Generationswechsel: Den neuen GGF versorgen?
Dr. Henriette Meissner Geschäftsführerin Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH Generalbevollmächtigte für die bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. bbg-Forum Kassel, den 23.06.2015
Agenda.
1. Der Jung-GF 2. Die große Hürde: vGA 3. Kombination pAV+bAV? 4. bAV: Ukasse vs. Pensionszusage 5. Die Besonderheiten des Arbeitsrechts 6. Die 10 Gebote für die GGF Versorgung 7. Straßenkarte Jung-GF
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 2
Der Jung-GF.
Dr. Henriette Meissner
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23.06.2015 3
Der Jung-GF. Wie der GF in den Betrieb kommt Neugründung
von außen
Management Buy-In Übernahme von Gesellschaftsanteilen
Aufstieg im Unternehmen/Familienmitglied Dr. Henriette Meissner
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23.06.2015 4
Der Jung-GF. Der Reihe nach
Statusprüfung
Ganzheitliche Analyse privat / bAV
Versorgung
Wer ist der Mandant? GmbH oder GGF? Unproblematisch: Allein-GGF
Dr. Henriette Meissner
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23.06.2015 5
Der Jung-GF. Statusprüfung
SV-Recht
GRV/ALV, etc?
Arbeitsrecht
Schutz des BetrAVG PSV-Sicherung oder privatrechtliche Maßnahmen
Steuerrecht
vGA-Problematik
Ausgestaltung des Dienst- und des Gesellschaftervertrages vorab prüfen: Weichenstellung für den Status Dr. Henriette Meissner
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23.06.2015 6
Der Jung-GF. SV-Status-Prüfung
GesellschafterVertrag / Dienstvertrag
Familienunternehmen mit Minderheitenbeteiligung
Statusfeststellung durch DRV-Bund
Kriterien werden immer enger ausgelegt. Dienst- und Gesellschaftervertrag sind vorab richtig zu gestalten Dr. Henriette Meissner
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23.06.2015 7
Der Jung-GF. SV-Status-Prüfung
Absicherung in bAV/pAV nötig
Keine SV-Pflicht!
Dr. Henriette Meissner
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23.06.2015 8
Die große Hürde: vGA.
Dr. Henriette Meissner
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23.06.2015 9
Die große Hürde: vGA. Steuer-Status
Beherrschung? Nicht-Beherrschung? Nahestehende Person?
Dr. Henriette Meissner
vGA und besondere Kriterien sind zu beachten
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23.06.2015 10
Die große Hürde: vGA. Prüfkriterien vGA auf der 2. Stufe Es sollte immer der Steuerberater eingeschaltet sein, der folgendes klärt: ●
Warte- und Probezeit
●
Nachzahlungsverbot
●
Erdienbarkeit
●
Angemessenheit der Gesamtvergütung
●
Ernsthaftigkeit/Finanzierbarkeit
●
Altersgrenzen/Mindestpensionsalter
●
Gleichzeitiger Bezug von Betriebsrente und Vergütung Dokumentation der Abnahme durch den Steuerberater dringend empfohlen!
Dr. Henriette Meissner
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23.06.2015 11
Die große Hürde: vGA. Exkurs: Nahestehende Personen = der spätere Jung-GGF? Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen (z.B. Eheleuten, Kindern) stehen unter der besonderen Beobachtung der Finanzbehörden. Um steuerlich anerkannt zu werden müssen diese:
●
zivilrechtlich wirksam sein (insb. Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses)
●
klar und eindeutig schriftlich vereinbart sein, und
●
die Vereinbarungen müssen unter Fremden üblich sein (z.B. kein überhöhtes Gehalt an die Ehefrau).
Dr. Henriette Meissner
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23.06.2015 12
Die große Hürde: vGA. Exkurs: Nahestehende Personen Die Prüfung auf der 2. Ebene umfasst die gleichen Kriterien wie beim bGGF ●
Warte- und Probezeit
●
Nachzahlungsverbot
●
Erdienbarkeit
●
Angemessenheit der Gesamtvergütung
●
Ernsthaftigkeit/Finanzierbarkeit
●
Altersgrenzen/Mindestpensionsalter
●
Gleichzeitiger Bezug von Betriebsrente und Vergütung
Dr. Henriette Meissner
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23.06.2015 13
Die große Hürde: vGA. Exkurs: Nahestehende Personen Für Entgeltumwandlungen sind Versicherungsbeiträge steuerlich nur anzuerkennen, wenn ●
ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis vorliegt und
●
der Lohnanspruch vor Umwandlung angemessen ist sowie
●
die Entgeltumwandlung nicht auf privaten Erwägungen basiert (Fremdvergleich)
Dr. Henriette Meissner
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23.06.2015 14
Die große Hürde: vGA. Das „Zeitproblem“ am Anfang Persönliche Probezeit 2-3 Jahre Ausnahmen, z.B.: ●
Wechsel der Gesellschaftsform von GbR zur GmbH
Unternehmensbestand i.d.R. 5 Jahre Ausnahmen, z.B.: ● ●
●
Keine AG-finanzierte Versorgung
●
OFD Niedersachsen: Gilt auch für Entgeltumwandlungen
●
Vorsicht bei sog. „ersetzenden Zusagen“, die per BOLZ die SV-Pflicht „ersetzen“
Management-Buy-Out Wechsel der Gesellschaftsform Keine Versorgung ohne Steuerberater und Betriebsstättenfinanzamt
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 15
Kombination bAV/pAV?
Dr. Henriette Meissner
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23.06.2015 16
Kombination bAV/pAV?
2-3 Jahre
5 Jahre
bAV + pAV
pAV
Dr. Henriette Meissner
●
Vorzeitige Risiken, insbesondere
●
BU / EU
●
Tod
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23.06.2015 17
Kombination bAV/pAV? Vorsicht bei Kombination Basisrente + bAV ●
Seit 2008 können beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, anders als rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die Beiträge zu einer privat abgeschlossenen Basisrente nur sehr eingeschränkt in der Einkommensteuer geltend machen, wenn daneben auch noch eine bAV besteht („Verpuffungseffekt“).
●
Auch eine sehr kleine Direktversicherung reicht aus, um diesen Effekt auszulösen.
●
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Direktversicherung beitragsfrei gestellt wurde oder wird (keine Flucht durch Beitragsfreistellung).
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 18
Kombination bAV/pAV? So wird gerechnet Beispiel: GGF, Jahresbrutto 100.000 €, DV + Basisrentenvertrag mit jährlichem Aufwand von 23.000 € Förderrahmen 22.172 € (Stand 2015) Kürzung um 18,9% des Bruttogehalts von 100.000 €, maximal 18,7% von 62.400 € (BBG-Ost) Noch zur Verfügung stehender Förderrahmen 80 % als Sonderausgaben ansetzbar (Stand 2015) „Verpuffung“ durch bAV
mit bAV
ohne bAV
11.668 €
0€
10.504 €
22.172 €
8.403 € (80 % von 10.504 €)
17.737 € (80% von 22.172 €)
9.334 €
Mögliche Beratungshaftung für den Makler/Steuerberater Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 19
Kombination bAV/pAV? Der BFH, (15.07.2014 - X R 35/12) sieht in der ungleichen Behandlung von rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und beherrschenden GGFs kein Verstoß gegen Art. 3 GG, denn ●
beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer haben es in der Hand, ihre Altersversorgung zu gestalten.
●
auf die Auswirkungen der Gesetzesänderung können sie entsprechend reagieren und ihre Vorsorgesituation anpassen.
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 20
Kombination bAV/pAV? Zusatzproblem: Ist die nur beschränkt mögliche Abziehbarkeit der Basisrentenbeiträge bei Versteuerung der späteren Leistung kein Fall der Doppelbesteuerung? Das kann schon sein, aber... ●
Sollte es zu einem Verstoß gegen das Verbot der doppelten Besteuerung kommen (was der Kläger nicht behauptet), ist dies in den Veranlagungszeiträumen der Versorgungsphase zu rügen, in denen die Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden. Klage erst nach Eintritt des Versorgungsfalls. Bescheide offen halten
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 21
Kombination bAV/pAV? Tipp für die Praxis: ●
Hinweis auf mögliche Kollision in das Beratungsprotokoll aufnehmen.
●
Einbeziehung des steuerlichen Beraters für die eigene Enthaftung.
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 22
Kombination bAV/pAV? Riester: Wer kann alles teilnehmen? ●
Selbstständige, die rentenversicherungspflichtig sind (unmittelbar Begünstigte)
●
Eheleute von unmittelbar Begünstigten
●
Lebenspartner i.S.d. LPartG von unmittelbar Begünstigten Riesterförderung immer mitnehmen, wenn der GGF als Unternehmer „mittelbar“ begünstigt ist.
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 23
bAV: UK vs. PZ.
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 24
bAV: UK vs. PZ.
●
Durch die periodengerechte Ausfinanzierung ist das Thema Unterdeckung erledigt, wenn bei GGF die Anpassung der Rente richtig geregelt ist
●
Keine Bilanzberührung
●
Kein Einfluss auf die Ausschüttungen an die Gesellschafter (Ausschüttungssperre durch Rückstellungen)
●
Beitragsaufwand ist - richtig gemacht - voller Betriebsausgabenabzug
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 25
bAV: UK vs. PZ. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug nach § 4d EStG Die Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen sind auch bei Unterstützungskassen zu beachten. § 4d Abs. 1 S. 1 EStG: Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären, ...
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 26
bAV: UK vs. PZ. Die Auswirkungen einer vGA ●
Die Zusage ist grundsätzlich ganz oder teilweise im Rahmen des § 4d EStG nicht anzuerkennen.
●
Insoweit eine vGA vorliegt, liegt auch kein zulässiges Kassenvermögen vor.
●
Nach der Vorschrift des § 4d Abs. 1 Nr. S. 2 EStG gilt:
„Zuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermögen übersteigt.“ Die Folge: Dauerhaft kein Betriebsausgabenabzug für den GGF (und das trifft auch ALLE anderen UKassenversorgungen des Unternehmens!)
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 27
bAV: UK vs. PZ. vGA bei Betriebsprüfung und die Folgen... Häufige Reaktion der Trägerunternehmen: ●
Verzicht auf Zusage und Aufforderung an UKasse das Vermögen auszuzahlen
●
Problem: Zweckbindung des Kassenvermögens sperrt jegliche Auszahlung.
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 28
bAV: UK vs. PZ. Leistungszusage, beherrschender GGF, Kongruent rückgedeckt, Tarif 33Ro, Bonus, Dynamische Rente Pensionszusage
Unterstützungskasse
Zuführung zur Rückstellung
687.227,61 €
-
Versicherungsbeiträge
735.244,80 €
735.244,80 €
Aktivwertzuwachs
1.385.364,19 €
-
Gewinnminderung
37.108,22 €
735.244,80 €
Steuerersparnis
10.761,38 €
213.220,99 €
-724.483,42 €
-522.023,81 €
Liquiditätsauswirkung unverzinst
5.000 € Altersrente, Geb. 01.10.1979, Diensteintritt 01.10.2009 Zusagedatum 01.10.2014, Ertragssteuersatz 29 % Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 29
bAV: UK vs. PZ. Fazit ●
Eine Ukassen-Versorgung muss genauso sorgfältig steuerlich geprüft werden wie eine Pensionszusage
●
Der steuerliche Berater ist immer einzuschalten
●
Die Konsequenzen einer vGA ist deutlich abschreckender als bei einer Pensionszusage (keine Auszahlung wg. Zweckbindung, dauerhafter Verlust des Betriebsausgabenabzugs)
●
Nahestehende Personen sind ebenso genau zu prüfen
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 30
Die Besonderheiten des Arbeitsrechts.
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 31
Die Besonderheiten des Arbeitsrechts. Arbeitsrechtlicher Status
●
Kein Schutz durch BetrAVG
●
Kein PSV-Schutz
Unternehmer ja/nein?
GF ja/nein
Dr. Henriette Meissner
Vereinbarung abweichend vom BetrAVG für GGF im Rahmen des § 17 Abs.3 BetrAVG möglich
bbg-Forum 2015
23.06.2015 32
Die Besonderheiten des Arbeitsrechts. Bei GF Schutz durch Verpfändung Ohne zu sichernde Forderung (Zusage) kein Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung
Beschluss Gesellschafterversammlung auch für die Verpfändung erforderlich (OLG Düsseldorf, 23.4.2009, I-6 U 58/08) Beachtung von Formalien, u.a. genaue Bezeichnung der verpfändeten RDV mit Versicherungsnummer erforderlich. Zusage und RDV müssen eindeutig zusammengehören Anzeige der Verpfändung an den Schuldner der verpfändeten Forderung (Versicherer) ist Wirksamkeitsvoraussetzung
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 33
Die Besonderheiten des Arbeitsrechts. Bei der Verpfändung der Rückdeckungsversicherung bestehen folgende Besonderheiten ●
Soll auch eine Hibli-Leistung verpfändet werden, sollte in der Verpfändungsvereinbarung zwischen der Erlebens- und Todesfallleistung unterschieden werden
●
Soll die Ehefrau auch ein Pfandrecht erhalten und ist diese namentlich benannt, bekommt im Falle einer Scheidung und Wiederheirat die neue Ehefrau nicht automatisch ein Pfandrecht. Eine neue Vereinbarung muss geschlossen werden
●
Eine eventuell später gewünschte Aufhebung des Pfandrechts bei Minderjährigen ist nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes zulässig.
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 34
Die Besonderheiten des Arbeitsrechts. Versorgung des Arbeitnehmers soll als GGF weitergeführt werden ●
Zeitratierlicher Schutz durch das BetrAVG als Arbeitnehmer
●
Bei Wechsel in eine GmbH als GGF (neu) gibt der PSV nicht die Zustimmung zur Fortführung einer Ukassenzusage durch neuen Arbeitgeber
Auch mit dem „einfachen“ GF können Abweichungen vom BetrAVG vereinbart werden (BAG 21.04.2009, 3 AZR 285/07), z.B. ●
Rentenanpassung
●
Höhe des unverfallbaren Anspruchs
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 35
Die 10 Gebote für die GGF-Versorgung.
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 36
Die 10 Gebote für die GGF-Versorgung. 1. Einfach ist mehr: ●
Keine „Sonderlocken“ ohne verbindliche Anfrage beim Betriebsstättenfinanzamt.
2. Entgeltumwandlung und Unterstützungskasse sind kein Schlupfloch. 3. Keine GGF-Versorgung ohne Gesellschafterbeschluss. 4. Keine GGF-Versorgung ohne privatrechtlichen Insolvenzschutz. 5. Keine GGF-Versorgung ohne Statusprüfung.
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 / 37
Die 10 Gebote für die GGF-Versorgung. 6. Keine „Gier“ (Überversorgung/Angemessenheit des Gehaltes). 7. Alle, ja alle Spielregeln einhalten (Erdienbarkeit, Wartezeit, …). ●
AG-finanziert
●
Entgeltumwandlung
●
Ersetzende Zusage
8. Neuzusagen als BOLZ. 9. Reine Altersrente oder Alterskapital. 10. Alle Gebote auch bei nahestehenden Personen beachten. Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 / 38
Straßenkarte Jung-GF.
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 39
Checkliste Versorgungsaufbau. Analyse der vorhandenen Versorgung pAV ● ●
Kollision bAV/Basisrente vermeiden Riester, wenn möglich, mitnehmen
bAV ● ● ● ● ●
BOLZ vGA beachten Altersrente Hibli nur als Kapitalleistung Altersrente als Alterskapital
Analyse der Vor- und Nachteile ● aus Sicht des GGF ● aus Sicht der GmbH
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 40
Tipp: Restkapitalisierung
●
Durch Restkapitalisierung sind einmalige Zahlungen an Hinterbliebene möglich.
●
Umsetzung als „Hinterbliebenen-Versorgung light“ (PZ, GGF-Versorgung) ● ●
Absicherung der Hinterbliebenen-Leistung im Rahmen einer BOLZ Im Versorgungsfall ist die Leistungsverpflichtung „auf einen Schlag“ aus der Bilanz
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 41
Straßenkarte Jung-GF. Statusprüfung - Arbeitsrecht - Steuerrecht - SV-Recht
Rechtsdienstleister
Versorgungsanalyse pAV/bAV
Vermittler
Private Versorgung 0-5 Jahre (Probe-und Wartezeit BU/Hibli/Riester
Vermittler
bAV > 5 Jahre PZ/UK Dr. Henriette Meissner
StB/Vermittler
bbg-Forum 2015
23.06.2015 42
Hinweise Die Ihnen überlassenen Unterlagen basieren auf Beurteilungen und rechtlichen Einschätzungen der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH zum Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen. Die Unterlagen dienen ausschließlich zu Informationszwecken und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht übernommen werden. Durch die Überlassung der Unterlagen wird eine Haftung gegenüber dem Empfänger, Teilnehmer oder Dritten nicht begründet. Copyright by Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Jedes Veräußern, Verleihen oder sonstiges Verbreiten, auch auszugsweise, bedarf der Zustimmung der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH.
Dr. Henriette Meissner
bbg-Forum 2015
23.06.2015 43
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit