Mod KUCHEN Mod. 46

Wissenswertes über die Betäubung mit Bolzenschussapparaten http://www.isler.ch/downloads_80-de.html ACHTUNG Dynamit Nobel, der Hersteller der Patrone...
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Wissenswertes über die Betäubung mit Bolzenschussapparaten http://www.isler.ch/downloads_80-de.html

ACHTUNG Dynamit Nobel, der Hersteller der Patronen 7 mm für die Bolzenschussapparate 46 und 2000, hat die Fabrikation dieser Munition ersatzlos eingestellt.

Art. Nr. 06411

Art. Nr. 06410

ERSATZ Patronen 7 mm GRÜN Grossvieh Art. Nr. 06451

Patronen 7 mm VIOLETT Kleinvieh Art. Nr. 06450

Mod. 2000

Gummimanschette schwarz oder grün

KUCHEN Mod. 46

NUR geeignet für den Einsatz im Apparat Mod. 2000

 Nicht geeignet für den Einsatz im Apparat Kuchen Mod. 46 Serie-Nr. 50000 - 60000 UNFALLGEFAHR !



SCHUSSAPPARATE UND ZUBEHÖR APPAREILS A TUER ET ACCESSOIRES

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09136

SCHUSSAPPARAT 2000 APPAREIL A TUER 2000 mit Klappverschluss, rutschfeste Gummimanschette serrure pliant, manchette en caoutchouc Kaliber / calibre 7 mm Gummipuffergarnitur / amortisseur en caoutchouc

06450 06451

PATRONEN CARTOUCHES 7 mm, 100 Stück / pièces violett, für Kleinvieh / violett, pour petit bétail grün, für Grossvieh / vert, pour gros bétail

09135

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06420 06421 06422

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09150

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Achtung nicht geeignet für Schussapparat Kuchen, Mod. 46, SNR 50000-60000 Attention ne pas utiliser avec l‘appareil à tuer Kuchen, Mod. 46, SNR 50000-60000

SCHUSSAPPARAT BLITZ APPAREIL A TUER BLITZ für Klein- und Grossvieh pour petit et gros bétail Kaliber / calibre 9 mm Puffergarnitur / set amortisseur 1 Schussbolzenfeder / ressort à broche 1 Gummipuffer / amortisseur en caoutchouc PATRONEN CARTOUCHES 9 mm, 50 Stück / pièces rot, für Grossvieh / rouge, pour gros bétail blau, für Mittelvieh / bleu, pour moyen bétail grün, für Kleinvieh / vert, pour petit bétail

SCHUSSAPPARAT SCHERMER KL APPAREIL A TUER SCHERMER KL für schwere Stiere, Wasserbüffel / pour des taureaux et buffles très lourds

06440 06441

PATRONEN CARTOUCHES 6,8 mm, 100 Stück / pièces gelb, für Mittelvieh / jaune, pour moyen bétail rot, für Grossvieh / rouge, pour gros bétail

09114

BOLZENSCHUSSAPPARAT FÜR KANINCHEN APPAREIL A TUER LES LAPINS keine Munition erforderlich / fonctionne sans cartouches

K. ISLER AG Metzgerwerkzeuge

Rümikerstrasse 12 CH-8409 Winterthur

Tel. 052 242 70 04 Fax 052 242 46 45

www.isler.ch [email protected]

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Auszug aus Verordnung des BVET über den Tierschutz beim Schlachten

455.110.2

(VTSchS) vom 12. August 2010 (Stand am 1. Dezember 2010)

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 209 Absatz 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20081 (TSchV), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1 Diese Verordnung regelt den Tierschutz beim Schlachten nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe n TSchV. Sie enthält Bestimmungen über: a.

das Ausladen, Unterbringen und Betreuen von Tieren in Schlachtanlagen;

b.

die Anforderungen an Betäubungsanlagen und -geräte;

c.

das Treiben und Fixieren der Tiere vor dem Betäuben;

d.

die Betäubung und die Entblutung der Tiere;

e.

die Überwachung.

2. Abschnitt: Ausladen, Unterbringen und Betreuen von Tieren in Schlachtanlagen Art. 2

Verantwortlichkeiten

1

Die Betreiberin der Schlachtanlage ist als Empfängerin der Tiere nach Artikel 153 TSchV verantwortlich für: a.

die Übernahme der Tiere;

b.

das Wartenlassen oder Aufstallen der Tiere in der Schlachtanlage (Unterbringung); und

c.

die Pflege der Tiere.

2

Sie muss die Personen bestimmen, welche die Tiere übernehmen, unterbringen und pflegen.

AS 2010 4245 1 SR 455.1

1

Tierschutz beim Schlachten

455.110.2

Ankunft geschlachtet werden, gelten die Artikel 3–14 TSchV sowie Anhang 1 TSchV. 2

Die Überwachung des Befindens nach Artikel 181 Absatz 7 TSchV und die Versorgung der Tiere müssen am Abend des Anlieferungstages und danach regelmässig im Abstand von höchstens zwölf Stunden erfolgen.

3

Die kontrollierende Person muss Datum und Uhrzeit der Kontrolle sowie ihren Namen festhalten. Die entsprechenden Dokumente sind der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzuweisen. Art. 7

Belegungsplan

1

Für Stallungen zur Unterbringung der Tiere in der Schlachtanlage muss ein Belegungsplan vorliegen.

2

Der Belegungsplan muss die maximal zulässige Belegdichte zur Unterbringung bis vier Stunden und zur Unterbringung von mehr als vier Stunden je Tierart und Tierkategorie enthalten.

3. Abschnitt: Anforderungen an Betäubungsanlagen und -geräte Art. 8

Pflichten der Betreiberin der Schlachtanlage

Die Betreiberin der Schlachtanlage muss der zuständigen kantonalen Behörde nachweisen können, dass: a.

vor der Inbetriebnahme von Betäubungsanlagen und -geräten eine technische Abnahme durch den Hersteller stattgefunden hat, die belegt, dass sich die Anlagen und Geräte in betriebsbereitem Zustand befinden sowie einwandfrei und bestimmungsgemäss funktionieren;

b.

sie über alle zu den Betäubungsanlagen und -geräten gehörenden technischen Dokumente verfügt.

Art. 9

Wartung der Betäubungsanlagen und -geräte

1

Bei der technischen Abnahme der Betäubungsanlagen und -geräte vor der Inbetriebnahme muss der Hersteller Umfang und Intervall der Wartung festlegen. Die Wartung muss vom Hersteller oder von einer von ihm beauftragten Person vorgenommen werden.

2

Das Intervall zwischen zwei Wartungen darf höchstens zwei Jahre betragen.

3

Tierschutz beim Schlachten

455.110.2

Anhang 1 (Art. 15)

Betäubung durch Bolzenschuss 1

Anforderungen an Geräte und Munition

1.1

Für die Betäubung durch Bolzenschuss dürfen nur für die jeweilige Tierart und deren Körpergewicht geeignete Geräte verwendet werden.

1.2

Das Bolzenschussgerät darf nur verwendet werden, wenn der Bolzen vor dem Schuss vollständig in den Schaft eingefahren ist.

1.3

Bolzenschussgeräte, die nicht auf Basis von Treibladungen oder Druckluft funktionieren, dürfen nur für Kaninchen, Geflügel und Laufvögel verwendet werden.

1.4

Die Länge und der Durchmesser sowie die Auftreffenergie des Bolzens müssen so bemessen sein, dass der Bolzen mit Sicherheit die Gehirnrinde durchschlägt. Für unterschiedlich grosse und schwere Tiere sind entsprechend den Herstellerangaben Treibladungen beziehungsweise Betriebsdrücke mit nachweislich ausreichender Stärke zu verwenden.

1.5

Ausser für Kaninchen, Geflügel und Laufvögel gelten für Bolzenschussapparate folgende Parameter: a. Austrittslänge des Bolzens: mindestens 8 cm; bei ausgewachsenen Rindern und Pferden mindestens 9 cm; bei Wasserbüffeln, Yaks und schweren Stieren (über 800 kg Körpergewicht) mindestens 12 cm; b. Durchmesser des Bolzens: mindestens 7 mm für kleine Tiere wie Lämmer, Zicklein und Ferkel; mindestens 9 mm für grössere Tiere; c. Austrittsgeschwindigkeit: je nach Treibladung 55–60 m pro Sekunde; für grosskalibrige Bolzen 60–70 m pro Sekunde; d. Energie der Treibladung: 350–400 J.

1.6

Bei Kaninchen, Geflügel und Laufvögeln muss der Durchmesser des Bolzens 4–6 mm betragen.

1.7

Die Munition ist trocken aufzubewahren.

1.8

Feuchte Munition, insbesondere solche mit Farbabweichung, und offene Kartuschen, aus denen sich Pulverkörner herausgelöst haben, dürfen nicht mehr verwendet werden.

2 2.1

Ansatz des Bolzenschussgerätes Der Ansatz des Bolzenschussgerätes muss so gewählt werden, dass mit der Schussabgabe die lebenswichtigen Zentren der Hirnbasis bei den zu betäubenden Tieren stark geschädigt oder zerstört werden.

Anmerkung zu Bolzenlänge "9 cm" Im Kanton Zürich ist im Sinne einer Uebergangslösung (bis zur Revision dieser Verordnung) Bolzenlänge 8,5 cm toleriert. (siehe mail letzte Seite)

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455.110.2

Natur- und Heimatschutz

2.2

Das Bolzenschussgerät muss bei der Schussabgabe fest auf den Kopf aufgesetzt und angedrückt sein.

2.3

Bei Rindern, mit Ausnahme von Wasserbüffeln, Pferden und Schweinen, darf der Schussapparat nicht am Hinterkopf angesetzt werden.

2.4

Bei Schafen und Ziegen darf der Schussapparat nur dann am Hinterkopf angesetzt werden, wenn das Ansetzen auf der Stirnregion wegen der Hörner unmöglich ist. Der Schussbolzen muss in Richtung Gehirnmitte zeigen.

2.5

Das Bolzenschussgerät ist wie folgt anzusetzen: a. bei Pferden: genau senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, 2 cm oberhalb des Kreuzungspunktes der diagonalen Verbindungslinien zwischen Augenmitte und Mitte des gegenüberliegenden Ohransatzes (Ohrbasis);

b.

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bei Rindern, mit Ausnahme von ausgewachsenen Stieren, schweren Kühen und Yaks: genau senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie; bei ausgewachsenen Stieren, schweren Kühen und Yaks: etwa 1 cm neben der Mittellinie, knapp oberhalb des Kreuzungspunktes der diagonalen Verbindungslinien zwischen Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes (Hornbasis);

Tierschutz beim Schlachten

455.110.2

c.

bei unbehornten Schafen und Ziegen: in der Mitte der vorderen Verbindungslinie zwischen den Ohren mit Schuss nach unten in Richtung Kehle;

d.

bei behornten Schafen und Ziegen: hinter dem zwischen den Hörnern verlaufenden Schädelkamm auf der Mittellinie direkt hinter der Hornbasis mit Schuss in Richtung Zungenbasis oder von der Seite gesehen in Richtung Kehle;

e.

bei Schweinen mit keilförmigem Kopf: in der Mittellinie des Kopfes 1 cm oberhalb der Verbindungslinie beider Augenmittelpunkte, von der Seite gesehen in Richtung des äusseren Ohransatzes;

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455.110.2

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Natur- und Heimatschutz

f.

bei Schweinen mit steiler Stirn: in der Mittellinie des Kopfes 2–3 cm über der Verbindungslinie beider Augenmittelpunkte senkrecht zur Stirnfläche;

g.

bei Kaninchen: auf der Mittellinie des Schädeldachs zwischen den Ohren in Richtung Unterkiefer; das Tier muss dazu im Nacken fixiert sein;

h.

bei Gehegewild: leicht neben der Mittellinie auf Höhe des Kreuzungspunktes der diagonalen Verbindungslinien zwischen Augenmitte und der Mitte der gegenüberliegenden Ohrbasis, bei Geweihträgern zwischen Augenmitte und der gegenüberliegenden Geweihbasis;

Tierschutz beim Schlachten

i.

3 3.1

4 4.1

455.110.2

bei Hausgeflügel und Laufvögeln: senkrecht am höchsten Punkt des Kopfes in Richtung Kehle oder im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen Augenmitte und Mitte der Ohrbasis.

Leitsymptome zur Kontrolle einer erfolgreichen Bolzenschussbetäubung Der Betäubungserfolg ist anhand folgender Leitsymptome am Tier zu überprüfen: a. sofortiges Niederstürzen; b. tonischer Krampf (anhaltende Muskelkontraktionen von starker Intensität) mit nachfolgender klonischer Phase (rasch aufeinanderfolgende kurzdauernde Zuckungen); c. Ausfall der Atmung; d. Ausfall des Cornealreflexes; e. keine Rotation des Augapfels; f. keine Reaktion auf Setzen eines Schmerzreizes (Nasenscheidewandreflex bzw. Kammreflex bei Geflügel); g. keine Lautäusserungen; und h. keine gerichteten Bewegungen, keine Aufrichtversuche.

Zeitdauer bis zur Entblutung Nach der Bolzenschussbetäubung muss der Entblutungsschnitt spätestens erfolgen innerhalb von: a. 60 Sek. bei Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden; b. 20 Sek. bei behornten Schafen und Ziegen, die mit einem Schuss in den Hinterkopf betäubt wurden; c. 20 Sek. bei anderen Tieren.

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455.110.2

Natur- und Heimatschutz

Anhang 6 (Art. 15)

Betäubung durch Kugelschuss ins Gehirn (Pistolen-, Revolver- oder Gewehrschuss)

1

Bei Schlachtvieh

1.1

Wird Schlachtvieh durch einen gezielten Kugelschuss ins Gehirn betäubt, so muss es nach dem Schuss unverzüglich entblutet werden.

1.2

Der Kugelschuss ist so auf den Kopf des Tieres abzugeben, dass das Tier sofort betäubt wird. Das Geschoss muss über ein entsprechendes Kaliber verfügen und eine ausreichende Auftreffenergie aufweisen.

1.3

Es dürfen nur Geschosse verwendet werden, die sich beim Auftreffen in geeigneter Weise verformen oder zerlegen; die Verwendung von Vollmantelgeschossen ist verboten.

1.4

Die Schussposition ist wie folgt zu wählen: a. bei Pferden: senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Ohransatzes (Ohrbasis);

b.

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bei Rindern: senkrecht zur Stirnfläche auf der Mittellinie, im Kreuzungspunkt der diagonalen Verbindungslinien zwischen der Augenmitte und der Mitte des gegenüberliegenden Hornansatzes (Hornbasis);

Tierschutz beim Schlachten

1.5

2

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Wird Schlachtvieh auf der Weide durch einen gezielten Kugelschuss in den Kopf betäubt, so muss ein Zielfernrohr verwendet werden. Die Abschussdistanz ist zwischen 10 und 20 m zu wählen; der Schuss muss aufgesetzt erfolgen. Das Geschoss muss mit einer Geschwindigkeit von mindestens 400 m/Sek. auftreffen und 100 % seiner Energie im Tierkörper abgeben.

Bei Gehegewild

2.1

Gehegewild darf nur mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 6,5 mm (Kaliber .257) und einer Auftreffenergie von mindestens 2000 J auf 100 m betäubt werden.

2.2

Die Abschussdistanz ist zwischen 10 und 30 m zu wählen.

2.3

Damwild darf auch mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 5,6 mm (Kaliber .222) und einer Mündungsenergie von mindestens 300 J betäubt werden, sofern: a. die Schussentfernung weniger als 25 m beträgt; b. der Schuss von einem bis zu 4 m hohen Hochstand abgegeben wird; und c. sich der Hochstand in einem geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden befindet, dessen Einzäunung mindestens 1,80 m hoch ist.

2.4

Bei Gehegewild darf der Fangschuss, sofern er erforderlich ist, mit Pistolenoder Revolvergeschossen mit einer Mündungsenergie von mindestens 250 J vorgenommen werden. Das Geschoss muss 100 % seiner Energie im Tierkörper abgeben.

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455.110.2

Natur- und Heimatschutz

Notizen Nach interner Diskussion der Problematik und Rücksprache mit dem BLV kann ich Ihnen mitteilen, dass von Seiten der Vereinigung der schweizerischen Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen der Antrag auf Überarbeitung der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten (VTSchS) hinsichtlich technischer Details und der Umsetzbarkeit der in der Verordnung festgehaltenen technischen Aspekte gestellt wurde. Das BLV ist sich der Problematik der Umsetzbarkeit der Verordnung bezüglich Austrittslänge des Bolzens bewusst. Bis zur Revision der VTSchS wird von Seiten des Veterinäramtes für die Betäubung von ausgewachsenen Rindern und Pferden (schwere Stiere >800 kg und Wasserbüffel ausgenommen) der Einsatz von auf dem Markt erhältlichen Geräten mit einer Bolzenaustrittslänge von mehr als 8 cm toleriert, auch wenn diese nicht eine Bolzenaustrittslänge von 9 cm erreichen. Bedingung ist, dass alle weiteren Vorgaben der VTSchS eingehalten werden und die Betäubung der Tiere einwandfrei funktioniert. Freundliche Grüsse Andres Fauser

Andres Fauser, Dr. med. vet., amtlicher Tierarzt Veterinäramt Zürich Fachteam Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit Zollstrasse 20, 8090 Zürich Tel. +41 (0)43 259 41 41; Fax +41 (0)43 259 41 40 [email protected] www.veta.zh.ch

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