Der Kreislauf der Gewalt

Der Kreislauf der Gewalt  Auftreten von Kriminalität * im Jugend- und Erwachsenenalter (%) in Abhängigkeit von Misshandlung oder Vernachlässigung als...
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Der Kreislauf der Gewalt  Auftreten von Kriminalität * im Jugend- und Erwachsenenalter (%) in Abhängigkeit von Misshandlung oder Vernachlässigung als Kind (< 11 Jahre), Zeitraum etwa 30 Jahre  Aus: Spatz Widom, C., Maxfield, M.G.: An Update on the “Cycle of Violence”. Results of a longitudinal study. National Institute of Justice. Washington 2001. Kriminologie I SS 2014

Misshan delt

Nicht Misshandelt

Jugendkriminalität

27,4

17,2

Erwachsenenkrimi nalität

41,6

32,5

Gewaltkriminalität

18,1

13,9

N

908

667

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Konsequenzen

 Hypothese 1 ist widerlegt  Hypothese 2 ist nicht widerlegt

 Aber: handelt es sich um eine brauchbare Hypothese? – Prozentwertdifferenz: 8% - 10%

 Handelt es sich um einen ernsthaften Widerlegungsversuch? – Methode: unter Umständen liegen zwischen den Geschwistern weitere Unterschiede vor, die den Unterschied in der Jugendkriminalität erklären

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Interdisziplinarität  Verschiedene Disziplinen befassen sich mit Kriminalität, Opfer, Straftäter etc. – Strafrecht, Psychologie, Psychiatrie, Soziologie, Ökonomie, Pädagogik

 Zusammenarbeit der Disziplinen – Theoretisch – Forschungsintegration

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Disziplinen  Psychologie – Theorien: Lerntheorien der Kriminalität – Prävention und Therapie – Psychologie des Rechts (Beisp.: Psychologie richterlichen Entscheidens)

 Psychiatrie – Geisteskrankheit und Gewalt/Kriminalität – Genetische Grundlagen des Verhaltens

 Soziologie – Soziale Strukturen und Kriminalität – Soziale Kontrolle, Strafrechtssoziologie

 Ökonomie – Ökonomie des Rechts (Kosten und Nutzen) – Ökonomische Handlungstheorien (homo oeconomicus, Spieltheorie)

 Pädagogik – Erziehung und Prävention

 Neurowissenschaften – Gehirnfunktionen, Kognition, Gefühle und Entscheidung

 Geschichtswissenschaft – Entstehung des Strafrechts – Entwicklung der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Kriminalität und Straftäter Kriminologie I SS 2014

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Zusammenarbeit  Theoretisch – Theorieintegration – Theoriekonkurrenz

 Forschungsintegration – Interdisziplinäre Durchführung von Forschungsprojekten

 Problem: Je etablierter eine Disziplin, desto schwieriger wird die Zusammenarbeit zwischen Disziplinen

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Volkszählungsurteil und Datenschutz  BVerfG NJW 1984, 419ff – (Grund-)Recht auf informationelle Selbstbestimmung – Selbstbestimmung über die Abgabe von personenbezogenen Daten – Sammlung und Speicherung von personenbezogenen Daten ist nur möglich, wenn Zweck und Funktion gesetzlich festgelegt sind. – Nutzung von personenbezogenen Daten grundsätzlich nur mit Zustimmung der Betroffenen – Auskunftspflicht der datenspeichernden Stellen – Keine Vorratsspeicherung personenbezogener Daten – .Bereichsspezifische gesetzliche Regelungen (beispw. §46II BZRG) – Anonymisierung personenbezogener Daten, wenn Zweck erfüllt ist

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Datenschutz  1. Jeder hat das Recht darüber zu bestimmen, ob und welche personenbezogenen Daten abgegeben werden sollen.  2. Personenbezogene Daten dürfen nur dann gesammelt und gespeichert werden, wenn Zweck und Funktion festgelegt sind.  3. Grundsätzlich soll eine Nutzung von personenbezogenen Daten nur mit Zustimmung der Betroffenen erfolgen.  4. Es darf keine Täuschung der Betroffenen erfolgen: Deshalb müssen Betroffene informiert sein darüber, wo und welche personenbezogenen Daten für welchen Zweck gesammelt werden.  5. Datenspeichernde Stellen sind den Betroffenen gegenüber auskunftspflichtig.  6. Keine Vorratsspeicherung personenbezogener Daten, Anonymisierung der Daten, sobald der Zweck erfüllt ist.

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Allgemeine Regelungen  Bundesdatenschutzgesetz – Bundesbehörden und Private

 Landesdatenschutzgesetze – Landesbehörden

 Datenschutzbeauftragte

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Wichtige bereichsspezifische Regelungen

§166 StVollzG – (1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen.

§42a BZRG – (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Register an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist, 2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

§476 StPO – (1) Die Übermittlung personenbezogener Informationen in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen ist zulässig, soweit 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist, 2. eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und 3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.

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Zentrale Fragestellungen  Warum werden Menschen kriminell?

 Warum wird ein Verhalten zum Verbrechen erklärt?

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Die „letzte“ Ursache?  In kurzschlüssiger Paradoxie zwar, aber doch ein zentrales Dilemma ätiologischer Kriminologie aufweisend, deren Selbstverständnis sich in der Suche nach Ursachen erschöpft, lässt sich sagen, dass die letzte Ursache des kriminellen Verhaltens das Gesetz selbst ist, das ein Verhalten zuerst mit dem Etikett kriminell versieht (F. Sack)

 Inzest-Urteil des Bundesverfassungsgerichts – http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20080226_2b vr039207.html

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Die Frage, warum jemand kriminell wird, enthält:

 Bewertung (Straftat)

 Zuschreibung

 Interaktion/Kommunikation über Straftat

 Einwirkung auf Beziehungen zwischen Menschen – Täter und Opfer

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Verbrechensbegriffe

 Formeller Verbrechensbegriff –§12 StGB

 Materieller Verbrechensbegriff – Verbrechen im „natürlichen“ Sinn? – Crimen mala per se – Crimen mere prohibita

– Rechtsgut

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Normen

 Strafrechtliche Normen = Verbrechen

 Soziale Normen = abweichendes Verhalten

 Verbrechen im „natürlichen“ Sinn? – Crimen mala per se – Crimen mere prohibita

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Strafrecht, Kriminalität und die Entstehung von Zentralgewalten  Ohne Zentralgewalt wird das Problem von Recht und Unrecht letztendlich durch die Fehde und das heißt Gewalt (Krieg) gelöst  Gottes- und Landfrieden zeigen die Entstehung einer Zentralgewalt an, mit der Gewalt monopolisiert wird – Gottesfrieden: ab dem 10. Jahrhundert – Gewaltverbot an bestimmten Orten (beispw. Kirchen) oder zu bestimmten Zeiten (Feiertage, Fastenzeiten etc.) – Sanktion: Exkommunikation

– Landfrieden: ab dem 12. Jahrhundert – Mainzer Landfrieden (1235); Ewiger Landfriede (1495): unbefristetes Verbot der Fehde (Gewaltverbot) – Voraussetzungen: Gerichtsbarkeit, territoriale Herrschaft, Außengrenzen: nach innen Verbot privater Gewalt, nach außen Krieg – Sanktionen: Kriminalstrafen, Urfehde – Straftat des Landfriedensbruchs (§125 StGB)

 Selbsthilfe und Selbstjustiz werden selbst zu Straftaten – Ausnahme: Notsituationen, Notwehr etc. Kriminologie I SS 2014

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Der Ewige Landfriede  § 1. Von der Zeit dieser Verkündung an darf niemand, von welchen Würden, welchem Stand oder Wesen er auch sei, selbst oder durch jemand anderes in seinem Auftrag, weder einen anderen befehden, bekriegen, berauben, belagern, noch Schlösser, Städte, Märkte, Befestigungen, Dörfer, Höfe oder Weiler erobern oder ohne des anderen Willen mit Gewalt einnehmen oder in böser Absicht durch Feuer oder in anderer Weise beschädigen; es soll auch niemand solchen Tätern Rat, Hilfe oder in anderer Weise Beistand oder Vorschub leisten, sie auch wissentlich nicht beherbergen oder beköstigen, sondern wer zu dem anderen zu sprechen vermeint, der soll ein solches Gespräch suchen und letztlich die Gerichte anrufen, da die Sachen vorher und jetzt nach der Ordnung des Kammergerichts ausgetragen werden und ordentlich dort hingehören.

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Folgen der Monopolisierung der Gewalt  Das Recht wird nicht mehr von Parteien/Privaten durchgesetzt, sondern durch staatliche Einrichtungen – Neue Entwicklungen: Privatisierung, private Polizei, privates Militär

 Die Straftat (Strafrecht) etabliert eine Beziehung zwischen Straftäter und Staat (und erst in zweiter Linie eine Beziehung zwischen Täter und Opfer)

– Straftat = Geltungswiderspruch (Hegel) – Konsequenz: Das Opfer wird „entmachtet“  Die Konsequenz ist allerdings Entlastung sowohl für das Opfer als auch für den Täter

– Das Opfer (und der Täter) muss nicht mehr die Risiken der Selbsthilfe (Fehde) in Kauf nehmen (gewalttätige Vergeltung und Eskalation) – Der Täter hat ein berechenbares Verfahren und berechenbare Folgen (Strafe) vor sich Kriminologie I SS 2014

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Staat, Herrschaft und Kriminologie  Machiavelli: “Der Prinz” – “Was ist besser: gefürchtet oder geliebt zu werden?” – Staat und Strafrecht als Herrschafts- und Kontrollinstrumente  Hobbes: “Der Mensch ist des Menschen Wolf” – Im „Naturzustand“ gibt es keine Sicherheit; es gilt das Recht des Stärkeren – Vertrag aller mit allen über die Übertragung der natürlichen Rechte auf einen Souverän, in dem die Macht (und Gewalt) konzentriert/monopolisiert ist und der die Sicherheit garantiert

 Die im Staat (und Strafrecht) organisierte Gewalt ist Herrschaft und legitimiert sich durch den Schutz vor Verletzungen durch andere Menschen – Innere und äußere Sicherheit – Akzeptanz und Legitimation durch demokratische Prozesse

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Strafe, Macht und das Problem der Gewalt  Sanktionierung/Strafe ist Gewalt und trägt deshalb ein Stigma in sich  Auch in der Anwendung strafender (vergeltender) Gewalt ist das Risiko der Gegengewalt (Widerstand, Rache) enthalten  Überlegene Gewalt (Aktionsmacht, Popitz) bedeutet Macht über eine Person (allerdings nur für einen Moment)

– Talleyrand: Sire, mit Bajonetten kann man viel machen, man kann nur nicht darauf sitzen  Herrschaft muss auf Dauer gestellt werden und das heißt, Herrschaft muss vom Stigma der bloßen Gewalttätigkeit entlastet werden  Dies bedeutet, dass die Sanktion und die Sanktionierung normiert werden müssen  Erst wenn die Sanktion normiert ist, kann es zu dauerhafter und stabiler Herrschaft kommen » Kodifizierung » Akzeptanz/Legitimation

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Fragestellungen  Strafrechtssoziologie – Erklärung der Entstehung des Strafrechts (und damit der Voraussetzungen von Kriminalität)

 Ätiologie – Erklärung der Entstehung von Kriminalität, Ursachen kriminellen Verhaltens

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Umfang, Bewegung und Ursachen der Kriminalität  Kriminalstatistiken und die Messung von Kriminalität

 Ursprünge: – Entstehung von „Moralstatistiken“ im 19. Jahrhundert – Quetelet (1796-1874) und Guerry (1802-1866)

– Kriminalstatistik als Indikator für den Moralzustand einer Gesellschaft – Statistiken als Grundlage für Planung

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Guerry, André-Michel. 1833. Essai sur la statistique morale de la France. Paris: Crochard

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Kriminalstatistiken  Polizeiliche Kriminalstatistik (LKAs; BKA) – www.bka.de – Jahresstatistiken und Zeitreihen 1987-2010

 Gerichtliche Statistiken – Abgeurteilten-, Verurteiltenstatistik – Statistische Landesämter, Statistisches Bundesamt

 Staatsanwaltschaftsstatistik  Strafvollzugsstatistik – Bundesministerium der Justiz; Statistisches Bundesamt

 Bewährunghilfestatistik; Jugendhilfestatistik  www.destatis.de

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Laufende Berichterstattung  Polizeiliche Lageberichte (LKAs, BKA; www.bka.de) – Organisierte Kriminalität – Menschenhandel – Wirtschaftskriminalität – Korruption – Jugendkriminalität – Drogenkriminalität

 Verfassungsschutzberichte – Insb. rechtsextremistische, linksextremistische Gewalt

 Periodischer Sicherheitsbericht (www.bka.de) (1. Bericht Juli 2001, 2. Bericht 11/2006)

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Internationale Statistiken  Interpol (bis zum Jahr 2006) – Vgl. auch die Zusammenstellung in http://www.bka.de/nn_205960/sid_743E01C2232D936B4C45A16EF22E 8AFF/DE/Publikationen/InternationaleStatistiken/InternationaleStatistiken __node.html?__nnn=true

 UN (World Crime Survey) – www.uncjin.org  Europarat  European Sourcebook on Crime – www.europeansourcebook.org/  Eurostat Kriminologie I SS 2014

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Polizeiliche Kriminalstatistik  Ausgangsstatistik – Fall wird eingegeben, wenn das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird

 Erfasst werden: – Tatverdächtige und Merkmale – Straftaten und Merkmale beispw. Schusswaffe – Opfer und Täter-Opfer-Beziehung – Schaden

 http://www.bka.de/pks/pks2007/index.html

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Strafverfolgungsstatistik  Erfasst werden

– Aburteilungen: Freisprüche, Einstellungen, Verurteilungen – Verhängte Strafen und Maßregeln – Merkmale der Abgeurteilten und Verurteilten

 www.destatis.de

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Verfahrensabschnitte und Statistiken  Ermittlungsverfahren  Einstellung/Anklage  Aburteilung

 Strafvollstreckung/Strafvollzug

 Polizeiliche Kriminalstatistik – Taten, Verdächtige, Opfer  Staatsanwaltschaftsstatistik – Verfahren  Strafverfolgungsstatistik – Abgeurteilte, Verurteilte  Bewährungshilfestatistik  Strafvollzugsstatistik

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Statistik und Planung  Strafvollzugsplanung  Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg: Jahresbericht 2009 über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Freien und Hansestadt Hamburg mit Bemerkungen zur Haushaltsrechnung 2007. Hamburg, 8. Januar, 2009, S. 156ff  Feststellung: – Gefangenenzahlen gehen stark zurück – die Gefängniskapazität bleibt gleich – Aufforderung an den Senat, die Kapazität zu reduzieren Kriminologie I SS 2014

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Gefangene in Hamburg 31. 3. 2003 – 31. 3. 2012

3500 3000 2500 2000 1500 1000 500

Kapazität

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2 rz 1

M

11

1

Se p

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M

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4

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Se p

M

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3

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Gefangene

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Lassen sich Gefangenenzahlen vorhersagen?  Gefangenenzahl ist abhängig von – Kriminalitätsentwicklung – Strafgesetz (und Strafpolitik, insbesondere Mindeststrafen) – Strafzumessung

 Eine Vorhersage ist deshalb von verschiedenen Bedingungen abhängig, die wiederum vorhergesagt werden müssen – Projektionen und Szenarien

 Vgl. beispw. Ministry of Justice: Prison Population Projections 2009-2015, England and Wales. London, Ministry of Justice Statistics Bulletin, 28 August 2009 Kriminologie I SS 2014

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