Elektromagnetische Felder

Elektromagnetische Felder Unfallverhütungsvorschrift vom 1. Oktober 2001 Stand Januar 2010 BGV B11 BGV B11 Inhaltsverzeichnis Seite Vorbemer...
Author: Ewald Vogel
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Elektromagnetische Felder Unfallverhütungsvorschrift

vom 1. Oktober 2001

Stand Januar 2010

BGV B11

BGV B11

Inhaltsverzeichnis

Seite

Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

3

Erstes Kapitel Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

4

Zweites Kapitel Begriffsbestimmungen § 2 Begriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

4

Drittes Kapitel Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

Erster Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § § § § § § § § §

3 4 5 6 7 8 9 10 11

Allgemeine Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beurteilung der Expositionsbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Betriebsanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bereiche erhöhter Exposition, Gefahrbereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kennzeichnung und Abgrenzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Persönliche Schutzausrüstungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlagenspezifische Dokumentation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

5

6

6

6

7

8

8

8

8

Zweiter Abschnitt Besondere Festlegungen § § § §

12 13 14 15

Mittelbare Wirkungen, Körperhilfsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Versuchsanlagen und ortsveränderliche Quellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Instandhaltung, Erprobung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

9

9

9

10

1

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Viertes Kapitel Ordnungswidrigkeiten § 16 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

11

Fünftes Kapitel Übergangs- und Ausführungsbestimmungen § 17 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

11

Sechstes Kapitel Inkrafttreten § 18 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

12

Anlage 1: Zulässige Werte für EM-Felder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

13

Anlage 2: Zulässige Werte für Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern . . . . . . .

25

Anhang

26

Bezugsquellenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2

27

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Vorbemerkung

Die derzeitige Situation an Arbeitsplätzen erfordert eine Regelung im Arbeitsschutz für Berei­ che, in denen elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder (EM-Felder) zur Anwen­ dung kommen . Diese Unfallverhütungsvorschrift trägt diesen Umständen Rechnung, indem in ihr Festlegungen, wie • grundlegende Regelungen, • zulässige Werte zur Bewertung von Expositionen, • Mess- und Bewertungsverfahren

und • Sonderfestlegungen für spezielle Anlagen,

getroffen werden, bei deren Einhaltung nach dem heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand Tätigkeiten sicher und ohne wesentliche Belästigungen ausgeübt werden können .

3

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Erstes Kapitel

Geltungsbereich §1

Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt, soweit Versicherte elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Feldern, im Folgenden EM-Felder genannt, im Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz unmittelbar oder deren mittelbaren Wirkungen ausgesetzt sind. (2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Exposition von Patienten bei gewoll­ ter medizinischer Einwirkung von EM-Feldern. (3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit die Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagneti­ sche Felder – 26. BlmSchV) zur Anwendung kommt.

Zweites Kapitel

Begriffsbestimmungen § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt: 1. Basiswerte sind die aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Wirkungen fest­ gelegten Grenzwerte für • die elektrische Stromdichte J im Körper in A/m2, • die spezifische Absorption SA in J/kg, • die spezifische Absorptionsrate SAR in W/kg

und

• die Leistungsdichte S in W/m2,

die nicht überschritten werden dürfen.

2. Abgeleitete Werte sind die aus den Basiswerten ermittelten Werte für • die elektrische Feldstärke E in V/m, • die magnetische Feldstärke H in A/m, • die magnetische Flussdichte B in T (1 T = 1 Vs/m2), 4

BGV B11 • die Leistungsdichte S in W/m2, • den Körperstrom I in A, • die Berührungsspannung U in V

bei Ganzkörper- und Teilkörperexposition durch EM-Felder.

3. Zulässiger Wert ist die Obergrenze einer Größe, die einzuhalten ist. 4. Unzulässige Exposition ist gegeben, wenn EM-Felder oberhalb der zulässigen Werte auf Versicherte einwirken. 5. Expositionsbereich 2 ist der Bereich, der alle Bereiche des Unternehmens umfasst, sofern sie nicht dem Expositionsbereich 1, dem Bereich erhöhter Exposition oder dem Gefahrbereich (siehe Nummern 6 bis 8) zuzuordnen sind. 6. Expositionsbereich 1 ist der Bereich, der kontrollierte Bereiche sowie Bereiche um­ fasst, in denen aufgrund der Betriebsweise oder aufgrund der Aufenthaltsdauer si­ chergestellt ist, dass eine Exposition oberhalb der zulässigen Werte von Expositi­ onsbereich 2 nur vorübergehend erfolgt. 7. Bereich erhöhter Exposition ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte des Ex­ positionsbereiches 1 überschritten werden. 8. Gefahrbereich ist ein kontrollierter Bereich, in dem die Werte für Bereiche erhöhter Exposition überschritten werden. 9. Schutzeinrichtungen sind elektrische oder mechanische Einrichtungen, die unzu­ lässige Expositionen verhindern.

Drittes Kapitel

Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit Erster Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 3 Allgemeine Anforderungen (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Festlegungen dieses Kapitels an Unternehmer und Versicherte. 5

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(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen weder unzulässige Expositionen noch unzulässige mittelbare Wirkungen durch EM-Felder auftreten.

§ 4 Beurteilung der Expositionsbereiche (1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass für Expositionsbereiche die zulässigen Wer­ te in Anlage 1 nicht überschritten werden. Dazu hat er •

die Expositionsbereiche festzulegen,



die auftretenden EM-Felder zu ermitteln,



die Beurteilung einer Exposition durch Vergleich mit den zulässigen Werten entspre­ chend Anlage 1 vorzunehmen.

(2) Ist sichergestellt, dass die für den Expositionsbereich 2 zulässigen Werte nicht über­ schritten werden, sind Maßnahmen nicht erforderlich. § 12 bleibt hiervon unberührt. (3) Werden in festgelegten Expositionsbereichen die jeweils zulässigen Werte überschrit­ ten, so hat der Unternehmer umgehend Maßnahmen anzuwenden, die verhindern, dass un­ zulässige Expositionen auftreten. (4) Nach Änderungen von Geräten und Anlagen, die feldrelevant sein können, hat eine er­ neute Beurteilung nach den Absätzen 1 bis 3 zu erfolgen.

§ 5 Betriebsanweisungen (1) Der Unternehmer hat für Anlagen und Geräte, deren EM-Felder die zulässigen Werte des Expositionsbereiches 2 überschreiten, Betriebsanweisungen aufzustellen. Diese müssen die für den sicheren Betrieb notwendigen Angaben enthalten und auf die Möglichkeit der Expo­ sition durch EM-Felder hinweisen. (2) Die Versicherten haben die in den Betriebsanweisungen enthaltenen Festlegungen zu befolgen.

§ 6 Bereiche erhöhter Exposition, Gefahrbereiche (1) Der Unternehmer hat Bereiche erhöhter Exposition und Gefahrbereiche zu bestimmen. Er hat das Ergebnis zu dokumentieren. (2) Der Unternehmer hat bei feldrelevanten Änderungen von Anlagen und Geräten die Be­ reiche erhöhter Exposition und die Gefahrbereiche neu zu bestimmen. Er hat die Änderungen zu dokumentieren. (3) Der Unternehmer hat Bereiche erhöhter Exposition zu kennzeichnen. 6

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(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn durch Konstruktion und Betriebsweise der Anlage die Sicher­ heit auf andere Art gewährleistet wird. (5) Der Unternehmer hat Bereiche erhöhter Exposition so zu sichern, dass sich innerhalb dieser Bereiche während des Betriebes von Anlagen und Geräten keine unbefugten Personen aufhalten können. (6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Bereichen erhöhter Exposition nur hierzu befugte Personen tätig werden, wenn •

durch technische oder organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die für Kurzzeit- und Teilkörperexposition geltenden zulässigen Werte nicht überschritten werden oder



persönliche Schutzausrüstungen (siehe § 8) benutzt werden, die eine unzulässige Exposition verhindern.

(7) Der Unternehmer hat Gefahrbereiche zu kennzeichnen und durch dauerhafte Abgren­ zungen oder Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass während des Betriebes Personen nicht hineingreifen, hineingelangen oder sich darin aufhalten können. In abgeschlossenen Betriebs­ stätten, zu denen nur befugte Personen Zugang haben, ist eine Kennzeichnung des Gefahr­ bereiches ausreichend. (8) Ist ein Gefahrbereich von der Betriebsweise der Anlage abhängig, so hat der Unterneh­ mer durch ständige Kontrolle sicherzustellen, dass Versicherte nicht unzulässigen Expositio­ nen ausgesetzt sind. (9) Ist ein Gefahrbereich nicht eindeutig zu bestimmen oder zeitlichen Änderungen unter­ worfen, so hat der Unternehmer durch wiederholte Messungen der EM-Felder im Arbeitsbe­ reich sicherzustellen, dass für die Versicherten keine unzulässige Exposition besteht. (10) Abweichend von Absatz 7 dürfen Versicherte in Gefahrbereichen tätig werden, wenn durch geeignete persönliche Schutzausrüstungen eine unzulässige Exposition ausgeschlos­ sen ist.

§ 7 Kennzeichnung und Abgrenzung (1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Kennzeichnung nach dieser Unfallverhü­ tungsvorschrift deutlich erkennbar und dauerhaft durch Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie Verbotszeichen und Warnleuchten erfolgt. (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Abgrenzungen nach dieser Unfallverhütungs­ vorschrift so ausgeführt sind, dass sie die notwendige Sicherheit bieten.

7

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(3) Müssen zur Durchführung von Arbeiten nach § 15 ständige Abgrenzungen entfernt wer­ den, sind diese nach Beendigung der Arbeiten wieder anzubringen. Die zur Durchführung dieser Arbeiten nur vorübergehend angebrachten Abgrenzungen sind dagegen nach Beendi­ gung der Arbeiten wieder zu entfernen. Erst danach dürfen die Anlagen vom Verantwortlichen wieder zum Betrieb freigegeben werden.

§ 8 Persönliche Schutzausrüstungen (1) Der Unternehmer hat geeignete persönliche Schutzausrüstungen auszuwählen und den Versicherten zur Verfügung zu stellen. (2) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

§ 9 Prüfung (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung der Festlegungen dieser Un­ fallverhütungsvorschrift wie folgt geprüft wird: •

Vor der ersten Inbetriebnahme,



nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung

und



in bestimmten Zeitabständen.

(2) Die Prüfung hat durch einen Sachkundigen zu erfolgen. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Prüffristen so bemessen sind, dass ent­ stehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

§ 10 Unterweisung (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Ge­ fahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Beginn der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. (2) Der Unternehmer hat Versicherte, die in Gefahrbereichen tätig sind, alle 12 Monate zu unterweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.

§ 11 Anlagenspezifische Dokumentation Angaben zur Anlage in Bezug auf EM-Felder, zu Bereichen erhöhter Exposition und Gefahrbe­ reichen sowie zu feldrelevanten Änderungen und Prüfprotokolle sind vom Unternehmer wäh­ 8

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rend der Betriebszeit der Anlage zugänglich und mindestens 10 Jahre nach Außerbetriebstel­ lung aufzubewahren.

Zweiter Abschnitt Besondere Festlegungen § 12 Mittelbare Wirkungen, Körperhilfsmittel (1) Der Unternehmer hat durch technische Maßnahmen zu verhindern, dass Versicherte durch Energien gefährdet werden, die durch EM-Felder an elektrisch leitfähigen Gegenständen erzeugt werden. (2) Besteht die Möglichkeit, dass Systeme infolge einer Beeinflussung durch EM-Felder versagen und dadurch Versicherte gefährdet werden, hat der Unternehmer dies durch techni­ sche oder organisatorische Maßnahmen zu verhindern. (3) Für Personen mit aktiven oder passiven Körperhilfsmitteln sind besondere Maßnahmen erforderlich, durch die Funktionsstörungen der Körperhilfsmittel oder Schädigungen der Per­ son verhindert werden. Der Unternehmer hat alle Versicherten auf solche möglichen Gefähr­ dungen hinzuweisen. Versicherte haben den Unternehmer über eine Versorgung mit Körper­ hilfsmitteln zu informieren, damit der Unternehmer notwendige Maßnahmen ergreifen kann.

§ 13 Versuchsanlagen und ortsveränderliche Quellen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Versuchsanlagen und ortsveränderlichen Quellen Gefahrbereiche abgegrenzt, gekennzeichnet und durch rote Warnleuchten der Be­ triebszustand „EIN“ angezeigt werden. (2) Der Unternehmer hat die Zugangsstellen zu Bereichen erhöhter Exposition zu kenn­ zeichnen.

§ 14 Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern (1) Anstelle der nach § 4 zulässigen Werte dürfen bei hohen statischen Magnetfeldern die Werte nach Tabelle 1 der Anlage 2 zur Bewertung der Exposition von Versicherten zugrunde gelegt werden, wenn sichergestellt ist, dass zusätzlich die Festlegungen der Absätze 2 bis 8 erfüllt sind. (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Gefährdungen durch Kraftwirkungen stati­ scher Magnetfelder verhindert sind. (3) Der Unternehmer hat Bereiche, in denen die zulässigen Werte nach Anlage 2 zur Anwen­ dung kommen, gegen unbefugtes Betreten zu sichern. 9

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(4) Versicherte dürfen in diesen Bereichen nur tätig werden, wenn dies für sie gefahrlos möglich ist. (5) Der Unternehmer hat die Versicherten über die besonderen Wirkungen, z. B. Kraftwir­ kungen und Wirkungen auf elektronische und medizinische Geräte, zu unterweisen. (6) Der Unternehmer hat auf die besonderen Wirkungen und Gefährdungen durch Kenn­ zeichnung hinzuweisen. (7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Versicherten mit aktiven oder passiven Körperhilfsmitteln sowie ferromagnetischen oder leitfähigen Fremdkörpern individuell über den Einsatz entschieden wird. (8) Der Unternehmer hat für Versicherte nach Absatz 7 eine eindeutige Zugangsregelung zu treffen. Er hat die Grenzen der zulässigen Aufenthaltsbereiche deutlich zu kennzeichnen.

§ 15 Instandhaltung, Erprobung (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten nach den Festle­ gungen in der Betriebsanweisung durchgeführt werden. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten im Bereich erhöh­ ter Exposition nur unter entsprechender Aufsicht eines Sachkundigen durchgeführt werden. (3) Sind Instandhaltungsarbeiten im Gefahrbereich unumgänglich, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass •

die EM-Felder durch Maßnahmen an der Quelle reduziert werden oder, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden und



im Gefahrbereich Versicherte vor Arbeitsbeginn eingewiesen und durch einen Auf­ sichtführenden beaufsichtigt werden.

(4) Für Erprobungen sind die Absätze 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

10

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Viertes Kapitel

Ordnungswidrigkeiten § 16 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) han­ delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 Abs. 1, 2, 5, 6 oder 7, § 9 Abs. 1, §§ 10, 13, 14 Abs. 2, 3, 5 bis 8 oder § 15 Abs. 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt.

Fünftes Kapitel

Übergangs- und Ausführungsbestimmungen § 17 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen Die Berufsgenossenschaft kann bestimmen, dass abweichend von der Übergangsfrist gemäß § 61 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften“ (BGV A1) eine Einrichtung ent­ sprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, wenn ohne die Änderung Gefah­ ren für Leben oder Gesundheit zu befürchten sind.

11

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Sechstes Kapitel

Inkrafttreten § 18 Inkrafttreten Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

Genehmigung

Die Inkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschriften […] „Elektromagnetische Felder“ (BGV B11)

vom 01. Oktober 2001 in der Fassung der VBG vom 01. Januar 2009 […] zum 01. Januar 2010 wird

genehmigt.

Bonn, 14. April 2010

Az.: III c1-34124-2/130

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

BMASSiegel

12

Im Auftrag (gez. Koll)

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Anlage 1

Zulässige Werte für EM-Felder Als zulässige Werte werden Basis- und abgeleitete Werte für die verschiedenen Expositionsbe­ reiche angegeben . Diese gelten für sinusförmige periodische Vorgänge einer Frequenz . Für gepulste elektromagnetische Felder und Anwendung der Basiswerte siehe Abschnitte 3 und 4 . Die zulässigen Werte für Expositionsbereich 1 orientieren sich am Konzept der Vermeidung von Gefährdungen unter Berücksichtigung von Sicherheitsfaktoren . Es sind Effekte berücksichtigt, wie Reizung von Sinnesorganen, Nerven- und Muskelzellen, Beeinflussung der Herzaktion und Wärmeeffekte . Die Werte gelten längstens für eine Arbeitsschicht . Für den Expositionsbereich 2 gelten Werte, die aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit und zur Vermeidung möglicher Belästigungen zusätzliche Sicherheitsfaktoren berücksichtigen .

1

Basiswerte für unmittelbare Wirkungen Als Basiswerte für unmittelbare Wirkungen sind die in Tabelle 1 angegebenen Grenzwer­ te festgelegt . Frequenzbereich

> 0 – 1 Hz

Effektivwert Spezifische Absorptionsrate der SAR in W/kg (4) elektrischen GanzkörperLokale SAR (5) Stromdichte mittelwert Kopf Glied­ J in A/m2 (1) und maßen Rumpf 0,040

(–)

Spezifische Absorption für Impulsfelder SA in J/kg (5), (6)

Leistungsdichte S in W/m2 (7), (8)

(–)

(–)

(–)

(–)

(–)

(–)

(–)

(–)

(–)

(–)

(–)

(–)

(–)

(–)

(3)

(–)

(–)

(–)

(–)

(–)

0,1 – 10 MHz

f / 100(3)

0,4

10

20

(–)

(–)

0,01 – 10 GHz

(–)

0,4

10

20

0,01

(–)

10

(–)

(–)

(–)

(–)

(–)

50

1

– 4 Hz

4

– 1000 Hz

0,010

1

– 100 kHz

f / 100

– 300 GHz

0,040 / f

(2)

(1) Über jedes Flächenelement von 1 cm senkrecht zur Stromrichtung sowie über jedes Zeitintervall von 1 s zu mitteln; (2) f in Hz; (3) f in kHz; (4) Über jedes 6-Minuten-Intervall arithmetisch zu mitteln; (5) Mittelungsmasse 10 g; (6) Träger­ frequenz f > 300 MHz und Pulslänge T < 30 ms; (7) Über jedes Flächenelement von 20 cm2 und jedes Zeitintervall von jeweils 68/f 1,05-Minuten (f in GHz) zu mitteln; (8) Die maximale örtliche Leistungsdichte gemittelt über jedes Flächen­ element von 1 cm2 darf 1 kW/m2 nicht überschreiten; (–) bei diesen Frequenzen nicht relevant 2

Tabelle 1: Basiswerte für unmittelbare Wirkungen

13

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2

Abgeleitete Werte Die abgeleiteten Werte sind so festgelegt, dass selbst unter Zugrundelegung der ungüns­ tigsten Expositionsbedingungen der EM-Felder die Basiswerte nicht überschritten werden . Die abgeleiteten Werte für den Expositionsbereich 1 und den Expositionsbereich 2 wur­ den dabei unter Berücksichtigung verschiedener Sicherheitsfaktoren aus den Basiswer­ ten der Tabelle 1 berechnet . Die abgeleiteten Werte sind grundsätzlich einzuhalten . Sie dürfen überschritten werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Basiswerte nicht überschritten werden . Die Einhaltung der abgeleiteten Werte gewährleistet nicht zwangsläufig die Sicherheit von Trägern aktiver elektronischer Körperhilfsmittel . Die Bilder 1 und 2 enthalten die grafische Darstellung der abgeleiteten Werte .

105

Bereich erhöhter Exposition 2 h/d

E/(V/m)

Expositionsbereich 1

104

zulässiger Spitzenwert

103

102

Expositionsbereich 2

101 < 10-1 100

101

102

103

104

105

106

107

108

109

1010 1011 f/Hz

Bild 1: Zulässige Werte der elektrischen Feldstärke in den Expositionsbereichen 1 und 2 sowie im Bereich erhöhter Exposition

14

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103 B/mT 102

Expositionsbereich 1

101

105 H/(A/m) 104

Bereich erhöhter Exposition 2 h/d

100

103

zulässiger Spitzenwert

10-1

102

10-2

101 Expositionsbereich 2

10-3

100 10-1

10-4 10-5 < 10-1 100

101

102

103

104

105

106

107

108

109

1010 1011

10-2 f/Hz

Bild 2: Zulässige Werte der magnetischen Flussdichte in den Expositionsbereichen 1 und 2 sowie im Bereich erhöhter Exposition

2.1

Abgeleitete Werte im Frequenzbereich 0 Hz bis 29 kHz

2.1.1 Zulässige Werte im Expositionsbereich 1 und im Bereich erhöhter Exposition Bei der Festlegung der Werte für kurze Expositionszeiten werden die Sicherheitsfaktoren der abgeleiteten Werte für Expositionsbereich 1 verringert . Dies ist aufgrund der Größe der Sicherheitsfaktoren und der kontrollierten Expositionsbedingungen zulässig . Zur Be­ grenzung von Sekundäreffekten darf beim elektrischen Feld ein Wert von 30 kV/m nicht überschritten werden . Frequenzbereich f/Hz

0

Effektivwert der elektrischen Feldstärke in kV/m Expositionsbereich 1

Bereich erhöhter Exposition 2 h/d



35,53

30

30

35,53 –

66,67

1066 / f

30

1066 / f

2000 / f

1,066

2

66,67 – 1000

1000

– 29000

Tabelle 2: Effektivwerte der elektrischen Feldstärke im Expositionsbereich 1 und im Bereich erhöhter Exposition 15

BGV B11

Der zulässige Wert der magnetischen Flussdichte im Frequenzbereich 0 bis 1 Hz des Ex­ positionsbereiches 1 ist aufgrund von Induktionswirkungen auf bewegte leitfähige Körper im Magnetfeld festgelegt worden . Zusätzlich ist in diesem Frequenzbereich die Kraftwir­ kung auf ferromagnetische Teile zu berücksichtigen . Frequenzbereich f/Hz

Effektivwert der magnetischen Flussdichte in mT (1) Expositionsbereich 1

Bereich erhöhter Exposition 2 h/d 127,3(2)

0



1

67,9(2)

1



1000

67,9 / f

– 29000

67,9 · 10

1000

127,3 / f –3

127,3 · 10–3

(1)

Über Flächenelemente von 100 cm2 zu mitteln

(2)

Werte oberhalb von 67,9 mT dürfen nur unter Beachtung von § 14 angewendet werden

Tabelle 3: Effektivwerte der magnetischen Flussdichte im Expositionsbereich 1 und im Bereich erhöhter Exposition

Für Extremitäten dürfen die in Tabelle 3 angegebenen Werte für Magnetfelder um den Faktor 2,5 überschritten werden .

2.1.2 Zulässige Werte im Expositionsbereich 2 Frequenzbereich f/Hz 0



1



16,67 – 1000 (1)

Effektivwert der elektrischen Feldstärke in kV/m

Effektivwert der magnetischen Flussdichte in mT (1)

20

21,22

20

21,22 / f

1 16,67 1000

– 29000

333,3 / f

21,22 / f

333,3 · 10–3

21,22 · 10–3

Über Flächenelemente von 100 cm2 zu mitteln

Tabelle 4: Effektivwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte im Expositionsbereich 2

2.2

Übergangsbereich 29 kHz bis 91 kHz Die Festlegungen für diesen Frequenzbereich berücksichtigen den Übergang von nieder­ frequenten Reizwirkungen zu hochfrequenten Wärmewirkungen .

16

BGV B11

2.2.1 Zulässige Werte im Expositionsbereich 1 und im Bereich erhöhter Exposition Frequenzbereich f/kHz

Effektivwert der elektrischen Feldstärke in kV/m Expositionsbereich 1

Bereich erhöhter Exposition 2 h/d

29



48,5

1,066

2

48,5



91

1,066

97 / f

Tabelle 5: Effektivwerte der elektrischen Feldstärke im Expositionsbereich 1 und im Bereich erhöhter Exposition

Frequenzbereich f/kHz

(1)

29



48,5

48,5



91

Effektivwert der magnetischen Flussdichte in mT (1) Expositionsbereich 1

Bereich erhöhter Exposition 2 h/d

67,9

127,3

67,9

6176 / f

Über Flächenelemente von 100 cm zu mitteln 2

Tabelle 6: Effektivwerte der magnetischen Flussdichte im Expositionsbereich 1 und im Bereich erhöhter Exposition

2.2.2 Zulässige Werte im Expositionsbereich 2 Frequenzbereich f/kHz 29 (1)



Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m

Effektivwert der magnetischen Flussdichte in mT (1)

333,3

21,22

91

Über Flächenelemente von 100 cm2 zu mitteln

Tabelle 7: Effektivwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte im Expositionsbereich 2

2.3

Abgeleitete Werte im Frequenzbereich 91 kHz bis 300 GHz Für Expositionszeiten t ≥ 6 Minuten (Dauerexposition) gelten die Werte nach Tabelle 8 bzw . 11 . Dabei ist über jedes 6-Minuten-Intervall zu mitteln . Neben der Angabe von zulässigen Werten für Dauerexposition sind für Expositionszeiten t < 6 Minuten wegen der Thermoregulation des Körpers höhere Werte zulässig . Diese sind für jeden Einzelfall mit den in der Tabelle 9 enthaltenen Formeln zu bestimmen . Bei An­ wendung der Werte der Tabelle 9 ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Spitzenwerte nach Tabelle 10 nicht überschritten werden . 17

BGV B11

2.3.1 Zulässige Werte im Expositionsbereich 1 und im Bereich erhöhter Exposition Frequenzbereich f/MHz 0,091 – 0,576 –

0,576 10

Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m

Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m

Mittelwert der Leistungsdichte in W/m2

1066

4,9 / f

(–)

614 / f

4,9 / f

(–)

10



30

61,4

4,9 / f

(–)

30



400

61,4

0,163

10

f 30,7 · √–

f · 10–3 8,14 · √–

f / 40

137,3

0,364

50

400 2000



2000

– 300000

Tabelle 8: Werte im Expositionsbereich 1 bei Expositionszeiten ≥ 6 Minuten Frequenzbereich f/MHz

Höchstwert von Σ Ei2 · ti in (V/m)2 · min

Höchstwert von Σ Hi2 · ti in (A/m)2 · min

Höchstwert von Σ Si2 · ti in (W/m)2 · min

1



10

2,26 · 106 / f 2

143 / f 2

(–)

22,6 · 10

3

143 / f

(–)

10



30

30



400

22,6 · 103

0,16

60

400



2000

56,5 · f

0,4 · 10 · f

0,15 · f

– 300000

113 · 10

0,8

300

2000

3

2

–3

Ei, Hi gemessener oder berechneter Effektivwert der elektrischen bzw . magnetischen Feldstärke wahrend des i-ten Intervalls Si gemessener oder berechneter Mittelwert der Leistungsdichte während des i-ten lntervaIIs Dauer des i-ten Intervalls ti

Tabelle 9: Werte im Bereich erhöhter Exposition (Expositionszeiten < 6 Minuten) Frequenzbereich f/MHz

Spitzenwert der elektrischen Feldstärke in V/m

Spitzenwert der magnetischen Feldstärke in A/m

Spitzenwert der Leistungsdichte in W/m2 (–)

0,091 –

0,1

2222

10 / f

0,1



0,2

22222 · f

10 / f

(–)

0,2



0,3

22222 · f

50

(–)

0,3



3

6667

50

(–)

3



10

20000 / f

150 / f

(–)

10



30

2000

150 / f

(–)

2000

5

10000

f 100 · √–

f 0,25 · √–

25 · f

4472

11,2

50000

30



400

400



2000

2000

– 300000

Tabelle 10: Spitzenwerte im Bereich erhöhter Exposition (Expositionszeiten < 6 Minuten) 18

BGV B11

2.3.2 Zulässige Werte im Expositionsbereich 2 Frequenzbereich f/MHz 0,091 – 0,14

Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m

Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m

Mittelwert der Leistungsdichte in W/m2

333,3

16,8

(–)

0,14



0,826

0,826 –

10

333,3

2,35 / f

(–)

275 / f

2,35 / f

(–)

10



30

27,5

2,35 / f

(–)

30



400

27,5

0,073

2

400



2000

f 1,375 · √–

f · 10–3 3,64 · √–

f / 200

61,5

0,163

10

2000

– 300000

Tabelle 11: Werte im Expositionsbereich 2 bei Expositionszeiten ≥ 6 Minuten

2.3.3 Zulässige Werte für hochfrequente Ströme im Frequenzbereich 10 MHz bis 110 MHz Im Frequenzbereich von 10 MHz bis 110 MHz können im menschlichen Körper hochfre­ quente Ströme eingekoppelt werden, durch die die SAR-Werte in den Extremitäten über­ schritten werden können . Aus diesem Grund werden zusätzlich zu den Feldstärken die Ströme durch die Extremitäten begrenzt . Expositionsbereich

Zulässiger Strom in mA

Expositionsbereich 1

100

Expositionsbereich 2

45

Tabelle 12: Zulässige Werte für eingekoppelte hochfrequente Ströme

2.3.4 Bewertung der Exposition bei elektromagnetischen Feldern mit mehreren Frequenzen In elektromagnetischen Feldern unterschiedlicher Frequenzen werden unzulässige Ex­ positionen im Frequenzbereich von 91 kHz bis 300 GHz vermieden, wenn die nachfolgen­ den Bedingungen eingehalten sind .

k

Ek 2 ≤ 1; Ea, k

k

Hk 2 ≤ 1; Ha, k

k

Sk 2 ≤ 1; Sa, k

19

BGV B11

Darin bedeuten Ek, Hk

gemessene oder berechnete spektrale Effektivwerte der elektrischen bzw . magnetischen Feldstärken gemittelt über jedes 6-Minuten-Intervall

Sk

Mittelwert der Leistungsdichte gemittelt über jedes 6-Minuten-Intervall

Ea,k, Ha,k, Sa,k

zulässige Werte der elektrischen bzw . magnetischen Feldstärken und der Leis­ tungsdichte nach Tabelle 8 und 11 .

2.4 Zulässige Werte für mittelbare Wirkungen Die zulässigen Werte für Körperströme und Berührungsspannungen sind in Tabelle 13 angegeben . Frequenz f

1 Hz 100 Hz 2 kHz

Zulässiger Körperstrom in mA

Zulässige Berührungsspannung in V

0 Hz

10

60

≤ f < 100 Hz

3,5

25

1,75 · (f / kHz) + 3,3

25

≤ f