CRR-Legislativpaket vor Verabschiedung

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Author: Bernt Neumann
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Newsletter CRD IV/CRR-Legislativpaket FINANCIAL SERVICES

März 2013

CRD IV/CRR-Legislativpaket vor Verabschiedung Durchbruch für die Umsetzung von Basel III in Europa: Grundlegende Einigung über die Novellierung der Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinie Zusammenfassung

Inhalt

Mit der grundsätzlichen Befürwortung des aktuellen Stands des CRD IV-/CRRLegislativpakets durch die überwiegende Mehrheit der EU-Finanzminister am 5. März 2013 wurde ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg für eine der tiefgreifendsten Reformen des EU-Finanzsektors in den letzten Jahrzehnten erreicht. Am 27. Februar 2013 hatten die Verhandlungsführer von Parlament, Rat und Kommission Kompromisse zu den letzten „großen“ Streitpunkten vereinbart und somit die Basis für die Umsetzung vor allem der neuen Basel III-Vorgaben geschaffen. Das Capital Requirements-Paket aus Directive (Richtlinie) und Regulation (Verordnung) soll zum 1. Januar 2014 – und somit ein Jahr später als ursprünglich geplant – in allen EU-Ländern in Kraft treten; eine eventuelle weitere Verschiebung um bis zu 6 Monate sowie die konkrete Ausgestaltung der Vergütungsregelungen gehören zu den letzten auf politischer Ebene zu klärenden Punkten.

Zusammenfassung Seite 1

Vor allem weil die EU mit der Verabschiedung von CRD IV/CRR an zahlreichen Stellen (z.B. Vergütungsregelungen, Corporate Governance und Flexibilitätspaket für nationale Mitgliedsstaaten) über das Themenspektrum der eigentlichen Basel III-Reform des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht hinausgeht, hatte sich die Einigung erheblich verzögert. Der weitere Zeitplan sieht nun vor, dass die abschließende Abstimmung im EU-Parlament im April 2013 erfolgen soll. Das EUParlament hat sich mittlerweile auf diesen Verabschiedungstermin festgelegt, auch um den Einigungsdruck auf die Mitgliedsstaaten zu erhöhen und um die Fristen des EU-Gesetzgebungsverfahrens sowie darauf aufsetzende Umsetzungserfordernisse einhalten zu können. So sind zahlreiche Regelungen der CRD IV noch in nationales Recht, in Deutschland namentlich das KWG und verschiedene Verordnungen, umzusetzen.

Weitere Kernpunkte der Einigung Seite 5

Kernpunkte der Einigung – jüngste Kompromisselemente Seite 2 - Weitere Kapitalpuffer - Nationale Flexibilisierungen - Begrenzung der variablen Vergütung - Länderspezifisches Reporting - Rolle der EBA

- Liquidität - Leverage Ratio - Basel I Floor Handlungsbedarf für Institute Seite 7 Nächste Schritte Seite 8

Die Institute haben mit dem jetzt gefundenen Kompromiss in weiten Teilen Planungssicherheit – insbesondere was die zentralen Fragen der Eigenkapitalausstattung und RWA-Ermittlung ab 2014 inklusive verschiedener Kapitalpuffer angeht. Und selbst wo der Teufel – in tatsächlich nicht wenigen Dingen – noch im technischen Detail steckt, ist eine grundlegende ordnungspolitische Entscheidung gefallen. Deshalb können nächste Schritte zur operativen und strategischen Umsetzung der CRD IV/CRR durch die Institute konkretisiert und zeitlich geplant werden, insbesondere auch in Anbetracht weiterer laufender Arbeiten nationaler und internationaler Standardsetzer. Beispielhaft seien an dieser Stelle die Diskussionen über ein Trennbankensystem, die Sanierung und Abwicklung von Instituten sowie die grundlegende Überarbeitung der Handelsbuchregulierung und des Verbriefungsrahmenwerks genannt.

© 2013 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative.

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Zur Umsetzung von Basel III in der EU müssen noch verschiedene technische Details geklärt werden, die für einzelne Institute sehr bedeutsam sein können. Zudem sind im nächsten Schritt wichtige Ausführungsbestimmungen nicht nur zu den Meldewesen-Standards Guidelines on Common Reporting COREP und Guidelines on Financial Reporting FINREP durch die European Banking Authority EBA auf Grundlage der verabschiedeten CRR anzupassen bzw. neu zu erstellen. Darüber hinaus ist es augenscheinlich, dass man sich bezüglich einiger kritischer Kernthemen aus Basel III durch Beobachtungs- und Berichtszeiträume Optionen einer späteren Ausgestaltung offenhalten will. Hier sei exemplarisch verwiesen auf das stufenweise Einführen der Liquiditätskennziffern sowie die fortlaufende Überprüfung zu erhebender Daten für die Leverage Ratio, wo erst im Laufe der kommenden Jahre auf Basis von umfassenden EBA-Berichten und Entscheidungen der EU-Kommission endgültig verbindliche Spezifizierungen zu erwarten sind.

Kernpunkte der Einigung – jüngste Kompromisselemente Insbesondere zu den untenstehend aufgeführten Themen, zu denen bis vor kurzem intensive Beratungen zwischen Rat, Parlament und Kommission erfolgten, konnte durch politische Kompromisse eine vorläufige Einigung erzielt werden, die in den nächsten Wochen noch zu bestätigen ist. Weitere Kapitalpuffer Zum ohnehin von allen Instituten aufzubauenden Kapitalerhaltungspuffer (bis 2019 schrittweise 2,5%) können nicht nur antizyklische Kapitalaufschläge (bis 2,5%) treten, sondern zusätzlich weitere Kapitalpuffer aus hartem Kernkapital. Diese können im Ermessen des jeweiligen EU-Mitgliedsstaats entweder in Form eines „systemischen Risikopuffers“ für den gesamten nationalen Finanzsektor bzw. Teile davon oder für einzelne systemrelevante Institute durch die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden festgesetzt werden. Der systemische Risikopuffer kann bereits ab 2014 durch jeden Mitgliedsstaat in Eigeninitiative und ohne Zustimmung der EU-Kommission zwischen 1% und 3% für den gesamten nationalen Finanzsektor oder Teile davon eingeführt werden, um damit längerfristigen nicht-zyklischen, systemischen oder makroprudenziellen Risiken für das eigene nationale Finanz- oder sein gesamtes Wirtschaftssystem entgegenzuwirken, welche nicht über entsprechende Regelung der EU-Verordnung abgedeckt werden. Dieser Risikopuffer ist vom Mitgliedsstaat lediglich bei EU-Kommission, EBA und European Systemic Risk Board ESRB nebst Begründung anzuzeigen und kann auf konsolidierter sowie Einzelinstitutsebene festgesetzt werden. Er kann sich sowohl auf Risikopositionen im EU-Mitgliedsstaat als auch in Drittländern beziehen und ist mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Ab 1. Januar 2015 sollen höhere systemische Risikopuffer zwischen 3% und 5% und sogar darüber hinaus möglich sein, wobei vor Anwendung eines solchen Puffers nach ausführlicher Begründung die Stellungnahme der EU-Kommission abzuwarten ist. Die Kommission hört dazu sowohl EBA als auch ESRB an. Bei negativer Stellungnahme der Kommission hätte ein EU-Mitgliedsstaat ausführlich zu begründen, falls er dennoch an dem Puffer festhält. Kapitalpuffer für einzelne systemrelevante Institute können von den Mitgliedsstaaten schrittweise ab 2016 für sehr große oder weit vernetzte Finanzinstitutionen erhoben werden, deren Schieflage ein Risiko für die Stabilität des internationalen oder nationalen Finanzsystems darstellen könnte. Diese sind für Global Systemic Important Financial Institutions G-SII obligatorisch sowie optional für Other Systemic Important Institutions O-SIIs – also für national oder EU-weit systemrelevante Institute. Der verbindlich zu erhebende Zuschlag für G-SII liegt dabei – je nach Grad der Systemrelevanz – zwischen 1% und 3,5% an hartem Kernkapital, für O-SII ist der optionale Zuschlag auf höchstens 2% begrenzt. Während der zusätzliche Kapitalpuffer für G-SIIs auf konsolidierter Ebene anfällt,

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soll der Puffer für O-SIIs auf individueller, teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene zur Anwendung kommen. Die Identifikation von einzelnen systemrelevanten Instituten erfolgt durch die von den EU-Mitgliedsstaaten benannten Behörden. Zur genauen Methodik der Identifikation von G-SIIs wird die EBA bis 30. Juni 2014 einen Regulatory Technical Standard RTS entwickeln, der auch internationale Vorarbeiten berücksichtigt. Hinsichtlich der O-SIIs wird die EBA, in Abstimmung mit dem ESRB, bis 1. Januar 2015 Empfehlungen zu Kriterien für die Identifikation entwickeln. Sowohl G-SIIs als auch O-SIIs sollen in Zukunft der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden. Die Einstufung ist jährlich durch die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden zu überprüfen. Systemische Risikopuffer und Puffer für G-SIIs und O-SIIs werden grundsätzlich nicht aufaddiert, sondern es ist der jeweils höchste der drei Puffer anzuwenden. Allerdings gibt es eine Ausnahme, falls ein angeordneter systemischer Risikopuffer ausdrücklich nur für nationale Risikopositionen gelten sollte; dann ist kumulativ aufzusummieren. Nationale Flexibilisierungen Neben den in der EU-Richtlinie festgeschriebenen Ermessensspielräumen bei der nationalen Festlegung von systemischen Risikopuffern gewährt die EU-Verordnung darüber hinaus zusätzliche sehr weitgehende nationale Handlungsmöglichkeiten zur Adressierung von systemischen oder makroprudenziellen Risiken für die nationale Finanzstabilität. Dazu müssen die benannten Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten das EU-Parlament, die Kommission, den Rat sowie ESRB und EBA von den Maßnahmen unterrichten und diese ausführlich begründen. National verschärfende Maßnahmen können nunmehr grundsätzlich die Mindestkapitalquoten, Großkreditüberwachung, Offenlegung, Kapitalerhaltungspuffer, Liquiditätsanforderungen sowie Risikogewichte für wohnwirtschaftliches und gewerbliches Immobilienkreditgeschäft (im Falle von Blasenbildungen) und Interbankenkredite betreffen. Entsprechende Maßnahmen sollen durch einen formalen Implementierungsakt auf Vorschlag der Kommission durch den Rat autorisiert werden und gelten zunächst für bis zu 2 Jahre. Spätestens einen Monat nach Vorschlag der Maßnahmen durch einen EU-Mitgliedsstaat muss dabei die Kommission nach Anhörung von EBA und ESRB dem Rat einen Vorschlag zur Entscheidung vorlegen. Dabei wird sie vor allem abwägen, ob mögliche negative Auswirkungen auf den gemeinsamen EU-Binnenmarkt zu erwarten sind und entsprechende Ziele des EUMitgliedsstaats nicht durch andere Instrumente der Verordnung oder Richtlinie erreicht werden können. Die zeitlich befristeten Maßnahmen müssen nach möglicher Verlängerung mindestens jährlich durch die Kommission und unter Einbindung von ESRB und EBA überprüft werden. Flexibilität eröffnet die Verordnung aber auch weiterhin der EU-Kommission selbst, als sie per delegierten Rechtsakt – zunächst für einen befristeten Zeitraum – die Verschärfung verschiedener Regelungsbereiche der Verordnung auf eigene Initiative anordnen kann. Dies gilt unter dem Aspekt drohender Risiken, die den gesamten EU-Binnenmarkt oder auch substanzielle Teile davon treffen könnten. Darüber hinaus bleibt einer nationalen Aufsichtsbehörde selbstverständlich weiterhin die Möglichkeit, im Überwachungsprozess unter der „Säule II“ (ICAAP) zusätzliche ökonomische Kapitalanforderungen oder Maßnahmen zur Abdeckung institutsspezifischer Risiken zu fordern. Begrenzung der variablen Vergütung Die Deckelung von Leistungsprämien war in den Kompromissverhandlungen ein bis zuletzt strittiger Punkt. Hierzu ist der endgültige Text der EU-Richtlinie noch auszuformulieren. Nach derzeitigem Stand soll zwischen Fixgehalt und Boni grundsätzlich eine Verhältniskennziffer von 1:1 gelten, also die variablen dürfen die

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fixen Bestandteile des Jahresgehalts nicht übersteigen. Eine Ausnahme bis zu einem Verhältnis von 1:2 ist allerdings möglich, falls die Hauptversammlung mit deutlicher Mehrheit die Anhebung des Limits auf demnach maximal das Zweifache des Fixums erlaubt. In die Verhältniskennziffern einzurechnen ist ein bis zu 25%-iger Anteil langfristig laufender Finanzinstrumente (mehr als 5 Jahre), welche in die Anrechnung abgezinst einfließen dürfen. Wichtig für diese Finanzinstrumente ist, dass sie vollständig rückforderbar und „Bail-in“-fähig strukturiert sind, damit sie auch im Nachhinein noch als Gegengewicht gegen unangemessen eingegangene Risiken wirken können. Die EBA soll Bestimmungen für die Berechnung des Diskontierungszinssatzes erarbeiten, in die Aspekte wie Inflationsrate oder Risikogehalt einfließen. Zudem soll die Kommission die Umsetzung der neuen Regelungen zur Vergütung überwachen und in Abstimmung mit der EBA Bericht erstatten, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen sowohl auf die Wettbewerbsfähigkeit der Institute als auch die Stabilität des Finanzsystems insgesamt. Länderspezifisches Reporting Ab 1. Januar 2014 soll eine zusätzliche Offenlegungspflicht in die Richtlinie aufgenommen werden. Demnach haben alle Institute in ihrem jährlichen Geschäftsbericht auf konsolidierter Basis pro EU-Mitgliedsland und Drittstaat der Geschäftstätigkeiten die Anzahl der Mitarbeiter und den Jahresüberschuss zu veröffentlichen. Zusätzlich haben alle europäischen G-SIIs und O-SIIs Gewinne und Verluste vor Steuern, Steuern auf Gewinne oder Verluste sowie erhaltene öffentliche Subventionen zunächst an die Kommission zu berichten. Diese länderspezifische Berichtspflicht steht mit Initiativen der G20-Staaten über die Transparenz von Unternehmenssteuern im Einklang und zielt insbesondere auf die Information der Steuerzahler zu öffentlichen Subventionen des Finanzsektors in Krisensituationen. Die Kommission soll zusammen mit den europäischen Aufsichtsbehörden die Daten analysieren und bis 31. Dezember 2014 eine Bewertung hinsichtlich möglicher Wettbewerbsnachteile vornehmen, die für die Institute aus einer Offenlegung resultieren könnten. Von 1. Januar 2015 an sollen Institute die genannten Kennziffern ebenfalls im Geschäftsbericht publizieren, es sei denn die Kommission ordnet per delegierten Rechtsakt an, diese Offenlegung zu verschieben oder den Umfang der Berichterstattung zu verändern. Rolle der EBA Zu den bis zuletzt umstrittenen Punkten gehörte die genaue Ausgestaltung der Rolle der EBA bei der Beaufsichtigung der europäischen Institute. Diese war auch angesichts der Übertragung von Aufgaben an die EZB im Rahmen der Schaffung einer Bankenunion zu klären. Der Kompromiss grenzt die Aufgaben von EZB und EBA stärker voneinander ab und verweist unter anderem auf die Notwendigkeit der Schaffung einheitlicher Beaufsichtigungsstandards als Grundlage für die Funktionsfähigkeit der Bankenunion. Die EBA soll weiterhin mit der Entwicklung entsprechender Standards, Richtlinien und Empfehlungen betraut werden, um die Harmonisierung der Beaufsichtigung sowie die Konsistenz von Ergebnissen der Aufsicht über einzelne EU-Mitgliedsstaaten hinweg sicherzustellen. Die Vermittlungsrolle der EBA zwischen nationalen Aufsichtsbehörden ist ein weiteres Kernelement der Koordination und Abstimmung von aufsichtlichen Überwachungsmaßnahmen. Die Vermittlung kann bei EU-weit tätigen Gruppen sowohl auf Wunsch der zuständigen Aufsichtsbehörden sowie auch auf Eigeninitiative der EBA erfolgen. Während die auf Eigeninitiative erfolgende Vermittlung der EBA mit bindendem Charakter zu verschiedenen Aspekten der Richtlinie und Verordnung erweitert wurde, trifft dies nicht auf die sensiblen Aufgaben zur Bestimmung von bedeutenden Zweigniederlassungen sowie verschiedene gemeinsame Maßnahmen von Aufsichtsbehörden aus Heimat- und Gastland zu.

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In Bezug auf die Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen zur Anwendung des Waiver für die Liquiditätsanforderungen bei grenzüberschreitenden Aktivitäten einer Gruppe kann die EBA zwar als Vermittler zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten herangezogen werden. Allerdings obliegt eine etwaige Ermächtigung der EBA für eine bindende Entscheidung im Rahmen ihrer Vermittlung noch einer gesonderten Überprüfung der EUKommission.

Weitere Kernpunkte der Einigung Über die im Folgenden aufgeführten Themen bestand schon vor den letzten Diskussionsrunden weitgehende Einigkeit zwischen den Verhandlungspartnern im Trilog zwischen EU-Parlament, Rat und Kommission. Liquidität Mit der Veröffentlichung der überarbeiteten Empfehlung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zu „Basel III: The Liquidity Coverage Ratio (LCR) and Liquidity Risk Monitoring Tools“ vom 6. Januar 2013 wurde eine Überprüfung der entsprechenden Regelungsentwürfe in der CRR notwendig. Die Einhaltung der LCR soll Institute in die Lage versetzen, kurzfristige Liquiditätsabflüsse während einer angenommenen Stressperiode von 30 Tagen durch einen Puffer an hochliquiden Aktiva abzufedern. Die schrittweise Einführung einer Mindestanforderung an die LCR soll nunmehr in Europa durch eine nur leicht verschärfte Zeitstaffelung („Phase-in“) erfolgen: 60% in 2015, 70% in 2016, 80% in 2017 und 100% in 2018. Damit sprechen sich die europäischen Verhandlungsführer zwar weiter für einen behutsamen Aufbau des Liquiditätspuffers aus, verkürzen aber das „Phase-in“ um ein Jahr gegenüber der Empfehlung des Basler Ausschusses, der eine 100% Erfüllung erst für 2019 vorsah. Während in anderen Bereichen die jüngsten Überarbeitungen des Basler Ausschusses unmittelbar in die CRR einfließen (z.B. Anpassung der Abflussfaktoren bei Großkundeneinlagen), gibt es im Detail jedoch eine Reihe von weiteren Empfehlungen, die nicht direkt übernommen wurden (z.B. bei den Kreditlinien), sondern Gegenstand weiterer Auswirkungsanalysen durch die EBA sein sollen. Gleichzeitig wird die EU-Kommission ermächtigt, einen delegierten Rechtsakt zur konkreten Ausgestaltung der LCR bis spätestens 30. Juni 2014 zu erlassen. Dieser Rechtsakt soll rechtzeitig vor Anwendung der ersten Stufe des „Phase-in“ in 2015 in Kraft treten. Beim Erlass des Rechtsakts hat die Kommission umfassende jährliche Berichte der EBA zur Angemessenheit der festgelegten Regelungen für Liquiditätszu- und -abflüsse sowie zu den hochliquiden Aktiva zu berücksichtigen. Ferner soll die EBA in Abstimmung mit dem ESRB bis 30. Juni 2016 einen Bericht über die eventuelle Notwendigkeit einer Modifikation des festgelegten Zeitplans für das „Phase-in“ der LCR-Anforderungen vorlegen. Auf dieser Basis kann die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2016 einen delegierten Rechtsakt erlassen, der in Anbetracht von Marktentwicklungen, neuen internationalen Regelungen oder Besonderheiten des EU-Finanzsektors die Anwendung einer LCRMindestanforderungen von 100% zeitlich hinauszögert. Auch hinsichtlich der Sicherstellung der Verfügbarkeit langfristiger Refinanzierungsmittel durch die sog. „Net Stable Funding Ratio“ (NSFR) wird die EUKommission ermächtigt, auf Basis eines umfassenden EBA-Berichts bis 31. Dezember 2016 einen Regelungsvorschlag vorzulegen. Der Vorschlag des EUParlaments zur Integration einer langfristigen Kennzahl in die CRR bereits zum jetzigen Zeitpunkt konnte in den Verhandlungen nicht durchgesetzt werden.

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Leverage Ratio Mittels der „Leverage Ratio“ soll das Risiko einer exzessiven Verschuldung eines Instituts in Relation zu seiner Eigenkapitalausstattung auf Grundlage einer einfachen, nicht-risikosensitiven Kennziffer verhindert werden. Die europäische Einigung übernimmt hierzu den vom Basler Ausschuss vorgegebenen Zeitplan, vertagt jedoch die Entscheidung über eine konkrete Ausgestaltung und Anwendung analog der LCR auf spätere Jahre. Zunächst bleibt es bei einer Meldung an die Aufsichtsbehörden ab voraussichtlich 1. Januar 2014, einer Überwachung des Verschuldungsrisikos unter „Säule II“ (ICAAP) sowie der Offenlegung ab 1. Januar 2015 gegenüber allen Marktteilnehmern. Die EBA wird bis 30. Juni 2014 einen technischen Standard erarbeiten, der die Offenlegung der Leverage Ratio sowie Maßnahmen zur qualitativen Steuerung des Verschuldungsrisikos regelt. Vor Entscheidung über eine Festsetzung der Leverage Ratio als gegebenenfalls verbindlich einzuhaltende Kennziffer ab 1. Januar 2018 soll die EBA zudem bis 31. Oktober 2016 einen umfassenden Bericht über die Auswirkungen der Leverage Ratio auf den Finanzsektor erstellen. Dabei soll die Behörde insbesondere auf die Besonderheiten und Risiken verschiedener Geschäftsmodelle eingehen. Die EU-Kommission wird per 31. Dezember 2016 einen abschließenden Bericht an das Parlament und den Rat weiterleiten. Dieser wird auch gesetzgeberische Maßnahmen enthalten, zum Beispiel zu unterschiedlichen Bandbreiten geforderter Leverage Ratios für einzelne Geschäftsmodelle sowie Anpassungen an den Berechnungsgrößen für das Kernkapital und das sog. Gesamtengagement. Insofern scheint der europäische Kompromiss anzuerkennen, dass es schwerlich eine einheitlich gültige Leverage Ratio von 3% für alle Institute in der EU geben kann. Basel I Floor Der Kompromiss sieht vor, den sog. „Basel I Floor“ bis 31. Dezember 2017 weiterzuführen. Somit ist weiterhin mindestens 80% der Eigenkapitalanforderung vorzuhalten, die sich als Ergebnis aus Berechnungen nach den nicht-risikosensitiven Basel I-Bestimmungen ergibt. Die geplante Weiterführung des Basel I Floor begrenzt mögliche Entlastungseffekte bezüglich des Eigenkapitals bei Anwendung interner Modelle. Die Diskussionen darüber sind vor allem vor dem Hintergrund der laufenden Arbeiten internationaler Gremien zur Einführung angemessener Grenzen („backstops“) bei der Anwendung risikosensitiver Modelle zu sehen. Insofern verweist die jüngste Einigung auf einen durch die Kommission bis 1. Januar 2017 zu erstellenden separaten Bericht zur möglichen Weiterführung des Basel I Floor über das oben genannte Datum hinaus. Grundsätzlich haben Institute, die ihre Eigenkapitalanforderung für Kreditrisiken oder operationelle Risiken mit einem internen Modell (IRBA bzw. AMA) berechnen, folglich bis 31. Dezember 2017 sowohl die neuen Mindestkapitalquoten nach Basel III als auch mindestens 80% der Eigenkapitalanforderung vorzuhalten, die sich nach Basel I ergeben würde. Institute, die den IRBA oder AMA seit 1. Januar 2010 oder später anwenden, können nach Genehmigung der nationalen Aufsichtsbehörde ihre Vergleichsrechnung anstatt auf Basel I auf die Standardverfahren nach Basel III abstellen. Immerhin kann der 80%-Floor im Ermessen der nationalen Aufsichtsbehörden, nach Konsultation der EBA, aufgehoben werden, sofern die Institute die qualitativen Anforderungen an die Anwendung des IRBA oder AMA vollumfänglich erfüllen. Insofern kann eine erfolgreiche Zulassungsprüfung interner Modelle bzw. die lückenlose Beseitigung von durch die Aufsicht festgestellter Mängel erhebliche Bedeutung für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen der Institute haben.

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Handlungsbedarf für Institute Auch wenn einige technische Details der neuen Regelungen noch geklärt werden müssen, haben die Institute mit der Einigung zu wesentlichen Kernpunkten des CRD IV/CRR-Legislativpakets Planungssicherheit für das weitere Vorgehen bei der Umsetzung. Dies betrifft vor allem die folgenden Aspekte:



Nach lange andauernder Unsicherheit scheint sich der Zeitplan mit Inkrafttreten der CRD IV/CRR Anfang 2014 zu konkretisieren. Institute können nunmehr ihre bestehenden Umsetzungsplanungen anpassen. Auch wenn die meisten neuen Meldungen unter COREP und FINREP (falls relevant) bei Inkrafttreten zum 1. Januar 2014 erst zum Quartalsende anfallen, wäre ein Großteil der operativen Umsetzungsaktivitäten im 2. Halbjahr 2013 zu leisten. Die IT-Umsetzung und umfassende Testverfahren werden sich mindestens bis ins 1. Quartal 2014 erstrecken. Bestehende Fach- und DV-Konzepte sind auf die finalen Versionen der europäischen Kompromisstexte sowie erwartete nationale Änderungen von KWG und verschiedenen Verordnungen anzupassen. Gleichzeitig werden IFRS-Institutsgruppen die weit gefassten COREP-Meldungen und die Offenlegung auf internationale Rechnungslegungsstandards umstellen. Bei Nutzung von Standardsoftware-Produkten wird sich die Umsetzungsplanung auch an den überarbeiteten Release-Plänen der gängigen Anbieter ausrichten. Aktivitäten sind eng mit dem geplanten Projekthaushalt und sonstigen IT-Release-Plänen für 2013 und 2014 sowie den verfügbaren Fach- und IT-Ressourcen abzustimmen. Auf strategischer Ebene bietet die Verabschiedung der CRD IV/CRR weitestgehende Sicherheit für die Simulation der gängigen Basel III-Kennziffern (insbesondere der Mindestkapitalquoten) als wesentliches Element auch eines internen Management-Reportings sowie zur Einleitung etwaiger weiterer Maßnahmen.



Durch Festlegung unterschiedlichster Kapitalpuffer und Ermessensspielräume der Aufsichtsbehörden ergibt sich eine erhebliche Komplexität bei der Kapitalsteuerung, insbesondere bei europäisch bzw. national (O-SII) oder global systemrelevanten (G-SII) Instituten. Gegebenenfalls relevante Kapitalpuffer sollten bei einer auch gemäß der 4. MaRisk-Novelle geforderten zukunftsgerichteten ökonomischen Kapitalplanung berücksichtigt werden. Neben einer Integration in die Mittelfristplanung ist nämlich auch auf einen etwaigen aufsichtsrechtlichen Kapitalbedarf bei der Sicherstellung der Risikotragfähigkeit über einen mehrjährigen Betrachtungszeitraum Rücksicht zu nehmen. Es bietet sich an, bestehende Verfahren der „Säule I“ und „Säule II“ in Richtung eines integrierten Kapitalsteuerungsprozesses weiterzuentwickeln, der frühzeitig bei den Markt-/Produktbereichen ansetzt und unter Berücksichtigung sowohl der Perspektiven von Meldewesen, Risikocontrolling, Rechnungswesen, Controlling und Treasury in einen Regelkreislauf überführt wird. Falls notwendig, sollten Maßnahmen der RWAOptimierung sowie Vorteile einer etwaigen Nutzung des Waivers zur flexibleren Steuerung des Kapitals innerhalb von Gruppen geprüft werden.



Trotz Einigung zum zeitlichen Fahrplan der Anwendung der LCR verbleiben im Kontext der Liquiditätsanforderungen noch Unsicherheiten für die Institute. Die konkrete Ermittlung der LCR und somit die endgültige Basis auch für die Initiierung gegebenenfalls weiterer Steuerungsmaßnahmen wird erst nach Erlass des delegierten Rechtsakts der Kommission abschließend festgelegt werden können. Dennoch ist die Meldung der LCR bereits ab Inkrafttreten der CRD IV/CRR nach den Vorgaben von COREP sicherzustellen. Die Kennziffer sollte bereits in dieser Phase auch in das interne Management-Reporting integriert werden. International tätige Institute werden zudem weiter die LCR im Rahmen des „Basel III-Monitoring“ ermitteln. Die aktuellen Erhebungen per 31. Dezember 2012 beinhalten bereits die Anpassungen des Basler Ausschusses. Neuerungen sind deshalb schon im ersten Quartal 2013 in den

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technischen Umsetzungen zu berücksichtigen und die Auswirkungen auf die LCR zu analysieren. Mit Veröffentlichung des überarbeiteten COREPStandards sowie weiteren EBA-Diskussionspapieren sollten die Fach- und DVKonzeptionen zur Ermittlung und Steuerung der LCR schrittweise verfeinert und mit der Perspektive des Treasury bzw. Risikocontrollings abgeglichen werden. Da die vorgelegten EBA-Diskussionspapiere erheblichen Einfluss auf die endgültige Ausgestaltung der LCR haben werden, sollten sich die Institute weiterhin sehr eng mit allen betroffen Bereichen (einschließlich Treasury und Markt) in den Konsultationsprozess involvieren. Schließlich sind Weiterentwicklungen des Liquiditätsrisikocontrollings auf die Aktivitäten zur Ausgestaltung von Liquiditätsverrechnungssystemen (einschließlich Transferpreissystemen) gemäß der 4. MaRisk-Novelle abzustimmen.



In Bezug auf die Regelungen zur Leverage Ratio besteht ebenfalls noch weiterer Konkretisierungsbedarf in den nächsten Jahren. Dennoch ist analog der LCR eine Meldung ab Inkrafttreten der CRD IV/CRR an die Aufsicht erforderlich. Auf Basis des überarbeiteten COREP-Standards müssen ebenfalls operative Meldeumsetzungen der auch hier zahlreichen Bögen bis Anfang 2014 erfolgen. Eine Simulation der Kennziffer sollte durch das Institut regelmäßig erfolgen, da Anpassungsbedarf erhebliche Eingriffe in das Bilanzstrukturmanagement erforderlich machen könnte, die stets Wechselwirkungen zu Mindestkapitalquoten sowie den Liquiditätskennziffern LCR und NSFR erzeugen. Zudem sollte eine Grundlage für die enge Begleitung der Diskussionen über geeignete Bandbreiten von Leverage Ratios für bestimmte Geschäftsmodelle geschaffen werden. Da möglich ist, dass die Aufsicht während der laufenden Übergangsperiode ein gesteigertes Augenmerk im Rahmen der Säule II auf das Thema legt, sollten Institute je nach Komplexität des Geschäfts- und Risikoprofils erste Vorkehrungen zur Ermittlung und Steuerung eines Verschuldungsrisikos treffen.



Institute, die einen Wechsel auf fortschrittliche Risikomessansätze in Erwägung ziehen, sollten bei ihrer Entscheidungsvorbereitung die Verlängerung des Basel I Floor berücksichtigen. Aufgrund des Ermessens nationaler Aufsichtsbehörden bei der Anwendung der Begrenzung des Entlastungseffekts auf das Eigenkapital, können erfolgreiche Abnahmeprüfungen bzw. zügige Behebungen von Feststellungen eine wichtige Rolle spielen. Bei der Aufsetzung oder Weiterentwicklung von Modellen für Kreditrisiken, Marktpreisrisiken oder operationellen Risiken ist ebenfalls die zunehmende Skepsis gegenüber Gestaltungsmöglichkeiten der Institute zu beobachten. Auch die jüngste Veröffentlichung der EBA zum Vorgehen bei Modelländerungen oder -erweiterungen unterstreicht, dass die Aufsicht zukünftig höhere Messlatten an die Nutzung derartig risikosensitiver Verfahren für die aufsichtsrechtliche Meldung anlegen wird.

Nächste Schritte Auch wenn das dargestellte Verhandlungsergebnis als wesentlicher Durchbruch in den Gesprächen zur Verabschiedung des CRD IV/CRR-Legislativpakets gewertet wird, ist zu allen dargestellten Elementen der Einigung eine endgültige Vereinbarung zwischen den Verhandlungsparteien noch zu treffen. Aktuell ist vorgesehen, dass in Kürze die vollständigen Kompromisstexte für Verordnung und Richtlinie an die Verhandlungsdelegationen versendet werden. Dies setzt voraus, dass der fachliche Trilog weitestgehend abgeschlossen ist. Bis 22. März 2013 sollte eine politische Einigung erfolgen, um die endgültigen Textfassungen zu bestätigen und die Übersetzung in die relevanten EU-Sprachen bis 10. April 2013 sicherzustellen. Eine Abstimmung im EU-Parlament könnte dann zwischen 15.-18. April 2013 erfolgen, so dass bis 30. Juni 2013 eine offizielle Annahme des CRR-/CRD IV-Legislativpakets durch Parlament und Rat sowie eine Veröffentlichung im offiziellen Journal gewährleistet wäre.

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Die Einhaltung dieses ehrgeizigen Zeitplans ist die Voraussetzung für ein mögliches Inkrafttreten der Basel III-Umsetzung in der Europäischen Union zum 1. Januar 2014. Es ist auch die Grundlage für die Anpassungen der Regelungen des KWG („CRD IV-Umsetzungsgesetz“) und der relevanten nationalen Verordnungen (vor allem zu Solvabilität, Finanzinformationen sowie Groß- und Millionenkrediten), die bereits in sehr konkreten Entwürfen vorliegen. Diese Regelungen werden auch Klarheit über die Termine zur erstmaligen Anwendung der neuen oder überarbeiteten Teile des nationalen Meldewesens schaffen. Lässt sich dieser Zeitplan nicht halten, müssen die EU-Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie die Umsetzungszeiträume für das Legislativpaket in nationale Gesetzgebung verkürzen oder – wie von einzelnen Ländern empfohlen – das Inkrafttreten des Reformpakets nochmals verschieben.

Impressum / Kontakt KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft THE SQUAIRE Am Flughafen 60549 Frankfurt am Main Thilo Kasprowicz Partner, Consulting FS, Regulatory & Compliance T +49 (69) 9587-3198 [email protected]

Dirk Auerbach Partner, Audit FS, Regulatory Services T +49 (69) 9587-2793 [email protected]

Klaus Ott Partner, Consulting FS, Regulatory & Compliance T +49 (69) 9587-2684 [email protected]

Thomas Grol Partner, Audit FS, Regulatory Services T + 49 (69) 9587-3176 [email protected]

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