FAQ Anlegerschutzgesetz / Kompetenzmodell Stand: 15. Februar 2012

Teil 1 - Allgemeine Fragen zu Anlegerschutzgesetz / regulatorischen Anforderungen / Kompetenzmodell Evtl. Rückfragen richten Sie bitte an die Allianz Bank über die Funktionsmailbox: [email protected] 1.1 Was bedeutet das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz und was ist das Ziel dieses Gesetzes? Der Gesetzgeber verfolgt mit dem "Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte" kurz "AnSFuG" eine effiziente Regulierung und Beaufsichtigung des Kapitalmarkts, um im Zuge der Finanzkrise verlorenes Vertrauen der Verbraucher in die Integrität des Kapitalmarkts wieder herzustellen. Insbesondere wird mit den Regelungen ausdrücklich festgelegt, dass Anlageberatungen Kundeninteressen nicht beeinträchtigen dürfen, Anlageberater, Vertriebsbeauftragte und Compliancebeauftragte künftig ihre Sachkunde nachweisen und bei der BaFin registriert sein müssen. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben ist in der zum 01. November 2012 in Kraft tretenden WpHGMitarbeiteranzeigenverordnung (WpHGMaAnzV) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geregelt. 1.2 Was sind die wesentlichen Änderungen bzw. Inhalte des Anlegerschutzgesetzes? a) Produktanbieter von Finanzinstrumenten müssen Privatkunden im Sinne des § 31a Abs. 3 WpHG seit dem 01. Juli 2011 Produktinformationsblätter zur Verfügung stellen. Für Investmentfonds ist diese Anforderung abgedeckt durch die "Wesentlichen Anlageinformationen". Details hierzu sind in der Verbindlichen Mitteilung „Neue gesetzliche Informationspflichten im Fondsgeschäft und Einführung von Risiko-Ertragsindikatoren“ vom 04. Mai 2011 geregelt. b) Anlageberater, Vertriebsbeauftragte sowie der Compliancebeauftragte dürfen ab dem 01. November 2012 nur dann im Vertrieb von Finanzinstrumenten tätig werden, wenn sie sachkundig sind und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Die notwendigen Sachkundenanforderungen sind in der WpHG-Mitarbeiteranzeigenverordnung (WpHGMaAnzV) festgelegt. c) Alle für die Bank tätigen Anlageberater, Vertriebsbeauftragten sowie der Compliance-Beauftragte müssen bis zum 01. November 2012 bei der BaFin registriert werden. d) Des Weiteren müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen der BaFin alle die Beratung von Finanzinstrumenten betreffenden Kundenbeschwerden unter Nennung des betroffenen Anlageberaters anzeigen.

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e) Verstöße des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, einzelner Anlageberater oder Vertriebsbeauftragter gegen die hier einschlägigen Regelungen des WpHG zur Wahrung der Kundeninteressen kann die BaFin mit Bußgeldern, aber auch mit befristeten Beschäftigungsverboten sanktionieren. 1.3 Welche Produkte im Verkauf sind vom Anlegerschutzgesetz betroffen? Betroffene Produkte sind alle Finanzinstrumente im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes, d.h. insbesondere Investmentfonds, Aktien, Renten, Zertifikate und Optionen. Auf den Verkauf von Konten, Krediten, Karten und Einlagenprodukten haben diese Gesetzesänderungen keinen Einfluss. 1.4 Wann tritt das Anlegerschutzgesetz in Kraft? Das Anlegerschutzgesetz ist bereits am 08. April 2011 in Kraft getreten. Die Registrierung aller Anlageberater, Vertriebsbeauftragten sowie des ComplianceBeauftragten bei der BaFin muss bis zum 01. November 2012 erfolgt sein. Zwingende Voraussetzung für eine Registrierung ist der Nachweis der gesetzlich geforderten Mindestqualifikationen. 1.5 Was versteht das Anlegerschutzgesetz unter Sachkunde? Die WpHGMaAnzV definiert in den §§ 1 und 2 die Sachkundeanforderungen bei Anlageberatern und Vertriebsbeauftragten wie folgt: „(1) ...Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung: 1. Kundenberatung: a) Bedarfsermittlung, b) Lösungsmöglichkeiten, c) Produktdarstellung und -information und d) Serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvorbereitung, kontakte, Kundengespräch, Kundenbetreuung;

Kunden-

2. rechtliche Grundlagen der Anlageberatung: a) Vertragsrecht und b) einschlägige Vorschriften des Wertpapierhandels- und des Investmentgesetzes, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung der Anlageberatung zu beachten sind; 3. fachliche Grundlagen: a) Funktionsweise der Finanzinstrumente, b) Risiken der Finanzinstrumente und

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c) Gesamtheit aller im Zusammenhang mit den Geschäften anfallenden Kosten. Die nach Satz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die Gegenstand der Anlageberatung des Mitarbeiters sein können. (2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein. Der Vertriebsbeauftragte … muss für seine Tätigkeit neben Kenntnissen über die gesetzlichen Anforderungen an Vertriebsvorgaben sowie deren Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung auch die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, wobei hinsichtlich der fachlichen Grundlagen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 auf diejenigen Finanzinstrumente und Geschäfte abzustellen ist, für die Vertriebsvorgaben ausgestaltet, umgesetzt oder überwacht werden. “ 1.6 Welche Auswirkungen hat das Anlegerschutzgesetz auf die in der Allianz vertriebenen Finanzinstrumente? Allianz Bank, Allianz Global Investors und Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG nehmen die Umsetzung des Anlegerschutzgesetzes zum Anlass, die Produktpalette im Anlagebereich neu zu strukturieren und zum 30. September 2012 ein Kompetenzmodell für die Vermittlung von Anlagen/ Fonds einzuführen. Dabei ist es unser Ziel, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und gleichzeitig die Beratungs- und Angebotsqualität im Anlagebereich zu optimieren, um das Service- und Leistungsversprechen der Allianz zuverlässig einzuhalten. Dazu werden die zur Verfügung stehenden Fonds in eine Basis- und eine Expertenfondspalette aufgeteilt und jeweils konkrete Qualifikationserfordernisse zur Vermittlung festgelegt. 1.7 Welche Auswirkungen hat das neue Kompetenzmodell? Für GV/HV, KB/KBV, VBA/DBA und LVR/KVR werden die Berechtigungen für die Basis- bzw. Expertenfondspalette in Abhängigkeit von der nachgewiesenen persönlichen Qualifikation vergeben. Nebenberufsvertreter (NV) werden künftig über keine Berechtigung zur eigenständigen Vermittlung von Wertpapierprodukten verfügen. Anlageberatungen und die Entgegennahme beratungsfrei erteilter Kundenaufträge außerhalb dieser Fondspaletten werden künftig nur durch die Allianz Bank Anlagespezialisten möglich sein. GV/HV und ADA, die nicht über den erforderlichen gesetzlichen Sachkundenachweis oder die Voraussetzungen der „Alte Hasen“-Regelung verfügen und die Schulungsmaßnahme über die Allianz Außendienstakademie nicht erfolgreich absolviert haben, dürfen ab dem 30. September 2012 nicht mehr eigenständig

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Anlageprodukte vermitteln. Bei entsprechenden Kundenwünschen ist dann stets ein entsprechend qualifizierter Vorsorge- und Anlagespezialist, Bankspezialist oder Anlagespezialist einzuschalten. Für NV gilt ab dem 30. September 2012 generell, dass die Anlageberatung und die Entgegennahme beratungsfrei erteilter Kundenaufträge nur durch einen entsprechend qualifizierten LVR/KVR oder Spezialisten erfolgen dürfen. 1.8 Betrifft die Einführung der Fondspaletten nur die Bankdepots? Nein, diese Anforderungen werden identisch für den Vertrieb auf beiden Depotplattformen (Allianz Bank und AGI) eingeführt. 1.9 Wie wirkt sich das Anlegerschutzgesetz für KB/KBV bzw. VBA/DBA aus? KB/KBV bzw. VBA/DBA müssen ihre persönliche Sachkunde ebenfalls nachweisen, um weiterhin selbständig Finanzinstrumente im Sinne des WpHG beraten oder verkaufen zu dürfen. 1.10 Darf ich Kunden, die einen Fonds in der Vergangenheit bei mir abgeschlossen haben, der nun nicht mehr zu meiner Produktkompetenz zählt, diesen weiterhin anbieten? Nein, Beratung und Verkauf wickeln die für Sie zuständigen Spezialisten (VAS, AS, BSF oder Beraterline) ab. 1.11 Was passiert mit meinen Provisionen, wenn ich nun nicht mehr selbst oder nur noch innerhalb der Basis-Fondspalette beraten darf? Die mit Ihnen vereinbarten Provisionsregelungen werden von der Verbindlichen Mitteilung zur Einführung des neuen Kompetenzmodells nicht verändert. 1.12 Ist mit der aktuellen Verbindlichen Mitteilung jetzt alles schon geregelt? Nein, sowohl über Details Ihrer Registrierung als Anlageberater und/oder Vertriebsbeauftragter bei der BaFin und das dort geführte nichtöffentliche Beschwerderegister (siehe Frage 1.2 e / f) sowie die konkreten Abläufe zur Umsetzung des neuen Kompetenzmodells werden wir Sie rechtzeitig informieren. 1.13 Welche Auswirkungen hat das neue Kompetenzmodell auf die AMISAntragsbausteine? Ihre persönliche Qualifikation zur Vermittlung der Basis- oder Expertenfondspalette wird in den AMIS Beratungsbausteinen hinterlegt werden. Damit steht Ihnen das für Sie gültige Wertpapier-Portfolio in AMIS automatisch über Ihre Anmeldung mit der Smartcard zur Verfügung. Unabhängig von der technischen Umsetzung darf auf Grund des Allianz Kompetenzmodells ab dem 01. Oktober 2012 nur noch im Rahmen der festgestellten Qualifikationen beraten und vermittelt werden.

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Teil 2 - Fragen zur internen Qualifikation Evtl. Rückfragen richten Sie bitte an die Allianz Außendienst Akademie über Funktionsmailbox: [email protected] 2.1 Welche Anforderungen stellt die Bank / ABV an die Basisqualifikation? Für die Vermittlung der Basisfondspalette gelten ab dem 30. September 2012 die nachfolgenden persönlichen Qualifikationsanforderungen (= Basisqualifikation): 1. Erfolgreicher Abschluss des Seminars „Bausparen & Investment“ oder 2. „Alte Hasen“-Regelung für GV/HV und KB/KBV bzw. DBA/VBA: Eine langjährige Berufserfahrung im Anlagebereich, nachgewiesen durch: a. GV/HV: Eine mindestens seit dem 01. Januar 2006 ununterbrochen bestehende Vermittlervereinbarung mit der Dresdner Bank / Allianz Bank. b. KB/KBV und DBA/VBA: Eine mindestens seit dem 01. Januar 2006 ununterbrochen ausgeübte Tätigkeit in einer Vertretung, für die seit dem 01. Januar 2006 oder früher eine ununterbrochene Vermittlungsvereinbarung mit der Dresdner Bank / Allianz Bank besteht. oder 3. Nachgewiesene Berufsqualifikationen gemäß § 4 Nr. 1 und 2 WpHG-Mitarbeiteranzeigenverordnung 2.2 Welche Anforderungen stellt die Bank / ABV an die Expertenqualifikation? Die Expertenfondspalette wird ab dem 30. September 2012 nur für Vermittler zur Verfügung gestellt, die über die Basisqualifikation (siehe Frage 2.1) verfügen und zusätzlich folgende persönliche Qualifikationsnachweise erbracht haben: (1)

(2)

(3)

Erfolgreiches Absolvieren der Allianz-Fondsexpertenqualifikation. Hierzu werden Ihnen entsprechende Weiterbildungs- und Qualifizierungsangebote ab dem 2. Quartal 2012 zur Verfügung stehen. oder Vertreter einer Bankfiliale sowie Vertreter einer vor dem 01. Januar 2012 zertifizierten Fachagentur. Die Expertenfondspalette steht allen Vertretern einer Bankfiliale sowie allen Vertretern einer ehemaligen Bankfiliale, die bis zum 01.01.2012 einschließlich in das Format Fachagentur gewechselt sind, zur Verfügung. Bei sonstigen Fachagenturen wird auf das Zertifikat des jeweiligen Teilhabers abgestellt. Die regulären Zertifizierungen und ReZertifizierungen zur Fachagentur werden künftig die Expertenqualifikation beinhalten. oder Einmalig zur Einführung am 30. September 2012 kann auch Vertretern und LVR/KVR mit einer im Vertrieb der ABV nachgewiesenen Anlageerfahrung der Expertenstatus zuerkannt werden. Hierfür sind folgende Produktionsnachweise erforderlich:

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- mindestens 150.000 € BAS insgesamt in den Jahren 2009 - 2011 und - mindestens 50.000 € BAS pro Jahr in jeweils zwei aus diesen drei Jahren. Hiervon betroffene Vertreter und LVR/KVR werden rechtzeitig über ihre zuständige Geschäftsstelle informiert. 2.3 Gilt der Expertenstatus unbegrenzt? Ein zuerkannter Expertenstatus wird zukünftig in regelmäßigen Abständen überprüft, um sicherzustellen, dass die hohen Qualitätsanforderungen dauerhaft aufrechterhalten bleiben. So werden die alle drei Jahre stattfindenden Re-Zertifizierungen zur Fachagentur künftig auch die Bestätigung der Expertenqualifikation beinhalten. Die entsprechenden Regelungen bei Erwerb der Allianz-Fondsexpertenqualifikation. werden wir Ihnen im Rahmen dieses ab dem 2. Quartal 2012 zur Verfügung stehenden Weiterbildung- und Qualifizierungsangebotes mitteilen. 2.4 Welche Berufsqualifikationen nennt § 4 Nr. 1 und 2 WpHGMaAnzV als ausreichend für den Sachkundenachweis als Anlageberater bzw. Vertriebsbeauftragter? „Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch die folgenden Berufsqualifikationen und deren Vorläufer- oder Nachfolgeberufe als nachgewiesen: 1. Sachkunde im Sinne der §§ 1 und 2: Abschlusszeugnis eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Banken, Finanzdienstleistungen oder Kapitalmarkt (Hochschuloder Fachhochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt; 2. für die Sachkunde im Sinne der §§ 1 und 2 darüber hinaus: a) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenbetriebswirt oder -wirtin einer Bank- oder Sparkassenakademie oder b) Abschlusszeugnis als Sparkassenfachwirt oder -wirtin (Sparkassenakademie) oder Bankfachwirt oder -wirtin (Sparkassenakademie), c) Abschlusszeugnis als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin, Fachwirt oder –wirtin für Finanzberatung (IHK), Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK), Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) oder als Geprüfter Fachwirt oder Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen sowie d) Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, Investmentfondskaufmann oder -frau oder als Kaufmann oder -frau für Finanzen sowie Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzdienstleistungen“

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soweit bei diesen Ausbildungen die in §1 genannten Kenntnisse (siehe Frage 1.5) vermittelt werden.“ 2.5 Ich habe eine Berufsqualifikation im Sinne des § 4 WpHGMaAnzV. Muss ich Originaldokumente einreichen? Es ist ausreichend, wenn Sie bei Ihrer zuständigen Geschäftsstelle Ihr Abschlusszeugnis/ Zertifikat Ihres Berufsabschlusses als Fotokopie oder als eingescanntes Dokument einreichen. Die Geschäftsstelle kann sich aber zur Überprüfung das Originaldokument vorlegen lassen. 2.6 Ich habe eine Fortbildung in der Fondsberatung oder bank-/fondsbezogene Berufsqualifikation, die nicht in der WpHGMaAnzV aufgeführt wird. Wird mir diese anerkannt? Anfragen zu solchen Einzelfällen müssen an die Allianz Außendienst Akademie gemeldet werden. Diese prüft in Absprache mit der Allianz Bank, ob diese Qualifikation bzw. Fortbildung eine ausreichende Sachkunde in der Anlageberatung belegt. Bitte richten Sie ihre Frage per Email an: [email protected] 2.7 In meiner Agentur ist eine Bankfiliale. Muss ich deshalb höhere Qualifikationsanforderungen nachweisen? Nein. Der in dieser Filiale eingesetzte Bankspezialist wird insoweit auch weiterhin ausschließlich von seinem vorgesetzten LBSp geführt. Die dafür notwendigen Sachkundeanforderungen stellt selbstverständlich die Bank sicher, so dass sich an der etablierten Zusammenarbeit zwischen Agentur und Bankfiliale durch das Anlegerschutzgesetz nichts ändert. Unverändert dürfen Sie dem Bankspezialisten auch künftig keine Vertriebsvorgaben machen. 2.8 Zukünftig bietet der BWV eine Prüfung zum/zur geprüften Finanzanlagenfachmann/-frau an. Sollte nicht eher diese Prüfung absolviert werden? Die Entscheidung obliegt Ihnen. Der Lernaufwand und die Kosten sind für diese neue Qualifikation aber deutlich höher. Die Kosten werden zudem nicht – auch nicht anteilig – von der ABV übernommen. Bausparen&Investment (DVA) vermittelt die notwendige Sachkunde. 2.9 Bin ich als Versicherungsfachmann/-frau ebenfalls schon sachkundig? Nein. Diese Ausbildung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen für die Anlageberatung und ist daher leider nicht ausreichend.

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2.10 Ich befinde mich aktuell in der Allianz Vertriebsausbildung zum/zur Versicherungsfachmann/-frau. Muss ich mich nun zu einer zusätzlichen Qualifikation anmelden? Nein. Sie nehmen im Rahmen Ihrer Ausbildung an der zusätzlichen Qualifikation zum Erlangen der Sachkunde teil. Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen die für Sie zuständigen Führungskräfte und Vertriebstrainer. 2.11 Reicht ein Bestehen des internen Hürdentests bereits aus, um den Sachkundenachweis zu erbringen? Nein. Der interne Hürdentest ist eine Lernstandskontrolle und soll Sie auf die zu bestehende externe Prüfung Bausparen&Investment (DVA) vorbereiten.

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Teil 3 - Fragen zum Sachkundenachweis und Meldeprozess ABV Evt. Rückfragen richten Sie bitte an Ihre Geschäftsstelle 3.1 Wie ist die Sachkunde nachzuweisen bzw. was muss ich als Vertreter tun, um den nötigen Sachkundenachweis zu erbringen? Die WpHGMaAnzV sieht zunächst diverse Berufs- und Ausbildungsnachweise (siehe Frage 2.4) grundsätzlich als ausreichend an. Daneben werden auch diejenigen GV/HV als sachkundig angesehen, die mindestens seit dem 01. Januar 2006 ununterbrochen in der Anlageberatung bzw. als Vertriebsbeauftragte tätig sind (sog. „Alte Hasen“-Regelung). Zum Nachweis genügt hier der Bestand einer mindestens seit dem 01. Januar 2006 bestehenden Vermittlervereinbarung mit der damaligen Dresdner Bank, unmittelbar fortgeführt mit der Allianz Bank. Auch innerbetriebliche Qualifikationen sind nach dem Gesetz für einen dem konkreten Vertriebsauftrag genügenden Sachkundenachweis ausreichend. So werden Bank und ABV alle Personen als ausreichend sachkundig für den direkten Vertrieb der Basisfondspalette ansehen und als Anlageberater und/oder Vertriebsbeauftragte an die BaFin melden, die bisher bereits im Rahmen der Allianz Außendienst Ausbildung bzw. der im Dezember 2011 gestarteten Qualifizierungsoffensive der ABV die Prüfung im Modul Bausparen & Investment erfolgreich abgeschlossen haben (Zertifikat DVA). Die nötige Qualifikation soll bis spätestens 31. März 2012 erworben werden. Verkäufer ohne Qualifikationsnachweis werden nach dem 01. November 2012 nicht mehr selbständig Anlageprodukte beraten und vermitteln. Bei entsprechenden Kundenwünschen ist dann stets ein entsprechend qualifizierter Vorsorge- und Anlagespezialist, Bankspezialist oder Anlagespezialist einzuschalten. 3.2 Wer ist vom Anlegerschutzgesetz Mitarbeiteranzeigenverordnung betroffen?

und

insbesondere

der

WpHG-

Betroffene Unternehmen/ Personen sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen, d.h. in erster Linie Banken sowie deren Angestellte, aber auch selbständige Vertreter, sofern diese ausschließlich für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig sind. Neben den Vorsorge- und Anlagespezialisten, Bankspezialisten und Anlagespezialisten fallen somit alle selbständigen Vermittler und Angestellten mit Verkäuferfunktion (GV/HV, NV, KB/KBV, LVR/KVR, VBA/DBA) unter die Neuregelung. Alle Außendienstangestellten werden über die BaFin-Registrierung sowie über die je Funktionsgruppe erforderliche Zielqualifikation für die Sachkunde gesondert informiert.

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3.3 Warum betrifft die Registrierungspflicht nicht nur Bankangestellte? Selbständige Vertreter sind dann von der gesetzlichen Neuregelung betroffen, wenn sie ausschließlich für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig sind. Aus diesem Grunde gelten die gesetzlichen Vorgaben von KWG und WpHG auch für alle GV/HV der ABV, sofern sie eine Vermittlungsvereinbarung mit der Allianz Bank unterzeichnet haben. 3.4 Ich habe eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c Abs. 1 GewO für die Versicherungsvermittlung. Warum werde ich dennoch im Zusammenhang mit der Umsetzung des Anlegerschutzgesetzes als gebundener Vertreter bezeichnet? Auch Vertreter, die für den Versicherungsbereich über eine eigene Gewerbeerlaubnis verfügen, gelten im Anlagebereich aufgrund der Vermittlervereinbarung mit der Allianz Bank als gebundene Vermittler. Damit gelten die Regelungen des Anlegerschutzgesetzes und der WpHG-Mitarbeiteranzeigenverordnung auch für diese Vertreter. 3.5 Wann wird ein Vertreter auch als Vertriebsbeauftragter registriert? Sobald ein gebundener Vermittler bei ihm angestellte bzw. tätige und entsprechend qualifizierte Verkäufer (KB/KBV bzw. VBA/DBA) im Vertrieb von Fonds einsetzt, gilt er als Vertriebsbeauftragter dieser Anlageberater und wird zusätzlich zur Registrierung als Anlageberater auch als Vertriebsbeauftragter an die BaFin gemeldet. 3.6 Welche Auswirkungen hat die Rolle als Vertriebsbeauftragter für Vertreter, die KB/KBV bzw. VBA/DBA für die Beratung bzw. den Verkauf von Finanzinstrumenten einsetzen? Der Vertreter (GV/HV) muss selbst mindestens über die Basisqualifikation verfügen. Der Vertreter darf seinem Mitarbeiter nur solche Vertriebsvorgaben machen, die Kundeninteressen nicht beeinträchtigen. Details hierzu werden in einer Verbindlichen Mitteilung geregelt werden. 3.7 Ändert sich für mich als Verkäufer jetzt schon etwas? Für Verkäufer mit ausreichendem Sachkundenachweis für die Basisfondspalette ändert sich zunächst nichts. Verkäufer ohne diesen Sachkundenachweis sollten umgehend auf ihre Geschäftstelle zugehen, um bis zum 31. März 2012 die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu absolvieren und erfolgreich die B&I-Prüfung abzulegen. 3.8 Was ändert sich für mich als Verkäufer ab dem 01. November 2012? Verkäufer, die nicht in das Register der BaFin gemeldet wurden, dürfen ab diesem Stichtag keine Finanzinstrumente im Sinne des WpHG mehr beraten oder verkaufen.

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Zur Information über Ihren persönlichen Status wenden Sie sich bitte rechtzeitig an Ihre Geschäftsstelle. 3.9 Wie wirkt sich das Anlegerschutzgesetz für KB/KBV bzw. VBA/DBA und LVR/KVR aus? KB/KBV bzw. VBA/DBA und LVR/KVR müssen ihre persönliche Sachkunde ebenfalls nachweisen, um weiterhin eigenständig Finanzinstrumente im Sinne des WpHG beraten oder verkaufen zu dürfen. 3.10 Gilt die „Alte Hasen“-Regelung auch für KB/KBV, VBA/DBA und LVR/KVR? KB/KBV bzw. VBA/DAB unterfallen dann der „Alte Hasen“-Regelung, wenn sie mindestens seit dem 01. Januar 2006 im Anlagebereich in einer Vertretung tätig sind, für die seit dem 01. Januar 2006 oder früher eine ununterbrochene Vermittlungsvereinbarung mit der Dresdner Bank und nachfolgend Allianz Bank besteht. Für LVR/KVR kann diese Regelung nicht angewendet werden. 3.11 Mein KB/KBV bzw. VBA/DBA ist erst seit einem Jahr bei mir beschäftigt und war zuvor an anderer Stelle (als ADA oder bei einem anderen Allianz Vertreter) eingesetzt. Gilt für ihn auch die „Alte Hasen“-Regelung? Die vom Gesetz für die Anerkennung der „Alte Hasen“-Regelung geforderte Erfahrung im Vertrieb von Finanzinstrumenten darf auch in mehreren Teilabschnitten erworben sein, sofern dies ohne Unterbrechung seit wenigstens 01. Januar 2006 erfolgte. So ist die Anerkennung eines Einsatzes bei verschiedenen Vertretern der Allianz oder in Folge als ADA und KB denkbar, wenn in den unterschiedlichen Funktionen der Vertrieb von Fonds jeweils Teil der Aufgaben war. Details zur Anerkennung dieses Sachkundenachweises kennt Ihre Geschäftsstelle. 3.12 Wenn ich schon seit Jahren als Vertreter bei der ABV/Allianz tätig bin, erfülle ich dann die gesetzlichen Vorgaben für die notwendige Sachkunde im Anlagebereich? Ja, sofern Sie wenigstens seit dem 01. Januar 2006 mit der damaligen Dresdner Bank eine Vermittlervereinbarung abgeschlossen haben und diese bis heute (nun mit der Allianz Bank) ununterbrochen fortbesteht. 3.13 Ich war in der Zeit ab dem 01. Januar 2006 für ein anderes Unternehmen oder in einer anderen Funktion bei der Allianz tätig, habe in dieser Zeit aber Anlagegeschäft vermittelt. Gilt nun die „Alte Hasen“-Regelung für mich? Diese Fragen können nur im Einzelfall geprüft werden. Details zur Anerkennung dieses Sachkundenachweises kennt Ihre Geschäftsstelle.

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3.14 Ist eine erst nach dem 01. Januar 2006 abgeschlossene Vermittlervereinbarung mit der damaligen Dresdner Bank oder der Allianz Bank ebenfalls ausreichend für die eigene Sachkunde im Sinne der WpHGMaAnzV? Nein. Die BaFin hat mit dem Datum 01. Januar 2006 einen verbindlichen Stichtag ohne Ermessensspielräume festgesetzt, so dass in diesen Fällen zwingend ein anderer Sachkundenachweis erbracht werden muss. 3.15 Werden alle Teilhaber einer Sozietät als qualifiziert für die Basisfondspalette angesehen, auch wenn nicht alle Teilhaber über die Basisqualifikation verfügen? Nein, da es hierbei um persönliche Berechtigungen geht. Bei Sozietäten muss somit jeder Teilhaber über die persönliche Basisqualifikation verfügen, der im Anlagebereich tätig werden möchte. 3.16 Wird allen Vertretern, die in einer Bankfiliale oder einer Fachagentur Bank arbeiten, die Expertenfondspalette zur Verfügung gestellt? Die Expertenfondspalette steht allen Vertretern, in deren Agentur eine Bankfiliale eingerichtet ist sowie allen Vertretern ehemaliger Bankfilialen, die in 2011 oder später in das Format der Fachagentur Bank gewechselt sind, zur Verfügung. Sonstige Vertreter einer Fachagentur Bank müssen ein persönliches Zertifikat vorweisen können, damit sie die Expertenfondspalette vermitteln dürfen. 3.17 Sollen Nebenberufsvertreter ebenfalls geschult und damit sachkundig werden? Nein, Beratung und Verkauf von Fonds dürfen nur der sachkundige LVR/KVR oder ein Spezialist - im Rahmen der jeweiligen Produktkompetenzen - selbst im Kundengespräch durchführen. 3.18 Die für mich zuständige IHK hat mir mit Hinweis auf die Gewerbeordnung folgende Qualifikationen bestätigt: • als "Alte Hasen“-Regelung: Erlaubnis nach § 34c GewO in Verbindung mit regelmäßigen Prüfberichten gemäß Makler- und Bauträgerverordnung • als Berufsqualifikation: Abschlusszeugnis als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen "Fachrichtung Versicherung", wenn eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Finanzanlageberatung und -vermittlung vorliegt. In diversen Publikationen der Fachpresse und in Verlautbarungen von IHK und BWV zur Finanzanlageberatung werden u.a. diese Möglichkeiten des Sachkundenachweises für freie Vermittler dargestellt, die allein den Vorschriften der Gewerbeordnung unterliegen. Allianz Vertreter, die eine Vermittlervereinbarung mit der Allianz Bank abgeschlossen haben, unterliegen bei der Vermittlung von Finanzinstrumenten (also auch Investmentfonds) jedoch nicht der Gewerbeordnung!

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Alle gebundenen Vermittler der Allianz Bank sind bei Beratung und Verkauf von Investmentfonds ausschließlich den Regeln des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) unterworfen. Die derzeit in der interessierten Öffentlichkeit diskutierten Möglichkeiten und Erläuterungen zur GewO finden deshalb für unsere Vertreter keine Anwendung.

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