Mandanten- Informationsbrief

HENZLER & SCHULER - TREUHAND - Jochnerstr. 15 – 86381 Krumbach ■ Franz Henzler Steuerberater, vereidigter Buchprüfer (in freier Mitarbeit) Firma Hen...
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HENZLER & SCHULER - TREUHAND - Jochnerstr. 15 – 86381 Krumbach

■ Franz Henzler Steuerberater, vereidigter Buchprüfer (in freier Mitarbeit)

Firma Henzler & Schuler-Treuhand, Partnerschaft Jochnerstr. 15

■ Heinz Schuler Diplom-Ökonom Steuerberater

86381 Krumbach

■ Peter Henzler Diplom-Kaufmann (FH) Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

■ Markus Kirchner Diplom-Betriebswirt (FH) (Steuerberater im Angestelltenverhältnis)

Unsere Zeichen: al

Krumbach, den 26.07.2016

MandantenInformationsbrief Zum 25.Juli 2016

Inhalt 6. Umweltbonus für Elektrofahrzeuge (Kaufprämie) 7. Nachweis zur Betriebsausgaben durch Eigenbelege 8. Nutzungsfallentschädigung 9. Vorsicht bei Zeitwertkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer 10. Vorsteuer aus Zins und Bankdienstleistungen

1. Kurzhinweise zur Aufbewahrungspflicht bei Registrierkassen 2. Steuerliche Anerkennung der Überlassung einer Mietwohnung an unterhaltsberechtigte Tochter 3. Vorsicht bei Übergabe vermieteter Immobilien 4. Erbfall oder vorweggenommene Erbfolge und anschließende größere Investitionen in die Immobilie 5. Coffee to go

ZMSD-Nr.: 10287 1

1.

Kurzhinweise zur Aufbewahrungspflicht bei Registrierkassen a. Streitpunkt Kassenführung Ein häufiger Streitpunkt mit der Finanzverwaltung stellt – hauptsächlich im Bargewerbe – die Ordnungsmäßigkeit der Kassenprüfung dar. Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung – wie z.B. keine zeitnahe Führung, keine Kassensturzfähigkeit, fehlende Unterlagen – ermöglichen der Finanzverwaltung sehr schnell den Einstieg in die Zuschätzung. b. Schätzungsmöglichkeit Das Finanzamt darf nach der Rechtsprechung die Besteuerungsgrund-lagen schätzen, wenn der Steuerpflichtige seinen Buchführungsoder Aufzeichnungsverpflichtungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig nachkommt und somit die Beweiskraft der Buchführung i.S.d. § 158 Abgabenordnung nicht mehr gilt. Der Umfang der Schätzungsbefugnis richtet sich u.a. danach, ob die Kassenführung im Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit steht. c. Aufbewahrungspflicht Bitte beachten Sie, dass die Erleichterungen zum Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen bereits mit Wirkung ab 26.11.2010 aufgehoben wurden. Es ist daher bei allen Registrierkassen erforderlich, - Registrierkassenstreifen - Kassenzettel - Bons, Z-Bons - Stornounterlagen - Retourunterlagen - Bedienungsanleitungen - Arbeitsanweisungen usw. komplett aufzubewahren. d. Datenzugriff Von dem Ausdruck der Registrierkassenstreifen ist die Aufbewahrungspflicht der elektronischen Daten zu unterscheiden. Bei den Registrierkassenstreifen handelt es sich um einen Papierausdruck. Hier galten bis Oktober 2010 verschiedene Aufbewahrungserleichterungen.

Die Aufbewahrungserleichterungen gelten und galten aber nicht für die elektronischen Aufzeichnungen. Die Regelungen zur Speicherung und Vorhalten der elektronischen Daten wurden bereits zum 1.1.2002 eingeführt. Die Lesbarkeit der elektronischen Daten und die Zugriffsmöglichkeit darauf muss gewähr-leistet sein. Sollten die elektronischen Daten nicht mehr auslesbar sein, so stellt dies einen gravierenden Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten dar. 2.

Steuerliche Anerkennung der Überlassung einer Mietwohnung an unterhaltsberechtigte Tochter Grundsätzlich erkennt das Finanzamt Mietverhältnisse mit Kindern an, soweit die Vereinbarungen fremdüblich ausgestaltet sind und tatsächlich auch durchgeführt werden. Die entsprechenden Mieten sind dann zwar als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Eltern zu versteuern, jedoch können im Gegenzug auch Werbungskosten geltend gemacht werden. Gerade bei fremdfinanzierten Objekten oder bei höheren Renovierungskosten kann dies für Steuerpflichtige attraktiv sein. Beachten Sie: Ein Mietverhältnis mit einem unterhaltsberechtigten Kind kann nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn bestimmte „Spielregeln“ eingehalten werden. In der Praxis lässt sich die Anerkennung des Mietverhältnisses leicht sicherstellen, wenn die Miete von dem Kind tatsächlich an die Eltern überwiesen wird und umgekehrt die Eltern den Unterhalt an das Kind überweisen. Auch die Verrechnung mit dem Unterhaltsanspruch dürfte ausreichend sein, wenn klare Abreden über den zu zahlenden Unterhalt vorliegen und auch der Mietvertrag die Verrechnung und eben keine Zahlung vorsieht. 3.

Vorsicht bei Übergabe vermieteter Immobilien Die „Übergabe“ von Immobilien suggeriert dem unbedachten Leser, dass stets eine Schenkung des Übergebers an den Übernehmer vorliegt. Das Steuerrecht sieht diesen Vorgang aber differenzierter. Muss der Übernehmer der Immobilie eine – wie auch

immer geartete – Gegenleistung z.B. in Form von Abstandszahlungen an den Übergeber, Schuldübernahme, Hinaus-zahlung an die Geschwister oder auch in Form einer Rente erbringen, führt dies steuerlich auf der Seite des Übernehmers zu Anschaffungskosten und beim Übergeber zu einem Veräußerungsentgelt. Beim Übergeber kann dies erhebliche negative steuerliche Konsequenzen haben, wenn zwischen dem Erwerb der Immobilie und der Übergabe nicht mehr als 10 Jahre liegen (Berechnungsgrundlage für die Frist sind jeweils die entsprechenden Notar-verträge). Es liegt hier – teilweise – ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG vor, bei dem u.U. trotz eines Wertverlusts der Immobilie erhebliche Gewinne der Besteuerung zu unterwerfen sind, weil die vorgenommene Abschreibung bei der Berechnung der steuerlichen Einkünfte wieder hinzuzurechnen ist. 4.

Erbfall oder vorweggenommene Erbfolge und anschließende größere Investitionen in die Immobilie In den nächsten Jahren werden sehr viele Immobilien den Eigentümer wechseln, sei es im Wege der echten oder der vorweggenommenen Erbfolge. Vielfach werden diese Immobilien aber in einem reparaturbedürftigen Zustand sein, weil der bisherige Eigentümer wegen Alters oder fehlender finanzieller Mittel auf größere Instandhaltungsmaßnahmen verzichtet hat. Werden nun im Anschluss an den Eigentums-übergang größere Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt, stellt sich die Frage, ob die weitgehend bekannte Regelung des sog. anschaffungsnahen Aufwands auch in diesen Fällen greift. Konkret regelt § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG), dass Auf-wendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden, nur im Wege der Abschreibung (also auf 40 bzw. 50 Jahre verteilt) steuerlich geltend gemacht werden können, wenn die Aufwendungen netto – also ohne Umsatzsteuer – mehr als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen.

Für die Klärung dieser Frage müssen verschiedene Fallkonstellationen unterschieden werden, die nachfolgend dargestellt werden. a. Reiner Erbfall Geht das Vermögen im Wege der echten Erbfolge über, liegt ein sogenannter voll unentgeltlicher Erwerb vor, der niemals zur Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG führen kann. Stirbt also z.B. der Vater, hinterlässt seinem einzigen Sohn eine vermietete Immobilie und führt der Sohn nach dem Erbfall entsprechende Erhaltungsmaßnahmen durch – z.B. Erneuerung der Heizung, der Fenster und des Daches – sind diese Aufwendungen stets in vollem Umfange als Erhaltungsaufwand im Jahr der Zahlung abzugsfähig. b. Erbfall mit Erbauseinandersetzung Eine gänzlich andere Lösung kann sich ergeben, wenn z.B. zwei Erben vorhanden sind, die sich dann auseinandersetzen und die oben dargestellte Renovierung des Hauses erst im Anschluss an die Auseinandersetzung erfolgt. Hier sind wiederum zwei Varianten zu unterscheiden. Solange lediglich die Erbmasse aufgeteilt wird, liegt weiterhin ein voll unentgeltlicher Erwerb vor, mit dem Ergebnis, dass die Erhaltungsaufwendungen in vollem Umfange sofort bei Zahlung abgezogen werden dürfen. Werden hingegen Ausgleichszahlungen mit Vermögen bestritten, das nicht Teil der Erbmasse war, liegt inso-weit ein entgeltlicher Vorgang vor. Beispiel 1: Der Vater verstirbt und hinterlässt seinen beiden Kindern das vermietete Haus 1 im Wert von 300.000 € und das selbstgenutzte Haus 2 im Wert von 200.000 € und 300.000 € Geldvermögen. Die Kinder teilen das Vermögen wie folgt auf: Der Sohn erhält Haus 1 und 100.000 € Geldvermögen, die Tochter erhält Haus 2 und 200.000 €. Anschließend renoviert der Sohn Haus 1 für 60.000 € + 19 % Umsatzsteuer. è Da lediglich die Erbmasse verteilt wird, liegt ein voll unentgeltlicher Erwerb vor, mit dem Ergebnis, dass der Sohn die Erhaltungsaufwendungen im Rahmen der Ein-

künfte aus Vermietung und Verpachtung voll abziehen kann.

Eckpunkte des Pakets

Beispiel 2: Der Vater hinterlässt lediglich ein einziges vermietetes Haus an seine beiden Kinder. Die Immobilie hat einen Wert von 300.000 € (Anteil Grund u. Boden 40 %). Im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernimmt der Sohn das ganze Haus und zahlt seiner Schwester einen Ausgleich von 150.000 €. Im Anschluss daran führt er die o.g. Erhaltungsmaßnahmen durch.

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5.

Coffee to go Immer wieder wird die Problematik „Steuersatz bei der Mitnahme von Heißgetränken“ nachgefragt. Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes existiert ein umfangreiches Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 5.8.2004, IV B 7 - S 7220 - 46/04, BStBl 2004 I S. 638.

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a. Steuersatz 19 % Die Lieferung von Kaffee- und Teegetränken ist mit 19 % zu besteuern. Dabei spielt es keine Rolle ob die Getränke in einem Lokal verzehrt oder mitgenommen werden. Auch die Abgabe von kakaohaltigen Getränken unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.

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b. Steuersatz 7 % Nur bei bestimmten Getränken können im sog. Straßenverkauf 7 % Umsatzsteuer berechnet werden. Dies sind natürliches Wasser, Milch und alkoholfreie Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 Prozent.

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Beispiel zu Milchmischgetränken Latte Macchiatto ist im sog. Straßenverkauf nur dann mit 7 % zu besteuern, wenn er einen Milchanteil von 75% und mehr hat. Umweltbonus für Elektrofahrzeuge (Kaufprämie) Am 18.5.2016 hat das Bundeskabinett die Förderung von Elektroautos beschlossen. Nach der EU-Kommission hat zwischenzeitlich auch der Haushaltsausschuss des Bundestages zugestimmt.

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6.

7.

Es wird eine Kaufprämie (Umweltbonus) über eine Förderrichtlinie realisiert. Die Kaufprämie beträgt für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge 4.000 €. Die Kaufprämie beträgt für Plug-In Hybride 3.000 € (Hybridautos mit Stecker). Hybridautos, deren Batterie durch den Verbrennungsmotors aufgeladen wird, werden nicht gefördert. Bund und Industrie tragen jeweils die Hälfte der Kaufprämie. Das zu fördernde Elektroauto muss einen Netto-Listenpreis für das Basismodell von unter 60.000 € aufweisen. Die Förderung erfolgt bis zur vollständigen Auszahlung der hierfür vorgesehenen Bundesmittel in Höhe von 600 Mio. €. Die Förderung läuft längstens bis 2019. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine. Es muss sich um ein Neufahrzeug handeln, dass auf den Antragsteller zugelassen wird. Zuständig ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Es wird den Bonus auszahlen. Die Anträge können ausschließlich online beim Bafa gestellt werden. Bezuschusst werden nur Fahrzeuge, die ab dem 18.5.2016 gekauft oder geleast werden. Für den Zuschuss ist eine voraussichtliche Mindesthaltedauer von 9 Monaten erforderlich. 50 % des Zuschusses werden direkt durch den Hersteller gewährt – somit direkter Abzug der hälftigen Kaufprämie beim Netto-Kaufpreis.

Nachweis von Betriebsausgaben durch Eigenbelege Für bestimmte Aufwendungen können immer wieder keine Belege vorgelegt werden. Der betrieblich veranlasste Aufwand wird in

diesen Fällen (praxisgerecht) geschätzt und als Betriebsausgaben erfasst. Dabei handelt es sich häufig um Büromaterial, Porto, Bewirtung im eigenen Haus. Hier stellt sich die Frage, ob diese Aufwendungen rechtssicher als Betriebs-ausgaben erfasst werden? Lediglich bei betrieblich veranlassten Aufwendungen für die üblicherweise kein Beleg erstellt wird, kann ein Eigenbeleg erstellt werden - der auch von Seiten der Finanzverwaltung anzuerkennen ist. Dies wäre z.B. - Trinkgelder - Parkgebühren an Parkuhren - Porto an Briefmarkenautomaten (ohne Quittungsmöglichkeit) - Telefongebühren in öffentlichen Telefonhäuschen Dazu ist erforderlich, dass zeitnah (am Tag der Verausgabung) ein Eigenbeleg erstellt wird, aus dem Betrag, Datum, Zweck und Empfänger der Zahlung ersichtlich sind Büromaterial und Postwertzeichen werden regelmäßig im Schreibwarenladen bzw. bei der Post(agentur) erworben. Da ist die Quittung jederzeit zumutbar. Hier dürfte die Chance auf Durchsetzung von Betriebsausgaben ohne Beleg sehr niedrig sein. Anders ist dies bei den Parkgebühren an Parkuhren (wobei die Parkuhren immer häufiger durch Parkautomaten mit Quittung ersetzt werden) und bei der Bewirtung zuhause, wenn hierzu privat einkaufte Lebensmittel verwendet werden. 8. Nutzungsausfallentschädigung Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu klären wie die Leistungen der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für Nutzungsausfallentschädigung bei einem betrieblichen PKW zu beurteilen sind, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach der sogenannten Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und die Höhe der Privatnutzung des PKW nach der sogenannten 1 % - Methode ermittelt also kein Fahrtenbuch führt. Der BFH entschied hier, dass diese Entschädigungsleistungen in vollem Umfang Be-

triebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind. Dieses soll unabhängig davon gelten, ob sich der Unfall auf einer Betriebs- oder Privatfahrt ereignet hat. Ebenso sei nicht maßgebend, ob für die Zeit des Nutzungsausfalls ein Ersatzfahrzeug angemietet oder auf eine betriebliche Betätigung verzichtet wurde. Bei einem längeren Ausfall sei jedoch, wenn dem Steuerpflichtigen während des Entschädigungszeitraums kein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, keine Privatnutzung nach der sog. 1 %-Regelung zu berechnen. Beachten Sie: Der BFH stellt ausdrücklich fest, dass eine Beurteilung zu erfolgen hat, wenn der Steuerpflichtige den privaten Nutzungsanteil für den betrieblichen PKW mittels eines ordnungsgemäßen Fahrten-buch ermittelt hätte. Dann würden die Ersatzleistungen nur in Höhe des betrieblichen Anteils der Nutzung zu entsprechenden Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen führen. 9.

Vorsicht bei Zeitwertkonten für Gesellschafter-Geschäftsführer Bei der Möglichkeit der Versorgung im Ruhestand stellt sich auch bei GmbHGeschäftsführern die praktische Frage, ob der vorgezogene Ruhestand bzw. die zukünftige Altersversorgung auch über ein Zeitwertkonto abgesichert werden kann? Zu dieser Frage hat der BFH kürzlich Stellung genommen. Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dieser vereinbart: Ein Teil des Gehalts i.H.v. monatlich 4.000 € wurde auf ein sogenanntes Investmentkonto eingezahlt, mit dem angesparten Guthaben sollte der vorgezogene Ruhestand des Geschäfts-führers finanziert werden. Die GmbH bildete in Höhe des Einzahlungsguthabens eine Rückstellung für ein Zeitwertkonto. Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur ein um die Einzahlungen auf das Investmentkonto gekürztes lohnsteuer-pflichtiges Gehalt ausbezahlt. Der BFH urteilte: Eine Vereinbarung, in welcher im Rahmen eines sog. Arbeitszeitkontos oder Zeitwertkontos auf die un-

mittelbare Entlohnung zugunsten späterer (vergüteter) Freizeit verzichtet wird, verträgt sich nicht mit dem Aufgabenbild des Gesellschafter-Geschäfts-führers einer GmbH; dies gilt auch, wenn die Gutschrift während der Ansparphase nicht in Zeiteinheiten, sondern in Form eines Wertguthabens erfolgt. Nach Auffassung des BFH ist ein GmbHGeschäftsführer verpflichtet, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten anfallen oder über diese hinaus. Ein Verzicht auf eine unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit ist damit nicht vereinbar. Ansonsten käme es zu einer Abgeltung von Überstunden, welches nicht mit der Organstellung als Geschäftsführer einer GmbH vereinbar wäre. Konsequenz für die Praxis: Der BFH wertet damit solche angesparten Ruhestandsgehälter als laufende verdeckte Gewinnausschüttungen und zwar auch in den Fällen des entsprechenden Gehaltsverzichts des Gesellschafter-Geschäftsführers. Allerdings unterfallen diese nicht der Besteuerung mit dem individuellen Steuertarif, sondern der Abgeltungssteuer bzw. dem Teileinkünfteverfahren. Das bedeutet auch: Die späteren Auskehrungen aus dem angesparten Wertguthaben stellen keinen Arbeitslohn dar.

10. Vorsteuer aus Zins und Bankdienstleistungen Die typischen Geld-, Kredit- und Wertpapiergeschäfte, die von inländischen Banken abgewickelt werden, sind umsatzsteuerfrei. In den letzten Jahren ist die sich zunehmend ausbreitende Praxis der Banken zu beobachten, hinsichtlich Ihrer Ausgangs-leistungen zur Umsatzsteuer zu optieren. Hinweise zur Optionsmöglichkeit Für die Option zur Umsatzsteuerpflicht ist lediglich Voraussetzung, dass der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Somit ist die Option zur Umsatzsteuer auch möglich, wenn der Umsatz an einen Unternehmer ausgeführt wird, der aus seinen Umsätzen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Praxisproblem Durch wegbrechende Renditen bei der Kreditvergabe gehen viele Banken dazu über, die Gebühren der Kontoführung – zum Teil massiv – zu erhöhen. Im Hinblick darauf, dass die zusätzliche Belastung der Zinsen und Bankgebühren mit Umsatzsteuer noch nicht der Regelfall ist, sollte bereits bei der Monatsbuchhaltung, spätestens aber bei der Jahresabschlusserstellung, darauf geachtet werden, ob - offen ausgewiesene Umsatzsteuer auf Bankdienstleistungen berechnet wurde - eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und - der Vorsteuerabzug vorgenommen wurde.