Nichtraucherschutz aus rechtlicher Sicht

Fachveranstaltung Nichtraucherschutz am 11. April 2007 in Hennef „Nichtraucherschutz aus rechtlicher Sicht“ Prof. Dr. Helmut Blome Berufsgenossenscha...
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Fachveranstaltung Nichtraucherschutz am 11. April 2007 in Hennef

„Nichtraucherschutz aus rechtlicher Sicht“ Prof. Dr. Helmut Blome Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz, Sankt Augustin

Fachveranstaltung Nichtraucherschutz am 11. April 2007 in Hennef

Passivrauchen Definition: ) Inhalative Aufnahme von Tabakrauch durch Nichtraucher

Besteht aus: ) Nebenstromrauch (Glimmen) und ausgeatmetem Hauptstromrauch

Temperatur in der Glutzone: ) 900 °C

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Carex-Befragung Mindestens 75 % der Arbeitszeit exponiert durch: Beschäftigte Exposition (Mio) UV-Licht „Sonne“

9,1

Passivrauch

7,5

Quarz-A-Staub

3,2

Dieselmotoremission

3,0

Radon

2,7

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Einstufung Passivrauchen 1985

MAK- und BAT-Werte-Liste 1985/TRGS 900 Aufnahme von Passivrauchen in den Abschnitt krebserzeugende Arbeitsstoffe, Warnung vor Krebsgefährdung durch Passivrauchen

1998

MAK- und BAT-Werte-Liste 1998 Einstufung in K 1 (Humankanzerogen)

2002

Einstufung durch den AGS in K 1 (Humankanzerogen) nach EU-Kriterien, Aufnahme in die TRGS 905

2003

International Agency for Research on Cancer (IARC) Einstufung in die Gruppe 1 (Humankanzerogen)

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Arbeitsstättenverordnung vom 25.08.2004 § 5 Nichtraucherschutz „

(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.

„

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

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Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 „

Arbeitgeberverantwortung für Gesundheitsschutz der Nichtraucher am Arbeitsplatz (§ 3 Abs. 1)

„

Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen (§ 5)

„

Rücksichtsnahme der Raucher gegenüber Nichtrauchern (§ 15 Abs. 1)

„

Beschäftigte können Vorschläge zum Nichtraucherschutz machen (§ 17 Abs. 1)

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WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs Datum der Annahme: „

21.05.2003 bei der 56. Weltgesundheitsversammlung

Ziele: „

Heutige und zukünftige Generationen vor den Folgen des Passivrauchens zu schützen

Leitlinien: „

Auf staatlicher Ebene wirksame gesetzgeberische Maßnahmen zum Schutz aller Menschen zu ergreifen

Passivrauchen: „

Anerkennung der gesundheitsschädlichen Wirkung von Passivrauchen

„

Staaten verpflichten sich zur Einleitung von Maßnahmen

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EU-Strategieoptionen 2007 „

Keine Änderung des Status quo

„

Freiwillige Maßnahmen

„

Offene Koordinierungsmethode (Austausch bewährter Verfahren)

„

Empfehlung der Kommission oder des Rates

„

Verbindliche Rechtsvorschriften

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Rauchverbot an Arbeitsplätzen in der EU Staat Belgien, Finnland, Großbritannien, Irland, Malta, Niederlande, Spanien Österreich, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Zypern, Ungarn

Verbot

Raucherräume

Ja

meistens zulässig

In öffentlichen Einrichtungen

Ja

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz Bulgarien, Dänemark, Estland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien Griechenland (teilweise öffentl. staatl. Einr.), Luxemburg (teilweise öffentl. Einr.) Folien/Blome2007/ Nichtraucherschutz LG/erstellt/geändert:Apr-07/Nr.: 9

In öffentlichen Einrichtungen

meistens zulässig

Ja

Nein

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Gaststätten-Regelungen in der EU

Staat

Verbot

Raucherräume/ -zonen

Estland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Niederlande, Polen, Schweden, Slowakei, Tschechien, Zypern

Ja

Ja teilw. nein

Belgien, Dänemark, Luxemburg, Malta, Spanien, Ungarn

Ja Ausnahmen

Ja

Nein

Ja

Bulgarien, Griechenland (Nichtraucherräume), Rumänien, Slowenien Österreich, Portugal

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Nein

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Bundesnichtraucherschutzgesetz „

Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten 1. 2. 3.

in Einrichtungen des Bundes, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs, in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen.

„

§ 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (Ergänzung) „Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“

„

Am 30.03.2007 im Bundesrat beraten

„

Inkrafttreten zum 01.09.2007 geplant

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Nichtraucherschutzgesetze der Länder „

Für Diskotheken, öffentliche Verkehrsmittel und Gebäude wie Schulen, Krankenhäuser, Behörden und Altersheime sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen gilt künftig ein striktes Rauchverbot.

„

Rauchen ist in der Gastronomie grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sollen nur gestattet werden, wenn Wirte einen abgetrennten Raum für Raucher anbieten können.

„

Die 16 Länder werden in Eigenregie Gesetze erlassen, ob und welche Bestimmungen sie für kleinere Lokale zulassen wollen, Tabakkonsum zu gestatten.

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TGV und Thalys

Demnächst in Deutschland?

Bonner General-Anzeiger vom 02.03.2007 Folien/Blome2007/ Nichtraucherschutz LG/erstellt/geändert:Apr-07/Nr.: 13

Die Raucher erweisen sich als Bremsklötze. Sobald nämlich der nächste Halt in Reichweite kommt, balgen sich die gezwungenermaßen auf Entzug gesetzten Nikotin-Anhänger um die vordersten Plätze an den Türen. Kaum stoppt der Zug in einem Bahnhof, ergießen sich regelrechte Menschenmassen auf den Bahnsteig, um sich rasch einen Glimmstängel anzuzünden. Der aber qualmt länger als der Aufenthalt geplant ist. Die Folge: Das Zugpersonal hat nicht selten alle Mühe, die Reisenden wieder möglichst schnell in den Zug zu treiben.

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Reservefolien

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Nikotin-Exposition Aufenthalt

Belastung µg/m³ weitgehend identisch mit PM 2,5

Diskotheken

bis 300

Happenings

100 bis 216

Tanzflächen

67 – 118

Bars

bis 155

Billard-Cafe

100 – 140

Restaurants

20 – 38

Büro (rauchfrei) Folien/Blome2007/ Nichtraucherschutz LG/erstellt/geändert:Apr-07/Nr.: 15

< 0,3

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Auswirkung des Rauchverbotes in Gaststätten in Norwegen

Stoff

Konzentration (µg/m³) Konzentration (µg/m³) 2004 2006

Nikotin

28

0,6

E-Staub

275

77

Ferner Veränderungen bei Vitalkapazität und Ausatemvolumen

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Auswirkung eines partiellen Rauchverbotes in Finnland (1) Stoff

vor ..... Nikotin (µg/m³)

nach.... part. Rauchverbot

Gaststätten

7.3

7.1

Bars/Tavernen

10,6

12,7

Diskos/Nachtclubs

15,2

8.1

Einschränkende gesetzliche Bedingungen: ) Raumgröße (ca. 50 m²) ) Raucher-Nichtraucher-Zonen ) Vorhandensein von Lüftungssystemen Fazit: ) Die Passivrauch-Exposition konnte nicht entscheidend gesenkt werden. ) Nicht-sachgerechte Lüftungssystem sind wirkunglos. Folien/Blome2007/ Nichtraucherschutz LG/erstellt/geändert:Apr-07/Nr.: 17

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Abhängigk. der Nikotinkonz.von der Frischluftrate/Zigarette in Finnland (2) Nikotin/µg/m³ 100

10

1

0,1

0,01

1

10

100

(360 m³/h x Zig.) Folien/Blome2007/ Nichtraucherschutz LG/erstellt/geändert:Apr-07/Nr.: 18

BGIA-Raucherkabine: 1 000 m³/h

1000 dm³/s x Zig.

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Klauen Raucher? Anteil der Raucher an der Bevölkerung in % (2006)

Fälle von Staßenkriminalität auf 100 000 Einwohner (2006)

Auf geheimnisvolle Weise scheinen Kriminalität und Rauchverhalten einer Region zusammenzuhängen

„ bis unter 33 „ 33 bis unter 35 „ 35 bis unter 37 „ 37 bis unter 39 „ 39 und mehr Folien/Blome2007/ Nichtraucherschutz LG/erstellt/geändert:Apr-07/Nr.: 19

„ 368 bis unter 1100 „ 1100 bis unter 1900 „ 1900 bis unter 2800 „ 2800 bis unter 4000 „ 4000 bis unter 5434

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