Ihre Rechte der sozialen Sicherheit

Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Norwegen Europäische Kommission Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit Europäische Kom...
Author: Rudolf Brandt
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Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Norwegen

Europäische Kommission Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit

Europäische Kommission Beschäftigung, Soziales und Integration Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Norwegen

Die Informationen in diesem Leitfaden wurden in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Ansprechpartnern des Gegenseitigen Informationssystems für soziale Sicherheit (MISSOC) erstellt und aktualisiert. Nähere Informationen über das MISSOC-Netzwerk http://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=815.

finden

Sie

unter:

Der vorliegende Leitfaden enthält eine allgemeine Beschreibung der geltenden nationalen Regelungen zur sozialen Sicherheit. Nähere Informationen finden Sie in den verschiedenen MISSOC Veröffentlichungen unter dem oben aufgeführten Link zur MISSOCInternetseite. Sie können auch die im Anhang I aufgeführten kompetenten Behörden und Einrichtungen kontaktieren. Weder die Europäische Kommission noch Personen, die in ihrem Namen handeln, sind für die Verwendung der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen verantwortlich.

© Europäische Union, 2011 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. 2 Juli 2011

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Inhaltsverzeichnis Kapitel I: Allgemeines, Organisation und Finanzierung .............................................. 5 Allgemeines ........................................................................................................................................ 5 Organisation der sozialen Sicherheit .............................................................................................. 5 Finanzierung ........................................................................................................................................ 6 Ihr Anspruch auf Sozialleistungen im europäischen Ausland.................................................... 6

Kapitel II: Sachleistungen bei Krankheit ....................................................................... 8 Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit ................................................................................ 8 Abgedeckte Leistungen................................................................................................................... 8 Bezug von Sachleistungen bei Krankheit ...................................................................................... 9 Ihr Anspruch auf Leistungen bei Krankheit im europäischen Ausland .................................... 9

Kapitel III: Geldleistungen bei Krankheit .................................................................... 10 Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit............................................................................... 10 Abgedeckte Leistungen................................................................................................................. 10 Bezug von Geldleistungen bei Krankheit .................................................................................... 10 Ihr Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit im europäischen Ausland .......................... 10

Kapitel IV: Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft .......................................... 12 Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft ................................................ 12 Abgedeckte Leistungen................................................................................................................. 12 Bezug von Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft ...................................................... 13 Ihr Recht auf Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft im europäischen Ausland ... 13

Kapitel V: Leistungen bei Invalidität ............................................................................ 15 Anspruch auf Leistungen bei Invalidität ...................................................................................... 15 Abgedeckte Leistungen................................................................................................................. 16 Bezug von Leistungen bei Invalidität ........................................................................................... 16 Ihr Anspruch auf Leistungen bei Invalidität im europäischen Ausland ................................. 17

Kapitel VI: Renten und Leistungen im Alter ................................................................ 18 Anspruch auf Altersrente ................................................................................................................ 18 Abgedeckte Leistungen................................................................................................................. 19 Bezug von Altersrenten ................................................................................................................... 19 Ihr Recht auf Altersrenten im europäischen Ausland ............................................................... 20

Kapitel VII: Hinterbliebenenleistungen ....................................................................... 21 Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen ................................................................................... 21 3 Juli 2011

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Abgedeckte Leistungen................................................................................................................. 21 Bezug von Hinterbliebenenleistungen ......................................................................................... 22 Ihr Recht auf Hinterbliebenenleistungen im europäischen Ausland ..................................... 22

Kapitel VIII: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ......................... 24 Anspruch auf Leistungen................................................................................................................ 24 Abgedeckte Leistungen................................................................................................................. 24 Bezug von Leistungen ..................................................................................................................... 25 Ihr Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im europäischen Ausland .............................................................................................................................................. 25

Kapitel IX: Familienleistungen ..................................................................................... 26 Anspruch auf Familienleistungen.................................................................................................. 26 Abgedeckte Leistungen................................................................................................................. 26 Bezug von Familienleistungen ....................................................................................................... 26 Ihr Recht auf Familienleistungen im europäischen Ausland ................................................... 27

Kapitel X: Leistungen bei Arbeitslosigkeit................................................................... 28 Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit ............................................................................. 28 Abgedeckte Leistungen................................................................................................................. 28 Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit .................................................................................. 29 Ihr Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit im europäischen Ausland ........................ 29

Kapitel XI: Mindestsicherung ....................................................................................... 30 Anspruch auf Leistungen zur Mindestsicherung ........................................................................ 30 Abgedeckte Leistungen................................................................................................................. 31 Bezug von Leistungen zur Mindestsicherung .............................................................................. 31 Ihr Anspruch auf Leistungen zur Mindestsicherung im europäischen Ausland ................... 31

Kapitel XII: Leistungen bei Pflegebedürftigkeit .......................................................... 32 Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ..................................................................... 32 Abgedeckte Leistungen................................................................................................................. 32 Bezug von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit .......................................................................... 32 Ihr Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im europäischen Ausland ................ 33

Anhang I: Nützliche Kontaktdaten und Internetadressen ......................................... 34 Anhang II: Besondere beitragsunabhängige Leistungen ......................................... 36

4 Juli 2011

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Kapitel I: Allgemeines, Organisation und Finanzierung Allgemeines Die wesentlichen Komponenten der sozialen Sicherheit in Norwegen sind das staatliche Sozialversicherungssystem, die Kindergeldregelung und Geldleistungen für Familien mit Kleinkindern. Anspruchsberechtigte Personen Generell sind alle in Norwegen oder auf ständigen oder beweglichen Einrichtungen des norwegischen Festlandsockels wohnenden oder erwerbstätigen Personen in der Sozialversicherung pflichtversichert. Bestimmte Gruppen von norwegischen Staatsangehörigen, die im Ausland arbeiten (öffentlicher Dienst usw.), fallen ebenfalls unter die Pflichtversicherung. Seeleute, die Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates sind und auf Schiffen unter norwegischer Flagge arbeiten, sind ungeachtet ihres Wohnorts für alle Versicherungsfälle sozialversichert. Unversicherte Personen, die in Norwegen wohnen oder die, wenn sie ihren Wohnsitz nicht in Norwegen haben, bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf Vorversicherungszeiten usw. erfüllen, können einen Antrag auf freiwillige Versicherung stellen. Der Grundbetrag Zahlreiche Leistungen des staatlichen Sozialversicherungssystems werden unter Heranziehung eines Grundbetrags errechnet, der vom dem am 1. Mai in Kraft tretenden Königlichen Erlass jährlich angepasst wird, um Veränderungen des allgemeinen Einkommensniveaus und der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen. Am 1. Mai 2011 betrug der Grundbetrag NOK 79.216 (€ 10.172).

Organisation der sozialen Sicherheit Der Bezug der Leistungen aller Zweige, einschließlich der Familienleistungen und der Kinderbetreuungsbeihilfe, mit Ausnahme von Gesundheitsfürsorge wird von der Arbeitsund Wohlfahrtsverwaltung (Arbeids- og velferdsetaten) verwaltet, einer staatlichen Behörde, die dem Direktorat für Arbeit und Wohlfahrt (Arbeids- og velferdsdirektoratet) untersteht. Die Arbeits- und Wohlfahrtsverwaltung ist auch für den Bereich der Leistungen für Kinder zuständig. Auf der regionalen Ebene gibt es 19 Regionalbüros (NAV fylkeskontorer) einschließlich der Zentren für das Arbeitsleben (NAV Arbeidslivssentre), die zur Verringerung krankheitsbedingter Fehlzeiten und zur Förderung der Eingliederung älterer und behinderter Arbeitnehmer eingerichtet wurden. Auf der lokalen Ebene bieten 457 örtliche Servicebüros (NAV-kontoret), sogenannte Front-Line Dienste, ein breites Spektrum an integrierten Dienstleistungen der sozialen Sicherheit sowie wirtschaftliche Sozialhilfe. Das Amt für Sozialversicherungsangelegenheiten im Ausland (NAV Internasjonalt) kümmert sich um Einzelfälle von Versicherten und Leistungsempfängern im Ausland. Die Rückerstattung der mit der Gesundheitsfürsorge verbundenen Kosten wird vom Direktorat für Gesundheit (Helsedirektoratet), das dem Ministerium für Gesundheit und Pflege untersteht, verwaltet. Die Verwaltung der Gesundheitsökonomie (Helseøkonomiforvaltningen (HELFO)) behandelt individuelle Fälle bezüglich der Gesundheitsfürsorge. HELFO besteht aus einem Hauptbüro und sechs Regionalbüros und 5 Juli 2011

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umfasst in der Region Oslo eine Abteilung (HELFO Utland), die Fälle aus dem Ausland bearbeitet. Das Ministerium für Arbeit (Arbeidsdepartementet) trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeits- und Wohlfahrtsverwaltung und für die meisten Zweige der sozialen Sicherheit, das Ministerium für Gesundheit und Pflege (Helse- og omsorgsdepartementet) ist für die Gesundheitsdienste verantwortlich und das Ministerium für Kinder, Gleichstellung und soziale Eingliederung (Barne-, likestillings- og inkluderingsdepartementet) ist für Familienleistungen, Geldleistungen für die Pflege von Kleinkindern, Geldleistungen bei Mutterschaft und für den Bereich der Unterstützungszahlungen für Kinder (mit Ausnahme der Rückerstattung) zuständig. Die außerhalb von Krankenhäusern erbrachten Sachleistungen bei Krankheit liegen vorwiegend in kommunaler Verantwortung, während für die Krankenhausbehandlung in der Regel die Verantwortung vom Staat über vier regionale Gesundheitsunternehmen wahrgenommen wird. Beide Bereiche werden überwiegend aus Steuern finanziert. Die Sozialhilfe zählt nicht zum Bereich der Nationalen Versicherung. Auf zentraler Ebene fällt sie in den Verantwortungsbereich des Ministeriums für Arbeit, die Finanzierung erfolgt jedoch durch die Gemeinden. Die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt (stønad til livsopphold) bildet einen integrierten Teil des Leistungsangebots der neuen örtlichen Servicebüros (NAV-kontoret).

Finanzierung Das Nationale Versicherungssystem wird zum einen Teil aus Beiträgen der Arbeitgeber und der Versicherten und zum anderen Teil aus Steuern finanziert. Die Beiträge der Arbeitnehmer und Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit.

Selbständigen

bemessen

sich

nach

dem

Der Beitragssatz liegt für Arbeitnehmer bei 7,8% des ruhegehaltsfähigen Einkommens (Bruttoarbeitsentgelt), für Selbständige bei 11% des ruhegehaltsfähigen Einkommens (aus selbständiger Erwerbstätigkeit). Für alle anderen Einkommensarten (Renten usw.) beträgt der Beitragssatz 4,7%. Die Arbeitgeberbeiträge werden als prozentualer Anteil des ausbezahlten Arbeitnehmerentgelts berechnet und betragen in der Regel 14,1%. Allerdings gelten für manche Unternehmen, die in bestimmten Landesteilen niedergelassen oder in bestimmten Branchen tätig sind, niedrigere Beitragssätze. Das System der Sozialhilfe wird aus dem Staatshaushalt finanziert.

Ihr Anspruch auf Sozialleistungen im europäischen Ausland Da die Sozialversicherungssysteme in den europäischen Ländern unterschiedlich gestaltet sind, wurden EU-Bestimmungen zur Koordinierung dieser Systeme eingeführt. Gemeinsame Regeln zur Sicherstellung des Zugangs zu Sozialleistungen sind wichtig, um Nachteile für europäische Arbeitnehmer oder andere versicherte Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, zu vermeiden. Diese Regeln basieren auf vier Grundsätzen.  Bei einem Umzug in ein anderes europäisches Land sind Sie immer nach den Rechtsvorschriften dieses einzelnen Mitgliedstaats versichert: wenn Sie erwerbstätig sind, ist das im Allgemeinen das Land, in dem sie arbeiten; wenn Sie nicht erwerbstätig sind, ist es das Land, in dem Sie wohnen. 6 Juli 2011

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 Der Grundsatz der Gleichbehandlung stellt sicher, dass Sie dieselben Rechte und Pflichten haben wie Staatsangehörige des Landes, in dem Sie versichert sind.  Bei Bedarf können Versicherungszeiten, die in anderen EU-Ländern erworben wurden, auf einen Sozialleistungsanspruch angerechnet werden.  Wenn Sie in einem anderen Land leben als dem, in dem Sie versichert sind, können Geldleistungen „exportiert“ werden. Auf die EU-Bestimmungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit können Sie sich in den 27 EU-Mitgliedstaaten sowie in Norwegen, Island, Liechtenstein (EWR) und der Schweiz (insgesamt in 31 Ländern) berufen. Einen Überblick über die EU-Vorschriften finden Sie jeweils am Ende eines Kapitels. Weitere Informationen zur Koordinierung der Sozialleistungsansprüche bei einem Umzug in ein anderes EU-Land bzw. nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder die Schweiz oder bei Reisen dorthin finden sich unter: http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=26&langId=de.

7 Juli 2011

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Kapitel II: Sachleistungen bei Krankheit Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit Alle Einwohner Norwegens haben Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit. Für einen Anspruch ist keine Wartezeit erforderlich.

Abgedeckte Leistungen Behandlung im Krankenhaus Es ist keine Zuzahlung bei stationärer Krankenhausbehandlung erforderlich. Dies gilt auch für Arzneimittel. Für ambulante Behandlung in Krankenhäusern gelten die Selbstbeteiligungssätze, siehe unten („Weitere medizinische Leistungen“).

normalen

Bei Behandlung in einem privaten Krankenhaus ohne Abkommen mit dem öffentlichen Gesundheitssystem trägt der Patient die vollen Kosten selbst. Weitere medizinische Leistungen Konsultation eines Arztes Für eine übliche Konsultation eines praktischen Arztes zahlt der Patient NOK 136 (€ 17), für den Besuch eines Facharztes NOK 307 (€ 39). Versorgung mit Arzneimitteln Für weniger wichtige Medikamente trägt der Patient die Kosten auch bei ärztlicher Verordnung ganz. Unter bestimmten Bedingungen ist eine Rückerstattung in Höhe von 90% des NOK 1.600 (€ 205) im Jahr übersteigenden Betrags möglich. Für verordnete Arzneimittel, die auf der Liste wichtiger Medikamente aufgeführt sind, trägt der Patient eine Selbstbeteiligung von 38% der Kosten bis zur Grenze von NOK 520 (€ 67) im Quartal. Zahnärztliche Leistungen Bis zum Alter von 20 Jahren besteht Anspruch auf öffentliche Grundversorgung, und zwar ohne Selbstbeteiligung bis zu 18 Jahren und mit begrenzter Selbstbeteiligung in den beiden übrigen Jahrgängen. Kieferorthopädie kann je nach Schwere des Falles ganz oder teilweise übernommen werden. Für Erwachsene gibt es sehr begrenzte zahnärztliche Leistungen. Selbstbeteiligungsgrenzen und -befreiungen Für die Selbstbeteiligung gilt eine Obergrenze, die vom Parlament jeweils für ein Jahr festgesetzt wird (für 2011: NOK 1.880 (€ 241)). Diese Obergrenze gilt für jede Selbstbeteiligung an Behandlungen durch Ärzte und Psychologen, an wichtigen bzw. kostenintensiven Arzneimitteln sowie an Fahrtkosten im Zusammenhang mit Untersuchungen und Behandlungen. Ist die Obergrenze erreicht, wird ein Ausweis ausgestellt, der für den Rest des laufenden Kalenderjahres zu unentgeltlichen Behandlungen und anderen Vorteilen und Leistungen berechtigt. Eine zweite Obergrenze für die Selbstbeteiligung schließt auch Physiotherapie, erstattungsfähige Zahnbehandlung, die Kosten für den Aufenthalt in einem

8 Juli 2011

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Rehabilitationszentrum sowie Krankenbehandlung im Ausland ein. Auch diese Obergrenze wird für ein Jahr vom Parlament festgesetzt (NOK 2.560 (€ 329) in 2011). Kinder unter 16 Jahren sind von allen Kosten befreit. Es gibt Ausnahmen von der Selbstbeteiligung für einige bestimmte Krankheiten und Patientengruppen. Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten fällt keine Selbstbeteiligung an.

Bezug von Sachleistungen bei Krankheit Alle Einwohner sind an einen selbst gewählten - soweit dies möglich ist - Hausarzt gebunden. Ein Wechsel dieses Arztes ist maximal zweimal im Jahr möglich. In der Regel wird der Patient durch den Hausarzt an einen Facharzt überwiesen. Wird der Facharzt direkt konsultiert, so hat der Patient einen höheren Kostenbeitrag zu zahlen und die Honorierung des Arztes wird reduziert. Der Patient zahlt den Selbstbeteiligungsanteil unmittelbar an den Arzt. Der Honoraranteil der Volksversicherung wird an private Ärzte aufgrund direkter Zulassungsabkommen gezahlt.

Ihr Anspruch auf Leistungen bei Krankheit im europäischen Ausland Wenn Sie sich in einem anderen Land der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz aufhalten bzw. dort Ihren Wohnsitz haben, können Sie und Ihre Familie die dort angebotenen Sachleistungen bei Krankheit nutzen. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Behandlung unentgeltlich erfolgt; in diesem Zusammenhang sind die nationalen Regeln zu beachten. Wenn Sie einen vorübergehenden Aufenthalt (Urlaub, Geschäftsreise usw.) in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz planen, sollten Sie vor Antritt der Reise eine Europäische Krankenversicherungskarte beantragen. Nähere Informationen zur Europäischen Krankenversicherungskarte und zur Beantragung finden Sie unter: http://ehic.europa.eu. Wenn Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegen wollen, finden Sie weiterführende Informationen über ihre Ansprüche auf Gesundheitsleistungen unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=26&langId=de.

9 Juli 2011

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Kapitel III: Geldleistungen bei Krankheit Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit Es besteht ein obligatorisches Sozialversicherungssystem für die erwerbstätige Bevölkerung (Arbeitnehmer und Selbstständige) mit Geldleistungen bei Krankheit. Versicherte mit einem Jahreseinkommen von mindestens der Hälfte des Grundbetrags (NOK 39.608 (€ 5.086)) haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind (während der Zahlung der Leistungen durch den Arbeitgeber wird kein Mindesteinkommen vorausgesetzt). In der Regel müssen sie mindestens vier Wochen erwerbstätig gewesen sein. Zu Rehabilitationsleistungen siehe Kapitel V.

Abgedeckte Leistungen Das Krankengeld von Arbeitnehmern bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt der Erkrankung. Das Krankengeld von Selbstständigen richtet sich nach dem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 100% ihres ruhegehaltsfähigen Einkommens. Das Krankengeld wird ab dem ersten Krankheitstag für einen Zeitraum von 260 Tagen (52 Wochen) gewährt. Der Teil des Einkommens, der den sechsfachen Grundbetrag (entspricht NOK 475.296 (€ 61.034)) übersteigt, wird nicht berücksichtigt. Während der ersten 16 Kalendertage wird das Krankengeld vom Arbeitgeber, danach von der Sozialversicherung bezahlt. Während der Zahlung des Tagegelds durch den Arbeitgeber wird kein Mindesteinkommen vorausgesetzt. Selbstständige erhalten ab dem 17. Krankheitstag für 248 Tage (50 Wochen) Krankengeld in der Höhe von 65% ihres ruhegehaltsfähigen Einkommens. Durch freiwillige Entrichtung höherer Beiträge kann ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 65% des ruhegehaltsfähigen Einkommens bereits ab dem ersten Krankheitstag oder in Höhe von 100% ab dem 17. oder dem ersten Krankheitstag erworben werden.

Bezug von Geldleistungen bei Krankheit Anträge sind direkt an den Arbeitgeber zu richten, der bis zu 16 Tage für die Zahlung des Krankengelds (sykepenger) zuständig ist. Erfolgt über diese Periode hinaus Lohnfortzahlung, wird das entsprechende Krankengeld an den Arbeitgeber gezahlt. Jede Arbeitsunfähigkeit muss von einem Arzt bescheinigt werden. Bis zur Dauer von jeweils drei Tagen können sich Arbeitnehmer selbst bei ihrem Arbeitgeber krank melden.

Ihr Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit im europäischen Ausland Grundsätzlich werden Krankengeldzahlungen (d. h. Ersatzleistungen für Einkommen, die aufgrund von Krankheit vorübergehend wegfallen) nach den Rechtsvorschriften des Staates erbracht, in dem Sie versichert sind, unabhängig von Ihrem jeweiligen Wohn- oder Aufenthaltsort.∗



Einige besondere beitragsunabhängige Geldleistungen werden ausschließlich in dem Staat erbracht, in dem der Leistungsempfänger wohnt, und sind somit nicht „exportierbar“. Diese Leistungen sind am Ende dieses Leitfadens in Anhang II aufgeführt.

10 Juli 2011

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Bei Umzug in ein anderes Land der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz und wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Anspruch auf Krankengeldleistungen vorliegt, muss der zuständige Träger (d. h. der Träger in dem Land, in dem Sie versichert sind) die Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigen, die Sie gemäß den Rechtsvorschriften eines der oben genannten Staaten zurückgelegt haben. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer Ihren Krankenversicherungsschutz nicht dadurch verlieren, dass sie Ihre Berufstätigkeit in einem anderen Staat fortsetzen. Weitere Informationen zur Koordinierung der Sozialleistungsansprüche im Zusammenhang mit Umzügen oder Reisen finden sich unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=26&langId=de.

11 Juli 2011

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Kapitel IV: Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft Sachleistungen Alle Einwohner haben Anspruch auf kostenlose ambulante und stationäre Sachleistungen (ohne die sonst übliche Selbstbeteiligung, siehe Kapitel II). Für einen Anspruch ist keine Wartezeit erforderlich. Elternschaftsgeld Versicherte Eltern, die in den zehn Monaten vor Beginn ihres bezahlten Elternurlaubs mindestens sechs Monate beschäftigt waren, haben Anspruch auf Geldleistungen auf Tagesbasis. Geldleistung bei Schwangerschaft Wenn die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen, dass eine Arbeitnehmerin oder Selbständige ihre berufliche Tätigkeit während der Schwangerschaft aufgeben muss, da ihre Arbeitsbedingungen oder ihr Arbeitsumfeld ihre Gesundheit gefährden könnten, hat sie ab dem Zeitpunkt Anspruch auf bezahlten Urlaub, an dem die Tätigkeit eingestellt werden muss. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub nach der Entbindung bleibt davon unberührt. Mutterschaftsbeihilfe Nicht erwerbstätige Mutterschaftsbeihilfe.

Mütter

mit

Wohnsitz

in

Norwegen

haben

Anspruch

auf

Adoptionsbeihilfe Adoptiveltern erhalten Mutterschaftsbeihilfe.

ähnliche

Leistungen

wie

Elternschaftsgeld

und

Abgedeckte Leistungen Elternschaftsgeld Beim Elternschaftsgeld werden 47 Wochen lang Leistungen in gleicher Höhe wie das Krankengeld (100% des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, siehe Kapitel III) gewährt. Wahlweise kann der Bezugszeitraum jedoch auf 57 Wochen gestreckt werden. Der Leistungssatz wird in diesem Fall auf 80% des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts gekürzt. Drei Wochen des Bezugszeitraums müssen von der Mutter vor der Entbindung ausgeschöpft werden. Die Leistungen können frühestens ab der 12. Woche vor der voraussichtlichen Entbindung gewährt werden. Unmittelbar nach der Entbindung muss die Mutter mindestens sechs Wochen des bezahlten Urlaubs selbst in Anspruch nehmen. Wird sie vor Ablauf des bezahlten Mutterschaftsurlaubs wieder erwerbstätig, kann der Vater für den verbleibenden Zeitraum Geldleistungen beanspruchen. Zwölf Wochen des gesamten Bezugszeitraums sind ohnehin dem Vater vorbehalten. Voraussetzung für Geldleistungen an den Vater ist, dass er zur Betreuung des Kindes zuhause bleibt. Die Bedingung, vor Beginn des Urlaubs erwerbstätig gewesen zu sein, gilt auch für den Vater. Versicherte Väter können Tagegeld in Abhängigkeit von ihrem eigenen Einkommen beziehen, unabhängig davon, ob die Mutter 12 Juli 2011

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bezugsberechtigt ist, sofern diese nach der Geburt erwerbstätig wird oder eine Ausbildung beginnt und der Vater die tägliche Betreuung des Kindes übernimmt, oder wenn die Mutter aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist für das Kind zu sorgen. In diesem Fall beträgt der Bezugszeitraum 38 bzw. 48 Wochen. Wenn die Mutter Leistungen für Menschen mit Behinderung bezieht, kann der Vater für zwölf Wochen Geldleistungen beanspruchen, unabhängig vom G-esundheitszustand, Arbeits- oder Bildungsstatus der Mutter. Im Fall von Mehrlingsgeburten verlängert sich bei Inanspruchnahme der vollen Leistung der Geldleistungsbezug für jedes weitere Kind um fünf Wochen (bei gekürztem Leistungssatz um sieben Wochen). Geldleistung bei Schwangerschaft Der Betrag der Geldleistung bei Schwangerschaft (svangerskapspenger) entspricht dem des Krankengelds (siehe Kapitel III). Sollte die Summe des Elternschaftsgelds für den vollen Zeitraum geringer als der Betrag der Mutterschaftsbeihilfe sein, so wird sie um den Differenzbetrag erhöht. Mutterschaftsbeihilfe Die Mutterschaftsbeihilfe wird als einmaliger Betrag von NOK 35.263 (€ 4.528) gezahlt. Adoption Bei Adoption eines Kindes unter 15 Jahren wird den Adoptiveltern während 44 Wochen Tagegeld gewährt. Die Höhe des Tagegelds und die Anspruchsvoraussetzungen gestalten sich analog zum Krankengeld (siehe Kapitel III). Der Bezugszeitraum kann bei gekürzten Leistungen (80% des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts) auf 54 Wochen gestreckt werden. Die Höhe der Adoptionsbeihilfe entspricht der des Mutterschaftsgeldes. Zeitkontosystem Ein so genanntes „Zeitkontosystem" ermöglicht es beschäftigten Eltern bzw. Adoptiveltern, den Leistungsbezug auf einen längeren Zeitraum zu strecken und mit verkürzter Arbeitszeit zu kombinieren.

Bezug von Leistungen bei Mutterschaft oder Vaterschaft Anträge auf Leistungen sind beim NAV-Büro Ihres Wohn-, Aufenthalts- oder Arbeitsorts zu stellen. Sachleistungen siehe Kapitel II.

Ihr Recht auf Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft im europäischen Ausland Die Koordinierungsbestimmungen decken Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft ab. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Leistungsanspruch vorliegt, muss der zuständige Träger (d. h. die Trägereinrichtung in dem Land, in dem Sie versichert sind) die Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigen, die gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz zurückgelegt wurden. Grundsätzlich werden Geldleistungen (d. h. Ersatzleistungen für vorübergehend wegfallende Einkommen) nach den Rechtsvorschriften des Staates erbracht, in dem Sie 13 Juli 2011

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versichert sind, unabhängig von Ihrem jeweiligen Wohn- oder Aufenthaltsort∗. Sachleistungen (z. B. medizinische Versorgung, Arzneimittel und Krankenhauspflege) werden nach den Rechtsvorschriften des Staates erbracht, in dem Sie wohnen, als ob Sie in diesem Staat versichert wären. Weitere Informationen zur Koordinierung der Sozialleistungsansprüche im Zusammenhang mit Umzügen oder Reisen finden sich unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=26&langId=de.



Einige besondere beitragsunabhängige Geldleistungen werden ausschließlich in dem Staat erbracht, in dem der Leistungsempfänger wohnt, und sind somit nicht „exportierbar“. Diese Leistungen sind am Ende dieses Leitfadens in Anhang II aufgeführt.

14 Juli 2011

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Kapitel V: Leistungen bei Invalidität Anspruch auf Leistungen bei Invalidität Invaliditätsrente Die Invaliditätsrente setzt sich aus einer Grundrente, einer Zusatzrente (wie auch bei der Altersrente (alte Regelung) siehe Kapitel VI) und/oder einer Sonderzulage (Særtillegg), die versicherten Personen gewährt wird, die keinen Anspruch auf eine Zusatzrente haben oder nur eine sehr geringe Zusatzrente beziehen, zusammen. Personen zwischen 18 und 67 Jahren, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Schädigung auf Dauer um mindestens 50% gemindert ist, haben Anspruch auf eine Invaliditätsrente, wenn sie vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens drei Jahre lang versichert waren. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, kann ein versicherter Erwerbsunfähiger Anspruch auf eine Rente ein Jahr nach dem letzten Versicherungsbeginn erwerben, falls er insgesamt nicht mehr als fünf Jahre ab Vollendung des 16. Lebensjahres außerhalb des Systems war. Personen, die bei Eintritt der Invalidität unter 26 Jahre alt und Mitglied des Volksversicherungssystems waren, sind von der 3-Jahres-Bedingung ausgenommen. Als weitere Bedingung für die Zusatzrente muss die Person für mindestens 3 Jahre Rentenpunkte erworben haben. Zulage zur Arbeitsbeurteilung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit aufgrund von Krankheit, Unfall oder Missbildung um mindestens 50% gemindert ist, erhalten eine Zulage zur Arbeitsbeurteilung (Arbeidsavklaringspenger) (als Ersatz für Rehabilitationsbeihilfen, Leistungen während der Berufsrehabilitation und befristete Invaliditätsbeihilfen). Versicherte zwischen dem 18. und dem 67. Lebensjahr mit Wohnsitz in Norwegen haben Anspruch auf Zulagen zur Arbeitsbeurteilung, wenn sie unmittelbar vor Antragstellung drei Jahre lang versichert waren. Ein Jahr Versicherungszeit ist ausreichend, wenn der Antragsteller während dieses Jahres körperlich und geistig in der Lage war, seiner Erwerbstätigkeit im üblichen Umfang nachzugehen. Während der Rehabilitationszeit wird eine Zulage zur Arbeitsbeurteilung als Ausgleich für den Einkommensausfall gewährt, sobald das Krankengeld eingestellt wird (siehe Kapitel III). Die Leistung wird gewährt, wenn sich der Versicherte in einer aktiven Behandlungsphase oder in der Berufsausbildung befindet oder derartige Maßnahmen versucht hat, noch als arbeitsfähig eingestuft und beim NAV-Büro gemeldet ist. Sie wird ferner gewährt, wenn der Versicherte auf den Beginn einer solchen Behandlung/Maßnahme wartet oder nach Abschluss einer solchen Behandlung/Maßnahme noch keine geeignete Arbeit gefunden hat. Die Leistung wird gewährt, wenn dies für die Wiederaufnahme einer Tätigkeit notwendig ist, aber nicht länger als vier Jahre. Eine Verlängerung ist unter bestimmten Umständen möglich. Zudem besteht Anspruch auf zusätzliche Beihilfen zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich der Kosten im Zusammenhang mit berufsbildenden Maßnahmen. 15 Juli 2011

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Grundleistung Die Grundleistung (Grunnstønad) dient der Bestreitung zusätzlicher Aufwendungen aufgrund dauernder Krankheit, Verletzung oder Missbildung. Pflegegeld Pflegegeld (Hjelpestønad) wird zur Bestreitung des zusätzlichen Pflegebedarfs durch nichtgewerbsmäßige Pflegepersonen gewährt.

Abgedeckte Leistungen Invaliditätsrente Bis zu dem Jahr, in dem die betreffende Person das 66. Lebensjahr vollendet, werden Zurechnungszeiten mit entsprechenden Rentenpunkten berücksichtigt. Bei Vorversicherungszeiten im Ausland gelten Einschränkungen. Grundlage für die Zurechnung von Rentenpunkten ist das Einkommen vor Eintritt der Invalidität. Im Übrigen erfolgt die Berechnung von Grundrente und Zusatzrente analog zu den Altersrenten entsprechend der alten Regelung (siehe Kapitel VI). Für einen unverheirateten Rentenempfänger oder für einen Rentenempfänger, dessen Ehepartner keine Rente der Volksversicherung erhält, entspricht die Sonderzulage dem Grundbetrag. Für Personen, die behindert geboren wurden oder deren Behinderung vor Vollendung des 26. Lebensjahres eingetreten ist, wird die Zusatzrente nach besonderen, günstigeren Regelungen berechnet. Bei Teilinvalidität wird die Rente anteilig gekürzt. Für unterhaltsberechtigte Ehegatten wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulage von bis zu 50% der Grundrente des Rentenempfängers gewährt. Eine Zulage in Höhe von bis zu 40% des Grundbetrages wird unter bestimmten Voraussetzungen für jedes unterhaltsberechtigte Kind unter 18 Jahren gewährt. Zulage zur Arbeitsbeurteilung Die Leistung entspricht mindestens dem Zweifachen des Grundbetrags oder 66% des Arbeitseinkommens des Vorjahres bis zur Obergrenze vom 6-fachen des Grundbetrages oder, falls dies günstiger ist, des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre. Darüber hinaus wird für jedes unterhaltsberechtigte Kind unter 18 Jahren eine Zulage von NOK 27 (€ 3,47) gewährt. Für Samstage und Sonntage erfolgt keine Auszahlung. Grundleistung Grundleistung wird in sechs je nach dem zusätzlichen Bedarf unterschiedlichen Stufen zwischen NOK 7.452 (€ 957)und NOK 37.260 (€ 4.785) im Jahr gewährt. Pflegegeld Beim Pflegegeld beträgt die Standardleistung NOK 13.356 (€ 1.715). Für behinderte Kinder unter 18 Jahren gelten drei höhere Leistungssätze bis zu NOK 80.136 (€ 10.290).

Bezug von Leistungen bei Invalidität Anträge auf Leistungen sind beim NAV-Büro Ihres Wohn-, Aufenthalts- oder Arbeitsorts zu stellen.

16 Juli 2011

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Ihr Anspruch auf Leistungen bei Invalidität im europäischen Ausland Der zuständige Träger des Staates, in dem Sie eine Invaliditätsrente beantragen, berücksichtigt die Versicherungs- und Wohnzeiten, die Sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz zurückgelegt haben, sofern dies für den Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nötig ist. Leistungen bei Invalidität werden unabhängig davon gezahlt, wo in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz Sie wohnen oder sich aufhalten.∗ (Die erforderlichen Verwaltungskontrollen und ärztlichen Untersuchungen werden normalerweise vom zuständigen Träger des Staates, in dem Sie wohnen, durchgeführt. Falls Ihr Gesundheitszustand dies erlaubt, müssen Sie allerdings unter bestimmten Umständen zur Kontrolle in den Staat reisen, der Ihre Rente zahlt. Jedes Land wendet bei der Bemessung des Invaliditätsgrades seine nationalen Kriterien an. Deshalb kann es vorkommen, dass in einigen Staaten der Invaliditätsgrad einer Person mit 70% bemessen wird, während derselben Person in anderen Staaten entsprechend den dort geltenden Rechtsvorschriften kein Invaliditätsgrad zugestanden wird. Dieser Umstand geht auf die Tatsache zurück, dass die nationalen Sozialversicherungssysteme durch die EU-Bestimmungen nicht harmonisiert, sondern nur koordiniert werden. Weitere Informationen zur Koordinierung der Sozialleistungsansprüche im Zusammenhang mit Umzügen oder Reisen finden sich unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=26&langId=de.



Einige besondere beitragsunabhängige Geldleistungen werden ausschließlich in dem Staat erbracht, in dem der Leistungsempfänger wohnt, und sind somit nicht „exportierbar“. Diese Leistungen sind am Ende dieses Leitfadens in Anhang II aufgeführt.

17 Juli 2011

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Kapitel VI: Renten und Leistungen im Alter Anspruch auf Altersrente Die Regelung der Altersrente hat sich geändert. Für alle neuen Empfänger einer Altersrente wurden ab dem 1. Januar 2011, unabhängig von der alten oder neuen Regelung, ein flexibler Bezug der Altersrenten ab einem Alter von 62 Jahren (besondere Bedingungen bezüglich der Höhe der Rentensparbeträge) und eine Anpassung an die Lebenserwartung eingeführt. Die Rente kann im Ganzen oder teilweise (zu 20%, 40%, 50%, 60% oder 80%) bezogen werden. Kumulierung von Arbeit und Renten ist ohne Rentenabzüge möglich. Die Altersrente besteht aus einer wohnsitzgebundenen Grundrente, einer einkommensbezogenen Zusatzrente, einer Mindestrente (alte Regelungen für vor dem Jahr 1954 geborene Personen), einer einkommensbezogenen Rente und einer garantierten Rente (neue Regelungen für ab dem Jahr 1963 geborene Personen). Personen, die zwischen dem Jahr 1954 und 1962 geboren wurden, erhalten eine Rente, die proportional entsprechend der alten und neuen Regelungen berechnet wurde. Grundrente Anspruchsberechtigt sind Personen, die zwischen dem vollendeten 16. und dem vollendeten 66. Lebensjahr insgesamt drei Jahre versichert waren. Die Grundrente (Grunnpensjon) ist eine einkommens- und beitragsunabhängige Leistung. Um die volle Grundrente zu erhalten, müssen jedoch 40 Versicherungsjahre (d. h. Wohnjahre) nachgewiesen werden. Sind die zurückgelegten Versicherungszeiten kürzer, verringert sich die Rente anteilig. Zusatzrente Für eine Zusatzrente (Tilleggspensjon) müssen Rentenpunkte für 3 Kalenderjahre erworben worden sein, und für eine volle Zusatzrente sind Rentenpunkte für 40 Kalenderjahre erforderlich. Bei weniger als vierzig Anrechnungsjahren wird die Rente anteilig gekürzt. Rentenpunkte können ab dem Jahr, in dem das 13. Lebensjahr vollendet wird, bis zum Jahr, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird, erworben werden. Erwerbstätige mit einem Einkommen unter dem Grundbetrag von NOK 79.216 (€ 10.172) können keine Rentenpunkte erwerben. Mindestrente Versicherte, die keine oder eine niedrige Zusatzrente beziehen, haben Anspruch auf eine Mindestrente (Minste pensjonsnivå)aus der Sozialversicherung. Eine volle Mindestrente wird bei mindestens 40-jähriger Versicherungsdauer gewährt. Bei kürzerer Dauer verringert sich die Mindestrente anteilig. Einkommensbezogene Rente Die einkommensbezogene Rente (Inntektspensjon) basiert Rentensparbeträgen, die das Lebenseinkommen wiederspiegeln.

auf

kumulierten

Garantierte Rente Anspruch auf eine garantierte Rente haben Personen, die eine Versicherungszeitraum von drei Jahren zwischen dem Alter von 16 Jahren und dem Jahr, in dem das 66. Lebensjahr 18 Juli 2011

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vollendet wird, aufweisen können. Ein Rentenempfänger mit 40 Versicherungsjahren hat Anspruch auf eine volle garantierte Rente. Bei einem kürzeren Versicherungszeitraum wird die garantierte Rente proportional gekürzt.

Abgedeckte Leistungen Grundrente Ein unverheirateter Rentner oder ein Rentner, dessen Ehegatte keine Rente aus der Sozialversicherung bezieht, erhält eine volle Grundrente in Höhe des im betreffenden Jahr geltenden Grundbetrags (zuletzt NOK 79.216 (€ 10.172) am 1. Mai 2011). Für unterhaltsberechtigte Ehegatten wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulage von bis zu 25% der Mindestrente gewährt. Eine Zulage in Höhe von bis zu 25% der Mindestrente wird unter bestimmten Voraussetzungen für jedes unterhaltsberechtigte Kind unter 18 Jahren gewährt. Sind beide Ehegatten Rentner, beträgt die volle Grundrente jeweils 85% des Grundbetrags. Gleiches gilt für Lebenspartner, die einmal miteinander verheiratet waren oder gemeinsame Kinder haben. Zusatzrente Die Zusatzrente wird anhand der 20 Jahre bemessen, in denen die meisten Rentenpunkte erworben wurden. Die Höhe der Zusatzrente richtet sich nach der Anzahl der Versicherungsjahre und der jährlichen Rentenpunkte. Die höchstmögliche Rente eines Alleinstehenden im Alter von 67 Jahren bei Berücksichtigung aller Verdienstperioden seit 1992 (Beginn des Systems) beträgt auf Basis des am 1. Mai 2011 geltenden Grundbetrags NOK 312.108 (€ 40.079) pro Jahr vor der Anpassung der Lebenserwartung. Mindestrente Ein unverheirateter Rentner, die mindestens 40 Versicherungsjahre basierend ausschließlich auf dem Wohnsitz vorweisen können, beträgt die jährliche Mindestrente NOK 157.639 (€ 20.243) (Stand 1. Mai 2011). Die Mindestrente wird in verschiedenen Sätzen festgelegt, abhängig vom Familienstand und dem Einkommen des Ehepartner/Lebenspartner. Einkommensbezogene Rente Im Alter zwischen 13 und 75 Jahren werden die Rentensparbeträge des Versicherten mit 18,1% des ruhegehaltsfähigen Einkommens bis zu einem Höchstwert von dem 7,1-fachen des durchschnittlichen Grundbetrags aufgebaut. Die einkommensbezogene Rente wird anhand der Rentensparbeträge zum Zeitpunkt des Rentenbezugs, des Alters und der verbleibenden Lebenserwartung zu Beginn des Rentenbezugs festgelegt. Garantierte Rente Die Garantierte Rente wird zu zwei verschiedenen Sätzen gewährt, abhängig vom Familienstand und dem Einkommen des Ehepartner/Lebenspartner. Die Garantierte Rente wird anhand des Versicherungszeitraumes festgelegt und ist sowohl einkommens- als auch beitragsunabhängig.

Bezug von Altersrenten Anträge auf Leistungen sind beim NAV-Büro Ihres Wohn-, Aufenthalts- oder Arbeitsorts zu stellen.

19 Juli 2011

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Ihr Recht auf Altersrenten im europäischen Ausland Die EU-Bestimmungen für Altersrenten betreffen ausschließlich staatliche und keine betrieblichen, beruflichen oder privaten Rentensysteme. Sie garantieren folgende Rechte:  In jedem EU-Mitgliedstaat (sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz), in dem Sie versichert waren, bleiben die Rentenversicherungsbeiträge erhalten, bis das vorgesehene Rentenalter erreicht ist.  Jeder EU-Mitgliedstaat (sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz), in dem Sie versichert sind, zahlt eine gesonderte Rente, sobald Sie das Rentenalter erreichen. Der Rentenbetrag, den Sie aus jedem Mitgliedstaat erhalten, hängt von Ihrer Versicherungszeit in dem betreffenden Staat ab.  Sie erhalten Ihre Rente unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union (plus Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) Sie wohnen∗. Sie müssen ihren Antrag beim Rentenversicherungsträger desjenigen EU-Mitgliedstaates (bzw. Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz) einreichen, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, es sei denn, Sie haben niemals dort gearbeitet. In diesem Fall sollten Sie Ihren Rentenantrag in dem Staat stellen, in dem Sie zuletzt erwerbstätig waren. Weitere Informationen zur Koordinierung der Sozialleistungsansprüche im Zusammenhang mit Umzügen oder Reisen finden sich unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=26&langId=de.



Einige besondere beitragsunabhängige Geldleistungen werden ausschließlich in dem Staat erbracht, in dem der Leistungsempfänger wohnt, und sind somit nicht „exportierbar“. Diese Leistungen sind am Ende dieses Leitfadens in Anhang II aufgeführt.

20 Juli 2011

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Kapitel VII: Hinterbliebenenleistungen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen Hinterbliebenenleistungen Überlebende Ehegatten (oder Lebenspartner, die mit den verstorbenen Personen verheiratet waren oder gemeinsame Kinder haben, oder hinterbliebene Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft) unter 67 Jahren haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn sie selbst versichert sind und die verstorbene Person unmittelbar vor ihrem Ableben mindestens drei Jahre lang versichert und erwerbsfähig war. Ein Leistungsanspruch besteht auch dann, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tod mindestens drei Jahre lang Rente bezogen hat. Hatten die Verstorbenen einen Anspruch auf Zusatzrente erworben, so erhalten die hinterbliebenen Partner eine Grundrente, auch wenn sie nicht selbst versichert sind. Von der Voraussetzung einer eigenen Rentenversicherung der hinterbliebenen Partner für die Gewährung einer Grundrente wird auch dann abgesehen, wenn entweder diese oder die verstorbenen Personen seit mindestens 20 Jahren ihren Wohnsitz in Norwegen hatten. Für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente muss zudem eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein: Die Ehe hat mindestens fünf Jahre lang bestanden, die überlebende Person hat oder hatte gemeinsame Kinder mit der verstorbenen Person oder hat die Betreuung der Kinder der verstorbenen Person übernommen, wobei die Dauer der Ehe und der nach dem Tod übernommenen Betreuung der Kinder zusammen mindestens fünf Jahre beträgt. Sind geschiedene Ehegatten (usw., siehe oben) zum Zeitpunkt des Todes früherer Ehegatten nicht wieder verheiratet, gelten die genannten Anspruchsvoraussetzungen unter folgenden Bedingungen: Der Todesfall hat sich innerhalb von fünf Jahren nach der Scheidung ereignet und die Ehe hat mindestens 25 Jahre bestanden. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, verkürzt sich dieser Zeitraum auf 15 Jahre. Bei Wiederverheiratung der begünstigten Person erlischt der Anspruch auf die Leistung. Waisenrente Versicherten und anspruchsberechtigten Kindern unter 18 Jahren wird Waisenrente (barnepensjon) gewährt, wenn ein Elternteil bzw. beide Elternteile verstorben sind und unmittelbar vor ihrem Ableben mindestens drei Jahre lang erwerbsfähig und versichert waren. Ein Leistungsanspruch besteht auch dann, wenn die verstorbene Person unmittelbar vor ihrem Tod mindestens drei Jahre lang Rente bezogen hat. Die Versicherungsvoraussetzung entfällt, wenn die verstorbene Person Anspruch auf eine Zusatzrente erworben hatte oder zumindest ein Elternteil 20 Jahre lang seinen Wohnsitz in Norwegen hatte. Sind beide Eltern verstorben, verlängert sich der Rentenanspruch für Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.

Abgedeckte Leistungen Hinterbliebenenleistungen Die Hinterbliebenenrente setzt sich aus einer Grundrente und einer Zusatzrente zusammen. Die Höhe der Zusatzrente entspricht einem 55% der Ansprüche, die die verstorbene Person auf Alters- bzw. Invalidenzusatzrente erworben hatte. Für die Gewährung der Sonderzulage gelten die gleichen Bestimmungen wie bei Invaliditätsrenten.

21 Juli 2011

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Hatten oder hätten die Verstorbenen aufgrund von ungenügenden Versicherungszeiten eine geringere Grundrente erhalten, wird die Hinterbliebenengrundrente der überlebenden Person anteilig gekürzt. Die Hinterbliebenenrente ist bedarfsabhängig. Verfügen die überlebenden Ehegatten usw. über ein Jahreseinkommen von mehr als 50% des Grundbetrags oder ist für sie ein Jahreseinkommen in dieser Höhe zu erwarten, ergibt sich ihre Rente aus der Differenz zwischen einer vollen Rente und 40% ihres Mehreinkommens. Können überlebende Ehegatten usw., die keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben, ihren Lebensunterhalt vorübergehend nicht durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten, werden Übergangsleistungen gewährt. Die Bemessung dieser Übergangsleistung unterliegt den für Hinterbliebenenrenten geltenden Bestimmungen. Hinterbliebene Ehegatten haben ebenfalls Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Siehe Kapitel IX. Müssen überlebende Ehegatten usw. im Rahmen der Arbeitsuche umziehen, wird ein Umzugskostengeld gewährt. Ausbildungsgeld, Kinderbetreuungsgeld und Umzugsgeld können auch dann gewährt werden, wenn die verstorbene Person die Voraussetzung von drei Jahren Versicherung unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht erfüllt hat, sofern die überlebende Person selbst versichert ist und Rentenansprüche erworben hat. Waisenrente Ist ein Elternteil verstorben, beträgt die volle jährliche Waisenrente für das erste Kind 40% des Grundbetrages und für jedes weitere Kind 25% des Grundbetrags. Sind beide Elternteile verstorben, erhält das erste Kind eine Waisenrente in Höhe der Hinterbliebenenrente, die dem Elternteil mit dem höheren Rentenanspruch gewährt worden wäre. Für das zweite Kind beläuft sich die volle Waisenrente auf 40% des Grundbetrags und für jedes weitere Kind auf 25% des Grundbetrags. Bei zwei oder mehr Kindern werden die Renten addiert und zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. Analog zur Kürzung der Grundrente für die überlebenden Ehegatten wegen ungenügender Versicherungszeiten (siehe oben) verringert sich auch die Waisenrente in diesem Fall entsprechend. Sterbegeld Zur Bestreitung von Bestattungskosten kann die Sozialversicherung eine einkommensabhängige Pauschale von maximal NOK 19.944 (€ 2.561) gewähren. Die Bedürftigkeitsprüfung entfällt, wenn die verstorbene Person jünger als 18 Jahre war.

Bezug von Hinterbliebenenleistungen Anträge auf Leistungen sind beim NAV-Büro Ihres Wohn-, Aufenthalts- oder Arbeitsorts zu stellen.

Ihr Recht auf Hinterbliebenenleistungen im europäischen Ausland Grundsätzlich gelten für die Zahlung von Hinterbliebenen- oder Waisenrenten und Sterbegeld dieselben Regeln wie für Invaliditäts- und Altersrenten (siehe Kapitel V und VI). 22 Juli 2011

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Hinterbliebenenrenten und Sterbegeld müssen ohne Abzug, Änderung oder Aufschub gezahlt werden, unabhängig davon, wo die Hinterbliebenen in der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz wohnen.∗ Weitere Informationen zur Koordinierung der Sozialleistungsansprüche im Zusammenhang mit Umzügen oder Reisen finden sich unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=26&langId=de.



Einige besondere beitragsunabhängige Geldleistungen werden ausschließlich in dem Staat erbracht, in dem der Leistungsempfänger wohnt, und sind somit nicht „exportierbar“. Diese Leistungen sind am Ende dieses Leitfadens in Anhang II aufgeführt.

23 Juli 2011

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Kapitel VIII: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Anspruch auf Leistungen Alle Beschäftigten erhalten volle Kompensation Aufwendungen durch ein duales System:

von

Einkommenseinbußen

und

 Volles Leistungsspektrum der Volksversicherung (folketrygden) mit einigen günstigeren Bestimmungen. Alle Arbeitnehmer, Fischer (einschließlich Selbstständige), Dienstverpflichtete, Studenten und Personen in Ausbildung sind gesichert;  Zusätzliche obligatorische Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring), die von privaten Versicherungsgesellschaften getragen wird, mit individuellen Ausgleichszahlungen oder pauschalen Entschädigungen zur Kompensation weitergehender Einkommensverluste und Aufwendungen, die nicht vom Volksversicherungssystem übernommen werden. Beide Sicherungssysteme (ménerstatning).

umfassen

auch

den

Ersatz

immateriellen

Schadens

Selbstständige können eine freiwillige Versicherung bei der Volksversicherung abschließen, wenn sie nicht aufgrund der Regelungen für bestimmte Gruppen von Selbstständigen ohnehin pflichtversichert sind.

Abgedeckte Leistungen Volksversicherung Auch hier finden die allgemeinen Regelungen zu ärztlicher Behandlung, Krankengeld usw., Invaliditätsbeihilfe bzw. Invaliditätsrente und Hinterbliebenenbeihilfe bzw. -rente Anwendung, doch sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug solcher Leistungen günstiger: Die Renten werden auch bei fehlenden Versicherungszeiten (unzureichendes Arbeitsentgelt oder nicht erfüllte Wartezeiten) nicht gekürzt, sondern immer in voller Höhe ausbezahlt. Eine Invaliditätsrente kann auch dann gewährt werden, wenn die Erwerbsfähigkeit nur um mindestens 30% (sonst 50%) gemindert ist. Hinterbliebenenrente wird unabhängig von der Dauer der Ehe gewährt und kann auch einer Person zuerkannt werden, die mit der verstorbenen Person keine eheliche oder nichteheliche Lebensgemeinschaft führte, sofern sie von der verstorbenen Person Unterhalt erhielt und die Kinder der verstorbenen Person betreut. Waisenrente kann bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bewilligt werden, wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet (in der Regel wird die Rente bis zum 18., bei Vollwaisen bis zum 20. Lebensjahr gewährt). Außerdem ist der Leistungsempfänger von der Selbstbeteiligung an den Kosten von ärztlicher Behandlung, Arznei- oder Hilfsmitteln befreit. Bei Arbeitsunfällen muss der Anspruchsberechtigte keine Wartezeit nachweisen, um Krankengeld beziehen zu können. Im Allgemeinen müssen die Leistungen zugunsten des 24 Juli 2011

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Empfängers möglichst so bemessen sein, dass ihm kein finanzieller Nachteil gegenüber seinem Einkommen bei Eintritt des Versicherungsfalles entsteht. Dem Leistungsberechtigten kann auch ein Ausgleich des nicht-materiellen Schadens von höchstens 75% des Grundbetrags pro Jahr gewährt werden. Es besteht die Möglichkeit, sich diese Entschädigung als pauschale Abfindung auszahlen zu lassen. Arbeitsunfallversicherung Bei vorübergehender und dauernder Erwerbsunfähigkeit werden mit der Arbeitsunfallversicherung die Leistungen der Volksversicherung aufgestockt, falls dies für eine volle Kompensation erforderlich ist. Wenn der Arbeitsunfall zum Tod der versicherten Person geführt hat, erhalten hinterbliebene Ehepartner/Lebenspartner bzw. Waisen in Abhängigkeit vom Alter der verstorbenen Person bzw. des Kindes einmalige Pauschalleistungen.

Bezug von Leistungen Im Rahmen des Volksversicherungssystems ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitsund Wohlfahrtsdienst unverzüglich alle Ereignisse zu melden, die einen Arbeitsunfall begründen könnten. Der Arbeits- und Wohlfahrtsdienst muss den Schaden als Arbeitsunfall anerkennen. Ansprüche auf Schadensausgleich durch die Arbeitsunfallversicherung (yrkesskadeforsikring) müssen bei der Versicherungsgesellschaft innerhalb von drei Jahren nach dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die versicherte Person sich ihres Anspruchs bewusst wurde und in der Lage war ihn zu stellen, erhoben werden.

Ihr Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im europäischen Ausland Die EU-Bestimmungen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind den Bestimmungen über Leistungen bei Krankheit sehr ähnlich (siehe Kapitel II und III). Wenn Sie innerhalb der Europäischen Union (einschließlich Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) Ihren Wohn- oder Aufenthaltsort in einem Land haben, aber in einem anderen Land gegen das Risiko der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert sind, haben Sie dort in der Regel einen Anspruch auf medizinische Sachleistungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit. Geldleistungen werden in der Regel von Ihrem Versicherungsträger ausgezahlt, auch wenn Sie in einem anderen Land wohnen oder sich aufhalten. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Leistungsanspruch bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten vorliegt, muss der zuständige Träger die Versicherungs-, Wohn- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen sowie Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz zurückgelegt wurden. Dadurch wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer Ihren Versicherungsschutz nicht dadurch verlieren, dass sie Ihre Berufstätigkeit in einem anderen Staat fortsetzen. Weitere Informationen zur Koordinierung der Sozialleistungsansprüche bei Aufenthalten oder Reisen finden sich unter http://ec.europa.eu/social-security-coordination.

25 Juli 2011

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Kapitel IX: Familienleistungen Anspruch auf Familienleistungen Kindergeld Kindergeld (barnetrygd) wird für Kinder unter 18 Jahren mit Wohnsitz in Norwegen gewährt. Geldleistungen für Familien mit Kleinkindern (Erziehungsgeld) Kinderbetreuungsbeihilfe (kontantstøtte) wird für Kinder zwischen einem und drei Jahren mit Wohnsitz in Norwegen gewährt. Als wichtigste Voraussetzung für den Anspruch auf den vollen Satz darf das Kind nicht in einer staatlich unterstützten Kindertageseinrichtung angemeldet sein.

Abgedeckte Leistungen Kindergeld Das Kindergeld beläuft sich auf NOK 970 (€ 125) pro Kind und pro Monat. In den Gebieten im äußersten Norden des Landes einschließlich Svalbard wird eine Zulage (finnmarkstillegg/Svalbardtillegg) von NOK 320 (€ 41) für jedes Kind gewährt. Zusätzlich zum Kindergeld werden Zulagen (bedürftigkeitsabhängig) und Waisen gewährt.

für

Arbeitslose,

Rentner

Geldleistungen für Familien mit Kleinkindern (Erziehungsgeld) Der Satz der Geldleistungen für Familien mit Kleinkindern (Kinderbetreuungsbeihilfe) variiert aufgrund der vereinbarten Zeit, in der ein Kind in einer staatlich unterstützten Kindertageseinrichtung untergebracht ist. Der volle Satz wird gewährt, wenn ein Kind nicht in einer staatlich unterstützten Tageseinrichtung untergebracht ist, ein reduzierter Satz, wenn es weniger als 33 Stunden in der Woche eine solche Tageseinrichtung besucht. Der Anspruch erlischt, sobald die vereinbarte Betreuungszeit in einer staatlich unterstützten Tageseinrichtung mehr als 33 Stunden in der Woche beträgt. Andere Leistungen Ein Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung wird gewährt, falls wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung eine andere Person die Kinderbetreuung übernimmt. Die Leistung beträgt 64% der tatsächlichen Aufwendungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag. Übersteigt das Einkommen das 6-fache des Grundbetrags, so entfällt die Leistung. Elternschaftsgeld und Mutterschaftsbeihilfe siehe Kapitel IV.

Bezug von Familienleistungen Anträge auf Leistungen sind beim NAV-Büro Ihres Wohn-, Aufenthalts- oder Arbeitsorts zu stellen.

26 Juli 2011

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Ihr Recht auf Familienleistungen im europäischen Ausland Bei Familienleistungen bestehen je nach Land erhebliche Unterschiede im Hinblick auf ihre Ausgestaltung und auf ihre Höhe.∗ Sie sollten sich deshalb informieren, welcher Staat für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist und welche Anspruchsvoraussetzungen gelten. Allgemeine Grundsätze über die Bestimmung der rechtlichen Zuständigkeit finden sich unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=849&langId=de. Der für die Zahlung der Familienleistungen zuständige Staat muss die Versicherungszeiten anrechnen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz zurückgelegt wurden, falls dies für die Begründung eines Anspruchs erforderlich ist. Sofern für eine Familie nach den Rechtsvorschriften mehrerer Staaten Anspruch auf Familienleistungen besteht, erhält sie grundsätzlich den Höchstbetrag der Familienleistungen, der nach den Gesetzen eines dieser Staaten vorgesehen ist. Mit anderen Worten: Die Familie wird so gestellt, als ob alle betreffenden Personen in dem Staat mit den günstigsten Gesetzen wohnhaft und auch dort versichert wären. Für ein und denselben Familienangehörigen können für ein und denselben Zeitraum nicht zweimal Familienleistungen bezogen werden. Es gibt Prioritätsregeln, nach denen festgelegt ist, dass die Zahlung von Leistungen eines Staates bis zur Höhe der Leistungen desjenigen Staates ausgesetzt wird, der die Hauptzuständigkeit für die Zahlungen trägt. Weitere Informationen zur Koordinierung der Sozialleistungsansprüche im Zusammenhang mit Umzügen oder Reisen finden sich unter http://ec.europa.eu/social-securitycoordination.



Einige besondere beitragsunabhängige Geldleistungen werden ausschließlich in dem Staat erbracht, in dem der Leistungsempfänger wohnt, und sind somit nicht „exportierbar“. Diese Leistungen sind am Ende dieses Leitfadens in Anhang II aufgeführt.

27 Juli 2011

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Kapitel X: Leistungen bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit Arbeitslose erhalten Tagegeld zum Ausgleich für die durch Erwerbslosigkeit eingetretenen Einkommensverluste. Die Arbeitszeit muss gegenüber der bisherigen um mindestens 50% verkürzt sein. Der Tagegeldanspruch ist an den Nachweis eines bestimmten Einkommens für vorangegangene Tätigkeiten gebunden. Dieses Einkommen muss im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt mindestens dem 1,5-fachen Grundbetrag oder im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre mindestens dem dreifachen Grundbetrag entsprochen haben. Die Versicherten müssen tatsächlich auf Arbeitsuche, d. h. arbeitsfähig und beim NAV-Büro gemeldet sein. Zudem müssen sie für jede Art von Voll- oder Teilzeiterwerbstätigkeit oder jede Arbeitsmarktmaßnahme, zu der sie körperlich und geistig in der Lage sind, kurzfristig und im gesamten Hoheitsgebiet verfügbar sein. Anspruch auf Arbeitslosengeld kann auch dann bestehen, wenn das Kriterium der Verfügbarkeit aufgrund besonderer Umstände wie Alter, Gesundheitszustand oder Verpflichtungen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen nicht vollständig erfüllt ist. Eine längere Wartezeit kann festgelegt oder die Zahlung des Arbeitslosengeldes vorübergehend ausgesetzt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Versicherten aus eigener Entscheidung arbeitslos sind, d. h. wenn sie selbst gekündigt, eine zumutbare Tätigkeit nicht angenommen oder die Teilnahme an einer Arbeitsmarktmaßnahme abgelehnt haben oder nicht zur Vorsprache beim NAV-Büro erschienen sind.

Abgedeckte Leistungen Tagegeld wird gewährt, wenn die Antragsteller innerhalb der letzten 15 Tage mindestens drei Tage arbeitslos waren und beim NAV-Büro gemeldet sind. Als Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld dienen sämtliche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sowie Tagegeldzahlungen, die bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschaft oder Adoption gewährt wurden. Das Arbeitslosengeld beträgt in der Regel etwa zwei Drittel des vorherigen Einkommens. Berechnungsgrundlage ist das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres oder, falls günstiger, das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Kalenderjahre. Der ausbezahlte Höchstbetrag liegt beim Sechsfachen des Grundbetrags (NOK 475.296 (€ 61.034)). Der Tagessatz entspricht 0,24% der Bemessungsgrundlage und wird für fünf Tage pro Woche ausgezahlt. Daraus ergibt sich in der Regel eine jährliche Zahlung in Höhe von 62,4% der Bemessungsgrundlage. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind unter 18 Jahren wird eine Zulage von NOK 17 (€ 2,18) pro Tag gewährt. Leistungsberechtigte, die im Vorjahr mehr als acht Wochen lang Arbeitslosengeld bezogen haben, erhalten eine Urlaubszulage in Höhe von 9,5 % der in diesem Zeitraum bezogenen Leistungen. Der Bezugszeitraum richtet sich nach den zuvor erzielten Erwerbseinkünften. Betrugen diese mindestens das Doppelte des Grundbetrags, werden die Leistungen über einen Zeitraum von 104 Wochen (2 Jahre) gezahlt. 28 Juli 2011

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Geringere Einkünfte berechtigen zum Leistungsbezug über einen Zeitraum von 52 Wochen (1 Jahr). An den ersten Bezugszeitraum kann sich unmittelbar ein zweiter anschließen, sofern die Einkommensvoraussetzungen erneut erfüllt sind.

Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit Anträge auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind beim NAV-Büro zu stellen.

Ihr Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit im europäischen Ausland Normalerweise ist der Staat Ihrer Erwerbstätigkeit für die Gewährung von Arbeitslosenleistungen zuständig, da Sie grundsätzlich unter dessen Rechtsvorschriften fallen. Für Grenzgänger und sonstige grenzüberschreitende Pendler, die nicht im Staat ihrer Erwerbstätigkeit wohnen, gelten Sonderregelungen. Zur Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen können Versicherungsoder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz zurückgelegt wurden, herangezogen werden. Wenn Sie in einem anderen Land der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz nach Arbeit suchen wollen, können Sie diese Leistungen unter bestimmten Bedingungen für einen begrenzten Zeitraum ins Ausland mitnehmen.∗ Weitere Informationen zur Koordinierung der Sozialleistungsansprüche im Zusammenhang mit Umzügen oder Reisen finden sich unter http://ec.europa.eu/social-securitycoordination.



Einige besondere beitragsunabhängige Geldleistungen werden ausschließlich in dem Staat erbracht, in dem der Leistungsempfänger wohnt, und sind somit nicht „exportierbar“. Diese Leistungen sind am Ende dieses Leitfadens in Anhang II aufgeführt.

29 Juli 2011

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Kapitel XI: Mindestsicherung Anspruch auf Leistungen zur Mindestsicherung Wirtschaftliche Sozialhilfe Das allgemeine Ziel der wirtschaftlichen Sozialhilfe besteht in der Sicherung des Lebensunterhalts von Personen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, ihre Grundbedürfnisse durch Arbeit oder Geltendmachung anderer Ansprüche zu decken. Es gibt keine Bedingungen bezüglich der Staatsangehörigkeit, obgleich ein rechtmäßiger Wohnsitz in Norwegen erforderlich ist, und keine Altersbedingung. In der Praxis wird die Hilfe jedoch nur in Ausnahmefällen individuell an Kinder unter 18 Jahren gewährt, da die Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind. Die Bedürftigkeitsprüfung der wirtschaftlichen Sozialhilfe umfasst alle Arten von Einkommen und Einkommensunterstützung. Die Gewährung kann vom Verkauf einer Immobilie, die für den Lebensunterhalt der Person oder ihrer Familie nicht notwendig ist, abhängig gemacht werden. Wenn die Wohnungskosten unverhältnismäßig hoch sind und die Person diese Kosten langfristig nicht tragen kann, kann die Bedingung zur Reduzierung der Wohnkosten durch den Wechsel in eine angemessene Wohnung/Haus auferlegt werden. Weitere Bedingungen können die Arbeitssuche oder arbeitsorientiere Aktivitäten (z. B. Trainingsmaßnahmen) sein.

als

sinnvoll

angesehene

Zulagensystem Anspruchsberechtigt im Rahmen des Zulagensystems sind Personen im gesetzlichen Rentenalter, die ihren ständigen Wohnsitz in Norwegen haben. Es soll ältere Menschen finanziell unterstützen, die nur begrenzt Versicherungszeiten im Rahmen der Sozialversicherung geltend machen können. In der Regel fallen alle Personen mit Wohnsitz in Norwegen unter das allgemeine Sozialversicherungssystem. Da jedoch ein vierzig Jahre währender Wohnsitz in Norwegen vor Vollendung des 67. Lebensjahres Grundvoraussetzung für die Gewährung einer vollen Rente ist, haben Personen mit kürzer währendem Wohnsitz in Norwegen keinen Anspruch auf eine Altersrente, die ihnen die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ermöglichen würde. Das System soll (durch Deckung des Grundbedarfs) denjenigen Personen ein Mindesteinkommen garantieren, die das 67. Lebensjahr vollendet haben, über keine anderen Einkünfte verfügen und deren Rente unzureichend ist, da sie keinen 40 Jahre währenden Wohnsitz nachweisen können. Die Gewährung dieser Zulage unterliegt jedoch einer genauen Bedarfsprüfung, d. h. die Zulage wird gekürzt, wenn der Leistungsbezieher oder sein Ehegatte oder Lebenspartner über andere Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Kapitalvermögen oder sonstigen norwegischen oder ausländischen Renten verfügt. Darüber hinaus können grundsätzlich auch Kapitalvermögen an sich und andere Vermögenswerte berücksichtigt werden.

30 Juli 2011

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Abgedeckte Leistungen Wirtschaftliche Sozialhilfe Es ist kein Mindestbetrag festgelegt. Die Leistung muss auf einem Niveau gewährt werden, das ein menschenwürdiges Leben ermöglicht. Zentrale Richtlinien führen die zu deckenden Bedarfe auf und legen angemessene Beträge für Hilfe zum Lebensunterhalt fest. Sie enthalten die gewöhnlichen Kosten des alltäglichen Lebens: Essen und Trinken, Bekleidung und Schuhe, Hygieneartikel, Fernsehlizenzen, Tageszeitungen, Telefonkosten, Kosten im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten und Transportkosten. Nicht enthalten sind Wohnkosten, Heizungs- und Elektrizitätskosten und Möbel. Diese werden aber in Einzelfällen einbezogen. Die Leistungsbeträge variieren aufgrund der Familienzusammensetzung, Familieneinkommens und des individuellen Ermessenspielraums.

des

Wirtschaftliche Sozialhilfe wird unbegrenzt Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.

die

gewährt,

solange

Zulagensystem Der Höchstbetrag für die Zulage entspricht der Mindestaltersrente im Rahmen der Sozialversicherung.

Bezug von Leistungen zur Mindestsicherung Wirtschaftliche Sozialhilfe wird durch das NAV-Büro verwaltet, an das auch der Antrag zu richten ist. Dabei ist jeder Fall einzeln zu untersuchen. Der Anspruch wird anhand eines schriftlichen Antrages und der begleitenden Dokumente festgestellt. Die Zulagenempfänger müssen ihren Antrag alljährlich erneut persönlich beim NAV-Büro stellen.

Ihr Anspruch auf Leistungen zur Mindestsicherung im europäischen Ausland Einige besondere beitragsunabhängige Geldleistungen werden ausschließlich in dem Staat erbracht, in dem der Leistungsempfänger wohnt, und sind somit nicht „exportierbar“. Diese Leistungen sind am Ende dieses Leitfadens in Anhang II aufgeführt. Die EU-Koordinierungsbestimmungen beziehen sich ausschließlich auf Leistungen der sozialen Sicherheit und nicht auf Sozialhilfeleistungen. Weitere Informationen zur Koordinierung der Sozialleistungsansprüche im Zusammenhang mit Umzügen oder Reisen finden sich unter http://ec.europa.eu/social-securitycoordination.

31 Juli 2011

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Kapitel XII: Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit haben alle Einwohner, deren Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde. Sie sind einkommensunabhängig und unterliegen keinen Altersbedingungen oder Wartezeiten. Um Pflegedienst in Anspruch nehmen zu können, muss der Patient das Bedürfnis nach notwendiger Krankenpflege über Soforthilfe hinaus aufweisen. Um Sozialdienste in Anspruch nehmen zu können, muss die Person ein besonderes Bedürfnis an Hilfe aufgrund von Krankheit, Behinderung, Alter etc. aufweisen. Die Person muss ebenfalls vollkommen auf praktische und persönliche Hilfe zum Ausführen der alltäglichen Lebensverrichtungen angewiesen sein. Anspruch auf Geldleistungen haben pflegebedürftige behinderte Personen (Grundleistung und Pflegegeld) und bestimmte nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen (frei verfügbare Geldleistungen).

Abgedeckte Leistungen Sachleistungen Pflegedienst wird entweder zu Hause, in Form eines Platzes im Pflegeheim oder in Form eines Platzes in einer Tag- und Nachtdienst-Wohneinheit bereitgestellt. Die Sozialdienste beinhalten persönlichen und praktischen Beistand zu Hause, Kurzaufenthalte in Pflegeheimen als Entlastungsmaßnahme für Familienangehörige von Patienten, die zu Hause gepflegt werden, ein Platz in einem Altenheim und Unterbringung für Menschen mit Behinderung. Geldleistungen Geldleistungen ergänzen Sachleistungen. Frei verfügbare Geldleistungen werden von den Gemeinden an nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen gezahlt, die besonders beschwerliche Pflegearbeit leisten. Es unterliegt dem Ermessen der örtlichen Gemeindebehörde, im Einzelfall zu entscheiden, ob die Pflegeperson eine besonders beschwerliche Pflegearbeit leistet. Die Höhe der Leistung wird ebenfalls von den örtlichen Behörden festgelegt. Grundleistung und Pflegegeld Siehe Kapitel V.

Bezug von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Anträge sind bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu stellen. Die Gemeinden treffen normalerweise die Entscheidungen bezüglich der Pflege basierend auf der Beurteilung von Ärzten oder/und anderem Fachpersonal (z. B. Physiotherapeuten) über den Bedarf an Pflegediensten. Häusliche Pflege und persönliche Hilfe erfolgen ohne Kostenbeteiligung. Für andere häusliche Dienste sind begrenzte Zuzahlungen vorgesehen. Bei Pflege in einer Pflegeeinrichtung zahlt der Patient 75% des Einkommens zwischen NOK 6.600 (€ 848) und 32 Juli 2011

Europäische Kommission Beschäftigung, Soziales und Integration Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Norwegen

NOK 79.216 (€ 10.172) sowie 85% jedes weiteren Einkommens bis zur Höhe der vollen Kosten eines Platzes in einer Pflegeeinrichtung.

Ihr Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im europäischen Ausland Bei Leistungen im Pflegefall gelten ebenso wie bei Krankengeldleistungen die EUBestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Geldleistungen im Pflegefall werden nach den Rechtsvorschriften des Staates erbracht, in dem Sie versichert sind, unabhängig von Ihrem jeweiligen Wohn- oder Aufenthaltsort∗. Sachleistungen im Pflegefall werden nach den Rechtsvorschriften des Staates erbracht, in dem Sie wohnen oder sich aufhalten, als ob Sie in diesem Staat versichert wären. Weitere Informationen zur Koordinierung der Sozialleistungsansprüche im Zusammenhang mit Umzügen oder Reisen finden sich unter http://ec.europa.eu/social-securitycoordination.



Einige besondere beitragsunabhängige Geldleistungen werden ausschließlich in dem Staat erbracht, in dem der Leistungsempfänger wohnt, und sind somit nicht „exportierbar“. Diese Leistungen sind am Ende dieses Leitfadens in Anhang II aufgeführt.

33 Juli 2011

Europäische Kommission Beschäftigung, Soziales und Integration Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Norwegen

Anhang I: Nützliche Kontaktdaten und Internetadressen Für nähere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen und den einzelnen Sozialleistungen in Norwegen wenden Sie sich bitte an die staatlichen Verwaltungsstellen im Bereich Sozialschutz. Für Fragen der sozialen Sicherheit, die mehr als einen Mitgliedstaat der EU betreffen, können Sie in dem von der Europäischen Kommission geführten Verzeichnis der Träger einen Kontakt-Träger auswählen. Das Verzeichnis finden Sie unter: http://ec.europa.eu/social-security-directory. Wenn Sie wissen möchten, wie sich eine Versicherung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf bestimmte Leistungen auswirkt, wenden Sie sich bitte an folgende Stelle: Ministerium für Beschäftigung: ARBEIDSDEPARTEMENTET PB 8019 Dep. 0030 OSLO www.ad.dep.no Ministerium für Gesundheit und Pflege: HELSE- OG OMSORGSDEPARTEMENTET PB 8011 Dep. 0030 OSLO www.hod.dep.no Ministerium für Kinder, Gleichstellung und soziale Eingliederung: BARNE-, LIKESTILLINGS- OG INKLUDERINGSDEPARTMENTET PB 8036 Dep. 0030 OSLO www.bld.dep.no Direktion für Arbeit und Wohlfahrt: ARBEIDS- OG VELFERDSDIREKTORATET PB 5 St. Olavs plass 0130 OSLO Tel.: +47 21 07 00 00 www.nav.no Direktion für Gesundheit: HELSEDIREKTORATET PB 7000 St Olavs plass 0130 OSLO www.helsedirektoratet.no Amt für Sozialversicherungsangelegenheiten im Ausland: NAV INTERNASJONALT PB 8138 Dep. 0033 OSLO Tel.: +47 23 31 13 00 Fax: +47 23 31 13 01 E-Mail: [email protected] 34 Juli 2011

Europäische Kommission Beschäftigung, Soziales und Integration Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Norwegen

www.nav.no Verwaltung der Gesundheitsökonomie Oslo regional office/Foreign affairs HELFO UTLAND P.O Box 6721 Etterstad N-0609 Oslo www.helfo.no

35 Juli 2011

Europäische Kommission Beschäftigung, Soziales und Integration Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Norwegen

Anhang II: Besondere beitragsunabhängige Leistungen Bestimmte Sozialleistungen, die als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen1 bezeichnet werden, zahlt ausschließlich der Staat, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat. Es ist daher auch bei fortgesetztem Versicherungsschutz in Norwegen nicht möglich, diese Geldleistungen in das europäische Ausland zu „exportieren“. In Norwegen gibt es die folgenden beitragsunabhängigen Leistungen:  Garantierte Mindestzusatzrente gemäß dem Volksversicherungsgesetz für Personen, die von Geburt an oder seit ihrer Kindheit behindert sind.  Besondere Leistungen gemäß dem Gesetz Nr. 21 vom 29. April 2005 über zusätzliche Beihilfe für Menschen mit kurzer Wohnsitzdauer in Norwegen.

1

In Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009. Für Norwegen: in Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

36 Juli 2011