitteilungsverfahren, erreichbare Ansprechpartner, Rückmelgestimmte sozialräumliche Vernetzung von Hilfeangeboten fehlen als strukturelle dungen zur Weiterbearbeitung einer §8a-Meldung seitens des ASD an die Rahmenbedingungen und erschweren den Kinderschutzfachkräften die meldende praktische Stelle etc.),Die die Jugendämter Frage der Kostenübernahme dichte und aufeinander Tätigkeit. sind an dieser sowie Stelle eine im Rahmen ihrer Planungs- abund gestimmte sozialräumliche aufgefordert Vernetzung die vonstrukturellen Hilfeangeboten fehlen als strukturelle Steuerungsverantwortung Lücken zu schließen. Rahmenbedingungen und erschweren den Kinderschutzfachkräften die praktische Tätigkeit. Die für Jugendämter sinde.V. an und dieser im Rahmen ihrer Planungsund Das Institut soziale Arbeit derStelle Deutsche Kinderschutzbund LandesverSteuerungsverantwortung aufgefordert strukturellenund Lücken zu schließen. band NRW möchten an dieser Stelle die Empfehlungen Standards formulieren, die bei Fragen zur Ausgestaltung und Implementation der Kinderschutzfachkraft nach § Das InstitutVIII füreine soziale Arbeit Orientierung e.V. und der geben Deutsche 8a SGB fachliche undKinderschutzbund Ansatzpunkte für Landesverihre weitere band NRW möchten an dieser Stelle und Standards formulieren, Profilbildung darstellen können. Die Empfehlungen folgenden Formulierungen basieren dabeidie auf bei Fragen zur Ausgestaltung und Implementation der Kinderschutzfachkraft nachund § den Erfahrungen und Rückmeldungen der Teilnehmenden der Zertifikatskurse 8a SGB VIII eineKursabsolventen fachliche Orientierung geben und Ansatzpunkte für ihre weitere wurden mit den und Interessierten auf dem Jahrestreffen der KinProfilbildung darstellen folgendendiskutiert. Formulierungen basierenAnregungen dabei auf derschutzfachkräfte amkönnen. 13.11.09Die in Dortmund Ihre wertvollen den Erfahrungen und Rückmeldungen der Teilnehmenden der Zertifikatskurse und 1 Die Bezeichnung Kinderschutzfachkraft wird hier synonym mit der Bezeichnung der insoweit erfahrenen Fachwurden mit§ 8a den und Interessierten auf dem Jahrestreffen der Kinkraft nach SGBKursabsolventen VIII verwendet. derschutzfachkräfte am 13.11.09 in Dortmund diskutiert. Ihre wertvollen Anregungen 1 1

Die Bezeichnung Kinderschutzfachkraft wird hier synonym mit der Bezeichnung der insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII verwendet.

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wurden an gegebener Stelle berücksichtigt. Auch wenn je nach regionaler Struktur und Voraussetzungen unterschiedliche Lösungen zielführend sein können, sollen die folgenden Empfehlungen der Praxis als fachliche Hinweise dienen und zur Diskussion anregen. Im folgenden werden die Empfehlungen erläutert und im Anschluss in Kurzform zusammengefasst.

10 Empfehlungen zur Ausgestaltung der Rolle der Kinderschutzfachkraft nach § 8a SGB VIII

1. Der Gegenstand der Beratung durch die Kinderschutzfachkraft Gegenstand der Beratung durch die Kinderschutzfachkraft ist die Begleitung der Gefährdungseinschätzung beim freien Träger. Sie berät die Kolleginnen und Kollegen des Fachteams bei Fragen der Gefährdungseinschätzung und übernimmt dabei unterschiedliche Aufgaben in ihrer Rolle als (vgl. ausführlicher Moch/Junker-Moch 2009): -

-

Fachexpertin/ Fachexperte im Kinderschutz Verfahrensexpertin/ Verfahrensexperte methodische Beraterin/methodischer Berater im Bereich der Gesprächsführung im kollegialen Team und zu Fragen der Durchführung von Elterngesprächen im Bereich Kindeswohlgefährdung und evtl. der Einbeziehung von Kindern in die Risikoeinschätzung Expertin/ Experte in Fragen des Hilfenetzes in der jeweiligen Region

2. Tätigwerden als Kinderschutzfachkraft nach § 8a SGB VIII Die Bezeichnung der „“insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bezeichnet den Personenkreis, der bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos vom freien Träger hinzugezogen werden soll. Notwendige Bedingung für ihr Tätigwerden ist die Beauftragung durch einen freien Träger. In der Praxis sollte sichergestellt werden, dass die Fachkräfte des freien Trägers unbürokratisch und rasch Kontakt zu einer für ihren besonderen Fall geeigneten Fachkraft aufnehmen können (z.B. in Form einer Liste als Anlage der Kooperationsvereinbarungen nach § 8a SGB VIII mit den Namen, evtl. Beratungsschwerpunkten und Kontaktdaten der zur Verfügung stehenden Kinderschutzfachkräften in einer Region). Wichtig ist, dass eine für alle Beteiligten verbindliche Regelung der Kontaktaufnahme existiert.

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3. Qualifikation Die Tätigkeit als Kinderschutzfachkraft nach § 8a SGB VIII ist durch die Gesetzgebung zunächst an keine Profession gebunden, sondern kann von Fachkräften, die eine Qualifikation gemäß § 72 SGB VIII besitzen, wahrgenommen werden (in der Regel Erzieher/innen, Sozialpädagogen/innen, Sozialarbeiter/innen, Psychologen/innen, Pädagogen/innen, Schulsozialpädagogen/innen etc., nicht aber Kinderpflegerinnen, Familienpflegerinnen oder Hebammen etc. vgl. Münder, Meysen, Trenczek 2009, S. 602). Fachkräfte aus anderen Arbeitsfeldern wie z.B. im Bereich Schule oder Gesundheitswesen können auch als insoweit erfahrene Fachkräfte tätig werden, wenn sie die entsprechenden Erfahrungen und Kompetenzen besitzen. Generell sollte die Eignung zur Tätigkeit als Kinderschutzfachkraft davon abhängig gemacht werden, ob die jeweilige Person über die für die Beratungstätigkeit und das Beratungsfeld erforderlichen Kompetenzen verfügt. Im Folgenden soll ein Vorschlag zur Konkretisierung für die Inhalte und den Umfang der erforderlichen Qualifikationen formuliert werden, die für alle Personengruppen gelten sollten, die als Kinderschutzfachkräfte tätig werden: a) Die Tätigkeit der insoweit erfahrenen Fachkraft setzt Berufserfahrung und Erfahrung im Kinderschutz voraus. Die Berufserfahrung sollte mindestens drei Jahre umfassen und die Arbeit mit Kinderschutzfällen enthalten. Inwieweit die jeweiligen Erfahrungen im Kinderschutz für das Einsatzgebiet als Kinderschutzfachkraft nach § 8a SGB VIII ausreichen, ist im Einzelfall abzustimmen. b) Die insoweit erfahrenen Fachkraft sollte für ihre Beratungstätigkeit weiter über folgende Kompetenzen verfügen: • Kenntnisse über Indikatoren einer Kindeswohlgefährdung, Risiko- und Schutzfaktoren, Dynamiken konflikthafter Familienbeziehungen, Formen und Ursachen von Kindeswohlgefährdung • Kenntnisse über rechtliche Rahmenbedingungen und Verfahrensschritte im Fall einer Kindeswohlgefährdung • Methodenkompetenz in Fragen der Gefährdungseinschätzung (Umgang mit Risikoeinschätzungsinstrumenten, Kollegiale Beratung etc.) • Kenntnisse und Erfahrungen mit kooperierenden Institutionen im Kinderschutz • Erfahrungen in der Gesprächsführung von konflikthaften Elterngesprächen • Kenntnisse und Erfahrungen in der Beratungstätigkeit (Methodenkompetenz in der Gesprächsführung und Moderation von Teams und Einzelpersonen) • Je nach Einsatzgebiet der insoweit erfahrenen Fachkraft sollte sie Fachwissen über spezielle Formen der Kindeswohlgefährdung (z.B. sexuellen Missbrauch), spezielle Altersgruppen oder institutionelle Felder etc. besitzen.

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Insoweit erfahrene Fachkräfte sollten unabhängig von ihrer Berufsgruppe die oben genannten Kenntnisse und Kompetenzen nachweisen, indem sie belegen, dass sie diese in ihrer bisherigen Beruftätigkeit wahrgenommen und sich darüber hinaus zu diesen Anforderungen fortgebildet haben. d) Die insoweit erfahrenen Fachkräfte sollen sich zu Fragen des Kinderschutzes, ihrer Rolle und Tätigkeit (z.B. im Rahmen eines Zertifikatskurses zur Kinderschutzfachkraft) fortbilden. Eine regelmäßige Qualifizierung gehört darüber hinaus zu den beruflichen Verpflichtungen einer Kinderschutzfachkraft, um auf dem aktuellen Stand der Fachlichkeit zu bleiben. e) In der Kooperationsvereinbarung nach § 8a SGB VIII sollte konkretisiert werden, über welche Voraussetzungen und Qualifizierungsstufen die „insoweit erfahrenen Fachkräfte“ für ein bestimmtes Beratungsfeld verfügen sollen. Die freien und der öffentliche Träger entscheiden gemeinsam im Rahmen der Vereinbarung über die erforderliche Qualifikation der entsprechend eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. c) Eine regelmäßige Evaluation der Kooperationsvereinbarungen nach § 8a SGB VIII soll zum Anlass genommen werden, zur Qualitätsentwicklung in der Qualifizierung der insoweit erfahrenen Fachkräfte beizutragen und die Auswahl des Personenkreises der insoweit erfahrenen Fachkräfte auf die regionalen und personellen Bedingungen hin anzupassen und abzustimmen.

Schlüsselqualifikation im Kinderschutz/ Berufserfahrung Pädagogische Grundqualifikation /Fachkraft nach § 72 SGB VIII

Zertifikatskurs zur Kinderschutzfachkraft/ andere Fortbildung im Kinderschutz Erfahrung in der Fallarbeit im Kinderschutz

In der Regel: Beauftragung/Benennung durch den öffentlichen und die freien Träger, z.B. in der Kooperationsvereinbarung nach § 8a unter Berücksichtung regionaler Strukturen

Abb. 1: Empfehlung zur Benennung der Kinderschutzfachkraft nach § 8a, © Institut für soziale Arbeit e.V.

4. Einsatzfelder der Kinderschutzfachkraft nach § 8a SGB VIII Das Einsatzfeld, in dem die Kinderschutzfachkraft nach § 8a SGB VIII tätig wird, sollte sich nach Ihrem Fachwissen (z.B. Kinder 0-6 Jahre oder sexueller Missbrauch) 4

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richten. Dieses Fachwissen kann sich sowohl durch besondere Kenntnisse eines institutionellen Feldes (Kindertageseinrichtungen, Schule etc.) oder durch Kenntnisse bestimmter Gefährdungsformen auszeichnen (sexueller Missbrauch, psychische Erkrankungen der Eltern). Generell hängt das Einsatzgebiet der insoweit erfahrenen Fachkraft ab von: - den rechtlichen Bestimmungen nach § 8a SGB VIII - der Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarungen nach § 8a SGB VIII - den arbeitsfeldspezifischen und fachspezifischen Kenntnissen, die für eine Beratungstätigkeit in einem bestimmten Arbeitsfeld der Jugendhilfe nötig sind und den beruflichen Kompetenzen der Fachkraft (z.B. Beratungserfahrung, methodisches Wissen etc.). Entsprechend dieser Voraussetzungen wird sowohl das institutionelle Einsatzfeld als auch der Einsatz im jeweiligen Einzelfall der Kinderschutzfachkraft bestimmt.

Einzelfall

Institutionelles Einsatzfeld

Kinderschutzfachkraft nach § 8a SGB VIII

Berufliche Kompetenzen

Arbeitsfeldspezifisches oder fachspezifisches Wissen

Ausgestaltung der Kooperationsvereinbarung nach § 8a SGB VIII § 8a Gesetzlicher Rahmen Abb. 2. Bestimmung des Einsatzfeldes der Kinderschutzfachkraft, © Institut für soziale Arbeit e.V.

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5. Ansiedlung der Kinderschutzfachkraft nach § 8a SGB VIII In 59% der Kommunen und Kreise in Nordrhein-Westfalen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) als „insoweit erfahrene Fachkräfte“ über die Kooperationsvereinbarungen nach § 8a SGB VIII benannt (MGFFI: Kindeswohlgefährdung, im Erscheinen). Diese Ausgangslage hat Konsequenzen in zweierlei Hinsicht: Zum einen wird die mit dem Gesetz intendierte Idee einer trägerinternen Gefährdungseinschätzung vor dem Bekanntwerden des „Falles“ im ASD auf diese Weise konterkariert. Zum anderen werden Möglichkeiten niedrigschwelliger und frühzeitiger Unterstützung zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung nicht genügend wahrgenommen. Die Tätigkeit der insoweit erfahrenen Fachkraft sollte nicht von Fachkräften übernommen werden, die den Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII Abs. 1 wahrnehmen, um eine trägerinterne Gefährdungseinschätzung zu gewährleisten und den freien Trägern die Möglichkeit zu geben, im Rahmen ihrer Vertrauensbeziehung zu der Familie und mit eigenen „Bordmitteln“ auf den Hilfebedarf im jeweiligen Fall zu reagieren. Die Kinderschutzfachkraft nach § 8a SGB VIII sollte weiter extern hinzugezogen werden, um eine unvoreingenommene Beratungstätigkeit zu gewährleisten und den Beratungsprozess vor „blinden Flecken“ zu schützen. 6. Fallverantwortung In Vereinbarungen ist festzuhalten, dass die Fallverantwortung bei der fallzuständigen Fachkraft in Rücksprache mit der Leitung der Einrichtung verbleibt. Die Kinderschutzfachkraft nach § 8a SGB VIII hat eine beratende Funktion und übernimmt die Prozessbegleitung.

7. Dokumentation Die Beratungstätigkeit der insoweit erfahrenen Fachkraft sollte durch eine einheitliche Dokumentationsform der Beratung, die die Unterschrift aller Beteiligten vorsieht, dokumentiert werden. Die Dokumentation des Beratungsprozesses durch die Kinderschutzfachkraft nach § 8a SGB VIII fördert die Nachvollziehbarkeit, Transparenz und die Absicherung aller Beteiligten. Es sind die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

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8. Qualitätsentwicklung der Tätigkeit der Kinderschutzfachkraft Es sollen Austauschtreffen der insoweit erfahrenen Fachkräfte zur Reflexion der Fallberatungen stattfinden. Darüber hinaus müssen die tätigen insoweit erfahrenen Fachkäfte die Möglichkeit haben, Supervision in Anspruch nehmen zu können. Vor dem Hintergrund der vielfältigen Aufgaben besteht ein Bedarf an fachlich fortdauerndem Austausch und an langfristiger Reflexion der eigenen Arbeit. Supervision der eigenen Kinderschutzarbeit und Auseinandersetzung mit sowohl subjektiven als auch organisationsgeschuldeten Einschätzungs- und Verarbeitungsprozessen sollten als notwendiger Standard für die insoweit erfahrenen Fachkräfte gelten. Auch „Runde Tische“ und Arbeitsgemeinschaften, die bereits vereinzelt existieren, dienen diesem fachlichen Austausch. Hier sind die Verantwortlichen aufgerufen, entsprechende Strukturen und Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die es den in der Fachberatung Tätigen ermöglicht, in einen kontinuierlichen sozialraumbezogenen Austausch zu treten. Um einen zügigen Beratungsprozess der Kinderschutzfachkraft im akuten Fall zu ermöglichen, sollten die Mitarbeiter/innen der freien Träger darüber hinaus fallunabhängig in Fragen des Kinderschutzes in ihrem Bereich geschult und informiert werden. Hierzu zählen insbesondere die Information über die bestehenden Vereinbarungen und einrichtungsinternen Verfahren nach § 8a SGB VIII, die Vermittlung von Wissen über gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung und Methoden der Risikoeinschätzung. Der freie Träger hat die Verantwortung für diesen Schulungsprozess zu tragen. Die Kinderschutzfachkraft nach § 8a SGB VIII kann hierbei einbezogen werden.

9. Beitrag zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes Nicht zuletzt sollte der Einsatz der Kinderschutzfachkräfte regelmäßig einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Durch regelmäßige Erhebungen lassen sich Informationen über die Häufigkeit, den Inhalt und das Ergebnis von Fachberatungen durch die Kinderschutzfachkraft gewinnen, die zu ihrer Profilentwicklung und zur systematischen Weiterentwicklung des Kinderschutzes auf verschiedenen Steuerungsebenen nützlich wären. Das Verhältnis von Verdachtsfällen zu echten Kinderschutzfällen, der Ablauf von Meldeketten und die Auslastung der „insoweit erfahrenen Fachkräfte“ bezogen auf regionale Disparitäten sowie die Frage nach Unterschieden in sozialräumlichen Strukturen sollten Fragestellungen für weitere Evaluationen im Kinderschutz auf regionaler Ebene sein. Allerdings fehlen auch bundesweite Daten zur Häufigkeit von Kinderschutzfällen. Nach Erreichen einer gewissen Implementationsdichte der 7

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Kinderschutzfachkräfte könnte eine bundesweite Evaluation der Tätigkeit der insoweit erfahrenen Fachkräfte und die zentrale Bündelung ihrer Ergebnisse diese Informationslücke schließen und quantitative und qualitative Daten von Kinderschutzfällen auf Bundesebene bereitstellen. Die Form und das Ausmaß der Beteiligung der insoweit erfahrenen Fachkräfte an der regionalen und überregionalen Evaluation von Kinderschutzfällen sind noch zu klären.

10. Finanzierung Die Beratungstätigkeit der insoweit erfahrenen Fachkraft ist nach Einführung des § 8a SGB VIII eine zusätzliche Aufgabe im Kinderschutz, die auch mit zusätzlichen personellen Ressourcen einhergehen muss. Öffentliche und freie Jugendhilfeträger sind aufgefordert, die Kosten im Rahmen der Kooperationsvereinbarungen nach § 8a SGB VIII aufzunehmen und vertraglich zu regeln. Thesen in Kurzform 1. Gegenstand der Beratung durch die Kinderschutzfachkraft ist die Begleitung der Gefährdungseinschätzung beim freien Träger. Hierzu gehört die Beratung zu fachlichen Fragen im Bereich der Kindeswohlgefährdung und des Verfahrens nach § 8a SGB VIII, die Beratung hinsichtlich der Methoden der Risikoeinschätzung, der Gesprächsführung mit den Personensorgeberechtigten und Kindern zum Thema Kindeswohlgefährdung sowie die Beratung zu geeigneten und notwendigen Hilfen. 2. Eine insoweit erfahrene Fachkraft kann als solche tätig werden, wenn sie von einem freien Träger zu einer Beratung beauftragt wird. Auf Basis der Kooperationsvereinbarungen sollen Strukturen geschaffen werden, die ein rasches und transparentes Vorgehen bei der Hinzuziehung der Kinderschutzfachkraft gewährleisten. 3. Die Eignung zur Tätigkeit als Kinderschutzfachkraft sollte davon abhängig gemacht werden, ob die jeweilige Person über die für die erforderliche Beratungstätigkeit und das Beratungsfeld erforderlichen Kompetenzen verfügt. Fachkräfte nach § 72 SGB VIII und unter Umständen auch Fachkräfte aus anderen Arbeitsbereichen können als insoweit erfahrene Fachkraft qualifiziert sein, wenn sie über - mindestens drei Jahre Berufserfahrung und Erfahrungen mit Kinderschutzfällen verfügen, - die erforderlichen beruflichen Kompetenzen und das Fachwissen für die Beratungstätigkeit bei Fällen von Kindeswohlgefährdung besitzen, - und sich zu Fragen der Gefährdungsabschätzung und ihrer Rolle als Kinderschutzfachkraft fortgebildet haben.

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Zukünftig ist darüber hinaus eine vereinheitlichte Qualitätsentwicklung in der Qualifizierung der insoweit erfahrenen Fachkräfte anzustreben.

4. Das Einsatzfeld der insoweit erfahrenen Fachkraft richtet sich nach ihren arbeitsfeldspezifischen Kompetenzen und den Anforderungen im Einzelfall. 5. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die den Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII Abs. 1 wahrnehmen, sollen nicht gleichzeitig als insoweit erfahrene Fachkräfte bei freien Trägern tätig sein. Weiter sollen die insoweit erfahrenen Fachkräfte nicht im eigenen unmittelbaren Arbeitsumfeld eingesetzt werden, um einen externen Blick auf den Fall zu gewährleisten. 6. Die Kinderschutzfachkraft übernimmt die Aufgaben im Rahmen der Prozessbegleitung der Gefährdungseinschätzung. Sie trägt keine Fallverantwortung. 7. Basis der Arbeit sollten verbindliche Absprachen über die Dokumentation des Beratungsprozesses sowie zur Weitergabe von Informationen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und der notwendigen Vertraulichkeit sein. 8. Zur Qualitätsentwicklung, Reflexion und Qualifizierung der Beratungstätigkeit der insoweit erfahrenen Fachkräfte sind Arbeitskreise, Runde Tische und Supervision notwendig. Zur Qualitätssicherung gehört darüber hinaus die entsprechende Schulung der zu beratenden Fachkräfte in Fragen der rechtlichen und fachlichen Verfahren zur Gefährdungseinschätzung. 9. Die insoweit erfahrene Fachkraft soll über ihre Beratungstätigkeit im Einzelfall hinaus zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des Kinderschutzes beitragen. 10. Die Beratungstätigkeit der insoweit erfahrenen Fachkraft ist nach Einführung des § 8a SGB VIII eine zusätzliche Aufgabe im Kinderschutz, die auch mit zusätzlichen personellen Ressourcen einhergehen muss. Öffentliche und freie Jugendhilfeträger sind aufgefordert, die Kosten im Rahmen der Kooperationsvereinbarung nach § 8a SGB VIII aufzunehmen und vertraglich zu regeln.

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Kinderschutz bei KiTa Bremen

Literatur Schimke, Jürgen (2009): Brauchen wir einen neuen Kinderschutz? In: ISA e.V. (Hrsg.) Jahrbuch 2009. Münster. S. 58-70. Moch, Matthias und Manuela Junker-Moch (2009): Kinderschutz als Prozessberatung – Widersprüche und Praxis der ieF nach § 8a SGB VIII. In:ZKJ, 4. S. 148-151. Münder, Johannes, Meysen,Thomas und Trenczek, Thomas (Hrsg.) (2009): Frankfurter Kommentar zum SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. 6. Aufl. Baden-Baden. Ministerium für Generationen, Familien, Frauen und Integration [im Erscheinen]: Kindeswohlgefährdung – Ursachen, Erscheinungsformen und neue Ansätze der Prävention. Abschlussbericht.

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Teil II

Abschlussbericht

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Kinderschutz bei KiTa Bremen

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Liste der bisher bei KiTa Bremen ausgebildeten „insoweit erfahrenen Fachkräfte“

Region

KuFZ Mitarbeiterinnen

Nord

Haus Windeck

Kuhl-Kruse, Elisabet

Mi/We

Carl-Friedrich-Gauß-Straße

Papageorgiou, Danae Eugenia

Süd

Thedinghauserstraße

Gisch, Brigitte

Süd

Hohentor

Lehmann, Stefanie

Süd

Robinsbalje

Grziwa-Pohlmann, Brigitte

Ost

Regenbogenhaus

Weier-Mindermann, Ilona

Ost

Mülheimerstraße

Hoborn, Sabine

Mi/We

Am Nonnenberg

Brüning, Susanne

Mi/We

Pastorenweg

Jacob, Christine

Nord

Ebenroderstraße

Nagel, Beate

Zentrale

Fachberaterin

Wolter-Buhlmann, Dorothee

Zentrale

Fachberaterin

Buhk, Sabine

Abschlussbericht

Teil II

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Projekt

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Kinderschutz bei KiTa Bremen

Vorschlag für die Aufgaben einer Kinderschutzbeauftragten bei KiTa Bremen

Erste Überlegungen zu den Aufgaben einer/s Kinderschutzbeauftragten bei KiTa Bremen 1. AnsprechpartnerIn in der Zentrale für alle KS-Fragen bei KiTa Bremen 2. AnsprechpartnerIn für alle KuFZ / Treffs, Kooperationspartner, Behörden, Schulen 3. Kenntnisstand über fachliche Diskussionen und gesetzliche Regelungen und Weiterentwicklungen 4. Aktive Beteiligung an Fachdiskussionen 5. Informationen an alle KollegInnen und Leitungskräfte über gesetzliche Regelungen, relevante Studien, Forschungsergebnisse, Hilfesystem etc, z.B. in form eines KS-Newsletters 6. Beratung vor Ort über Verfahren, Fachleute, Hilfen 7. Unterstützung der Zusammenarbeit mit dem Amt für Soziale Dienste (insbesondere CasemanagerInnen und EB) 8. Bedarfsermittlung für Qualifizierungsangebote (Fort- und Weiterbildung, Supervision, Beratung) 9. Organisation (und ggf. Durchführung) von Qualifizierungsmaßnahmen für Einrichtungen, einrichtungsübergreifend und für die Abt. 2 und die Fachberatung 10. Erfassung der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen 11. Jährliche Berichterstattung yy Aktuelle Situation in den Einrichtungen jeweils für ein Kindergartenjahr yy Gemeldete Kindeswohlgefährdungen yy Verdachtsfälle yy Eingeleitete Hilfen yy Qualifizierungsaktivitäten und Teilnahme yy Aktivitäten des/R KS_Beauftragten 12. Voraussetzungen: yy Weiterbildung zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII yy Berufserfahrungen als SozialpädagogIn oder wissenschaftlich Qualifizierte/r in yy Beratung und / oder yy Projektmanagement und / oder yy Leitungstätigkeit und / oder yy Fähigkeiten zu Konzeptualisierung, zu strukturiertem Denken und Handeln, Organisierung, Vermittlung zwischen allen Beteiligten, Empathie und Grenzsetzung

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Literaturempfehlungen

Alle, Frederike (2010), Kindeswohlgefährdung. Das Praxishandbuch, Freiburg im Breisgau Amt für soziale Dienste Bremen (2007), Vereinbarung zur „Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 8a Abs. 2 SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste – Jugendamt der Stadtgemeinde Bremen – und den freien Trägern der Jugendhilfe / Leistungsanbietern für die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung der Stadtgemeinde Bremen“ Amt für Soziale Dienste – Amtsleitung (2008), Fachliche Weisung 01/2008: Handlungsorientierung zur Umsetzung des Schutzauftrages des § 8a SGB VIII – Qualitätssicherung zur Anwendung fachlicher Standards bei Kindeswohlgefährdung im Amt für Soziale Dienste Amt für Soziale Dienste – Amtsleitung (2009), Fachliche Weisung 01/2009: Umgang mit Kindern substituierter bzw. drogenabhängiger Mütter / Väter bzw. Eltern. Überprüfung der Anweisung: 1.3.2010 Amt für Soziale Dienste – Fachabteilung Junge Menschen (2010), Ambulanter Sozialdienst Junge Menschen: Verfahrenskatalog Umgang mit Verdacht auf innerfamiliäre sexuelle Gewalt, Stand: April Amt für Soziale Dienste – Kronberger Kreis für Qualitätsentwicklung (2009), BQZ. Der Bremer Qualitätsstandard: Zusammenarbeit im Kinderschutz, Bremen Amt für Soziale Dienste, Bremen – Kronberger Kreis für Qualitätsentwicklung (2010), Das Bremer Konzept. Qualitätssicherung und Risikomanagement in der Kinderschutzarbeit Bremische Bürgerschaft, Drucksache 16/1365 vom 10.4.07: Gesetz zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Kindesvernachlässigung (Kindeswohlgesetz – KiWG) Busch, Nina (2010), Kindeswohlgefährdung bei Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren. Rechtliche Grundlagen, Handlungsmöglichkeiten der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens, Saarbrücken Deegener, Günther (2010), Kindesmissbrauch. Erkennen – Helfen – Vorbeugen, Weinheim/Basel Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – in Kraft getreten am 1.1.12 (BKiSchG) (http://www.buzer.de/gesetz/10033/ index.htm) Hirsch, Mathias (2011), Trauma, Gießen Kavemann, Barbara / Kreyssig, Ulrike (Hrsg.) (2007), Handbuch Kinder und häusliche Gewalt, Wiesbaden KiTa Bremen (2011), Trägerkonzeption. Bildung – Erziehung – Betreuung von Anfang an

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Kinderschutz bei KiTa Bremen

Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (Hrsg.) (2008), Forschungsgruppe Verhaltensbiologie des Menschen (FVM), Kurzbericht „Vernachlässigte Kinder“, Kandern (http://www.verhaltensbiologie.com/forschen/vernachlaessigt_kurzbericht.pdf) Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (Hrsg.) (2011), Forschungsgruppe Verhaltensbiologie des Menschen (FVM): Joachim Benseler u. a., Studie zur Einschätzungsskala Kindeswohlgefährdung in Kindertagesstätten, Stuttgart (http://www. verhaltensbiologie.com/forschen/vernachlaessigt_langbericht.pdf) Lackner, Regina (2004), Wie Pippa wieder lachen lernte. Fachliche Hilfe für traumatisierte Kinder, Wien – New York Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes NordrheinWestfalen (Hrsg.), Forschungsverbund DJI / TU Dortmund u.a. (2009), Studie. Kindeswohlgefährdung – Ursachen, Erscheinungsformen und neue Ansätze der Prävention (Abschlussbericht) (http://services.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/download/70534/ kindeswohlgefaehrdung.pdf) Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg (Hrsg.) (2010), Sexuelle Gewalt gegen Jungen und Mädchen. Eine Handreichung zur Prävention und Intervention an Kindertageseinrichtungen und Schulen, Stuttgart Schmidt, Diana (2011), Sexueller Missbrauch an Kindern. Erkennung und Krisenintervention. Ein Leitfaden für Pädagogen des Elementarbereichs, Hamburg Senatorin für Arbeit, Gesundheit, Frauen, Jugend, Gesundheit und Soziales (2010), Bremer Kinderschutzbericht 2009. Bremisches Handlungskonzept Kindeswohlsicherung und Prävention SpielRäume Januar 2004/11. Jg./Nr. 28, Schwerpunkt: Kinder psychisch kranker Eltern SpielRäume März 2007/14. Jg./Nr. 36/37, Schwerpunkt: Kindeswohlsicherung SpielRäume August 2010/17. Jg./Nr. 47 / 48, Schwerpunkt: Kinderschutz und Prävention Textor, Martin R., Kindeswohlgefährdung – richtiges Verhalten bei Verdacht auf Kindesmisshandlung und sexuellen Missbrauch, in: ders (Hrsg.), Kindergartenpädagogik – Online-Handbuch – (http://www.system-familie.de/kindeswohlgefaehrdung.htm) Wagenblass, Sabine (2010), Wenn die Seele verstört ist ... Möglichkeiten des Umgangs und der Unterstützung von psychisch kranken Eltern und ihren Kindern aus Sicht der Kindertageseinrichtungen, in: KiTa ND 9/2010

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Impressum Kita Bremen Bremens städtische Kinder-und Familienzentren Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen Faulenstraße 14-18 28195 Bremen [email protected] www.kita.bremen.de V.i.S.d.P. Rosi Fein, Geschäftsführerin/Pädagogische Leiterin

Projekt Kinderschutz bei KiTa Bremen Prävention und Intervention bei Kindeswohlgefährdung Autorin Katharina Hanstein-Moldenhauer (Projektleiterin, Fachberaterin) unter Mitarbeit von: Cornelius Kopf – Finke Joachim Schuch

(elektronische Datenaufbereitung) (Fachcontrolling)

(Diagrammerstellung) (Projektleiter, Regionalleiter Mitte-West)

und mit Unterstützung bei der Codierung offener Fragen von: Brigitte Gisch (Projektmitglied, pädagogische Fachkraft KuFZ Thedinghauser Straße) Sabine Hoborn (Projektmitglied, Leiterin des KuFZ Mülheimer Straße Petra Lossau

(Projektmitglied, Leiterin des KUFZ An der Höhpost)

Hildegard Vogelsang

(Projektmitglied, Leiterin des KuFZ Waller Park)

Gestaltung formathoch2 I Andrea Künzel www.formathoch2.de Zeichnungen Deckblatt Teil I / Teil II sowie Teil III aus dem Projekt „Kinder haben Eltern“, bei dem sich Kinder und Eltern gegenseitig portraitiert haben. (Ausstellung im Rahmen des Neujahresempfangs bei KiTa Bremen 2010)

Bremen

März 2012

Abschlussbericht

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