Leitsatz: § 36 Nr. 3a EGZPO ist so auszulegen, dass die Umrechnung für jede Altersstufe (mit den Zahlen aus 2007 bzw. 2008) gesondert zu erfolgen hat, allerdings für jede Altersstufe nur einmal OLG Dresden, 23. Zivilsenat – Familiensenat, Urteil vom 19.03.2010

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Oberlandesgericht Dresden 23. Zivilsenat Aktenzeichen: 23 UF 788/09 xxx Verkündet am 19.03.2010 Der Urkundsbeamte: Hofmann Justizsekretär IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Familiensache xxx Kläger und Berufungsbeklagter Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx gegen xxx Beklagte und Berufungsklägerin bis zum Parteiwechsel am 08.03.2010 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx xxx gesetzlich vertreten durch xxx Beklagte und Berufungsklägerin ab Parteiwechsel am 08.03.2010 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx wegen Kindesunterhalts

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hat der 23. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2010 durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Möhring, Richterin am Oberlandesgericht Plewnia-Schmidt und Richter am Oberlandesgericht Köhler für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - xxx abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens (einschließlich der der zunächst verklagten Susanne Seidel außergerichtlich entstandenen Kosten) zu tragen. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Zahlung von Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss: Der Gebührenstreitwert 469,00 EUR.

des

Berufungsverfahrens

beträgt

In Abänderung des Streitwertbeschlusses des AmtsgerichtsFamiliengericht - xxx im Urteil vom xxx wird der erstinstanzliche Gebührenstreitwert auf 469,00 EUR festgesetzt.

G r ü n d e : I. Der Kläger ist - gemeinsam mit der Kindesmutter sorgeberechtigter - Vater der minderjährigen, am xxx geborenen, und seit der Trennung der Eltern bei der Mutter lebenden Beklagten (2. Kind). Die Ehe der Eltern wurde am 21.03.2007 geschieden; das Scheidungsurteil ist bereits seit März 2007 rechtskräftig. Der Kläger hat sich in der Jugendamtsurkunde vom 06.09.2007 (Landratsamt Weißeritzkreis, Jugendamt Dippoldiswalde, UR-Nr. xxx verpflichtet, an die Beklagte ab

4 01.08.2007 i.H.v. "138,9 % gemäß § 2 der Regelbetragsverordnung des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld für ein erstes Kind" zu zahlen. Seit dem 01.02.2008 streiten die Parteien darüber, wie der aus der Jugendamtsurkunde geschuldete Betrag nach § 36 Nr. 3 a) EGZPO zu berechnen ist. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass der Prozentsatz nur einmal zum 01.01.2008, errechnet aus der 2. Altersstufe, berechnet werden dürfe; der errechnete Prozentsatz von 97,5 % sei nun bei allen folgenden Änderungen der maßgebliche, auch bei dem Aufsteigen der Tochter ab Februar 2008 in die 3. Altersstufe. Demgegenüber hat die Kindesmutter immer auf der Ansicht beharrt, mit dem Aufsteigen der Beklagten in die 3. Altersstufe zum 01.02.2008 den Prozentsatz neu berechnen zu dürfen, was zu einem maßgeblichen Prozentsatz von 101,6 % führe. Jedenfalls hat die Kindesmutter aus der Jugendamtsurkunde im eigenen Namen gegen den Kläger unter Annahme dieses Prozentsatzes vollstreckt. Deswegen hat der Kläger zunächst Klage gegen die Kindesmutter erhoben und sinngemäß beantragt, festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus besagter Jugendamtsurkunde ab 01.01.2008 nur i.H.v. 97,5 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des Kindergeldes für das 2. Kind berechtigt sei. Die Kindesmutter hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig und begründet. Die Ansicht des Klägers treffe zu, dass er aus der besagten Jugendamtsurkunde für seine am 28.02.1996 geborene Tochter Katharina Kindesunterhalt ab 01.01.2008 nur i.H.v. 97,5 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes für das 2. Kind schulde. § 36 Nr. 3 a) EGZPO sei entsprechend aus-

5 zulegen, dass der aus der Jugendamtsurkunde geschuldete Unterhaltsbetrag zum 01.01.2008 nur einmal umzurechnen sei. Wegen der ausführlichen Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wandte sich die Kindesmutter mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten Berufung. Nach Hinweis durch den Senat, dass passivlegitimiert allein die Tochter, nicht die Kindesmutter sei, stellte der Kläger mit Einwilligung der Tochter, diese vertreten durch die Kindesmutter, in der Berufungsinstanz die Klage auf die Tochter, die jetzige Beklagte, um. Die Beklagte weist mit ihrer Berufung darauf hin, dass die durch das Familiengericht durchgeführte Umstellung der Jugendamtsurkunde zu dem ungerechten Ergebnis führe, dass sie am 01.02.2008 monatlich 15,00 EUR weniger Unterhalt erhalte, als sie erhalten würde, wenn sie schon vor dem 01.01.2008 in die 3. Altersstufe aufgestiegen wäre. Sie beantragt, auf die Berufung das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. 1. Der Senat wendet das bis zum 31.08.2009 geltende Verfahrensrecht an und folgt hier sowohl dem Familiengericht wie auch den Parteien. Die Klage ist beim Familiengericht am 28.02.2009 eingegangen (Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG).

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2. Die Berufung ist zulässig. Die Formalien der §§ 517, 522 ZPO sind eingehalten. Auch ist die Berufung statthaft, weil der Beschwerdewert von 600,00 EUR erreicht ist (§§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 9 ZPO). Der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges beträgt 672,00 EUR (3,5 x 12 Monate x 16,00 EUR = 672,00 EUR). Ab 01.01.2009 beträgt die Differenz zwischen dem Betrag, den der Kläger meint, aus der Jugendamtsurkunde zu schulden, und dem Betrag, den die Beklagte aufgrund der Jugendamtsurkunde erhalten möchte, 16,00 EUR. 3. Die Berufung ist begründet. 3.1. Die in zweiter Instanz erfolgte Klageänderung Parteiwechsel auf Beklagtenseite von der Mutter auf die Tochter - war gemäß § 533 ZPO zulässig. Sowohl die Mutter wie auch die Tochter, vertreten durch die Mutter, haben in den Parteiwechsel eingewilligt. Der Parteiwechsel ist auch sachdienlich, weil nur so die zwischen den Parteien streitige Frage, wie der Jugendamtstitel ab 01.01.2008 umzurechnen ist, geklärt und ein neuer Prozess vermieden werden kann. Die Tatsachengrundlage ändert sich beim Parteiwechsel nicht: Es geht um die Jugendamtsurkunde vom 06.09.2007 zugunsten der Beklagten. Die Parteien (Kläger, Kindesmutter und Beklagte) streiten allein um die Rechtsfrage, wie die Jugendamtsurkunde ab 01.01.2008 gemäß § 36 Nr. 3a EGZPO umzurechnen ist. 3.2. Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Nur so kann der Kläger gerichtlich die Umrechnung der Jugendamtsurkunde festsetzen lassen. 3.3. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.

7 Entgegen der Ansicht des Klägers und des Familiengerichts im angefochtenen Urteil beträgt der aus der Jugendamtsurkunde geschuldete Unterhalt der Beklagten ab dem 01.02.2008 nicht 97,5 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes, sondern 101,6 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes für das zweite Kind. 3.3.1 Die Beklagte erhielt im Dezember 2007 aufgrund der Jugendamtsurkunde Unterhalt i.H.v. 237,00 EUR. Der Kläger schuldete ihr nämlich Unterhalt i.H.v. 138,9 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe für die neuen Bundesländer (= 226,00 EUR), mithin aufgerundet 314,00 EUR, abzüglich hälftiges Kindergeld (= 77,00 EUR) ergab dies einen Anspruch i.H.v. 237,00 EUR. Ausweislich des Wortlauts des § 36 Nr. 3 a) i.V.m. Nr. 4 EGZPO (vgl. Dietel, Jugendamt 2007, 566, 568) erfolgt die Umrechnung des alten dynamisierten Titels wie folgt: Dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag (= 237,00 EUR) wird das hälftige Kindergeld (= 77,00 EUR) hinzugerechnet. Der sich so ergebende Betrag (237,00 EUR + 77,00 EUR = 314,00 EUR) wird in das Verhältnis zu dem beim Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt (der 2. Stufe; = 322,00 EUR) gesetzt: 314,00 EUR : 322,00 EUR x 100 = 97,5 %. Die Beklagte ist im Februar 2008 12 Jahre alt geworden. Sie ist mithin in die 3. Altersstufe gekommen. Ohne die Gesetzesänderung unter Berücksichtigung der zum 31.12.2007 geltenden Zahlen hätte sie gegen den Vater einen Unterhaltsanspruch i.H.v. (267,00 EUR x 138,9 % =) 371,00 EUR, abzüglich hälftiges Kindergeld = 294,00 EUR. Wird ihr Unterhaltsanspruch mit dem für den Monat Januar 2008 errechneten Prozentsatz berechnet, hat sie einen Unterhaltsanspruch von nur noch (365,00 EUR x 97,5 % =)

8 356,00

EUR,

abzüglich

hälftiges

Kindergeld

(77,00

EUR)

ergibt 279,00 EUR, was eine Differenz von 15,00 EUR ausmacht. Der Unterhaltszahlbetrag aus der neuen Altersstufe stimmt nur dann mit den zum 31.12.2007 geltenden Zahlbeträgen überein, wenn der Prozentsatz zum 01.02.2008 neu aus den Beträgen aus der neuen Altersstufe berechnet wird: 138,9 % von 267,00 EUR (= Regelbetrag der neuen Bundesländer für die 3. Altersstufe) = 371,00 EUR, abzüglich 77,00 EUR (= hälftiges Kindergeld) ergibt 294,00 EUR. 294,00 EUR zzgl. 77,00 EUR = 371,00 EUR, dividiert durch 365,00 EUR, multipliziert mit 100 ergibt 101,6 % (365,00 EUR x 101,6 % = 371,00 EUR - 77,00 EUR = 294,00 EUR). 3.3.2 Der Wortlaut von § 36 Nr. 3 a) EGZPO spricht eher für die Auslegung in der angefochtenen Entscheidung. Dort ist nur von einer Umrechnung die Rede. Nach den Altersstufen wird nicht differenziert. Der Kläger beruft sich zudem auf einen im Internet veröffentlichten Aufsatz von Gretel Diehl (Die Übergangsvorschrift des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes - § 36 EGZPO = Jugendamt 2007, 566). Die Autorin weist darauf hin, dass der erste Teil der Umrechnung, nämlich die Ermittlung des Prozentwertes, immer gleich bleibe. Der einmal ermittelte Prozentsatz könne nicht mehr verändert werden. Die Umrechnungsvorschrift bestimme, dass der Zahlbetrag des Titels ins Verhältnis zu setzen sei mit dem bei Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Mindestunterhalt. Diese Größen lägen ein für allemal fest und seien unveränderlich. Ob die Autorin tatsächlich auch den zu entscheidenen Fall im Blick hatte, lässt sich dem Aufsatz allerdings nicht eindeutig entnehmen. Als Beispielsfall wird er nicht genannt. Ausdrücklich in diesem Sinne wird § 36 Nr. 3a EGZPO in der Literatur an anderer Stelle interpretiert (vgl. Keske in Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. Rn. 840; Heiß/Heiß in Heiß/Born, Un-

9 terhaltsrecht, 2. Kap. Rn. 300; Büte in FuR 2008, 177, 181). In der Kommentierung und in den Aufsätzen im Übrigen wird das Problem, soweit geprüft, nicht angesprochen (Heßler in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 36 EGZPO Rn. 7; Gruber in MKZPO 3. Aufl., § 36 EGZPO Rn. 22 ff; Saenger, ZPO, 3. Aufl., § 36 ZPO Rn. 6; Wegen/Bart in Rütting, ZPO, § 36 EGZPO Rn. 6; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 36 EGZPO Rn. 10-14; Born in MK BGB, 5. Aufl., § 1612a Rn. 17; Hammermann in Erman, BGB, 12. Aufl., § 1612a Rn. 27; Gutjahr, NJW 2008, 1985, 1986; Vossenkemper in FamRZ 2008, 201; Klinkhammer FamRZ 2008, 193). In den Leitlinien verschiedener Oberlandesgerichte finden sich zur Übergangsregelung folgende Regelungen: "Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt. Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf." (vgl. exemplarisch die Düsseldorfer Tabelle mit dem Stand vom 01.01.2008 unter E). Der Gesetzgeber hat - entgegen der Auffassung des Familiengerichts - das Problem weder gesehen noch gelöst. In der Gesetzesbegründung spricht er allerdings davon, dass die dynamisierten Titel "allein durch eine Umrechnung" in das neue Recht überführt werden sollen. Damit hat der Gesetzgeber sich jedoch nicht zu der Frage, ob die Umrechnung pro Altersstufe oder insgesamt nur einmal erfolgen

10 soll, positioniert. Vielmehr wollte er mit der Überleitungsregelung nur die Bezugsgröße austauschen: An die Stelle des Regelbetrages sollte der Mindestunterhalt treten. Sonstige Änderungen wollte der Gesetzgeber erklärtermaßen nicht vornehmen (vgl. BTDS 16/38, S. 34). 3.3.3 Sinn und Zweck der Überleitungsvorschrift sprechen dafür, die Vorschrift so auszulegen, dass die Umrechnung für jede Altersstufe (mit den Zahlen aus 2007 bzw. 2008) neu zu erfolgen hat, allerdings für jede Altersstufe nur einmal. Der Gesetzeswortlaut steht einer solchen ergänzenden Auslegung nicht entgegen. Die

Überleitungsvorschrift

war

erforderlich,

weil

zum

01.01.2008 die Regelbetragsverordnung außer Kraft getreten ist, auf die die dynamisierten Alttitel sich beziehen. Diese hätten mithin ohne die Überleitungsvorschrift keinen vollstreckbaren Inhalt mehr gehabt. Deswegen hat der Gesetzgeber, um die dynamisierten Alttitel durch Gesetz umstellen zu können, die Bezugsgrößen ausgetauscht und an die Stelle des Regelbetrages den Mindestunterhalt gesetzt. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass diese Titel nicht durch ein gerichtliches Verfahren umgestellt werden mussten, sondern die Vollstreckungsorgane selbst die erforderliche Umrechnung vornehmen können. Der vom Unterhaltsschuldner zu zahlende Betrag sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers gleich bleiben, so dass sich die Mittel, die für das Kind tatsächlich zur Verfügung stehen sollten, nicht ändern sollten. Weiter wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die bisherige Dynamisierung erhalten bleibe (vgl. BTDS 16/38, S. 34; vgl. auch Diehl, Jugendamt 2007, 566, 567 = S. 3 des Internetaufsatzes). Dieses erklärte Ziel des Gesetzgebers, an den titulierten Zahlbeträgen nichts ändern zu wollen, würde jedoch verfehlt, wenn die Umrechnung tatsächlich nur einmal vorgenommen würde und nicht jedesmal erneut, wenn ein Kind in

11 eine höhere Altersstufe aufsteigt. Der Grund liegt darin, dass der Mindestunterhalt in den verschiedenen Altersstufen nicht im gleichen Verhältnis zu dem in den verschiedenen Altersstufen geltenden Regelbetrag zuzüglich Kindergeld steht. Allerdings wird der Prozentsatz, wie das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung wohl meint, nicht jedes Jahr ermittelt, sondern pro Altersgruppe nur einmal mit den Zahlen, die zum 31.12.2007 (Prozentsatz des Regelbetrages pro Altersstufe zuzüglich hälftiges Kindergeld) bzw. zum 01.01.2008 (Mindestunterhalt) galten. Die vom Familiengericht angenommene Rechtsunsicherheit sieht der Senat nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Senat hat gemäß § 543 ZPO die Revision zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie eine Vielzahl von Fällen betrifft. Eine obergerichtliche Rechtsprechung ist noch nicht ersichtlich. Der Senat weicht von der in der Literatur veröffentlichten Meinung ab.

IV. Der Senat hat den Berufungsstreitwert gemäß §§ 63, 51 FamGKG mit 469,00 EUR festgesetzt. Die Klage ging am 28.07.2009 beim Familiengericht ein, mithin streiten die Parteien über die Umrechnung der Jugendamtsurkunde von Februar 2008 bis Juli 2009, wobei zwischen ihnen im Jahr 2008 ein Differenzbetrag i.H.v. monatlich 15,00 EUR und im Jahr 2009 i.H.v. monatlich 16,00 EUR streitig ist (Kläger: von 02/2008 bis 12/2008 97,5 % von 365,00 EUR abzüglich 77,00 EUR =

12 279,00 EUR, von 01/2009 bis 12/2009 97,5 % von 377,00 EUR abzüglich 82,00 EUR Kindergeld = 286,00 EUR; Beklagte: von 02/2008 bis 12/2008 101,6 % von 365,00 EUR abzüglich Kindergeld i.H.v. 77,00 EUR = 294,00 EUR; von 01/2009 bis 12/2009 101,6 % von 377,00 EUR - Kindergeld i.H.v. 82,00 EUR = 302,00 EUR). Unter Anwendung von § 51 Abs. 2 FamGKG beträgt mithin der streitige "Rückstand" (11 Monate x 15,00 EUR + 7 Monate x 16,00 EUR =) 277,00 EUR, der "laufende Unterhalt" gemäß § 51 Abs. 1 GKG (12 Monate x 16,00 EUR =) 192,00 EUR. Gemäß § 55 Abs. 3 FamGKG ändert der Senat den Streitwertbeschluss des Familiengerichts ab. Der erstinstanzliche Streitwert entspricht dem Berufungsstreitwert.

Möhring VRinOLG

Plewnia-Schmidt RinOLG

Köhler RiOLG