Ordnung. zum Tierschutz an der TU Dresden

Ordnung zum Tierschutz an der TU Dresden vom 17.01.1997 In dieser Ordnung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Person...
Author: Mona Küchler
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Ordnung zum Tierschutz an der TU Dresden vom 17.01.1997

In dieser Ordnung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts. Frauen können die Funktionsbezeichnungen in grammatisch femininer Form führen.

Inhaltsübersicht 1. Zuständigkeitsbereich des Tierschutzbeauftragten 2. Bestellung zum Tierschutzbeauftragten 3. Stellung des Tierschutzbeauftragten 4. Aufgaben des Tierschutzbeauftragten 5. Rechte und Pflichten des Tierschutzbeauftragten und der für einen Tierversuch Verantwortlichen im Zusammenhang mit der Durchführung des Versuchsvorhabens 6. Kommission für Tierversuche 7. Sachliche Ausstattung 8. Inkrafttreten Die Ordnung zum Tierschutz wurde vom Senat in der Sitzung am 15.01.97 mit Zustimmung des Rektoratskollegiums nach Anhörung der Beteiligten beschlossen.

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1.

Zuständigkeitsbereich des Tierschutzbeauftragten

1.1. Der Tierschutzbeauftragte (TSchB) ist zuständig für alle Struktureinheiten der TU Dresden, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden. Bei begründetem Bedarf kann er Aufgaben an seine Stellvertreter delegieren. 1.2. Die Stellvertreter vertreten den ersten TSchB während dessen Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten, führen auf sie im Rahmen des Tierschutzes delegierte Aufgaben i.S.v. Pkt. 1.1., Satz 2 durch und sind für Versuchsvorhaben zuständig, für die der TSchB nach § 8b (4) TSchG nicht selbst tätig sein darf. 2.

Bestellung zum Tierschutzbeauftragten

2.1. Zum Tierschutzbeauftragten kann nur bestellt werden, wer a) über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin, Medizin oder der Biologie -Fachrichtung Zoologie- verfügt, b) die erforderlichen Fachkenntnisse (z.B. Fachtierarzt für Versuchstierkunde, Fachtierarzt für Kleintiermedizin, Fachwissenschaftler für Versuchstierkunde oder mehrjährige tierexperimentelle und versuchstierkundliche Tätigkeit in einem Tierlabor) aufweist und c) an der TU Dresden hauptberuflich beschäftigt ist. 2.2. Der TSchB wird auf Vorschlag des Dekans der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus vom Rektoratskollegium bestellt. 2.3. Als Abwesenheitsvertretung für den TSchB wird je ein Vertreter - für den Zuständigkeitsbereich - TUD ohne Medizinische Fakultät - auf Vorschlag des Dekans der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften und - für den Zuständigkeitsbereich - Medizinische Fakultät - auf Vorschlag des Dekans der Medizinischen Fakultät im Benehmen mit dem TSchB vom Rektoratskollegium bestellt. 2.4. Eine Bestellung zum TSchB bzw. zu dessen Stellvertreter ist nur mit Zustimmung der betreffenden Person möglich. 3.

Stellung des Tierschutzbeauftragten

Der TSchB ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Soweit notwendig, wird er während der Tätigkeit als TSchB in seinem eigentlichen Aufgabenbereich entlastet.

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4.

Aufgaben des Tierschutzbeauftragten

4.1. Gemäß § 8b (3) Ziffer 1 TSchG ist der Tierschutzbeauftragte verpflichtet, auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten und zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen. 4.2. Der TSchB berät die Struktureinheiten der TU Dresden, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, einschl. die mit der Haltung von Tieren befaßten Personen. Er kann den o.g. Struktureinheiten oder Einzelnen von sich aus Vorschläge unterbreiten. 4.3. Über diese beratende Tätigkeit hinaus fördert er im Einvernehmen mit der Universitätsleitung die versuchstierkundliche Aus- und Fortbildung an der Universität. 4.4. Im Rahmen seiner Möglichkeiten fördert er innerbetriebliche Vorhaben, die die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Beschränkung von Tierversuchen bewirken können. 5.

Rechte und Pflichten des Tierschutzbeauftragten und der für einen Tierversuch Verantwortlichen im Zusammenhang mit der Durchführung des Versuchsvorhabens

5.1. Der TSchB ist vor der Antragstellung auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens durch den Antragsteller von einem geplanten Vorhaben zu unterrichten. Der Versuchsleiter eines nicht genehmigungspflichtigen Versuchsvorhabens gemäß Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 01.07.1988 hat dem TSchB den Tierversuch anzuzeigen. Der TSchB berät mit dem Antragsteller tierschutzrelevante und versuchstierkundliche Aspekte des Versuchs. 5.2. Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist dem TSchB vor der Weiterleitung an die Genehmigungsbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. Die Stellungnahme des TSchB ist dem Antrag beizufügen. 5.3. Der TSchB bezieht die Kommission für Tierversuche nach Pkt.6 dieser Ordnung in die Prüfung des Antrages ein. Der TSchB sowie die Mitglieder der Kommission für Tierversuche können Bedenken vorbringen und Änderungen des Antrags vorschlagen. Werden die Bedenken nicht ausgeräumt bzw. Änderungsvorschläge nicht umgesetzt, hat der TSchB wie folgt zu verfahren: Zu Einzelproblemen der Tierhaltungs- und Versuchsbedingungen, aber auch zu schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem TSchB bzw. Mitgliedern der Kommission für Tierversuche und einem für den Versuch Verantwortlichen ist - aus dem "Bereich der Medizinischen Fakultät" unmittelbar der Dekan der Medizinischen Fakultät bzw. - aus dem "Bereich der TU Dresden ohne Medizinische Fakultät" unmittelbar der Dekan der Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften 45

um Stellungnahme zu bitten. Diese können in Abhängigkeit der Problemstellung in Angelegenheiten der Forschung die Senatskommission Wissenschaftsentwicklung, Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs bzw. in Angelegenheiten der Lehre die Senatskommission Lehre, Studium und Studienentwicklung beratend einschalten. Sofern es zu keiner Klärung mit dem Antragsteller kommt, hat der TSchB die Beurteilung der Problematik durch die Dekane und/oder die Senatskommission in seine Stellungnahme zum Antrag auf Genehmigung des Versuchsvorhabens einzubeziehen. Vorschläge und Bedenken von grundsätzlicher Bedeutung für den Tierschutz an der TU Dresden hat der TSchB unmittelbar dem Rektoratskollegium, das ihm gegenüber vom Kanzler vertreten wird, mündlich oder schriftlich vorzutragen. 5.4. Auf einen konkreten Versuch bezogene Mängel, Bedenken und Vorschläge sollten zunächst mündlich zwischen dem TSchB und dem Versuchsleiter oder einer vom Versuchsleiter benannten Person erörtert werden. Danach soll der TSchB dem Betroffenen oder dessen Vorgesetzten möglichst unter Einhaltung des Dienstweges die Bedenken schriftlich vortragen. Bleiben die Bemühungen des TSchB ohne Erfolg, ist gemäß 5.3. zu verfahren. 5.5. Der TSchB achtet während der Versuchsdurchführung auf die Einhaltung der Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes. Dies betrifft entsprechend der Genehmigung insbesondere die verwendete Tierart und die Zahl der Tiere, die Versuchsdurchführung und die am Versuch Beteiligten sowie die tierschutzgerechte Haltung und Versorgung der Tiere im Versuch. Darüber hinaus achtet er auf die Durchführung der Protokollierung von Tierversuchen. 5.6. Die für einen Versuch Verantwortlichen haben dem TSchB von sich aus vor Versuchsbeginn über den zeitlichen Ablauf und die Räumlichkeit, in denen der Versuch stattfinden soll, zu unterrichten. Der TSchB hat Zugang zu allen Räumlichkeiten seines Zuständigkeitsbereiches, in denen Tierversuche durchgeführt oder Tiere gehalten werden. Jeglicher Schriftverkehr mit den Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ist dem TSchB in Kopie zur Kenntnis zu geben. 5.7. Der Versuchsleiter oder eine von ihm benannte Person haben dem TSchB auf Anfrage Auskunft über den aktuellen Stand des Versuchs sowie Einsicht in die Aufzeichnungen gemäß §§ 9a und 11a TSchG zu geben. 5.8. Bei den unter 5.5. und 5.7. genannten Tätigkeiten kann sich der TSchB von einer sachkundigen und zuverlässigen Person unterstützen lassen. Diese Person darf nicht der Weisung eines am Versuch Beteiligten unterliegen. 5.9. Der TSchB ist gegenüber der Genehmigungsbehörde auskunftspflichtig. 6.

Kommission für Tierversuche

6.1. Die Kommission für Tierversuche unterstützt den TSchB bei der Prüfung des Antrages auf einen genehmigungspflichtigen Tierversuch, indem die Mitglieder aus der Sicht ihrer beruflichen Tätigkeit Stellung zu dem Versuchsvorhaben nehmen. 46

6.2. Die Kommission für Tierversuche setzt sich aus folgenden Mitgliedern der TU Dresden zusammen: -

dem Tierschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern einem Biometriker einem Pathologen bzw. Biochemiker einem Physiologen bzw. Internisten einem Psychologen bzw. Chirurgen einem Zoologen einem Geisteswissenschaftler.

Die Mitglieder der Kommission für Tierversuche werden, soweit es sich nicht um die Tierschutzbeauftragten handelt, im Benehmen mit den beteiligten Fakultäten durch den TSchB bestellt. 6.3. Den Vorsitz der Kommission für Tierversuche hat der TSchB. Er beruft die Kommission für Tierversuche entsprechend Bedarf ein. 7.

Sachliche Ausstattung

Die TU Dresden unterstützt den TSchB sachlich in der Ausübung seiner Tätigkeit. Sie ermöglicht ihm die Nutzung der vorhandenen Systeme der Literatursuche, die Sammlung der für seine Tätigkeit notwendigen Literatur und in angemessenem Umfang den Besuch von Tagungen und Seminaren mit tierschutzrelevanten Themen. 8. Inkrafttreten Die Ordnung zum Tierschutz an der TU Dresden tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden in Kraft.

Dresden, den 17.01.1997

Der Rektor

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