Guter Rat... zur EnEV

EnEV – erforderliche Weiterentwicklung bis 2020 „Guter Rat ... zur EnEV“ aus Sicht eines praktizierenden Architekten und Energieberaters: Roland Borg...
Author: Reinhold Maier
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EnEV – erforderliche Weiterentwicklung bis 2020

„Guter Rat ... zur EnEV“ aus Sicht eines praktizierenden Architekten und Energieberaters: Roland Borgwardt Dipl.-Ing. Architekt und Energieberater für Gebäude Uhlandstr. 85 D-10717 Berlin fon 030 - 88 77 39 21 [email protected] Mitglied der Architektenkammer Berlin Vertreterversammlung Ausschuss Nachhaltiges Planen und Bauen Ausschuss Gesetze und Verordnungen NABU-Dialogforum, 25.04.2012: „Klimaschutz und Ressourcenschutz im Gebäudebestand“ © Dipl.-Ing. Roland Borgwardt, Architekt und Energieberater für Gebäude, Berlin /2012

Seite 1 [email protected]

EnEV – erforderliche Weiterentwicklung bis 2020 1.) Zielsetzung für Neubauten politische Zielvorgabe: ab 2020 nur noch „klimaneutrale Gebäude“ / „Niedrigstenergiegebäude“ (Energiekonzept der Bundesregierung von 2010 / EU-Richtlinie EPBD 2010) Begriffe bislang nicht definiert, Annahme für Wohngebäude: ca. 10 bis 15 kWh/m²a Primärenergie = ca. -80% unter EnEV 2009 Erforderlicher Pfad

"Zaghafter Pfad" 100%

100%

80%

80%

60%

60%

40%

40%

20%

20%

0%

0%

-20%

-20%

-40%

-40%

-60%

-60%

-80%

-80%

EnEV 2009

2012

2016

2020

100%

92%

85%

19%

Anforderung an qp

absolute Absenkung

-8%

-8%

-66%

relative Absenkung

-8%

-8%

-78%

Anforderung an qp

EnEV 2009

2012

2016

2020

100%

57%

33%

19%

absolute Absenkung

-43%

-24%

-14%

relative Absenkung

-43%

-42%

-42%

NABU-Dialogforum, 25.04.2012: „Klimaschutz und Ressourcenschutz im Gebäudebestand“ © Dipl.-Ing. Roland Borgwardt, Architekt und Energieberater für Gebäude, Berlin /2012

Seite 2 [email protected]

EnEV – erforderliche Weiterentwicklung bis 2020 2.) Zukunftssichere Anforderungen an Neubauten 1.

Investitions- und Sanierungszyklen berücksichtigen: => vorfristige Nachrüstpflichten in Übergangszeitraum vermeiden a) strukturell schwer- oder unveränderliche Bauteile: • Anforderungen schon jetzt auf Zielwert für 2020 (Dämmwerte, Wohnungslüftungsanlagen ...)

b) Bauteile mit mittelfristigen Austausch-Intervallen: • Referenztechnik schrittweise bis 2020 anheben (Wärmeerzeuger, regenerative Energieträger ...)

2.

Wirtschaftlichkeit an Lebenszykluskostenrechnung (LCC) orientieren: diskontierte Berücksichtigung aller Kosten aus Errichtung, Betrieb und Abbruch => Energiekostensteigerung einpreisen

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Seite 3 [email protected]

EnEV – erforderliche Weiterentwicklung bis 2020 3.) Zielsetzung für Altbaubestand politische Zielvorgabe: Sanierungsfahrplan bis 2050: Minderung des Primärenergiebedarfs um 80 Prozent (Energiekonzept der Bundesregierung von 2010)

zukunftssichere Anforderungen: Investitions- und Sanierungszyklen berücksichtigen => unwirtschaftliche Nachrüstung vermeiden => Einzelanforderungen schon jetzt auf Zielwert für 2020: (= „bedingte Nachrüstpflichten“ § 9 EnEV / Anlage 3)

U-Werte für Erneuerung = Neubau-Anforderungen NABU-Dialogforum, 25.04.2012: „Klimaschutz und Ressourcenschutz im Gebäudebestand“ © Dipl.-Ing. Roland Borgwardt, Architekt und Energieberater für Gebäude, Berlin /2012

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EnEV – erforderliche Weiterentwicklung bis 2020 4.) Unbedingte Nachrüstpflichten „Sofortmaßnahmen“ gegen gröbste Missstände: 1. anlassunabhängige Nachrüstpflichten (§ 10 EnEV) a) durchsetzen statt aufweichen (Leitungsdämmung, alte Heizkessel, oberste Geschossdecken)

b) ausweiten (z.B. Kellerdecken, Einfachverglasung, Speicher ...)



Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen (§ 10a EnEV) Verbrauch: Altbau a) erste Stilllegungsfrist vorziehen mit Stromheizung: (von jetzt 2020 auf die EnEV-Novelle ca. 2016) 150 – 250 kWh/m²a b) zulässige Betriebsdauer auf max. 25 Jahre verkürzen (Wohnfläche) c) bisherige Ausnahme für Gebäude ab Baujahr 1995 streichen solare Erzeugung: 50 – 100 kWh/m²a (Modulfläche)

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EnEV – erforderliche Weiterentwicklung bis 2020 5.) Anwendung 1.

Ausnahmen (§ 1 und § 24 EnEV): bisher zu pauschal und teilweise sachlich unangemessen => präzise Regeln für Güterabwägung und unabweisbare Ausnahmetatbestände definieren

1.

Befreiungen (§ 25 EnEV): bisher zu unscharf => eindeutiges Nachweisverfahren mit praktikablen Kriterien insbes. für wirtschaftliche Gründe definieren

3.

Gebäude für Tier- und Pflanzenzucht, für religiöse Zwecke, Ferienhäuser, unterirdische Gebäude, denkmalgeschützte Gebäude..

„unangemessener Aufwand“, „unbillige Härte“, „innerhalb angemessener Frist“...

Unklarheiten: bisher nur Auslegungsstaffeln des DIBt (rechtlich unverbindlich = keine Rechtssicherheit !) => Grundsatzfragen rechtsverbindlich in EnEV definieren

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EnEV – erforderliche Weiterentwicklung bis 2020 6.) Energieausweise 1.

Energieverbrauchsausweise: • •

Aussage zur Gebäudequalität durch Nutzerverhalten verfälscht ermöglicht keine Aussage zu sinnvollen Modernisierungsmaßnahmen

=> sollten nach Ablauf der 10-Jahresfrist nicht mehr zulässig sein

2.

Energiebedarfsausweise: => Informationsgehalt und Verständlichkeit verbessern: • • •

3.

Flächenbezug für Wohngebäude umstellen von AN auf reale Nutzfläche im Bestand gemessenen Energieverbrauch zum Vergleich immer darstellen Klassifizierungs-Gruppen einführen: „A“ = Neubau-Zielwert für 2020

Informationsbedarf auch bei Bestandsmietern: => allgemeine Aushangpflicht

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Seite 7 [email protected]

EnEV – erforderliche Weiterentwicklung bis 2020 Wunsch versus Wirtschaftlichkeit? „Eckpunkte für ein energiepolitisches Konzept“ der Bundesregierung vom 06.06.2011:

„26. (...) Wir werden Effizienzstandards für Gebäude ambitioniert erhöhen. Insbesondere wird mit der EnEV 2012 bis 2020 eine schrittweise Heranführung des Neubaustandards an den künftigen europaweiten Niedrigstenergiegebäudestandard erreicht, ...“ das Kleingedruckte: „... soweit dies im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Belastungen der Eigentümer und Mieter wirtschaftlich vertretbar ist.“

04/2012: 0,90 ct/l Heizöl

% 7 25

0 /1

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04/2002: 0,35 ct/l Heizöl

Quelle: www.tecson.de NABU-Dialogforum, 25.04.2012: „Klimaschutz und Ressourcenschutz im Gebäudebestand“ © Dipl.-Ing. Roland Borgwardt, Architekt und Energieberater für Gebäude, Berlin /2012

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EnEV – erforderliche Weiterentwicklung bis 2020

Viel Lärm um nichts

oder

Ende gut, alles gut

noch ist der Vorhang offen ...

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