Frauenfeld, 23. April 1996

Frauenfeld, 23. April 1996 Motion von alt Kantonsrat Wilfried Gusset vom 7. Juni 1995 betreffend Aufhebung des Zwangs zur individuellen Heizkostenerf...
Author: Volker Sachs
1 downloads 0 Views 30KB Size
Frauenfeld, 23. April 1996

Motion von alt Kantonsrat Wilfried Gusset vom 7. Juni 1995 betreffend Aufhebung des Zwangs zur individuellen Heizkostenerfassung und abrechnung in Altbauten Beantwortung

Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Mit der Motion vom 7. Juni 1995, die am 2. Oktober 1995 begründet worden ist, ersucht alt Kantonsrat W. Gusset zusammen mit 33 Mitunterzeichnern den Regierungsrat dem Grossen Rat des Kantons Thurgau einen Vorschlag zur Änderung des Energiegesetzes zu unterbreiten, der den Einbau von Wärmezählern und die individuelle Heizkostenabrechnung in Altbauten nicht mehr zwingend vorschreibt. Der Regierungsrat nimmt dazu wie folgt Stellung: 1. Gesetzgeberische Ausgangslage Nachdem der erste Anlauf zur Schaffung eines Energieartikels in der Bundesverfassung im Jahre 1983 am Ständemehr gescheitert war, ist im Jahre 1985 zwischen Bund und Kantonen eine energiepolitische Aufgabenteilung vereinbart worden. Für Massnahmen im Gebäudebereich sind in erster Linie die Kantone zuständig. Darunter fällt auch die verbrauchsabhängige Verteilung der Wärmekosten, bekannter unter dem Begriff verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung (VHKA). Verschiedene Kantone haben in der Folge diese Energiesparmassnahme in ihrer Energiegesetzgebung geregelt. Auch im Energiegesetz des Kantons Thurgau (RB 731) ist die Einführung der VHKA geregelt

2

worden. Gemäss Paragraph 8 Absatz 1 Energiegesetz erlässt der Regierungsrat für Neubauten mit zentraler Wärme- oder Warmwasserversorgung Vorschriften über den Einbau von Einrichtungen zur Ermittlung des individuellen Wärmeverbrauches für Heizung und Warmwasser. Diese Vorschrift ist in der Energieverordnung (RB 731.1) konkretisiert. Für bestehende Bauten sieht das geltende Gesetz eine Ermächtigung an den Regierungsrat vor, entsprechende Vorschriften für Bauten mit zentraler Wärmeversorgung ab vier Wärmebezüger zu erlassen. Der Regierungsrat hat von dieser Kompetenz in der Energieverordnung vom 8. März 1988 Gebrauch gemacht und die VHKA für Altbauten ab 4 Bezüger obligatorisch erklärt. Die Übergangsfrist von fünf Jahren ist Ende Juni 1993 abgelaufen. 2. Verhältnis zum Bundesrecht Aufgrund der energiepolitischen Aufgabenteilung sind in erster Linie die Kantone für den Erlass von Vorschriften zur effizienten Energienutzung in Gebäuden und damit auch für die VHKA zuständig. Gleichwohl hat der Bund im Bundesbeschluss für eine sparsame und rationelle Energienutzung ( Energienutzungsbeschluss, ENB) in diesem Bereich legiferiert (Art. 4 und 25 ENB) und in der Energienutzungsverordnung (ENV) noch weiter konkretisiert. Gemäss der Bundesregelung sind zentral beheizte Gebäude mit mindestens fünf Wärmebezügern für die VHKA auszurüsten. Die Übergangsfrist für bestehende Gebäude läuft bis Anfang Mai 1998. Art. 14 ENB ermächtigt die Kantone weitergehende Massnahmen zu treffen. Somit sind die Vorschriften im Kanton Thurgau, die bezüglich Mindestbezügeranzahl (4 gegenüber 5 im ENB) und Übergangsfrist (1. Juli 1993 gegenüber 1. Mai 1998) weiter gehen, nach wie vor rechtens und gültig. Diese Situation hat sich auch in mehreren anderen Kantonen ergeben. Einzelne Kantone haben erst in jüngster Zeit ihre Energiegesetze revidiert und dabei Vorschriften zur VHKA aufgenommen (zB. 1995 im Kanton Zürich). Eine parlamentarische Initiative von Nationalrat Steinemann fordert eine Streichung von Artikel 25 Absatz 2 ENB. Diese Bestimmung legt die Übergangsfrist fest, bis wann bestehende Gebäude mit den nötigen Geräten zur Durchführung der VHKA ausgerüstet werden müssen. Mit der Streichung würde das Obligatorium für bestehende Gebäude auf Bundesebene fallen. Nicht davon betroffen sind die Bestimmungen für Neubauten. Das Geschäft ist noch nicht abschliessend behandelt. Wohl hat der Nationalrat in der Dezembersession 1995 der Initiative zugestimmt. Die zuständige Nationalratskommission muss die Argumente Pro und Kontra nun nochmals vertieft prüfen. Diese Prüfung wird auch vor dem Hintergrund der dannzumal vorliegenden Botschaft zum Energiegesetz erfolgen. Innerhalb zweier Jahre hat die Kommission dem

3

Nationalrat Bericht und Antrag vorzulegen. Beschliesst der Nationalrat in der Folge die Streichung von Art. 25 Absatz 2 ENB, geht die Vorlage zur weiteren Behandlung in den Ständerat. Folgt auch der Ständerat dem Beschluss des Nationalrates, gilt der Artikel des ENB unter Vorbehalt des fakultativen Referendums als gestrichen. Mit einem solchen Parlamentsbeschluss bestünde von Bundesrechts wegen kein Obligatorium mehr für die VHKA in bestehenden Gebäuden. Die Kantone wären aber weiterhin frei, die VHKA zu regeln. Der aktuelle Entwurf des eidgenössischen Energiegesetzes (das den Energienutzungsbeschluss ablösen soll), enthält bezüglich der VHKA nur noch einen Rechtsetzungsauftrag, wonach die Kantone „Vorschriften über die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung in Neubauten und bestehenden Bauten“ zu erlassen haben. Zu dieser Lösung hat sich auch die Konferenz der kantonalen Energiedirektoren nachdrücklich bekannt. Der Bundesrat wird voraussichtlich noch in der ersten Hälfte dieses Jahres Botschaft und Gesetzesentwurf zuhanden des Parlamentes verabschieden. 3. Stand des Vollzuges im Kanton Thurgau Die Besitzer von Liegenschaften mit mehreren Wärmebezügern sind bereits vor dem Ablauf der Übergangsfrist auf die VHKA-Vorschriften aufmerksam gemacht worden. Mit Hilfe der Gemeinden ist eine Gebäudedatenbank aufgebaut worden, die für die Kontrolle des Vollzuges Verwendung findet. Nach Abzug der nicht pflichtigen Gebäude (z.B. weniger als 4 Wärmebezüger, Gebäude mit Bodenheizung, Gebäude mit Einzelheizungen pro Wohnung etc.) verbleiben rund 3100 Gebäude, die sich für die Einführung der VHKA eignen. Anhand der Installationsanzeigen der Fachfirmen und der von den Liegenschaftenbesitzern ausgefüllten Meldeformulare ist der Vollzug überwacht worden. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist die VHKA in knapp 2500 Gebäuden mit schätzungsweise 17’000 bis 18’000 Wohnungen bzw. andere Nutzer installiert. Dies entspricht einem Vollzugsgrad von 80%. Bei 200 Gebäuden sind Fristverlängerungen gewährt worden, da nächstens Umbau- oder Sanierungsarbeiten anstehen. Säumige Gebäudebesitzer sind wohl gemahnt worden. Weitere Vollzugsschritte sind bis heute aber keine eingeleitet worden. Der Vollzug ist somit bereits weit fortgeschritten. Es verbleiben noch ca. 400 Gebäude, die der gesetzlichen Pflicht bisher nicht nachgekommen sind. Es wäre für den überwiegenden Teil der Gebäudebesitzer resp. der involvierten Mieterschaft, die die notwendigen Investitionen getätigt resp. in Form von Mietzinserhöhungen finanziert haben, ohne Zweifel sehr stossend, wenn die Vorschrift nun aufgehoben würde und damit diejenigen einen Vorteil erreichen,

4

die sich nicht an die gesetzlichen Fristen gehalten haben. Dem Grundsatz der Rechtssicherheit wäre dies mit Sicherheit auch nicht förderlich. Für Gebäude mit sehr tiefem Energieverbrauch oder mit Nutzung erneuerbarer Energien sowie bei Gebäuden mit Anlagen, die sich aus technischen Gründen nicht für die Ausrüstung mit Wärmeerfassungsgeräten eignen oder einen übermässigen Aufwand bedingen, werden nach entsprechenden Abklärungen Ausnahmebewilligungen erteilt. Dabei stützt man sich auf § 14 des Energiegesetzes, das ein angemessenes Verhältnis zwischen Aufwand und erzielbarem Nutzen fordert. Bis heute sind 60 Ausnahmebewilligungen erteilt. Bei absehbaren Umbauarbeiten wird in der Regel eine Fristerstreckung für den Einbau der Geräte gewährt. 4. Einsparungen und Kosten der VHKA Der Motionär bezieht sich bei den 4 - 6% Energieeinsparungen, die durch die VHKA erzielbar seien, offenbar auf eine Einzeluntersuchung eines Liegenschaftenbesitzers im Kanton Zug. Wie das Bundesamt für Energiewirtschaft bereits früher festgehalten hat, erlaubt der Vergleich von 4 Wohngebäuden (mit VHKA) mit vier ähnlich gebauten Gebäuden an anderen Standorten keine repräsentative Aussage über den Spareffekt durch die VHKA. Nutzung, Motivation der Wärmebezüger, Klimabedingungen sowie die Bauausführung können den Heizenergiebedarf unterschiedlich beeinflussen. Zudem ist in diesen Liegenschaften ein zwar komfortables, aber sehr teures Erfassungssystem für den Wärmeverbrauch installiert. Somit sind auch die Kosten für die VHKA nicht repräsentativ. Nachdem bereits in den 80er Jahren eine ganze Anzahl von Untersuchungen den Spareffekt der VHKA belegt haben, ist im Frühjahr 1994 vom Bundesamt für Energiewirtschaft eine neue Studie in Auftrag gegeben worden. Die Energieverbrauchsdaten von 218 Gebäuden in der ganzen Schweiz mit total über 2000 Wärmebezügern sind ausgewertet worden. Dabei ergab sich eine mittlere Verbrauchsreduktion von 14 %. Dies ist gegenüber den in früheren Studien ermittelten Einsparquoten zwar weniger und wohl auf den geringeren Sparanreiz durch die stark gesunkenen Energiekosten zurückzuführen. Trotzdem bestätigt dieser Spareffekt die bereits bei den Beratungen zum Energiegesetz geschätzten 5000 Tonnen Heizöläquivalent, die im Kanton Thurgau mit der Einführung der VHKA in Altbauten eingespart werden können. Die erwähnte Studie hat auch ermittelt, dass heute in der Schweiz bereits bei gegen 400’000 Wärmebezügern die Wärmekosten verbrauchsabhängig verrechnet werden. Zuzugeben ist, dass in einzelnen Liegenschaften diese

5

Spareffekte nicht oder nur im geringeren Umfang eingetroffen sind. Damit ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis in diesen Einzelfällen natürlich sehr ungünstig. Die Sparerfolge lassen sich bei der VHKA allerdings nicht im voraus berechnen, da das Verhalten der Bewohner je nach Informationsstand, technischer Ausgangslage, Einkommenssituation etc. unterschiedlich ist. Die verbrauchsabhängige Verteilung der Wärmekosten ist eine Massnahme, die für eine rationelle und umweltschonende Energienutzung in Gebäuden einen Beitrag leisten kann. Die übrigen vom Motionär angesprochenen Massnahmen wie Heizkesselauswechslung oder die Verbesserung des Wärmeschutzes sind zwar ebenfalls geeignet, den Energieverbrauch nachhaltig zu reduzieren und können absolut auch höhere Einsparungen als die VHKA erbringen. Allerdings sind in der Regel auch sehr viel höhere Investitionen damit verbunden (insbesondere die nachträgliche Verbesserung des Wärmeschutzes). Gerade aus diesem Grund verlangt das Energiegesetz die Einhaltung gewisser Anforderungen erst im Zusammenhang mit Umbauten resp. Sanierungen. Für die Erfassung der Wärmekosten stehen unterschiedliche technische Lösungen zur Verfügung. Die vom Motionär angesprochenen Wärmezähler, die die bezogene Energie in physikalischen Einheiten messen, kommen aus Kostengründen bei bestehenden Bauten nur selten zum Einsatz. Kostengünstiger, weil ohne Eingriffe in das Wärmeverteilsystem installierbar, sind die Heizkostenverteiler. Auch bei diesen vom Bund typengeprüften Geräten sind grosse Kostenunterschiede vorhanden, die meist direkte Auswirkungen auf die jährlichen Kosten für die Ablesung haben. Neuere Geräte, die insbesondere auch von einem bedeutenden Thurgauer Industrieunternehmen mit grossem Erfolg auf dem schweizerischen und europäischen Markt gebracht werden, erlauben eine manipulationssichere Ablesung durch die Mieterschaft oder den Abwart mit einem elektronischen Schlüssel, der postalisch an die Abrechnungsfirma gesandt wird. Die kostenintensive Ablesung durch eine externe Person entfällt damit. Demgegenüber sind Verdunstergeräte der neuesten Generation zwar bei der Installation billiger. Dafür ist die Ablesung durch eine geschulte Drittperson nicht zu umgehen. Die Installationskosten pro Heizkostenverteiler betragen im Durchschnitt 80 Franken (sehr günstige Systeme Fr. 50.-). Für eine Vierzimmer-Wohnung (mit 5 bis 6 Heizkörpern) ist bei elektronischen Heizkostenverteilern mit Kosten von rund Fr. 500.- bis 700.- zu rechnen. Die jährlichen Kosten für Verzinsung, Amortisation und Unterhalt belaufen sich damit auf Fr. 70.- bis 100.-. Höhere Kosten können dann entstehen, wenn noch keine thermostatischen Heizkörperventile installiert sind. Dies ist heute allerdings Stand der Technik. Je nach gewähltem System sind die jährlichen Kosten für die Ablesung und die Abrechnung unterschiedlich. Gemäss Erhebungen des Schweizerischen Verbandes für Wärmeverbrauchsmessung

6

ist für die Abrechnung im Durchschnitt Fr. 8.- bis 10.- pro Heizkostenverteiler einzusetzen, für eine Vierzimmer-Wohnung somit zwischen Fr. 50.- bis 60.-. Somit resultieren für die erwähnte Wohnungsgrösse Mehrkosten von Fr. 120.- bis 150.- jährlich oder 10 - 13 Franken pro Monat. Diesen absolut gesehen nicht sehr erheblichen Kosten stehen die Energieeinsparungen gegenüber. Geht man von einem durchschnittlichen Fall aus (Wohnungsgrösse 120 m2, Energiekennzahl gemäss BEW-Studie von 13 Liter Heizöl pro Quadratmeter beheizte Fläche), so resultiert bei einer mittleren Spareffekt von 14% eine Einsparung von 220 Liter Heizöl. Bei den heutigen ausserordentlich tiefen Energiepreisen sind die Kosteneinsparungen zwar lediglich im Bereich von 70 Franken pro Jahr. Wie bereits bei der Beantwortung der Einfachen Anfrage der Kantonsräte A. Pernet und K. Häberlin ausgeführt, ist der Regierungsrat aber der Meinung, dass eine rein betriebswirtschaftliche Betrachtung nicht zulässig ist. Die Energieeinsparungen führen auch zu einer Verringerung der Luftbelastung, die Energieressourcen werden geschont und die Auslandabhängigkeit verringert. Bei Einrechnung der externen Effekte des Verbrauchs fossiler Energieträger kann diese Massnahme nach wie vor als volkswirtschaftlich sinnvoll betrachtet werden. Die neuesten Schätzungen über die externen Kosten des Energieverbrauches zeigen auf, dass die Energiepreise im Minimum verdoppelt werden müssten, um die externen Kosten abzudecken. Würde diese volkswirtschaftliche Betrachtungsweise verlassen, wären auch eine Reihe von weiteren Energiesparmassnahmen bei den heutigen Energiepreisen „unwirtschaftlich“. Mit der VHKA wird das marktwirtschaftlich sinnvolle Verursacherprinzip im Bereich der Nebenkostenabrechnung eingeführt, ähnlich wie dies im Gebäudebereich bereits bei den Strom-, Telefon-, Kehrichtkosten etc. diskussionslos besteht. Aufgrund der weitgehenden technischen Unabhängigkeit dieser Massnahme und den relativ kleinen Investitionskosten kann die Installation der Erfassungsgeräte auch unabhängig von übrigen Sanierungsmassnahmen an einem Gebäude eingeführt werden. 5. Ökologische Aspekte Nachdem die VHKA bei Neubauten offenbar wenig Diskussionen auslöst, darf davon ausgegangen werden, dass die Anwendung des Verursacherprinzips im Grundsatz nicht bestritten ist. Kontrovers wird offenbar lediglich die Massnahme bei Altbauten beurteilt. Dies erstaunt aus verschiedenen Gründen. Wenn die ökologischen Bedenken, wie sie in der Motionsbegründung angeführt worden sind, wirklich stichhaltig wären (Batterien, Treibstoffverbrauch für den Ablesedienst) müssten diese auch bei der Beurteilung für Neubauten Konsequenzen haben. Ebenfalls ist dabei zu bedenken, dass das Sparpotential bei

7

Neubauten eher geringer ist, da Neubauten aufgrund des massiv verbesserten Wärmeschutzes in der Regel nur rund die Hälfte der Energie gegenüber durchschnittlichen Altbauten benötigen. Die Bedenken bezüglich der Umweltbelastungen durch den Ablesedienst und den Batteriebedarf sind weitgehend unbegründet oder fallen relativ zum erzielten Einspareffekt nicht ins Gewicht. Der Ablesedienst wird aus Kostengründen so organisiert, dass in einer Region mehrere Objekte begangen werden. Auch bei einer (eher hoch) angenommenen durchschnittlichen Fahrdistanz von 50 km pro Objekt ergibt sich ein Benzinverbrauch von ca. 5 Liter. Gemessen am durchschnittlichen Energiespareffekt in einem 6-Familienhaus von 600 - 1000 Liter Heizöl ist der Benzinverbrauch des Ablesedienstes von völlig untergeordneter Bedeutung. Hinzu kommt, dass der externe Ablesedienst laufend an Bedeutung verliert, da bei neueren Systemen die Ablesung vom Wohnungsmieter oder Abwart vorgenommen oder gar per Funk erfasst wird. Die Lebensdauer der eingesetzten Batterien nimmt laufend zu und beträgt heute durchschnittlich 10 Jahre (bei älteren Systemen 4 - 6 Jahre). Die Batterien werden dem Recycling zugeführt. Eine an der ETH Zürich durchgeführte Untersuchung bestätigt, dass auch die Bestandteile der ganzen Heizkostenverteiler wieder in den Materialkreislauf zurückgeführt werden. Auch sind in der Studie die Auswirkungen des Ablesedienstes untersucht worden. Für ländliche Gegenden mit einer geringen Dichte an Gebäuden mit VHKA wirkt sich der externe Ablesedienst negativer auf die gesamte Ökobilanz der VHKA aus. Deshalb wird vor allem hier der Einsatz von Geräten mit Selbstablesung als sinnvoll erachtet. Die Studie kommt aber gesamthaft zur Schlussfolgerung: „Die Investitionen für die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung sind auf jeden Fall ökologisch vertretbar“. 6. Anpassung des kantonalen Energierechtes Eine Änderung des Energiegesetzes drängt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht auf, weil einerseits der heutige §8 keine bindende Vorschrift zur Einführung der VHKA in bestehenden Gebäuden enthält, sondern dem Regierungsrat die Rechtsetzungskompetenz zuweist. Zudem sind Anpassungen im kantonalen Energiegesetz koordiniert mit dem eidgenössischen Energiegesetz vorzunehmen. Es ist voraussehbar, dass das Energiegesetz von den eidgenössischen Räten bis 1997 beraten ist und sich dannzumal eine Anpassung des kantonalen Gesetzes aufdrängt. Auf diesen Zeitpunkt soll auch ein Bericht Aufschluss über die bisherigen Wirkungen des Energiegesetzes, die energiepolitische Situation und die weitere Stossrichtung der kantonalen Energiepolitik geben.

8

Die Vollzugsorgane sind angewiesen in Zukunft verstärkt darauf zu achten, dass für Sonderfälle, die ausserordentliche Aufwendungen erfordern, eine Ausnahmebewilligung erteilt wird. Die Praxis bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen ist als Folge einer Richtlinie des Bundes auch bereits in der Weise angepasst worden, dass bei sehr tiefem Energieverbrauch (und damit schlechterer Wirtschaftlichkeit der VHKA) sowohl bei Neubauten wie auch bei bestehenden Bauten Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Dies trifft auch für all jene Fälle zu, bei denen zum überwiegenden Teil erneuerbare Energien (Holz, Umgebungswärme etc.) zum Einsatz kommen. Der Regierungsrat beabsichtigt, die Vorschriften für die VHKA bei Neubauten durch eine Revision der Energieverordnung mit den Bestimmungen der meisten Kantone zu harmonisieren. Es hat sich nämlich gezeigt, dass ausgehend von den Vorschriften des Energienutzungsbeschlusses, auch kantonale Regelungen in den meisten Fällen die Bezügergrenze für die verpflichtende Einführung der VHKA bei 5 ansetzen. 7. Schlussbemerkungen Der Energieeinspareffekt der Massnahme ist ausgewiesen. Die VHKA liefert einen notwendigen Beitrag zur Erreichung der energiepolitischen Ziele. Der Aufwand für die Installation der Erfassungsgeräte ist in der Regel nicht unverhältnismässig. Die geltende Bundesregelung ist nicht aufgehoben. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wird das neue Energiegesetz einen Rechtsetzungsauftrag an die Kantone enthalten. Auch genügen die geltenden Kriterien, um bei nicht zweckmässigen Fällen Ausnahmebewilligungen erteilen zu können. Die vorgebrachten ökologischen Einwände sind wenig stichhaltig. Gewisse Anpassungen in den Ausführungsvorschriften zur Harmonisierung der kantonalen Vorschrift mit den Regelungen in den übrigen Kantonen sind beabsichtigt. Eine Änderung des geltenden Energiegesetzes erübrigt sich und sollte erst beim Vorliegen des eidgenössischen Energiegesetzes vorgenommen werden. Insbesondere wäre aber ein Abbruch des Vollzuges angesichts des doch bereits sehr hohen Vollzugsgrades auch aus rechtsstaatlichen Gründen problematisch. 8. Antrag Der Regierungsrat beantragt Ihnen, Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, die Motion von alt Kantonsrat W. Gusset nicht erheblich zu erklären. Der Präsident des Regierungsrates

9

Der Staatsschreiber