Inhaltsverzeichnis. Vorbemerkungen 3. Prozessschritte 4

Dienstanweisung Unterhaltsheranziehung: Prüfung und Verfolgung von Unterhalts-ansprüchen nach § 33 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Geschäftszei...
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Dienstanweisung Unterhaltsheranziehung: Prüfung und Verfolgung von Unterhalts-ansprüchen nach § 33 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Geschäftszeichen: 431 – II-1315 freigegeben durch: GF

am: 27.09.2013

gültig ab: 27.09.2011

gültig bis: 31.12.2016

Stand / Version: 26.08.2013 V001

IFG: ja

Inhaltsverzeichnis Randnummer

Seite Vorbemerkungen

3

Prozessschritte

4 5

1.1.7 1.2

Erkennen übergegangener Unterhaltsansprüche durch die Fachteams Relevante Grundverhältnisse für einen Unterhaltsanspruch Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen die Eltern Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes U25 ohne abgeschlossene Erstausbildung gegen die Eltern Unterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes während der Schwangerschaft und bei Kindesbetreuung eines nichtehelichen Kindes gegen den nichtbetreuenden Elternteil Unterhaltsanspruch gegen den getrennt lebenden Ehepartner Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehepartner Unterhaltsanspruch nach eingetragener gleichgeschlechtlicher Partnerschaft gegen den früheren Lebenspartner Geltend gemachte Unterhaltsansprüche gegen Verwandte Kein Übergang des Unterhaltsanspruchs

2 2.1 2.2 2.3 2.3.1 2.4

Neuantragsclearing in der Unterhaltsheranziehung/Ermittlungen Clearing: Feststellung des zu verfolgenden Unterhaltsanspruchs Aktenaufnahme Weitere Ermittlungen Fehlende Vaterschaftsfeststellung bei nichtehelichen Kindern Abzweigungsantrag

9 9 10 11 12 12

3

Prüfung der Höhe des Unterhaltsanspruchs, Bezifferung und Überwachung der Zahlung Berechnungsrelevante Unterlagen vervollständigen Berechnung und Zahlungsaufforderung Kindesunterhalt als einziger Anspruch

14 14 14 15

1 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3

1.1.4 1.1.5 1.1.6

3.1 3.2 3.2.1

6 6 6

7 7 8 8 8 9

3.3 3.4 3.5 3.5.1

Ausnahme: Anpassung der laufenden Zahlungen Einwendungen Überprüfung Überprüfung der Unterhaltsberechnung in laufenden Anrechnungsfällen Überprüfung der Unterhaltsberechnung bei Zahlung an das Jobcenter Überprüfung bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Fallabschluss bei Wegfall des SGB II-Anspruchs oder Unterhaltsanspruchs

17

4 4.1 4.1.1 4.1.2 4.1.3 4.2 4.3

Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs Eigene Titelbeschaffung Strittiges Antragsverfahren vor dem Amtsgericht Gerichtliches Mahnverfahren Antrag im vereinfachten Verfahren nach § 249 FamFG Umschreibung eines vorhandenen Titels Bagatellgrenze

18 18 18 19 19 19 20

5 5.1 5.1.1 5.2 5.2.1 5.2.2 5.2.3

Veranlassung und Verfolgung der Zwangsvollstreckung Beitreibungsmaßnahmen der Stadtkasse Ausschöpfung der Beitreibungsmaßnahmen der Stadtkasse Beitreibungsmaßnahmen des Jobcenters Vollstreckung mit Vollmacht Eigene Vollstreckungshandlungen Kassentechnik bei eigener Beitreibung

20 21 21 21 21 22 22

6 6.1 6.2 6.3

Spitzabrechnung zur Verteilung der Einnahmen auf die Träger Abrechnungszeiträume Abrechnungsverfahren Buchung

22 23 23 23

7 7.1 7.2 7.2.1 7.2.2 7.3

Besondere Regelungen Leistungserbringung im Frauenhaus Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch den Kunden Zusammenarbeit mit dem beauftragten Rechtsanwalt Rückabtretung Sonderfall: Bestehen einer Beistandschaft

24 24 24 25 25 25

8 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6

Controlling Unterschriftsbefugnisse Umfang und Inhalt der Vertretung Teambesprechungen Textvorlagen Stichproben im Rahmen des IKS Datenbanken

26 26 26 26 27 27 28

9

Schlussbestimmungen

28

3.5.2 3.5.3 3.6

-1-

15 16 16 16 17 17

Vorbemerkung Unterhaltsansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) stellen einen Schwerpunkt bei der Prüfung und Verfolgung vorrangiger Ansprüche im Rahmen des § 33 SGB II dar. Vielfach besitzen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (vorrangige) Unterhaltsansprüche, die nicht oder nicht in geschuldeter Höhe von dem/der Unterhaltsverpflichteten erfüllt werden. Das Erkennen, die Prüfung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen (einschl. der Höhe) und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen stellen in der Praxis hohe fachliche Anforderungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die erforderlichen Arbeiten werden daher zentral von den Mitarbeitern des Teams Unterhaltsheranziehung durchgeführt. Diese Dienstanweisung regelt das Verfahren im Jobcenter Mönchengladbach, um Unterhaltsansprüche zu erkennen und durchzusetzen. Erfolgreiches Arbeiten ist dabei nur möglich, wenn die Fachteams, speziell die Leistungsteams und die Unterhaltsheranziehung (Team 431) eng zusammenarbeiten und ein gegenseitiger Informationsaustausch stattfindet. Ergänzende Weisungen finden sich insbesondere im Intranet der BA, zum materiellen Recht z.B. in den fachlichen Hinweisen der BA zu § 33 SGB II und bei der Dokumentation der Teambesprechungen.

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Hohe fachliche Anforderungen, daher spezialisierte Unterhaltssachbearbeitung

Prozessschritte

1. Leistungsteams: Erkennen potenzieller Unterhaltsansprüche und Weiterleitung von Unterlagen an das Team Unterhaltsheranziehung

2. Neuantragsclearing und weitere Ermittlungen

3. Prüfung der Höhe des Unterhaltsanspruchs, Bezifferung und Überwachung der Zahlung

4. Durchsetzung und Erwirken eines Titels für die Zwangsvollstreckung

5. Veranlassung und Verfolgung der Zwangsvollstreckung

6.

Spitzabrechnung zur Verteilung der Einnahmen auf die Träger

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Ab hier Tätigkeit der Unterhaltsheranziehung

1 Erkennen übergegangener Unterhaltsansprüche durch die Fachteams Es ist Aufgabe aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einen möglichen Unterhaltsanspruch zu erkennen und aufzugreifen. Eine entsprechende Schulung wurde in den Qualifikationspass der internen Schulungen aufgenommen. Für neue Mitarbeiter und nach Bedarf finden Vorträge über die Tätigkeit der Unterhaltsheranziehung und die verschiedenen Unterhaltsansprüche statt. Anhaltspunkte für einen Unterhaltsanspruch ergeben sich regelmäßig aus den Angaben des Antragstellers im Leistungsantrag oder im Rahmen individueller Beratungsgespräche. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Leistungsteams und in den Teams Markt & Integration sind hier gleichermaßen bei der Sachverhaltsaufklärung gefordert, insbesondere • • •

bei der erstmaligen Beantragung von Alg II bei der Bearbeitung der Leistungsanträge und sonstiger Vorgänge, im Beratungsgespräch der Vermittlung oder des Fallmanagements.

Ob ein Hinweis auf Unterhaltsansprüche vorliegt, wird bei der erstmaligen Leistungsbeantragung durch den Sachbearbeiter beurteilt. Er dokumentiert die Versendung von Unterlagen zur Prüfung des Unterhaltsanspruchs an das Team Unterhaltsheranziehung in der Eröffnungsverfügung. Eine Übersendung von Unterlagen ist auch dann notwendig, wenn bereits Unterhaltsbeträge oder Unterhaltsvorschuss zur Anrechnung kommen, da in diesen Fällen zu prüfen ist, ob die Unterhaltszahlungen angemessen sind oder über Unterhaltsvorschuss hinaus geltend zu machen wären. Zu einem späteren Zeitpunkt auftretende Unterhaltstatbestände werden auch durch die anderen Mitarbeiter der Leistungsteams an die Unterhaltsheranziehung in geeigneter Weise mitgeteilt (Weiterleitung von Unterlagen, Information per Mail, telefonische Mitteilung). Auch die Mitarbeiter der Teams M+I sind aufgefordert, die Unterhaltsheranziehung ggf. telefonisch zu informieren, falls Unterhaltsansprüche zu Tage treten. Hilfe bei der Erkennung von Unterhaltsansprüchen für die Mitarbeiter bietet u.a.

http://www.baintern.de/nn_57074/zentraler-Content/A-07Geldleistungen-zur-Unterhaltssicherung/A-071-Unterhaltssicherungbei-Arbeitslosigkeit/Dokument/Unterhaltsrechts-Arbeitshilfen.html Aufgrund der komplexen Rechtsmaterie wurde eine Arbeitshilfe erstellt, um den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Leistungsteams Hilfestellung zu geben, welche Unterlagen in unterschiedlichen Fallkonstellationen dem Team Unterhaltsheranziehung zu übermitteln sind.

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Aufgabe aller Mitarbeiter in den Fachteams

\\Dst.baintern.de\dfs\365\Ablagen\D36583ARGE_MG\Leistungsbereich\zu § 33 Übergang von Ansprüchen - Unterhalt Die Entscheidung über das Vorhandensein eines zu verfolgenden Unterhaltsanspruchs und damit die Eröffnung einer Unterhaltsakte fällt in der Unterhaltsheranziehung. Es ist dennoch essenziell, dass die anderen Fachteams einen möglichen Unterhaltsanspruch erkennen, daher im Folgenden eine Darstellung der verschiedenen Anspruchsarten.

1.1 Relevante Grundverhältnisse für einen Unterhaltsanspruch Wichtig für Fachteams: Grundverhältnisse erkennen

Ein Unterhaltsanspruch hat folgende Voraussetzungen: • Grundverhältnis, • Bedarf, • Bedürftigkeit, • Leistungsfähigkeit. Für die Fachteams kommt es vorrangig darauf an, Grundverhältnisse zu erkennen, die einen Unterhaltsanspruch begründen können. Hierzu steht auch die folgende Arbeitshilfe zur Verfügung \\N0011365\Ablagen\D36583-ARGE_MG\Leistungsbereich\zu Übergang von Ansprüchen - Unterhalt\Arbeitshinweise

§

33

In Zweifelsfällen kann bei Team 431 nachgefragt werden. Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen übernimmt dann die spezialisierte Unterhaltssachbearbeitung.

Telefonische Vorklärung mit Unterhaltssachbearbeitung

1.1.1 Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegen die Eltern Einen Anspruch auf Unterhalt hat grundsätzlich jedes minderjährige Kind ab Geburt, unabhängig davon, ob seine Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Bei getrennt lebenden Eltern ist gegenüber dem minderjährigen Kind grundsätzlich der Elternteil barunterhaltspflichtig (=Geldleistung), bei dem das Kind nicht lebt.

Minderjähriges Kind mit Vater/Mutter außerhalb der BG § 1601 BGB

Abgabe an die Unterhaltsheranziehung: Außerhalb der BG lebende Elternteile sind auf Barunterhalt (Geldleistung) zu überprüfen. 1.1.2 Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes U25 ohne abgeschlossene Erstausbildung gegen die Eltern Ein zu verfolgender Unterhaltsanspruch besteht zugunsten eines volljährigen Kindes bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, •

wenn sich das Kind noch in allgemeiner Schulausbildung (besonders: privilegierter Erwachsener) oder beruflicher Erstausbil-

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U25 mit Vater/Mutter außerhalb der BG

dung befindet oder •

eine Erstausbildung in Kürze beginnen will.



In manchen Fällen wird auch in einer Orientierungs- oder außerschulischen Qualifizierungsphase ein Unterhaltsanspruch zu bejahen sein.

Ein dem minderjährigen Kind gleichgestellter Anspruch besteht, wenn ein junger Erwachsener bis 21 Jahren noch die allgemeine Schulausbildung absolviert und im Haushalt eines Elternteils lebt. Lebt der bis 21jährige allein und ist in allgemeiner schulischer Ausbildung, handelt es sich um den schwächeren nicht gesteigerten Unterhaltsanspruch. Befindet sich ein junger Erwachsener bis 25 Jahren tatsächlich in der Erstausbildung oder will er sie unmittelbar beginnen, geht sein Unterhaltsanspruch ebenfalls über. Ausbildungsunterhalt wird nur während der Ausbildung oder während einer angemessenen, kurzen Wartezeit geschuldet.

§ 1603 (2) S. 2 BGB

§1610 (2) BGB

Für eine unverschuldete Übergangszeit von ca. 4 Monaten (Anlehnung an § 2 Abs. 2 Nr. 2b BKGG) zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn kann noch davon ausgegangen werden, dass das Kind die Ausbildung „in Kürze“ beginnen will. Arbeitslose Jugendliche bis 25 Jahre ohne abgeschlossene Ausbildung unterliegen einer strengen Erwerbsobliegenheit (Ziffer 4.2 Abs. 5 der fachlichen Hinweise). Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme, die nach abgeschlossener Schulausbildung absolviert wird und zu einer beruflichen oder ggf. weiteren schulischen Ausbildung hinführen soll, wird in manchen Fällen ebenfalls zu einem Unterhaltsanspruch hinführen. In aller Regel wird die Erfüllung unterhaltsrechtlich jedoch kaum nachweisbar sein, weshalb solche potenziellen Ansprüche schwer zu verfolgen sind. Abgabe an die Unterhaltsheranziehung bei Antragstellern bis 25 Jahre ohne abgeschlossene Erstausbildung zur Prüfung der Barunterhaltspflicht beider Elternteile 1.1.3 Unterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes während der Schwangerschaft und bei Kindesbetreuung eines nichtehelichen Kindes gegen den nichtbetreuenden Elternteil Die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann bereits für die Zeit der Schwangerschaft ab 4 Monate vor der Geburt einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes besitzen, wenn sie durch eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung außerstande ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Unabhängig von einer Erkrankung besteht ein Anspruch der Kindesmutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (§ 1615 l BGB). Das gleiche gilt bei Betreuung des Kindes (auch durch den Vater) für mindestens 3 Jahre nach der Geburt. Die 3-Jahresfrist für den fortbestehenden Unterhaltsanspruch kann sich aus Billigkeitsgründen verlängern. Abgabe an die Unterhaltsheranziehung: Bereits bei Be-

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Betreuung nichteheliches Kind und anderer Elternteil außerhalb der BG § 1615 l BGB

kanntwerden der Schwangerschaft (Mehrbedarf Schwangerschaft), spätestens aber bei der Geburt des Kindes 1.1.4 Unterhaltsanspruch gegen den getrennt lebenden Ehepartner Leben Ehegatten voneinander getrennt, gilt dennoch der Grundsatz der ehelichen Solidarität weiter. Für die Zeit der Trennung kann der bedürftige Ehegatte daher den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbsund Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur im Ausnahmefall darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

Getrennt lebender Ehepartner außerhalb der BG § 1361 BGB

Abgabe an die Unterhaltssachbearbeitung: Außerhalb der BG lebender Ehegatte ist auf Barunterhalt (Geldleistung) zu überprüfen. Sind betreuungsbedürftige Kinder vorhanden, ist der Vorgang auch zur Prüfung des Kindesunterhalts vorzulegen. 1.1.5 Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehepartner Mit der Ehescheidung spätestens endet die eheliche Solidarität und es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Jeder Ehegatte ist für seinen Lebensunterhalt selber verantwortlich. Allerdings sind Ausnahmetatbestände vorgesehen.

Geschiedener Ehepartner außerhalb der BG § 1570 ff BGB

Für die Zeit der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens 3 Jahre nach der Geburt kann der betreuende Ehegatte Unterhalt verlangen. Die 3-Jahresfrist verlängert sich aus Billigkeitsgründen. Weitere Unterhaltsansprüche können nach den §§1571 ff BGB bestehen, • wegen Alters • wegen Krankheit oder Gebrechen • wegen Erwerbslosigkeit • wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung • als Aufstockung. Wird festgestellt, dass der Familienstand eines Leistungsempfängers als geschieden angegeben wird, ist die Unterhaltsheranziehung zu informieren. 1.1.6 Unterhaltsanspruch nach eingetragener gleichgeschlechtlicher Partnerschaft gegen den früheren Lebenspartner Gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben ggf. gegeneinander während des Getrenntlebens und nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft einen Unterhaltsanspruch.

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Ehemaliger Lebenspartner außerhalb der BG §§ 12, 16 LPartG

Außerhalb der BG lebende (frühere) Lebenspartner sind auf Barunterhalt (Geldleistung) zu überprüfen. 1.1.7 Geltend gemachte Unterhaltsansprüche gegen Verwandte In sonstigen Fällen findet eine Unterhaltsprüfung gegen Verwandte nur statt, wenn der Kunde/die Kundin den Unterhalt, der ihm/ihr dem Grunde nach zusteht, selbst geltend macht. Geltendmachung bedeutet, dass der Hilfebedürftige den Unterhalt konkret und ernsthaft fordert. Die Forderung kann in einer schriftlichen Zahlungsaufforderung, aber auch in einem Auskunftsverlangen nach § 1605 BGB bestehen (auch durch einen Rechtsanwalt). Abgabe an die Unterhaltssachbearbeitung, falls ein solcher Sachverhalt erkennbar ist. Es empfiehlt sich eine telefonische Klärung mit der Unterhaltssachbearbeitung, ob eine Vorlage erfolgen soll.

1.2 Kein Übergang des Unterhaltsanspruchs Ausgeschlossen ist der Übergang eines Unterhaltsanspruches •

gegenüber Verpflichteten, die in Bedarfsgemeinschaft mit der unterhaltsberechtigten Person leben,

BG



von Eltern/Großeltern gegen Kinder/Enkel und von Kindern ab Vollendung des 25 Lebensjahrs gegen Eltern/Großeltern, es sei denn, die Berechtigten hätten selbst diesen Unterhaltsanspruch geltend gemacht,

Verwandte



von Kindern zwischen 18 und 25 Jahren, die ihre (berufliche) Erstausbildung abgeschlossen haben, es sei denn, die Berechtigten hätten selbst diesen Unterhaltsanspruch geltend gemacht,

Kinder U25 mit Erstausbildung



eines Kindes gegenüber den Eltern, wenn es schwanger ist oder sein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut (insbes. minderjährige Schwangere bzw. minderjährige Väter/Mütter haben so die Wahl, ob sie Unterhalt von ihren Eltern fordern oder Alg II beziehen),

Schwangere/Erziehende



soweit er durch laufende Zahlungen erfüllt wird.

Laufende Zahlung

2 Neuantragsclearing in der Unterhaltsheranziehung und Ermittlungen bis zur endgültigen Feststellung eines materiellen Unterhaltsanspruchs 2.1 Clearing: Feststellung des zu verfolgenden Unterhaltsanspruchs Bei Eingang der Neuantragsunterlagen oder sonstiger Unterlagen mit Hinweis auf einen Unterhaltsanspruch erfolgt durch die Teamleitung der Unterhaltsheranziehung eine erste Prüfung. Es wird festgestellt, ob ein

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Feststellung des zu verfolgenden Unterhaltsan-

Unterhaltsanspruch dem Grunde nach vorhanden ist bzw. ob eine Verfolgung aussichtsreich ist.

spruchs

Dabei stehen i.d.R. folgende Unterlagen zur Verfügung: • Erstmitteilung • Hauptantrag • Horizontalübersicht • Unterhaltsrelevanter Schriftverkehr (Beistände, Rechtsanwalt, Urteile, Urkunden) Beim Leistungsbezug von Kindern bis zu einem Alter von 12 Jahren, welche keinen Unterhalt oder Unterhalt unterhalb der UVG-Beträge erhalten und im Haushalt von nur einem Elternteil leben, wird geprüft, ob eine Antragstellung UVG erfolgt ist. Sollte dies aus den übersandten Unterlagen nicht hervorgehen, erfolgt ein Hinweis an das zuständige Leistungsteam per Email. Im Rahmen des Neuantragsclearings stellt die Teamleitung fest, wenn dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch nicht vorhanden ist. In einigen Fällen kann aus Gründen der Wirtschaftlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Verfolgung von Unterhaltsansprüchen in der Regel aussichtslos und daher nicht vorzunehmen ist: •

der Unterhaltspflichtige lebt in einem Land mit deutlich geringerer wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung oder deutlich höherer Armut im Vergleich zu Deutschland



oder in einem Land, bei dem mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Unterhaltsverfolgung gerechnet werden kann. Hierbei spielt ebenfalls eine Rolle, ob eine genaue Anschrift des Pflichtigen bekannt ist



es ist schon beim Clearing feststellbar, dass eine Leistungsunfähigkeit vorliegt und mit einer Änderung der Verhältnisse nicht zu rechnen ist

Prüfung der UVG Bewilligung/Beantragung

Feststellung von Sammlungsfällen: Dokumentation dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder nicht zu verfolgen ist

Die Feststellung, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder nicht verfolgt werden soll, wird dokumentiert. Ein sogenannter „Sammlungsfall“ wird angelegt. In allen anderen Fällen erfolgt eine erste Vorgabe der nächsten Arbeitsschritte innerhalb der Clearingverfügung.

2.2 Aktenaufnahme Im Anschluss an das Neuantragsclearing erfolgt die Datenbankeingabe, hierbei erfolgt die Erfassung der Bestandsdaten zum einen in die Datenbank BAlimente und in die lokal gepflegte Access DB Unterhalt, das Anlegen der Akte, Anschriftenermittlung beim örtlichen Einwohnermeldeamt und ggf. Fertigung der Rechtswahrungsanzeigen (RWA) zur ersten Inverzugsetzung der Unterhaltspflichtigen durch die Teamassistenz der Unterhaltsheranziehung. Auch Sammlungsfälle werden hier eingegeben und mit „SF“ gekennzeichnet.

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Datenbankeingabe, Aktenaufnahme, Fertigung der RWA

Durch die Tätigkeit der Teamassistenz soll sichergestellt werden, dass die Inverzugsetzung durch Zustellung der Rechtswahrungsanzeige möglichst noch im Monat der Leistungsaufnahme erfolgt. Die ggf. bereits erbrachten und bei der Leistungsgewährung angerechneten Unterhaltsbeträge werden hierbei berücksichtigt. Nach Maßgabe der Teamleitung erfolgt bereits mit der RWA eine erste Aufforderung zur Zahlung von Mindestunterhalt für minderjährige Kinder inklusive einer Vergabe des Kassenzeichens. Dies insbesondere bei den Fällen, bei denen eine Trennung der Kindeseltern erst vor kurzem erfolgt ist und die Kindeseltern zuvor gemeinsam unabhängig von staatlicher Unterstützung den Lebensunterhalt der Familie sichergestellt haben. Desweiteren fertigt die Teamassistenz ebenfalls nach Maßgabe der Clearingverfügung ein erstes Anschreiben an den Rechtsanwalt, soweit bekannt ist, dass durch den Unterhaltsberechtigten ein solcher beauftragt wurde, das erste Anschreiben an die Beistandschaft und eine erste Information über die unterhaltsrechtliche Tätigkeit an den Kunden unter Beifügung entsprechender Kopien. In manchen Fällen ist bereits beim Neuantragsclearing die Leistungsunfähigkeit des Pflichtigen festzustellen. Dies vermerkt die Teamassistenz bei ihrer Arbeit direkt als Statistikmerkmal und setzt eine entsprechende Wiedervorlage. Weiterhin kann im Rahmen des Neuantragsclearings festgestellt worden sein, dass der derzeit gezahlte Unterhalt angemessen und lediglich die weitere regelmäßige Zahlung und Anrechnung zu überwachen ist. Hier wird direkt durch die Teamassistenz die entsprechende Wiedervorlage zur erneuten Prüfung eingetragen. Die Eröffnung einer Akte bei 431 wird dem Leistungsteam durch Mitteilung der Teamassistenz angezeigt. Der Leistungsbereich stellt sicher, dass weitere Informationen, wie z.B. die Veränderung der Unterhaltsanrechnung oder Einstellung der Leistungen durch das Leistungsteam an die Unterhaltsheranziehung weitergeleitet werden.

Vermerk über die Führung einer Unterhaltsakte in der Leistungsakte

Die Fallzuteilung auf die Sachbearbeiter erfolgt anhand festgelegter Buchstabenbereiche nach dem Namen des Haushaltsvorstands der Bedarfsgemeinschaft, bei gesplitteter Regelleistung nach dem Namen der erwachsenen weiblichen Person in der BG.

Zuständigkeit innerhalb der Unterhaltsheranziehung

Abgaben wegen Namenswechsel innerhalb der Unterhaltsheranziehung werden jeweils durch die Teamleitung gezeichnet.

2.3 Weitere Ermittlungen Häufig reichen die durch das Leistungsteam oder M & I übermittelten Unterlagen und Informationen nicht aus, um den Unterhaltsanspruch endgültig beurteilen bzw. die Sachbearbeitung beginnen zu können. Hier ist weder die Feststellung eines Sammlungsfalls noch die sofortige Versendung einer RWA durch die Teamassistenz möglich.

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Dann erfolgt eine erste Bearbeitung durch den Sachbearbeiter (431) nach Neuantragsclearing und Datenbankeintrag/Aktenaufnahme durch die Teamassistenz in Form von weiteren Ermittlungen. Typischerweise werden weitere Unterlagen oder Informationen beim unterhaltsberechtigten Kunden angefordert, z.B. Titel oder Urteile. Auch eine erste persönliche oder telefonische Rücksprache kann zur Klärung der Sachlage notwendig sein. Die Einreichung von Unterlagen oder Übermittlung von Informationen kann dem Kunden gegenüber im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (§ 60, 66 SGB I) durchgesetzt werden.

Mitwirkungspflichten des Kunden nach § 60, 66 SGB I

Im Fall nichtehelich geborener Kinder wird üblicherweise bereits vor Versendung einer RWA telefonisch abgeklärt, ob und wo eine Beistandschaft beim Fachbereich Kinder, Jugend und Familie (51) der Stadt Mönchengladbach besteht. Nach Ablauf dieser weiteren Ermittlungen entscheidet der Sachbearbeiter, ob eine RWA zu versenden ist, oder die Feststellung getroffen werden kann, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht. In diesem Fall wird eine entsprechende Abschlussverfügung gefertigt und wie alle Aktenschließungen der Teamleitung zur Unterschrift vorgelegt. Auch das Fehlen einer zustellfähigen Adresse des Unterhaltspflichtigen kann eine erste Sachbearbeitung verzögern. Neben der Ermittlung des örtlichen Einwohnermeldeamtes (s.o. Teamassistenz) kommt noch die Ermittlung bei anderen EMA in Frage, desweiteren die Ermittlung beim Ausländerzentralregister oder über Team 449 Sozialermittlung/Ordnungswidrigkeiten. Die Rechtswahrungsanzeige ist in Fällen unbekannten Aufenthalts des Schuldners von der Unterhaltssachbearbeitung ggf. öffentlich zuzustellen (siehe die Dienstanweisung zur öffentlichen Zustellung). Dies sollte jedoch die Ausnahme bleiben; auf § 1613 Abs. 2 b BGB wird verwiesen. Zwar kann durch die Notwendigkeit von weiteren Ermittlungen die Zustellung einer RWA verzögert werden, was ggf. zum Verlust von Unterhaltsansprüchen führt; grundsätzlich ist jedoch darauf zu achten, dass ein Versand durchgeführt wird, sobald die notwendigen Informationen vorliegen.

2.3.1 Fehlende Vaterschaftsfeststellung bei nichtehelichen Kindern Voraussetzung für die Geltendmachung von Ansprüchen ist die Feststellung der Vaterschaft. Steht bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes die Vaterschaft noch nicht fest, so ist die Antragstellerin von der Unterhaltsheranziehung umgehend an den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie zwecks Beantragung einer Beistandschaft zu verweisen. Infolge der rechtlichen Unmöglichkeit vorher gegen den Kindesvater vorzugehen, wirken die Ansprüche gem. § 1613 (2) Ziff. 2a BGB zurück ab Geburt. Dies gilt auch für den Unterhalt der Kindesmutter gem. § 1615 l BGB. Auch die Vertretung der Mutter in Vaterschaftssachen durch einen Rechtsanwalt ist möglich.

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Verweisung an die Beistandschaft oder einen Rechtsanwalt zur Feststellung der Vaterschaft

Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten ist die Mutter verpflichtet, nach bestem Können an der Vaterschaftsfeststellung mitzuwirken. Auf welche Weise sie dies tut, steht ihr frei. 2.4 Abzweigungsantrag Die Abzweigung verschafft dem SGB II-Träger eine rasche und im Sozialrechtsweg durchsetzbare Erfüllung einer Unterhaltsschuld. Bei Sozialleistungsbezug des Unterhaltsschuldners sind Abzweigungsanträge hinsichtlich des laufenden Unterhaltes gem. § 48 Abs. 1 SGB I zu stellen, insbesondere bei • der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld I), • der Krankenkasse (Krankengeld) oder • dem Rententräger. Eine Abzweigung kann nur für Ansprüche der unterhaltsberechtigten Kinder und des Ehegatten (nur Trennungsunterhalt) erfolgen. Wird im Rahmen der Auswertung der vorliegenden Informationen bekannt, dass ein Unterhaltspflichtiger, der keine Zahlungen leistet, selber Sozialleistungen bezieht, ist zur Sicherung möglicher weiterer Ansprüche ein Abzweigungsantrag zu stellen. Voraussetzung ist die vorherige Inverzugsetzung durch RWA. Durch die Anhörung zum Verwaltungsakt der Abzweigung durch den dortigen Leistungsträger wird sichergestellt, dass die Interessen des Pflichtigen gewahrt bleiben. Liegen der Unterhaltsheranziehung bereits Unterlagen vor, die eine Berechnung der Leistungsfähigkeit ermöglichen, ist der Abzweigungsantrag entsprechend zu beschränken. Im Rahmen der Abzweigung können Ansprüche realisiert werden, die nicht tituliert sind. Liegt aber bereits eine Unterhaltstitulierung vor, so ist sie dem Sozialleistungsträger mitzuteilen, da in diesem Fall die Abzweigung einen vollstreckungsähnlichen Charakter erhält (Urteil des BSG vom 17.03.09 (B 14 AS 34/07 R)). Im Rahmen der Abzweigung ist die Unterhaltsheranziehung Adressat des Verwaltungsaktes nach § 48 SGB I. Die Richtigkeit des Abzweigungsbescheides sowie der eingehenden Beträge ist zu überwachen. Ggf. ist ein Widerspruch gegen die Abzweigung zu erheben.

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3 Prüfung der Höhe des Unterhaltsanspruchs, Bezifferung und Überwachung der Zahlung 3.1

Berechnungsrelevante Unterlagen vervollständigen

Nach erfolglosem Ablauf der in der RWA gesetzten Frist wird der Unterhaltspflichtige an die Auskunftspflicht mit zweiwöchiger Frist erinnert. Sollten nach diesem Zeitpunkt immer noch keine Unterlagen vorliegen, sind je nach Erfordernis des Einzelfalles Ermittlungen zu den Einkommensverhältnissen des/der Unterhaltsschuldners/in einzuleiten. Beim Finanzamt ist die Einkommenshöhe, Steuererstattung bzw. Nachzahlung zu erfragen. Über die Deutsche Rentenversicherung oder die möglicherweise bekannte Krankenkasse (Familienversicherung?) kann der Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen ermittelt werden. Dieser ist über § 60 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zur Auskunft über das Erwerbseinkommen des Pflichtigen verpflichtet. Weitere Informationen können ggf. auch über die Gewerbemeldestelle ermittelt werden. Auch die Einkommenserzielung des Pflichtigen über eine Krankenkasse, die Arbeitsagentur oder den Rententräger ist zu berücksichtigen. Theoretisch ist auch die Durchführung eines OrdnungswidrigkeitenVerfahrens möglich. Hierzu wurde mit T 449 vereinbart, dass in geeigneten Fällen entsprechende Verfahren eingeleitet werden können. Hierzu ist die entsprechende Unterhaltsakte samt Mitteilung über die Einschaltung an T 449 zu versenden.

Ordnungswidrigkeiten-Verfahren einleiten

Bei Verdacht auf Leistungsmißbrauch ist der Außendienst (Team 449) unter Beteiligung der Leistungsabteilung (zur Vervollständigung des Prüfauftrages mit Unterlagen, die der Unterhaltsabteilung nicht vorliegen) mit einem kurzen Sachstandsbericht einzuschalten.

3.2

Berechnung und Zahlungsaufforderung

Eine zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Berechnung zur Ermittlung der monatlichen Unterhaltsleistungen sowie der Rückstände ist durchzuführen. Das Ergebnis ist dem Unterhaltspflichtigen mitzuteilen. Bei einem positiven Ergebnis ist dem Unterhaltspflichtigen eine Zahlungsaufforderung mit hinreichender Berechnungserläuterung zu übersenden. Im Falle der Aufforderung zur Direktzahlung wird gleichzeitig das Leistungsteam um Anrechnung gebeten und die/der unterhaltsberechtigte Kundin/Kunde entsprechend informiert. Bei Aufforderung zur Direktzahlung sind grundsätzlich die Termine der Datenverarbeitung in A2LL zu beachten, um eine Anrechnung auch tatsächlich ab dem gefordertem

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Zahlungsaufforderung mit Begründung

Zeitpunkt zu ermöglichen. Wird Zahlung an das Jobcenter gefordert, ist zeitgleich eine Sollstellung in Kirp vorzunehmen. Die Dauer der Sollstellung ist anzupassen an die Dauer der Leistungsgewährung bzw. die Erfordernisse des Kassenprogramms. Das Leistungsteam wird auch bei Vereinnahmung des Unterhalts durch die Unterhaltsheranziehung über das Berechnungsergebnis informiert, verbunden mit der Bitte, zukünftig dort bekannt werdende Änderungen an die Unterhaltsabteilung weiter zu melden.

Mitteilung über Ergebnis der Berechnung an Leistungsteam

Der Direktzahlung und Anrechnung des Unterhaltes ist der Vorzug zu geben. Hierbei entfällt auch die spätere Spitzabrechnung der Einnahmen. In vielen Fällen wird sich dies jedoch als nicht praktikabel erweisen, da nicht mit einer (vollen) Zahlungsaufnahme zu rechnen ist. Zwischen dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung (s. Zustellung der Rechtswahrungsanzeige bzw. Inverzugsetzung durch Rechtsanwalt oder Unterhaltsberechtigter) und Ausbringung einer bezifferten Forderung ist in der Regel ein Unterhaltsrückstand entstanden (§1613 Abs. 1 BGB). Dieser ist durch die Unterhaltsheranziehung zu vereinnahmen.

Unterhalt für die Vergangenheit

Wird Direktzahlung des laufenden Unterhaltes an den Unterhaltsberechtigten gefordert, ist darüber hinaus die Tilgung des Rückstandes an die Unterhaltsheranziehung zu fordern. Wird die Zahlung des laufenden Unterhaltes an die Unterhaltsheranziehung geltend gemacht, bietet sich in der Regel eine ratenweise Tilgung durch Erhöhung des monatlichen Zahlbetrages an. 3.2.1 Kindesunterhalt als einziger Anspruch Ist Kindesunterhalt als einziger Anspruch zu verfolgen, eine Zahlungsaufforderung bereits in Zusammenhang mit der RWA erfolgt und eine Reaktion des Pflichtigen weder durch Zahlung noch durch Einreichung von Nachweisen erfolgt, ist der Pflichtige bereits im zweiten Anschreiben aufzufordern, den Anspruch bei der Beistandschaft des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie titulieren zu lassen. Erfolgt auch hierauf keine Reaktion, ist ein Antrag im vereinfachten Verfahren nach § 249 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zu stellen. 3.3 Ausnahme: Anpassung der laufenden Zahlung Hat der/die Unterhaltsschuldner/in schon bisher regelmäßig einen Unterhaltsbetrag unmittelbar an die unterhaltsberechtigten Personen gezahlt (= laufende Anrechnung in A2LL) und ist zu erwarten, dass er/sie den nun erhöhten Unterhalt auch künftig regelmäßig zahlen wird, ist mit dem/der Schuldner/in lediglich abzustimmen, dass er/sie künftig eine höhere Unterhaltsrente zu zahlen hat. Dem Leistungsteam ist der höhere Anrechnungsbetrag und der Umstellungszeitpunkt mitzuteilen.

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Antrag im vereinfachten Verfahren nach § 249 FamFG

3.4 Einwendungen Bei schriftlichen Einwendungen des/der Unterhaltspflichtigen erfolgt eine schriftliche Stellungnahme. Bei telefonischen Kontaktaufnahmen ist darauf hinzuwirken, dass die Einwände schriftlich formuliert oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache vorgetragen und zur Niederschrift aufgenommen werden. Der/die Unterhaltspflichtige ist schriftlich darüber zu informieren, mit welchem Ergebnis die Einwendungen überprüft wurden. Hinsichtlich der Einwendung ist zu unterscheiden, ob sich diese gegen die Auskunftsverpflichtung, gegen den Unterhaltsanspruch als solchen oder die Höhe des geltend gemachten Unterhaltes richten. Da der Unterhaltsanspruch per Legalzession auf das Jobcenter übergegangen ist, ist lediglich der in der RWA geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 60 SGB II ein Verwaltungsakt. Bei Einwendungen hiergegen ist eine Vorlage bei der Teamleitung notwendig und von dort ggf. eine förmliche Abgabe an die Rechtsstelle 432 zur Bescheidung vorzunehmen.

Verfahren bei Widerspruch

Werden anderweitige Einwendungen als Widerspruch bezeichnet, ist der Pflichtige darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um ein unwirksames Rechtsmittel handelt. Selbstverständlich ist auf die Einwendungen dem Inhalt nach einzugehen. 3.5 Überprüfung Bei fortlaufendem Leistungsbezug des Unterhaltsberechtigten erfolgt sowohl bei einem bereits als fachlich richtig eingestuftem Sachstand der Unterhaltszahlung als auch der Leistungsunfähigkeit eine turnusmäßige erneute Prüfung der Leistungsfähigkeit. 3.5.1 Überprüfung der Unterhaltsberechnung in laufenden Anrechnungsfällen Erfüllt der/die Unterhaltspflichtige den Anspruch in geschuldeter Höhe durch laufende Zahlung an die Unterhaltsberechtigte/n (Anrechnung beim Hilfeempfänger als Einkommen), erfolgt eine Überprüfung in der Regel nach 2 Jahren (Anlehnung an § 1605 Abs. 2 BGB). Ggf. können sich aus besonderen Umständen kürzere Prüfintervalle ergeben (z. B. Altersstufenwechsel eines Kindes, zu erwartender Einkommenszuwachs des Pflichtigen). Die Wiedervorlage ist längstens auf ein Jahr zu setzen, um auch im Fall unterbleibender Mitteilung des Leistungsteams über die Aufhebung der Anrechnung oder des Leistungsendes eine korrekte Sachbearbeitung gewährleisten zu können. Ist hinsichtlich des Grundverhältnisses eine Änderung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwarten, z.B. Ende der Schulausbildung eines unterhaltsberechtigten Kindes, ist dem bei der Wiedervorlagensetzung Rechnung

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Überprüfung bei Unterhaltserfüllung alle 2 Jahre

zu tragen.

3.5.2 Überprüfung der Unterhaltsberechnung bei Zahlung an das Jobcenter Wird der volle geforderte Unterhalt regelmäßig an das Jobcenter gezahlt, ist zu prüfen, ob eine Zahlungsumstellung an den Kunden möglich ist. Im Übrigen gilt ein Überprüfungsintervall von zwei Jahren.

Vorrang der Direktzahlung

Natürlich ist Einwendungen des Pflichtigen mit dem Hinweis auf die Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse oder auch des unterhaltsrechtlichen Grundverhältnisses jederzeit nachzugehen. 3.5.3 Überprüfung bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Wurde eine unterhaltsrechtliche Leistungsunfähigkeit des Pflichtigen festgestellt, beträgt das Prüfintervall längstens 1 Jahr. Für eine Verkürzung der Wiedervorlagensetzung können zu erwartende Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen sprechen, wie z.B. das Ende einer Berufsausbildung.

Überprüfung bei Leistungsunfähigkeit nach 1 Jahr

Die Wiedervorlagensetzung im Falle der Leistungsunfähigkeit auf Grund des Bezuges von Alg I/Alg II ist mit dem Wiedervorlagengrund „weiter Bezug Alg/Alg II?“ zu kennzeichnen. Die Wiedervorlagendauer beträgt hier in der Regel ein halbes Jahr. Eine Ausnahme hinsichtlich der erneuten Prüfung der Leistungsfähigkeit bildet der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB. Dieser Unterhaltsanspruch ist in den meisten Fällen auf eine Dauer von drei Jahren zu befristen. Wird in Zusammenhang mit der Prüfung dieses Anspruchs Leistungsunfähigkeit festgestellt, kann auf eine erneute Prüfung verzichtet werden. Hiervon abweichend ist zu entscheiden, wenn das Prüfungsintervall unterhalb eines Jahres zu setzen wäre (s.o.), oder nach den Gegebenheiten des Einzelfalls von einem Unterhaltsanspruch über drei Jahre hinaus auszugehen ist.

3.6 Fallabschluss bei Wegfall des SGB II-Anspruch oder Unterhaltsanspruchs Ist der/die Unterhaltsberechtigte aus dem Leistungsbezug ausgeschieden, endet der Übergang des Unterhaltsanspruches auf das Jobcenter. Laufende Ansprüche sind damit nicht mehr zu verfolgen. Der Unterhaltsvorgang ist abzuschließen, sobald alle Rückstände aus der Vergangenheit getilgt sind und eine Abrechnung erfolgt ist. Das gleiche gilt für den Fall des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs.

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Kein laufender Unterhalt , keine Rückstände = Aktenschluss

Beim Aktenabschluss ist darauf zu achten, dass sich keine auf den Unterhaltsberechtigten als Anspruchsinhaber lautenden Titel mehr in der Akte befinden. In regelmäßigen Abständen werden die abgeschlossenen Unterhaltsfälle ins Archiv überführt.

Archivierung

4 Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs

Die gesetzliche Regelung zum Übergang eines Unterhaltsanspruchs bedeutet nicht, dass tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Hierüber hat im Zweifel allein das zuständige Familiengericht zu entscheiden. Der vom SGB II-Träger in Anspruch Genommene ist dadurch geschützt, dass der SGB II-Träger ohne rechtskräftigen Unterhaltstitel den Unterhaltsanspruch nicht mit Mitteln des Verwaltungsrechts durchsetzen kann. Eine Aufforderung an den Betroffenen, Unterhalt in Höhe des übergegangenen Anspruchs zu zahlen, ist kein mit Mitteln des öffentlichen Rechts erzwingbarer Verwaltungsakt. Kommt der/die Unterhaltspflichtige der Zahlungsaufforderung nicht nach, ist zu prüfen, ob • ein Titel existiert, der im Rahmen einer Abtretung/Umschreibung realisiert werden kann • ein Titel erwirkt werden muss.

4.1 Eigene Titelbeschaffung Kommt der/die Unterhaltspflichtige seinen/ihren Verpflichtungen nicht nach, wird im Verfahrenswege oder im Mahnverfahren ein Titel erwirkt und aus diesem später die Vollstreckung betrieben. 4.1.1 Strittiges Antragsverfahren vor dem Amtsgericht Durch einen Antrag und das folgende Verfahren mit mündlichen Verhandlungsterminen kann sowohl laufender Kindes- als auch Trennungsund nachehelicher Unterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB tituliert werden. Auch eine gleichzeitige Geltendmachung mehrerer Unterhaltsansprüche gegen einen Unterhaltspflichtigen ist möglich.

Strittiges Antragsverfahren

Können Einwendungen im vereinfachten Verfahren oder auch gerichtlichen Mahnverfahren nicht ausgeräumt werden, ist hier eine entsprechende Antragstellung zur Titulierung notwendig. Aller hierzu notwendiger Schriftverkehr ggf. auch hinsichtlich eines Einigungsversuchs vor Verfahrenseröffnung wird durch die Prozessvertretung durchgeführt.

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prozessvertretende Stelle

4.1.2 Gerichtliches Mahnverfahren Im gerichtlichen Mahnverfahren können lediglich Ansprüche für abgeschlossene Zeiträume beantragt werden. Da durch die Unterhaltsheranziehung in der Regel laufender Unterhalt geltend zu machen ist, ist diese Möglichkeit der Titulierung im Vergleich nachrangig. Auch hierbei handelt es sich um ein ausschließlich schriftliches Verfahren. Das Amtsgericht Hagen ist zuständiges Mahngericht.

Mahn- und Vollstreckungsbescheid

Die Antragsstellung erfolgt seit dem 1.1.2013 nur noch per Online Mahnverfahren bei Amtsgericht Hagen. Das genaue Verfahren ist hier beschrieben. Arbeitshilfe zur Beantragung des gerichtlichen Mahnverfahrens Das Jobcenter Mönchengladbach verfügt nunmehr über eine eigene Kennziffer. Diese lautet 05013001. Korrespondenz hinsichtlich Einwendungen nach Beantragung des Mahnverfahrens wird durch die Prozessvertretung geführt. Eine Sonderform des Mahnverfahrens ist das Urkundenmahnverfahren. Hierbei liegt bereits ein schriftliches Anerkenntnis der Forderung durch den Pflichtigen (oder seinen Rechtsanwalt) vor. 4.1.3 Antrag im vereinfachten Verfahren nach § 249 ff FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Vereinfachtes Verfahren

Das vereinfachte Verfahren nach § 249 FamFG ist ein rein schriftliches Verfahren zur Erlangung von Unterhaltstiteln für Minderjährige bis zu einem Höchstwert von 120 % des Mindestunterhaltes nach Düsseldorfer Tabelle. Ist ausschließlich oder vorrangig Kindesunterhalt geltend zu machen, ist ein Antrag nach diesem Paragraphen das Verfahren mit dem geringsten Aufwand für die Titulierung laufenden Unterhaltes. Werden Einwendung durch den Pflichtigen erhoben, die nicht ausgeräumt werden können (keine Rücknahme durch den Pflichtigen oder Stattgabe durch das Jobcenter), mündet das Verfahren in die Antragstellung eines strittigen Verfahrens. Einwendungen werden durch die Prozessvertretung bearbeitet.

4.2 Umschreibung eines vorhandenen Titels Liegt schon ein rechtskräftiger Unterhaltstitel vor (z.B. Urteil, Urkunde des Jugendamtes, Unterhaltsvergleich mit Vollstreckungsklausel), der nicht oder nicht vollständig erfüllt wird, ist der SGB II-Träger nach Anspruchsübergang berechtigt, den Titel auf sich umschreiben zu lassen (§

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Klauselumschreibung

727 ZPO (Zivilprozessordnung)), um dann ggf. die Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Zur Titelumschreibung genügt hinsichtlich der Vergleichsberechnung die Versicherung des SGB II-Trägers, von einer bestehenden oder drohenden Hilfebedürftigkeit des Schuldners keine Kenntnis zu haben (OLG Stuttgart vom 09.10.2007 -8 WF 128/07). In diesem Zusammenhang notwendige Beglaubigungen können durch die Teamleitung durchgeführt werden. Um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt oder sogar bei Ende des Leistungsbezuges noch die Rechtsnachfolge auf titulierte Unterhaltsrückstände antreten zu können, ist darauf hinzuwirken, dass die Leistungsempfänger entsprechende Titel, soweit sie sie nicht selber zur Vollstreckung benötigen, einreichen. Originaltitel sind innerhalb der Akte kenntlich zu machen, z.B. durch Abheftung in einer Dokumentenhülle. Auf das Verfahren bei Aktenabschluss wird verwiesen. Zu berücksichtigen ist hinsichtlich der Titelumschreibungen, dass ein entsprechender Antrag nur für bereits abgelaufene Zeiträume gestellt werden kann, somit also nur die Realisierung von Rückständen möglich ist. Darüber hinaus ist für das entsprechende Antragsverfahren eine Dauer von 6 Wochen bis hin zu mehreren Monaten einzuplanen. Die Nachteile sind damit offensichtlich.

4.3 Bagatellgrenze Von der Bezifferung und Durchsetzung kann bei einem festgestellten oder zu erwartenden Missverhältnis zwischen Unterhaltsbeitrag und Verwaltungsaufwand abgesehen werden. Dies kann bei einem geforderten Unterhaltsbetrag bis zu 10,00 € monatlich in der Regel als gegeben angesehen werden. Gleiches gilt, sofern die SGB II-Leistungen für den/die Unterhaltsberechtigten nicht mehr als 25,00 € monatlich betragen und mehrere Unterhaltspflichtige zu überprüfen sind. Werden an eine/n Hilfesuchende/n nur einmalige Beihilfen gewährt, wird auf eine Unterhaltsüberprüfung verzichtet, sofern die gewährten Beihilfen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten den Betrag von 360,00 € nicht übersteigen. Bezüglich der Notwendigkeit der Titulierung sowie der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen über die Tätigkeit des FB 21 der Stadt Mönchengladbach hinaus wird im allgemeinen eine Bagatellgrenze von 500 € als Gesamtstreit- oder Forderungswert angenommen.

5 Veranlassung und Verfolgung der Zwangsvollstre-

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ckung

Auch im Falle der Titulierung von Unterhaltsansprüchen werden diese häufig nicht oder nicht vollständig erfüllt. Grundsätzlich besteht zwischen dem Jobcenter und dem Fachbereich 21 (Stadtkasse) der Stadt Mönchengladbach eine Vereinbarung hinsichtlich verschiedener Leistungen, die auch die zwangsweise Beitreibung von Forderungen beinhaltet.

Vereinbarung mit FB 21

5.1 Beitreibungsmaßnahmen der Stadtkasse Nach Fälligkeit einer zum Soll gestellten Forderung ergeht eine Mahnung durch die Buchhaltung der Stadtkasse. Weitere Maßnahmen zur Realisierung der Forderung kann die Stadtkasse danach jedoch zunächst nicht einleiten, da für die Forderung des Jobcenters der Verwaltungsvollstreckungsweg versperrt ist. Sobald dem Jobcenter ein auf sich lautender Titel zur Verfügung steht (oder im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens durch das Team Unterhaltsheranziehung erwirkt wurde: Vollstreckungsbescheid), können weitere Maßnahmen eingeleitet werden. Dieses wird nunmehr aber federführend durch das Team Unterhaltsheranziehung eingeleitet. Hierzu besteht die Möglichkeit der Kontenpfändung sowie Lohnpfändung. Sachpfändungen werden weiter durch die Stadtkasse veranlasst. Im Regelfall wird eine Pfändung mit Pfändungsprivileg nach § 850 d ZPO zu beantragen sein. Die hierbei zu beantragende Pfändungsfreigrenze ist ebenfalls durch das Jobcenter auf Grund der fachlichen Nähe vorzugeben. Der Verlauf bzw. das Ergebnis der Vollstreckung sind durch die Sachbearbeitung des Jobcenters zu überwachen. 5.1.1 Ausschöpfung der Beitreibungsmaßnahmen Hat FB 21 bzw. das Team Unterhaltsheranziehung die die dortigen Möglichkeiten der zwangsweisen Beitreibung fruchtlos ausgeschöpft, erfolgt eine Mitteilung an das Jobcenter mit der Bitte der „befristeten Niederschlagung“. Hinsichtlich des Umgangs mit Erlass und befristeter und unbefristeter Niederschlagung wird auf die Kassen- und Einnahmebestimmungen (KEBest) der BA hingewiesen.

Ausschöpfung der Beitreibungsmaßnahmen

In der Folge übersendet FB 21 die dortige Vollstreckungsakte (nun Akte beige Jobcenter Unterhaltsheranziehung). Die Möglichkeiten erneuter Beitreibung sind über das Jobcenter zu überwachen und überprüfen. Insolvenzanmeldungen erfolgen nunmehr direkt durch den jeweiligen für den Unterhaltsfall zuständigen Sachbearbeiter. Hierbei sind nach Eingang entsprechender Insolvenzmitteilung durch das Amtsgericht oder die Stadtkasse Mönchengladbach entsprechende Anmeldung von Forderungen unverzüglich zu veranlassen. Insoweit die Forderungsanmeldung bestritten wird, erfolgt die Aktenab-

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Insolvenzanmeldung erfolgt über T431

gabe an die Prozessvertretung zur weiteren Klärung. 5.2 Beitreibungsmaßnahmen des Jobcenters 5.2.1 Vollstreckung mit Vollmacht Lautet der vorhandene Unterhaltstitel auf den Unterhaltsberechtigten, so kann zunächst eine Vollstreckung nur durch den Berechtigten selber beantragt werden. Um entsprechende Maßnahmen durch das Jobcenter durchführen zu können, gibt es zunächst das Mittel der Titelumschreibung. Durch die Legalzession ist das Jobcenter Rechtsnachfolger des Unterhaltsanspruchs. Um diesen auch vollstreckbar zu machen, muss die Vollstreckungsklausel auf das Jobcenter umgeschrieben werden. Dies ist durch entsprechenden Antrag an das Gericht und nur für jeweils abgelaufene Zeiträume möglich. Eine Titelumschreibung verzögert durch das einzuhaltende Verfahren die Realisierung von Unterhalt und ermöglicht nur die Realisierung von Rückständen. Laufender Unterhalt kann hierbei nicht vollstreckt werden. In den Fällen, in denen auch laufender Unterhalt geltend zu machen ist, ist der Beitreibung im Rahmen einer Vollmacht, verbunden mit einer Abtretung der realisierten Beträge bis zur Höhe des übergegangenen Anspruchs, der Vorzug zu geben. Durch die Vollmacht des Titelinhabers wird das Jobcenter in den Stand versetzt, den Unterhalt selber, aber für den Unterhaltsberechtigten zu vollstrecken. Kann im Rahmen der Pfändung laufender Unterhalt in einem solchem Umfang realisiert werden, dass die Leistungen des SGB II gedeckt werden können, ist eine Umstellung der Zahlung auf den Unterhaltsberechtigten vorzunehmen. 5.2.2 Eigene Vollstreckungshandlungen Auch hinsichtlich der Beitreibung von Titeln, die bereits für das Jobcenter erwirkt wurden, im speziellen im vereinfachten oder strittigen Verfahren erweist sich die eigene Beitreibung durch das Jobcenter auf Grund der fachlichen Nähe als vorteilhaft, da schneller und ohne die sonst unvermeidliche Verzögerung der Informationsübermittlung. Im Rahmen der Vollstreckung können folgende Maßnahmen beantragt werden: • Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Arbeits- und sonstiges Einkommen • Kontenpfändung • Sachpfändung • Antrag auf eidesstattliche Versicherung zur Offenlegung von unbekannten Einkommensquellen oder Vermögen oder zur Verjährungsunterbrechung

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Vollmacht zur Beitreibung von Kundentiteln

Die im Rahmen von gerichtlichen Anträgen zur Beitreibung ggf. erfolgende gerichtliche Korrespondenz (Anträge auf Änderung der Pfändungsfreigrenze) obliegt der Prozessvertretung oder Teamleitung. 5.2.3 Kassentechnik bei eigener Beitreibung Es ist zu beachten, dass im Falle eigener Beitreibungsmaßnahmen, die Stadtkasse in Form einer Mahnsperre zu informieren ist. Sollstellung, Geldeingänge ggf. über „Ungeklärte Zahlungseingänge“ (UZE) sind von der Sachbearbeitung zu überwachen.

6 Spitzabrechnung zur Verteilung der Einnahmen auf die Träger Die Leistungen nach dem SGB II werden durch die Agentur für Arbeit und die Stadtverwaltung Mönchengladbach getragen. Die verschiedenen Leistungen werden nicht gleichermaßen durch die Träger finanziert, sondern sind jeweils einem bestimmten Träger zugeordnet. Bei der Rückführung der Unterhaltseinnahmen, die durch die Unterhaltsheranziehung vereinnahmt wurden, ist festzustellen auf welche Leistungsart und somit auf welchen Träger die Entlastung entfällt.

6.1 Abrechnungszeiträume Geldeingänge ab dem 01.01.2008 sind durch den Unterhaltssachbearbeiter abzurechnen. •





auf die Zeit ab dem 01.01.2008 entfallende Unterhaltsbeträge: hier ist im Einzelfall genau zu überprüfen auf welche Leistung und somit auf welchen Träger der Unterhalt entfallen wäre. Geldeingänge die auf Unterhalt für die Zeit vor dem 01.01.2008 entfallen: hier ist die pauschale Quote von 52 % Kommunal, 48 % Agenturleistung abzurechnen. bei Geldeingängen für das 2. Halbjahr 2005 sind zum damaligen Zeitpunkt begonnene Spitzabrechnungen fortzuführen, die Berechnung wird in diesen Fällen von der Teamleitung fortgeführt

6.2 Abrechnungsverfahren Für die Spitzabrechnungen werden durch die Sachbearbeiter spezielle Aktenbände (rosa) angelegt. Hierin werden die zugrunde liegenden Horizontalberechnungen, Spitzabrechnungstabellen und Abrechnungsverfügungen abgeheftet. Für die Abrechnung steht den Sachbearbeitern eine Exceltabelle zur Verfügung. Die Ergebnisse sind für jeden Bezirk getrennt in die entsprechenden Tabellen der Teamablage abzuspeichern.

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Rückführung der Einnahmen an die Träger der SGB IILeistungen

Die Spitzabrechnungen sind je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls nach Geldeingang durchzuführen, bei regelmäßigen Geldeingängen jedoch mindestens alle 6 Monate.

6.3 Buchung Die Buchung der spitz abgerechneten Beträge wird jeweils zum Monatsanfang durch die Teamleitung durchgeführt. Hierzu werden die Ergebnisse der Tabellen der einzelnen Bezirke ausgelesen und die Gesamtsummen der auf die Stadt Mönchengladbach und die Agentur für Arbeit entfallenden Unterhaltseinnahmen aus der Haushaltsstelle der Unterhaltsheranziehung an den jeweiligen Träger gebucht. Für den Anteil der Agentur für Arbeit wird darüber hinaus eine Sollstellung gefertigt.

Monatliche Auskehrungsbuchung

Beide Träger sowie die Geschäftsführung werden jeweils unterrichtet.

7 Besondere Regelungen 7.1 Leistungserbringung im Frauenhaus Im Falle der Leistungsgewährung nach dem SGB II in einem Frauenhaus kann im Einzelfall vorläufig von der Geltendmachung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs abgesehen werden, wenn die Zielsetzung der Hilfe im Frauenhaus – insbesondere Gewährung von Schutz und Zuflucht vor dem gewalttätigen Ehemann – durch die Geltendmachung gefährdet erscheint. Das Gleiche gilt, wenn eine zeitnahe Versöhnung der Parteien und eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft möglich erscheinen und dies durch die unterhaltsrechtliche Inverzugsetzung nachhaltig gefährdet würde (Fachliche Hinweise zu § 33 SGB II, Ziff. 8.1 bzw. städt. Arbeitshinweis zu § 36 a SGB II) Im Allgemeinen werden Hinweise auf eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht vorliegen. In Fällen von deutlichen Tätlichkeiten gegen die Person, die im Frauenhaus Zuflucht gesucht hat, steht aber ggf. zu befürchten, dass der Aggressor durch die RWA Hinweise auf den Aufenthalt der unterstützten Person oder Personen erhält und dadurch ein erneuter Übergriff ermöglicht wird. Solange eine Hilfegewährung im Frauenhaus erfolgt, wird der unterstützten Person die Möglichkeit gegeben, falls sie eine Gefährdungssituation für sich erkennt, die Versendung einer RWA zu verhindern und stattdessen einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung ihrer Unterhaltsansprüche zu beauftragen. Eine entsprechende Erklärung wird durch das spezialisierte Leistungsteam aufgenommen. Durch diese Einzelfallprüfung wird in der Regel eine Unterhaltsforderung für den ersten Monat der Leistungsgewährung nicht geltend gemacht. Natürlich gehört der Aufenthalts- bzw. Wohnort des/der Leistungsemp-

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Eigeneinschätzung bei Frauenhausfällen

fänger zu den geschützten Sozialdaten nach § 35 SGB I, welche nur mit Zustimmung an den Unterhaltspflichtigen bekannt gegeben werden.

7.2 Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Kunden Die Fachlichen Hinweise zum Unterhalt sehen die Vereinbarung der Selbsthilfe durch den Kunden auch hinsichtlich der Durchsetzung des Unterhalts vor. Im Anschluss an die Rückübertragung der übergegangenen Ansprüche soll die eigenverantwortliche Verfolgung der Ansprüche durch den Kunden durch die Unterhaltsheranziehung verfolgt werden.

Selbsthilfe

Sofern sich die Tätigkeit der Unterhaltsheranziehung nur auf diesen Bereich beschränkt, bestehen erhebliche Risiken hinsichtlich des Verlusts von Ansprüchen. Da der Bedarf des Kunden zunächst durch die Leistungen des Jobcenters gedeckt ist, liegt sein Interesse nicht mehr vorrangig in der Geltendmachung und intensiven Verfolgung von Ansprüchen, die in den meisten Fällen kein höheres Einkommen zur Folge haben. Unterhalt ist eine Leistung, die zur direkten Sicherstellung des Lebensunterhaltes bestimmt ist. Dementsprechend sind die Fristen, in denen Ansprüche verwirken, kurz. Desweiteren ist zu beachten, dass manchen Unterhaltsberechtigten die eigenverantwortliche Geltendmachung von Unterhalt nicht zumutbar sein wird. 7.2.1 Zusammenarbeit mit dem beauftragten Rechtsanwalt Auch wenn ein Rechtsanwalt mit der Verfolgung der Unterhaltsansprüche beauftragt ist, wird im Regelfall eine vollständige Unterhaltsprüfung durch die Unterhaltsheranziehung durchgeführt. Dabei wird der Titulierung der Ansprüche durch den Rechtsanwalt und damit im Namen des Berechtigten der Vorrang gegeben.

Gleichzeitiges tätig werden von Rechtsanwalt und Team 431

Hinsichtlich der Aktivlegitimierung bestehen ab Rechtshängigkeit des gerichtlichen Antrags auch bei gesetzlichem Forderungsübergang auf das Jobcenter keine Bedenken. Der unterhaltsberechtigte Kunde verliert hier lediglich Monat für Monat durch die Leistungsgewährung die Gläubigerstellung. Der Rechtsanwalt wird aufgefordert, den Antrag vor dem letzten Verhandlungstermin hinsichtlich der übergegangenen Forderungen umzustellen, mit dem Ziel, dass für diese Ansprüche das Jobcenter Anspruchsinhaber ist. Ansprüche vor Rechtshängigkeit müssen durch das Jobcenter eigenverantwortlich geltend gemacht werden. 7.2.2 Rückabtretung Im Einzelfall können Unterhaltsansprüche, die im Rahmen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf das Jobcenter übergegangen sind, auf den Unterhaltsberechtigten zur gerichtlichen Geltendmachung zurückübertragen werden. Basis der Rückübertragung ist der Inkassozessionsvertrag, der von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.

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Inkassozessionsvertrag

Im Rahmen der rückübertragenen Forderung hat der Unterhaltsberechtigte sowohl den Anspruch auf den ggf. fällig werdenden Prozesskostenvorschuss, als auch im Falle des Unterliegens auf Kostentragung. Um die mit der Rückübertragung verbundenen Risiken zu minimieren, ist der Verfahrensverlauf durch kurze Wiedervorlagensetzung von höchstens vier Monaten zu überwachen. 7.3 Sonderfall: Bestehen einer Beistandschaft Grundsätzlich bei der Geburt eines Kindes außerhalb einer Ehe ergeht ein Beratungsangebot an die Kindesmutter durch die Beistandschaft des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie der Stadt Mönchengladbach. In vielen Fällen wird daraufhin auch eine Beistandschaft für das entsprechende Kind eingerichtet.

Schnittstelle standschaft

Bei-

Der Beistand betreibt im Auftrag des Kindes die Vaterschaftsfeststellung, die Titulierung des Kindesunterhaltes und im Falle fehlender oder unzureichender Zahlung des Kindesunterhalts die Beitreibung der Unterhaltsbeträge. Durch eine Abtretung der Forderung (in Zusammenhang mit der Versendung der RWA) wird der Beistand befähigt, weiter tätig zu sein. Es ist hierbei zum einen zu beachten, dass Titulierung, Leistungsfähigkeit nach Vergleichsberechnung sowie Geldeingang und zum anderen zumeist auch der Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 1615 l BGB zu verfolgen bleiben. Hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen dem Jobcenter und Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Abteilung Beistandschaften wird auf die entsprechende Vereinbarung mit dem Fachbereich verwiesen.

8 Controlling Zwar gibt es nur ein Team Unterhaltsheranziehung beim Jobcenter Mönchengladbach, es ist jedoch auch unter den zzt. 20 Mitarbeitern eine einheitliche Handhabung wünschenswert. Durch einige nicht das materielle Recht betreffende Regelungen soll eine Steuerung, Qualitätssicherung und Kontrolle der Aufgabenerledigung ermöglicht werden. 8.1 Unterschriftsbefugnisse Hinsichtlich der Unterschriftsbefugnisse wird auf die Regelungen der allgemeinen Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis hingewiesen. \\N0011365\Ablagen\D36583ARGE_MG\Fachübergreifend\Arbeitsmittel_Weisungen\Weisungen 8.2 Umfang und Inhalt der Vertretung Zwischen der Teamleitung und der Prozessvertretung besteht eine voll-

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Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der Beistandschaft

umfängliche Abwesenheitsvertretung. Das gleiche gilt für die Teamassistenz. Hinsichtlich der Vertretungsregelung zwischen den Sachbearbeitern wird auf die gesonderte Regelung innerhalb der Teambesprechungen verwiesen. Die Vertretungspflichten der Sachbearbeiter umfassen: • die Telefonvertretung • die Vertretung bei der Vorsprache von Kunden und Unterhaltspflichtigen • die Sichtung der eingehenden Post • Bearbeitung von Poststücken von terminlicher Dringlichkeit

8.3 Teambesprechungen Teambesprechungen erfolgen in regelmäßigen Rhythmus nach Bedarf, mindestens einmal im Monat; sie werden von der Teamleitung angesetzt. Themenwünsche können bei der Teamleitung angemeldet werden. Inhalt der Besprechungen sind in erster Linie fachliche Probleme, Ausführungen zu speziellen Themen durch die Teamleitung, Teammitglieder oder Gastredner, oder Probleme beim Handlungsprozess oder der Zusammenarbeit innerhalb des Teams. Eine Dokumentation erfolgt durch die Teamleitung, die diese Aufgabe jedoch delegieren kann.

8.4 Textvorlagen Es gibt nur sehr wenige für die Verwendung durch die Unterhaltsheranziehung vorgesehene Vorlagen im BK Text bzw. bei den Arbeitshilfen zum materiellen Recht, § 33 SGB II. Diese wurden auch erst zu einem Zeitpunkt eingeführt, als entsprechende Texte bei der Unterhaltsheranziehung Mönchengladbach längst entwickelt waren. Daher erfolgt keine Verwendung. Die verbindlich zu verwendenden Vorlagen sind in der Teamablage, Ordner Vorlagen oder Serienbriefvorlagen eingestellt. Eine Änderung der Vorlagen durch den Sachbearbeiter ist nur im Einzelfall zulässig.

8.5 Stichproben im Rahmen des IKS Monatlich werden 10 Unterhaltsvorgänge durch die Teamleitung geprüft. Im speziellen werden geprüft: • die Versendung der RWA innerhalb eines Monats ab Leistungsaufnahme • vollständige Sachverhaltsermittlung

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• • • •

die Unterhaltsberechnung die Postbearbeitung längstens innerhalb eines Monats ab Zugang die Wiedervorlagenbearbeitung innerhalb längstens eines Monats ab Fälligkeit die Datenqualität bei der Datenbankpflege

Die Ergebnisse werden jeweils an die Bereichsleitung weitergeleitet. Die Prüfung erfolgt durchlaufend durch alle Bezirke des Teams, mit jeweils 4 Vorgängen pro Ganztagsbezirk. Hierbei liegt der Schwerpunkt der Prüfung auf der Qualitätssicherung des Teams und nicht auf den Ergebnissen des einzelnen Sachbearbeiters.

8.6 Datenbanken In der Datenbank der Unterhaltsheranziehung sowie BAlimente werden folgende Daten verwaltet: • Name, Vorname, Geburtsdatum • des Leistungsberechtigten • seiner Kinder • seines/r Ehemannes/Ehefrau, Lebensgefährten/in, Lebenspartner/in • jeweiliger Unterhaltsanspruch nach Anspruchsgrundlage • Kassenzeichen soweit vergeben • Wiedervorlagedatum und Wiedervorlagegrund • Statistikmerkmal Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben ist zu achten. Weitere Informationen können optional geführt werden. Das Statistikmerkmal ist entsprechend des Sachstandes der unterhaltsrechtlichen Sachbearbeitung zu wählen. Jeweils am letzten Arbeitstag des Monats ist die Statistik durch den Sachbearbeiter abzuschließen.

9 Schlussbestimmungen Diese Anweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ist nur für den internen Dienstgebrauch bestimmt. Entgegenstehende Weisungen sind hiermit aufgehoben.

Gez. Klaus Müller Geschäftsführer

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