KENNST DU DEINE TARIFRECHTE?

KENNST DU DEINE TARIFRECHTE? www.metalliliitto.fi Inhalt Die Informationen wurden im April 2015 aktualisiert. Zur Metallindustrie in Finnland geh...
Author: Mona Hartmann
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KENNST DU DEINE TARIFRECHTE?

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Inhalt

Die Informationen wurden im April 2015 aktualisiert.

Zur Metallindustrie in Finnland gehören....................................... 4 Gleichberechtigte Behandlung..................................................... 5 Arbeitsvertrag............................................................................... 6 Tarifvertrag der Technologieindustrie 2013–2016....................... 11 Lohn des Arbeitnehmers.......................................................... 11 Aufgabenbezogene Stunden- und Monatslöhne......................12 Persönlicher Lohnanteil..........................................................13 Allgemeine Erhöhungen, Abend- und Nachtzuschläge............13 Arbeit ausserhalb des festen Arbeitsplatzes...........................14 Tagegeld..................................................................................14 Verpflegungsgeld.....................................................................15 Wohnen...................................................................................16 Reguläre Arbeitszeit und Ausgleich der Regelarbeitszeit........17 Dreischichtarbeit.....................................................................18 Überstunden........................................................................... 19 Krankengeld...........................................................................20 Entgeltperiode.........................................................................21 Pflege eines kranken Kindes.................................................. 22 Jahresurlaub, Urlaubslohn, Urlaubsgeld............................... 23 Urlaub und Krankheit.............................................................26 Entlassungsfristen ................................................................ 27 Sicherheit ist ein Recht und eine Pflicht.....................................28 Arbeitsschutzorganisation.....................................................29 Verantwortung des Arbeitgebers für Arbeitsschutz................30 Die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers..........................31 Du bist nicht allein.......................................................................31 Arbeitslosenkasse...................................................................... 35 Beitritt.................................................................................... 35 Was tun bei Arbeitslosigkeit und Beurlaubung.......................36 Berücksichtigung von Arbeits- und Versicherungsperioden in anderen EU/EEA-Ländern................................................... 37 Registrierung von EU-Bürgern in Finnland.............................38 Die Metallarbeitergewerkschaft und ihre Vertrauensleute helfen bei Tariffragen............................................................38 Kontaktadressen........................................................................39

ZUR METALLINDUSTRIE IN FINNLAND GEHÖREN

GLEICHBERECHTIGTE BEHANDLUNG

•• Technologieindustrie (beinhaltet z.B. Produktherstellung wie Maschinenbau, Werften, Autoindustrie, Eisen- und Stahlindustrie, Elektronik- und Elektroindustrie) •• Aufbau und Wartung der Informations- und Kommunikationsnetze •• Auto- und Maschinenbranchen (beinhaltet Auto- und Maschinenreparaturwerke und Verkauf) •• Edelmetall- und Schmuckindustrie •• Blech und Industrieisolierung •• Erzgruben •• Wartung und Reparaturwerke der Forstindustrie •• Energiebranche •• Reparaturwerke des Verteidigungsministeriums

Gemäß dem Arbeitsvertragsgesetz darf der Arbeitgeber den ausländischen Arbeitnehmer nicht schlechter behandeln als den einheimischen Arbeitnehmer nur aufgrund des nationalen Hintergrunds. Außer dem Arbeitsvertragsgesetz beinhaltet auch das Gleichberechtigungsgesetz Regeln über die gleichberechtigte Behandlung von Arbeitnehmern. Auch im Arbeitsverhältnis eines gesandten oder Montagearbeiters müssen die zentralen Normen der finnischen Gesetzgebung und des Tarifvertrages respektiert werden. Anwendung finden u.a. die zentralen Regeln des Arbeitszeitgesetzes, des Jahresurlaubgesetzes, des Arbeitsvertragsgesetzes sowie Bestimmungen des Tarifvertrages über Jahresurlaub, Arbeitszeit und Arbeitssicherheit. Auch der Mindestlohn ist im Tarifvertrag verankert.

Alle Arbeitnehmer, die in diesen Branchen arbeiten, können Mitglied der Verwaltungsstelle der Gewerkschaft werden außer Angestellten und Personen in leitenden Positionen, die in ihren eigenen Gewerkschaften organisiert sind. Das Eintrittsformular und Informationen zur Mitgliedschaft bekommst Du vom gewerkschaftlichen Vertrauensmann, von der Regionalleitung oder vom Mitgliedschaftsregister der Gewerkschaft. www.metalliliitto.fi Als Mitglied der Gewerkschaft hast du einige Vorteile, die später in dieser Broschüre erklärt werden. Als Mitglied bekommst du auch Ratschläge und Hilfe, wenn Unklarheiten in deinem Arbeitsverhältnis entstehen sollten.

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ARBEITSVERTRAG

Es wird empfohlen, folgende Punkte im Arbeitsvertrag festzuhalten:

Über das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss ein Arbeitsvertrag geschlossen werden, in dem der Arbeitgeber sich verpflichtet, Arbeit anzubieten und der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Arbeit unter den vereinbarten Bedingungen auszuführen. Weil während des Arbeitsverhältnisses Unklarheiten entstehen können über das, was am Anfang des Arbeitsverhältnisses übereingekommen war, ist es sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer vorteilhaft, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schließen. Dazu hat man auch ein gesetzliches Recht.

•• Arbeitgeber: Der offizielle Name des Arbeitgebers. Eine Abkürzung des Firmennamens oder der Name des Produkts genügen nicht. •• Heimat- und Geschäftsort des Arbeitgebers: Heimatort und Geschäftsort und dessen Adresse, so dass man den Arbeitgeber auch später ausfindig machen kann. •• Arbeitnehmer und Personenkennzeichen (Sozialver­ sicherungskennzeichen): Das Personenkennzeichen ist nötig, damit die individuellen Renten-, Versicherungs- und Sozialversicherungsbeiträge richtig bezahlt werden können. •• Adresse des Arbeitnehmers: Die Adresse ist nötig, damit der Arbeitgeber bei Bedarf mit dem Arbeitnehmer Kontakt aufnehmen und eventuelle Informationen senden kann. •• Beginn des Arbeitsverhältnisses: Der Tag, an dem die Arbeit beginnt. •• Ist der Arbeitsvertrag gültig bis auf weiteres (fest) oder auf Zeit? Prinzipiell gilt der Arbeitsvertrag bis auf weiteres. Aus einer begründeten Ursache kann der Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Zeit geschlossen werden. Ist dies der Fall, muss der Grund für den zeitlich begrenzen Vertrag niedergeschrieben werden, d.h. die Begründung, warum der Vertrag auf Zeit geschlossen wird, z.B. eine Stellvertretung oder der eigene Wunsch des Arbeitnehmers. •• Die Laufzeit des Zeitvertrags wird nach der Kalenderzeit festgelegt. Wenn der Auslaufszeitpunkt des Zeitvertrags noch nicht bekannt ist, wird der Grund festgelegt, warum der Vertrag ausläuft.

Die Lösung von Problemen ist bedeutend leichter, wenn die Sachen klar in schriftlicher Form geregelt sind. In Streitfällen ist es schwer, einen mündlichen Vertrag als gültig zu beweisen. Einen Vordruck des Arbeitsvertrags kannst du von der Homepage der Metallarbeitergewerkschaft in verschiedenen Sprachen herunterladen unter www.metalliliitto.fi/lomakepankki oder unter www.suomi.fi/asiointi.

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•• Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit festgelegt werden, während deren beide Partner das Arbeits­ verhältnis ohne Angabe von Gründen und ohne Entlassungsfrist kündigen können. Wird eine Probezeit vereinbart, muss deren Länge im Arbeitsvertrag festgelegt werden. In der Regel wird eine Probezeit von höchstens vier Monaten vereinbart. In einem Zeitvertrag von weniger als acht Monaten kann die Probezeit höchstens die Hälfte der Laufzeit des Vertrages sein. Ort der Arbeit oder Angabe der Prinzipien nach denen der Arbeitnehmer an mehreren Orten arbeitet: Angabe des Orts, wo der Arbeitnehmer hauptsächlich arbeitet oder von woher er seine Arbeit verrichtet. Hauptsächliche Arbeitsaufgaben: Angabe der hauptsächlichen Arbeitsaufgaben oder Angabe der Berufsbezeichnung. (Bei Bedarf kann der Arbeitgeber auch andere Arbeitsaufgaben zuweisen unter der Bedingung einer ausreichenden Einführung. Während einer zeitlich begrenzten Zuweisung in andere Arbeitsaufgaben darf kein Lohneinbuss erfolgen.) Verwendeter Tarifvertrag: Angabe des Branchentarif­ vertrags, den der Arbeitgeber verwendet. (Zwischen Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften werden Hunderte von Tarifverträgen abgeschlossen). Lohn und anderer Entgelt für die Arbeit: Angabe des Entgeltgrundes, entweder Zeit, Leistung (Akkord) oder ein anderer Grund. Lohn bei Anfang des Arbeitsvertrages: Angabe des Grundlohnbetrages oder die tarifliche Lohnklasse, Lohngruppe etc. (Nach vier Monaten definiert der Arbeitgeber den persönlichen Lohnanteil, 3–25 % des arbeits­ bezogenen Lohnes.)

•• Lohnperiode: Wenn der Grund für den Zeitlohn weniger als eine Woche beträgt, muss der Lohn zwei Mal monatlich bezahlt werden, ansonsten einmal im Monat. •• Lohntag: Der Lohn muss spätestens am letzten Tag der Lohnperiode bezahlt werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Wenn der Lohntag auf einen gewöhnlichen Samstag oder auf einige Festtage fällt, muss der Lohn auf einem Wochentag davor bezahlt werden. Es ist empfohlen, im Arbeitsvertrag festzulegen, wann der Lohn am Ende des Arbeitsvertrages bezahlt wird. •• Der Lohn wird auf das Konto bezahlt: Angabe des Namens der Bank und die Kontonummer, auf die der Lohn bezahlt wird. •• Arbeitszeit: Die Regelarbeitszeit ist gemäß dem Arbeitszeitgesetz 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche. Wenn die arbeitsverträglich vereinbarte Arbeitszeit kürzer ist als das Arbeitszeitgesetz voraussetzt oder kürzer als die tariflich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, handelt es sich um Teilzeitarbeit. •• Jahresurlaub: Die Länge des Jahresurlaubs, Urlaubslohn, Urlaubsgeld und andere Bedingungen sind im Gesetz und Tarifvertrag verankert. Es wird im Arbeitsvertrag angegeben, wenn etwas darüber hinaus vereinbart wird. •• Entlassungsfrist: Über das Beenden des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Voraus informiert werden. Die Entlassungsfristen sind im Gesetz und im Tarifvertrag angegeben, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Beim Vertragsabschluss muss über die Entlassungsfristen für beide Vertragspartner vereinbart werden.

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•• Andere Vertragsbedingungen: Auch andere als die oben genannten und für den Arbeitsvertrag wesentlichen Informationen müssen dem Arbeitnehmer vermittelt werden, indem man sie im Vertrag angibt. •• Unfallversicherung: Der Arbeitgeber muss per Gesetz seine Arbeitnehmer für Unfälle versichern. Beim Abschluss eines Arbeitsvertrages soll man klären, in welcher Versicherungsgesellschaft die Versicherung abgeschlossen ist. Die Angaben über die Bedingungen des Arbeitsvertrages können auch per Hinweis auf die geltenden Gesetze oder Tarifverträge gemacht werden.

TARIFVERTRAG DER TECHNOLOGIEINDUSTRIE 2013–2016 Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen der Metallarbeiter­ gewerkschaft e.V. (Arbeitnehmer) und der Technologieindustrie e.V. (Arbeitgeber) über die Mindestbedingungen des Arbeitsverhältnisses. Der letzte Tarifvertrag mit der Technologieindustrie wurde am 9.10. 2013 unterzeichnet. Er trat in Kraft 1.11.20013 und läuft aus 31.10.2016.

LOHN DES ARBEITNEHMERS Gemäß dem Tarifvertrag wird der Lohn des Arbeitnehmers aufgrund der Anforderungen der Arbeitsaufgabe und der persönlichen Kompetenz bestimmt. Bei der Anforderung werden die Lernzeit, Verantwortung und die Verhältnisse berücksichtigt. Beim persönlichen Lohnanteil gelten fachliche Kompetenz, Vielseitigkeit, Arbeitsergebnis und Sorgfalt.

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AUFGABENBEZOGENE STUNDEN- UND MONATSLÖHNE

PERSÖNLICHER LOHNANTEIL

Bei der Anwendung von neun Anforderungsklassen (TVR) sind die aufgabenbezogenen Löhne ab 1.3.2015 wie folgt:

Für jeden Arbeitnehmer wird spätestens nach vier Monaten vom Anfang des Arbeitsverhältnisses ein persönlicher Lohnanteil bestimmt. Die Höhe des Anteils ist mindestens 3 % und höchstens 25 % des aufgabenbezogenen Lohnanteils. Dem Arbeitnehmer werden die Bestimmungsgründe des persönlichen Lohnanteils erklärt. Die Arbeitsaufgaben stellen unterschiedliche Anforderungen und dies bedeutet, dass in fordernden und weniger fordernden Arbeiten unterschiedliche Qualifikationen anzutreffen sind.

Anforderungsgruppe (TVR) 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Aufgabenbezogener Stundenlohn Cent/Stunde 876 920 966 1 014 1 065 1 118 1 174 1 233 1 294

Aufgabenbezogener Monatslohn Euro/Monat 1 527 1 603 1 684 1 768 1 856 1 949 2 046 2  149 2 256

ALLGEMEINE ERHÖHUNGEN, ABENDUND NACHTZUSCHLÄGE Die im Tarifvertrag übereingekommenen allgemeinen Erhöhungen, Abend- und Nachtzuschläge kannst Du beim Vertrauensmann deines Arbeitsplatzes, in der Regionalverwaltung der Gewerkschaft oder bei der Interessenvertretung in der Hauptverwaltung der Gewerkschaft erfahren. Die Schichtzulagen vom Beginn der ersten Lohnzahlungsperiode nach 1.3.2014 sind im Abendschicht (z.B. 14:00 –22:00) 115 Cent/Stunde und in der Nachtschicht (z.B. 22:00–06:00) 211 Cent/Stunde.

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ARBEIT AUSSERHALB DES FESTEN ARBEITSPLATZES Der Arbeitgeber ersetzt die erforderlichen Reisekosten vom Montageort oder zurück wenn die Arbeit im Abstand von über 10 Kilometern geleistet wird vom festen Arbeitsoder Wohnplatz. Die Kosten werden nach den Tarifen des öffentlichen Verkehrs ersetzt oder, wenn abgekommen, bezahlt der Arbeitgeber ein Kilometergeld für die Anwendung des eigenen Wagens.

TAGEGELD Wird die Arbeit im Abstand von 40 Kilometern oder mehr vom festen Arbeits- oder Wohnplatz des Arbeitnehmers geleistet, wird Tagegeld für jeden Reisetag wie folgt bezahlt:

Bekommt der Arbeitnehmer während eines Reisetages eine freie Mahlzeit oder mit einem Fahrschein gebundene Mahlzeit, wird vom Tagegeld 50 % abgezogen. Mit freier Mahlzeit meint man zwei Mahlzeiten im Falle des vollen Tagegeldes und eine Mahlzeit im Falle des Teiltagegeldes.

VERPFLEGUNGSGELD Das Verpflegungsgeld ist ¼ vom vollen Tagegeld wie folgt: ••die Arbeit wird im Abstand von 10 Kilometern vom festen Arbeits- oder Wohnplatz geleistet, ••der Arbeitnehmer hat keine Möglichkeit, am eigentlichen Arbeitsplatz oder zu Hause zu essen oder ••es gibt keine kostenlose Verpflegung am Arbeitsplatz.

•• Teiltagegeld wird bezahlt, wenn die Arbeitsreise über 6 Stunden dauert. •• •• Volles Tagegeld wird bezahlt, wenn die Arbeitsreise über 10 Stunden dauert. Für die Fortsetzung eines vollen Reisetages mit mindestens 2 Stunden und maximal 6 Stunden wird ein Teiltagegeld bezahlt. Der steuerfreie Betrag des Tagegeldes wird jeweils vom Finanzamt festgelegt (www.vero.fi).

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WOHNEN Der Arbeitgeber klärt vor dem Außendienst die Wohnmöglichkeiten im Dienstort oder in dessen Nähe oder reserviert nach Bedarf eine Wohnung dort für den Arbeitnehmer. •• Die Wohnung muss eine normale Möblierung haben, Bettwäsche und nach den Umständen zureichende Sozial- und Freizeiträume. •• Bietet der Arbeitgeber im Ort des Außendienstes beim festen Arbeitsobjekt eine Wohnung, muss die Ausrüstung der Wohngelegenheit, die der Arbeitgeber für diesen Zweck zur Verfügung stellt so sein, dass es mindestens 10 Quadratmeter pro Einwohner Wohnraum gibt und je nach den Umständen des Außenorts nur eine Person ein Zimmer bewohnt. •• Dauert der Außendienst am selben Objekt maximal eine Woche, können zwei Personen ein Zimmer belegen. In diesem Fall muss der Wohnraum mindestens 13 Quadratmeter sein. •• Wird der Außendienst des Arbeitnehmers für die Wochenendreisen abgebrochen, aber die Arbeit am gleichen Objekt wieder fortgesetzt, soll der Arbeitgeber die Wohnverhältnisse nach der Hauptregel organisieren. •• In einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Wohnwagen muss es 7 Kubikmeter pro Einwohner Wohnraum sein.

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REGULÄRE ARBEITSZEIT UND AUSGLEICH DER REGELARBEITSZEIT Arbeitszeit Bei regulärer Vollarbeitszeit wird in 40-Stunden-Wochen gearbeitet und die Arbeitszeit in Tages-und Zweischicht wird im Kalenderjahr folgendermaßen ausgeglichen: ••2015 im Durchschnitt 36,4 Stunden in der Woche ••2016 im Durchschnitt 36,5 Stunden in der Woche ••2017 im Durchschnitt 36,2 Stunden in der Woche ••2018 im Durchschnitt 36,2 Stunden in der Woche Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit ergibt sich durch den Ausgleich der Regelarbeitszeit (Pekkanen-Tage) mit 12,5 freie Tage im Kalenderjahr.

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in Dreischicht Die reguläre Arbeitszeit ist im Durchschnitt ••in nichtkontinuierlicher Dreischicht 35,8 Stunden in der Woche und ••in kontinuierlicher Dreischicht 34,9 Stunden in der Woche. Die durchschnittlichen Wochenarbeitszeiten werden im Voraus festgelegten Arbeitsschemata festgelegt. Die Arbeits­zeit muss in einem Jahr, in der Regel in einem Kalenderjahr zu den obengenannten Zeiten ausgeglichen werden.

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DREISCHICHTARBEIT

ÜBERSTUNDEN

Nichtkontinuierliche Dreischicht bedeutet Arbeit in drei Schichten und die Arbeit wird für das Wochenende unterbrochen. Kontinuierliche Dreischicht bedeutet Arbeit in drei Schichten und man arbeitet auch am Wochenende.

Überstunden bedeuten, dass über die vereinbarte Regelarbeitszeit pro Tag oder pro Woche gearbeitet wird und dafür wird ein Überstundenzuschlag bezahlt.

Je nach Bedürfnissen der Produktion und wegen praktischer Überlegungen variiert die Arbeitszeit in Wochen mit Feiertagen je nachdem, ob die Arbeit für die Feiertage unter­brochen wird.

Ausgleichszulagen und deren Bezahlung Die Arbeitszeitverkürzung wird ohne Einkommensverlust ausgeführt, so dass Arbeitnehmer in Tages- und Zweischicht für jede regulär gearbeitete Stunde einen Zuschlag in Cent bekommt: ••6,3 % vom durchschnittlichen Stundenverdient pro Jahresquartal berechnet ••in nichtkontinuierlicher Dreischicht 11 % ••in kontinuierlicher Dreischicht 14,3 % ••die Ausgleichszuschläge werden je nach Lohnauszahlungs periode bezahlt, wenn auf lokaler Ebene nichts anderes übereingekommen wird. Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer mit Monatslohn wird die Arbeitszeit ohne Einkommensverlust ausgeglichen.

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Gemäß dem Tarifvertrag bekommt der Arbeitnehmer zuzüglich zum Lohn Überstundenzuschlag wie folgt: •• für Überstunden pro Tag für die ersten zwei Stunden 50 % und die Stunden danach 100 % je vom durchschnittlichen Stundenlohn. •• für Überstunden pro Woche für die acht ersten Stunden 50 % und die Stunden danach 100 % je vom durchschnittlichen Stundenlohn. An Sonntagen oder an anderen kirchlichen Feiertagen wird zuzüglich zum Lohn und möglichen Überstundenzuschlägen eine gesetzliche Sonntagserhöhung für jede Arbeitsstunde bezahlt in Höhe von 100 % vom durchschnittlichen Stundenlohn. Wenn dem Arbeitgeber nicht ein gesetzlicher freier Tag pro Woche gewährt worden ist, muss die verlorene wöchentliche Freizeit durch entsprechende freie Stunden ersetzt werden oder man muss vereinbaren, dass dies durch Geld ersetzt wird, in welchem Falle zuzüglich zum Lohn, möglichen Überstundenzuschlägen und Sonntagserhöhungen 100 % vom durchschnittlichen Stundenlohn für jede Stunde bezahlt werden muss für die die gesetzliche Wochenfeiertagsregel verletzt worden ist.

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KRANKENGELD Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Krankheit dem Arbeitgeber unmittelbar zu melden. Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber akzeptierten Grund, wegen Krankheit oder Unfall, verhindert ist, seine Arbeit zu verrichten, Lohn für die Zeit der Krankheit gemäß dem durchschnittlichen Stundenlohn. In Arbeitsverhältnissen unter sechs Monaten gibt es einen Karenztag (für den kein Lohn bezahlt wird). Wenn es um einen Arbeitsunfall handelt, gibt es keinen Karenztag.

Voraussetzung für das Krankengel ist: •• der Arbeitnehmer ist aufgrund von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall verhindert, seine Arbeit zu leisten; •• die Arbeitsunfähigkeit wird dem Arbeitgeber annehmbar attestiert; •• die Gründe und der Betrag des Krankengeldes sind annehmbar geklärt.

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Entgeltperiode Kontinuierliches Arbeitsverhältnis vor der Arbeitsunfähigkeit von

Dauer der Kalenderperiode

mindestens 1 Monat aber unter 3 Jahre

28 Tage

3 Jahre aber unter 5 Jahre

35 Tage

5 Jahre aber unter 10 Jahre

42 Tage

10 Jahre oder länger

56 Tage

Obwohl das Arbeitsverhältnis unter einem Monat gewährt hat, hat der Arbeitnehmer ein beschränktes Recht für ein Krankengeld, das im Tarifvertrag vereinbart worden ist.

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PFLEGE EINES KRANKEN KINDES (unter 10 Jahre)

JAHRESURLAUB, URLAUBSLOHN, URLAUBSGELD

Der Arbeitnehmer hat das Recht, befristete Freizeit für die Pflege des eigenen oder im Haushalt fest wohnenden Kindes zu erhalten im Falle eines plötzlichen Erkrankens um das Kind zu pflegen oder um eine Fürsorge zu organisieren. Der Entgelt für die kurze befristete Freizeit ist der gleiche wie das Krankengeld. Die Dauer der Pflegefreizeit ist pro Fall 1, 2, 3 oder 4 Arbeitstage.

Der Arbeitnehmer bekommt Jahresurlaub gemäß dem Jahresurlaubsgesetz. Das Urlaubsbestimmungsjahr ist die Zeit 1.4.–31.3.

Urlaub je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses: Im Bestimmungsjahr unter einem Jahr im Arbeitsverhältnis

2 Urlaubstage/Monat

In Bestimmungsjahren über ein Jahr im Arbeitsverhältnis

2, 5 Urlaubstage/Monat

Voraussetzungen für die Ansammlung von Urlaubstagen: •• Mindestens 14 Arbeitstage und /oder gleichwertige Tage im Monat •• Vertragsmäßig mindestens 35 Stunden im Monat in der Arbeit Der Jahresurlaub wird in der Sommerurlaubsperiode (2.5.­–30.9.) genommen. Urlaubstage über 24 Tagen können in der Winterurlaubsperiode (1.10.–30.4.) genommen werden.

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In kontinuierlicher Dreischichtarbeit bekommt der Arbeitnehmer, wenn es nicht begründete produktionsbezogene Gründe anders erfordern, eine kontinuierliche Freizeit von 24 Tagen in der Zeit 20.5.–20.9. für den Jahresurlaub. Gemäß dem Tarifvertrag ist für Arbeitnehmer mit Stundenlohn der Berechnungsgrund für den Urlaubslohn und das Urlaubsgeld der durchschnittliche Stundenlohn. (Im Urlaubsbestimmungsjahr der bezahlte oder zu bezahlende Lohn ohne den Lohn für Notfallarbeit oder gesetzliche oder tarifliche Zuschläge für Überstunden, geteilt mit der Anzahl der entsprechenden Arbeitsstunden). Für Arbeitnehmer mit Monatslohn wird der Urlaubslohn bestimmt durch Dividieren des Monatslohns durch 25 und Multiplizierung des Resultats mit der Anzahl der Urlaubstage. Der Arbeitnehmer bekommt als Urlaubsgeld 50 % des Jahresurlaubslohns.

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Die Ansammlung von Jahresurlaub, Urlaubslohn und Urlaubsgeld erfolgt folgendermaßen: Vertragliche Arbeitszeit

Urlaubslohn/ Urlaubsgeld

Ansammlung

> 14 Tage/Monat

Urlaubslohnvertrag

2 oder 2,5 Tage/ Monat

< 14 Tage/Monat, 9 % wenn in Arbeit aber > 35 h/Monat < 1 Jahr 11,5 % wenn in Arbeit > 1 Jahr

2 oder 2,5 Tage/ Monat

< 14 Tage/Monat < 35 h/Monat

Recht auf Freizeit, Jahresurlaubs­ gesetz 8 §, 2 Tage/Monat

9 % wenn in Arbeit < 1 Jahr 11,5 % wenn in Arbeit > 1 Jahr

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URLAUB UND KRANKHEIT

ENTLASSUNGSFRISTEN

Bist du arbeitsunfähig beim Beginn deines Jahresurlaubs oder während des Urlaubs, wird der Urlaub bis einen späteren Zeitpunkt verschoben vom ersten Urlaubstag an.

Der Arbeitgeber muss bei Entlassungen folgende Fristen einhalten:

Wirst du krank während des Urlaubs, musst du unmittelbar dem Arbeitgeber eine Erklärung über die Arbeitsunfähigkeit geben und um die Verschiebung des Urlaubs bitten. Nach der Verschiebung des Urlaubs ist man krank­geschrieben.

Kontinuierliches Arbeitsverhältnis

Entlassungsfrist

höchst 1 Jahr

2 Wochen

über 1 Jahr aber höchst 4 Jahre

1 Monat

über 4 Jahre aber höchst 8 Jahre

2 Monate

über 8 aber höchst 12 Jahre

4 Monate

über 12 Jahre

6 Monate

Der Arbeitnehmer muss beim Beenden des Arbeits­ verhältnisses folgende Fristen einhalten:

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Kontinuierliches Arbeitsverhältnis

Entlassungsfrist

höchst 5 Jahre

2 Wochen

über 5 Jahre

1 Monat

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SICHERHEIT IST EIN RECHT UND EINE PFLICHT

ARBEITSSCHUTZORGANISATION

Der Arbeitnehmer kann an Arbeitsplätzen mit Gefahrenmomenten seine Gesundheit in Unfällen verlieren. Diese soll man nicht unterschätzen. Gesundheit kann man nicht kaufen und sie bekommt man auch nicht mit Versicherungen zurück. Deswegen ist Sicherheit am Arbeitsplatz wichtig für alle. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf sichere Arbeit.

Die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz wählen unter sich einen Arbeitsschutzbevollmächtigten und einen Arbeitsschutzbeauftragten als ihre Vertreter und sie arbeiten zusammen mit dem Arbeitgeber für den Arbeitsschutz. Der Arbeitgeber nominiert den Arbeitsschutzingenieur, der für den praktischen Arbeitsschutz am Arbeitsplatz zuständig ist. In Arbeitsplätzen mit wenigstens 20 Arbeitnehmern, wird ein Arbeitsschutzkomitee gewählt oder es wird in anderer Weise vereinbart, wie die Zusammenarbeit organisiert wird.

Die Bewahrung der Sicherheit setzt voraus, dass jeder Arbeitnehmer der Gefahren bewusst ist und ein Auge hält auf seine Arbeitsumgebung. Die entdeckten Mängel und Gefahrensituationen müssen unmittelbar gemeldet werden an den nächsten Vorgesetzten und den Arbeitsschutzbevollmächtigten, damit sie behoben werden. Eine sachgemäße Arbeitsumgebung ist sicher und produktiv. Jeder Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, seine Arbeit sicher zu verrichten. Niemand darf seine eigene Gesundheit oder die der anderen gefährden. Die Sicherheitsbestimmungen am Arbeitsplatz müssen befolgt werden. Andere Kollegen, deren Arbeit und Eigentum müssen am Arbeitsplatz respektiert werden. Anmachen, Reizen und Stören gehören nicht zum Arbeitsplatz.

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Das Arbeitsschutzkomitee verfasst jährlich einen Aktionsplan unter Berücksichtigung des Aktionsplanes für Arbeitsschutz, zu dessen Aufstellung der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist. Wenn die entdeckten Missstände nicht am Arbeitsplatz behoben werden können, ist es die Pflicht der Arbeitsschutzabteilung im Regionalverwaltungsamt, dies zu tun. Die Arbeitsschutzabteilung des Regionalverwaltungsamtes ist ein Organ des Sozial- und Gesundheitsministeriums, der das Einhalten von Arbeitssicherheitsbestimmungen überwacht und die eigene Sicherheitsarbeit an Arbeitsplätzen unterstützt.

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VERANTWORTUNG DES ARBEITGEBERS FÜR ARBEITSSCHUTZ •• Der Arbeitgeber oder sein Vertreter ist gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen am Arbeitsplatz. •• Pflicht des Arbeitgebers ist z.B. sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer eine genügende Beratung, Einführung und berufliche Qualifikation bekommen. Weiterhin muss der Arbeitgeber jeden Arbeitnehmer über die Nachteile und Gefahren informieren, die die Arbeit des Arbeitnehmers anderen Kollegen verursachen könnte. •• Die Geschäftsleitung gibt die allgemeinen Umsetzungs­ bestimmungen des Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber verfasst und publiziert weiterhin die genaueren Arbeitssicherheitsanleitungen, organisiert die Sicherheitsübersicht und verteilt Sicherheitsinformation am Arbeitsplatz. •• Eine Aufgabe des Managements ist die Anschaffung von sicheren Maschinen und Anlagen sowie deren ständige Sicherheitskontrolle. Die Vorgesetzten müssen sichere Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz schaffen. •• Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, die nötigen persönlichen Schutzgeräte für die Arbeitnehmer zu kaufen und zu warten. •• Pflicht des Arbeitgebers ist es auch, qualifizierte und sicherheitsgeschulte Vorgesetzte am Arbeitsplatz zu wählen. Die Vorgesetzten kontrollieren das Einhalten von Bestimmungen und Anleitungen. •• Das Unternehmen muss auch einen Informationsfluss am gemeinsamen Arbeitsplatz über Fragen der Arbeits­ sicherheit sichern.

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DIE RECHTE UND PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS •• Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, die gegebenen Sicherheitsbestimmungen zu befolgen und die nötigen Sicherheitsgeräte anzuwenden. •• Jeder soll nach Möglichkeit entdeckte Gefahrensituationen eliminieren und sie an den Vorgesetzten zu melden, damit sie in Zukunft vermieden werden können. Wenn der Arbeitnehmer die Gefahr nicht selbst erheben kann, muss er sie unbedingt an andere melden. •• Schutzanlagen dürfen am Arbeitsplatz nicht ohne besonderen Grund abgeschaltet werden. Anleitungen oder Warnungen dürfen auch nicht entfernt oder bedeckt werden. •• Der Arbeitnehmer ist berechtigt, eine Arbeit zu verweigern, wenn sie eine ernste Gefahr für das Leben oder Gesundheit von einem selbst oder anderer bedeutet. Die Arbeitsverweigerung muss dem eigenen Vorgesetzten so bald wie möglich gemeldet werden. •• Die Arbeitsverweigerung darf die Arbeit nicht weiter eingrenzen als es die Arbeitssicherheit oder Gesundheit verlangen.

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IN DER GEWERKSCHAFT BIST DU NICHT ALLEIN Die Metallarbeitergewerkschaft ist die eigene Interessensorganisation der Metaller. Sie ist die stärkste Gewerkschaft Finnlands mit etwa 144 000 (Ende 2014) qualifizierten Arbeitern, d.h. etwa 81 % der Beschäftigten in der Branche. Wenn du ein Metall-Mitglied bist, bist du wirklich nicht allein. Die Metallarbeitergewerkschaft verteidigt ihre Mitglieder auch in schwierigen Situationen. Die Mitgliedschaft bringt viele Vorteile mit sich: •• Die Gewerkschaft verhandelt einen Tarifvertrag für die Branche. •• Der Vertrauensmann vertritt die Interessen der Arbeit­ nehmer am Arbeitsplatz. Die organisierten Gewerkschaftsmitglieder wählen den Vertrauensmann aus ihrer Mitte. Er berät in allen Fragen, die mit dem Arbeitsverhältnis zu tun haben. Der Vertrauensmann ist berechtigt zu einer Freistellung für die Vertretung der Anliegen und der Interessen der Arbeitnehmer. An Arbeitsplätzen mit mehr als 400 Arbeitnehmern gibt es meistens einen ganz freigestellten Vertrauensmann. Die in der Metallarbeitergewerkschaft organisierten Arbeitnehmer wählen unter sich den Vertrauensmann. Die Mitglieder anderer SAK-Gewerkschaften können sich an der Wahl beteiligen, wenn sie keinen eigenen Vertrauensmann wählen.

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•• Der Arbeitsschutz ist ein wesentlicher Teil der Interessen­ vertretung der Gewerkschaft. An Arbeitsplätzen mit mehr als 10 Arbeitnehmern muss per Gesetz ein Arbeitsschutz­ bevollmächtigter unter den Arbeitnehmern gewählt werden. Auch an Arbeitsplätzen mit weniger als 10 Mitarbeitern hat man das Recht, einen Bevollmächtigten zu wählen. •• Wenn eine Meinungsverschiedenheit aufgrund des Arbeitsverhältnisses durch Verhandlungen nicht gelöst werden kann, gewährt die Gewerkschaft Rechtshilfe. •• Ausbildung: Die Gewerkschaft hat in Teisko bei Tampere eine eigene Gewerkschaftsschule Murikka, die allen Mitgliedern die Gelegenheit bietet, umsonst zu studieren, z.B. Interessenvertretung, Organisation, Daten­technik und Arbeitsrecht. Die Kurse mit Einquartierung und Verpflegung sind für Metalls Mitglieder kostenlos. Mehr Information gibt es unter der Adresse www.murikka.fi. Auch die Regionen und die Verwaltungsstellen bieten viele Kurse an. •• Die Mitgliedskarte der Gewerkschaft ist gleichzeitig eine Versicherungskarte in der Freizeit und auf Reisen. •• Die Metallarbeitergewerkschaft hat in Lappland auf Pyhä­tunturi ein Berghotell Metallikero und einen Campingplatz Metalliranta bei Loviisa. Die Gewerkschaft hat auch ein Urlaubsangebot. Dazu haben die Verwaltungsstellen ihre eigenen Freizeiteinrichtungen. •• Mit der Mitgliedskarte kommen verschiedene Mitgliedsvorteile, z.B. günstigere Benzinpreise und Reisen und unter gewissen Bedingungen auch bei Bankdienstleistungen.

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•• Die Mitgliederzeitung Ahjo erscheint 16 Mal im Jahr und wird jedem Mitglied nach Hause versandt. •• Andere Vorteile sind der Kalender und eine Ermäßigung vom Abonnement einer Arbeiterzeitung. •• Solidarität: wir helfen Menschen in ungünstigeren Umständen. Dies ist eines der wichtigsten Prinzipien der Gewerkschaftsbewegung. •• Gemäß dem Solidaritätspakt helfen alle Mitglieds­ organisationen der IndustriAll European Trade Union (EIA) jedem Metallarbeiter aus diesen Gewerkschaften, wenn sie vorübergehend in einem anderen Land arbeiten. Voraussetzung ist, dass die Gewerkschaft im Land wo man arbeitet der EIA gehört. Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe jährlich festgelegt wird. Im Jahre 2015 beträgt der Mitgliedsbeitrag 1,75 % vom steuerpflichtigen Einkommen. Den Mitgliedsbeitrag kann man voll von der Steuer absetzen. Gleichzeitig mit der Mitgliedschaft in der Metallarbeitergewerkschaft tritt das Mitglied auch der Arbeitslosenkasse bei. Dies ist nützlich, wenn der Arbeitgeber beurlaubt oder entlässt.

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ARBEITSLOSENKASSE BEITRITT Jede Person unter 68 Jahren, die vom Arbeitslosenschutzgesetz erfasst wird, in einem Beruf oder in einer Branche arbeitet, die zum Wirkungsbereich einer Arbeitslosenkassen gehört, kann in Finnland Mitglied einer solchen Kasse werden. Eine ausländische Person, die in Finnland arbeitet, kann Mitglied einer Arbeitslosenkasse werden, obwohl die Person nicht als wohnhaft in Finnland angesehen wird. Eine aus dem Ausland als ausgesandter Arbeitnehmer kommende Person kann nicht der Arbeitslosenkasse beitreten, weil er zum Sozialschutz des Senderlandes gehört. Voraussetzung für eine Arbeitslosenunterstützung ist es, dass die Person in Finnland wohnhaft ist. Die Sozialversicherungsanstalt Kela entscheidet endgültig, ob die Person als permanent wohnhaft angesehen wird.

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WAS TUN BEI ARBEITSLOSIGKEIT UND BEURLAUBUNG Wird eine Person arbeitslos oder beurlaubt, muss sie sich unmittelbar bei der Arbeitsvermittlung des Arbeits- und Gewerbeamts (TE-Büro)als arbeitslose Arbeitssuchende anmelden. Die Arbeitslosenkasse der Metallarbeiter gibt mehr Information darüber, wie man die Arbeitslosenunterstützung beantragt und welche anderen Dokumente beigefügt werden sollen. Voraussetzung für die einkommensbezogene Unterstützung ist eine Mitgliedschaft der Kasse von mindestens 26 Wochen unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit. Während der Mitgliedschaft muss außerdem die Bedingung der Beschäftigung erfüllt werden. Dies geschieht, wenn die Person unter der Kontrollperiode vor der Arbeitslosigkeit in den vorhergehenden 28 Monaten mindestens 26 Kalenderwochen unter der Beschäftigungsbedingung beschäftigt gewesen ist, wobei die Arbeitszeit mindestens 18 Stunden pro Kalenderwoche betragen hat und ein Tariflohn bezahlt worden ist.

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BERÜCKSICHTIGUNG VON ARBEITSUND VERSICHERUNGSPERIODEN IN ANDEREN EU/EEA-LÄNDERN Wenn die Begünstigung gewisse Arbeitslosenversicherungsoder Beschäftigungsperioden voraussetzt, werden auch Versicherungs- und Beschäftigungsperioden in anderen Mitgliedsländern berücksichtigt. Voraussetzung für die Annahme dieser Perioden in anderen EU/EEA- Ländern ist im Allgemeinen, dass die Person eine gewisse Zeit in dem Land gearbeitet hat, wo sie den Arbeitslosenschutz beantragt. In Finnland ist die Voraussetzung der Arbeitslosenunterstützung, dass der Antragsteller vor der Arbeitslosigkeit mindestens vier Wochen in Finnland gearbeitet hat in einer Arbeit, die die Beschäftigungsbedingung erfüllt. Kommt die Person nach Finnland aus einem EU/EEA-Land, muss sie innerhalb eines Monats der Arbeitslosenkasse beitreten nachdem die Arbeitslosenversicherung im Sozialversicherungssystem des EU/EEA- Landes aufhört, damit die Arbeitsgeschichte im EU/EEA-Land zugerechnet werden kann. Zwischen den nordischen Staaten beträgt die Übergangszeit acht Wochen, wenn die Person ein/e Rücksiedler/in ist, d.h. innerhalb von fünf Jahren nach Finnland zurückkehrt. Über die Arbeit in einem EU/EEA -Land muss immer das Formular U1 vorgelegt werden.

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REGISTRIERUNG VON EU-BÜRGERN IN FINNLAND

KONTAKTADRESSEN

Bürger aus der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz müssen sich nach drei Monaten Aufenthalt in Finnland registrieren lassen. Die Registrierung geschieht bei der lokalen Polizeibehörde, außer für Bürger anderer nordischen Länder, die sich im Magistrat registrieren lassen können aufgrund des nordischen Umzugspasses. Für die Registrierung wird eine schriftliche Urkunde ausgehändigt.

Regionalbüro Helsinki und Uusimaa

DIE METALLARBEITERGEWERKSCHAFT UND IHRE VERTRAUENSLEUTE HELFEN DIR, DIE ABGESPROCHENEN TARIFRECHTE ZU VERWIRKLICHEN

Beratung Rauma, Tel. 02 822 0901 Aittakarinkatu 1, 26100 Rauma Mittwochs 8.30–14.00

Kläre, ob am Arbeitsplatz ein Vertrauensmann gewählt worden ist. Er hilft bei Bedarf in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Kläre auch, ob am Arbeitsplatz ein Arbeitsschutzbevollmächtigter gewählt worden ist. Ihm sollst du alle Gefahrensituationen am Arbeitsplatz melden. Mit der Metallarbeitergewerkschaft kannst du bei Bedarf durch die nächste Verwaltungsstelle, Regionalbüro oder die Gewerkschaftszentrale Kontakt aufnehmen.

Mäkelininkatu 31, 4. Etage, 90100 Oulu Tel. 020 77 41433 l Fax 020 77 41438

Hakaniemenranta 1 C, 2. Etage, 00530 Helsinki Tel. 020 77 41305  Fax 020 77 41310

Beratung Kajaani, Tel. 08 625 227 Ratakatu 29 B 15, 87100 Kajaani, am ersten Mittwoch im Monat 14.00–18.00

Regionalbüro Varsinais-Suomi

Regionalbüro Lappi

Humalistonkatu 6, 3. Etage, 20100 Turku Tel. 020 77 41323 l Fax 020 77 41330

Regionalbüro Satakunta

Isolinnankatu 24, 2. Etage, 28100 Pori Puh. 020 77 41343 l Fax 020 77 41346

Regionalbüro Häme

Kasarmikatu 7 B, 2. Etage, 13100 Hämeenlinna Tel. 020 77 41362 l Fax 020 77 41364

Regionalbüro Pirkanmaa

Rautatienkatu 10, 7. Etage, 33100 Tampere Tel. 020 77 41372 l Fax 020 77 41380

Länsiranta 7 B 13, 95400 Tornio Tel. 020 77 41441 l Fax 020 77 41444 Beratung Rovaniemi, Tel. 040 723 5990 Rovakatu 26 A 8, 96200 Rovaniemi, am ersten Mittwoch im Monat 9.00–14.00

METALLITYÖVÄEN LIITTO RY Hakaniemenranta 1 PB 107, 00531 Helsinki Tel. 020 77 4001 (Wechsel)

Öffnungszeiten: 8.20–16.00 (Werktags) E-mail: [email protected], [email protected]

Servicenummer der Interessenvertretung

Regionalbüro Kaakkois-Suomi

Tel. 020 77 41100 8.30–15.00 (Werktags)

Regionalbüro Savo-Karjala

Fax 020 77 41170

Regionalbüro Keski-Suomi

Postadresse: PB 116, 00531 Helsinki Tel. 020 77 4001 (Wechsel)

Matkakuja 6, 2. Etage, 48600 Kotka Tel. 020 77 41392 l Fax 020 77 41396 Kauppakatu 48, 2. Etage, 78200 Varkaus Tel. 020 77 41402 l Fax 020 77 41406 Kauppakatu 18 B 19, 40100 Jyväskylä Tel. 020 77 41412 l Fax 020 77 41415

Regionalbüro Vaasa

Vaasanpuistikko 15 B 28, 65100 Vaasa Tel. 020 77 41422 l Fax 020 77 41424

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Regionalbüro Oulu

Mitgliedsservice Tel. 020 77 41180 8.30–15.00 (Werktags) ARBEITSLOSENKASSE METALLITYÖVÄEN TYÖTTÖMYYSKASSA Servicenummer der Arbeitslosenkasse

Puh. 020 690 455 l Fax 020 77 41270 8.30–15.00 (Wechsel, Werktags)

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www.metalliliitto.fi

Hier bekommst du viel mehr Information

www.sak.fi

Homepage des Gewerkschaftsbundes mit Informationen in mehreren Sprachen

www.infopankki.fi

Wichtige Hintergrundinformationen für Einwanderer über die Gesellschaft und Möglichkeiten in Finnland in 12 Sprachen

www.mol.fi

Homepage des Arbeitsministeriums mit Information für Einwanderer auf Russisch, Estnisch und Englisch unter dem Suchwort ”Maahanmuutto” sowie die Zeitung Monitori unter Julkaisut -> Monitori-lehti (Finnisch, Schwedisch, Russisch und Englisch)

www.kela.fi

Homepage der Sozialversicherungsanstalt Kela mit Information über den Sozialschutz in Finnland (Finnisch, Schwedisch und Englisch)

www.tyj.fi

Homepage des Zentralverbands der Arbeitslosenkassen mit Information über den Arbeitslosenschutz (Finnisch, Schwedisch und Englisch)

www.tyosuojelu.fi

Homepage der Arbeitsschutzverwaltung mit Links zu vielen Ämtern.

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Metallityöväen Liitto ry, Hakaniemenranta 1, PL 107, 00531 Helsinki Vaihde 020 77 4001  www.metalliliitto.fi

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