Christian de Vogel Steuerberater/Rechtsanwalt Rahlstedter Straße 140 22143 Hamburg Telefon Telefax E-Mail Internet

040 / 675 670-0 040 / 675 670-20 [email protected] www.devogel.de

DAS AKTUELLE

Mandanteninformationen Januar 2009

Inhalt Januar 2009 1. Erbschaftsteuerreformgesetz - Freibeträge und Tarif 2. Erbschaftsteuerreformgesetz - Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen 3. Erbschaftsteuerreformgesetz - Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum und vermieteten Grundbesitz 4. Erbschaftsteuerreformgesetz - Inkrafttreten des neuen Rechts 5. Konjunkturprogramm: Steuerliche Maßnahmen 6. Betrieblicher Schuldzinsenabzug: Ermittlung der Überentnahmen 7. Ablauf von Aufbewahrungsfristen 8. Erforderliche Nachweise bei Ausfuhrlieferungen 9. Kürzung der Pendlerpauschale ab 2007 ist verfassungswidrig 10. Kirchensteuer bei Abgeltungsteuer 11. Sozialversicherung: Änderungen 2009, Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen, Insolvenzgeldumlage 12. Steuertermine: Übersicht Februar bis April 2009

Termine Zahlung bis

Ende Schonfrist (nicht für Bar u. Scheckzahler)

Umsatzsteuer (Monatszahler Dezember, Monatszahler November mit Dauerfristverlängerung und Vierteljahreszahler ohne Dauerfristverlängerung)

12.01.2009

15.01.2009

12.01.2009

15.01.2009

Lohnsteuer (Monatszahler Dezember und Vierteljahreszahler)

Sozialversicherungsbeiträge Beiträge Januar 2009

28.01.2009

1. Erbschaftsteuerreformgesetz - Freibeträge und Tarif Die Freibeträge wurden wie folgt festgesetzt für: − Ehegatten 500.000 € (bisher 307.000 €) − Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder (Enkel) 400.000 € (bisher 205.000 €) − andere Enkel 200.000 € (bisher 51.200 €) − sonstige Personen der Steuerklasse I 100.000 € (bisher 51.200 €) (z.B. Urenkel, Eltern bei Erbschaften) Seite 1 von 6

− Personen der Steuerklasse II: 20.000 € (bisher 10.300 €) − Personen der Steuerklasse III 20.000 € (bisher 5.200 €) − Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 500.000 € (bisher 5.200 €) − beschränkt Steuerpflichtige (Steuerausländer) 2.000 € (bisher 1.100 €) Der überlebende Ehegatte erhält einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (unverändert). Diesen Freibetrag erhält nun auch der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Für die Steuerklasse I bleibt der Tarif weitgehend wie bisher. Die Steuerklassen II und III werden nun gleichbehandelt mit deutlich erhöhten Steuersätzen, insbesondere für Klasse II. Die günstige Steuerklasse I erhalten im Wesentlichen nur Kinder und Ehegatten und ggf. Enkel. 2. Erbschaftsteuerreformgesetz - Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen Betriebsvermögen wird nun grundsätzlich mit den Verkehrswerten angesetzt. Bisher waren weitgehend die Buchwerte maßgebend. Stille Reserven wurden nicht erfasst. Betriebsgrundstücke wurden wie anderer Grundbesitz erfasst, in der Regel unter dem Verkehrswert. Zum begünstigten Betriebsvermögen gehören: − Gewerbebetriebe: Begünstigt ist die Übertragung des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs, eines Gesellschaftsanteils (Mitunternehmeranteils) an einer Personengesellschaft, z.B. an einer OHG oder KG, Anteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG auf Aktien; − Freiberufler-Praxen: Die Befreiungen für Gewerbebetriebe gelten entsprechend; − Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), wenn der Erblasser oder Schenker am Nennkapital zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war; − land- und forstwirtschaftliches Vermögen bei Erwerb eines ganzen Betriebes der Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder eines Anteils daran. Das Betriebsvermögen muss im Inland, innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sein, bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft muss sich deren Sitz oder Geschäftsleitung dort befinden. Das Betriebsvermögen ist zu 85 % unter den folgenden Bedingungen steuerbefreit: Das Betriebsvermögen des Betriebs oder der Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen werden, darf höchstens zu 50 % aus Verwaltungsvermögen bestehen. Zu diesem werden u. a. gerechnet: − An Dritte vermietete oder verpachtete Grundstücke und Gebäude. In bestimmten Fällen zählt vermieteter oder verpachteter Grundbesitz jedoch nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen, z.B. bei einer Betriebsaufspaltung, Grundbesitz von Wohnungsvermietungsunternehmen, zu landund forstwirtschaftlichen Zwecken überlassener Grundbesitz. − Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung bis 25 %. − Anteile an Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen 50 % übersteigt. − Wertpapiere und vergleichbare Forderungen (nicht bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen, Versicherungen). − Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, Bibliotheken, Archive u. Ä., Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, wenn nicht für den Hauptzweck des Unternehmens benötigt. Die Summe der maßgeblichen Lohnsumme in 7 Jahren darf 650 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche jährliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers oder vor einer Übertragung unter Lebenden. Maßgebend sind die letzten 5 Wirtschaftsjahre, die vor dem Tode oder vor der Schenkung geendet haben. Unterschreitet die Lohnsumme der maßgebenden sieben Jahre die Mindestlohnsumme, vermindert sich die Steuerbefreiung im entsprechenden Verhältnis. Für Unternehmen, die keine oder weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, wird die Steuerbefreiung unabhängig von der Lohnsumme gewährt. 85 % des Betriebsvermögens bleibt steuerfrei. Die restlichen 15 % des Betriebsvermögens sind grundsätzlich zu versteuern. Für die nicht begünstigten 15 % des Betriebsvermögens gibt es jedoch einen Abzugsbetrag von 150.000 € zugunsten kleinerer Betriebe. Der Abzugsbetrag mindert sich um die Hälfte des Betrags, der 150.000 € übersteigt. Seite 2 von 6

Die Steuerbefreiung für 85 % des Betriebsvermögens und der eventuelle Abzugsbetrag von bis zu 150.000 € für den an sich steuerpflichtigen restlichen Teil fallen rückwirkend weg, soweit der Erbe oder der Beschenkte das Betriebsvermögen innerhalb von 7 Jahren verkauft oder den Betrieb aufgibt. Tritt nachträglich ein schädlicher Sachverhalt ein, fällt die Steuervergünstigung nur zeitanteilig weg. Verkauft der Erbe den Betrieb z.B. nach 5 Jahren, verliert er nur 2/7 der Steuerbefreiung. Der Erbe oder Beschenkte kann unwiderruflich beantragen, eine Steuerbefreiung für 100 % des Betriebsvermögens zu erhalten, nicht nur für 85 %. Dafür muss er folgende Nachteile auf sich nehmen: − Die Lohnsumme muss nach 10 Jahren 1.000 % der Ausgangsumme für ein Jahr betragen (statt 650 % für 7 Jahre), − die Behaltefrist, innerhalb derer ein Verkauf usw. schädlich ist, beträgt 10 Jahre statt 7 Jahre, − das Verwaltungsvermögen darf höchstens 10 % betragen statt 50 %. 3. Erbschaftsteuerreformgesetz vermieteten Grundbesitz

-

Steuerbefreiung

für

selbstgenutztes

Wohneigentum

und

Wohneigentum wird unter folgenden Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer beim Ehegatten oder dem Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befreit (nicht bei Schenkung): − Der Erblasser muss die Wohnung bis zu seinem Tode selbst genutzt haben oder an der Nutzung aus zwingenden Gründen gehindert gewesen sein (z.B. wegen Pflegebedürftigkeit). − Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich selbst als Wohnung nutzen. − Das Wohneigentum muss im Inland, innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sein. Die Steuerbefreiung fällt rückwirkend fort, wenn der Erwerber die Wohnung innerhalb von 10 Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert. Vorzeitiger Tod oder Einzug ins Pflegeheim sind daher z.B. unschädlich. Eine entsprechende Steuerbefreiung wurde eingeführt für Kinder und Kinder verstorbener Kinder (Enkel). Die Befreiung wird nur gewährt, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt (bei größeren Wohnungen ist nur die übersteigende Fläche steuerpflichtig). Zu Wohnzwecken vermietete Gebäude oder Gebäudeteile werden nur zu 90 % ihres Wertes angesetzt. Das Gebäude muss im Inland oder in einem Mitgliedsland der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sein. Es darf nicht zu einem begünstigten Betriebsvermögen gehören. 4. Erbschaftsteuerreformgesetz - Inkrafttreten des neuen Rechts Das neue Recht ist für Erbschaften ab dem 1.1.2009 (maßgebend Tod des Erblassers) und Übertragungen unter Lebenden (Schenkungen, vorweggenommene Erbfolge) ab diesem Datum anzuwenden. Für Erbschaften kann bei Tod des Erblassers nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 rückwirkend die Anwendung des neuen Rechts anstelle des bisherigen Rechts beantragt werden. In diesem Fall bleibt es aber bei den bisherigen, geringeren Freibeträgen. Ob das neue Recht günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab. Ist die Steuer bereits festgesetzt worden, kann der Antrag binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des neuen Rechts gestellt werden, somit bis zum 30.6.2009. Für Schenkungen gibt es dieses Wahlrecht nicht. 5. Konjunkturprogramm: Steuerliche Maßnahmen Der Bundesrat hat einem Konjunkturprogramm zugestimmt, das u. a. folgende Regelungen enthält: Für Unternehmen wird befristet für zwei Jahre eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 25 % zum 1. 1. 2009 eingeführt. Zusätzlich wird befristet für zwei Jahre die Möglichkeit von Sonderabschreibungen für kleinere und mittlere Unternehmen erweitert durch Erhöhung der dafür relevanten Betriebsvermögens- und Gewinngrenzen auf 335 000 € bzw. 200 000 €. Bei Handwerkerleistungen erhöht sich die Steuerermäßigung von bisher 10 auf 20 % von 6.000 € (= 1.200 €) zum 1.1.2009. Kraftfahrzeugsteuer: Für Pkws mit Erstzulassung ab Kabinettbeschluss über den Gesetzentwurf (5.11.2008) wird befristet bis zum 31.12.2010 eine Kfz-Steuerbefreiung für ein Jahr eingeführt. Für Fahrzeuge, die die Seite 3 von 6

Euro-5- und Euro-6-Norm erfüllen, verlängert sich die maximale Kfz-Steuerbefreiung auf zwei Jahre ab Erstzulassung. Die Kfz-Steuerbefreiung endet in jedem Fall am 31.12.2010. Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung wird zunächst auf ein halbes Jahr befristet. 6. Betrieblicher Schuldzinsenabzug: Ermittlung der Überentnahmen Schuldzinsen können nur eingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn Überentnahmen getätigt wurden. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen eines Wirtschaftsjahres übersteigen. Bei Personengesellschaften sind nach neuer Rechtslage die Höhe der Überentnahmen und die Einschränkung des Schuldzinsenabzugs für jeden Gesellschafter gesondert zu ermitteln. Die frühere Ermittlung der Schuldzinsen für die Gesellschaft insgesamt erkennt die Finanzverwaltung bei gemeinsamem Antrag der Mitunternehmer noch für die Wirtschaftsjahre an, die vor dem 1.1.2008 begonnen haben. An sich müssten nun für jeden Gesellschafter die Überentnahmen ab Gründung der Gesellschaft oder ab 1999 rückwirkend ermittelt werden. Die Finanzverwaltung gestattet es, zur Vereinfachung den nach bisherigem Recht für die Gesellschaft insgesamt ermittelten Bestand an Über- und Unterentnahmen nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter zu verteilen. Auch hier ist ein gemeinsamer Antrag aller Gesellschafter erforderlich. 7. Ablauf von Aufbewahrungsfristen Nach Ablauf des Jahres 2008 können normalerweise folgende Buchführungsunterlagen vernichtet werden: − Alle bis einschließlich 1998 geführten Bücher (letzte Eintragung vor dem 1.1.1999), Bilanzen und Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Rechnungen bzw. Doppel abgesandter Rechnungen und Buchungsbelege, soweit vor dem 1.1.1999 erstellt oder entstanden. Bei der Umsatzsteuer besteht eine spezielle Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren, bei deren Verletzung ein Bußgeld bis zu 5.000 € droht. − Belege zum Lohnkonto, die nicht Teil der Buchführung sind, für Lohnzahlungen vor dem 1.1.2003 − Alle bis einschließlich 2002 angefallenen anderen Geschäftspapiere, wie vor dem 1.1.2003 erhaltene und Doppel abgegangener Geschäftsbriefe und sonstige vor dem 1.1.2003 entstandene Unterlagen Wenn die gewöhnlich 4-jährige Festsetzungsfrist des betreffenden Jahres noch nicht abgelaufen ist, besteht die Aufbewahrungspflicht fort. Der Ablauf der Frist beginnt in der Regel mit Ende des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Ende 2008 verjährt die Einkommensteuer 2003, wenn die Steuererklärung im Jahr 2004 eingereicht wurde. Anhängige Klagen, Einsprüche oder eine noch andauernde Betriebsprüfung können den Fristablauf verzögern. 8. Erforderliche Nachweise bei Ausfuhrlieferungen Eine Lieferung in ein Drittland, z.B. in die Schweiz, ist nur steuerfrei, wenn die Ausfuhr durch im Gesetz vorgegebene Belege nachgewiesen wird, die bestimmte Angaben enthalten sollen. Die Finanzverwaltung fordert darüber hinaus bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen u. a. einen internationalen Zulassungsschein und ein Ausfuhrkennzeichen. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass diese Anweisung nicht für die Gerichte bindend sei. Sie führe nicht dazu, dass grundsätzlich die darin genannten zusätzlichen Nachweise zu erbringen sind. Etwas anderes gelte nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Nachweise vorliegen. 9. Kürzung der Pendlerpauschale ab 2007 ist verfassungswidrig Bis zum Jahr 2006 konnten die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben pauschal je Arbeitstag in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer (Entfernungspauschale, sog. Pendlerpauschale) abgezogen werden. Aufgrund einer Gesetzesänderung wurden die Aufwendungen ab 2007 nicht mehr als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt. Es konnte lediglich für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € „wie Werbungskosten" angesetzt werden. Die Änderung wurde mit dem Ziel notwendiger Konsolidierung des übermäßig verschuldeten Staatshaushalts begründet. Seite 4 von 6

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass diese Neuregelung mangels verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung u. a. unter Hinweis auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, rückwirkend auf den 1.1.2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die Pauschale vorläufig ohne die Beschränkung auf Entfernungen erst ab dem 21. Kilometer - anzuwenden. Soweit bei den Einkommensteuerveranlagungen für das Jahr 2007 Fahrtkosten für die ersten 20. Kilometer nicht anerkannt worden sind, können sich nunmehr Steuerrückzahlungen ergeben. Das Bundesfinanzministerium hat bereits angekündigt, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 zu leisten. 10. Kirchensteuer bei Abgeltungsteuer Zu der ab 2009 zu erhebenden Abgeltungsteuer von 25 % kommt neben dem Solidaritätszuschlag von 5,5 % (Steuerbelastung insgesamt damit 26,375 %) bei Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften Kirchensteuer hinzu. Bei einem Kirchensteuersatz von 8 % ergibt sich aufgrund einer besonderen Berechnungsformel eine Gesamtsteuerbelastung von 27,82 %, bei einem Kirchensteuersatz von 9 % von 28,00 % gegenüber 26,375 % bei einem Kapitalanleger, der keiner Kirche angehört. Die Berechnungsformel berücksichtigt, dass die Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzbar ist. Die Kirchensteuer auf die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträge ist grundsätzlich im Wege der Einkommensteuerveranlagung nach Jahresende zu zahlen. In der Steuererklärung sind die Kapitalerträge anzugeben und eine entsprechende Bankbescheinigung über die Erträge und die einbehaltene Abgeltungsteuer vorzulegen. Der Kapitalanleger kann aber auch gegenüber dem Kreditinstitut, das die Kapitalerträge verwaltet, beantragen, dass es die Kirchensteuer bereits einbehält. Dies erspart es dem Kapitalanleger, die Kapitalerträge in die Steuererklärung aufzunehmen. Andererseits ergibt sich ein Zinsnachteil, da die Steuer dann früher zu zahlen ist als bei Veranlagung. Dieser Nachteil dürfte aber meist gering sein. Es geht um Steuer von etwa 1,5 % der Kapitalerträge, die früher zu zahlen wäre. Dem Antrag an die Bank zur Einbehaltung der Kirchensteuer ist keine Bescheinigung über die Kirchenzugehörigkeit beizufügen. 11. Sozialversicherung: Änderungen 2009, Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen, Insolvenzgeldumlage In der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz 2009 unverändert 19,9 % (Beitragsbemessungsgrenze 2009 West 5.400,00 €, Ost 4.550,00 €, ebenso bei der Arbeitslosenversicherung). Mit der Einführung des Gesundheitsfonds zum 1.1.2009 wird ein allgemeiner Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 % eingeführt (ermäßigter Beitragssatz 14,9 %, erhöhter Beitragssatz wird ersatzlos gestrichen, Beitragssatz des Arbeitnehmers bleibt um 0,9 % höher als der des Arbeitgebers, Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegebersicherung 2009 West und Ost 3.675,00 €, Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 2009 West und Ost 4.050,00 €). Das Insolvenzgeld, mit dem der Nettoanspruch der Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ausgeglichen wird, wird über die Insolvenzgeldumlage finanziert, welche die Arbeitgeber bisher einmal jährlich an die Berufsgenossenschaften abgeführt haben. Aufgrund des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2009 wird diese Umlage ab Januar 2009 monatlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Einzustellen (Krankenkassen bzw. Minijobzentrale der DRV Knappschaft-Bahn-See) eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. 12. Steuertermine: Übersicht Februar bis April 2009 10.02. *Zahlungsschonfrist: 13.02. Umsatzsteuer zzgl. 1/11 der Vorjahressteuer bei Dauerfristverlängerung (Monatszahler), Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) 16.02. *Zahlungsschonfrist 19.02. Gewerbesteuer, Grundsteuer 25.02. Seite 5 von 6

Sozialversicherungsbeiträge 10.03. *Zahlungsschonfrist: 13.03. Umsatzsteuer (Monatszahler), Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler), Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung), Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) 27.03. Sozialversicherungsbeiträge 14.04. *Zahlungsschonfrist: 17.04. Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler o. Dauerfristverlängerung), Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) 28.04. Sozialversicherungsbeiträge *) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Mit freundlichen Grüßen Christian de Vogel, StB/RA

Seite 6 von 6