ifst-Kolloquium
Lebenszyklus Immobilie: Brennpunkte der Immobilienbesteuerung
6. März 2017, Berlin, Bundesministerium der Finanzen
1
1
Moderation: Prof. Dr. Johanna Hey, StBin Dr. Janine v. Wolfersdorff 13:00
Einführung
Prof. Dr. Johanna Hey
Eröffnung
PStS Dr. Michael Meister, MdB
Immobilienerwerb und Immobilienveräußerung Brennpunkte der Grunderwerbund Umsatzsteuer
StB Dr. Thomas Wagner
„Steuerschlupfloch“ Share Deals?
RA/StB Roland Franke
Die Immobilien im Bestand
15:30
2
Reform der Grundsteuer
MinDirig Matthias Schenk
Podiumsdiskussion
zusätzlich mit: MD Michael Sell RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose
Ausklang 2
ifst-Kolloquium Brennpunkte der Grunderwerbund Umsatzsteuer
StB Dr. Thomas Wagner 6. März 2017 / Berlin
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
Inhaltsübersicht
(1) Projektentwicklun g
(5) Bestand
(4) (Weiter-) Verkauf
Lebenszyklus Immobilie aus Investorensicht
(3) Bestand
(2) Verkauf
Phase
Umsatzsteuer
1 bis 5
Vorsteuerschlüssel
3+5
Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG
2
Option zur Umsatzsteuer beim Verkauf
Phase
Grunderwerbsteuer
2+4
Share Deals: Parallel anwendbare Tatbestände & Co-Investoren-Modelle
2 bis 5
Wirtschaftliche vs. rechtliche Betrachtungsweise / Konzernbetrachtung
2 bis 5
Share Deals / Umwandlungen: Ersatzbemessungsgrundlage / Bewertung des Grundbesitzes
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
4
Vorsteuerschlüssel Einleitung: Prüfungsschema Vermietung (1/2) •
§§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG: Steuerbarkeit im Inland
→ Vermietung einer inländischen Immobilie im Inland steuerbar •
§ 4 Nr. 12 a) UStG: Steuerbefreiung
→ Vermietung im Regelfall steuerbefreit (Ausnahmen: Beherbergungsleistungen, Stellplätze) •
§ 9 UStG: Verzicht auf Steuerbefreiung / Option zur Steuerpflicht
•
Möglich und i.d.R. vorteilhaft bei Vermietung an Mieter, die (i) Unternehmer sind, (ii) die Räumlichkeiten für ihr Unternehmen anmieten und (iii) darin UStpflichtige Umsätze erbringen (keine Ausschlussumsätze)
•
Bei gemischter Nutzung eines Gebäudes: Teiloption möglich für (i) verschiedene Mietverträge und (ii) innerhalb einzelner Mietverhältnisse nach räumlichen Gesichtspunkten (nicht rein quotal) – vgl. Abschnitt 9.1 (6) UStAE
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
5
Vorsteuerschlüssel Einleitung: Prüfungsschema Vermietung (2/2) •
§ 15 Abs. 2 und 4 UStG: Vorsteuerabzug insoweit, wie steuerpflichtige Vermietung
→ Bei gemischt genutztem Gebäude Bildung eines Vorsteuerschlüssels für das Gesamtgebäude, der jedenfalls auf Aufwendungen mit „Investitionscharakter“ Anwendung findet (d.h. hier keine direkte Zuordnung von Aufwendungen zu einzelnen vermieteten Einheiten) → Im Grundsatz Anwendung Flächenschlüssel → ABER: Bei „präziserer Aufteilung“ bzw. bei „Wesensungleichheit“ Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel – vgl. zuletzt u.a. BFH v. 10.8.2016 – XI R 31/09 (im Anschluss an EuGH v. 9.6.2016 – Rs. C-332/14, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR) sowie BMF v. 2.1.2014 zur Zuordnung zum Unternehmen analog
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
6
Vorsteuerschlüssel Bsp: Mehrfamilienhaus mit Stellplätzen und Dachfläche Vermietung durch die natürliche Person A, die Alleineigentümer des Grundstücks ist
Hinterhof, Vermietung Stellplatz an Wohnungsmieter
Dachfläche, Vermietung an Mobilfunkunternehmen (MFU) Photovoltaik: Stromlieferung an Mieter und Einspeisung ins Stromnetz Penthouse, Vermietung als Wohnung
Erdgeschoss, Vermietung als Wohnung
Tiefgarage, Vermietung Stellplatz an Wohnungsmieter
Tiefgarage, (langfristige) Vermietung Stellplatz an „Externen“
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
7
Vorsteuerschlüssel Bsp. Mehrfamilienhaus mit Stellplätzen und Dachfläche Mieteinheit
USt-Behandlung
Fläche qm
Dach / Vermietung an MFU
Ja, Option
Dach / Photovoltaik
Umsatz %
EUR
50
500
Ja, soweit Einspeisung
25?
250*
Wohl nein, soweit Lieferung an Mieter (Nebenleistung)
25?
250*
Penthouse
Nein
100
1.200
Erdgeschoss
Nein
100
1.000
Tiefgarage / 2 Stellplätze Mieter
Nein (Nebenleistung)
40
150
Tiefgarage / 2 Stellplätze Externe
Ja (zwingend)
40
150
Hinterhof / Stellplatz Mieter
Nein (Nebenleistung)
20
100
Summe
400
3.600
Schlüssel
115
28,8 %
900
%
Mix (F vs. U)?
Gew. Fläche?
Idee: • Zusammenfassung wesensgleicher Flächen innerhalb des Gebäudes („Paket“), bspw. Zusammenfassung von Penthouse und Erdgeschoss? • Vorab: Umsatzschlüssel (nur) zwischen verschiedenen Paketen? • Innerhalb der Pakete: Flächenschlüssel?
Idee: • Reiner Flächenschlüssel, aber Gewichtung unterschiedlicher Flächen (durch Schätzung Umsatz oder Baukosten?) • Dann aber eigentlich Umsatzschlüssel oder Baukostenschlüssel besser?
25,0 %
*Gedachter Vermietungsumsatz, nicht aber Entgelt aus Stromlieferung
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
8
Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG Grundzüge •
Stark vereinfacht: Bei Veränderung der Verwendungsverhältnisse, insb. bei Zu- oder Abnahme der umsatzpflichtigen vs. -befreiten Vermietung: Korrektur der Vorsteuer für Aufwendungen mit „Investitionscharakter“ für die vergangenen 10 Jahre (zeitanteilig und im Ausmaß der Verwendungsänderung)
•
Daraus resultierend (jeweils über 10 Jahre): •
Aufzeichnungspflichten für Aufwendungen mit „Investitionscharakter“ sowie der Vorsteuer darauf
• Nachhalten der Quoten von umsatzsteuerpflichtiger vs. -befreiter Vermietung •
Bei Verkauf einer vermieteten Immobilie (Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG) wird der „Korrekturlauf“ nicht unterbrochen. Vielmehr führt der Erwerber die Korrekturen des Veräußerers fort.
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
9
Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG Bsp. Mehrfamilienhaus (wie aus Bsp. zuvor) •
Ende 2002: Fertigstellung Gebäude
•
Anfang 2003: Vermietung Wohnungen / TG-Stellplätze
•
2008: Verkauf Gebäude von A an B
• Laufend diverse Sanierungen / Modernisierungen •
Ab 2009: Vermietung Dachfläche an MFU
•
Ab 2011: Photovoltaik + Vermietung Stellplatz Hinterhof
•
2016: Verkauf Gebäude von B an C
Praxisproblem für B und C:
AK / HK = Korrekturpotenziale § 15a UStG Erstmalige Verwendung Geschäftsveräußerung im Ganzen Korrekturpotenziale § 15a UStG „Quotenveränderung“, Korrektur nach § 15a UStG – auch auf Vorsteuer des A Geschäftsveräußerung im Ganzen
•
Eigentlich Korrekturen nach § 15a UStG
•
ABER: Keine §15a UStG-Unterlagen verfügbar bis 2008, danach nur sehr eingeschränkt
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
10
Option zur Umsatzsteuer beim Verkauf Einleitung: Prüfungsschema (Projektentwicklung) •
§§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 3 Abs. 7 UStG: Steuerbarkeit im Inland
→ Verkauf einer inländischen Immobilie im Inland steuerbar (sofern keine GiG) •
§ 4 Nr. 9 a) UStG: Steuerbefreiung
•
§ 9 UStG: Verzicht auf Steuerbefreiung / Option zur Steuerpflicht
→ Möglich bei Verkauf an Käufer, die (i) Unternehmer sind und (ii) für ihr Unternehmen kaufen [Merke: USt-pflichtige Verwendung irrelevant] → Teiloption nach räumlichen Gesichtspunkten wie bei Vermietung möglich (nicht rein quotal) → Option gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 UStG nur im „Notarvertrag“ ausübbar:
Bisher: Ggf. Nachholung einer vergessenen Option durch Nachtrag BFH v. 21.10.2015 – XI R 40/13: Ausübung Option nur im „Erstvertrag“
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
11
Option zur Umsatzsteuer beim Verkauf Bsp. gemischt genutzte Büroimmobilie •
2016: Verkauf einer noch zu errichtenden Büroimmobilie
•
2019: Fertigstellung / Beginn Vermietung Verwendungsabsicht 2016, entsprechende Optionsausübung im Kaufvertrag
•
Tatsächliche Nutzung ab 2019
Büro – Vermietung an Steuerberater
Büro – Vermietung an Versicherung
Büro – Vermietung an Versicherung
Büro – Vermietung an Steuerberater
Problem: Kein Vorsteuerabzug beim Käufer trotz 50 % USt-pflichtiger Nutzung ab 2019?
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
12
Option zur Umsatzsteuer beim Verkauf Lösungen de lege lata und de lege ferenda •
Lösungen – ggf. im Einklang auch mit BFH?: •
Zunächst stets volle Option und dann Widerruf / Rückgängigmachung bei erstmaliger Verwendung der steuerbefreit genutzten Fläche
•
ABER: Formelle Bestandskraft USt-Jahressteuerfestsetzung für 2016 spätestens in 2018, so dass Widerruf in 2019 nicht mehr möglich
• Zudem Lösung vertraglich stets sehr komplex, zumal der Verkäufer seinen Vorsteuerschaden bei der Kalkulation des Verkaufspreises kennen muss •
Lösungen – bei Korrektur der Rechtslage: •
Rein quotale Option möglich (ohne räumliche Zuordnung)
• Optionsausübung möglich, solange Festsetzung änderbar (weder Limitierung auf Erstvertrag noch auf formelle Bestandskraft) / wegen Reverse Charge sehr begrenztes Missbrauchsrisiko
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
13
Umsatzsteuer – Zusammenfassung •
Vorsteuer: Unsicherheit im Hinblick auf die zutreffende Behandlung / Quote
•
Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG: Praktisch kaum möglich, alle relevanten Posten treffsicher zu identifizieren oder gar einzelnen Maßnahmen zuzuordnen
•
Bitte daher: Wie bisher „maßvoller“ Umgang mit Steuerpflichtigen
•
USt-Option beim Verkauf: Klarstellung, dass: •
rein quotale Option möglich (ohne räumliche Zuordnung)
•
Optionsausübung möglich, solange Festsetzung änderbar (weder Limitierung auf Erstvertrag noch auf formelle Bestandskraft)
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
14
Share Deals: Parallel anwendbare GrESt-Tatbestände Übersicht* Kategorie
§ 1 Abs. 2a GrEStG
§ 1 Abs. 3 GrEStG
§ 1 Abs. 3a GrEStG
Grundbesitzende Gesellschaft
Nur Personengesellschaften
Tatbestand
Personen- und Kapitalgesellschaften 95%-ige Anteilsvereinigung (direkt und / oder indirekt)
Anzahl Erwerber
95%-Gesellschafterwechsel innerhalb von 5 Jahren (direkt und / oder indirekt) Irrelevant
Personen- und Kapitalgesellschaften 95%-ige Anteilsvereinigung (direkt und / oder indirekt)
Zeitraum
5-Jahres-Zeitraum
Erwerb durch eine Hand oder einen Organkreis Keine zeitliche Beschränkung
Innehaben durch einen Rechtsträger Keine zeitliche Beschränkung
Verwirklichung Erwerbsvorgang
Anspruch auf Anteilsübergang und Anteilsübergang
"Innehaben" der sog. wirtschaftlichen Beteiligung
95%-Quorum bei Personengesellschaften
Anteilsübergang (Besonderheiten beim mittelbaren Anteilsübergang) Gesamthänderischer Anteil am Gesellschaftsvermögen
Gesamthänderischer Anteil am Gesellschaftsvermögen
Mittelbare Beteiligung
Rechtsformabhängig
Gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen 95% stufenweise
Steuerschuldner
Personengesellschaft
Erwerber oder Organkreis (bei Anteilsübertragung auch Verkäufer)
Erwerber (bei Anteilsübertragung auch Verkäufer)
Bemessungsgrundlage
Bedarfswert
Bedarfswert
Bedarfswert
Rangordnung bei Verwirklichung mehrerer Tatbestände gleichzeitig
1.
2.
3.
Durchrechnen
*Teilweise in Anlehnung an Behrens, Slides Kölner Steuerkonferenz vom 23.9.2014
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
15
Share Deals: Parallel anwendbare GrESt-Tatbestände Beispiel X A 100 %
Y GmbH
100 %
100 %
Komplementär -GmbH
0%
KG
Sachverhalt Gleichzeitige Übertragung von (vermögensmäßig) 100 % der Anteile an der KG durch Übertragung (i) des Kommanditanteils an der KG sowie (ii) sowie der Anteile an der KomplementärGmbH Fragestellung Wie viele grunderwerbsteuerbare Tatbestände werden ausgelöst? Dabei unterstellen: Keine Sperrwirkung des vorrangig verwirklichten Erwerbsvorgangs
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
16
Share Deals: Parallel anwendbare GrESt-Tatbestände Beispiel Steuerschuldner Erwerbsvorgang
Beschreibung
KG
Y GmbH (bei Anteilsübertragung auch A)
X (bei Anteilsübertragung auch A)
§ 1 Abs. 2a GrEStG
95%-iger Gesellschafterwechsel
Ja
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
Anteilsvereinigung durch Rechtsgeschäft
Ja - unmittelbar
Ja – mittelbar
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG
Anteilsvereinigung durch Auflassung (ohne vorangegangenes Rechtsgeschäft)
Ja – unmittelbar
Ja – mittelbar
§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG
Anteilsübertragung durch Rechtsgeschäft
Ja – unmittelbar
Ja – mittelbar
§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG
Anteilsübertragung durch Auflassung (ohne vorangegangenes Rechtsgeschäft)
Ja – unmittelbar
Ja – mittelbar
Ja –unmittelbar
Ja – mittelbar
Ja – unmittelbar
Ja – mittelbar
Ja – unmittelbar
Ja – mittelbar
Ja – unmittelbar
Ja – mittelbar
§ 1 Abs. 3a i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG § 1 Abs. 3a i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG § 1 Abs. 3a i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG
Wie zuvor nach § 1 Abs. 3 GrEStG – gemäß gleich lautendem Ländererlass v. 9.1.2013 kann die wirtschaftliche Beteiligung „in allen Varianten des § 1 Abs. 3 GrEStG verwirklicht werden“
§ 1 Abs. 3a i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG
17 grunderwerbsteuerbare Tatbestände! → Wie viele Anzeigen erforderlich?
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
17
Grunderwerbsteuer – Konzernbetrachtung? Befreiungen / Annäherung an wirtschaftliche Aspekte A
Verkauf vs. Einbringung
100 %
A
Verkauf vs. Einbringung
GmbH
KG Anwendbarkeit § 5 GrEStG? • Befreiung nach § 5 GrEStG, falls Fristen eingehalten werden • Drohende Verlängerung der 5-Jahresfristen in 2017 / 2018, obwohl faktisch teilweise bereits gegenwärtig 10Jahresfristen durch jeweils 5-jährige Vor- und Nachbehaltensfrist?
100 %
Anwendbarkeit § 6a GrEStG? • Bei Verkauf schon keine Anwendbarkeit nach dem Gesetzeswortlaut (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht genannt), anders ggf. bei Einbringung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG) • Nach Verwaltungsauffassung selbst bei Einbringung ggf. keine Begünstigung (A kein Unternehmer?, A und GmbH kein Verbund?) • BFH-Beschluss v. 25.11.2015 – II R 62/14: U.a. Prüfung, ob verbotene Beihilfe
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
18
Share Deals: Ersatzbemessungsgrundlage Neue Bewertungsvorschriften (§§ 157 ff. BewG) •
Ertragswertverfahren, ggf. auch Sachwertverfahren systematisch ähnlich wie nach ImmoWertV, aber mit vielen Typisierungen
→ Trotz Typisierungen deutlich gestiegene Komplexität bei der Bewertung •
Rückgriff auf „Marktdaten“ wie Bodenrichtwert, übliche Miete, Liegenschaftszins / Zurverfügungstellung der Daten sehr uneinheitlich
•
Bei fehlenden Marktdaten Rückgriff auf gesetzlich typisierte Werte
→ Qualität der Datenlage entscheidet über Bewertung → Aufbau einer bundesweit einheitlichen Datenbasis mit Zugriff für die Steuerpflichtigen wünschenswert
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
19
Share Deals: Ersatzbemessungsgrundlage Überlegungen zum Nachweis des geringeren gemeinen Wertes Zulässigkeit der Ableitung aus: •
IFRS-Bewertungen (sofern marktnah)
• Anteilskaufpreisen (Cash- & Debt-free)
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
20
Share Deals: Ersatzbemessungsgrundlage Übergangsregelung •
Zwar strenge Vorgaben durch BVerfG (Beschluss vom 23.6.2015, 1 BvL13/11, 1 BvL14/11):
• Verfassungswidrigkeit der alten Bewertungsvorschriften ab 1.1.2009 •
Nur in den Fällen des § 176 AO Vertrauensschutz
•
ABER: Wirkung ist überschießend bei vor dem 23.6.2015 verwirklichten Fällen / BVerfG hat hier „verbotene Rückwirkung“ herbeigeführt
•
Nach eigener Auffassung: Abmilderung der gl. lautenden Länderlasse vom 16.12.2015 zumindest für solche (mehrstufigen) Fälle, bei denen die gesonderten Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen bereits einen Hinweis auf die zuvor anwendbaren Bewertungsvorschriften nach § 138 ff. BewG enthielten
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
21
Grunderwerbsteuer – Zusammenfassung •
Zahlreiche, bereits gegenwärtig „überlappende“ Tatbestände → Nicht nur Tatbestände hinzufügen, sondern auch Bereinigungen vornehmen
•
Rechtliche vs. wirtschaftliche Orientierung? → Rein an Rechtsvorgängen orientiertes GrESt-Recht wird vermeintliche Ungerechtigkeiten nicht beseitigen
•
Notwendigkeit einer Konzernbetrachtung (keine GrESt, sofern wirtschaftlich der gleiche Eigentümer)
•
Ersatzbemessungsgrundlage:
• Datenbasis für Allgemeinheit verbessern •
Nachweis des geringeren gemeinen Wertes vereinfachen
•
Übergangsregelung für Altfälle großzügig auslegen
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
22
Ihr Referent StB Dr. Thomas Wagner Leiter Industriegruppe Immobilien- und Bauwirtschaft
Warth & Klein Grant Thornton AG
T: + 49 211 9524 8431 E:
[email protected]
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
23
„Steuerschlupfloch“ Share Deals?
Roland Franke Rechtsanwalt / Steuerberater ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. / Abteilungsleiter Finanzmarktregulierung & Steuern
ifst-Kolloquium Lebenszyklus Immobilie: Brennpunkte der Immobilienbesteuerung 6. März 2017 im Bundesministerium der Finanzen, Berlin
„Steuerschlupfloch“ Share Deals?
Share Deal versus Asset Deal (1)
Konzeption des aktuellen Grunderwerbsteuerrechts (2) Wirkungen der Grunderwerbsteuer (3)
Besteuerung von Share Deals? (4)
6. März 2017
ifst-Kolloquium - Lebenszyklus Immobilie: Brennpunkte der Immobilienbesteuerung
25
1 Share Deal versus Asset Deal
6. März 2017
ifst-Kolloquium - Lebenszyklus Immobilie: Brennpunkte der Immobilienbesteuerung
26
„Steuerschlupfloch“ Share Deals? 1 – Share Deal versus Asset Deal
Share Deal Erwerb / Verkauf von Gesellschaftsanteilen Erwerber wird Anteilseigner
Asset Deal Unmittelbarer Erwerb / Verkauf bestimmter Gegenstände, z.B. Grundstück
Share Deal ≠ Asset Deal Risiko und Wirtschaftlichkeit > Erwerber übernimmt eigenständige Gesellschaft mit allen wirtschaftlichen, rechtlichen und sonstigen Risiken bzw. allen bestehenden Verbindlichkeiten und Ansprüchen inklusive Vertragsverhältnissen Sicherstellung, dass schuldrechtliche Verpflichtungen zum Fortbetrieb der Immobilie (z.B. Betreiberverträge) auf den Erwerber übergehen (wesentlich bei Wirtschaftsimmobilien) Due Diligence bei Share Deal wesentlich aufwendiger
6. März 2017
ifst-Kolloquium - Lebenszyklus Immobilie: Brennpunkte der Immobilienbesteuerung
27
2 Konzeption des aktuellen Grunderwerbsteuerrechts
6. März 2017
ifst-Kolloquium - Lebenszyklus Immobilie: Brennpunkte der Immobilienbesteuerung
28
„Steuerschlupfloch“ Share Deals?
2 – Konzeption des aktuellen Grunderwerbsteuerrechts
Grundsatz Grunderwerbsteuerrecht knüpft an den zivilrechtlichen Erwerb eines Grundstücks
Rechtfertigung? Äquivalenz? Leistungsfähigkeit? Gleichheit? Haltedauer? Freibeträge? Grunderwerb aus Erwerbsgründen?
Ausnahme Anteilserwerb in Höhe von mindestens 95 %
6. März 2017
Mit der Erfassung von Anteilserwerben wird der eigentliche Belastungsgrund der Grunderwerbsteuer bereits verlassen Beteiligungsgrenze von 95 % bereits jetzt lediglich eine Fiktion des zivilrechtlichen Erwerbs eines (Gesellschafts-)Grundstückes
ifst-Kolloquium - Lebenszyklus Immobilie: Brennpunkte der Immobilienbesteuerung
29
3 Wirkungen der Grunderwerbsteuer
6. März 2017
ifst-Kolloquium - Lebenszyklus Immobilie: Brennpunkte der Immobilienbesteuerung
30
„Steuerschlupfloch“ Share Deals?
TOP 3 – Wirkungen der Grunderwerbsteuer
Kauf oder Miete? Auswirkungen auf die Mobilität der Nutzer
Bestandsobjekt oder Neubau? Grunderwerbsteuer als Eigenkapitalvernichter
6. März 2017
ifst-Kolloquium - Lebenszyklus Immobilie: Brennpunkte der Immobilienbesteuerung
31
4 Besteuerung von Share Deals?
6. März 2017
ifst-Kolloquium - Lebenszyklus Immobilie: Brennpunkte der Immobilienbesteuerung
32
„Steuerschlupfloch“ Share Deals?
4 – Besteuerung von Share Deals? Rechtliche Würdigung
Loslösung vom Anknüpfungspunkt Kapitalverkehrsteuer
(alleinige) Einführung einer Kapitalverkehrsteuer in Deutschland mit EU-Recht vereinbar (RL 2008/7/EG)?
Kapitalverkehrsteuer: Ertrags- und Verwaltungshoheit beim Bund (Artikel 106 Absatz 1 Nr. 4 GG)
Übermaßbesteuerung, wenn weiterhin 100 % des Grundstückswertes besteuert würden
Strukturelles Vollzugsdefizit bei Besteuerung von Gesellschaftsanteilen?
Bewertungsproblematik (insbesondere bei Spezialimmobilien von Wirtschaftsunternehmen)
des
zivilrechtlichen
Erwerbs
>
Charakter
einer
Wirtschaftliche Würdigung
Erschwernis für notwendige Restrukturierungen
Auswirkungen auf den Immobilienmarkt; teurerer Neubau / Projektentwicklung
6. März 2017
ifst-Kolloquium - Lebenszyklus Immobilie: Brennpunkte der Immobilienbesteuerung
33
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Zentraler Immobilien Ausschuss e.V. Unter den Linden 42 10117 Berlin Telefon 030 20 21 58 5-0 www.zia-deutschland.de
Share Deals: Co-Investoren-Modelle „Übliche“ Gestaltung A
X
5,1 %
Y
•
Keine Anteilsvereinigung, weder nach § 1 Abs. 3 noch nach Abs. 3a GrEStG
94,9 %
100 %
GmbH
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
35
Share Deals: Co-Investoren-Modelle „Aggressive“ Gestaltung Darlehen 5,1
A
X
5,1 % 5,1
Y
94,9 % 94,9
•
Keine Anteilsvereinigung, weder nach § 1 Abs. 3 noch nach Abs. 3a GrEStG
•
Schuldrechtliche Instrumente werden ausgeblendet, so dass ökonomisches Substrat zwischen den Co-Investoren verschoben werden kann
•
Falls diese relevant werden sollten: Dennoch keine Anteilsvereinigung, Bank als „Hauptgesellschafter“?
•
Für Missbrauchsvermeidung: Stärkere Orientierung an wirtschaftlichen Gegebenheiten?
Gesellschafterdarlehen 200 100 %
GmbH
Bank
Fremdkapital 700 Wert des Grundbesitzes 1.000
© 2017 Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Alle Rechte vorbehalten.
36
Share Deal RETT-Blocker bei Personengesellschaft
Verkäufer
Käufer
Übertragung nach Ablauf von 5 Jahren
5,1 %
94,9 %
Target KG
37
Immobilientransaktionen im Steuerrecht
Vermeidung Anteilsvereinigung und 95%Gesellschafterwechsel • Zurückbehaltung von 5,1% der Anteile (Voraussetzung: Keine Anteilsübertragung im Vorfeld) • Übertragung 5,1% nach Ablauf 5Jahresfrist (ggf. aufgrund bereits bestehender Kaufoption): Ggf. Anteilsvereinigung, aber Entstehung von GrESt effektiv nur auf 5,1% des Bedarfswertes (Anwendung § 6 Abs. 2 GrEStG) • Zusatzstrukturierung (nicht eingezeichnet): Ggf. neben 94,9%Übertragung der Anteile an Target KG auch 94,9%-Übertragung der Anteile am Verkäufer, falls Verkäufer GmbH? • Grenzen durch BFH v. 9.7.2014 – II R 49/12: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums am 5,1%-Anteil = mittelbare Änderungen des Gesellschafterbestandes © 2016 Dr. Thomas Wagner
Podiumsdiskussion
StBin Dr. Janine v. Wolfersdorff (Moderation) RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose MD Michael Sell
MinDirig Matthias Schenk StB Dr. Thomas Wagner RA/StB Roland Franke 38
Hessisches Ministerium der Finanzen
ifst-Kolloquium „Brennpunkte der Immobilienbesteuerung“
Reform der Grundsteuer
Matthias Schenk
Hessisches Ministerium der Finanzen
Ausgangslage – Reform ist zwingend Anforderungen an eine Reform Kein neuer Bewertungsstau Ressourcenschonend für Bürger und Verwaltung Bewertung muss weitgehend automatisiert erfolgen
40
Hessisches Ministerium der Finanzen
Neues Bewertungsziel beim Grundvermögen
Neues Bewertungsziel ist der Kostenwert >> typisierte Abbildung des Investitionsaufwands >> Eliminierung besonderer Elemente einer Verkehrswertermittlung (z. B. Marktanpassungsfaktoren)
41
Hessisches Ministerium der Finanzen
Berechnung des Kostenwertes Beispiel aus der Gesetzesbegründung: Einfamilienhaus, nicht unterkellert, Dachgeschoss, Baujahr 1980, 300 m2 Bruttogrundfläche, 500 m2 Grundstücksfläche, Bodenrichtwert 250 €/m2 Bodenwert Fläche 500 m²
x
Bodenrichtwert 250 € /m²
=
Pauschalherstellungskosten 730 €/m²
=
125.000,00 €
Gebäudewert BGF 300 m²
x
219.000,00 €
Baujahr 1980 Stichtag 2022 Alter 42 Jahre Wertminderung
Gesamtnutzungsdauer 70 Jahre 60%
-131.400,00 € 87.600,00 €
Kostenwert
212.600,00 €
42
Hessisches Ministerium der Finanzen
Warum Alterswertminderung? „Kostenwert“ = Anschaffungswert nach aktuellen Preisen abzgl. Abschreibungen Baujahr = wesentliches wertbeeinflussendes Merkmal Andere wertbeeinflussende Merkmale von untergeordneter Bedeutung, widersprechen Typisierungserfordernis und Administrierbarkeit (z. B. Kernsanierung) mögliche Stellschraube: Mindestansatz Gebäudewert 30 % erhöhen
43
Hessisches Ministerium der Finanzen
Auf dem Weg zur neuen Grundsteuer Finanzämter führen Neubewertung durch
Festlegung der neuen Steuermesszahlen und Folgeänderungen im Grundsteuergesetz im Ergebnis: 10 Jahre für Umsetzung Aktueller Stand des Verfahrens Problem: Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren haben Auswirkung auf Zeitplan lt. Gesetzentwurf
44
Hessisches Ministerium der Finanzen
Alternativen? Bodenwertsteuer leicht administrierbar, aber keine politischen Mehrheiten (starke Umverteilung) Erbschaftsteuerwert Einzelfallgerecht, nicht massentauglich Ertragswertverfahren für Renditeobjekte Fehlende Datengrundlagen für automatisiertes Verfahren
45
Hessisches Ministerium der Finanzen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
46
Podiumsdiskussion
Prof. Dr. Johanna Hey (Moderation) MD Michael Sell MinDirig Matthias Schenk StB Dr. Thomas Wagner RA/StB Roland Franke 47