Gestattungsvertrag. Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Bereitstellung

Gestattungsvertrag zwischen der Stadt Zwickau - nachstehend „Stadt“ genannt - und der Zwickauer Energieversorgung GmbH - nachstehend ZEV genannt - ...
Author: Teresa Messner
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Gestattungsvertrag zwischen der

Stadt Zwickau - nachstehend „Stadt“ genannt -

und der

Zwickauer Energieversorgung GmbH - nachstehend ZEV genannt -

über die von

Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Bereitstellung Fernwärme in Zwickau §1

1. Die Stadt erteilt der ZEV im Rahmen ihrer privatrechtlichen Befugnisse das Recht, die Verkehrsräume (d. h. die öffentlich gewidmeten Straßen im Sinne des Landesstraßengesetzes - z. B. Straßen, Brücken, Wege, Plätze und Baulichkeiten) zur Errichtung und zum Betrieb aller für die Bereitstellung von Fernwärme erforderlichen Anlagen zu benutzen. Soweit die Stadt das Recht zur Nutzung der Verkehrsräume für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nur im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Befugnis erteilen kann, wird sie dieses Recht nach Möglichkeit erteilen. 2. Soweit die Stadt die unter Ziffer 1. genannten Benutzungsrechte aus eigener Befugnis nicht erteilen kann, unterstützt sie mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln die ZEV auf deren Antrag dabei, dass an die ZEV eine entsprechendes Benutzungsrecht von der zuständigen Stelle erteilt wird. Zu diesem Zweck stellt die ZEV der Stadt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. 3. Bei einer Nutzungsänderung oder Entwidmung der in Ziffer 1. bezeichneten Verkehrsräume bleiben die auf der Grundlage des Vertrages ausgeübten Benutzungsrechte der ZEV aufrechterhalten. Vor einer Veräußerung von in Anspruch genommenen Grundstücken wird die Stadt die ZEV rechtzeitig unterrichten und auf Verlangen der ZEV zu deren Gunsten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eintragen lassen. Die ZEV trägt die Kosten für die Bestellung der Dienstbarkeit und leistet eine einmalige angemessene Entschädigung für die etwaige Wertminderung des Grundstückes. 4. Die Stadt wird die ZEV bei der zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Beschaffung von Grundstücken bzw. Nutzung von öffentlichen Gebäuden im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. 5. Werden Fernwärmeanlagen samt Zubehör nicht mehr von der ZEV genutzt und wird eine Wiederinbetriebnahme der Anlagen oder Anlagenteile dauerhaft nicht mehr erfolgen, so kann die Stadt die Beseitigung oder den Rückbau dieser Anlagen verlangen. Die Beseitigung von Fernwärmeanlagen nach Satz 1 führt grundsätzlich zu einer Kostentragungspflicht durch die die Beseitigung veranlassende Stadt. Die ZEV hat die Beseitigungskosten jedoch dann zu tragen, wenn der weitere Verbleib der Anlagen auf den Grundstücken der Stadt nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist der Verbleib insbesondere dann, wenn im Rahmen eines

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genehmigten Bauvorhabens die Fernwärmeanlagen der Umsetzung der Baumaßnahmen entgegenstehen würden. Der Status der dauerhaften Außerbetriebnahme wird durch die ZEV festgelegt.

§2 1. Für die Nutzung der Verkehrsräume nach § 1 Ziffer 1 zahlt die ZEV der Stadt beginnend ab dem 01.01.2012 ein jährliches pauschales Gestattungsentgelt in Höhe von 50.000 Euro. 2. Abrechnungszeitraum Kalenderjahr.

für

das

pauschale

Gestattungsentgelt

ist

das

3. Die Zahlung des Gestattungsentgeltes erfolgt umgehend nach Feststellung des Jahresabschluss für das betreffende Kalenderjahr. 4. Die ZEV ist zur Zahlung des pauschalen Gestattungsentgeltes nur für die Kalenderjahre verpflichtet, in denen für die Fernwärmeversorgung ein positives Geschäftsergebnis von über 50.000 Euro erzielt wurde. 5. Die ZEV wird für die Berechnung des maßgeblichen Geschäftsergebnisses der Fernwärmeversorgung für jedes Kalenderjahr eine Testierung durch einen Wirtschaftsprüfer im Rahmen der gewöhnlichen Jahresabschlussprüfung durchführen lassen. Ein Testat ist der Stadt zu überlassen.

§3 1. Der Ausbau des Fernwärmenetzes mit in der Regel unterirdischen verlegten Fernwärmeleitungen erfolgt auf der Grundlage betrieblicher Planung, die mit der Stadt abzustimmen ist. 2. Die ZEV errichtet und betreibt das Fernwärmenetz einschließlich der Hausanschlussleitungen und der Messeinrichtung (Wärmezähler) in der Kundenanlage. Der Anschluss der Kundenanlage obliegt dem Hauseigentümer (Kunden). 3. Die ZEV liefert die Fernwärme nach den jeweiligen „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärme V)“ und den „Technischen Anschlussbedingungen für Heizwasser und Dampf (TABFernwärme)“ der ZEV.

§4 1. Vor Beginn des Baues sowie vor Veränderung ihrer Anlagen wird die ZEV der Stadt möglichst frühzeitig Pläne über die neu zu errichtenden bzw. über die Veränderung der bestehenden Anlagen einreichen. Die Stadt ist berechtigt, vor Baubeginn Änderungen zu verlangen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Erfüllung der Vertragsbedingungen notwendig erscheinen; Änderungswünsche aus städtebaulichen Gründen sollen nach Möglichkeit, soweit wirtschaftlich vertretbar, berücksichtigt werden. Die ZEV wird der

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Stadt den Zeitpunkt der Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme schriftlich mitteilen. 2. Die ZEV wird Aufgrabungen in den Verkehrsräumen, sofern es sich nicht um die Beseitigung von Störungen handelt, dem Tiefbauamt der Stadt schriftlich mitteilen und sich darüber mit ihm abstimmen. Die Beseitigung von Störungsschäden wird die ZEV unverzüglich nachträglich melden. Die ZEV wird dafür Sorge tragen, dass durch derartige Straßenarbeiten der Verkehr möglichst wenig behindert wird; ferner sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die ZEV ist verpflichtet, die von ihr benutzten Verkehrsräume nach Ausführung der Baumaßnahmen auf ihre Kosten im Einvernehmen mit der Stadt entsprechend der ZTV A-StB 97/06 in der jeweils aktuellen Fassung unverzüglich wiederherzustellen. Wenn ein vor Baubeginn vorherrschender mangelhafter Bauzustand einer Verkehrsfläche keine regelgerechte Ausführung hinsichtlich des Anschlusses an angrenzende Flächen zulässt (Reststreifen, Fugenausbildung), sind abweichende Festlegungen zwischen beiden Seiten zu treffen. Sollten nach Fertigstellung der Anlagen und nach Wiederherstellung des Verkehrsraumes innerhalb von fünf Jahren Mängel, die auf diese Arbeiten zurückzuführen sind, an den betreffenden Stellen eintreten, so ist die ZEV verpflichtet, diese Mängel auf eigene Kosten beseitigen zu lassen. Sollte darüber eine Meinungsverschiedenheit entstehen, ob der Verkehrsraum nach Fertigstellung der Anlagen genügend wiederhergestellt ist, so entscheidet, wenn beide Vertragspartner sich nicht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen einigen können, der Leiter des jeweiligen LandesStraßenbauamtes, in dessen Bezirk die Stadt liegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der unterliegende Vertragspartner. Hierbei handelt es sich um eine schiedsgutachterliche Regelung; durch die der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen wird. 3. Für die Ausführung der Arbeiten von der ZEV in Verkehrsräumen gelten die für solche Arbeiten im Zeitpunkt der Ausführung zur Sicherung der öffentlichen Interessen, zur Sicherung des Verkehrs bzw. zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung geltenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Straßenbautechnik sowie die jeweiligen Bestimmungen der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e. V. (AGFW).

§5 1. Die ZEV haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die infolge der von ihr oder ihren Beauftragten ausgeführten Arbeiten oder Anlagen der Stadt oder Dritten zugefügt werden. Für etwaige solche Schadenersatzansprüche Dritter an die Stadt hält die ZEV die Stadt schadlos, jedoch darf die Stadt solche Ansprüche nur mit Zustimmung der ZEV anerkennen oder sich über sie vergleichen. Lehnt die ZEV die Zustimmung ab, so hat die Stadt bei einem etwaigen Rechtsstreit die Prozessführung mit der ZEV im Einzelnen abzustimmen und alles zu unternehmen, um den Schadenersatzanspruch abzuwenden. Die ZEV trägt in diesem Falle alle der Stadt durch den Rechtstreit entstehenden Kosten. 2. Bei Aufgrabungen und dergleichen, die von der Stadt oder deren Beauftragten durchgeführt werden, ist die Stadt bzw. deren Auftragnehmer verpflichtet,

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sich vorher über die genaue Lage der der Leitungen bei der ZEV zu erkundigen; vor Beginn dieser Arbeiten wird sie der ZEV möglichst frühzeitig Mitteilung machen, damit eine Änderung oder Sicherung der Anlagen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführt werden kann. Werden durch Arbeiten der Stadt oder deren Beauftragten Anlagen der ZEV beschädigt, so hat die Stadt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz zu leisten. 3. Wird eine Umlegung oder Änderung von Anlagen der ZEV erforderlich, so gilt unbeschadet weitergehender Rechte (z.B. dinglicher Rechte) folgendes: a) Erfolgt die Umlegung oder Änderung auf Veranlassung der ZEV, so trägt die ZEV die entstehenden Kosten. b) Erfolgt die Umlegung oder Änderung aufgrund von Maßnahmen, die von der Stadt veranlasst werden, so tragen die Stadt und die ZEV die entstehenden Kosten je zur Hälfte. c) Wird die Umlegung oder Änderung von einem Dritten veranlasst, so werden die Vertragspartner alles unternehmen, damit die Kosten von dem Veranlasser getragen werden. Ist der Veranlasser aus Gründen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, von der Kostentragung befreit, so übernimmt die ZEV die Kosten, sofern nicht eine gesetzliche oder vertragliche Regelung etwas anders bestimmt.

§6 Die Nutzungsrechte der ZEV gelten auch für sonstige Grundstücke, die keine öffentlichen Verkehrsräume sind und die im Zeitpunkt des Vertragsbeginns mit Fernwärmeanlagen genutzt werden. Werden nach Vertragsbeginn erstmalig sonstige Grundstücke mittels Fernwärmeanlagen genutzt, so treffen die Vertragspartner gesonderte Vereinbarungen, die den beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen Rechnung tragen. Auf Verlangen der ZEV ist die Stadt verpflichtet, für Anlagen, die nach Vertragsbeginn auf sonstigen Grundstücken errichtet werden, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu bewilligen und im Grundbuch eintragen zu lassen. Dies gilt insbesondere für werthaltige Anlagen. Die Werthaltigkeit wird nach Maßgabe der ZEV festgelegt. Vor einer Veräußerung von in Anspruch genommenen sonstigen Grundstücken hat die Stadt die ZEV rechtzeitig zu informieren. Auf Verlangen der ZEV ist die Stadt verpflichtet, zugunsten der ZEV eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu bewilligen und im Grundbuch eintragen zu lassen. Die ZEV trägt die Kosten für die Bestellung der Dienstbarkeit und leistet eine einmalige angemessene Entschädigung für die etwaige Wertminderung des Grundstückes.

§7 1. Die ZEV ist verpflichtet, die Fernwärme möglichst ununterbrochen zu liefern, die Anlagen dauernd betriebsfähig zu halten und ohne Zustimmung der Stadt den Betrieb nicht einzustellen. Das gilt nicht, falls Stellen, die zu derartigen

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Anordnungen befugt sind, den Betrieb untersagen sollten und die gegen ein solches Verbot gesetzlich zulässigen Mittel erfolglos bleiben. 2. Sollte die ZEV durch höhere Gewalt, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen bei den eignen Werken oder Zulieferbetrieben, Ausfall der Fernwärmeerzeugungsoder -verteilungsanlagen, Anordnungen von hoher Hand oder sonstige Umstände, die die ZEV nicht abwenden bzw. deren Abwendung mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, an der Verteilung von Fernwärme gehindert sein, so ruhen ihre Verpflichtungen zur Lieferung von Fernwärme, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind. 3. Die ZEV darf die Bereitstellung und Lieferung von Fernwärme zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten unterbrechen. Die ZEV wird bei Betriebsunterbrechungen mit allen angemessen Mitteln dafür sorgen, dass sie ihren vertraglichen Verpflichtungen so bald wie möglich wieder nachkommen kann.

§8 1. Der Vertrag beginnt am 01.09.2011 und läuft bis zum 31.08.2031. 2. Erlischt der Vertrag und wird zwischen der Stadt und der ZEV kein neuer Gestattungsvertrag abgeschlossen, so ist die Stadt berechtigt und auf Verlangen der ZEV verpflichtet, das zur Bereitstellung von Fernwärme im Stadtgebiet dienende Fernwärmenetz zu erwerben. Als Kaufpreis gilt der Sachzeitwert der Anlagen am Tag der Übernahme. Der Sachzeitwert wird ermittelt, indem der Wiederbeschaffungswert der Anlagen unter Zugrundelegung der am Tage der Übernahme bestehenden örtlichen und technischen Verhältnisse sowie geltenden Preise festgestellt und unter Berücksichtigung des Alters bzw. der technischen Nutzungsdauer sowie des Zustandes bzw. des Anhaltewertes der Anlagen abgeschrieben wird. Der Sachzeitwert einer Anlage wird ermittelt, indem der Wiederbeschaffungswert (= Tagesneuwert) multipliziert wird mit dem Quotienten aus technisch-wirtschaftlicher Nutzungsdauer ./. Alter der Anlage dividiert durch technisch-wirtschaftliche Nutzungsdauer; unterschreitet dieser Wert den Anhaltewert (entsprechend dem Erhaltungszustand der Anlage), so gilt der Anhaltewert. Der Kaufpreis wird von Sachverständigen gutachtlich ermittelt. Jeder der beiden Vertragspartner bestellt einen Sachverständigen und diese bestellen, sofern sie über den Sachzeitwert keine Einigung erzielen, gemeinsam einen Obmann. Können die Sachverständigen sich nicht innerhalb von 6 Wochen nach Antrag eines Sachverständigen über die Person des Obmannes einigen, so soll der Präsident des Oberlandesgerichts um die Ernennung des Obmannes ersucht werden. Der Obmann muss Wirtschaftsprüfer sein, er entscheidet für beide Vertragspartner verbindlich, sofern sich die beiden Sachverständigen nicht einigen können. Hierbei handelt es sich um eine schiedsgutachterliche Regelung, durch die der ordentliche Rechtweg nicht ausgeschlossen wird.

§9

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Die ZEV ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf ein anderes Unternehmen zu übertragen. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Stadt; diese darf nicht versagt werden, wenn gegen die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit des Rechtsnachfolgers keine begründeten Bedenken bestehen.

§ 10 Sollte in diesem Vertrag irgendeine Bestimmung rechtsungültig sein oder werden, so sind die Vertragspartner sich darüber einig, dass die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt wird. Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr nach Möglichkeit gleichkommende Bestimmung in gültiger Weise zu ersetzen.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zwickau.

§ 12 Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Zwickau, …….………..

Zwickau, ………..…..

Stadt Zwickau

Zwickauer Energieversorgung GmbH

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