Deutsche Rentenversicherung Bund muss die Informations- und Kommunikationstechnik der Deutschen Rentenversicherung besser koordinieren

11 Deutsche Rentenversicherung Bund muss die Informations- und Kommunikationstechnik der Deutschen Rentenversicherung besser koordinieren (Kapitel 11...
Author: Anneliese Beyer
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Deutsche Rentenversicherung Bund muss die Informations- und Kommunikationstechnik der Deutschen Rentenversicherung besser koordinieren (Kapitel 1113 Titelgruppe 02)

11.0 Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist seit der Organisationsreform im Jahre 2005 neben ihrer Aufgabe als Versicherungsträger auch für die trägerübergreifende Koordinierung der Informations- und Kommunikationstechnik der gesamten Deutschen Rentenversicherung zuständig. Wesentliche Koordinierungserfolge bei Beschaffung, Bündelung und Standardisierung von IuK-Systemen stehen noch aus. Daher konnten erhebliche Einsparpotenziale bei Personal- und Sachkosten der Deutschen Rentenversicherung bislang noch nicht realisiert werden. 11.1 Bei der Organisationsreform der Rentenversicherung im Jahre 2005 wurden der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben, auch für die Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) der gesamten Deutschen Rentenversicherung (DRV), übertragen. Die zur Koordinierung der IuK geschaffenen Gremien der DRV Bund, in denen alle Träger der DRV vertreten sind, können verbindliche Beschlüsse fassen. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Koordinierungs- und Kooperationsbemühungen für die IuK der DRV stellte der Bundesrechnungshof erhebliche Defizite fest. So bestanden große Einsparpotenziale bei der IuK der DRV sowohl durch einheitliches Verhandeln bei Beschaffungen als auch in der effizienteren Nutzung der vorhandenen Hard- und Software. Tatsächlich wurden nur wenige IuK-Systeme DRV-weit gemeinsam geplant oder betrieben. Trägerübergreifende Kooperationen und Konzentrationen von IuK-Leistungen in der DRV bestanden nur in wenigen Fällen. Hierbei arbeiteten meist nur einzelne Träger der DRV zusammen. Deshalb waren viele IuK-Systeme und -Maßnahmen der Träger redundant. Beispielsweise setzten die Träger für ihre betriebswirtschaftlichen Anwendungen insgesamt sieben unterschiedliche Softwarelösungen für die Prozesse des Einkaufs, der Buchhaltung sowie der Kostenrechnung ein. Bei den Datennetzen ermittelten Projektgruppen der DRV Einsparmöglichkeiten durch gemeinsames Handeln in der Größenordnung zwischen 30 und 50 % gegenüber den tatsächlich gezahlten Preisen.

Zudem legten die Rentenversicherungsträger für ihre IuK nicht fest, welche Aufgaben in der übergreifenden Zuständigkeit der DRV Bund liegen und damit von ihr wahrzunehmen sind. Es gab keine verbindlichen Beschlüsse zur Standardisierung von Hard- und Software in der DRV. Einer zügigen Umsetzung von Synergiemaßnahmen standen verschiedene Hindernisse entgegen. So verweigerten im Jahre 2006 einzelne Träger verbindliche Abnahmeerklärungen bei der langjährig geplanten Ausschreibung des Datennetzes der DRV und schwächten damit die gemeinsame Nachfragemacht. Einzelne Regionalträger stimmten sich untereinander ab, um ihre jeweiligen Positionen in den IuK-Gremien der DRV besser durchsetzen zu können. Andere Regionalträger sahen eine DRV-weite IuK-Standardisierung als nachteilig an. Stattdessen bestanden sie auf einem „Wettbewerb unterschiedlicher IuK-Systeme“. Zudem ist im gemeinsamen IT-Rahmenkonzept der DRV der Grundsatz „in der Vergangenheit getätigte Investitionen zu schützen“ ohne jede Einschränkung verankert. 11.2 Der Bundesrechnungshof hat beanstandet, dass die DRV mangels ausreichender Koordinierung und Kooperation erhebliche Einsparmöglichkeiten nicht genutzt hat. Im Wesentlichen bestanden folgende Defizite: • Zu einer gemeinsamen IuK-Strategie fehlten der DRV wichtige Bausteine wie ein IuK-Gesamtplan, ein strategischer IuK-Maßnahmenkatalog und ein Meilensteinplan. • Die Ziele, die sich die Träger für den IuK-Bereich der DRV setzten, waren nicht mit Messgrößen unterlegt. So war der Grad der Zielerreichung nicht messbar. • Der DRV Bund lagen weder die IT-Rahmenkonzepte der Träger vor, noch hatte sie einen systematischen Überblick über alle in der DRV betriebenen IuKSysteme. Sie kannte auch nicht die insgesamt für IuKZwecke anfallenden Personal- und Sachkosten. • Diejenigen Regelungen, die für die Zusammenarbeit im IuK-Bereich der DRV beschlossen worden waren, sahen die selbstständigen Träger als nicht verbindlich für sich an. Der Bundesrechnungshof hat die DRV Bund darauf hingewiesen, dass erhebliche Einsparungen vor allem durch gemeinsame Beschaffungen und Standardisierung sowie beim Betrieb der IuK möglich sind. Um deren Synergieeffekte bestimmen zu können, hätte die DRV Bund dafür sorgen müssen, dass die hierfür erforderlichen Daten erhoben werden.

Das von Regionalträgern favorisierte „Wettbewerbsmodell“ macht nur solange Sinn, wie bei ihnen aus zwingenden technischen Gründen noch unterschiedliche IuKSysteme betrieben werden müssen. Diese Bedingung erfüllt die Investitionsschutzklausel im gemeinsamen IT-Rahmenkonzept der DRV nicht. Sie bildet vielmehr nur ein weiteres erhebliches Hindernis, vorhandene Synergien und damit Einsparmöglichkeiten in der IuK der DRV zu nutzen. Im Sinne eines wirtschaftlichen Handelns hat der Bundesrechnungshof empfohlen: • Die DRV sollte alsbald eine verbindliche IuK-Strategie festlegen, die Grundlage aller weiteren Aktivitäten sein muss. Daraus sind messbare Ziele abzuleiten und Termine zu setzen. • Die Rentenversicherungsträger sollten verbindlich festlegen, welche konkreten IuK-Aufgaben übergreifend von der DRV Bund wahrgenommen werden sollen. • Mit einer Aufgaben- und Prozessanalyse ist zu prüfen, inwieweit eine Bündelung von IuK-Aufgaben in Kompetenz- und Dienstleistungszentren für die gesamte DRV wirtschaftlich ist. • IuK-Vorhaben sollten möglichst gemeinsam geplant und durchgeführt werden, damit Redundanzen und Parallelentwicklungen vermieden werden. Dazu ist eine Bestandsaufnahme notwendig, welche IuK-Verfahren mit welchem Ressourceneinsatz in der DRV betrieben werden und welche IuK-Vorhaben geplant sind. 11.3 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Bundesministerium) hat in seiner Stellungnahme die Forderungen des Bundesrechnungshofes ausdrücklich unterstützt. Es liege im besonderen Interesse der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, dass die vom Bundesrechnungshof angemahnten Maßnahmen mit Nachdruck vorangetrieben würden. Es verkenne aber auch nicht die Größenordnung der Aufgabe, die eine sehr schnelle Umsetzung nicht zulasse. Die vom Bundesrechnungshof aufgezeigten Defizite bei der Koordinierung und Harmonisierung der IuK seien auch darauf zurückzuführen, dass die DRV Bund trotz ihrer Koordinierungsaufgabe keine Weisungskompetenzen gegenüber den Regionalträgern der Rentenversicherung habe.

Da weder das Bundesministerium noch das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde der Bundesträger rechtliche Möglichkeiten hätten, die Regionalträger auf eine bestimmte Vorgehensweise festzulegen, komme den Prüfungsaktivitäten des Bundesrechnungshofes eine besondere Bedeutung zu. Die DRV Bund hat grundsätzlich große Rationalisierungspotenziale im IuK-Bereich eingeräumt. Die IuK-standardisierung sei eine Daueraufgabe. Historisch bedingte Redundanzen würden sukzessive abgebaut. Ziel sei es, die IuK-Aufgaben zu konsolidieren und zu harmonisieren. Entsprechende Projekte seien initiiert und teilweise bereits abgeschlossen. Die wirtschaftlich sinnvolle regionenübergreifende Kooperation und Konzentration von IT-Leistungen sei in den letzten Jahren weit vorangeschritten. Vorhandene Synergiepotenziale könnten u. a. aus Gründen des Investitionsschutzes sinnvoll nur sukzessive erschlossen werden. Für die Beurteilung angestoßener Maßnahmen seien die Komplexität und der Umfang der Organisationsreform zu beachten. Die trägerübergreifenden IuKAufgaben seien im gemeinsamen IT-RK aufgeführt. Bei der Aufgabenverteilung werde vereinbart, welche Aufgabe – sofern es sich nicht um Grundsatz- und Querschnittsaufgaben handelt – von welchem Träger übernommen wird. Die Zusammenarbeit zwischen den Trägern im IuK-Bereich funktioniere auch ohne verbindliche Beschlüsse. Die bestehende IuK-Vereinbarung der Träger werde evaluiert; dabei würde auch die Messbarkeit der Ziele betrachtet. Die noch nicht abgeschlossenen Bausteine zur IuK-Strategie würden von den zuständigen Gremien der DRV erstellt und dabei auch die Zielvorgaben weiter spezifiziert und präzisiert. Derzeit würden Konzepte erarbeitet, wie alle relevanten Informationen zum IuK-Einsatz in der gesamten DRV zusammengetragen werden sollen. Es werde diskutiert, inwieweit die Träger der DRV Bund ihre IT-RK zur Verfügung stellen könnten. Eine Übersicht zu den insgesamt für IuK-Zwecke anfallenden Personal- und Sachkosten werde erarbeitet. 11.4 Die Koordinierung und Standardisierung der IuK-Systeme in der DRV stecken nach Auffassung des Bundesrechnungshofes immer noch in den Anfängen. Die DRV Bund hat zwar eine Reihe von Maßnahmen angekündigt, die dazu beitragen können, die bedeutenden Einsparpotenziale im IuK-Bereich zu heben. Eine bessere Koordinierung und Kooperation stehen aber größtenteils noch aus.

Die DRV Bund sollte zunächst im Rahmen ihrer Grundsatz- und Querschnittszuständigkeit dafür sorgen, dass eine für alle Rentenversicherungsträger verbindliche IuK-Strategie erarbeitet wird. An diese IuK-Strategie muss ein effektives Multiprojektmanagement mit messbaren Zielen anknüpfen, damit die Synergiepotenziale zügig umgesetzt werden können. Für die Entscheidung, inwieweit ein neues IuK-System ein vorhandenes ersetzen soll, dürfen allein Wirtschaftlichkeitsaspekte, nicht aber ein grundsätzlich vorgesehener Investitionsschutz maßgeblich sein. Nach Prüfungserfahrungen des Bundesrechnungshofes können durch die Hebelwirkung der IuK in den unterstützten Geschäftsprozessen mittelbar größere Einsparpotenziale als in der IuK selbst erzielt werden. Der Bundesrechnungshof fordert das Bundesministerium auf, alle vorhandenen Instrumente zu nutzen, um die Wirtschaftlichkeitspotenziale voll auszuschöpfen. Wenn dies mit den vorhandenen Instrumenten nachweislich nicht möglich sein sollte, sollte das Bundesministerium hierüber den Gesetzgeber informieren.

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