EnEV – erforderliche Weiterentwicklung bis 2020
„Guter Rat ... zur EnEV“ aus Sicht eines praktizierenden Architekten und Energieberaters: Roland Borgwardt Dipl.-Ing. Architekt und Energieberater für Gebäude Uhlandstr. 85 D-10717 Berlin fon 030 - 88 77 39 21
[email protected] Mitglied der Architektenkammer Berlin Vertreterversammlung Ausschuss Nachhaltiges Planen und Bauen Ausschuss Gesetze und Verordnungen NABU-Dialogforum, 25.04.2012: „Klimaschutz und Ressourcenschutz im Gebäudebestand“ © Dipl.-Ing. Roland Borgwardt, Architekt und Energieberater für Gebäude, Berlin /2012
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EnEV – erforderliche Weiterentwicklung bis 2020 1.) Zielsetzung für Neubauten politische Zielvorgabe: ab 2020 nur noch „klimaneutrale Gebäude“ / „Niedrigstenergiegebäude“ (Energiekonzept der Bundesregierung von 2010 / EU-Richtlinie EPBD 2010) Begriffe bislang nicht definiert, Annahme für Wohngebäude: ca. 10 bis 15 kWh/m²a Primärenergie = ca. -80% unter EnEV 2009 Erforderlicher Pfad
"Zaghafter Pfad" 100%
100%
80%
80%
60%
60%
40%
40%
20%
20%
0%
0%
-20%
-20%
-40%
-40%
-60%
-60%
-80%
-80%
EnEV 2009
2012
2016
2020
100%
92%
85%
19%
Anforderung an qp
absolute Absenkung
-8%
-8%
-66%
relative Absenkung
-8%
-8%
-78%
Anforderung an qp
EnEV 2009
2012
2016
2020
100%
57%
33%
19%
absolute Absenkung
-43%
-24%
-14%
relative Absenkung
-43%
-42%
-42%
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EnEV – erforderliche Weiterentwicklung bis 2020 2.) Zukunftssichere Anforderungen an Neubauten 1.
Investitions- und Sanierungszyklen berücksichtigen: => vorfristige Nachrüstpflichten in Übergangszeitraum vermeiden a) strukturell schwer- oder unveränderliche Bauteile: • Anforderungen schon jetzt auf Zielwert für 2020 (Dämmwerte, Wohnungslüftungsanlagen ...)
b) Bauteile mit mittelfristigen Austausch-Intervallen: • Referenztechnik schrittweise bis 2020 anheben (Wärmeerzeuger, regenerative Energieträger ...)
2.
Wirtschaftlichkeit an Lebenszykluskostenrechnung (LCC) orientieren: diskontierte Berücksichtigung aller Kosten aus Errichtung, Betrieb und Abbruch => Energiekostensteigerung einpreisen
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EnEV – erforderliche Weiterentwicklung bis 2020 3.) Zielsetzung für Altbaubestand politische Zielvorgabe: Sanierungsfahrplan bis 2050: Minderung des Primärenergiebedarfs um 80 Prozent (Energiekonzept der Bundesregierung von 2010)
zukunftssichere Anforderungen: Investitions- und Sanierungszyklen berücksichtigen => unwirtschaftliche Nachrüstung vermeiden => Einzelanforderungen schon jetzt auf Zielwert für 2020: (= „bedingte Nachrüstpflichten“ § 9 EnEV / Anlage 3)
U-Werte für Erneuerung = Neubau-Anforderungen NABU-Dialogforum, 25.04.2012: „Klimaschutz und Ressourcenschutz im Gebäudebestand“ © Dipl.-Ing. Roland Borgwardt, Architekt und Energieberater für Gebäude, Berlin /2012
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EnEV – erforderliche Weiterentwicklung bis 2020 4.) Unbedingte Nachrüstpflichten „Sofortmaßnahmen“ gegen gröbste Missstände: 1. anlassunabhängige Nachrüstpflichten (§ 10 EnEV) a) durchsetzen statt aufweichen (Leitungsdämmung, alte Heizkessel, oberste Geschossdecken)
b) ausweiten (z.B. Kellerdecken, Einfachverglasung, Speicher ...)
•
Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen (§ 10a EnEV) Verbrauch: Altbau a) erste Stilllegungsfrist vorziehen mit Stromheizung: (von jetzt 2020 auf die EnEV-Novelle ca. 2016) 150 – 250 kWh/m²a b) zulässige Betriebsdauer auf max. 25 Jahre verkürzen (Wohnfläche) c) bisherige Ausnahme für Gebäude ab Baujahr 1995 streichen solare Erzeugung: 50 – 100 kWh/m²a (Modulfläche)
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EnEV – erforderliche Weiterentwicklung bis 2020 5.) Anwendung 1.
Ausnahmen (§ 1 und § 24 EnEV): bisher zu pauschal und teilweise sachlich unangemessen => präzise Regeln für Güterabwägung und unabweisbare Ausnahmetatbestände definieren
1.
Befreiungen (§ 25 EnEV): bisher zu unscharf => eindeutiges Nachweisverfahren mit praktikablen Kriterien insbes. für wirtschaftliche Gründe definieren
3.
Gebäude für Tier- und Pflanzenzucht, für religiöse Zwecke, Ferienhäuser, unterirdische Gebäude, denkmalgeschützte Gebäude..
„unangemessener Aufwand“, „unbillige Härte“, „innerhalb angemessener Frist“...
Unklarheiten: bisher nur Auslegungsstaffeln des DIBt (rechtlich unverbindlich = keine Rechtssicherheit !) => Grundsatzfragen rechtsverbindlich in EnEV definieren
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EnEV – erforderliche Weiterentwicklung bis 2020 6.) Energieausweise 1.
Energieverbrauchsausweise: • •
Aussage zur Gebäudequalität durch Nutzerverhalten verfälscht ermöglicht keine Aussage zu sinnvollen Modernisierungsmaßnahmen
=> sollten nach Ablauf der 10-Jahresfrist nicht mehr zulässig sein
2.
Energiebedarfsausweise: => Informationsgehalt und Verständlichkeit verbessern: • • •
3.
Flächenbezug für Wohngebäude umstellen von AN auf reale Nutzfläche im Bestand gemessenen Energieverbrauch zum Vergleich immer darstellen Klassifizierungs-Gruppen einführen: „A“ = Neubau-Zielwert für 2020
Informationsbedarf auch bei Bestandsmietern: => allgemeine Aushangpflicht
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EnEV – erforderliche Weiterentwicklung bis 2020 Wunsch versus Wirtschaftlichkeit? „Eckpunkte für ein energiepolitisches Konzept“ der Bundesregierung vom 06.06.2011:
„26. (...) Wir werden Effizienzstandards für Gebäude ambitioniert erhöhen. Insbesondere wird mit der EnEV 2012 bis 2020 eine schrittweise Heranführung des Neubaustandards an den künftigen europaweiten Niedrigstenergiegebäudestandard erreicht, ...“ das Kleingedruckte: „... soweit dies im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Belastungen der Eigentümer und Mieter wirtschaftlich vertretbar ist.“
04/2012: 0,90 ct/l Heizöl
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0 /1
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04/2002: 0,35 ct/l Heizöl
Quelle: www.tecson.de NABU-Dialogforum, 25.04.2012: „Klimaschutz und Ressourcenschutz im Gebäudebestand“ © Dipl.-Ing. Roland Borgwardt, Architekt und Energieberater für Gebäude, Berlin /2012
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EnEV – erforderliche Weiterentwicklung bis 2020
Viel Lärm um nichts
oder
Ende gut, alles gut
noch ist der Vorhang offen ...
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