nicht nur mit dem Fahrrad Mobil

Mobil nicht nur mit dem Fahrrad Diabetes und Straßenverkehr Warum? Beeinträchtigungen durch Diabetes: Unterzuckerung Stoffwechselentgleisung ...
Author: Leon Bäcker
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Mobil nicht nur mit dem Fahrrad

Diabetes

und Straßenverkehr

Warum? Beeinträchtigungen durch Diabetes: Unterzuckerung Stoffwechselentgleisung Sehminderung Polyneuropathie Bluthochdruck

Diabetes und Verkehrsmittel In der Regel keine Probleme bei privaten Kraftfahrzeugen erhebliche Einschränkungen für Berufskraftfahrer und Personenbeförderung Ausschluss für Piloten und Lokführer

Rechtliche Grundlagen Straßenverkehrszulassungsordnung regelt die Voraussetzungen für die Fahrzeuge

Fahrerlaubnisverordnung regelt die Voraussetzungen für die Fahrzeugführer

§ 1 Fahrerlaubnisverordnung Grundregel der Zulassung Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jedermann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.

§ 2 Fahrerlaubnisverordnung Eingeschränkte Zulassung Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen obliegt dem

Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.

§ 3 Fahrerlaubnisverordnung Einschränkung und Entziehung der Zulassung Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.

§ 4 Fahrerlaubnisverordnung Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind 1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein, 2. nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h

(motorisierte Krankenfahrstühle), 3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

§ 4 Fahrerlaubnisverordnung Führerschein  Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen

Gruppe 1

Gruppe 2

§ 11 Fahrerlaubnisverordnung Eignung (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so daß dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 müssen auch die Gewähr dafür bieten, daß sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden.

Erkrankungen, die zu einer Einschränkung führen Ausschnitt aus dem Antragsformular Selbstauskunft zu Erkrankungen und Abhängigkeiten

§ 75 Fahrerlaubnisverordnung Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §2 Abs. 1am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen läßt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß andere nicht gefährdet werden,

Diabetiker und Verkehrsunfälle Diabetiker verursachen nicht mehr Unfälle als Nichtdiabetiker. Bei Unfällen von Diabetikern war ein erheblicher Anteil der Fahrer unterzuckert

Unfälle durch Hypoglycämie Hypoglycämien: 0,19-8,26 pro 100000km 0,02-0,63 pro Jahr

Unfälle: 0,01-0,49 pro 100000km 0,007-0,01 pro Jahr

Überwiegend Typ-1-Diabetiker Harsch et al, 2002

Insulinbehandlung und Autofahren

Fahrsimulationsuntersuchungen: BZ unter 45: deutliche Einschränkung der Fahrfähigkeit aber: nur die Hälfte der Probanden erkannte dies selbst! Veneman, 1996

Hypoglycämie und Fahren 3 Hypobereiche: 72-61, 60-50, unter50 mg/dl In allen drei Bereichen war die Fahrfähigkeit eingeschränkt und wurde erkannt. Aber erst unter 50 mg/dl wurden Gegenmassnahmen ergriffen Unter einem BZ von 70mg/dl darf nicht gefahren werden!! Cox, 2000

Hypoglycämie Symptome sind individuell sehr verschieden BZ < 70 beginnt die Gegenregulation BZ < 60 Schwitzen, Zittern, Hunger... BZ < 50 Konzentration, Sprache, Sehen BZ < 40 Verlangsamung / Agression  BZ < 30 Bewußtseinsverlust bei Diabetikern oft bei anderen Werten!!!

Hypoglycämiegefahr Bereits nach einer schweren Hypoglycämie ist die Antwort bei der nächsten Hypoglycämie abgeschwächt: Hypoglycämiewahrnehmungsstörung Durch ein Hypoglycämiewahrnehmungstraining lässt sich die Wahrnehmung wieder deutlich steigern

Schulung Erlernen der Mechanismen, die zur Hypoglycämie führen: Insulinwirkung Kohlehydrate Alkohol Bewegung ......

Erlernen der Behandlung schnelle Kohlehydrate „erst essen, dann messen“!!! ......

§ 11 Fahrerlaubnisverordnung Eignung Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen.

§ 46 Fahrerlaubnisverordnung Entziehung, Beschränkung, Auflagen Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist

Anlagen zur Fahrerlaubnisverordnung Anlage 5 Stand 01.09.2002

 Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 1.Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen sich untersuchen lassen,ob Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen. Sie haben hierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen.

Besonderheiten für Berufskraftfahrer  2.Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich: a) Belastbarkeit, b) Orientierungsleistung, c) Konzentrationsleistung, d) Aufmerksamkeitsleistung, e) Reaktionsfähigkeit, erfüllen. Die zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten Verfahren müssen nach dem Stand der Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der Verkehrssicherheit validiert sein.

Besonderheiten für Berufskraftfahrer  Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 15 durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu führen - von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, - von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahr, - von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab Vollendung des 60. Lebensjahr. 3. Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

§ 65 Fahrerlaubnisverordnung Ärztliche Gutachter Der Facharzt hat seine verkehrsmedizinische Qualifikation (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr.1), die sich aus den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ergibt, auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen.

Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Zeugnisses der zuständigen Ärztekammer. Abweichend von Satz 1 und 2 reicht auch eine mindestens einjährige Zugehörigkeit zu einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (Anlage 14) aus.

Ärztlicher Gutachter befindet sich oft im Konflikt zwischen dem Streben nach der weitestgehenden Integration der Diabetiker in das soziale Leben und der möglichen Gefährdung Dritter muss den Angaben des Diabetikers vertrauen unterliegt im Gegensatz zum behandelnden Arzt nicht der Schweigepflicht!

Fahrerlaubnisverordnung Anlage 4 Welche Fahrerlaubnis wird angestrebt bzw soll erhalten werden? Eignung oder bedingte Eignung

5. Zuckerkrankheit 5.1. Neigung zu schweren Stoffwech-selentgleisungen 5.2. Bei erstmaliger Stoffwechselentglei-sung oder neuer Einstellung 5.3. Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetika

5.4. Mit Insulin behandelte Diabetiker

Gruppe 1

Gruppe 2

Beschränkung/Auflagen bei bedingter Eignung Gruppe 1 Gruppe 2

Nein

nein

---

---

Ja Nach Einstellung

Ja Nach Einstellung

---

---

Ja

Ja Ausnahmsweise, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über etwa 3 Monate Wie 5.3.

---

Nachuntersuchung

---

Regelmäßige Kontrollen

Ja

Begutachtungs - Leitlinien zur Kraftfahreignung

 Wer als Diabetiker zu schweren Stoffwechselentgleisungen mit Hypoglykämien mit Kontrollverlust, Verhaltensstörungen oder Bewußtseinsveränderungen oder Hypoglycämien mit ausgeprägten Symptomen, wie z.B. Schwäche, Übelkeit, Erbrechen oder Bewußtseinsbeeinträchtigung neigt, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden.

Begutachtungs - Leitlinien zur Kraftfahreignung

 Wer nach Stoffwechseldekompensation erstmals oder überhaupt neu eingestellt wird, ist solange nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, bis die Einstellphase durch Erreichen einer ausgeglichenen Stoffwechsellage (incl. der Normalisierung des Sehvermögens) abgeschlossen ist.

Begutachtungs - Leitlinien zur Kraftfahreignung

 Bei ausgeglichener Stoffwechsellage sind im Umgang mit der Erkrankung informierte Diabetiker, die mit Insulin, oralen Antidiabetika oder mit Insulin behandelt werden, in der Lage, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (Motorräder und PKW) sicher zu führen.

Begutachtungs - Leitlinien zur Kraftfahreignung

 Wer als Diabetiker mit Insulin behandelt wird, ist in der Regel nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 (LKW, Omnibusse und Fahrzeuge zur Fahrgastbeförderung) gerecht zu werden. Ausnahmen setzen außergewöhnliche Umstände voraus, die im einzelnen zu beschreiben sind. Regelmäßige Nachbegutachtungen im Abstand von höchstens 2 Jahren sind erforderlich.

Begutachtungs - Leitlinien zur Kraftfahreignung

 Diabetiker, die mit oralen Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp behandelt werden, sind in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden, wenn vor Genehmigung eine gute Stoffwechselführung ohne Hypoglykämien über etwa drei Monate vorlag. Nachbegutachtungen sind im Abstand von höchstens drei Jahren erforderlich.

Begutachtungs - Leitlinien zur Kraftfahreignung

 Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 sowie die Unterklassen C1, C1E können sie dann führen, wenn die Personen rechtzeitig eine auftretende Hypoglykämie und Hyperglykämie erkennen und erfolgreich behandeln können. Voraussetzung dafür sind Stoffwechselselbstkontrollen.

Voraussetzungen für ein positives Gutachten  Erfolgt eine regelmässige Blutzuckerselbstkontrolle und ist diese schlüssig und ausreichend dokumentiert?  Wann war die letzte Unterzuckerung?  Kann der Proband Unterzuckerungen ausreichend bekämpfen?  Hat er Traubenzucker dabei?  Hat er sein BZ-Messgerät dabei?  Wann war die letzte Schulung?  Für Gruppe 2 nur ausnahmsweise Eignung  regelmässige Vorstellung ca alle 6 Wochen

Ratschläge für Diabetiker, die als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen

 Das Hauptrisiko stellt die Unterzuckerung während der Fahrt dar.  Ein Unfall aufgrund einer Unterzuckerung schadet Ihnen, anderen Menschen und allen Diabetikern.

Ratschläge für Diabetiker, die als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen  Um sich und andere Verkehrsteilnehmer vor Schaden zu schützen, sollten deshalb folgende Regeln beachtet werden:  Vor Fahrtantritt eine Unterzuckerung ausschließen, Zeichen einer Unterzuckerung beachten, Blutzucker messen. Bei Verdacht auf eine beginnende oder abklingende Unterzuckerung darf eine Autofahrt nicht angetreten werden.  Gewohnte Tagesverteilung von Insulin und Mahlzeiten einhalten. Vor Fahrtantritt niemals mehr als die übliche Insulinmenge spritzen. Vor Fahrtantritt niemals weniger Kohlenhydrate essen als sonst. Empfehlenswert ist eher ein geringer Mehrverbrauch. Bei längeren Fahrten sollte der Diabetiker alle zwei Stunden eine Blutzuckerkontrolle durchführen

Ratschläge für Diabetiker, die als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen

 Für den Notfall immer ausreichend schnell wirksame Kohlenhydrate (Traubenzucker, Fruchtsaft, Würfelzucker, Cola...) im Auto haben. Für Ausnahmesituationen (Stau, Panne, Unfall..) Kohlenhydrate (BE) in Form von abgepacktem Brot, Knäckebrot, Keksen oder Obst mitnehmen.  Beim geringsten Verdacht auf eine Unterzuckerung während der Fahrt, müssen Sie sofort anhalten, Kohlenhydrate zu sich nehmen und abwarten, bis die Unterzuckerung sicher überwunden ist: Blutzucker testen.

Ratschläge für Diabetiker, die als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen

 Vermeiden Sie lange Nachtfahrten und andere lange Fahrten, die den üblichen Tagesrhythmus stören.  Der Diabetiker sollte seinen Gesundheitszustand regelmäßig kontrollieren lassen. Vor allen Dingen eine augenärztliche Kontrolle sollte halbjährlich durch geführt werden.  Eine Begrenzung der Fahrtgeschwindigkeit aus eigenem Entschluß verhilft Ihnen zu erhöhter Sicherheit.  Ein generelles Alkoholverbot als Kraftfahrer mit Diabetes ist unbedingt zu beachten.

Fahrerlaubnisverordnung Anlage 4

Ratschläge für Diabetiker, die als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen Das Hauptrisiko stellt die Unterzuckerung während der Fahrt dar.

Welche Fahrerlaubnis wird angestrebt bzw soll erhalten werden?

M ob i l - n ich t nu r mi t d em F ahr rad

Eignung oder bedingte Eignung

5. Zuckerkrankheit 5.1. Neigung zu schweren Stoffwech-selentgleisungen 5.2. Bei erstmaliger Stoffwechselentglei-sung oder neuer Einstellung 5.3. Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit Diät oder oralen Antidiabetika

5.4. Mit Insulin behandelte Diabetiker

Gruppe 1

Gruppe 2

Beschränkung/Auflagen bei bedingter Eignung Gruppe 1 Gruppe 2

Nein

nein

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Ja Nach Einstellung

Ja Nach Einstellung

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Ja

Ja Ausnahmsweise, bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über etwa 3 Monate Wie 5.3.

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Nachuntersuchung

Ja

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Regelmäß ige Kontrollen

Um sich und andere Verkehrsteilnehmer vor Schaden zu schützen, sollten deshalb folgende Regeln beachtet werden: Vor Fahrtantritt eine Unterzuckerung ausschließen, Zeichen einer Unterzuckerung beachten, Blutzucker messen. Bei Verdacht auf eine beginnende oder abklingende Unterzuckerung darf eine Autofahrt nicht angetreten werden. Gewohnte Tagesverteilung von Insulin und Mahlzeiten einhalten. Vor Fahrtantritt niemals mehr als die übliche Insulinmenge spritzen. Vor Fahrtantritt niemals weniger Kohlenhydrate essen als sonst. Empfehlenswert ist eher ein geringer Mehrverbrauch. Bei längeren Fahrten sollte der Sie alle zwei Stunden eine Blutzuckerkontrolle durchführen

Voraussetzungen für ein positives Gutachten

M ob il - n i ch t nu r mi t d em Fahr rad

Ein Unfall aufgrund einer Unterzuckerung schadet Ihnen, anderen Menschen und allen Diabetikern.

 Erfolgt eine regelmässige Blutzuckerselbstkontrolle und ist diese schlüssig und ausreichend dokumentiert?  Wann war die letzte Unterzuckerung?  Kann der Proband Unterzuckerungen ausreichend bekämpfen?  Hat er Traubenzucker dabei?  Hat er sein BZ-Messgerät dabei?  Wann war die letzte Schulung?  Für Gruppe 2 nur ausnahmsweise Eignung  regelmässige Vorstellung ca alle 6 Wochen

Für den Notfall immer ausreichend schnell wirksame Kohlenhydrate (Traubenzucker, Fruchtsaft, Würfelzucker, Cola...) im Auto haben. Für Ausnahmesituationen (Stau, Panne, Unfall..) Kohlenhydrate (BE) in Form von abgepacktem Brot, Knäckebrot, Keksen oder Obst mitnehmen. Beim geringsten Verdacht auf eine Unterzuckerung während der Fahrt, müssen Sie sofort anhalten, Kohlenhydrate zu sich nehmen und abwarten, bis die Unterzuckerung sicher überwunden ist: Blutzucker testen. Vermeiden Sie lange Nachtfahrten und andere lange Fahrten,die den üblichen Tagesrhythmus stören. Sie sollten Ihren Gesundheitszustand regelmäßig kontrollieren lassen. Vor allen Dingen eine augenärztliche Kontrolle sollte halbjährlich durch geführt werden. Eine Begrenzung der Fahrtgeschwindigkeit aus eigenem Entschluß verhilft Ihnen zu erhöhter Sicherheit. Ein generelles Alkoholverbot als Kraftfahrer mit Diabetes ist unbedingt zu beachten.