Fusionstarifvertrag vereinbart! Die wichtigsten Fragen & Antworten auf einem Blick!

An die Mitglieder und Beschäftigten der Deutschen BKK 11.7.2016 Fusionstarifvertrag vereinbart! Die wichtigsten Fragen & Antworten auf einem Blick! D...
Author: Fritz Heidrich
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An die Mitglieder und Beschäftigten der Deutschen BKK 11.7.2016

Fusionstarifvertrag vereinbart! Die wichtigsten Fragen & Antworten auf einem Blick! Die gemeinsame ver.di Bundestarifkommission DBKK und BARMER GEK hat am 8.7.2016 die Annahme des Ergebnisses zum Fusionstarifvertrag beschlossen. Mit diesem Beschluss ist sie der breiten Zustimmung der ver.di Mitglieder zum erreichten Fusionstarifvertrag gefolgt. Die Grundsteine des Fusionstarifvertrages wurden im Tarifinfo vom 13.06.2016 veröffentlicht. Viele Fragen haben uns in der Zwischenzeit erreicht. Gern wollen wir unseren Beitrag dazu leisten, die Fragen zu erläutern. Vorab möchten wir aber noch Information zum Thema „Auszahlungstermin“ richtigstellen: Im Jahr 2017 erfolgt die Auszahlung des monatlichen Entgelts weiterhin zum Monatsende. Zum Januar 2018 erfolgt dann die Umstellung auf den dann einheitlichen Auszahlungstermin – den 15. des Monats.

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FAQ zum Fusionstarifvertrag Frage 1: „Was bedeutet fiktive PKW-Berechnung? Warum wird google-maps genutzt und kein anderer Anbieter?“ Die Fahrzeiten für Beschäftigten der DBKK werden auf Grundlage von Google maps (schnellste Strecke, keine Berücksichtigung der aktuellen Verkehrslage) berechnet. Als Anfangs- bzw. Endpunkt für die Berechnung werden der jeweilige Wohnort des Beschäftigten und der zukünftige Dienstort genommen. Dabei ist es unerheblich, ob die Beschäftigten einen Pkw haben, diesen für den Arbeitsweg nutzen oder mit dem öffentlichen Verkehrsmittel (ÖPNV), mit dem Fahrrad oder in einer Fahrgemeinschaft die Arbeitsstätte aufsuchen. Frage 2: „In Bezug auf die Zumutbarkeit – ab wann werden Fahrzeiten als Arbeitszeiten bewertet? Gibt es eine Obergrenze?“ Die Zeiten, die bei der fiktiven PKW-Berechnung über 1,0 Stunde einfache Strecke bzw. 2,0 Stunden gesamt liegen, werden dauerhaft als Arbeitszeit bewertet. Bei Teilzeitbeschäftigten werden die Regelungen entsprechend dem Tarifvertrag angewendet. Jedes Stellenangebot ist nach dem Tarifvertrag zumutbar, da die Fahrzeit auf die tägliche Arbeitszeit angerechnet wird. Die Anrechnung der Fahrzeit übersteigt aber nicht die tägliche Arbeitszeit. Beispiel: a) Hin- und Rückweg 5 Stunden und 30 Minuten abzüglich 2 Stunden entsprechen einer Anrechnung von 3 Stunden und 30 Minuten auf die Arbeitszeit bei einer Vollzeitkraft b) Hin- und Rückweg 5 Stunden und 30 Minuten abzüglich 1 Stunde und 40 Minuten entsprechen einer Anrechnung von 3 Stunden und 50 Minuten bei einer Teilzeitbeschäftigten mit einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden

V.i.S.d.P.: ver.di Bundesverwaltung, Fachbereich Sozialversicherung, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin Verhandlungsführerin: Sylvi Krisch

Das bedeutet, dass ein Zentrum, welches über 1 Stunde Fahrzeit (einfache Strecke) entfernt liegt, zumutbar ist. Die berechnete Zeit über 1 Stunde (einfache Strecke) hinaus wird als Arbeitszeit bewertet. Liegt allerdings innerhalb der 1 Stunde ein Zentrum, unabhängig der Fachlichkeit, kann der/die Beschäftigte nicht gezwungen werden, in das Zentrum über eine Stunde (Google maps) zu fahren. Wichtig: Damit reduziert sich die Sollarbeitszeit, die ich am Arbeitsplatz zu erbringen habe um die berechnete Zeit, die über die 1 Stunde (einfache Strecke) hinausgeht. Achtung: Bei der Anrechnung der Fahrzeit wird die bisherige Fahrzeit berücksichtigt. D.h. für den Hin- und Rückweg benötige ich 2 Stunden und 30 Minuten. Demnach würde eine Anrechnung von 30 Minuten auf die Arbeitszeit erfolgen. Du fährst aber jetzt schon 2 Stunden und 30 Minuten, dann erhältst du keine Zeitgutschrift. Dir wird nur die Zeit gutgeschrieben, die deine bisherige Fahrzeit übersteigt.

Frage 3: „Ich bin Teilzeitkraft und arbeite an 3 Tagen voll und die anderen beiden Tage habe ich dafür frei. Gelten für mich auch die zeitlich reduzierten Zumutbarkeitsgrenzen?“ Nein. Hier gelten die zeitlichen Zumutbarkeitsgrenzen wie bei Vollzeitkräfte. Frage 4: „Ich bin Teilzeitkraft und arbeite an 1 Tag voll, an den anderen Tagen mit verkürzter Stundenanzahl. Welche Zumutbarkeitsgrenze gilt für mich? Bzw. wie erfolgt in dem Fall die Bewertung?“ Hier muss eine Durchschnittsberechnung erfolgen. Frage 5: „Kann ich auch in ein fachfremdes Zentrum versetzt werden?“ Diese Möglichkeit besteht nach dem Tarifvertrag „aufbruch“. Der Beschäftigte hat keinen Anspruch innerhalb einer Stunde in seiner Fachlichkeit eingesetzt zu werden. Das kann auch bedeuten, dass du innerhalb einer Stunde in einer Geschäftsstelle eingesetzt werden kannst. Die Arbeitgeberin hat in diesem Zusammenhang für die entsprechenden Schulungen / Qualifizierungen vollumfänglich zu sorgen. In diesen Fällen muss eine Durchschnittswertberechnung erfolgen. Frage 6: „Könnte ich als Teilzeitkraft gezwungen werden, z.b. in der Outboundtelefonie nur nachmittags zu arbeiten?“ Grundsätzlich ist das eine Frage der betrieblichen Belange. Wenn der Bedarf ausschließlich nachmittags vorhanden ist, dass heißt nur zu diesen Zeiten die Arbeitsleistung erforderlich ist, kann die Arbeitgeberin ein entsprechendes Angebot unterbreiten, welches den Einsatz der Arbeitskraft immer nachmittags beinhaltet. Gleichzeitig ist jedoch darauf zu achten, ob ein bestehender Arbeitsvertrag Einschränkungen in der Arbeitszeit festgelegt hat. Frage 7: „Ich fahre erst mal mehr als 1 Stunde ins Zentrum (Google maps), stelle aber innerhalb des ersten Jahres fest, dass ich das nicht mehr schaffe und entschließe mich umzuziehen. Erhalte ich auch die Umzugsprämie und das Darlehen?“ Die Umzugsprämie steht den Beschäftigten zu, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Angebot umziehen, der zeitliche Aufwand für den täglichen Hin- und Rückweg vor dem Umzug 2 PKW-Fahrstunden (fiktive Berechnung) überschreitet und der angebotene Arbeitsplatz nach dem Umzug unter 1,0 Stunde (einfache Fahrt; fiktive PKW-Berechnung) liegt. Im Falle wiederholter Umzüge kommt eine erneute Leistung dann in Betracht, wenn dieser Umzug durch die Arbeitgeberin veranlasst wurde. Ein Hinweis an dieser Stelle: Unabhängig vom TV „aufbruch“ besteht ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung bei einer Versetzung aus dienstlichem Anlass für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren. Weitere Informationen findest du im Tarifvertag über Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung. Das zinslose Darlehen in Höhe von 7.000,00 Euro als Umzugsunterstützung kann ich als Beschäftigte ebenfalls in Anspruch nehmen, sofern ich nicht bereits ein Darlehen für einen PKW und/oder Führerschein in Anspruch genommen habe. Frage 8: „Habe ich einen Rechtsanspruch auf die Abfindung?“ Grundsatz: Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Aufhebungsvertrag! Wird vor dem Hintergrund der Reorganisation einvernehmlich ein Aufhebungsvertrag vereinbart, besteht der Rechtsanspruch auf zwei verschiedene Formen der im Tarifvertrag „aufbruch“ geregelten Abfindung – siehe 4.1. Abs. 2 und 3 b) und c). Eine zusätzliche Form der Abfindung besteht „zur Steigerung der Freiwilligkeit und zur Beschleunigung der Annahme von Angeboten….“ (siehe 4.1 Abs.3). Hiernach kann die Arbeitgeberin eine Freistellung für die Dauer der Kündigungsfrist oder bei frühzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Beschäftigten eine teilweise oder vollständige Auszahlung der entsprechenden Bruttomonatsgehälter einschließlich der ruhegehaltsfähigen Zulagen für die Dauer der Kündigungsfrist anbieten. In dem Fall wird die zusätzliche Abfindung als Einmalzahlung gewährt.

Frage 9: „Was mache ich, wenn ich bereits einen neuen Arbeitsplatz habe und die Arbeitgeberin mit mir keinen Aufhebungsvertrag vereinbaren möchte?“ In dem Fall bleibt mir als Beschäftigte die Möglichkeit der Kündigung unbenommen. Ein rechtlicher Anspruch auf Abfindung besteht in dem Fall nicht. Hierfür gelten dann die allgemeinen Regelungen aus dem Arbeitsrecht.

Frage 10: „Muss ich die Abfindung versteuern?“ Ja, grundsätzlich muss die Abfindung versteuert werden. Die Beantwortung zu welchem Steuersatz ist komplex und kommt auf die individuelle Situation an. Bitte wende dich z. B. an einen Lohnsteuerhilfeverein, die Lohnsteuerberatung von ver.di; Steuerberater oder an das zuständige Finanzamt. Frage 11: „Was ist mit den Beschäftigungszeiten? Was zählt dazu und was heißt ununterbrochen?“ Im Fusions-TV vereinbart ist, dass alle bei der DBKK bereits anerkannten Beschäftigungszeiten (z.B. aus Vorgängerkassen) anerkannt bleiben. Es wird praktisch so getan, als wären diese Zeiten vollständig bei der BARMER (GEK) zurückgelegt worden.

Frage 12: „Bekomme ich vielleicht eine Sperrzeit in Bezug auf Leistungen von der Agentur für Arbeit?“ Ja, der Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für einen gewissen Zeitraum führen. Auch hier unsere Bitte, wende dich bitte an die Agentur für Arbeit. Sie können eine individuelle Beratung vornehmen und deine Fragen beantworten. Vorab findest du auch nähere Informationen im Merkblatt Nr. 17 der Agentur für Arbeit Frage 13: „Ich habe das 55. Lebensjahr vollendet. Erhalte ich ein Stellenangebot und was muss ich berücksichtigen?“ Ja. Die Arbeitgeberin ist nach dem Tarifvertrag „aufbruch“ verpflichtet allen Beschäftigten ein Stellenangebot zu unterbreiten. Wenn du für den Hin- und Rückweg, also von Haustür bis zum Zentrum oder Geschäftsstelle und zurück mehr als 2 Stunden und 30 Minuten mit dem ÖPNV benötigst, hast du die Möglichkeit die Beurlaubung zu beantragen. Diese Entscheidung liegt bei dir!!! Nach dem TV hat auch die Arbeitgeberin die Möglichkeit dir eine Beurlaubung anzubieten. Auch hier liegt die Entscheidung bei dir, ob du von dieser Möglichkeit Gebrauch machst.

Frage 14: „Muss ich mich bei Beurlaubung nach Nr. 5.1 bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden?“ Nein. Bei Beurlaubung besteht keine Pflicht, sich erwerbssuchend zu melden. Melde ich mich jedoch arbeitssuchend, muss ich entsprechend meine Pflichten wie Bewerbungsnachweise und Teilnahme an Schulungen und weitere Anforderungen des Jobcenters erfüllen. Frage 15: „Zur Beurlaubung: welcher Renteneintritt ist mich maßgebend?“ Grundsätzlich ist es eine Frage der Vereinbarung. Wenn du den Antrag auf Beurlaubung gestellt hast, dann ist für dich der frühestmögliche Rentenbeginn maßgeblich. Das muss nicht zwangsläufig das 63. Lebensjahr sein, z.B. bei der Zahlung einer Erwerbsminderungsrente oder bei einer Altersrente für Schwerbehinderte. Weitere Informationen zu diesem Thema erhältst du bei deinem zuständigen Rentenversicherungsträger.

Frage 16: „Gilt auch bei der Beurlaubung die Eingruppierung und damit die Besitzstandsregelung?“ Die Vergütungsgruppe ist bei der Berechnung des Ruhegeldes weniger entscheidend, sondern das monatliche Gehalt. Soweit für die Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles das ruhegehaltsfähige Bruttogehalt des Ausscheidungsmonats maßgeblich ist, wird das ruhegehaltsfähige Bruttogehalt des Monats, der dem Beginn der Beurlaubung voran ging, oder, wenn die Beurlaubung nicht am 1. eines Monats begonnen hat, das ruhegehaltsfähige Bruttogehalt des Monats des Beginns der Beurlaubung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses angepasst. Es wird angepasst um die bei allgemeinen tariflichen Gehaltsänderungen für die Vergütungsgruppe 1 tariflich vereinbarten prozentualen Erhöhungen. Versorgungsfähige Bezüge sind im Regelfall das Gehalt nach Nr. 4.2 MTV, die Sonderzahlung nach Nr. 4.7 MTV und alle anderen Entgelte, die tarifvertraglich, arbeitsvertraglich oder durch Dienstvereinbarung als zusatzversorgungspflichtig, gesamtversorgungsfähig oder ruhegehaltsfähig bezeichnet sind. Werden Beschäftigte gemäß MTV bzw. TV „aufbruch“ beurlaubt, gelten für die Berechnungen des Ruhegeldes während der Beurlaubung die Regelungen des Teils 2 des Tarifvertrags über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der BARMER GEK entsprechend. Frage 17: „Zur Altersteilzeit: welcher Renteneintritt ist gemeint – der frühestmögliche MIT Abschlägen oder der Regeleintritt OHNE Abschläge?“ Grundsätzlich ist es eine Frage der Vereinbarung. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände a) zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt oder b) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die/der Beschäftigte eine Rente wegen Alters oder, wenn sie/er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für die Versicherte/den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen und deshalb gemindert werden können oder c) mit Beginn des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine Rente wegen Alters oder, wenn sie/er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht. Frage 18: „Was bedeutet der Eingruppierungsschutz in Bezug auf meine Vergütung? Was wird weitergezahlt?“ Nach den Regelungen des TV „aufbruch“ fällt unter den Eingruppierungsschutz im Falle der Übernahme einer niedriger eingruppierten Tätigkeit die Vergütung nach der Vergütungsgruppe (nach Überleitung) der bisherigen Tätigkeit. Wird ein/e Beschäftigte/r auf einen höherwertigen Arbeitsplatz versetzt und kann den Anforderungen nicht gerecht werden, bezieht sich der Eingruppierungsschutz auf die Vergütungsgruppe (nach Überleitung) vor der Höhergruppierung. Frage 19: „Ist die Mobilitätsunterstützung steuerpflichtig?“ Ja. Frage 20: „Bei der Umwandlung der Vertriebler besteht ein Wahlrecht von der VG 7 zu VG 6?“ Beschäftigten der Deutschen BKK, denen im Zuge der Überführung in die „aufbruch“ Struktur die Aufgabe einer/ eines Vertriebsbeauftragten oder deren Urlaubs- und Krankheitsvertretung übertragen wurde und die der Vergütungsgruppe 7 zugeordnet sind, erhalten einmalig ein Wahlrecht zum Wechsel in die Vergütungsgruppe 6. Das Wahlrecht ist innerhalb eines Monats nach Zugang einer entsprechenden Mitteilung über die Möglichkeit des Wahlrechts gegenüber der zuständigen Gebietsleitung in schriftlicher Form auszuüben. Maßgebend ist der Zugang der schriftlichen Erklärung.

Frage 21: „Was passiert mit den bereits in der Deutschen BKK gewährten Besitzstände?“ Die Besitzstände, die bereits gewährt sind (z.B. im Zusammenhang mit vorhergehenden Fusionen der Deutschen BKK) bleiben unangetastet. Sie werden also weiterhin gewährt. Die Fusion bzw. der Fusionstarifvertrag hebt dieses nicht auf. Damit verbunden bleiben aber auch bereits vereinbarte Abschmelzungsregularien unangetastet. Das bedeutet, wenn Abschmelzung von Besitzständen bereits vereinbart sind, erfolgt diese Abschmelzung nach den entsprechend getroffenen Regularien auch weiterhin.

Bei weiteren Fragen stehen wir unseren ver.di Mitgliedern gern in individuellen Beratungen zur Verfügung. Wir möchten uns an dieser Stelle bei allen ver.di Mitgliedern für die Unterstützung in den Tarifverhandlungen bedanken. Eure ver.di Tarifkommission

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