Fachveranstaltung Nichtraucherschutz am 11. April 2007 in Hennef
„Nichtraucherschutz aus rechtlicher Sicht“ Prof. Dr. Helmut Blome Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz, Sankt Augustin
Fachveranstaltung Nichtraucherschutz am 11. April 2007 in Hennef
Passivrauchen Definition: ) Inhalative Aufnahme von Tabakrauch durch Nichtraucher
Besteht aus: ) Nebenstromrauch (Glimmen) und ausgeatmetem Hauptstromrauch
Temperatur in der Glutzone: ) 900 °C
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Carex-Befragung Mindestens 75 % der Arbeitszeit exponiert durch: Beschäftigte Exposition (Mio) UV-Licht „Sonne“
9,1
Passivrauch
7,5
Quarz-A-Staub
3,2
Dieselmotoremission
3,0
Radon
2,7
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Einstufung Passivrauchen 1985
MAK- und BAT-Werte-Liste 1985/TRGS 900 Aufnahme von Passivrauchen in den Abschnitt krebserzeugende Arbeitsstoffe, Warnung vor Krebsgefährdung durch Passivrauchen
1998
MAK- und BAT-Werte-Liste 1998 Einstufung in K 1 (Humankanzerogen)
2002
Einstufung durch den AGS in K 1 (Humankanzerogen) nach EU-Kriterien, Aufnahme in die TRGS 905
2003
International Agency for Research on Cancer (IARC) Einstufung in die Gruppe 1 (Humankanzerogen)
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Arbeitsstättenverordnung vom 25.08.2004 § 5 Nichtraucherschutz
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
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Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996
Arbeitgeberverantwortung für Gesundheitsschutz der Nichtraucher am Arbeitsplatz (§ 3 Abs. 1)
Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen (§ 5)
Rücksichtsnahme der Raucher gegenüber Nichtrauchern (§ 15 Abs. 1)
Beschäftigte können Vorschläge zum Nichtraucherschutz machen (§ 17 Abs. 1)
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WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs Datum der Annahme:
21.05.2003 bei der 56. Weltgesundheitsversammlung
Ziele:
Heutige und zukünftige Generationen vor den Folgen des Passivrauchens zu schützen
Leitlinien:
Auf staatlicher Ebene wirksame gesetzgeberische Maßnahmen zum Schutz aller Menschen zu ergreifen
Passivrauchen:
Anerkennung der gesundheitsschädlichen Wirkung von Passivrauchen
Staaten verpflichten sich zur Einleitung von Maßnahmen
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EU-Strategieoptionen 2007
Keine Änderung des Status quo
Freiwillige Maßnahmen
Offene Koordinierungsmethode (Austausch bewährter Verfahren)
Empfehlung der Kommission oder des Rates
Verbindliche Rechtsvorschriften
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Rauchverbot an Arbeitsplätzen in der EU Staat Belgien, Finnland, Großbritannien, Irland, Malta, Niederlande, Spanien Österreich, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Zypern, Ungarn
Verbot
Raucherräume
Ja
meistens zulässig
In öffentlichen Einrichtungen
Ja
Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien Griechenland (teilweise öffentl. staatl. Einr.), Luxemburg (teilweise öffentl. Einr.) Folien/Blome2007/ Nichtraucherschutz LG/erstellt/geändert:Apr-07/Nr.: 9
In öffentlichen Einrichtungen
meistens zulässig
Ja
Nein
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Gaststätten-Regelungen in der EU
Staat
Verbot
Raucherräume/ -zonen
Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Niederlande, Polen, Schweden, Slowakei, Tschechien, Zypern
Ja
Ja teilw. nein
Belgien, Dänemark, Luxemburg, Malta, Spanien, Ungarn
Ja Ausnahmen
Ja
Nein
Ja
Bulgarien, Griechenland (Nichtraucherräume), Rumänien, Slowenien Österreich, Portugal
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Nein
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Bundesnichtraucherschutzgesetz
Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten 1. 2. 3.
in Einrichtungen des Bundes, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs, in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen.
§ 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (Ergänzung) „Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“
Am 30.03.2007 im Bundesrat beraten
Inkrafttreten zum 01.09.2007 geplant
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Nichtraucherschutzgesetze der Länder
Für Diskotheken, öffentliche Verkehrsmittel und Gebäude wie Schulen, Krankenhäuser, Behörden und Altersheime sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen gilt künftig ein striktes Rauchverbot.
Rauchen ist in der Gastronomie grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sollen nur gestattet werden, wenn Wirte einen abgetrennten Raum für Raucher anbieten können.
Die 16 Länder werden in Eigenregie Gesetze erlassen, ob und welche Bestimmungen sie für kleinere Lokale zulassen wollen, Tabakkonsum zu gestatten.
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TGV und Thalys
Demnächst in Deutschland?
Bonner General-Anzeiger vom 02.03.2007 Folien/Blome2007/ Nichtraucherschutz LG/erstellt/geändert:Apr-07/Nr.: 13
Die Raucher erweisen sich als Bremsklötze. Sobald nämlich der nächste Halt in Reichweite kommt, balgen sich die gezwungenermaßen auf Entzug gesetzten Nikotin-Anhänger um die vordersten Plätze an den Türen. Kaum stoppt der Zug in einem Bahnhof, ergießen sich regelrechte Menschenmassen auf den Bahnsteig, um sich rasch einen Glimmstängel anzuzünden. Der aber qualmt länger als der Aufenthalt geplant ist. Die Folge: Das Zugpersonal hat nicht selten alle Mühe, die Reisenden wieder möglichst schnell in den Zug zu treiben.
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Reservefolien
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Nikotin-Exposition Aufenthalt
Belastung µg/m³ weitgehend identisch mit PM 2,5
Diskotheken
bis 300
Happenings
100 bis 216
Tanzflächen
67 – 118
Bars
bis 155
Billard-Cafe
100 – 140
Restaurants
20 – 38
Büro (rauchfrei) Folien/Blome2007/ Nichtraucherschutz LG/erstellt/geändert:Apr-07/Nr.: 15
< 0,3
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Auswirkung des Rauchverbotes in Gaststätten in Norwegen
Stoff
Konzentration (µg/m³) Konzentration (µg/m³) 2004 2006
Nikotin
28
0,6
E-Staub
275
77
Ferner Veränderungen bei Vitalkapazität und Ausatemvolumen
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Auswirkung eines partiellen Rauchverbotes in Finnland (1) Stoff
vor ..... Nikotin (µg/m³)
nach.... part. Rauchverbot
Gaststätten
7.3
7.1
Bars/Tavernen
10,6
12,7
Diskos/Nachtclubs
15,2
8.1
Einschränkende gesetzliche Bedingungen: ) Raumgröße (ca. 50 m²) ) Raucher-Nichtraucher-Zonen ) Vorhandensein von Lüftungssystemen Fazit: ) Die Passivrauch-Exposition konnte nicht entscheidend gesenkt werden. ) Nicht-sachgerechte Lüftungssystem sind wirkunglos. Folien/Blome2007/ Nichtraucherschutz LG/erstellt/geändert:Apr-07/Nr.: 17
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Abhängigk. der Nikotinkonz.von der Frischluftrate/Zigarette in Finnland (2) Nikotin/µg/m³ 100
10
1
0,1
0,01
1
10
100
(360 m³/h x Zig.) Folien/Blome2007/ Nichtraucherschutz LG/erstellt/geändert:Apr-07/Nr.: 18
BGIA-Raucherkabine: 1 000 m³/h
1000 dm³/s x Zig.
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Klauen Raucher? Anteil der Raucher an der Bevölkerung in % (2006)
Fälle von Staßenkriminalität auf 100 000 Einwohner (2006)
Auf geheimnisvolle Weise scheinen Kriminalität und Rauchverhalten einer Region zusammenzuhängen
bis unter 33 33 bis unter 35 35 bis unter 37 37 bis unter 39 39 und mehr Folien/Blome2007/ Nichtraucherschutz LG/erstellt/geändert:Apr-07/Nr.: 19
368 bis unter 1100 1100 bis unter 1900 1900 bis unter 2800 2800 bis unter 4000 4000 bis unter 5434